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Kammerrundbrief 3/2007 (PDF, 925 kb) - Kammer für ...

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scher 1 Sicht erörtert und bewertet.Einige Fälle erweisen sich als unbegründet,manche geben Hinweiseauf potenzielle Fehlerquellen ohneschon selbst die Schwelle zum Berufsverstoßzu überschreiten undmanche sind sehr schwerwiegend.Je nach Ergebnis werden die Vorgängegeschlossen oder weitere Ermittlungeneingeleitet.„Anamnesegespräch“ mit Beteiligtenund einem Juristen (Nr. 3)In der Regel erfolgt ein Gesprächmit den Beteiligten aus zweierleiPerspektiven (juristisch: wurde gegendie Berufsordnung verstoßen?Und fachlich: Ergibt sich die Beschwerdeaus dem Behandlungsprozess?Handelt es sich um ein Behandlungsproblem= Beziehungsproblem?Ergeben sich Hinweiseauf eine mögliche Fehlbehandlung?).Der von der <strong>Kammer</strong> betraute JuristRainer Schmitt-Wenkebach und einVertreter des <strong>Kammer</strong>vorstandesoder der Präsident führen Gesprächemit den Beteiligten. Ziel ist eine differenzierteErmittlung und Klärungder Beschwerde. Der Jurist formuliertim Anschluss an das Gesprächeine Empfehlung. Entweder wird <strong>für</strong>die Beschwerde eine informelle Lösunggefunden; bei offensichtlichemBerufsverstoß wird die Beschwerdeweiter im Vorstand verhandelt oderbei bestimmten Voraussetzungenund beidseitigem Einverständnis derParteien in die Schlichtungskommissionüberwiesen.Einschalten des <strong>Kammer</strong>vorstandesund Einleitung eines Ermittlungsverfahrensüber den Untersuchungsführer(Nr. 4)Bei komplizierten Sachverhalten,z.B. weil mehrere Beschwerden gegenein Mitglied vorliegen oder wo1 bisher durch die Geschäftsführerin Fr. Struck,seit ca. einem Vierteljahr durch Hr. Schmitt-Wenkebach, Direktor des Sozialgerichts i. R.Zeugenbefragungen notwendig werdenkönnen, aber insbesondere auchbei Verdacht einer Straftat oder einesschwerwiegenden Verstoßes gegendie Berufsordnung, wird vomVorstand ein förmliches Untersuchungsverfahreneingeleitet. DieRolle des Untersuchungsführers istder eines kammereigenen „Staatsanwaltes“vergleichbarund wirdderzeit von Joachim Heinze (Richteri.R.) übernommen. Er ermittelt denSachverhalt, lädt Zeugen und gibt ineinem Abschlussbericht seine rechtlicheEinschätzung ab.Auf Basis des Berichts des Untersuchungsführersentscheidet der Vorstand,wie weiter zu verfahren ist.Hier kann zwischen Einstellung desVerfahrens, informeller Hinweis,formelle Rüge ggf. mit Geldbußeoder Einleitung eines BerufsgerichtlichenVerfahrens entschieden werden.Zusätzlich besteht die Möglichkeit,die Beteiligten auf andereVerfahrenswege wie zum Zivil- o-der Strafgericht hinzuweisen.Berufsgerichtliches Verfahren (5)Das berufsgerichtliche Verfahrenwird in einer Berufskammer desVerwaltungsgerichtes durchgeführt.Das Gericht hat etwas mehr Sanktionsmöglichkeitenals die Psychotherapeutenkammer.So kann die Geldbußestatt bis zu 5.000,- bis zu50.000,-€betragen, dem <strong>Kammer</strong>mitglieddas aktive und passiveWahlrecht aberkannt werden oderfestgestellt werden, dass das <strong>Kammer</strong>mitgliedunwürdig ist seinen Berufauszuüben. Auf Basis einer solchenFeststellung kann ein Verfahrenzur Entziehung der Approbationeingeleitet werden.Selbstverständlich kann ein berufsgerichtlichesVerfahren auch vomMitglied selbst ausgelöst werden,insbesondere wenn es mit einer erteiltenRüge nicht einverstanden ist.Einberufen einer Schlichtungskommission(Nr. 6)Zur Schlichtung von Streitigkeiten,die sich aus dem Berufsverhältnisergeben, setzt die <strong>Kammer</strong> einenSchlichtungsausschuss ein (vgl. § 15Berliner <strong>Kammer</strong>gesetz). Näheresregelt u. a. die Schlichtungsordnungder <strong>Kammer</strong>.Eine Schlichtung hat zum Ziel, diekonfliktbehafteten Parteien ins Gesprächzu bringen, Kränkungen zuthematisieren und den Konfliktmöglichst zu klären. Es geht alsoum eine Art Mediation. Dazu werdenein oder wenn nötig, mehrereGespräche mit zwei (auf 4 Jahre benannten)<strong>Kammer</strong>mitgliedern, demBeschwerdeführer und dem Beschuldigtemgeführt. Bei Vorliegeneines Schlichtungsfalls entscheidetdie Kommission welche konkretenMitglieder sich des Falles annehmen.Leider wird die Möglichkeit derSchlichtung viel zu selten in Anspruchgenommen. In den Konfliktenzwischen Therapeuten und Patientenscheitert dieses überwiegendan den Therapeuten. Entweder sindsie nicht bereit, Zeit <strong>für</strong> ein solchesVerfahren zu investieren („wer bezahltmir das?“) oder sie fühlen sichdurch die Patienten so angegriffenoder gekränkt, dass ihnen eineSchlichtung ebenfalls nicht vorstellbarerscheint. War der Ärger oderdie Unzufriedenheit zunächst nurauf Seiten der Patienten, erreichensie spätestens mit Einschalten der<strong>Kammer</strong> auch die Therapeuten(„wieso hat er/sie sich nicht direktan mich gewandt?“).Die Chancen, die in einem solchenVerfahren - gerade auch <strong>für</strong> die<strong>Kammer</strong>mitglieder - liegen können,werden oft nicht wahrgenommen.Die Folgen sind häufig ein vorzeitigeroder konflikthafter Therapieabbruch.Ungeklärte Konflikte könnenauf allen Seiten der Beteiligten negativeAuswirkungen hinterlassen.Eine Schlichtung hat die Möglichkeit,dass die Konfliktpartner <strong>für</strong>sich klären können, warum oder anwelchem Punkt die Behandlung insStocken geraten ist.RUNDBRIEF DER KAMMER FÜR PSYCHOLOGISCHE PSYCHOTHERAPEUTEN UND KINDER–UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPEUTEN IM LANDBERLIN, SEPTEMBER <strong>2007</strong>5

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