13.07.2015 Aufrufe

SOZIALVERSICHERUNGEN IN POLEN - ZUS

SOZIALVERSICHERUNGEN IN POLEN - ZUS

SOZIALVERSICHERUNGEN IN POLEN - ZUS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

¢. ∫. •∂¡∞∫∏ – ª. π. ∆π¡ππ∑∂§∏∂πª∂§∂π∞∞°∫Oªπ∞ ∂Àƒø∏;Oπ ¢π∂£¡∂π ¢π∞∆∞∂π∆∏ ∂Àƒø∞´∫∏ ∂¡ø∏∂π∞°ø°∏¢. ∫. •∂¡∞∫∏ – ª. π. ∆π¡ππ∑∂§∏π. π¢∂ƒ∏


Inhaltsverzeichnis5.15. Hinterbliebenenrentenbeihilfen für Vollwaise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785.16. Bestattungsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785.17. Einmalige Entschädigung wegen Arbeitsunfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795.18. Sonstige Leistungen und Rückerstattungen wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806. Unterstützung für Familien mit Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816.1. Leistungen zur Familie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816.1.1. Familiengeld und Familiengeldbeihilfen und -zulagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816.1.2. Betreuungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 836.1.3. Einmalige Unterstützung wegen der Geburt des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856.1.4. Einmalige Unterstützung wegen der Geburt des Kindes, die durch Gemeindengezahlt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856.2. Leistung aus dem Unterhaltsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867. Leistungen aus der Sozialversicherung der Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887.1. Aufbau des Systems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 887.2. Wie das System funktioniert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898. Allgemeine Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949. Leistungen zur Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96Sozialversicherungen in Polen 5


E<strong>IN</strong>LEITUNGWir überreichen in Ihre Hände eine aktualisierte Ausgabe der Publikation „Sozialversicherungin Polen“. Sie fi nden darin aktuelle Informationen über die von Zakład Ubezpieczeń Społecznych(<strong>ZUS</strong>) zu bewältigenden Aufgaben, die Höhe der laufenden Beiträge und die im polnischen Systemder Sozialversicherung vorgesehenen Leistungen.Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wurden inhaltlich möglichst transparentgeschildert. Sie betreffen die Leistungen aus der Sozialversicherung sowie manche anderen Leistungen,die zwar zu dem System der Sozialversicherung nicht gehören, die jedoch von <strong>ZUS</strong> als eineröffentlichen Einrichtung, die sich zugunsten des Sozialversicherungssystems in Polen betätigt, verwaltetwerden.Darüber hinaus wurden in der Veröffentlichung auch die wichtigsten Grundsätze des Operierensvon separaten Systemen, die von <strong>ZUS</strong> nicht verwaltet werden, wie das System der Krankenversicherung,die Leistungen zur Familie, Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sowie Leistungen aus der Sozialversicherungder Landwirte mitbehandelt. Die Informationen zu den genannten Systemen erschienenuns für eine vollständige Präsentation des Systems der Sozialversicherung in Polen unerlässlich.In unserer Veröffentlichung wurde das gesamte Sozialversicherungssystem von uniformiertenBediensteten ausgelassen.Weitere Informationen über <strong>ZUS</strong> und über das System der Sozialversicherungen in Polen fi ndenSie auf unserer Homepage – www.zus.plSozialversicherungen in Polen 7


1. AUFBAU DES POLNISCHEN SYSTEMS SOZIALER SICHERUNG1.1. OrganigrammMinisterium für Arbeitund SozialpolitikMinisterium für Arbeitund SozialpolitikMinisterium für Landwirtschaftund DorfentwicklungGesundheitsministeriumLeistungenzur FamilieSozialhilfeRentenArbeitsunfälleund BerufskrankheitenKrankheitMutterschaftArbeitslosigkeitGesundheitsschutzWoiwodschaftsarbeitsämter(16)(städtische)Kreisarbeitsämter(341)Abteilungender Sozialpolitikin Woiwodschaftsämtern(16)sowieRegionale Zentrender Sozialpolitik(16)Für Arbeitnehmerund mit ihnengleichgestellte PersonenSozialversicherungsanstalt(<strong>ZUS</strong>)Zweigstellen(43)Für die LandwirteKasse LandwirtschaftlicherSozialversicherung(KRUS)Regionalzweigstellen(16)NationalerGesundheitsfonds(NFZ)Zweigstellendes NationalenGesundheitsfonds(16)Zentren für Familienhilfeauf Kreisebene(379)Inspektorate(213)Gebietsgeschäftsstellen(256)Delegiertenbürosvon WoiwodschaftszweigstellenSozialhilfeeinrichtungen(2494)Gebietsbüros(69)1.2. Ressorts der RegierungsverwaltungDas Gesetz vom 4. September 1997 über Ressorts der Regierungsverwaltung (GBl. von2007 Nr. 65, Pos. 437 mit späteren Änd.) legt Aufgaben und Zuständigkeiten einzelner Ministerien u.a.im Bereich sozialer Sicherung fest.Der Bereich „soziale Sicherung” betrifft Fragen der Sozialversicherungen und der sozialen Sicherheit,Pensionsfonds, Sozialhilfe sowie Leistungen zur Familie, Sozialleistungen, Beschäftigung,8 Sozialversicherungen in Polen


Aufbau des polnischen Systems sozialer Sicherungsoziale und berufl iche Rehabilitation von Behinderten, von Kombattanten und von Verfolgten sowiedie Koordinierung der Systeme sozialer Sicherung, unter Ausnahme von Sachleistungen zur Gesundheit,der gemeinnützigen Tätigkeit, darunter der Aufsicht über die Ausübung dieser Tätigkeiten durchgemeinnützige Vereine, unter Ausschluss der Aufsicht über der Tätigkeit im Bereich des Rettungsdienstesund des Bevölkerungsschutzes. Dieser Bereich untersteht dem für Fragen der sozialenSicherung zuständigen Minister.Die Sozialversicherungen der Landwirte befi nden sich im Bereich „Dorfentwicklung”. DieserBereich untersteht dem für Fragen der Dorfentwicklung zuständigen Minister, der im Bereich derSozialversicherung von Landwirten mit dem für Fragen sozialer Sicherung zuständigen Ministerzusammenarbeitet.Die Probleme der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeitsbekämpfung sind im Rahmen desBereichs „Arbeit” untergebracht, der von dem für Fragen der Arbeit zuständigen Minister geführt wird.Der Bereich „Gesundheit” betrifft u.a. Fragestellungen des Gesundheitsschutzes und des Aufbausvon gesundheitlicher Fürsorge, der Aufsicht über Pharmazeutika und medizinische Erzeugnisse,Kurheilwesen sowie Koordinierung der Systeme sozialer Sicherung im Bereich der Sachleistungenzur Gesundheit. Dieser Bereich untersteht dem für die Fragen von Gesundheit zuständigen Minister.Sozialversicherungen in Polen 9


2. RECHTSRAHMEN DES SYSTEMS SOZIALER SICHERUNG2.1. Nationale GesetzgebungDas System sozialer Sicherung in Polen besteht aus dem System der Sozialversicherungund der -grundsicherung, dem System der Krankenversicherung, den Leistungen bei Arbeitslosigkeitund den Leistungen zur Familie.Die Aufgaben aus dem Bereich sozialer Sicherung werden durch mehrere Träger, unter anderendurch folgende umgesetzt:r Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych – <strong>ZUS</strong>) – Geldleistungen aus derSozialversicherung,r Kasse Landwirtschaftlicher Sozialversicherung (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego –KRUS) – Leistungen aus der Sozialversicherung der Landwirte,r Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej – MPiPS) – Leistungenim Falle der Arbeitslosigkeit, Leistungen zur Familie und Sozialleistungen (der Sozialhilfe),r Nationaler Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia – NFZ) – Sachleistungen aus derKrankenversicherung,r Offene Pensionsfonds (otwarte fundusze – OFE) – sie sammeln ein und investieren Mittel für dieFinanzierung eines Teils der neuen Altersrente im Rahmen der Pfl ichtzugehörigkeit zu der zweitenSäule.r betriebliche Alterssicherungspläne (pracownicze programy emerytalne – PPE) – sie sammelnein und investieren Mittel für die Finanzierung eines ergänzenden (freiwilligen) Teils der neuenAltersrente im Rahmen der III. Säule.Die Versicherungspfl icht für den Fall bestimmter sozialer Risiken sowie Leistungsgarantien imFalle des Eintretens des jeweiligen Risikos sind in zahlreichen Rechtsakten festgeschrieben, beginnendmit dem Rechtsakt höchsten Rangs, d.h. mit der Verfassung der Republik Polen.Detaillierte Bestimmungen betreffend einzelne Bereiche sozialer Sicherung beinhalten gesonderteGesetze, von denen zu den wichtigsten gehören:§ das Gesetz vom 13. Oktober 1998 über das System der Sozialversicherungen (GBl. von 2009Nr. 205, Pos. 1585 mit späteren Änderungen),§ das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten aus demSozialversicherungsfonds (Fundusz Ubezpieczeń Społecznych) (GBl. von 2009, Nr. 153, Pos. 1227mit späteren Änderungen),10 Sozialversicherungen in Polen


Rechtsrahmen des Systems sozialer Sicherung§ Gesetz vom 21. November 2008 über kapitalgedeckte Altersrenten (GBl. Nr. 228, Pos. 1507 mitspäteren Änderungen),§ das Gesetz vom 28. August 1997 über den Aufbau und die Tätigkeit der Pensionsfonds (GBl. von 2010Nr. 34, Pos. 189 mit späteren Änderungen),§ das Gesetz vom 19. Dezember 2008 über Überbrückungsaltersrenten (GBl. Nr. 237, Pos. 1656 mitspäteren Änderungen),§ das Gesetz vom 25. Juni 1999 über Geldleistungen aus der Sozialversicherung im Falle von Krankheitund von Mutterschaft (GBl. von 2010 Nr. 77, Pos. 512 mit späteren Änderungen),§ das Gesetz vom 30. Oktober 2002 über die Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten(GBl. von 2009 Nr. 167, Pos. 1322 mit späteren Änderungen),§ das Gesetz vom 28. November 2003 über Leistungen zur Familie: (GBl. von 2006 Nr. 139, Pos. 992mit späteren Änderungen),§ das Gesetz vom 27. Juni 2003 über Sozialrente (GBl. Nr. 135, Pos. 1268 mit späteren Änderungen),§ das Gesetz vom 30. April 2004 über Vorruhestandsleistungen (GBl. von 2013, Pos. 170),§ das Gesetz vom 20. Dezember 1990 über Sozialversicherung der Landwirte (GBl. von 2008 Nr. 50,Pos. 291 mit späteren Änderungen).Leistungen zur Heilbehandlung werden auf folgender Grundlage bewilligt:§ des Gesetzes vom 27. August 2004 über Leistungen der gesundheitlichen Fürsorge, die aus denöffentlichen Mitteln fi nanziert werden (GBl. von 2008 Nr. 164, Pos. 1027 mit späteren Änderungen).Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit stehen nach Maßgabe folgendes Gesetzes zu:§ des Gesetzes vom 20. April 2004 über Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarktträger (GBl. von 2008Nr. 69, Pos. 415 mit späteren Änderungen).Leistungen aus der Sozialhilfe werden auf folgender Grundlage gewährt:§ des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe (GBl. von 2013 Pos. 182).Leistungen zur Familie stehen nach Maßgabe folgendes Gesetzes zu:§ des Gesetzes vom 28. November 2003 über Leistungen zur Familie (GBl. von 2006 Nr. 139, Pos. 992mit späteren Änderungen).Leistungen aus dem Unterhaltgeldfonds werden auf folgender Grundlage bewilligt:§ des Gesetzes vom 7. September 2007 über Unterstützung von Unterhaltsberechtigten (GBl. von 2012,Pos. 1228).Sozialversicherungen in Polen 11


Rechtsrahmen des Systems sozialer SicherungBerufliche und soziale Rehabilitation sowie Beschäftigung von Behinderten erfolgt nachMaßgabe:§ des Gesetzes vom 27. August 1997 über berufl iche und soziale Rehabilitation sowie über Beschäftigungvon Behinderten (GBl. von 2011 Nr. 127, Pos. 721).2.2. Für Polen verbindlich geltender internationaler RechtsrahmenAls Quelle des allgemein geltenden Rechts werden im Artikel 87 der Verfassung der RepublikPolen u.a. ratifi zierte internationale Abkommen genannt. Diese Abkommen bilden somit einen Teilder nationalen Rechtsordnung und werden im Falle eventueller Kollision mit inländischen Gesetzen,vorausgesetzt, dass deren Ratifi zierung ein Zustimmungsgesetz vorausgegangen ist (Art. 91 der Verfassungder Republik Polen), vorrangig angewandt.Mit dem 1. Mai 2004, d.h. zum Zeitpunkt des Beitritts Polens zur Europäischen Union, wurdendie gemeinschaftlichen Rechtsakte, und insbesondere Verträge, Verordnungen und Richtlinien zurRechtsnorm des nationalen Rechts. Nach Maßgabe von Art. 91 der Verfassung der Republik Polengenießen sie den Vorrang, sollte sich herausstellen, dass die polnischen gesetzlichen Vorschriften diejeweilige Angelegenheit anders als die gemeinschaftlichen Vorschriften regeln.Die in den Verträgen und in den Verordnungen enthaltenen Vorschriften werden automatisch Teilder Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten.Die Verordnungen gelten direkt, ohne die Notwendigkeit, ratifi ziert zu werden, und die Richtliniensollen in die nationale Rechtsordnung meistens binnen eines Zeitraums von einem bis zu drei Jahrenimplementiert werden.Die fundamentalen Rechtsakte* der Europäischen Union im Bereich sozialer Sicherung sinddie Verträge der Europäischen Gemeinschaft und die auf dieser Grundlage erlassenen:r VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche die Inanspruchnahme der Leistungen* [Vom Übers.]: Sämtliche Bezeichnungen europäischer Rechtakte auf Deutsch wurden der gemeinschaftlichen Datenbankentnommen (vgl. unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm).12 Sozialversicherungen in Polen


Rechtsrahmen des Systems sozialer Sicherungerleichtert, die im Rahmen des Systems sozialer Sicherung während des Zu- und Abwanderns derBürger der EU-Mitgliedsländer in deren Grenzen zustehen,r VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,r VERORDNUNG (EU) Nr. 1231/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG)Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nichtbereits unter diese Verordnungen fallen,r Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichungdes Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialenSicherheit.r Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübungder Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung; diese Richtlinietritt ab dem 25. Oktober 2013 in Kraft.Darüber hinaus bleiben nach wie vor folgende Vorschriften in Kraft:r VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 DES RATES vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systemeder sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, dieinnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systemeder sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,r der VERORDNUNG (EG) Nr. 859/2003 DES RATES vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungender Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige,die allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungenfallen, auf ausschließlich Drittstaatsangehörige, die im Gebiet von Großbritannien ihrenlegalen Wohnsitz haben, oder auf Drittstaatsangehörige, die in Großbritannien Versicherungszeitenzurückgelegt haben und im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnhaft sind.Die EU-Verordnungen im Bereich der Koordinierung der Systeme sozialer Sicherung ersetztenzum Zeitpunkt des Beitritts Polens zur Europäischen Union bilaterale internationale Verträge übersoziale Sicherung, die bis dahin Polen mit den Mitgliedsstaaten verbanden.Sozialversicherungen in Polen 13


Rechtsrahmen des Systems sozialer SicherungEs gelten gegenwärtig folgende Verträge über soziale Sicherung:Vertrag vom 16. Januar 1958 zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierungder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung – trifft auf Bosnienund Herzegowina, Serbien und Montenegro zu.Ab dem 1. Juli 2007 gilt der polnisch-mazedonische Vertrag über soziale Sicherung, der in denBeziehungen zwischen diesen Staaten den zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und derRegierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geschlossenen Vertrag von 1958 ersetzte.Am 1. März 2009 trat das Abkommen über soziale Sicherung zwischen der Republik Polen undden Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft, das am 2. April 2008 in Warschau unterzeichnet wurde,sowie die verwaltungstechnische Vereinbarung über die Durchführung dieses Abkommens, die andemselben Tag in Warschau unterzeichnet wurde.Ab dem 1. Oktober 2009 gilt das Abkommen über soziale Sicherung zwischen der Republik Polenund Kanada, das in Warschau am 2. April 2008 unterzeichnet wurde und die verwaltungstechnischeVereinbarung über die Durchführung dieses Abkommens, die an demselben Tag unterzeichnetwurde.Ab dem 1. März 2010 gilt das Abkommen über soziale Sicherung zwischen der Republik Polenund der Republik Korea (Südkorea), das in Warschau am 25. Februar 2009 unterzeichnet wurde unddie verwaltungstechnische Vereinbarung über die Durchführung dieses Abkommens, die an demselbenTag unterzeichnet wurde.Ab dem 1. Oktober 2010 gilt das Abkommen über soziale Sicherung zwischen der Republik Polenund Australien, das am 7. Oktober 2009 in Warschau unterzeichnet wurde, sowie die verwaltungstechnischeVereinbarung über die Durchführung dieses Abkommens, die an demselben Tag unterzeichnetwurde.Es gelten jedoch nach wie vor gewisse besondere Regelungen der bilateralen Verträge mit Österreichund Deutschland, die für die polnischen Bürger günstiger sind als die ab dem 1. Mai 2004 geltendengemeinschaftlichen Vorschriften:r Art. 33 Abs. 3 des Abkommens vom 7. September 1998 zwischen der Republik Österreich und derRepublik Polen über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegtenVersicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt,für die dieses Abkommen gilt,14 Sozialversicherungen in Polen


Rechtsrahmen des Systems sozialer Sicherungr Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VolksrepublikPolen über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommensüber soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung desRechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten undweiterhin dort ansässig sind),r Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über SozialeSicherheit (Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligenDeutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahltwird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmendes 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenenAbkommens zurückgelegt wurden).Am 18. Mai 2012 wurde das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Polen undder Ukraine unterzeichnet sowie die verwaltungstechnische Vereinbarung über die Durchführung diesesAbkommens. Das Abkommen tritt nach Durchführung des Ratifi kationsverfahrens in Kraft.Darüber hinaus ist Polen an Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation(ILO) sowie die Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta des Europarates gebunden.Am 6. September 2012 ratifi zierte Polen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über dieRechte von Menschen mit Behinderungen. Das Übereinkommen trat am 25. Oktober 2012 in Kraft.Sozialversicherungen in Polen 15


3. ZAKŁAD UBEZPIECZEŃ SPOŁECZNYCH – ECKDATENZakład Ubezpieczeń Społecznych ist im Jahre 1934 auf der Grundlage der Verordnungdes Präsidenten der Republik Polen vom 24. Oktober 1934 über die Änderung des Gesetzes vom28. März 1933 über Sozialversicherung entstanden. Nach Maßgabe der Verordnung wurden 5 Versicherungsträgerzusammengelegt (Izba Ubezpieczeń Społecznych, Zakład Ubezpieczenia na WypadekChoroby, Zakład Ubezpieczenia od Wypadków, Zakład Ubezpieczeń Pracowników Umysłowych,Zakład Ubezpieczenia Emerytalnego Robotników).Über 80 Jahre ihrer Tätigkeit gewährleistete sie und gewährleistet nach wie vor in verschiedenenFormen und Strukturen die Bedienung der Leistungen aus der Sozialversicherung für der Bürger.Die Reform von 1999 stellte die <strong>ZUS</strong>-Anstalt vor die größten Aufgaben in ihrer Geschichte, indem aufdie <strong>ZUS</strong> vielfach umfangreichere Pflichten im Vergleich zu den zuvor umgesetzten Aufgaben zukamen.Strukturreformen des Systems der Sozialversicherung sowie des Systems des Gesundheitsschutzes,die mit dem 1. Januar 1999 erfolgten, stärkten die Position von Zakład Ubezpieczeń Społecznych(<strong>ZUS</strong>) als eines Hauptgliedes der polnischen Verwaltung des Systems sozialer Sicherung.Zakład Ubezpieczeń Społecznych ist eine staatliche Organisationseinheit, die Rechtspersönlichkeitbesitzt. Ihre Aufgaben sind im Gesetz vom 13. Oktober 1998 über das System der Sozialversicherungenfestgelegt. <strong>ZUS</strong> übt auch zahlreiche Funktionen aus, mit denen sie nach Maßgabe andererGesetze beauftragt wurde.3.1. Aufgaben von <strong>ZUS</strong>Zakład Ubezpieczeń Społecznych:r stellt die Anspruchsberechtigungen fest und zahlt jeden Monat Renten an rund 7,3 Mio. Personen aus,r stellt die Anspruchsberechtigungen fest und zahlt Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Betreuungsgeld,Übergangsgeld, Rehabilitationsleistungen, Bestattungsbeihilfen aus,r führt ärztliche Untersuchungen durch und erstellt Gutachten für Zwecke der Festsetzung vonAnsprüchen auf Sozialversicherungsleistungen, auf andere Leistungen, die von der <strong>ZUS</strong> ausgezahltwerden und für sonstige versicherungsfremde Zwecke; im Jahre 2012 wurden von <strong>ZUS</strong> etwa1 365,1 Tsd. solche Begutachtungen durchgeführt,r überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit; 2012 wurden 552,3 Tsd.Gutachten in solchen Fällen erstellt,16 Sozialversicherungen in Polen


Zakład Ubezpieczeń Społecznych – Eckdatenr erteilt Ermächtigungen an Ärzte, ärztliche Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit auszustellen; undim Falle der Feststellung grober Verfehlungen bei der Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit entzieht siebetreffende Ermächtigungen; Ende 2012 belief sich die Zahl der zugelassenen Ärzte auf 138,1 Tsd.,r verwirklicht Aufgaben im Bereich der Behinderungsprävention, darunter der Hailbehandlungsrehabilitationsowie der Unfallverhütung; Im Jahre 2012 waren im Rahmen von Reha-Maßnahmen71 258 Menschen in Behandlung,r stellt die Versicherungspfl icht fest, ist für die Bemessung und für die Erhebung der Beitrage zu diesenVersicherungen zuständig; Im Jahre 2012 belief sich die Höhe eingezahlter Beiträge in dieseVersicherungen auf 121 108,5 Mio. Zl,r erhebt aus einem Teil des Beitrags zur Altersrentenversicherung den Beitrag zur zweiten kapitalgedecktenSäule der Altersrentenversicherung im Rahmen der Pfl ichtzugehörigkeit und führt ihn zuoffenen Pensionsfonds (OFE) ab; Im Jahre 2012 wurden von <strong>ZUS</strong> Beiträge in Höhe von 8,0 Mrd. Zlan offene Pensionsfonds überwiesen,r erhebt den Beitrag zur Krankenversicherung, rechnet ihn ab und überweist ihn an den NationalenGesundheitsfonds, Narodowy Fundusz Zdrowia; Im Jahre 2012 wurden daraus von <strong>ZUS</strong> anden Nationalen Gesundheitsfonds, Narodowy Fundusz Zdrowia, Beiträge in Höhe von 56,9 Mrd. Zlüberwiesen,r erhebt den Beitrag zum Arbeitsfonds, Fundusz Pracy; Im Jahre 2012 wurde aus diesem Grund von<strong>ZUS</strong> an das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Betrag in Höhe von 9,1 Mrd. Zl überwiesen,r erhebt den Beitrag zum Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen, Fundusz GwarantowanychŚwiadczeń Pracowniczych; 2012 belief sich die Höhe der aus diesem Grund überwiesener Beiträgeauf 373,1 Mio. Zl,r erhebt und rechnet den Beitrag zum Fonds der Überbrückungsaltersrenten (eine Art der vorgezogenenAltersrente) ab; 2012 belief sich die Höhe der aus diesem Grund an den Fonds der Überbrückungsaltersrentenüberwiesener Beiträge auf 222,4 Mio. Zl,r führt Abrechnungen auf Konten von Beitragszahlern durch und erfasst Beiträge auf individuellenKonten von Versicherten,r übt Kontrolle über Beitragszahler in Hinblick darauf, inwieweit sie ihren Verpfl ichtungen zur Zahlungder Beiträge nachkommen, und in Bezug auf die Richtigkeit der Ausführung der den Beitragszahlerngesetzlich aufgetragenen Aufgaben (z.B. Auszahlung verschiedener Art Gelder, Beihilfen) sowiebefasst sich mit der Beitreibung der Forderungen aus Beiträgen zur Sozial- und Krankenversicherung,r betreibt individuelle Versicherungskonten sowie das Zentrale Register von Versicherten, CentralnyRejestr Ubezpieczonych,Sozialversicherungen in Polen 17


Zakład Ubezpieczeń Społecznych – Eckdatenr betreibt das Zentrale Register der Mitglieder offener Pensionsfonds, Centralny Rejestr CzłonkówOtwartych Funduszy Emerytalnych,r betreibt das System der Erfassung der Beitragszahler sowie das Zentrale Register der Beitragszahler,Centralny Rejestr Płatników Składek,r managt den Demographischen Reservefonds, Fundusz Rezerwy Demografi cznej,r führt im Namen von Rentner die fällige Einkommensteuer von natürlichen Personen an die Finanzämter(2012 in Höhe von 12,2 Mrd. Zl) sowie an den Nationalen Gesundheitsfonds den von denRentnern fälligen Beitrag zur Krankenversicherung (2012 in Höhe von 13,8 Mrd. Zl) ab,r bewilligt und zahlt Sozialrenten aus; 2012 zahlte <strong>ZUS</strong> Leistungen in Gesamthöhe von 2080,2 Mio. Zlan 259,8 Tsd. Personen,r bewilligt und zahlt Vorruhestandsleistungen; Im Jahre 2012 zahlte <strong>ZUS</strong> Leistungen in Höhe von1 266,6 Mio. Zl an 107,0 Tsd. Personen aus,r arbeitet mit Organen der Regierungsverwaltung, mit ausländischen Versicherungsträgern und mitinternationalen Organisationen zusammen,r übt die Funktion der zuständigen Stelle und der Verbindungsstelle bei der Umsetzung internationalerAbkommen und Vereinbarungen im Bereich der Sozialversicherungen aus und bedient Leistungen,die auf der Grundlage dieser Abkommen und Vereinbarungen erbracht werden,r übt die Funktion der zuständigen Stelle und der Verbindungsstelle im Bereich der gemeinschaftlichenKoordinierung der Systeme sozialer Sicherung in dem von <strong>ZUS</strong> umzusetzenden Umfang.Der Umfang der durch die Zakład Ubezpieczeń Społecznych zu erfüllenden Aufgaben macht siezu einer der größten öffentlichen Behörden in Polen. Sie vereint unter einem Dach die Funktioneneines Finanzinstituts (Beitragserhebung, Leistungsauszahlung, Erhebung der Steuer im Nahmen vonRentnern) mit Funktionen einer Einrichtung, die ihren Kunden, d.h. den Leistungsempfängern undden Beitragszahlern das Gefühl der Sicherheit, aufgrund glaubwürdiger Umsetzung der ihr aufgetragenengesellschaftlichen Mission vermitteln soll.3.2. Strukturen von <strong>ZUS</strong>Die Geschäfte von Zakład Ubezpieczeń Społecznych wird vom Vorstandsvorsitzendengeleitet, der an der Spitze eines 2-4-köpfi gen Vorstandes steht. Der Vorstandsvorsitzende von <strong>ZUS</strong>wird von dem Premierminister auf Antrag des für die Fragen sozialer Sicherung zuständigen Ministers18 Sozialversicherungen in Polen


Zakład Ubezpieczeń Społecznych – Eckdatenunter Personen ausgewählt, die im Wege eines offenen Wettbewerbs rekrutiert wurden, und anschließendberufen. Abberufen wird der Vorstandsvorsitzende von <strong>ZUS</strong> von dem Premierminister aufAntrag des für die Fragen sozialer Sicherung zuständigen Ministers. Die Vorstandsmitglieder werdendurch den Aufsichtsrat von <strong>ZUS</strong> auf Antrag des <strong>ZUS</strong>-Vorstandsvorsitzenden bestellt und abberufen.Der Aufsichtsrat ist ein meinungsbildendes Entscheidungsorgan. Er wird vom Premierminister für dieAmtsdauer von 5 Jahren nach einem trilateralem Schlüssel berufen, d.h. dass zu Mitgliedern des AufsichtsratesPersonen berufen werden, die von den Partnern des Sozialdialogs abdelegiert werden, die im Rahmender Tripartiten Kommission für Sozial-Wirtschaftliche Fragen vertreten sind – Vertreter von Gewerkschaften,Arbeitgeberverbänden und der Regierung 1 . Zusätzlich ist auch ein Vertreter des Rentnerverbandes Mitglieddes Rates. Das bedeutet, dass die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates von der Anzahl der zu diesem Zeitpunktagierenden, repräsentativen (landesweiten) Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationenabhängig ist. Gegenwärtig beläuft sich die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates auf 12.Die Umsetzung der Aufgaben von <strong>ZUS</strong> wird durch:r die Zentralverwaltung,r 43 Zweigstellen,r 213 Inspektorrate,r 69 Gebietsbüros gewährleistet.3.3. Arten von Sozialversicherungen und Regeln betr.die <strong>ZUS</strong> – VersicherungszugehörigkeitDas polnische System der Sozialversicherungen umfasst:r Altersrentenversicherung,r Erwerbsminderungsrentenversicherung,r Krankengeld- und Mutterschaftsgeldversicherung (kurz als Krankengeldversicherung bezeichnet),r Unfallversicherung.Als Versicherte gilt eine natürliche Person, wenn sie mindestens in einer der Sozialversicherungenversichert ist.1Vier Mitglieder des Aufsichtsrates (darunter der Vorsitzende) werden auf Antrag des für Fragen der sozialen Sicherungzuständigen Ministers einberufen (Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem).Sozialversicherungen in Polen 19


Zakład Ubezpieczeń Społecznych – EckdatenDas Gesetz über das System der Sozialversicherungen führte Pfl ichtversicherungen, freiwilligeVersicherungen und die Möglichkeit der Fortsetzung der Versicherung ein.Pflichtversichert in der Rentenversicherung sind u.a.:r Arbeitnehmer, unter Ausschluss von Staatsanwälten,r Mitglieder von Agrar-Produktionsgenossenschaften,r Auftragnehmer,r Gewerbetreibende außerhalb der Landwirtschaft,r Geistliche,r Sejm- und Senatabgeordnete, die Bezüge erhalten,r Empfänger vom Arbeitslosengeld,r Personen, die Erziehungsurlaub machen oder Mutterschaftsgeld beziehen.Die in der Rentenversicherungen nicht pfl ichtversicherten Personen können diesen Versicherungenfreiwillig beitreten.2012 gab es 15 921,0 Tsd. Versicherte.Zahl der Rentenversicherten in den Jahren 1999–2012 (in Tsd.)16 00015 00014 00013 00012 00011 00010 0001999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 201220 Sozialversicherungen in Polen


Zakład Ubezpieczeń Społecznych – EckdatenPflichtversichert in der Krankengeldversicherung sind Personen, die in der Rentenversicherungpfl ichtversichert sind, und die:r Arbeitnehmer, unter Ausschluss von Staatsanwälten,r Mitglieder von Agrar-Produktionsgenossenschaften,r Zivildienstleistendesind.Der Krankengeldversicherung können folgende Personen freiwillig (auf ihren Antrag) beitreten,die in der Rentenversicherung pfl ichtversichert sind:r Gewerbetreibende außerhalb der Landwirtschaft,r Personen, die ihre Arbeit auf der Grundlage vom Auftrag, Agenturvertrag leisten.Pflichtversichert in der Unfallversicherung sind Personen, die in der Rentenversicherung versichertsind z.B.: Arbeitnehmer, Auftragnehmer, Mitglieder von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften,Gewerbetreibende außerhalb der Landwirtschaft sowie die mit ihnen zusammenarbeitenden Personen.3.4. Leistungsarten, die von <strong>ZUS</strong> bewilligt oder ausgezahlt werdenDie Zakład Ubezpieczeń Społecznych als Verantwortliche für die Umsetzung der Vorschriftenüber Sozialversicherungen stellt die Anspruchsberechtigung fest und zahlt die Versicherungsleistungsowie andere ihr kraft sonstiger Vorschriften zur Ausführung aufgetragene Leistungen aus.In unterschiedlichen Lebenslagen können folgende Leistungen gewährt werden:wegen Krankheit und wegen Mutterschaftr Krankengeld,r Mutterschaftsgeld,r Betreuungsgeld,r Übergangsgeld,r Rehabilitationsleistung;wegen Erwerbsminderungr Erwerbsminderungsrente,r Ausbildungsrente;Sozialversicherungen in Polen 21


Zakład Ubezpieczeń Społecznych – Eckdatenwegen Altersr Altersrente,r Rentenpfl egezulage;im Todesfall des Familienernährersr Hinterbliebenenrente,r Vollwaisenhinterbliebenenrentenbeihilfe;wegen Arbeitsunfällen und wegen Berufskrankheitenr einmalige Entschädigung,r Leistungen bei Krankheit, Erwerbsminderung und im Todesfall des Familienernährers,r Leistungen zur Gesundheit im Bereich der Zahnmedizin und Schutzimpfungen,r Rückerstattung der Kosten für den Einkauf von orthopädischen Gegenständen;sonstiger Bestattungsbeihilfe,r Sozialrente,r Vorruhestandsleistung,r Heilbehandlungsrehabilitation im Rahmen der Behinderungsprävention von <strong>ZUS</strong>.22 Sozialversicherungen in Polen


4. F<strong>IN</strong>ANZEN DER <strong>SOZIALVERSICHERUNGEN</strong>Zakład Ubezpieczeń Społecznych ist Verfügungsberechtigter in Bezug auf den Sozialversicherungsfonds,Fundusz Ubezpieczeń Społecznych (FUS), den Demographischen Reservefonds undden Überbrückungsaltersrentenfonds.Getrennt werden Leistungen zur Familie, zur Gesundheit, Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeitsowie Leistungen aus der Sozialversicherung der Landwirte fi nanziert.4.1. SozialversicherungsfondsDer Sozialversicherungsfonds – Fundusz Ubezpieczeń Społecznych (FUS) – ist einstaatlicher zweckgebundener Fonds. Er wurde am 1. Januar 1999 kraft Gesetzes über Sozialversicherungssystemgegründet.Die Einnahmen des Sozialversicherungsfonds bilden u.a.:r Beiträge zur Sozialversicherung, die der Weiterleitung an die offenen Pensionsfonds nicht unterliegen,r Erstattungen von den an offene Pensionsfonds überwiesenen Beitragsbeträgen,r Zahlungen aus der Staatskasse und aus anderen Einrichtungen, die für die Leistungen überwiesenwerden, die Auszahlung welcher der <strong>ZUS</strong> aufgetragen wurde, unter Ausnahme der Leistungen,die aus getrennten Budgetkapiteln fi nanziert werden und aus Einzahlungen ausländischerKörperschaften,r Zinseinnahmen aus der Verzinsung der Bankkonten des Sozialversicherungsfonds,r Zuschüsse der Staatskasse,r Mittel des Demographischen Reservefonds.Innerhalb der im Budgetgesetz festgelegten Grenzen kann der Sozialversicherungsfonds von derStaatskasse Zuschüsse und nichtverzinsliche Darlehen erhalten. Die Zuschüsse und Darlehen könnenausschließlich für die Ergänzung von Mitteln für die Auszahlung staatlich garantierter Leistungenbestimmt werden, wenn die auf die Konten der Fonds (d.h. des Altersrentenfonds, des Erwerbsminderungsfonds,des Krankengeldfonds und des Unfallfonds) übermittelten Einnahmen und die im Rahmenvon Reservefonds eingesammelten Mittel die volle und fristgerechte Auszahlung der aus demSozialversicherungsfonds fi nanzierten Leistungen nicht gewährleisten.Mit der Zustimmung des für die Finanzen der öffentlichen Hand zuständigen Ministers kann derSozialversicherungsfonds Kredite aufnehmen.Sozialversicherungen in Polen 23


Finanzen der SozialversicherungenDer Sozialversicherungsfonds (FUS) untergliedert sich in folgende Fonds:r Altersrentenfonds, aus dem Altersrenten und Ausgaben für die Deckung fehlender Mittel für dieSicherstellung der Auszahlung von Renten aus dem kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögenfi na nzie r t we rde n,r Erwerbsminderungsrentenfonds, aus dem folgende Leistungen fi nanziert werden:— Erwerbsminderungsrenten, Ausbildungsrenten, Hinterbliebenenrenten, Vollwaisenhinterbliebenenrentenbeihilfen,Pfl egezulagen,— anstelle der Erwerbsminderungsrenten von Amts wegen bewilligte Altersrenten(vgl. Ziff.: 5.2.4.),— Bestattungsbeihilfen,— Behinderungsprävention,— der <strong>ZUS</strong>-Anstalt zur Auszahlung aufgetragenen Leistungen, die aus der Staatskasse fi nanziertwerden,r Krankengeldfonds, aus dem Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Betreuungsgeld, Übergangsgeld,Rehabilitationsleistungen fi nanziert werden,r Unfallfonds, aus dem Unfallrenten und Rentenzulagen, einmalige Leistungen, Krankengeld wegenArbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit fi nanziert werden.4.1.1. BeiträgeDie Beitragssätze in der Rentenversicherung und Krankengeldversicherung sind einheitlichfür alle Versicherten.Die Beiträge zur Altersrentenversicherung (19,52%) werden aus den Mitteln des Versichertenund des Beitragszahlers in gleicher Höhe von jeweils 9,76% der Bemessungsgrundlage gezahlt.Wenn der Versicherte einem offenen Pensionsfonds angehört, wird ein Teil des Beitrags zu seinerAltersrentenversicherung von <strong>ZUS</strong> an den durch den Versicherten ausgewählten offenen Pensionsfondsabgeführt.Die Differenz zwischen der Höhe des bis dahin an den offenen Pensionsfonds überwiesenenBeitrags von 7,3% und den gegenwärtig ab dem 2011 geltenden Höhen des an den offenen Pensionsfondsüberwiesenen Beitrags wird auf einem Unterkonto bei dem Sozialversicherungsfonds(FUS) erfasst.24 Sozialversicherungen in Polen


Finanzen der SozialversicherungenBeitragsbemessung in den Sozialversicherungen,in dem Fonds garantierter Arbeitnehmerleistungen, Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych,dem Arbeitsfonds, Fundusz Pracy,und in der Krankenversicherung im Jahre 2013Beiträge insgesamtin %Beitragszahler(%)Versicherter(%)AltersrentenversicherungErwerbsminderungsrentenversicherungKrankengeldversicherungUnfallversicherung19,529,768,006,502,450,67–3,86 a0,67–3,861,93 bFonds garantierterArbeitnehmerleistungen0,10 0,10Arbeitsfonds (Arbeitslosigkeit) 2,45 2,45Krankenversicherung 9,00 c 9,00a) Gestaffelte Beiträge für einzelne Gewerksgruppen, die ab dem 1. April 2012 gelten. Im Falle von Beitragszahlern, bei denendie Höhe des Beitragssatzes in der Unfallversicherung von der <strong>ZUS</strong> festgelegt wird, wird der Zinssatz für deren Gewerksgruppezusätzlich mit einem Korrekturkoefi zienten in Höhe von 05 bis 1,5 multipliziert.b) Der Beitrag für Beitragszahler, die monatlich im Durchschnitt nicht mehr als 9 Versicherte zur Unfallversicherung anmeldensowie für Beitragszahler, die der Eintragung ins REGON-Register nicht unterliegen; der Beitrag gilt ab dem 1. April 2012.c) Der Beitrag wird von dem Betrag der fälligen Einkommenssteuer jeweils in Höhe von 7,75% und von dem Nettoeinkommenin Höhe von 1,25% in Abschlag genommen.9,761,502,45Aufteilung des Altersrentenbeitrags (19,52%)zwischen dem Sozialversicherungsfonds (FUS) und dem offenen Pensionsfonds (OFE)VersicherungszeitraumSozialversicherungsfonds(FUS)FUS –UnterkontooffenerPensionsfonds(OFE)bis zum 30. April 2011ab dem 1. Mai 2011 bis zum 31 Dezember 2012ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31 Dezember 201312,2212,2212,22—5,04,57,32,32,8Sozialversicherungen in Polen 25


Finanzen der SozialversicherungenDie Beiträge zur Altersrentenversicherung unterliegen einer Anpassung. Die Anpassung bestehtin der Multiplikation der auf dem Konto des Versicherten erfassten Beiträge zur Altersrentenversicherungmit dem Anpassungsfaktor. Der Anpassung unterliegt der Betrag der auf dem Konto des Versichertenerfassten Beiträge auf den 31. Januar des Jahres, für das sie durchgeführt wird, erhöht umBeträge aus durchgeführten Anpassungen. Die Beitragsanpassung wird jährlich ab dem 1. Juni jedesJahres, angefangen im Jahre 2000, durchgeführt.Die Beiträge zur Erwerbsminderungsrentenversicherung (8,0%) werden von dem Versichertenaus eigenen Mitteln in Höhe von 1,5% der Bemessungsgrundlage, und von dem Beitragszahler inHöhe von 6,5% der Bemessungsgrundlage fi nanziert.Die Beiträge zur Krankengeldversicherung (2,45%) werden im Ganzen von den Versichertenselbst getragen.Der Prozentsatz des Beitrags zur Unfallversicherung ist für einzelne Beitragszahler differenziertund von der Risikokategorie wie auch von der Anzahl der in der Unfallversicherung angemeldetenPersonen abhängig gemacht.Die Beiträge zum Arbeitsfonds, Fundusz Pracy, und zum Fonds garantierter Arbeitnehmerleistungen,Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych, werden im Ganzen durch denBeitragszahler bezahlt.Der Beitrag zur Krankenversicherung wird im Ganzen aus eigenen Mitteln von dem Versichertenbezahlt.Die durchschnittliche Bemessungsgrundlage des Beitrags zur Sozialversicherung im Dezember2012 für die Arbeitnehmer belief sich auf 2914,85 Zl.4.1.2. VersicherungskontenZakład Ubezpieczeń Społecznych führt Rentenversicherungskonten aller zur Sozialversicherungangemeldeten Personen, die auf der Grundlage des ersten von dem BeitragszahlerübermitteltenAnmeldevordrucks für den jeweiligen Versicherten angelegt werden.Seit 2011 führt Zakład Ubezpieczeń Społecznych im Rahmen des Versicherungskontos zusätzlichein Unterkonto, in dem Informationen über die eingezahlten Beiträge in die Altersrentenversicherung26 Sozialversicherungen in Polen


Finanzen der Sozialversicherungenin dem Teil des verminderten Beitrags zum offenen Pensionsfonds gespeichert werden. Das Unterkontowird jeweils für den Versicherten geführt, der ein Mitglied beim offenen Pensionsfonds ist, wieauch für denjenigen, der dem offenen Pensionsfonds nicht beigetreten ist, jedoch zum Beitreten verpflichtet ist.Auf dem Versicherungskonto werden u.a. folgende Informationen erfasst:r der Identifi zierung dienende persönliche Daten des Versicherten, d.h. Vor- und Nachname,Geburtsdatum, PESEL-Nummer [bei der Geburt zugewiesene Nummer],r Evidenzdaten, d.h. zweiter Vorname, Mädchenname, Staatsbürgerschaft,r Adressdaten, d.i. Wohnadresse, Postanschrift,r zur Höhe der Beiträge in der Renten-, Krankengeld-, Unfall- und Krankenversicherung sowie überdie Höhe des fälligen und zum offenen Pensionsfonds abgeführten Beitrags,r über die angepasste Höhe der Beiträge in der Altersrentenversicherung, unter Ausschluss der Beiträgezum offenen Pensionsfonds,r über das Anfangskapital und über das angepasste Anfangskapital,r über die Mitgliedschaft beim offenen Pensionsfonds,r über die Mitgliedschaft beim Nationalen Gesundheitsfonds,r über versicherungsfremde Sachverhalte, die einen Einfluss auf Leistungsansprüche aus der Sozialversicherunghaben, sowie deren Höhe,r die für die Gewährung und Auszahlung der Leistungen aus Sozialversicherungen unerlässlichsind, sowie über Leistungen, die aus der Staatskasse fi nanziert werden, wie auch über die bewirktenZahlungen,r über Zeiten der Arbeitsleistung unter besonderen Bedingungen und im besonderen Charakter,die in der Anmeldung mit Angaben zur Arbeit unter besonderen Bedingungen und im besonderenCharakter, von der im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über Überbrückungsaltersrenten die Redeist, angegeben wurden.Bis zum 31. August jedes Jahres ist die <strong>ZUS</strong> verpfl ichtet, dem nach 31. Dezember 1948 geborenenVersicherten die Renteninformation: „Information über den Versicherungskontostand bei der<strong>ZUS</strong>”, gemäß dem Stand auf den 31. Dezember des Vorjahres, zuzusenden, soweit auf dem Rentenkontodieser Person mindestens eine Angabe erfasst wurde, die der Ausweisung in der Renteninformationunterliegt. Die Renteninformation für die Jahre 2011 und 2012 wird <strong>ZUS</strong> bis zum 31. August2013 übermitteln.Sozialversicherungen in Polen 27


Finanzen der SozialversicherungenIn der Renteninformation wird von der <strong>ZUS</strong> die Höhe:r des angepassten Anfangskapitals soweit das Anfangskapital dem Versicherten bereits berechnet wurde,r der angepassten Beiträge zur Altersrentenversicherung, unter Ausnahme der Beiträge zu offenenPensionsfonds und zum Unterkonto,r der Beiträge zur Altersrentenversicherung in Nominalhöhe (d.h. ohne Anpassung), nach Monatenuntergliedert, gemäß dem Stand auf den Tag des 31. Dezember des abgelaufenen Jahres und desVorjahres (z.B. auf den 31. Dezember 2013 und auf den 31. Dezember 2012), unter Ausschluss derBeiträge zum offenen Pensionsfonds und zum Unterkonto,r der erfassten Beiträge auf dem Unterkonto: einerseits der fälligen (derjenigen, die sich ausden der <strong>ZUS</strong> durch die Beitragszahler übermittelten Unterlagen ergeben) und der eingezahltenandererseits,r der angepassten Beiträge und der Verzugszinsen insgesamt, die auf dem Unterkonto erfasst sind,r der hypothetischen Altersrente beim Versicherten, der auf den 31. Dezember des Vorjahres mindestens35 Jahre alt ist,r der Beiträge zum offenen Pensionsfonds: einerseits der fälligen (derjenigen, die sich aus dender <strong>ZUS</strong> durch die Beitragszahler übermittelten Unterlagen ergeben) und der eingezahlten andererseits,angegeben.Die Höhe der hypothetischen Altersrente ist eine prognostizierte Höhe der Altersrente, dieder Versicherte nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (vgl. unter Ziff. 5.2.) bewilligtbekommen hätte. Sie wird gemäß dem Kontostand des Versicherungskontos auf den 31. Dezemberdes Vorjahres, wie auch unter Berücksichtigung des hypothetischen Betrages der Beiträge fürjeden vollen Monat bis zum Erreichen des Rentenalters berechnet.Der Versicherte, dem es bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr als 5 Jahre fehlen,bekommt die Auskunft über die Höhe der hypothetischen Altersrente, die er im Renteneintrittsalterbekommen würde. Zusätzlich werden ihm die Höhen von hypothetischen Altersrentenmitgeteilt, die er beziehen könnte, wenn er ein Jahr, zwei, drei, vier und fünf Jahre später in Rentegehen würde.Der Versicherte, der die Regelaltersgrenze erreichte und den Antrag auf die Feststellung derAltersrente nicht stellte, wird über die Höhe der hypothetischen Altersrente, die er in seinem gegen-28 Sozialversicherungen in Polen


Finanzen der Sozialversicherungenwärtigen Alter gewährt bekommen hätte. Zusätzlich werden ihm die Höhen von hypothetischenAltersrenten mitgeteilt, die er beziehen könnte, wenn er in einem Jahr, in zwei, drei, vier und fünf Jahrenin Rente gehen würde.Der Zweck der Übermittlung der Renteninformation an Versicherte ist es:r die Versicherten über den Stand deren Rentenkonten bei der <strong>ZUS</strong> zu informieren,r den Versicherten das Monitoring des Standes deren Rentenkonten (d.h. der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeitvon Gutschriften auf deren Konten und im Falle der Feststellung von Unordnungsmäßigkeitendas Einleiten von entsprechenden Maßnahmen um die fehlerhafte Daten zu korrigieren,und zwar entsprechend bei dem Beitragszahler, bei der <strong>ZUS</strong>, beim offenen Pensionsfondsoder bei der Körperschaft, welche die Zahlungen abwickelt) zu ermöglichen.Der Versicherte kann auch die o.a. Informationen bei der <strong>ZUS</strong> über die Plattform von ElektronischenDienstleistungen, Platforma Usług Elektronicznych <strong>ZUS</strong> (PUE), überprüfen, die Online Daten zurVerfügung stellt, die in Versicherungskonten bei der <strong>ZUS</strong> gespeichert sind.4.1.3. Einnahmen des Sozialversicherungsfonds, Fundusz Ubezpieczeń Społecznych (FUS)Einnahmen des Sozialversicherungsfonds in den Jahren 2011–2012 (in Mio. Zl)gemäß dem geprüften (auditierten) Jahresabschluss des Sozialversicherungsfonds2011 2012E<strong>IN</strong>NAHMEN GESAMTr Beiträge (gebuchte Beiträge)r Zuschuss der Staatskasse gesamtdavon:— ergänzender Zuschuss— zweckgebundener Zuschussr Erstattungen von den an offene Pensionsfonds überwiesenen Beiträgenr Mittel aus dem Demographischen Reservefondsr Sonstige Erträge162 035,8103 388,237 513,437 263,6249,815 430,84 000,01 703,4174 123,1122 149,939 520,839 240,1280,78 180,92 887,01 384,5Im Jahre 2012 beliefen sich die Einnahmen des Sozialversicherungsfonds auf 174 123,1 Mio. Zl.Sozialversicherungen in Polen 29


Finanzen der SozialversicherungenDie wichtigste Position der Einnahmen des Sozialversicherungsfonds bilden die Beiträge. Im Jahre 2012machten sie 70,2% sämtlicher Einnahmen des Fonds aus und beliefen sich insgesamt auf 122 149,9 Mio. Zl.Die zweitgrößte Quelle der Einnahmen bildet der Zuschuss der Staatskasse. Der Zuschussbelief sich im Jahre 2012 auf 39 520,8 Mio. Zl und machte 22,7% der Fondseinnahmen aus.Der Zuschuss der Staatskasse besteht aus:r Dem ergänzenden Zuschuss, der der Deckung des Defi zits der Einnahmen aus Beiträgen im Vergleichzu den Ausgaben für die aus dem Sozialversicherungsfonds zu fi nanzierenden Leistungendient; 2012 belief er sich auf 39 240,1 Mio. Zl,r Dem zweckgebundenen Zuschuss, der für andere als die auf der Versicherung beruhenden Ausgabenund Geldleistungen bestimmt ist, die der <strong>ZUS</strong>-Anstalt zur Auszahlung aufgetragen wurden,z.B. die Zahlung von Leistungen an Kriegs- und Soldateninvaliden sowie Kombattanten; 2012 betruger 280,7 Mio. Zl.Einen weiteren Posten auf Seite der Einnahmen des Sozialversicherungsfonds bilden Zahlungseingängeaus den Erstattungen von den an offene Pensionsfonds überwiesenen Beiträgen.2012 beliefen sie sich auf 8 180,9 Mio. Zl, d.h. 4,7% der Einnahmen des Fonds.Zahlungseingänge aus dem Demografischen Reservefonds beliefen sich auf 2 887,0 Mio. Zl,d.h. 1,7% der Einnahmen des Sozialversicherungsfonds. Die Weiterleitung der Gelder aus demDemografi schen Reservefonds an den Sozialversicherungsfonds erfolgte nach Maßgabe der vondem für Arbeit und Sozialpolitik zuständigen Minister erlassenen Verordnung in der Sache der Verwendungder Mittel des Demografi schen Reservefonds im Jahre 2012 für die Ergänzung fehlenderMittel des Altersrentenfonds aufgrund demografi scher Entwicklung.Sonstige Einnahmen des Sozialversicherungsfonds bilden u.a. Rückerstattungen nicht zustehenderin Empfang genommener Leistungen und Verzugszinsen von Forderungen aus geschuldeten Beiträgen.2011 erreichten sie die Höhe von 1 384,5 Mio. Zl und machten 0,8% der Einnahmen des Fonds aus.4.1.4. Ausgaben des Sozialversicherungsfonds, Fundusz Ubezpieczeń Społecznych (FUS)Die Ausgaben des Sozialversicherungsfonds bestehen aus: Geldleistungen, Behinderungsprävention,Unfallverhütung, Abschlagzahlung für den Geschäftsbetrieb der <strong>ZUS</strong> und sonstigeAusgaben.30 Sozialversicherungen in Polen


Finanzen der SozialversicherungenAusgaben des Sozialversicherungsfondsin den Jahren 2011-2012nach Ausgabenarten (in Mio. Zl)gemäß dem geprüften (auditierten) Jahresabschluss des Sozialversicherungsfonds2011 2012AUSGABEN GESAMT, davon: 166 672,8 174 866,5r Geldleistungen— Renten— Krankengeld— Mutterschaftsgeld— Betreuungsgeld— Bestattungsbeihilfen— Rehabilitationsleistungen— Unfallschadenersatz— Sonstige Leistungenr Behinderungspräventionr Unfallverhütungr Abschlagzahlung für den Geschäftsbetrieb der <strong>ZUS</strong>r Sonstige Ausgaben162 721,2149 265,47 223,43 018,9543,01 385,0960,8322,91,8166,73,23 773,68,1170 913,4156 209,07 823,73 650,0559,01 230,71 112,2328,30,5173,03,33 765,011,8Im Jahre 2012 beliefen sich die gesamten Ausgaben des Sozialversicherungsfonds auf174 866,5 Mio. Zl, darunter:r die Ausgaben für Geldleistungen betrugen 170 913,4 Mio. Zl, was 97,7% der Ausgaben des Sozialversicherungsfondsausmachte. Den größten Prozentsatz sämtlicher Ausgaben bilden die Ausgabenfür Renten und sie betrugen 156 209,0 Mio. Zl, was 89,3% sämtlicher Ausgaben des Sozialversicherungsfondsausmachte.r die Ausgaben für Behinderungsprävention und Unfallverhütung betrugen 176,3 Mio. Zl, was0,1% der Ausgaben ausmachte.r die Ausgaben aus der Abschlagzahlung für den Geschäftsbetrieb der <strong>ZUS</strong> beliefen sich auf3 765,0 Mio. Zl und machten 2,2% der Ausgaben des Sozialversicherungsfonds aus.Sozialversicherungen in Polen 31


Finanzen der SozialversicherungenZahlung von Geldleistungen aus dem Sozialversicherungsfonds im Jahre 2012 nach Arten von Fondsin Mio. Zl in %GESAMTdavon:AltersrentenfondsErwerbsminderungsrentenfondsKrankengeldfondsUnfallfonds170 913,4111 120,342 085,212 504,45 203,5100,065,024,67,33,14.1.5. Beitreibung der Forderungen von den BeitragszahlernDie Beitreibung der Forderungen aus Beträgen ist eine der wichtigsten Aufgaben der <strong>ZUS</strong>-Anstalt. Diese Aufgabe wird durch die <strong>ZUS</strong> sowohl im Wege der Vollstreckung (Zwangsvollstreckungvon Forderungen) wie auch im Wege der in der Gesetzgebung vorgesehenen vollstreckungsfreien(vertraglichen) Formen der Einziehung der geschuldeten Forderungen durchgeführt.Der gesamte Schuldenstand aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (mitsamt denVerbindlichkeiten gegenüber den offenen Pensionsfonds) belief sich auf den 31. Dezember 2012 auf15 190 057 Tsd. Zl, davon entfi elen:— 982 836 Tsd. Zl auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998,— 14 207 221 Tsd. Zl auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999.Die geschuldeten Forderungen, welche einzuziehen die <strong>ZUS</strong>-Anstalt verpfl ichtet ist, unterliegenzwangsweiser Herbeischaffung in folgenden Wegen:r der Verwaltungsvollstreckung, die wie folgt betrieben werden kann:— im Rahmen der eigenen Beitreibung von <strong>ZUS</strong>, die durch den Direktor der <strong>ZUS</strong>- Zweigstelle alsVollstreckungsorgan betrieben wird, unter Inanspruchnahme von Vollstreckungsmitteln, d.h.der Pfändung des Bankkontos, des Arbeitsentgeltes, der Leistungen aus der Sozialversicherung(z.B. aus der Rente), der Sozialrente, der Geldforderungen;— im Rahmen der Vollstreckung über das zuständige Finanzamt, die durch den Vorsitzenden desFinanzamtes betrieben wird;r der Zwangsvollstreckung, die durch den Gerichtsvollzieher auf der Grundlage der vollstreckbarenAusfertigung, die von der <strong>ZUS</strong> ausgefertigt wurde, und im Rahmen des Insolvenzverfahrensbetrieben wird.32 Sozialversicherungen in Polen


Finanzen der SozialversicherungenDas folgende Diagramm stellt die Struktur der Forderungen dar, die auf das Ende des Berichtszeitraums2012 von den Vollstreckungsmaßnahmen betroffen waren.SozialversicherungenForderungen, die von der zwangsweisen Herbeischaffung betroffen waren – 9 867 653 Tsd. Zl40%29%31%Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren2 837 385 Tsd. Zl„eigene Vollstreckung”, die durch die Zweigstellen von <strong>ZUS</strong> betrieben wird 3 947 221 Tsd. Zlüber Finanzämter betriebene Vollstreckung3 082 932 Tsd. ZlSozialversicherungenwiedergewonnene Forderungen – 1 561 226 Tsd. Zl13%65%22%Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren„eigene Vollstreckung”, die durch die Zweigstellen von <strong>ZUS</strong> betrieben wirdüber Finanzämter betriebene Vollstreckung191 403 Tsd. Zl970 409 Tsd. Zl328 573 Tsd. ZlSozialversicherungen in Polen 33


Finanzen der SozialversicherungenDas effizienteste Vollstreckungsmittel ist die sog. „eigene Vollstreckung”, was die folgende Tabellebelegt:Forderungen, die zurzwangsweisenHerbeischaffungzugewiesen wurden in Tsd. Zl(Anfangssaldo + zugewiesene)WiedergewonneneForderungenin Tsd. ZlEffizienzin %„eigene Vollstreckung”, die durchdie Zweigstellen von <strong>ZUS</strong> betrieben wird6 570 819 970 409 14,8über Finanzämter betriebene Vollstreckung 3 976 140 328 573 8,3Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren 3 508 269 191 433 5,5Zu den vollstreckungsfreien Formen der Beitreibung der Forderungen gehören die Möglichkeitder Rückzahlung der Verbindlichkeit im Rahmen eines Ratenvergleichs bzw. die Stundung des Zahlungsterminsdes fälligen Beitrags.Die <strong>ZUS</strong> entscheidet über Ermäßigungen in der Entrichtung der Beiträge, in Form des Ratenvergleichs,auf Antrag des Schuldners, soweit dieser bestimmte Bedingungen erfüllt: u.a. Unterlageneinreicht, auf Grundlage welcher die Zahlungsmöglichkeiten des die Ermäßigung beantragendenSchuldners von der <strong>ZUS</strong> bewertet werden.Sobald der Schuldner zum Ratenvergleich beitritt, wird der Lauf von Zinsen gehemmt. Die <strong>ZUS</strong>berechnet jedoch kraft Gesetzes die Prolongationsgebühr. Diese beläuft sich auf 50% des Satzes derVerzugszinsen und bildet eine Teilentschädigung für abhanden gekommene weitere Verzugszinsen,die fällig wären, wenn der Schuldner den Vergleich nicht geschlossen hätte.Im Jahre 2012 wurden in Bezug auf die Forderungen aus Beiträgen, die von <strong>ZUS</strong> erhoben werden,13 295 Ratenvergleiche im Gesamtvolumen von 495 439 Tsd. Zl geschlossen.Der Zahlungstermin von <strong>ZUS</strong>-Beiträgen kann – auf Antrag des Steuerzahlers – ausschließlich in Bezugauf die laufenden Beiträge gestundet werden, d.i. diejenigen, deren Zahlungstermin noch nicht abgelaufenist. Darüber hinaus kann die <strong>ZUS</strong> die Forderungen aus Beiträgen, je nach der Art der Verbindlichkeiten,im Ganzen oder in Teilen erlassen. Eine Ausnahme bilden Forderungen aus Beiträgen in dem durch Versi-34 Sozialversicherungen in Polen


Finanzen der Sozialversicherungencherte, die zugleich keine Beitragszahler sind, finanzierten Teil für eigene Versicherung; diese Forderungenwerden kraft Gesetzes nicht erlassen. Die Zakład Ubezpieczeń Społecznych ist berechtigt, die Forderungenaus Beiträgen erst dann zu erlassen, wenn diese ganz und gar nicht einzutreiben sind, z.B. wenn:r das Gericht den Antrag auf die Insolvenzeröffnung der Schuldners zurückweist, da das Vermögendes zahlungsunfähigen Schuldners für die Befriedigung der Verfahrenskosten nicht ausreicht;r das Gericht das Insolvenzverfahren einstellt, weil das nach der Aussonderung der mit der Hypothek,dem Pfandrecht, Registerpfandrecht, dem Pfandrecht des Fiskus oder der Schiffshypothekbelasteten Vermögensgegenstände übrig gebliebene Vermögen für die Befriedigung der Verfahrenskostennicht ausreicht;r in dem abgeschlossenen Liquidationsverfahren keine Befriedigung von Forderungen erfolgt;r der Leiter des Finanzamtes oder der Gerichtsvollzieher das Fehlen des Vermögens feststellen,in welches die Vollstreckung betrieben werden könnte;r es offensichtlich ist, dass im Vollstreckungsverfahren keine Erlöse erzielt werden, die Vollstreckungskostenübersteigen könnten.2012 belief sich das Volumen der auf der Grundlage des Gesetzes über das System der Sozialversicherungenerlassenen Forderungen (Beiträge und zusätzliche Gebühr) auf 13 611 Tsd. Zl.4.2. Demographischer ReservefondsDer Demographische Reservefonds (DResf), Fundusz Rezerwy Demografi cznej, besitztden Status des staatlichen zweckgebundenen Fonds. Er wurde per Gesetz vom 13. Oktober 1998über Sozialversicherungssystem ins Leben gerufen. Der DResf entstand, um die Sicherheit der Zahlungsfähigkeitvon Leistungen aus der Altersrentenversicherung zu erhöhen.Der Demographische Reservefonds spielt die Rolle des Reservefonds für den aus dem Sozialversicherungsfondsausgesonderten Altersrentenfonds.Der Demographische Reservefonds besitzt die Rechtspersönlichkeit. Der Verfügungsberechtigteüber den Demographischen Reservefonds ist Zakład Ubezpieczeń Społecznych und die Entscheidungüber die Inanspruchnahme der Fondsmittel kann allein vom Ministerrat getroffen werden.Die wichtigste Finanzierungsquelle des Demographischen Reservefonds bilden die Mittel auseinem Teil des Beitrags zur Altersrentenversicherung, Gelder, die aus der Privatisierung des Staatsvermögensstammen, und erzielte Gewinne aus Geldanlage.Sozialversicherungen in Polen 35


Finanzen der SozialversicherungenStruktur der Einnahmen in den Jahren 2002–201210,3%30,5%59,2%Gelder aus der PrivatisierungAus Beiträgen zur Altersrentenversicherung stammende MittelGewinne aus GeldanlageDer Demographische Reservefonds legt seine Gelder in bestimmte Finanzinstrumente an, dassind: Schatzanweisungen und Staatsanleihen (86,15%), Aktien (13,82%) und Bankeinlagen (0,03%)gemäß dem Stand auf den 31. Dezember 2012, damit sie maximal sicher und rentabel sind.Veränderungen im Portfolio mit Guthaben des Fonds im Jahre 2012 (in Mrd. Zl) zeigt das folgendeDiagramm:18,016,014,012,010,08,06,04,02,00,0Guthabenportfolio de DResf 2012BankguthabenStaatsanleihenSchatzanweisungenAktien1. Januar1. Februar1. März1. April1. Mai1. Juni1. Juli1. August1. September1. Oktober1. November1. Dezember36 Sozialversicherungen in Polen


Finanzen der SozialversicherungenEntsprechend der verabschiedeten Investitionspolitik erwarb der Demographische Reservefondsim Jahre 2012 Aktien, die an der Wertpapierbörse in Warschau notiert waren. Die Veränderung desfür den Aktienteil berechneten Wertes des Anteils betrug in diesem Zeitraum 28,1%.Das erzielte Ergebnis war besser als die Veränderungen der wichtigsten an der Warschauer Wertpapierbörsegehandelten Indizies: des Warschauer Börsenindexes, Warszawski Indeks Giełdowy(WIG), der im Vergleichszeitraum um 26,24% anstieg, wie auch des WIG 20, der einen Anstieg von20,45% verzeichnete. Somit ermöglichte die Veränderung des Aktienteils des DResf-Guthabens, dieangenommene Benchmark in Form der Veränderung der WIG-Werte zu schlagen.Die Rendite aus dem gesamten von dem DResf verwalteten Guthaben belief sich im Jahre 2012auf 10,2%.Die Gelder des DResf können ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:r für Vervollständigung der sich aus demographischen Gründen ergebenden Fehlbeträge desAltersrentenfonds,r für ein unverzinsliches Darlehen zwecks Ergänzung der Mittel des Altersrentenfonds für laufendeAuszahlung von Leistungen, das die fi nanzielle Liquidität des Altersrentenfonds sicherstellt, welchesnach Ablauf von nicht länger als 6 Monaten nach Eingang der Gelder vom Altersrentenfondszurückzuzahlen ist.In dem Zeitraum von 2009 bis Ende 2012 flossen auf das Konto von DResf insgesamt18,09 Mrd. Zl aus der Privatisierung des Vermögens der Staatskasse ein. Von 2010 bis 2012wurden aus dem Demographischen Reservefonds auf das Konto des Altersrentenfonds insgesamt14,4 Mrd. Zl zwecks Ausgleichung von aus demographischen Gründen fehlenden Beträgenüberwiesen.2012 wurden aus dem DResf in den Altersrentenfonds Geldbeträge in Höhe von 2,9 Mrd. Zlüberwiesen.Trotz der Inanspruchnahme des DResf in den letzten 3 Jahren führte ein bedeutender Zugangder Mittel aus der Privatisierung dazu, dass das Guthaben des Fonds allein aus diesem Grunde um3,7 Mrd. Zl anstieg (Privatisierung – Geldüberweisung).Ende 2012 belief sich das durch den Demographischen Reservefonds verwaltete Guthaben auf16,47 Mrd. Zl.Sozialversicherungen in Polen 37


Finanzen der Sozialversicherungen4.3. Fonds der ÜberbrückungsaltersrentenDer Fonds der Überbrückungsaltersrenten (ÜAltRF) besitzt den Status des staatlichenzweckgebundenen Fonds. Er wurde am 1. Januar 2010 kraft Gesetzes über Überbrückungsaltersrentenvom 19. Dezember 2008 zwecks Finanzierung der Überbrückungsaltersrenten errichtet. Der Verfügungsberechtigteüber den Fonds ist Zakład Ubezpieczeń Społecznych.Die Einnahmen des Überbrückungsaltersrentenfonds stammen unter anderen aus:r Beiträgen zum ÜÄltRF,r Zuschüssen der Staatskasse,r Zinseinnahmen auf Bankkonten des ÜAltRF,r Geldanlage der Gelder des ÜAltRF.Im Rahmen der im Budgetgesetz festgelegten Grenzen kann der ÜAltRF Zuschüsse aus derStaatskasse erhalten. Die Zuschüsse können für die Ergänzung der Mittel für die Auszahlung derÜberbrückungsaltersrenten verwendet werden.Aus den im ÜAltRF angesammelten Geldern werden fi nanziert:r Zahlungen der Überbrückungsaltersrenten,r Zinsen für nicht fristgemäße Auszahlung von Überbrückungsaltersrenten,r Abschlagzahlung, die eine Einnahme der <strong>ZUS</strong> bildet.Die Höhe der Abschlagzahlung wird jährlich in dem Budgetgesetz aufgrund des Finanzplans desÜAltRF, der von dem Vorsitzenden des Ministerrates (dem Prämierminister) genehmigt wird, festgelegt.Der Vorstand von Zakład Ubezpieczeń Społecznych:r bereitet den Entwurf des Jahresfi nanzplans von ÜAltRF gemäß einschlägigen Vorschriften über dieArbeiten an dem Staatsbudget vor und nach der Begutachtung durch den Aufsichtsrat der <strong>ZUS</strong>legt ihn dem für Fragen der Sozialsicherung zuständigen Minister vor,r erstellt einen Jahresbericht über die Erfüllung des Finanzplans des ÜAltRF und nach der Begutachtungdurch den Aufsichtsrat der <strong>ZUS</strong> legt ihn dem für Fragen der Sozialsicherung zuständigenMinister vor,r stellt den Jahresabschluss des ÜAltRF auf (welcher der Begutachtung durch den Wirtschaftsprüferunterliegt, der kein Mitarbeiter der <strong>ZUS</strong>-Anstalt sein darf) und legt ihn dem für Fragen der Sozialsicherungzuständigen Minister vor,38 Sozialversicherungen in Polen


Finanzen der Sozialversicherungenr stellt für den ÜAltRF eine Prognose über die Einnahmen und Ausgaben für die kommenden 5 weiterenGeschäftsjahre entsprechend den Grundsätzen aus dem Gesetz über das Sozialversicherungssystemauf.Die freien Mittel des ÜAltRF können als Termingelder bei den Banken oder in die durch dieStaatskasse emittierten Wertpapieren angelegt werden.Die Beiträge zum ÜAltRF werden für den Arbeitnehmer gezahlt, der folgende Voraussetzungengemeinsam erfüllt:r er ist nach dem 31. Dezember 1948 geboren,r er leistet seine Arbeit unter besonderen Bedingungen oder im besonderen Charakter.Die Pfl icht zur Zahlung von Beiträgen zum ÜAltRF für den Arbeitnehmer entsteht mit dem Tag derAufnahme der Leistung der Arbeit unter besonderen Bedingungen oder im besonderen Charakter,und endet mit dem Tag der Beendigung der Leistung dieser Arbeit.Der Beitragssatz zum ÜAltRF beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage und die Beiträge werdenim Ganzen durch Beitragszahler fi nanziert. Die Bemessungsgrundlage bildet die Bemessungsgrundlageder Beiträge in der Rentenversicherung. Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage wird dieBeschränkung angewandt wie bei der Berechnung des Beitrags zu Sozialversicherungen.Das Gesamtvolumen der 2012 zum ÜAltRF überwiesenen Beiträge betrug 222,4 Mio. Zl.Sozialversicherungen in Polen 39


5. VON <strong>ZUS</strong> ERBRACHTE LEISTUNGEN AUS <strong>SOZIALVERSICHERUNGEN</strong>5.1. Allgemeine Informationen über Rentenleistungen aus dem Sozialversicherungsfonds2012 zahlte die <strong>ZUS</strong> Rentenleistungen an etwa 7,3 Mio. Leistungsempfänger aus. Dasgesamte Volumen der Rentenleistungen betrug 156 209,0 Mio. Zl.Gliederung der Leistungsempfänger nach Art der bezogenen Rentenleistungenim Jahre 201267,5%15,2%17,3%AltersrentenErwerbsminderungsrentenHinterbliebenenrenten4 959,7 Tsd.1 121,3 Tsd.1 269,7 Tsd.Durchschnittliche Höhe bezogener RenteDurchschnittliche Höhen einzelner Arten von Leistungen sahen im Jahre 2012 wie folgt aus:Art der LeistungRenten gesamtAltersrenteErwerbsminderungsrenteHinterbliebenenrenteHöhe durchschnittlicherLeistung in Zl1759,851872,321408,261631,04% durchschnittlicher Löhneund Gehälter 2a) b)50,053,240,046,357,160,845,752,922012 beliefen sich durchschnittliche Löhne und Gehälter a) mitsamt dem obligatorischen Beitrag zu Sozialversicherungenauf 3521,67 Zl; b) gemindert um den obligatorischen Beitrag zu Sozialversicherungen entsprechend 3080,84 Zl.40 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDas durchschnittliche Alter zum Zeitpunkt des Renteneintritts von Männern lag 2011 bei 60,2 Jahrenund von Frauen bei 59,5 Jahren.5.1.1. RentenanpassungUm die Höhe der angepassten Rente festzustellen ist der individuelle Betrag der Leistung mitdem Rentenanpassungsfaktor zu multiplizieren. Der Rentenanpassungsfaktor entspricht dem jahresdurchschnittlichenWaren- und Dienstleistungspreisindex vom Vorjahr, erhöht um mindestens 20%des Anstiegs von Reallöhnen und –gehältern im vergangenen Kalenderjahr.Jedes Jahr legt die Tripartite Kommission für Sozial-Wirtschaftliche Fragen den Rentenanpassungsfaktorfest. Wenn der Faktor in der Kommission nicht vereinbart wird, legt der Ministerrat seineHöhe in einer Verordnung fest.Der Anpassung unterliegen: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten Hinterbliebenenrenten,Vorruhestandsleistungen und Vorruhestandsgeld, Zulagen und Leistungen, die mit der Rentegezahlt werden, Zeitrente aus dem kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögen und Überbrückungsaltersrenten,Beträge maximaler Rentenschmälerungen sowie garantierter minimaler Betragder Vorruhestandsleistung und des –geldes, der im Falle der Erzielung von Einkünften aus einerErwerbstätigkeit gilt.Die Anpassung betrifft Rentenleistungen, die vor dem Tag, der als Termin der Anpassungbezeichnet wird, d.h. vor dem 1. März festgestellt wurden. Die Anpassung wird von Amts wegendurchgeführt und betrifft alle gezahlten Leistungen.Die Renten 2013 wurden durch Multiplizierung des Betrages der Leistung und der Rentenbemessungsgrundlagein der am 28. Februar 2013 zustehenden Höhe mit dem Rentenanpassungsfaktorvon 104,0% angepasst.Die Zulagen und Leistungen, die zusammen mit der Rente ausgezahlt werden, sowie die Beträgemaximaler Rentenschmälerungen wurden auch unter Anwendung des Rentenanpassungsfaktors von104,% angepasst.Ab dem 1. März 2013 wurden im Rahmen der Rentenanpassung auch die Beträge der niedrigstenRenten (darunter von Sozialrenten) angepasst.Sozialversicherungen in Polen 41


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungen5.1.2. Garantierte MindestrentenAb dem 1. März 2013 belaufen sich die garantierten Mindestleistungen monatlich auf:q Altersrenteq Rente wegen voller Erwerbsminderungq Hinterbliebenenrente831,15 Zlq Rente wegen teilwerser Erwerbsminderung637,92 ZlMindestrenten wegen Erwerbsminderung, die auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheitzurückzuführen sind, wie auch Hinterbliebenenunfallrenten sind um 20% höher als die oben angeführtenMindestbeträge und belaufen sich auf:997,38 Zl – Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einerBerufskrankheit und Hinterbliebenenunfallrente,765,50 Zl – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einerBerufskrankheit.Mindestaltersrente beträgt rund:46,6% durchschnittlicher Altersrente55,4% des MindestlohnsDer geltende minimale Betrag der Vorruhestandsleistung und des –geldes beträgt im Falle derErzielung eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit 487,88 Zl.Im März 2013 machten die Leistungsempfänger, die Leistungen in der garantierten Mindesthöheerhielten, 6,3% aller Rentner aus.42 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungen5.1.3. Maximale RentenDie Altersrente, die im alten System berechnet wird, darf nicht mehr als 100% derenBemessungsgrundlage ausmachen (vgl. dazu Ziff. 5.2.1.).Die Einschränkung der Höhe der Bemessungsgrundlage gilt auch für sonstige Renten mit Ausnahmeder Erwerbsminderungsrente, der Ausbildungsrente und der Hinterbliebenenrente, die ausder Unfallversicherung gezahlt werden.Die Höhe der Altersrente im neuen System ist von der Höhe der gesammelten und angepasstenBeiträge, des Anfangskapitals und des Renteneintrittalters abhängig (vgl.: Ziff. 5.2.2.). Es gibt folglichkeine Einschränkung deren Höhe.5.1.4. Zusammenlegen der Altersrente bzw. der Erwerbsminderungsrentemit einer BeschäftigungDas Recht, die Altersrente mit der Vergütung aus Arbeitsleistung zusammenzulegen stehtdenjenigen Altersrentnern uneingeschränkt zu, die:r die Regelaltersgrenze erreichten undr das vor dem Erwerb des Rentenanspruchs geschlossene Arbeitsverhältnis aufl östen 3 .Rentner, die ihr Arbeitsverhältnis aufl östen, weil sie in Rente gingen, können sich später erneut beidem bisherigen Arbeitgeber einstellen lassen (aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses) ohne dabeiihren Anspruch auf die Altersrentenleistung zu verlieren. Die <strong>ZUS</strong> setzt die Auszahlung der Altersrentenleistungungeachtet der Höhe des erzielten Einkommens aus einer Beschäftigung, die bei demselbenArbeitgeber ohne Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses trotz der Berentung fortgesetzt wird, aus.Diese Regelung betrifft Rentner, die ihr Arbeitsverhältnis trotz der Berentung nicht aufl östen, die ihrenRentenanspruch beginnend mit dem 1. Januar 2011 erwarben. Rentner, die ihre Rente vor diesemDatum bewilligt bekamen, können ihre Leistung ohne Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses beziehen 4 .3Die Pfl icht der Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber führte das Gesetz vom 16. Dezember2010 über die Änderung des Gesetzes über öffentliche Finanzen und mancher anderen Gesetze (GBI. Nr. 257, Pos. 1726).4Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 13. November 2012, Aktenzeichen K2/12 (GBI. von 2012., 427 Pos. 52. 1285).Sozialversicherungen in Polen 43


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenGewissen Einschränkungen hinsichtlich des Zusammenlegens von Leistungen mit dem Arbeitseinkommenunterliegen:r Altersrentner, deren Renteneintrittsalter vor der Regelaltersgrenze liegtr Rentner, die Erwerbsminderungsrente beziehen.Diese Personen haben Anspruch auf die Rentenleistung. Ihre Höhe ist von dem erzielten Einkommenabhängig. Es gibt drei Einkommensgruppen.Wenn das monatliche Einkommen im Durchschnitt:r bis 70% der durchschnittlichen monatlichen Löhne und Gehälter beträgt, wird die Leistung in ganzerHöhe ausgezahlt;r wenn es von 70% bis 130% der durchschnittlichen monatlichen Löhne und Gehälter ausmacht,wird die Leistung um einen solchen Betrag gemindert, um den das erzielte Einkommen70% der durchschnittlichen monatlichen Löhne und Gehälter übersteigt, nicht mehr jedochals um den Betrag maximaler Schmälerungen, die für die jeweilige Art der Leistung festgelegtwurden;r wenn es über 130% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung beträgt, wird die Zahlung derLeistung eingestellt.Im Jahre 2012 belief sich die Jahreseinkommensgrenze 5 , die den 70% der durchschnittlichenmonatlichen Löhne und Gehälter entsprach, auf 29 772,30 Zl, und die Jahreseinkommensgrenze,die den 130% der durchschnittlichen monatlichen Löhne und Gehälter entsprach,auf 55 291,00 Zl.5.2. AltersrentenAm 1. Januar 1999 ist eine Reform des Systems der Altersvorsorge in Kraft getreten.Seit 1999 funktionieren in Polen parallel zwei Altersrentensysteme:r Das alte System der Altersvorsorge – für Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden,r Das neue System der Altersvorsorge – für Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 geborenwurden.5Einkommen, das zur Einstellung der Zahlung bzw. zur Schmälerung der Leistung führt, wird monatlich bzw. jährlich ermittelt.44 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1969 geborenen Personen konntenin dem bisherigen Altersrentensystem, d.h. Umlageverfahren (I. Säule) bleiben oder dem neuenAltersrentensystem, d.h.: dem Rentensystem nach Umlageverfahren (I. Säule) und dem kapitalgedecktenSystem (II. Säule) beitreten, in dem sie einen offenen Pensionsfonds wählten. Diese Personenkonnten dem neuen Altersrentensystem bis zum 31. Dezember 1999 beitreten.Regelaltersgrenze:— beträgt für die bis zum 31. Dezember 1952 geborenen Frauen 60 Jahre,— für die bis zum 31. Dezember 1947 geborenen Männer 65 Jahre.Ab dem 1. Januar 2013 wurde eine Erhöhung und Angleichung der Regelaltersgrenze eingeführt,und zwar:— für Frauen, die beginnend mit dem 1. Januar 1953 geboren wurden,— für Männer, die beginnend mit dem 1. Januar 1948 geboren wurdenum 1 Monat jedes Quartal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren; im Falle von Männerim Jahre 2020 und im Falle von Frauen im Jahre 2040 6 .Regelaltersgrenze für Frauen, die in den Jahren 1953–1954 geboren wurdenGeburtsjahrGeburtsquartalRentenalter(Jahre_Monate)Erreichen der Regelaltersgrenze*JahrQuartal1953 Januar / Februar / MärzApril / Mai / JuniJuli / August / SeptemberOktober / November / Dezember60_160_260_360_42013201320132014Februar / März / AprilJuni / Juli / AugustOktober / November / DezemberFebruar / März / April1954 Januar / Februar / MärzApril / Mai / JuniJuli / August / SeptemberOktober / November / Dezember60_560_660_760_82014201420152015Juni / Juli / AugustOktober / November / DezemberFebruar / März / AprilJuni / Juli / August* Beispiel: eine im Januar 1953 geborene Frau wird die Regelaltersgrenze (60_1) im Februar 2013 erreichen, eine im Februar1953 geborene Frau wird die Regelaltersgrenze im März 2013 erreichen, und eine vom März 1953 im April 2013.6Die angehobene Regelaltersgrenze wurde nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Mai 2012 über Änderung des Gesetzesüber Renten aus dem Sozialversicherungsfonds und mancher anderen Gesetze eingeführt.Sozialversicherungen in Polen 45


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenRegelaltersgrenze für Männer, die in den Jahren 1948–1949 geboren wurdenGeburtsjahrGeburtsquartal1948 Januar / Februar / MärzApril / Mai / JuniJuli / August / SeptemberOktober / November / Dezember1949 Januar / Februar / MärzApril / Mai / JuniJuli / August / SeptemberOktober / November / DezemberRentenalter(Jahre_Monate)65_165_265_365_465_565_665_765_8Jahr20132013201320142014201420152015Erreichen der RegelaltersgrenzeQuartalFebruar / März / AprilJuni / Juli / AugustOktober / November / DezemberFebruar / März / AprilJuni / Juli / AugustOktober / November / DezemberFebruar / März / AprilJuni / Juli / August5.2.1. Altersrenten in dem alten AltersrentensystemIn dem alten Altersrentensystem besteht der Rechtsanspruch auf die Altersrente nach Erreichender Regelaltersgrenze (siehe Ziff. 5.2.):— von Frauen, die mindestens eine 20 Jahre lange Zeitspanne an Beitragszeiten und an beitragsfreienZeiten zurückgelegten,— von Männern, die mindestens 25 Jahre an Beitragszeiten und an beitragsfreien Zeiten zurückgelegten.Das System sieht eine Altersrente mit verkürzter Versicherungszeit mit gesetzlichem Renteneintrittsalter:— für Frauen bei mindestens 15 Jahren an Beitragszeiten und an beitragsfreien Zeiten,— für Männer bei mindestens 20 Jahren an Beitragszeiten und an beitragsfreien Zeiten.Die Altersrente mit verkürzter Versicherungszeit wird jedoch nicht bis zur Höhe garantierter Mindestrenteangehoben.Frührente für Arbeitsnehmer, d.h. mit um 5 Jahre gesenktem Renteneintrittsalter, steht folgendenPersonen zu:r Frauen, die vor 1954 geboren wurden und bis zum 31. Dezember 2008 nachwiesen:— Eine 30 Jahre lange Zeitspanne an Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten oder— Eine 20 Jahre lange Zeitspanne an Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten, soweit sie für vollerwerbsgemindert befunden wurden,46 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenr Männer, die vor 1949 geboren wurden und die folgendes nachweisen konnten:— eine 35 Jahre lange Zeitspanne an Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten oder— eine 25 Jahre lange Zeitspanne an Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten, soweit sie vollerwerbsgemindert sind.Das Altersrentengesetz legt auch andere besondere Bedingungen der Berentung dieser Art fürFrauen und Männer fest.Manche Berufsgruppen, Personen, die unter besonderen Bedingungen und im besonderen Charakterzu arbeiten haben (z.B. Bergleute, Lehrer) sowie erwerbsgeminderte Personen (die im Rahmendes Begutachtungsverfahrens von dem <strong>ZUS</strong>-Gutachter oder dem Ärzteausschuss von <strong>ZUS</strong>für erwerbsunfähig befunden wurden) haben Anspruch auf die Altersrente im früheren Alter als dasgesetzliche Renteneintrittsalter.2012 lag das tatsächliche Renteneintrittsalter von Männern bei 60,2 Jahren, und von Frauen bei59,5 Jahren.Die im Durchschnitt zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom Rentenzugang waren im Dezember2012 wiederum eindeutig länger als das geforderte Minimum und betrugen bei Männern33,4 Jahre und bei Frauen 34,7 Jahre.Altersrente, die nach dem alten System berechnet wird, beträgt:24% des Basisbetrages + 1,3% der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr der Beitragszeiten ++ 0,7% der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr der beitragsfreien Zeiten 7 .Die Bemessungsgrundlage bildet die durchschnittliche Bemessungsgrundlage des Beitrags zurRentenversicherung oder zu Sozialversicherungen während der von dem Betroffenen ausgewähltenaufeinander folgenden 10 Kalenderjahre aus den letzten 20 Kalenderjahren oder aus 20 Kalenderjahrenaus der gesamten Versicherungszeit.Der Bemessungsgrundlage werden der dem Versicherten in dem jeweiligen Kalenderjahr zustehendenBeträge des Lohnfortzahlungsgeldes und Beträge des Krankengeldes, Mutterschaftsgeldes, Betreuungsgeldes,der Rehabilitationsleistung, des Übergangsgeldes oder der -zulage zugerechnet.7Beitragsfreie Zeiten werden in der Größenordnung von nicht mehr als 1/3 nachgewiesener Beitragszeiten berücksichtigt.Sozialversicherungen in Polen 47


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenUm die Bemessungsgrundlage festzusetzen, werden die Beträge der Beitragsbemessungsgrundlagenund der oben genannten Leistungen während jedes Jahres aus den ausgewählten Kalenderjahrensummiert und es wird anschließend das Verhältnis jeder dieser Summen zum Jahresbetragder durchschnittlichen Löhne und Gehälter berechnet, der für das jeweilige Kalenderjahr bekanntgegeben wurde. Das Verhältnis wird in Prozenten angegeben. Des Weiteren wird das arithmetischeMittel dieser Prozentwerte berechnet, das den Koeffi zienten der Höhe der Bemessungsgrundlage bildetund dieser Koeffi zient wird mit dem Basisbetrag multipliziert.Den Basisbetrag machen 100% der durchschnittlichen Löhne und Gehälter aus dem vergangenenKalenderjahr gemindert um die von den Versicherten in Abschlag genommenen Beiträge zuSozialversicherungen aus. Er wird ab dem 1. März jedes Jahres festgesetzt.Ab dem 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2013 betrug der Basisbetrag 2974,69 Zl und ab dem1. März 2013 beläuft sich der Basisbetrag auf 3080,84 Zl.5.2.2. Altersrenten in dem neuen AltersrentensystemDas neue Altersrentensystem besteht aus drei Säulen.Im Folgenden stellen wir Kriterien der Untergliederung der Säulen darKriterien derKlassifizierungI. Säule II. Säule III. SäuleStatus des Systems Allgemein zugänglich Allgemein zugänglich ErgänzendTeilnahme am System Obligatorisch Obligatorisch FreiwilligGesellschaftspolitischesZielBasisleistungsniveau Basisleistungsniveau Höheres LeistungsniveauVerwaltung des Systems Öffentlichrechtlich Privatrechtlich PrivatrechtlichFinanzierung Aus laufenden Beiträgen Kapitaldeckungsverfahren KapitaldeckungsverfahrenBerechnung derLeistungshöheAuf der Grundlageangepasster BeiträgeAuf der Grundlagekapitalisierter BeiträgeAuf der Grundlagekapitalisierter Beiträge48 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenI. Säule wird vom öffentlichrechtlichen Träger – der Zakład Ubezpieczeń Społecznych – verwaltet.II. S ä u l e bilden offene Pensionsfonds – otwarte fundusze emerytalne – (OFE), die durch privatrechtlicheTräger, allgemeine Pensionsgesellschaften (powszechne towarzystwa emerytalne, (PTE) verwaltet werden.Ende 2012 gab es 14 dieser Fonds und sie hatten rund 15,9 Mio. sog. aktive Mitglieder, d.h. Personen,auf deren Konten Beiträge gebucht wurden. Der Wert der Nettoguthaben belief sich auf 269,6 Mrd. Zl.III. S ä u l e, ähnlich wie die II. Säule wird durch private Träger verwaltet. Die Zugehörigkeit zu derIII. Säule beruht im Vollen und Ganzen auf freiwilliger Basis. Sie soll in der Zukunft höhere Altersrentenleistungengegen einen zusätzlichen Beitrag sicherstellen.Im Rahmen dieser Säule wurden insbesondere:r betriebliche Alterssicherungspläne (pracownicze programy emerytalne, PPE),r Indywidualne Konto Emerytalne (IKE),r Indywidualne Konto Zabezpieczenia Emerytalnego (IKZE)aufgelegt.Betriebliche AlterssicherungspläneEnde 2012 waren 1094 solche Pläne in Umlauf, an denen etwa 358,1 Tsd. Leute teilnahmen.Individuelles Altersrentenkonto (Indywidualne Konto Emerytalne, IKE)Individuelle Altersrentenkonten werden durch:r Versicherungsgesellschaften,r von Investmentsfondsgesellschaften (TFI) verwaltete Investmentsfonds,r Rechtsträger, die als Börsenmakler agieren,r Banken,r von Allgemeinen Pensionsgesellschaften (PTE) verwaltete freiwillige Pensionsfondsangeboten.Im Falle des Individuellen Altersrentenkontos, IKE, gibt es ein Jahreslimit hinsichtlich der Jahresbeitragzahlungen,das sich im Jahre 2013 auf 11 139 Zl beläuft. Der IKE-Sparer ist von der Abgeltungssteuer befreit.2012 gab es 813 734 IKE-Konten, und deren Gesamtvolumen belief sich auf 3,5 Mrd. Zl. Die Anzahl vonaktiven IKE-Konten, auf die im Jahre 2012 Zahlungen getätigt wurden, betrug 258 027, im Gesamtvolumenvon 668,3 Mio. Zl. Die durchschnittliche Einzahlung auf ein IKE-Konto belief sich 2012 auf 2,6 Tsd. Zl.Individuelles Alterssicherungskonto (Indywidualne Konto Zabezpieczenia Emerytalnego,IKZE), ist eine neue Form des Sparens, die ab dem 1. Januar 2012 verfügbar ist.Sozialversicherungen in Polen 49


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenIndividuelle Alterssicherungskonten werden durch:r Versicherungsgesellschaften,r von Investmentsfondsgesellschaften (TFI) verwaltete Investmentsfonds,r Rechtsträger, die als Börsenmakler agieren,r Banken,r von Allgemeinen Pensionsgesellschaften (PTE) verwaltete freiwillige Pensionsfondsgeführt.Im Falle des Induvidualen Alterssicherungskontos (IKZE) kann der Sparer von der Besteuerungsgrundlagemaximal 4% der Beitragsbemessungsgrundlage des Altersrentenbeitrags absetzen. Das zumZeitpunkt der Vollendung von 65 Jahren vom IKZE-Konto abgehobene Geld unterliegt der Besteuerung.2012, im ersten Jahr der Präsenz von Individuellen Alterssicherungskonten, wurden 496 821 IKZE-Konten geführt, und deren Gesamtwert belief sich auf 52,9 Mio. Zl. Die Anzahl von IKZE-Konten, auf die imJahre 2012 Zahlungen getätigt wurden, betrug 32 832, und deren Gesamtwert entsprach 26,2 Mio. Zl. Diedurchschnittliche Einzahlung auf ein IKZE-Konto belief sich 2012 auf 800 Zl.Im Rahmen von IKE und IKZE kann jeder sparen, der das 16. Lebensjahr vollendet.In dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 war es möglich, das Guthaben vomIKE-Konto auf das IKZE-Konto zu übertragen und den Steuerabzug gemäß den Vorschriften über dieEinzahlung der Beiträge auf das IKZE-Konto in Anspruch zu nehmen. In dem o.a. Zeitraum wurdenGelder im Gesamtvolumen von 31,9 Mio. Zl von IKE zu IKZE übertragen 8 .In dem allgemeinen Altersrentensystem (I. und II. Säule) haben ab dem 1. Januar 2009 auf dieAltersrente nach den neuen Regeln Personen Anspruch, die nach dem 31. Dezember 1948 geborenwurden, nach Erfüllung ausschließlich nur einer Bedingung, d.i. des Erreichens der Regelaltersgrenze(siehe Ziff. 5.2.). Gegenwärtig betrifft der Anspruch auf die Altersrente nach den neuen Regeln nurFrauen. An Männer werden die ersten Altersrenten nach den neuen Regeln ab 2014 gezahlt, wenn dienach dem 31. Dezember 1948 geborenen das gesetzliche Renteneintrittsalter vollenden.Das im Gesetz festgelegte gesetzliche Renteneintrittsalter ist das Mindestalter ab dem frühestensder Anspruch auf die Rente erworben werden kann. Es ist jedoch kein obligatorischer Zeitpunkt desAusstiegs aus dem Erwerbsleben.8Finanzaufsichtsbehörde, Zahlen betr. den IKZE-Markt für 2012.50 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDie Altersrente nach den neuen Grundsätzen ist an die enge Bindung zwischen der Höhe derLeistung und der Höhe des real bezahlten Beitrags gestützt. Das geltende Recht im Bereich derAltersrenten nach den neuen Grundsätzen beschränkt die Möglichkeit früherer Berentung, und somitermutigt zur Aufschiebung des Zeitpunkts der Berentung. Es sieht keine Privilegien in Hinblick auf dieBedingungen des Erwerbs des Altersrentenanspruchs für einzelne Berufsgruppen im Rahmen desallgemeinen Systems der Altersvorsorge vor.Ein sog. gleitender Übergang von dem alten zum neuen System wurde Frauen ermöglicht, diein den Jahren 2009–2014 die Regelaltersgrenze erreichen und die dem offenen Fonds (II. Säule) nichtbeitraten, bzw. die Überweisung der auf dem Konto bei offenen Pensionsfonds angesammelten Mittelan den Fiskus als Einnahme der Staatskasse über <strong>ZUS</strong> beantragten, und die eine Altersrente, dienach alten Grundsätzen gewährt und berechnet wurde, nicht einmal für einen Monat bezogen.Der gleitende Übergang von dem alten zum neuen System besteht darin, dass in dem Falle einesog. Mischaltersrente, zum Teil nach den alten und zum Teil aber nach den neuen Regeln festgestelltwird. Demnach wird eine Frau, die im Jahre 2013 die Regelaltersgrenze erreicht, ihre Leistung zu 20%nach der alten und zu 80% nach der neuen Regelung beziehen.In dem neuen System der Altersvorsorge stehen:r die Altersrente aus dem Sozialversicherungsfonds undr die Altersrente aus dem kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögen als Zeitrente (ab 2009) oderLeibrente (ab 2014)zu.Die Höhe der neuen Altersrente aus dem Sozialversicherungsfonds entspricht dem Gegenwertdes Betrages der nach dem 31. Dezember 1998 eingesammelten und angepassten Beiträge in derAltersrentenversicherung sowie des Betrages des angepassten sog. Anfangskapitals dividiert durchdie in Monaten ausgedruckte durchschnittliche Lebenserwartung für Personen im Alter, das demBerentungsalter des Rentenantragsstellers entspricht.ALTERSRENTE =Die Summe der eingesammelten und angepassten Beiträge zu Altersrentenversicherungund des angepassten Anfangskapitalsin Monaten angegebene durchschnittliche Lebenserwartung für Personen in einemAlter, das dem Renteneintrittsalter entsprichtSozialversicherungen in Polen 51


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenAnfangskapital bildet einen neuen Bestandteil des polnischen Systems der Altersvorsorge. Esist eine Abrechnung des Zeitraums der Beitragsabführung bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes,d.h. bis zum 1. Januar 1999. Es wird für jeden Versicherten, der nach dem 31. Dezember 1948geboren wurde, der vor 1999 die Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt hat, oder wenn diese Beiträgefür den Versicherten von dem Beitragszahler bezahlt wurden, festgestellt. Jede dieser Personenbekommt eine hypothetische Altersrente ermittelt, die sie am 1. Januar 1999 erhalten hätte.Die Höhe der hypothetischen Altersrente wird gemäß den bisherigen Regeln berechnet, die indem Teil hinsichtlich der Berechnung des sog. sozialen Teils der Altersrente modifi ziert wurden. DieSumme der Beträge für den Teil der zurückgelegten Beitragszeiten und für den Teil der beitragsfreienVersicherungszeiten und für den sog. sozialen Teil wird mit der durchschnittlichen Lebenserwartungvon Männern und Frauen im Alter von 62 Jahren multipliziert, die 209 Monate beträgt. Der so ermittelteBetrag bildet den Wert des Anfangkapitals auf den 1. Januar 1999.Dieser wird auf dem Konto des Versicherten erfasst und bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts desVersicherten jährlich angepasst. Die Anpassung des Anfangskapitals erfolgt zu denselben Grundsätzenwie die Anpassung der Beiträge in der Altersrentenversicherung.Die Anpassung stellt sicher, dass das Anfangskapital nicht gesenkt wird.Die Zeitrente aus dem kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögen (vom offenen Pensionsfonds)steht einer Person zu, die ihren Rentenanspruch nach neuen Regeln festgestellt bekam unddie auf dem Konto des offenen Pensionsfonds ein Guthaben ansparte, das auf den letzten Tag desMonats vor dem Monat, ab dem die Rente gewährt wird, ermittelt wurde und höher als das 20-fachedes Betrages der Pfl egezulage 9 ist. Und wenn der Betrag dieses Guthabens niedriger ist, werden dieauf dem Konto des Mitglieds des offenen Pensionsfonds eingesammelten Mittel von OFE (der offenePensionsfonds) an den Altersrentenfonds von <strong>ZUS</strong> überwiesen und der Betrag wird dem Rentenkontodes Versicherten beim Sozialversicherungsfonds gutgeschrieben.Die Höhe der Zeitrente aus dem kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögen wird durch dasDividieren des Betrages des auf dem Konto des Mitglieds des offenen Pensionsfonds angespartenGuthabens und des auf dem Unterkonto bei der <strong>ZUS</strong> erfassten Guthabens durch die durchschnittlicheweitere Lebenserwartung von Personen in dem mit dem Renteneintrittsalter gleichen Alter (dem9Ab dem 1. März 2013 beläuft sich der Betrag des 20-fachen der Pfl egezulage auf 4070,00 Zl (20 2 203,50 Zl).52 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenAlter, das der Berechnung der Höhe der Altersrente nach neuen Regeln aus dem Sozialversicherungsfondszugrunde gelegt wurde) ermittelt.Der Anspruch auf die Zeitrente aus dem kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögen erlischt mit demVortag des Tages, an dem das Mitglied des offenen Pensionsfonds das 65 Lebensjahr vollendet, oder imFalle des Ausschöpfens des auf dem Konto beim offenen Pensionsfonds angesparten Guthabens.2012 belief sich die durchschnittliche monatliche Anzahl der von <strong>ZUS</strong> ausgezahlten Zeitrentenaus dem kapitalgedeckten Altersvorsorgevermgen auf 2,0 Tsd., und die durchschnittliche Höhe dieserLeistung betrug 88,53 Zl.Manche Berufsgruppen können ihren Anspruch auf die neue Altersrente früher als im gesetzlichenRenteneintrittsalter geltend machen. Das sind u.a. Arbeitnehmer, die unter besonderen Bedingungen oderim besonderen Charakter ihrer Beschäftigung nachgehen, welche die erforderliche allgemeine Beschäftigungszeit,wie auch die Beschäftigungszeit unter besonderen Bedingungen oder im besonderen Charakterauf den 1. Januar 1999 bereits erreichten, dem offenen Pensionsfonds nicht beitraten (und wenn doch, dannstellten sie – mit der Vermittlung von <strong>ZUS</strong> – den Antrag auf die Überweisung des Guthabens auf ihrem Kontobeim Pensionsfonds an den Fiskus als Einnahme des Fiskus) und das Arbeitsverhältnis auflösten.5.2.3. ÜberbrückungsaltersrentenAb dem 1. Januar 2009 hat ein Versicherter Anspruch auf die Überbrückungsaltersrente [vorgezogeneAltersrente], wenn er folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt:r wenn er einen 15 Jahre langen Zeitraum der Arbeitserbringung in besonderen Bedingungen undim besonderen Charakter zurücklegte,r wenn der Versicherte / die Versicherte das Alter von mindestens 55 Jahren für Frauen und vonmindestens 60 Jahren für Männer vollendete,r wenn der Versicherte / die Versicherte Versicherungszeiten (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten)von mindestens 20 Jahren bei Frauen und von 25 Jahren bei Männern nachweisen kann,r wenn der Versicherte / die Versicherte vor dem 1. Januar 1999 Arbeit in besonderen Bedingungenund im besonderen Charakter leistete,r wenn der Versicherte / die Versicherte nach dem 31. Dezember 2008 Arbeit in besonderen Bedingungenund im besonderen Charakter leistete,r wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.Sozialversicherungen in Polen 53


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDie Höhe dieser Altersrente wird analog zu der Höhe der neuen Altersrente festgestellt, wobeiimmer die durchschnittliche weitere Lebenserwartung für Personen im Alter von 60 Jahren zugrundegelegt wird, unabhängig von dem tatsächlichen Alter des Renteneintritts.Der Anspruch auf die Überbrückungsaltersrente endet mit dem Tag vor dem Tag des Erwerbs desAltersrentenanspruchs und – wenn der Berechtigte keinen Anspruch auf die Altersrente hat – mit demVortag des Tages, an dem er das allgemeine Regelrentenalter erreicht.Die Überbrückungsaltersrenten (vorgezogene Renten) werden zum größten Teil aus dem Staatsbudgetfi nanziert. Ein Teil der Kosten wird von den Arbeitgebern aus dem Beitrag gedeckt, der zumÜberbrückungsaltersrentenfonds abgeführt wird (vgl. hierzu: Ziff. 4.3.).2012 wurden die Überbrückungsaltersrenten im Monatsdurchschnitt an rund 6,0 Tsd. Rentnergezahlt und ihre durchschnittliche Höhe belief sich auf 2236,11 Zl.Die Ausgaben für die Auszahlung von Überbrückungsaltersrenten beliefen sich 2012 auf160 380,7 Tsd. Zl.5.2.4. Von Amts wegen bewilligte AltersrentenVon Amts wegen bewilligte Altersrenten werden Personen gewährt, die Erwerbsminderungsrentenbeziehersind und das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichten. Diese Vorschrift gilt ab dem1. Januar 2006.Die Altersrente wird von Amts wegen an Personen bewilligt, die vor dem 1. Januar 1949 geborenwurden, unabhängig davon, ob die jeweilige Person die Voraussetzungen hinsichtlich der zurückgelegtenVersicherungszeiten (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten) erfüllt, welche bei der Bewilligung der Altersrenteerforderlich sind, die mindestens 20 Jahre für Frauen und 25 Jahre für Männer betragen.Die von Amts wegen bewilligte Altersrente wird von der Erwerbsminderungsrentenbemessungsgrundlageberechnet. Die Höhe dieser Altersrente ist meistens die gleiche wie die der bis dahin bezogenenErwerbsminderungsrente; sie kann jedoch nicht niedriger sein.An eine nach dem 31. Dezember 1948 geborene Person wird die Altersrente von Amts wegennach Erreichen des Renteneintrittsalters gewährt. Eine Frau, der die Altersrente von Amts wegengewährt wurde, die in den Jahren 2009–2014 das gesetzliche Renteneintrittsalter vollenden wird,54 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenkann die Berechnung der Altersrente in gemischter Form (zum Teil nach den alten zum Teil nach denneuen Regeln) beantragen.Die Höhe der Altersrente von Amts wegen wird bei Personen, welche die Anforderungen hinsichtlichder zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllten, unabhängig davon, ob sie vor dem 1. Januar 1949 odernach dem 31. Dezember 1948 geboren wurden, bis zu dem Betrag der Mindestaltersrente angehoben,wenn die Höhe der bis dahin bezogenen Leistung niedriger als die der Mindestaltersrente war.Wenn die Erwerbsminderungsrente in der einer teilweise erwerbsgeminderten Person zustehendenHöhe gezahlt wurde und die jeweilige Person gleichzeitig die Anforderungen hinsichtlich derzurückgelegten Versicherungszeiten nicht erfüllte, bedeutet das, dass diese Person die Voraussetzungenfür die Erlangung des Rentenanspruchs nicht erfüllen würde, und dass die von Amts wegenbewilligte Altersrente bis zu dem Betrag der Mindestaltersrente nicht angehoben werden kann.Diejenige Person, die von Amts wegen die Altersrente bewilligt bekam, kann den Antrag auf eine erneuteBerechnung der Höhe der Altersrente stellen. Sie wird darüber in der Altersrentenentscheidung informiert.Die Altersrente von Amts wegen wird nicht an Personen gewährt, die bereits ihre Alters- undErwerbsminderungsrentenfeststellungsentscheidung bekamen und als gewählte Leistung dieErwerbsminderungsrente beziehen.5.3. ErwerbsminderungsrentenDie Erwerbsminderungsrente steht einem Versicherten zu, wenn er zugleich folgendeBedingungen erfüllt:r Wenn er erwerbsunfähig ist,r Wenn er die erforderlichen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten zurücklegte:— Mindestens 5 Versicherungsjahre (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten) während der letzten10 Jahre vor der Beantragung der Erwerbsminderungsrente bzw. vor der Entstehung derErwerbsunfähigkeit;— Wenn die Erwerbsminderung im Alter unter 30 entstanden ist, sind diese Zeiträume entsprechendkürzer und betragen von 1 bis 4 Jahre;— 25 Jahre für Frauen und 30 Jahre für Männer an ausschließlich Beitragszeiten (die beitragsfreieZeiten werden nicht berücksichtigt) bei voller Erwerbsminderung und es werden keine 5 Ver-Sozialversicherungen in Polen 55


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungensicherungsjahre während der letzten 10 Jahre vor der Beantragung der Erwerbsminderungsrentebzw. vor der Entstehung der Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt;(Eine Person, die infolge eines Unfalls auf dem Wege von und zum Betrieb erwerbsunfähig wurde,braucht die vorgeschriebene Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten nicht zu beachten),r Wenn die Erwerbsminderung während mancher Beitrags- und betragsfreien Zeiten jedoch nichtspäter als binnen 18 Monate nach Erlöschen dieser Zeit zustande kam. Diese Voraussetzungbetrifft nicht den Versicherten, der Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten von mindestens 20 Jahrenbei Frauen und von 25 Jahren bei Männern nachweisen kann und voll erwerbsgemindert ist.Ein Gutachter von <strong>ZUS</strong> beurteilt die Erwerbsminderung, deren Grad und erstellt ein Gutachten.Er stellt auch folgendes fest:r Datum der Entstehung der Erwerbsminderung,r die Dauerhaftigkeit bzw. die vorgesehene Dauer der Erwerbsminderung,r den kausalen Zusammenhang zwischen der Erwerbsminderung bzw. dem Tod und bestimmtenUmständen,r die Unfähigkeit zur selbständigen Lebensbestreitung,r die Zweckmäßigkeit der Umschulung.Für erwerbsgemindert wird eine Person erachtet, die voll oder teilweise die Erwerbsfähigkeit aufgrundder Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit einbüsste und bei der die Prognose über die Wiedererlangungder Arbeitsfähigkeit nach Umschulung negativ ausfällt.Voll erwerbsgemindert ist eine Person, die ihre Fähigkeit zur Bewerkstelligung jeglicher Arbeit einbüsste.Teilweise erwerbsgemindert ist eine Person, die – im beträchtlichen Masse – ihre Fähigkeit zurBewerkstelligung von Arbeit, die ihren Qualifi kationen entspricht, einbüsste.Die Erwerbsminderung wird für die Dauer von bis zu 5 Jahren oder mehr begutachtet, falls eskeine positive Prognose über die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vor Ablauf von 5 Jahren gibt.Die Rente steht für den Zeitraum der in der Begutachtung festgestellten Erwerbsminderung zu (dieserwird im Bescheid von <strong>ZUS</strong> genannt).Der Betroffene kann dem Gutachten des Gutachters von <strong>ZUS</strong> bei dem Ärzteausschuss der <strong>ZUS</strong>-Anstaltbinnen 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheids widersprechen. Der Vorstandsvorsitzende von <strong>ZUS</strong> kannauch binnen 14 Tage nach Ergehen der Begutachtung durch den Gutachter von <strong>ZUS</strong> die Einrede der Mängelder Begutachtung vorbringen und die Sache zur Prüfung an den Ärzteausschuss der <strong>ZUS</strong>-Anstalt weiterleiten.56 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDie Grundlage für die Erlassung des Bescheids in der Sache der Erwerbsminderungsrente bildetfür das Rentenorgan:r Das Gutachten des begutachtenden Arztes, dem nicht widersprochen wurde, und gegen welchesdie Einrede der Mängel nicht vorgebracht wurde,r Das Gutachten des Ärzteausschusses.Die Erwerbsminderungsrente infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit steht unabhängigvon der Länge der in der Unfallversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten sowie ungeachtetdes Datums der Entstehung der Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu.Als Arbeitsunfall wird ein plötzliches Ereignis bezeichnet, das durch eine externe Ursache herbeigeführtwurde, das zum Trauma oder zum Tode führt, das sich im Zusammenhang mit der Arbeit ereignete.Als Berufskrankheit wird eine Krankheit bezeichnet, die im Verzeichnis der Berufskrankheitengeführt wird, wenn sie durch die Einwirkung von für die Gesundheit schädlichen Faktoren, die in derArbeitsumgebung auftreten, bzw. durch die Art und Weise der Arbeitausführung verursacht wurde.Die Erwerbsminderungsrente für eine voll erwerbsgeminderte Person beträgt:24% des Basisbetrages + 1,3% der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr der Beitragszeiten ++ 0,7% der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr der beitragsfreien Zeiten 10 + 0,7% der Bemessungsgrundlagefür jedes Jahr des Zeitraums, der bis zu vollen 25 Jahren an Beitragszeiten undbeitragsfreien Zeiten fehlt, die von dem Tag der Rentenantragstellung bis zu dem Tag, an dem derRentner die Regelaltersgrenze erreichen würde, verstreichen.Die Erwerbsminderungsrente für teilweise erwerbsgeminderte Person beträgt 75% derErwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung.Wenn die erwerbsminderungsrentenberechtigte Person auch noch für vollständig unfähig zurselbständigen Lebensbestreitung befunden wurde, steht ihr zusätzlich zur Erwerbsminderungsrentenoch eine Pfl egezulage zu (vgl.: Ziff. 5.14.).Die Höhe der Rente wegen des Arbeitsunfalls oder wegen der Berufskrankheit wird wie dieErwerbsminderungsrente berechnet und darf nicht niedriger sein als:r 60% der Rentenbemessungsgrundlage für eine teilweise erwerbsgeminderte Person,r 80% der Rentenbemessungsgrundlage für eine voll erwerbsgeminderte Person,r 100% der Rentenbemessungsgrundlage für eine zur Ausbildungsrente berechtigten Person.10Beitragsfreie Zeiten werden in der Größenordnung von nicht mehr als 1/3 nachgewiesener Beitragszeiten berücksichtigt.Sozialversicherungen in Polen 57


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDie Bemessungsgrundlage der Erwerbsminderungsrente, die auf einen Arbeitsunfall oder eineBerufskrankheit zurückgeht, kann unter Einsatz eines Faktors der Höhe der Bemessungsgrundlagefestgesetzt werden, der höher als 250% ist. Die o.a. Gewährleistungen gelten jedoch im Falle derDurchführung von Berechnungen unter Anwendung eines höheren als 250% Faktors der Höhe derRentenbemessungsgrundlage, nicht.Struktur Erwerbsminderungsrenten 2012 nach dem Grad der ErwerbsminderungAuflistung: %Erwerbsminderungsrenten insgesamtdarunter wegen:100,0Voller Erwerbsminderung und Unfähigkeit zur selbständigen Lebensbestreitung 4,5Voller Erwerbsminderung 31,5Teilweiser Erwerbsminderung 64,0Im Jahre 2012 wurden Erwerbsminderungsrenten von 1 074,4 Tsd. Menschen bezogen und diedurchschnittliche Höhe der Erwerbsminderungsrente betrug 1348,3 Zl monatlich. Der Rentenzugangbei Erwerbsminderungsrenten belief sich 2012 auf 50,3 Tsd.2 500,00Anzahl von Erwerbsminderungsrentenempfängern in den Jahren 2005–2012 (in Tsd.)2 000,001 500,001 000,00500,000,002005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 201258 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenIm Jahre 2012 wurden durchschnittlich 204,0 Tsd. Renten wegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheitenbezogen und die durchschnittliche Höhe der Leistung belief sich auf 2572,25 Zl. Sie machten19,0% aller Erwerbsminderungsrenten aus.5.4. AusbildungsrentenDie Ausbildungsrente steht denjenigen Personen zu, die Voraussetzungen für die Bewilligungder Erwerbsminderungsrente erfüllen, weil die Zweckmäßigkeit einer Umschulung aufgrund derErwerbsunfähigkeit in dem bisherigen Beruf begutachtet wurde.Die Ausbildungsrente wird für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt. Er kann verkürzt oder verlängertwerden.Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag des Landrats diesen Zeitraum um weitere 30 Monate fürdie für die Umschulung erforderliche Zeit zu verlängern.Der Zeitraum wird verkürzt, sobald der Landrat das Rentenorgan über folgendes in Kenntnis setzt:r über fehlende Möglichkeit der Umschulung der jeweiligen Person,r darüber, dass sich die jeweilige Person an der Umschulung nicht beteiligt.Die Ausbildungsrente beträgt 75% der Bemessungsgrundlage, bzw. 100%, wenn die ErwerbsminderungFolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Die Ausbildungsrente kann nichtniedriger als die niedrigste Rente für teilweise erwerbsgeminderte Person sein.Im Falle der Erzielung vom Arbeitslohn oder vom Einkommen (unabhängig von dessen Höhe) gibtes keinen Anspruch auf die Ausbildungsrente.2012 wurden die Ausbildungsrenten im Monatsdurchschnitt von 150 Personen bezogen, und diedurchschnittliche Höhe der Rente betrug 1957,58 Zl monatlich.5.5. HinterbliebenenrentenDie Hinterbliebenenrente steht berechtigten Familienangehörigen derjenigen Person zu, diezum Zeitpunkt ihres Todes über eine bereits festgestellte Altersrente (darunter Überbrückungsaltersrente)oder Erwerbsminderungsrente verfügte bzw. die Voraussetzungen zur Erlangung einer dieserSozialversicherungen in Polen 59


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenLeistungen erfüllte. Bei der Prüfung der Rentenberechtigung wird unterstellt, dass die verstorbenePerson voll erwerbsgemindert war.Auf die Hinterbliebenenrente haben auch berechtigte Familienangehörige derjenigen PersonAnspruch, die zum Todeszeitpunkt das Vorruhestandsgeld bzw. die Vorruhestandsleistungbezog. In diesem Falle wird unterstellt, dass der Verstorbene die Vorraussetzungen für die Bewilligungder Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung erfüllte. Es entsteht keinAnspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Zeitrente aus dem kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögen.Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben:r eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten, angenommene Kinder bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres oder des 25. Lebensjahres, soweit sie noch lernen, wie auch ungeachtet des Alters,wenn sie voll erwerbsgemindert vor dem 16. Lebensjahr oder während des Schulunterrichts vorder Vollendung des 25. Lebensjahres wurden. Wenn das Kind 25 Jahre alt während des letztenStudienjahres an einer Hochschule wurde, wird der Rentenanspruch bis zum Ende dieses Studienjahresverlängert.r die Witwe / (Witwer), wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das 50. Lebensjahr vollendetebzw. erwerbsgemindert war, oder mindestens eins der zur Hinterbliebenenrente nachdem verstorbenen Ehegatten berechtigten Kinder, Enkelkinder bzw. Geschwister erzieht, welchesdas 16. Lebensjahr, und falls es lernt, das 18 Lebensjahr nicht vollendete bzw. voll erwerbsgemindertist.Die größte Gruppe der Hinterbliebenenrentenempfänger (etwa 76,4%) bildeten 2012 Personen imAlter von 55 Jahren und mehr und der Prozentsatz von Kindern, darunter von Schülern und Studierendenbis zum 24. Lebensjahr betrug etwa 16,2%.Die Hinterbliebenenrente wird in folgender Höhe gezahlt:r für eine berechtigte Person: 85% der Leistung, die dem Verstorbenen zustehen würde,r für zwei berechtigte Personen: 90% der Leistung, die dem Verstorbenen zustehen würde,r für drei und mehr Personen: 95% der Leistung, die dem Verstorbenen zustehen würde.Allen anspruchsberechtigten Familienmitgliedern steht eine Gesamthinterbliebenenrente zu, dieim Bedarfsfall zu gleichen Teilen unter die Berechtigten geteilt wird. Wenn der Anspruchsberechtigteein Vollwaise ist, hat er Anspruch auf Vollwaisenbeihilfe.60 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDer Mindestbetrag der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung beträgt 120% des Betragesder Mindesthinterbliebenenrente.Im Jahre 2012 wurden die Hinterbliebenenrenten an 1 270,0 Tsd. Personen gezahlt, und diedurchschnittliche Höhe der Hinterbliebenenrente betrug 1631,04 Zl monatlich.5.6. Heilbehandlungsrehabilitation im Rahmen der BehinderungspräventionZakład Ubezpieczeń Społecznych setzt Aufgaben aus dem Bereich der Behinderungsprävention,darunter der Heilbehandlungsrehabilitation sowie aus dem Bereich der Unfallverhütung um.5.6.1. BehinderungspräventionHauptaufgaben im Rahmen der Behinderungsprävention:r Überweisung zur Heilbehandlungsrehabilitation,r Verbreitung des Wissens in Bezug auf Maßnahmen, die der Erwerbsminderung vorbeugen.Überweisung zur Heilbehandlungsrehabilitation. Die <strong>ZUS</strong>-Anstalt weist die durch andauerndeErwerbsminderung gefährdeten Personen bei folgenden Erkrankungsgruppen zu Reha-Anstaltenüber, die im Wege von Ausschreibungen gewählt werden:r im System stationärer Behandlung:— Erkrankungen des Bewegungsapparates,— Erkrankungen des Kreislaufs,— Erkrankungen des Atmungssystems,— psychosomatische Erkrankungen,— onkologische Krankheiten bei Personen nach der Operation der Brustdrüse,r im System ambulanter Behandlung:— Erkrankungen des Bewegungsapparates,— Erkrankungen des Kreislaufs, darunter mit telemedizinischer Betreuung.Im Jahre 2012 haben 71 258 Personen die Heilbehandlungsrehabilitation absolviert. Die Rehabilitationskosten(mitsamt der örtlichen klimatischen Gebühr und der Rückerstattung der Fahrtkosten)betrugen 172 825 Tsd. Zl.Sozialversicherungen in Polen 61


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenIm Jahre 2012 durchgeführte Heilbehandlungsrehabilitationnach Rehabilitationsprofilen70,00%70,10%60,00%50,00%40,00%30,00%20,00%10,00%0,00%8,38% 9,44%1,47% 2,85%5,91%0,22% 1,24% 0,39%BewegungsapparatBewegungsapparatin ambulanterBehandlungKreislaufsystemKreislaufsystemin ambulanterBehandlungAtmungssystemPsychosomatischeErkrankungenKreislaufsystemTelemedizinOnkologieBrustdrüseBewegungsapparatIm Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Vorbeugung gegen Erwerbsminderung beteiligtesich die <strong>ZUS</strong> fi nanziell im Jahre 2012 an der Veranstaltung von 9 wissenschaftlichen Konferenzen undgab Studien über Heilbehandlungsrehabilitationsprogramme für Personen mit Erkrankungen desStimmapparats in Auftrag. Die Ausgaben für diesen Zweck betrugen 158 Tsd. Zl.5.6.2. UnfallverhütungIm Rahmen der Unfallverhütung setzte die <strong>ZUS</strong> im Jahre 2012 folgende Maßnahmen um:r sie bestellte Analysen zur Ursachen und Folgen von Arbeitsunfällen, und insbesondere von Unfällenmit tödlichem Ausgang, von schweren und Gruppenunfällen wie auch von Berufskrankheiten,r verbreitete Wissen über Situationen, die zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten führen sowieüber die Methoden der Vermeidung dieser Situationen,62 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenr gab wissenschaftliche Forschungsarbeiten in Auftrag, deren Zielsetzung es war, zu bestimmen,wie die Ursachen von Arbeitsunfällen und von Berufskrankheiten zu eliminieren oder zu beschränkensind.2012 wurden zu diesen Zwecken 3 301 Tsd. Zl ausgegeben.5.7. SozialrentenAnspruch auf Sozialrente haben volljährige Personen, d.h. Personen, die 18 Jahre vollendeten,die für voll erwerbsgemindert aufgrund der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigenLeistungsfähigkeit befunden wurden, zu der es:r Vor Vollendung des 18. Lebensjahres oderr Während der Ausbildung an der Schule oder an der Hochschule, vor Vollendung des 25. Lebensjahres,oderr Während des Studiengangs für Doktorranden oder Wissenschaftsanwärter kam.Die Sozialrente kann befristet oder unbefristet gebilligt werden. Wenn in der Begutachtung, welchedie Grundlage für die Erlassung des Bescheids in der Sache der Sozialrente bildet, der Gutachter von<strong>ZUS</strong> oder der Ärzteausschuss feststellen, dass die volle Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ist, dann bestehtder Anspruch auf die unbefristete Sozialrente. Bei festgestellter vorübergehender Arbeitsunfähigkeitbesteht Anspruch auf eine Sozialrente in Form einer Zeitrente für die Dauer, die in dem von dem Sozialrentenorganerlassenen Bescheid genannt ist. Nach Ablauf dieser Zeit soll der Betroffene zwecksVerlängerung des Anspruchs auf Sozialrente den Antrag auf die Feststellung des Anspruchs auf dieseLeistung für einen weiteren Zeitraum stellen.Die Sozialrente wird in fester Höhe bewilligt und beträgt 84% der Höhe der Rente wegen vollerErwerbsminderung.Der Anspruch auf Sozialrente wird ausgesetzt, wenn die anspruchsberechtigte Person ein Hinzuverdiensterzielte, der insgesamt 70% des Betrages der durchschnittlichen monatlichen Löhne undGehälter im Kalendervierteljahr überschriet.Die Sozialrenten werden von <strong>ZUS</strong> bewilligt und gezahlt. Sie werden aus der Staatskasse fi nanziert.Ab dem 1. März 2013 beträgt die Sozialrente 698,17 Zl monatlich.Sozialversicherungen in Polen 63


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenIm Falle des Zusammentreffens des Anspruchs auf die Sozialrente mit dem Anspruch auf dieHinterbliebenenrente wird der Betrag der Sozialrente entsprechend gesenkt, damit der Gesamtbetragbeider Leistungen 200% des Betrags der niedrigsten Rente wegen voller Erwerbsminderung,d.i. 1 598,36 Zl nicht überschreitet, wobei der Betrag der Sozialrente nicht niedriger sein darf,als 10% des Betrags der Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung, d.i. 79,92 Zl.Die Sozialrente steht nicht zu, wenn der Betrag der Hinterbliebenenrente 200% des Betrags derniedrigsten Rente wegen voller Erwerbsminderung überschreitet.2012 zahlte <strong>ZUS</strong> 2 080,2 Mio. Zl an rund 259,8 Tsd. Berechtigte als Sozialrente aus.5.8. VorruhestandsleistungenAnspruch auf Vorruhestandsleistung erwirbt diejenige Person, die:r bis zum Tage der Aufl ösung des Arbeits- oder des Dienstverhältnisses wegen der Liquidation desArbeitgebers, bei dem sie über einen Zeitraum von nicht weniger als 6 Monate beschäftigt waroder im Dienstverhältnis stand, mindestens das 56. Lebensjahr (Frau) und das 61. Lebensjahr(Mann) vollendete und eine altersrentenanspruchsbegründende Zeit von mindestens 20 Jahrenbei Frauen und von 25 Jahren bei Männern zurücklegte, oderr bis zum Tage der Aufl ösung des Arbeits- oder des Dienstverhältnisses aus betriebsbedingtenGründen, in dem sie nicht kürzer als 6 Monate beschäftigt war, das 55. (Frau) und das 60. Lebensjahr(Mann) vollendete, und altersrentenanspruchsbegründende Zeit zurücklegte, die bei Frauenmindestens 30 Jahre und bei Männern 35 Jahre beträgt, oderr bis zum Tag der Insolvenzeröffnung ununterbrochen und über einen Zeitraum von nicht wenigerals 24 Monaten eine Gewerbetätigkeit außerhalb der Landwirtschaft führte und mindestens das56. Lebensjahr (Frau) und das 61. Lebensjahr (Mann) vollendete und eine altersrentenanspruchsbegründendeZeit von mindestens 20 Jahren bei Frauen und von 25 Jahren bei Männern zurücklegte,und für diese Zeit Beiträge für Sozialversicherung zahlte, oderr sich binnen 30 Tage ab dem Tag des Erlöschens des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente,die sie ununterbrochen seit mindestens 5 Jahren bezog, beim zuständigen Landkreisarbeitsamtanmeldete, und bis zum Tag, an dem der Rentenanspruch erlosch, mindestens das 55. (Frau)und das 60. Lebensjahr (Mann) vollendete und eine altersrentenanspruchsbegründende Zeit vonmindestens 20 Jahren bei Frauen und von 25 Jahren bei Männern zurücklegte, oder64 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenr bis zum Tag der Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen, in dem sienicht kürzer als 6 Monate beschäftigt war, altersrentenanspruchsbegründende Zeit zurücklegte,die bei Frauen mindestens 35 Jahre und bei Männern 40 Jahre beträgt, oderr bis zum 31. Dezember des der Aufl ösung des Arbeits- oder des Dienstverhältnisses vorangehendenJahres aufgrund der Liquidation oder der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, bei dem siebeschäftigt war oder im Dienstverhältnis über einen Zeitraum von nicht weniger als 6 Monaten stand,altersrentenanspruchsbegründende Zeit von 34 Jahren bei Frauen und von 39 Jahren bei Männernzurücklegte.Anspruch auf Vorruhestandsleistung hat eine die o.a. Kriterien erfüllende Person nach Ablauf vonmindestens 6 Monaten des Arbeitslosengeldempfangs, soweit sie zugleich folgende Voraussetzungengemeinsam erfüllt:r Sie ist nach wie vor als arbeitslos angemeldet;r Während der Zeit des Arbeitslosengeldempfangs lehnte sie ohne einsichtigen Grund kein entsprechendesBeschäftigungsangebot bzw. kein Angebot betr. sonstige Erwerbstätigkeit oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmenund öffentliche Arbeiten ab;r Sie stellt den Antrag auf die Bewilligung der Vorruhestandsleistungen binnen einer Frist bis zu30 Tagen nach der Ausstellung durch das Kreisarbeitsamt der Bescheinigung über die 6-monatigeFrist des Arbeitslosengeldbezugs.Ab dem 1. März 2013 beträgt die Höhe der Vorruhestandsleistung 975,78 Zl und wird nachkommendangepasst.Im Jahre 2012 wurden Vorruhestandsleistungen in Höhe von insgesamt 1 266,6 Mio. Zl an 107,0 Tsd.Personen von <strong>ZUS</strong> ausgezahlt.Vorruhestandsleistungen werden aus dem Arbeitsfonds fi nanziert.5.9. Lohnfortzahlung und KrankengeldLohnfortzahlung wird vom Arbeitgeber fi nanziert. Sie steht dem Arbeitnehmer für die Zeitder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Isolationsmaßnahmen aufgrund einer ansteckendenKrankheit zu.Sozialversicherungen in Polen 65


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDie Lohnfortzahlung wird insgesamt bis zu 33 Tagen im Kalenderjahr und bei einem Arbeitnehmer,der das 50. Lebensjahr vollendete – insgesamt bis zu 14 Tagen im Kalenderjahr – gezahlt 11 .Die Höhe der Lohnfortzahlung wird nach den Grundsätzen, die bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagedes Krankengeldes angewandt werden, berechnet. Die Bemessungsgrundlage derLohnfortzahlung bildet die durchschnittliche monatliche Vergütung aus den letzten 12 Monaten vordem Monat des Zustandekommens der Arbeitsunfähigkeit, und sie beträgt entsprechend:r 80% der Bemessungsgrundlage; die bei dem jeweiligen Arbeitgeber geltenden Arbeitsrechtsvorschriftenkönnen jedoch in diesem Falle eine höhere Vergütung vorsehen,r 100% der Bemessungsgrundlage, wenn die Arbeitsunfähigkeit:— auf einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg zurückzuführen ist,— während der Schwangerschaft aufgetreten ist,— infolge des Sichunterziehens notwendigen ärztlichen Untersuchungen, die für Kandidaten fürZellen-, Gewebe- und Organspender vorgesehen sind, wie auch infolge der Durchführung desEingriffs deren Entnahme zustande kam.Anspruch auf Lohnfortzahlungsgeld erwerben Arbeitnehmer erst nach 30 Tagen ununterbrochenerMindestversicherungszeit (Wartezeit).Personen, die Heimarbeit oder Zivildienst leisten, haben Anspruch auf Lohnfortzahlungsgeldgemäß denselben Grundsätzen wie die Arbeitnehmer.Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld nach Beendigung der Frist, in der das Lohnfortzahlungsgeldgezahlt wird, d.h. entsprechend ab dem 34. Tag der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahroder ab dem 15. Tag, wenn der Arbeitnehmer sein 50. Lebensjahr vollendete. Das Krankengeld stehtnach Ablauf von 30 Tagen Wartezeit zu.Personen, die Beiträge zur Krankengeldversicherung freiwillig zahlen, (z.B. Gewerbetreibende,Auftragnehmer) haben Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit,d.h. sie haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungsgeld. Sie haben Anspruch auf Krankengeldnach 90 Tagen ununterbrochener Versicherungszeit (Wartezeit).Der Wartezeit werden frühere Krankengeldversicherungszeiten angerechnet, sowohl im Rahmender Pfl ichtversicherung wie auch der freiwilligen Versicherung, wenn die Unterbrechung 30 Tage nicht11Betrifft die Arbeitsunfähigkeit, die nach dem Kalenderjahr zustande kommt, in dem der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahrvollendete.66 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenüberschritt oder wenn sie auf einen Erziehungsurlaub, unbezahlten Urlaub, Zeitraum des Mutterschaftsgeldbezugsoder der Leistung des Wehrdienstes von einem Wehrpfl ichtigen zurückzuführen ist.Darüber hinaus haben folgende Personen Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Versicherungim Rahmen der Krankengeldversicherung:r Hochschul- oder Schulabsolventen, die in die Krankengeldversicherung aufgenommen wurden,oder der Krankengeldversicherung binnen 90 Tage nach dem Tag des Schulabschlusses oder derErlangung des Hochschuldiploms beigetreten sind,r Personen, deren Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall auf dem Wege von oder zum Betrieb verursachtwurde,r Pfl ichtversicherte, die zuvor mindestens 10 Jahre lange Versicherungszeiten in der Pfl ichtkrankengeldversicherungnachweisen können,r Abgeordnete und Senatoren, die der Krankengeldversicherung binnen 90 Tage nach der Beendigungder Wahlperiode beigetreten sind.Die maximale Leistungsdauer beträgt maximal 182 Tage, und wenn Arbeitsunfähigkeit auf die Tuberkulosezurückzuführen ist – maximal 270 Tage. Ab dem 1. Januar 2009 haben auch Versicherte, derenArbeitsunfähigkeit auf die Schwangerschaft entfällt, Anspruch auf Krankengeld von bis zu 270 Tagen.Die monatliche Höhe des Krankengeldes aus der Krankengeldversicherung beträgt:r 80% der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes,r 70% der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes für die Dauer des Krankenhausaufenthaltesmit der Ausnahme des Arbeitnehmers, der sein 50. Lebensjahr vollendete, dem das Krankengeldin Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes für die Dauer des Krankenhausaufenthaltesvom 15. bis zum 33. Tag der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr zusteht,r 100% der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes, auch für die Dauer des Krankenhausaufenthalts,wenn die Arbeitsunfähigkeit:— auf einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg zurückzuführen ist,— während der Schwangerschaft aufgetreten ist,— infolge des Sichunterziehens notwendigen ärztlichen Untersuchungen, die für Kandidaten fürZellen-, Gewebe- und Organspender vorgesehen sind, wie auch infolge der Durchführung desEingriffs deren Entnahme zustande kam.Wenn sich die Arbeitsunfähigkeit aus einem Unfall bei der Arbeit oder einer Berufskrankheitergibt, dann besteht der Anspruch auf das Krankengeld aus der Unfallversicherung. Das KrankengeldSozialversicherungen in Polen 67


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenwegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stehen ab dem ersten Tag der Versicherungund ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu. Das Krankengeld beträgt 100% der Bemessungsgrundlage.Die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hat, bildetdas durchschnittliche monatliche Entgelt, von dem der Beitrag zur Krakengeldversicherung berechnetwurde, das für die dem Monat des Zustandekommens der Arbeitsunfähigkeit vorangegangenen12 Kalendermonate gezahlt wurde, nach Minderung um die in Abschlag genommenen Beiträge zuSozialversicherungen. Bei Versicherten, die keine Arbeitnehmer sind, bildet hingegen die Bemessungsgrundlageder durchschnittliche monatliche Ertrag, von dem der Beitrag zur Krankengeldversicherungnach Minderung um o 13,71% für 12 Kalendermonate, die dem Monat vorangingen, in demdie Arbeitsunfähigkeit zustande kam, berechnet wurde. Wenn es zur Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf von12 Kalendermonaten kam, wird die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes anhand der tatsächlichenBeschäftigungs- bzw. Versicherungszeit für volle Kalendermonate festgestellt.Das Krankengeld wird durch <strong>ZUS</strong> oder durch Arbeitgeber (der über 20 Arbeitnehmer beschäftigt)ausgezahlt; es wird aus dem Sozialversicherungsfonds fi nanziert.2012 wurden wegen Krankmeldungen 12 281 Mio. Zl ausgezahlt, davon aus dem Sozialversicherungsfondsin Form von Krankengeld 7 824 Mio. Zl (64%), und die Arbeitgeber zahlten in Formvon Lohnfortzahlung für die Dauer der Krankheit 4 457 Mio. Zl (36%). Die Anzahl der krankgemeldetenTage, die aus dem Sozialversicherungsfonds fi nanziert wurde, belief sich auf 125,2 Mio. und dieAnzahl derjenigen, die von Arbeitgebern getragen wurden, betrug 64,4 Mio.5.9.1. Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Begutachtung von zeitweiserArbeitsunfähigkeitDas Gesetz vom 25. Juni 1999 über Geldleistungen aus der Sozialversicherung im Falle vonKrankheit und von Mutterschaft führte Regelungen ein, die die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit derBegutachtung der Arbeitsunfähigkeit und der Verwendung von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungenstärken sollen.Dazu gehören:r die Verpfl ichtung zur Einreichung beim Arbeitgeber oder bei der <strong>ZUS</strong>-Zweigstelle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungbinnen 7 Tage nach deren Erhalt,68 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenr Einschränkung der Möglichkeit der Beziehung des Krankengeldes wegen Arbeitsunfähigkeit imZeitraum nach Beenden der Krankengeldversicherung, sowie die Einschränkung der Bemessungsgrundlagedes Krankengeldes auf 100% der durchschnittlichen monatlichen Löhne undGehälter vom vorangegangenen Vierteljahr,r Einführung der Wartezeit von 30 Tagen für Pfl ichtversicherte und von 90 Tagen für freiwillig Versichertein der Krankengeldversicherung.Nach Maßgabe dieses Gesetzes führen die Gutachter von <strong>ZUS</strong> die Kontrollen der Ordnungsmäßigkeitder Begutachtung der zeitweisen ArbeitsunfähigkeitIm Jahre 2012 wurden 464,3 Tsd. solche Kontrollen durchgeführt, im Ergebnis welcher bei45,9 Tsd. Personen Entscheidungen über Einstellung der Auszahlung des Krankengeldes getroffenwurden, was bedeutet, dass 9,7% untersuchte Personen für arbeitsfähig erachtet wurden. Imdem Berichtszeitraum belief sich die Anzahl der infolge der Kontrolle gekürzten Abwesenheitstageauf 243,1 Tsd., und der Betrag der aus diesem Grunde beibehaltenen Krankengelder auf12,9 Mio. Zl.Im Jahre 2012 wurden 159,3 Tsd. Versicherte der Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Handhabungvon ärztlichen Attesten seitens der Mitarbeiter von <strong>ZUS</strong> unterzogen. Die festgestellten Unordnungsmäßigkeitenführten zur Aberkennung des Anspruchs auf Krankengeld bei 5,1 Tsd. Versicherten,wodurch Krankengeldleistungen in Gesamthöhe von 5,4 Mio. Zl storniert wurden.Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist die Zakład Ubezpieczeń Społecznych auch verpflichtet, die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes und der Rehabilitationsleistung zu senken,sobald der Versicherungstitel erlischt. Die Höhe der Leistung wird dann bis zu einer Höhe von 100%der durchschnittlichen Löhne und Gehälter beschränkt. Im Jahre 2012 belief sich der Betrag der aufdieser Grundlage gekürzten Leistungen auf 148,5 Mio. Zl.Der Versicherte ist verpfl ichtet, dem Beitragszahler die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungbinnen 7 Tage nach deren Erhalt vorzulegen. Bei Nichterfüllung dieser Pfl icht aus Gründen, fürdie der Versicherte haftet, wird die Höhe des Krankengeldes und des Betreuungsgeldes um 25%ab dem 8. Tag nach dem Datum der Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Tag der Einreichungdes ärztlichen Attestes gekürzt. Die Kürzung betrifft das Geldfortzahlungsgeld nicht.Es wurden im Jahre 2012 im Zusammenhang damit Auszahlungen von Krankengeldern um 8,2 Mio. Zlgekürzt.Sozialversicherungen in Polen 69


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenInsgesamt belief sich das Volumen gesenkter und stornierter Geldleistungen aus der Sozialversicherungbei Krankheit und Mutterschaft im Jahre 2012 auf 175,1 Mio. Zl.5.10. RehabilitationsleistungenDie Rehabilitationsleistung steht dem Versicherten zu, der nach Ablauf des Krankengeldesnach wie vor arbeitsunfähig ist, und weitere Behandlung bzw. die medizinische Rehabilitation erlaubendie Prognose, dass er die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen wird. Sie kann maximal 12 Monatelang gezahlt werden.Auf die Rehabilitationsleistung aus der Krankengeldversicherung haben diejenigen PersonenAnspruch, die in der Krankengeldversicherung versichert sind.Die Höhe der Rehabilitationsleistung aus der Krankengeldversicherung beträgt:r 90% der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes für die Dauer von 90 Tagen des Leistungsbezugs,r 75% der Bemessungsgrundlage für den sonstigen Zeitraum,r 100% der Bemessungsgrundlage wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft auftritt.Auf die Rehabilitationsleistung aus der Unfallversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit, die aufeinen Unfall bei der Arbeit oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, haben diejenigen PersonenAnspruch, die in der Krankengeldversicherung versichert sind. Diese Leistung beträgt 100% derBemessungsgrundlage.Keinen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung haben u.a. Personen mit festgestelltem Renten-,Arbeitslosengeld-, Vorruhestandsgeld-, Vorruhestandsleistungsanspruch sowie Personen auf unbezahltemUrlaub oder Erziehungsurlaub.Über die Umstände, welche die Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsleistungen begründet,entscheidet der Gutachter von <strong>ZUS</strong>. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Gutachtersim Gutachten beim Ärzteausschuss von Zakład Ubezpieczeń Społecznych Widerspruch einzulegen.Im Jahre 2012 wurde die Rehabilitationsleistung im Monatsdurchschnitt an 69,7 Tsd. Menschengezahlt, und die durchschnittliche monatliche Höhe der Leistung betrug 1329,55 Zl.Die Ausgaben für Rehabilitationsleistungen beliefen sich im Jahre 2012 auf 1 112,2 Mio. Zl.Die Rehabilitationsleistung wird vom Arbeitgeber (der über 20 Arbeitnehmer beschäftigt) oder vonder <strong>ZUS</strong> ausgezahlt und aus dem Sozialversicherungsfonds fi nanziert.70 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungen5.11. ÜbergangsgeldDas Übergangsgeld steht dem Arbeitnehmer zu, der sich der berufl ichen Rehabilitationzwecks berufl icher Anpassung bzw. Berufslehre unterzogen hat und dessen Vergütung im Zusammenhangdamit gemindert wurde.Über die Notwendigkeit der Rehabilitation entscheidet der Gutachter von <strong>ZUS</strong> oder das Woiwodschaftszentrumfür Arbeitsmedizin.Das Übergangsgeld wird an eine berechtigte Person aus der Krankengeldversicherung gezahlt.Und im Falle einer Person, die sich einer berufl ichen Rehabilitation infolge eines Unfalls bei der Arbeitoder einer Berufskrankheit unterzog, wird das Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gezahlt.Das Übergangsgeld steht für die Zeiträume der Krankmeldung, der Ausübung der Betreuung, desMutterschaftsgeldbezugs nicht zu, wie auch für die Zeiträume der Arbeitsabsenz aus anderen Gründen,für die der Arbeitnehmer keine Vergütung bekommt. Auf das Übergangsgeld haben Rentenberechtigtekeinen Anspruch.Die Höhe des Übergangsgeldes, sowohl aus der Krankengeldversicherung wie auch aus derUnfallversicherung gleicht der Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltin dem Zeitraum von 12 Monaten, die den Rehabilitationsmaßnahmen vorangegangen sind, und demgeminderten monatlichen Arbeitsentgelt in den Bedingungen der berufl ichen Rehabilitation. Es stehtfür die Dauer der Rehabilitation, jedoch nicht länger als für 24 Monate zu.Im Jahre 2012 beliefen sich die Ausgaben für die Übergangsgeldleistungen auf 484,2 Tsd. Zl.Das Übergangsgeld wird durch den Arbeitgeber (der über 20 Arbeitnehmer beschäftigt)bzw. durch die <strong>ZUS</strong> ausgezahlt und es wird aus dem Sozialversicherungsfonds fi nanziert.5.12. MutterschaftsgeldDas Mutterschaftsgeld steht der Versicherten zu, die während des Krankengeldversicherungsschutzesoder während des Erziehungsurlaubs:r ein Kind zur Welt brachte,r oder ein Kind im Alter bis zum 7. Lebensjahr zur Erziehung annahm und beim Vormundschaftsgerichtden Antrag auf Adoption stellte,Sozialversicherungen in Polen 71


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenr ein Kind im Alter von bis zu sieben Jahren zur Erziehung im Rahmen von Pfl egefamilie annahm,mit Ausnahme einer berufl ich betriebenen Pfl egefamilie.Der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld besteht auch im Falle der Annahme zur Erziehung einesKindes von bis zu 10 Jahren, bei dem die Schulpfl icht aufgeschoben wurde.Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat ein Versicherter, der ein Kind zur Erziehung annimmtnach denselben Grundsätzen, wie eine Versicherte. Im Falle des Todes der Versicherten oder wennsie das Kind aussetzt, steht das Mutterschaftsgeld dem Versicherten, dem Vater des Kindes odereinem anderen versicherten Familienangehörigen zu, wenn er die Beschäftigung oder eine andereErwerbstätigkeit unterbricht, um für das Kind persönlich zu sorgen.Der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld gilt ohne Wartezeit.Die Dauer der Zahlung des Mutterschaftsgeldes im Zusammenhang mit der Geburt des Kindesist von der Anzahl der bei einer Geburt zur Welt gebrachten Kinder abhängig und sie beträgt:r 20 Wochen – bei der Geburt eines Kindes,r 31 Wochen – bei der Geburt von zwei Kindern bei einer Entbindung,r 33 Wochen – bei der Geburt von drei Kindern bei einer Entbindung,r 35 Wochen – bei der Geburt von vier Kindern bei einer Entbindung,r 37 Wochen – bei der Geburt von fünf Kindern bei einer Entbindung.Wenn die Arbeitnehmerin im Krankenhaus behandelt werden muss und sich während dieser Zeitum das Baby nicht kümmern kann, kann sie nach Inanspruchnahme von 8 Wochen Mutterschaftsurlaubnach der Niederkunft, den Mutterschaftsurlaub unterbrechen. Währenddessen kann der Versicherte,der Vater des Kindes, den Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen. Das gesamte Ausmaßdes Mutterschaftsurlaubs und des Mutterschaftsgeldes können das Ausmaß des Mutterschaftsurlaubsnicht überschreiten.Die Versicherte, die ein Kind zur Welt brachte, hat ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf Mutterschaftsgeldauch während des Zeitraums, der in den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches als dieZeit vom zusätzlichen Mutterschaftsurlaub bezeichnet wird, dessen Ausmaß ab dem 17. Juni 2013beträgt:r bis zu 6 Wochen – bei der Geburt eines Kindes,r bis zu 8 Wochen – im Falle des Gebärens von mehreren Kindern.72 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDer zusätzliche Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld können in seiner Länge einmalig oderin zwei Teilen, die direkt nacheinander anfallen im Ausmaß einer Woche oder des Vielfachen einerWoche in Anspruch genommen werden. In Grenzen des o.a. Ausmaßes des Mutterschaftsurlaubs unddes -geldes können die Eltern diese Berechtigungen untereinander aufteilen.Ab dem 17. Juni 2013 steht wegen der Geburt des Kindes auch der Elternurlaub im Ausmaß von26 Wochen einschließlich Elterngeld in Form von Mutterschaftsgeld zu.Der Elternurlaub und das Mutterschaftsgeld für dessen Dauer können in Teilen, maximal in dreiTeilen in Anspruch genommen werden, von denen jeder im Ausmaß des Vielfachen einer Wocheaufgeteilt werden und nicht kürzer als 8 Wochen sein kann. Teile des Elternurlaubs und des Mutterschaftsgeldesmüssen direkt nacheinander folgen.Das Ausmaß des Elternurlaubs ist von der Anzahl der bei einer Geburt auf die Welt gekommenenKinder nicht abhängig. Den Elternurlaub einschließlich das Mutterschaftsgeld können beide Elterngleichzeitig in Anspruch nehmen, jedoch in einem Ausmaß von nicht mehr als 26 Wochen.Das Mutterschaftsgeld im Zusammenhang mit der Annahme des Kindes zur Erziehung ist vonder Anzahl der zur Erziehung angenommenen Kinder abhängig und wird für folgende Dauer gezahlt:r 20 Wochen – im Falle der Annahme zur Erziehung von einem Kind,r 31 Wochen – im Falle von gleichzeitiger Annahme zur Erziehung von zwei Kindern,r 33 Wochen – im Falle von gleichzeitiger Annahme zur Erziehung von drei Kindern,r 35 Wochen – im Falle von gleichzeitiger Annahme zur Erziehung von vier Kindern,r 37 Wochen – im Falle von gleichzeitiger Annahme zur Erziehung von fünf und mehr Kindern,nicht länger jedoch als bis zur Vollendung durch das Kind des 7. oder 10. Lebensjahres (bei dem dieSchulpfl icht aufgeschoben wurde).Ab dem 1. Januar 2010 hat die Versicherte, die ein Kind zur Erziehung annahm, Anspruch aufMutterschaftsgeld auch während des Zeitraums, der in den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches alsdie Zeit vom zusätzlichen Urlaub zu Konditionen des Mutterschaftsurlaubs bezeichnet wird, dessenAusmaß ab dem 17. Juni 2013 wie folgt beträgt:r bis zu 6 Wochen – im Falle der Annahme zur Erziehung von einem Kind,r bis zu 8 Wochen– im Falle von gleichzeitiger Annahme zur Erziehung von mehr als von einemKind,Sozialversicherungen in Polen 73


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenr bis zu 3 Wochen – im Falle der Inanspruchnahme des Mindestausmaßes des Urlaubs zu Konditionendes Mutterschaftsurlaubs.Der zusätzliche Urlaub zu Konditionen des Mutterschaftsurlaubs und das Mutterschaftsgeld fürdessen Dauer können einmalig oder in zwei Teilen, die direkt nacheinander anfallen im Ausmaß einerWoche oder des Vielfachen einer Woche in Anspruch genommen werden. In Grenzen des o.a. Ausmaßesdes Mutterschaftsurlaubs und des -geldes können die Eltern diese Berechtigungen untereinanderaufteilen.Ab dem 17. Juni 2013 steht der Arbeitnehmerin wegen der Annahme des Kindes zur Erziehungder Elternurlaub im Ausmaß von bis zu 26 Wochen einschließlich Mutterschaftsgeld zu.Der Elternurlaub und das Mutterschaftsgeld (Elterngeld) für dessen Dauer können in Teilen, maximalin drei Teilen in Anspruch genommen werden, von denen jeder im Ausmaß des Vielfachen einerWoche genommen werden und nicht kürzer als 8 Wochen sein kann. Teile des Elternurlaubs und desMutterschaftsgeldes müssen direkt nacheinander folgen.Das Ausmaß des Elternurlaubs ist von der Anzahl der zur Erziehung angenommenen Kinder nichtabhängig. Den Elternurlaub und das Mutterschaftsgeld können beide Eltern gleichzeitig in Anspruchnehmen, jedoch in einem Ausmaß von nicht mehr als 26 Wochen.Arbeitnehmer, Vater, der das Kind erzieht und Vaterzeit im Rahmen des Elternurlaubs nimmt,hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dessen Ausmaß ab dem 1. Januar 2012 zwei Wochen beträgt,nicht länger jedoch als bis zur Vollendung durch das Kind von 12 Monaten, und im Falle der Erziehungeines adoptierten Kindes: nicht länger als bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Tag derRechtskraft der Entscheidung über Adoption und nicht länger als bis zur Vollendung durch dasKind des 7. oder des 10. Lebensjahres.Der Versicherte, der kein Arbeitnehmer ist und der den Vaterschaftsurlaub nicht in Anspruchnimmt, hat auch Anspruch auf 2 Wochen Mutterschaftsgeld, entsprechend den oben festgelegtenGrundsätzen.Ab dem 17. Juni 2013 beträgt die Höhe des Mutterschaftsgeldes:— 100% der Bemessungsgrundlage, d.h. der durchschnittlichen Löhne und Gehälter oder desEinkommens aus den letzten 12 Kalendermonaten der Versicherung oder aus der tatsäch-74 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungenlichen Versicherungszeit für volle Kalendermonate der Versicherung, wenn die Versicherungkürzer dauerte: für den Zeitraum, der dem Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs entspricht,des Urlaubs zu Konditionen des Mutterschaftsurlaubs, des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs,des zusätzlichen Urlaubs zu Konditionen des Mutterschaftsurlaubs und derVaterzeit,— 60% der Bemessungsgrundlage – für die Dauer des Elternurlaubs,— 80% der Bemessungsgrundlage – für den Zeitraum, der dem Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs,des Urlaubs zu Konditionen des Mutterschaftsurlaubs, des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs,des zusätzlichen Urlaubs zu Konditionen des Mutterschaftsurlaubs und des Elternurlaubsentspricht – soweit der Antrag auf die Inanspruchnahme des vollen Ausmaßes von Urlauben undMutterschaftsgeldes für die Zeiträume, die diesen Urlauben entsprechen, binnen einer Frist von14 Tagen nach der Geburt oder nach der Annahme des Kindes zur Erziehung und der Beantragungbeim Gericht der Eröffnung des Verfahrens über Adoption oder als Pfl egefamilie außerberufl ich betriebenen Pfl egefamilie gestellt wird.Im Falle, wenn das Mutterschaftsgeld in Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage gezahlt wurdeund wenn auf die Inanspruchnahme des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs zu Konditionen des Mutterschaftsurlaubsim Ganzen oder in Teilen und des Elternurlaubs im Ganzen verzichtet wird, stehteinmalig ein Ausgleich des Mutterschaftsgeldes bis zur Höhe von 100% der Bemessungsgrundlagefür den Zeitraum zu, der dem Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs, des Urlaubs zu Konditionen desMutterschaftsurlaubs, des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs und des zusätzlichen Urlaubs zu Konditionendes Mutterschaftsurlaubs entspricht, vorausgesetzt, dass der versicherte Vater des Kindes denvon der Mutter nicht in Anspruch genommenen Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nichtin Anspruch nimmt.Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird proportional im Verhältnis zum Arbeitszeitausmaß,in dem der Arbeitnehmer während der Inanspruchnahme des zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs,des zusätzlichen Urlaubs zu Konditionen des Mutterschaftsurlaubs oder des Elternurlaubs arbeitet,gesenkt.Das Mutterschaftsgeld wird entweder durch Arbeitgeber (der über 20 Arbeitnehmer beschäftigt)bzw. durch <strong>ZUS</strong> gezahlt, und es wird aus dem Sozialversicherungsfonds fi nanziert.Ausgaben für Mutterschaftsgeld beliefen sich im Jahre 2012 auf 3 650,0 Mio. Zl.Sozialversicherungen in Polen 75


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungen5.13. BetreuungsgeldBetreuungsgeld [Krankengeld] steht dem Versicherten für die Dauer der Krankmeldungwegen persönlicher Betreuung vom gesunden Kind im Alter bis zu 8 Jahren – in besonderen Fällen(z.B. bei der Schließung der Kinderkrippe, des Kindergartens oder der Schule), vom kranken Kind imAlter von bis zu 14 Jahren oder von einem anderen kranken Familienangehörigen zu.Das Betreuungsgeld wird für die folgende Zeit gezahlt:r bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr: wenn die Betreuung ein gesundes Kind im Alter von bis zu 8 Jahrenoder ein krankes Kind von bis zu 14 Jahren betrifft;r bis zu 14 Tagen im Kalenderjahr: wenn die Betreuung ein krankes Kind, das sein 14. Lebensjahrvollendete bzw. einen anderen kranken Familienangehörigen betrifft.Der gesamte Zeitraum der Auszahlung des Betreuungsgeldes aufgrund der Betreuung von Kindernund von anderen Familienangehörigen kann 60 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten.Als Kinder werden eigene Kinder des Versicherten oder dessen Ehegattin sowie Adoptivkinderwie auch fremde Kinder, die zur Erziehung und zur Verpfl egung aufgenommen wurden, und als Familienangehörigewerden Ehegatte/in, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwisterund Kinder im Alter von über 14 Jahren erachtet, soweit sie während des Betreuungszeitraums imgemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten wohnen.Der Versicherte hat Anspruch auf Betreuungsgeld ab dem ersten Tag der Anmeldung zur Krankengeldversicherung.Das Betreuungsgeld steht gleichermaßen der Mutter wie auch dem Vater desKindes zu; es wird aber nur an einen Elternteil ausgezahlt, und zwar an denjenigen, der das Kindbetreut und den Antrag auf die Zahlung des Betreuungsgeldes für den jeweiligen Zeitraum stellte.Das Betreuungsgeld steht allen Versicherten in der Krankengeldversicherung, sowohl Pfl ichtversichertenals auch freiwillig Versicherten, zu.Der Versicherte kann das Betreuungsgeld bewilligt bekommen, wenn andere Personen, die mitihm in dem gemeinsamen Haushalt verbleiben, die Betreuung des Kindes bzw. eines anderen Familienangehörigennicht übernehmen könnten. Im Falle der Betreuung eines kranken Kindes im Alter vonbis zu 2 Jahren, steht das Betreuungsgeld auch dann zu, wenn andere Familienmitglieder die Betreuunggewährleisten können.76 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenFür einen Familienangehörigen, der in dem gemeinsamen Haushalt wohnt und die Betreuunggewährleisten kann, werden jedoch u.a. nicht erachtet:— eine voll erwerbsgeminderte Person,— ein Kranker, eine Person, die wegen des Alters physisch oder psychisch behindert ist,— ein Landwirt oder ein Gewerbetreibender, die ihre Zeit nicht frei gestalten können.Der versicherte Vater des Kindes hat unabhängig von dem oben beschriebenen Betreuungsgeldzusätzlich Anspruch auf ein Betreuungsgeld in dem Ausmaß bis zu 8 Wochen, d.h. 56 Tagen nachder Geburt des Kindes. Dieses Betreuungsgeld steht einem Vater zu, der persönlich das Neugeborenebetreut, wenn die Mutter während des Mutterschaftsurlaubs (bis zu 8 Wochen) noch im Krankenhausverbleibt.Anspruch auf dieses Betreuungsgeld hat auch ein versichertes Familienmitglied (z.B. die Großmutterdes Kindes), soweit sie ihre Arbeit unterbrechen und das Kind betreuen wird.Das Betreuungsgeld wird in der Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage des Krankengeldesgezahlt.Die Ausgaben für Betreuungsgeld im Jahre 2012 beliefen sich auf 558,9 Mio. Zl.Das Betreuungsgeld wird durch <strong>ZUS</strong> oder durch den Arbeitgeber (der über 20 Arbeitnehmerbeschäftigt) gezahlt, und aus dem Sozialversicherungsfonds fi nanziert.5.14. PflegezulagenAnspruch auf Pfl egezulage hat eine rentenberechtigte Person gemäß dem Gutachten desGutachters von <strong>ZUS</strong> bzw. des Ärzteausschusses von <strong>ZUS</strong>, das die volle Erwerbsminderung sowieUnfähigkeit zur selbständigen Lebensbestreitung feststellt. Anspruch auf Pfl egezulage gemäß allgemeinenGrundsätzen haben auch Überbrückungsrentenberechtigte. Personen, das 75. Lebensjahrvollendeten, wird die Pfl egezulage durch das Rentenorgan von Amts wegen gewährt.Die Pfl egezulage wird durch <strong>ZUS</strong> ausgezahlt und aus dem Sozialversicherungsfonds und aus derStaatskasse fi nanziert.Ab dem 1. März 2013 beläuft sie sich auf 203,50 Zl monatlich.Sozialversicherungen in Polen 77


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenDie Gesamtausgaben für Pfl egezulagen beliefen sich im Jahre 2012 auf 4 959,1 Mio. Zl und diedurchschnittliche monatliche Anzahl an Pfl egezulagen, die durch <strong>ZUS</strong> ausgezahlt wurden, belief sichauf 2113,3 Tsd.5.15. Hinterbliebenenrentenbeihilfen für VollwaiseDie Hinterbliebenenrentenbeihilfe für Vollwaise beläuft sich ab dem 1. März 2013 auf 382,50 Zlmonatlich. Die Beihilfe wird zu Stichtagen der Rentenanpassung angepasst.Die Beihilfe wird von Zakład Ubezpieczeń Społecznych mitsamt der Hinterbliebenenrente gezahltund sie wird aus dem Sozialversicherungsfonds fi nanziert.5.16. BestattungsbeihilfeDie Bestattungsbeihilfe wird im Falle des Todes des Versicherten oder des Rentners oderderen Familienangehörigen sowie von Personen, die am Todestag über den festgestellten Rentenanspruchnicht verfügten, jedoch die Voraussetzungen für die Rentenbewilligung und -bezug erfüllten.Sie wird für die Deckung der Bestattungskosten bewilligt.Die Bestattungsbeihilfe steht auch im Falle des Todes des Versicherten nach Beenden der Versicherungszeitzu, wenn der Tod während des Zeitraums des Bezugs des Krankengeldes, der Rehabilitationsleistungoder des Mutterschaftsgeldes erfolgte.Ab dem 1. März 2011 beträgt die Bestattungsbeihilfe 4000 Zl und steht derjenigen Person zu, welchedie Bestattungskosten übernahm.Wenn die Bestattungskosten von einem Familienangehörigen übernommen wurden, steht dieBestattungsbeihilfe in voller Höhe unabhängig von der Höhe der Kosten zu.Im Falle der Übernahme der Bestattungskosten durch jemanden, der kein Familienmitglied desVersicherten oder des Rentners ist (z.B. durch den Arbeitgeber, Sozialhilfeeinrichtungen, Gemeinde,eine juristische Person, Kirche oder Glaubensgemeinschaft), steht die Bestattungsbeihilfe diesenRechtsträgern in Höhe nachgewiesener Bestattungskosten in einer Höhe von max. 4000 Zl.78 Sozialversicherungen in Polen


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus SozialversicherungenIm Falle der Übernahme der Bestattungskosten von mehr als einer Person oder von mehr alseinem Rechtsträger wird die Bestattungsbeihilfe unter diese Personen oder Rechtsträger proportionalzu den übernommenen Kosten des Begräbnisses geteilt.Im Jahre 2012 wurden 308,2 Tsd. Bestattungsbeihilfen ausgezahlt. Die Ausgaben für die Beihilfenbeliefen sich auf 1 230,8 Mio. Zl.5.17. Einmalige Entschädigung wegen ArbeitsunfallsEine solche Entschädigung steht dem Versicherten zu, der infolge eines Arbeitsunfalls odereiner Berufskrankheit einen bleibenden oder anhaltenden Schaden an seiner Gesundheit erlitt.Für den bleibenden Schaden an Gesundheit wird eine solche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeitdes Körpers erachtet, die zu einer Behinderung der Körperfunktionen führt, die keine Prognoseauf Besserung erlaubt.Für den anhaltenden Schaden an Gesundheit wird eine solche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeitdes Körpers erachtet, die zu einer Behinderung der Körperfunktionen für den Zeitraum vonüber 6 Monaten mit Chance auf Besserung führt.Die Höhe der Entschädigung ist von dem prozentuellen Grad des Gesundheitsschadens abhängig,der von dem Gutachter von <strong>ZUS</strong> bzw. von dem Ärzteausschuss der <strong>ZUS</strong>-Anstalt festgestellt wird.Vom 1. April 2013 wird eine Entschädigung in Höhe von 704 Zl für jedes Prozent bleibender oderanhaltender Schäden an der Gesundheit an den Geschädigten gezahlt.Einer infolge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls voll erwerbsgeminderten und zurselbständigen Lebensbestreitung unfähiger Person, steht eine einmalige Entschädigung in Höhe von12 326 Zl zu.Einmalige Entschädigungen werden von <strong>ZUS</strong> ausgezahlt und aus dem Sozialversicherungsfondsund aus der Staatskasse fi nanziert.Im Jahre 2012 zahlte der Sozialversicherungsfonds 78,4 Tsd. Entschädigungen im Gesamtvolumenvon 329,8 Mio. Zl. Die durchschnittliche Höhe der Entschädigung belief sich auf 4206,82 Zl.Sozialversicherungen in Polen 79


Von <strong>ZUS</strong> erbrachte Leistungen aus Sozialversicherungen5.18. Sonstige Leistungen und Rückerstattungenwegen Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenDer Versicherte, der einen Arbeitsunfall erlitt oder bei dem eine Berufskrankheit festgestelltwurde, kann sich an die Zakład Ubezpieczeń Społecznych wenden, um folgende Kosten zurückerstattetzu bekommen:r Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, die mit Leistungen zur Gesundheit aus demBereich der Zahnmedizin und Schutzimpfungen im Zusammenhang stehen, zu denen der Versichertevon dem Gutachter von <strong>ZUS</strong> auf Antrag des behandelnden Arztes überwiesen worden ist(die kraft gesonderter Vorschriften nicht erstattet werden)r von medizinischen Erzeugnissen, die orthopädische Gegenstände sind: in Höhe der Eigenbeteiligungdes Versicherten, die in den Vorschriften über Leistungen medizinischer Fürsorge, die ausöffentlichen Mitteln fi nanziert werden, festgelegt ist.80 Sozialversicherungen in Polen


6. UNTERSTÜTZUNG FÜR FAMILIEN MIT K<strong>IN</strong>DERN6.1. Leistungen zur FamilieDen Anspruch auf Gewährung der Leistungen zur Familie und deren Höhe bestimmt dasGesetz vom 28. November 2003 über Leistungen zur Familie. Diese Leistungen werden aus demStaatsbudget fi nanziert.Die Leistungen zur Familie werden ausschließlich durch das zuständige Organ gezahlt.Das zuständige Organ im Sinne des Gesetzes über Leistungen zur Familie ist der wegen desWohnortes der sich um die Leistungen zur Familie bewerbenden Person bzw. der die Leistungenzur Familie beziehenden Person zuständige Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Präsidentder Stadt.Die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen zur Familie sowie deren Auszahlung, erfolgenauf Antrag, der bei der entsprechend dem Wohnort zuständigen Gemeindeverwaltung oderbei der Stadtverwaltung zu stellen ist. Die Auszahlung der Leistungen zur Familie kann eineranderen Organisationseinheit der Gemeindeverwaltung z.B. dem Sozialhilfezentrum aufgetragenwerden.6.1.1. Familiengeld und Familiengeldbeihilfen und -zulagenAb dem 1. November 2012 besteht Anspruch auf Familiengeld, wenn das Prokopfeinkommenin der Familie 539 Zl (zuvor 504 Zl) oder 623 Zl nicht übersteigt, wenn in der Familie ein Kind behindertist (zuvor 583 Zl).Das Familiengeld wird für ein Kind gewährt, bis das Kind:r das 18. Lebensjahr vollendet oderr die Schulzeit beendet, nicht länger jedoch als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oderr des 24. Lebensjahres, wenn das Kind die Ausbildung in der Schule oder an der Hochschule fortsetztund wenn bei ihm mäßige oder beachtliche Behinderung begutachtet wurde.Anspruch auf Familiengeld hat auch ein Auszubildender, d.h. eine volljährige Person, für derenLebensunterhalt die Eltern nicht aufkommen, im Zusammenhang mit dem Tod der Eltern oder mit derZuerkennung zu deren Gunsten von Unterhaltsgelder von den Eltern, wenn sie zur Schule oder zurHochschule geht, nicht länger als bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.Sozialversicherungen in Polen 81


Unterstützung für familien mit kindernAnspruch auf Familiengeld und Familiengeldbeihilfen und -zulagen haben:r Eltern, ein Elternteil oder der Vormund des Kindes,r Der tatsächliche Pfl eger des Kindes, d.h. diejenige Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, dieden Antrag beim Familiengericht auf dessen Adoption stellte,r Der Auszubildende, d.h. volljährige Person, die noch in der Ausbildung ist und für deren Lebensunterhaltdie Eltern nicht aufkommen, im Zusammenhang mit deren Tod oder mit der Zuerkennungzu deren Gunsten von Unterhaltsgelder von den Eltern, wenn die Entscheidung des Gerichts überdie Zuerkennung von Unterhaltsgeldern vor Erreichen der Volljährigkeit durch diese Person erlassenwurde.Ab dem 1. November 2012 ist die monatliche Höhe des Familiengeldes von der Altersgruppe desKindes abhängig und beträgt monatlich.r 77 Zl (vorher 68,00 Zl) – jeweils pro Kind bis es das 5. Lebensjahr vollendet,r 106 Zl (vorher 91,00 Zl) – jeweils pro Kind, das über 5 Jahre alt ist bis es das 18. Lebensjahrvollendet,r 115 Zl (vorher 98,00 Zl) – jeweils pro Kind, das über 18 Jahre alt ist bis es das 24. Lebensjahrvollendet.Zusätzlich zu dem Familiengeld können folgende Beihilfen und Zulagen bewilligt werden:r Zulage wegen der Geburt des Kindes wird einmalig in Höhe von jeweils 1000 Zl pro Kind gewährt;r Zulage wegen Betreuung des Kindes während der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubswird in Höhe von 400 Zl monatlich für 24, 36 (wenn die Betreuung mehrere Kinder, diebei einer Entbindung zur Welt kamen, betrifft) oder 72 Kalendermonate (soweit ein Kind betreutwird, bei dem eine Behinderung oder eine Behinderung beachtlichen Grades begutachtetwurde), gewährt;r Zulage wegen Alleinerziehung des Kindes in Höhe von 170 Zl monatlich pro Kind (nicht mehr als340 Zl für alle Kinder). Beim behinderten Kind wird der Betrag der Zulage um 80 Zl pro Kind angehoben,nicht mehr jedoch als um 160 für alle Kinder;r Zulage wegen Erziehung des Kindes in einer Mehrkindfamilie – wird in Höhe von 80 Zl monatlichfür das dritte und jedes weitere zum Familiengeld berechtigte Kind in der Familie gewährt;r Zulage wegen Ausbildung und Rehabilitation vom behinderten Kind wird für ein behindertesKind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres durch das Kind, und über dem 16. Lebensjahrbis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, wenn beim Kind mäßige oder beachtliche82 Sozialversicherungen in Polen


Unterstützung für familien mit kindernBehinderung begutachtet wurde, bewilligt; die Höhe der Zulage beträgt pro Kind 60 Zl bis zurVollendung des 5. Lebensjahres, 80 Zl pro Kind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres desKindes;r Zulage wegen der Fortsetzung des Schulunterrichts durch das Kind außerhalb des Wohnorteswird gewährt: in Höhe von 90 Zl monatlich über 10 Monate lang (vom September biszum Juni), wenn das Kind den Wohnort wechselt, um in der Ortschaft zu wohnen, wo sichdie Schule mit der Oberstufe bzw. eine künstlerische Schule befi ndet (im Falle eines Kindes,bei dem eine Behinderung bzw. ein Behinderungsgrad begutachtet wurde, steht die Zulageauch bei Grundschul- oder Oberschulbesuch auch in der Grundstufe zu) oder in Höhe von50 Zl monatlich, wenn das Kind zur Oberschule (Oberstufe) bzw. zu einer künstlerischenSchule pendelt;r Zulage wegen Schuljahrbeginns in Höhe von 100 Zl pro Kind; sie wird einmal pro Jahr gezahlt(die Zulage wird auch bei Kindern ausgezahlt, welche die ein Jahr lange vorschulische Vorbereitungszeitbeginnen).6.1.2. BetreuungsleistungenDie Betreuungsleistungen bestehen aus:r Pfl egegeld,r Pfl egeleistung,r Sonderbetreuungsgeld.Anspruch auf Pflegegeld haben:r Behinderte Kinder,r Behinderte Personen im Alter von über 16 Jahren, bei denen die Begutachtung ein beachtlichesAusmaß an Behinderung ergab,r Behinderte Personen im Alter von über 16 Jahren, bei denen die Begutachtung ein mäßiges Ausmaßan Behinderung ergab, wenn die Behinderung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahreszustande kam,r Personen, die das 75. Lebensjahr vollendeten.Das Pfl egegeld steht dem Pfl egezulageberechtigten sowie einer Person, die in einer Einrichtunguntergebracht wird, die eine kostenlose Verpfl egung gewährleistet, nicht zu.Sozialversicherungen in Polen 83


Unterstützung für familien mit kindernDas Pfl egegeld beträgt 153 Zl monatlich.Pflegeleistung steht Personen zu, die auf die Erwerbstätigkeit verzichten oder sie gar nicht aufnehmen,um ein behindertes Kindes, das eine besondere Betreuung seitens Dritten braucht, oder umeine Person mit einem beträchtlichen Behinderungsgrad zu betreuen.Die Pfl egeleistung können Personen beantragen, auf denen nach Maßgabe des Familien- undVormundschaftsgesetzbuches 12 die Pfl icht zur Leistung des Unterhaltsgeldes lastet:— Eltern des Kindes, Verwandten des Behinderten in gerader Linie, mit Ausnahme von Personen miteinem beträchtlichen Behinderungsgrad, Geschwister, eine mit dem Kind verschwägerte Pfl egefamilie,— der tatsächliche Betreuer des Kindes, die sich tatsächlich mit der Betreuung des Kindes befassendePerson, wenn sie den Antrag an das Familiengericht über die Annahme als Kind stellte.Die Gewährung dieser Leistung hängt auch von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen in Bezugauf die Betreuer ab.Die Pfl egeleistung wird unabhängig von den Einkünften der Familie und für unbestimmte Zeitfestgesetzt, und wenn der Bescheid über die Behinderung bzw. über beträchtliche Behinderung fürbestimmte Zeit erlassen wurde – bis zum letzten Tag des Monats, an dem die Gültigkeitsfrist desBescheids endet.Der Rechtsanspruch auf die Pfl egeleistung besteht, wenn die Behinderung der die Betreuungunterliegenden Person:r nicht später als bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder,r während der Schulzeit oder Hochschulzeit, nicht später als bis zur Vollendung des 25. Lebensjahreszustande kam.An dem 1. Juli 2013 beträgt die Leistung 620 Zl monatlich (früher 520 Zl).Das Sonderbetreuungsgeld (ab dem 1. Januar 2013) steht Personen zu, auf denen nach Maßgabedes Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches 13 die Pfl icht zur Leistung des Unterhaltsgeldeslastet, wenn sie die auf die Erwerbstätigkeit verzichten oder sie gar nicht aufnehmen, um ein behin-12Gesetz vom 25. Februar 1964 – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (GBI. Nr 9, 427 Pos. 52. 59 mit späteren Änderungen.13Gesetz vom 25. Februar 1964 – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (GBI. Nr 9, 427 Pos. 52. 59 mit späteren Änderungen.84 Sozialversicherungen in Polen


Unterstützung für familien mit kinderndertes Kindes, das eine besondere Betreuung seitens Dritten braucht, oder eine Person mit einembeträchtlichen Behinderungsgrad zu betreuen.Das Sonderbetreuungsgeld wird für den Zeitraum gewährt und steht zu, wenn das Gesamtprokopfeinkommenin der Familie 623 Zl nicht überschreitet.Das Sonderbetreuungsgeld beträgt 520 Zl monatlich.6.1.3. Einmalige Unterstützung wegen der Geburt des KindesEinmalige Unterstützung wegen der Geburt des Kindes wird unabhängig von der Zulage wegender Geburt des Kindes und dem Einkommen der Familie gewährt und sie beträgt 1000 Zl pro Kind.Anspruch auf die Unterstützung hat der Vater oder die Mutter bzw. der Vormund oder der tatsächlicheBetreuer des Kindes, und ab dem 1. Januar 2013, wenn das Prokopfeinkommen in der Familie1922 Zl nicht überschreitet.Bei der Beantragung der einmaligen Unterstützung wegen der Geburt des Kindes wie auch derFamiliengeldzulage wegen der Geburt des Kindes ist die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erforderlich,die bestätigt, dass die Mutter des Kindes unter medizinischer Obhut (eines Arztes oder einerHebamme) nicht später als ab der 10. Schwangerschaftswoche bis zur Niederkunft stand. Die Vorschriftwurde vom 31. März 2010 bis zum 31. Dezember 2011 aufgehoben. Es reichte in diesem Zeitraumaus, um die Leistung zu erlangen, eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einerHebamme vorzulegen, die mindestens eine durch den/die Frauenarzt/-in oder die Hebamme durchgeführteUntersuchung der Frau während der Schwangerschaft bestätigte.Die Bedingung des Sichunterziehens der medizinischen Obhut gilt nicht für den Vormund desKindes und nicht für Personen, welche das Kind adoptierten.6.1.4. Einmalige Unterstützung wegen der Geburt des Kindes,die durch Gemeinden gezahlt wirdDer Gemeinderat kann im Wege des Beschlusses den in ihrem Gebiet wohnhaften Personeneine einmalige Unterstützung wegen der Geburt des Kindes gewähren. Die Grundsätze der Unterstützungsgewährunglegt der Beschluss des Gemeinderates fest. Die Leistung wird durch die Gemeindeaus eigenen Mitteln fi nanziert.Sozialversicherungen in Polen 85


Unterstützung für familien mit kindern6.2. Leistungen aus dem UnterhaltsfondsAuf der Grundlage des Gesetzes vom 7. September 2007 über die Unterstützung vonUnterhaltsberechtigten werden Leistungen aus dem Unterhaltsfonds, der ein System zur Unterstützungvon Unterhaltsgeldberechtigten mit öffentlichen Geldern bildet und kein Fonds im Sinne derVorschriften über öffentliche Finanzen ist, gewährt und ausgezahlt. Das Gesetz trat am 1. Oktober2008 in Kraft und hob das Gesetz vom 22. April 2005 über das Verfahren gegen Unterhaltsgeldschuldnersowie über Unterhaltsgeldvorschuss auf.Das Verfahren in der Sache der Leistungen aus dem Unterhaltsfonds führt das zuständige Organdes Gläubigers, d.h. der Dorfschulze, der Bürgermeister oder der Präsident der betreffenden Stadt,die wegen des Wohnortes der zur Unterhaltsgeldleistung berechtigten Person zuständig ist.Die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen aus dem Unterhaltsfonds und deren Auszahlungerfolgen entsprechend auf Antrag der berechtigten Person oder deren gesetzlichen Vertreters.Die Erbringung der Leistungen kann einer Organisationseinheit der Gemeinde, z.B. dem Sozialhilfezentrumübertragen werden.Anspruchsberechtigt für Leistungen aus dem Unterhaltsfonds ist das Kind, dem das Unterhaltsgeldvom Elternteil gerichtlich zuerkannt wurde, wenn die Vollstreckung des Unterhaltgeldes erfolglosbleibt. Die Leistungen aus dem Unterhaltsfonds werden an Personen bis zur Vollendung des18 Lebensjahres gezahlt oder im Falle, wenn das Kind die Lehre in einer Schule bzw. an einer Hochschulefortsetzt, dann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder aber bei einem Kind mit begutachtetembeträchtlichem Behinderungsgrad, dann jedoch fristlos.Die Vollstreckung wird für erfolglos dann erachtet, wenn binnen eines Zeitraums von zwei Monatenvor der Beantragung der Leistung aus dem Unterhaltsfonds die volle Forderung aus geschuldetenund laufenden Unterhaltsgeldverbindlichkeiten nicht eingetrieben wurde.Leistungen aus dem Unterhaltsfonds stehen auch im Falle von Kindern zu, die von dem Elternteilerzogen werden, der einen neuen Ehebund eingegangen ist, in einer informellen Lebensgemeinschaftlebt, oder dessen Mann / Frau das zuerkannte Unterhaltsgeld nicht zahlt. In solchen Fällenwird der Elternteil, der zur Unterhaltgeldleistung verpfl ichtet ist, der Familienmitgliederzahl nicht angerechnetund sein Einkommen wird bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs der Familie aus demUnterhaltsfonds nicht mitberücksichtigt.86 Sozialversicherungen in Polen


Unterstützung für familien mit kindernDer Anspruch auf Leistung aus dem Unterhaltsfonds besteht, soweit das Einkommenskriteriumerfüllt wurde, d.h. das durchschnittliche Nettoprokopfeinkommen in der Familie im Jahre vor demLeistungszeitraum maximal 725 Zl monatlich beträgt. Im Falle, wenn die Familie einen landwirtschaftlichenBetrieb besitzt, wird das Einkommen daraus auf der Grundlage der Anzahl von Umrechnungshektar,die sich in ihrem Besitz im Kalenderjahr vor dem Leistungszeitraum befanden, ermittelt.Die Leistungen aus dem Unterhaltsfonds werden für die sog. Leistungszeiträume gewährt, die12 Monate lang sind, und zwar: von dem 1. Oktober bis zum 30. September des nächsten Kalenderjahresund stehen in Höhe der aktuell zuerkannten Unterhaltsgelder zu, maximal bis 500 Zl monatlichpro jedes unterhaltsgeldberechtigte Kind.Diese Leistungen werden aus der Staatskasse fi nanziert.Weitere Informationen fi nden Sie unter: www.mpips.gov.plSozialversicherungen in Polen 87


7. LEISTUNGEN AUS DER SOZIALVERSICHERUNG DER LANDWIRTE7.1. Aufbau des SystemsRechtlichen und organisatorischen Rahmen des Systems legt das Gesetz vom 20. Dezember1990 über Sozialversicherung der Landwirte fest.Auf der Grundlage des o.a. Gesetzes wurde die Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (KRUS), ins Leben gerufen, deren Zielsetzung inder Sicherstellung der Verwaltung des Systems der Sozialversicherung der Landwirte besteht.An der Spitze der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (KRUS) steht der Vorstandsvorsitzende,der zu zentralen Organen der Regierungsverwaltung gehört und dem für Fragen der Dorfentwicklungzuständigen Minister untersteht. Der Vorstandsvorsitzende der Kasa Rolniczego UbezpieczeniaSpołecznego (KRUS) wird unter den Personen, die im Wege eines offenen Wettbewerbs ausgesucht werden,vom Premierminister auf Antrag des für Fragen der Dorfentwicklung zuständigen Ministers berufen.Der Vorstandsvorsitzende von KRUS wird vom Premierminister abberufen.Der Beirat der Sozialversicherung der Landwirte, Rada Ubezpieczenia Społecznego Rolników,besteht aus Mitgliedern, die von dem für Fragen der Dorfentwicklung zuständigen Minister berufenwerden. Er wird unter den durch gesellschaftlich-berufsständische Verbände der Landwirte undGewerkschaftsorganisationen von Privatlandwirten vom landesweiten Rang gemeldeten Kandidaten,nach Konsultationen mit diesen Verbänden, gewählt. Der Rat vertritt die Interessen der Versichertenund der Leistungsempfänger, besitzt Kontrollbefugnisse in Bezug auf KRUS.Gegenwärtig werden die Aufgaben der Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, KasaRolniczego Ubezpieczenia Społecznego, auf der Grundlage der Satzung, die den Anhang zur AnordnungNr. 14 des Ministers für Landwirtschaft und Dorfentwicklung vom 20. Mai 2010 in der Sacheder Aufsetzung der Satzung der Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Amtsblatt desMinisteriums für Landwirtschaft und Dorfentwicklung Nr. 10, Pos. 10) bildet, und der Geschäftsordnung,die den Anhang zur Anordnung Nr. 134 des Vorstandsvorsitzenden der Kasse der landwirtschaftlichenSozialversicherung, KRUS, vom 13. August 2008 in der Sache der Aufsetzung organisatorischenGeschäftsordnung der Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, mit späterenÄnderungen, bildet, umgesetzt. Die Organisationsstruktur von KRUS bilden: die Zentrale, 16 Regionalzweigstellensowie 256 Gebietsgeschäftsstellen. KRUS verfügt über 6 Rehabilitationszentren fürLandwirte und 1 Schulungs-Rehabilitationseinrichtung.88 Sozialversicherungen in Polen


Leistungen aus der Sozialversicherung der LandwirteZu den Aufgaben von KRUS gehört:r Betreuung der Versicherten und der Leistungsempfänger in Fragen hinsichtlich deren Beitritts zurSozialversicherung, Bemessung und Erhebung der Versicherungsbeiträge wie auch Bewilligungund Zahlung der Versicherungsleistungen,r Initiierung und Unterstützung der Entwicklung freiwilliger Versicherungen,r Führen von Abrechnungen von Beiträgen zur Krankenversicherung der Landwirte und von Haushaltsangehörigen,wie auch der Rentner, Erfassung der Beiträge auf Versicherungskonten, Weiterleitungder Informationen über die Versicherten und die für sie gezahlten Beiträge zur Krankenversicherungan die für Fragen der Krankenversicherung zuständige Behörde,r Erheben der Einkommenssteuervorauszahlungen [Steuerabzüge] aus ausgezahlten Renten undnach Abschluss des Steuerjahres Berechnen der Einkommenssteuer bzw. Erstellen der Mitteilungüber das aus der Rente erzielten Einkommen,r Verwirklichung der Aufgaben zur Koordinierung von Systemen sozialer Sicherung, die sich ausEU-Verordnungen und aus internationalen Abkommen über soziale Sicherung ergeben,r Aktivitäten zur Vorbeugung gegen Arbeitsunfälle in der Landwirtschaft und gegen Berufskrankheitender Landwirte, die folgendes umfassen: Auswertung der Ursachen von Unfällen und vonKrankheiten, Verbreiten unter den Versicherten von Grundsatzregeln zum Thema Lebens- undGesundheitsschutz auf dem Bauernhof und des Wissens über Gefährdungen durch Unfälle undKrankheiten in der Landwirtschaft, Initiativen zur sicheren Produktion und zur Distribution sichererMittel, Geräte und Bekleidung, die in der Landwirtschaft genutzt werden,r Ergreifen von Maßnahmen zugunsten von Versicherten, die durch volle Arbeitsunfähigkeit auf demBauernhof gefährdet sind oder von Leistungsberechtigten, die auf dem Bauernhof voll arbeitsunfähigsind, jedoch eine positive Prognose auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit infolge derBehandlung und Rehabilitation aufzustellen erlauben.7.2 Wie das System funktioniertDas System der Sozialversicherung der Landwirte umfasste im Jahre 2012:r 1 492 257 Versicherte (Stand auf den 31. Dezember),r 1 285 725 Rentner (monatliche Durchschnittswerte), darunter waren:— 1 021 927 Personen Leistungsempfänger von landwirtschaftlichen Altersrenten,Sozialversicherungen in Polen 89


Leistungen aus der Sozialversicherung der Landwirte— 220 253 Personen Leistungsempfänger von Erwerbsminderungsrenten,— 43 293 Personen Leistungsempfänger von Hinterbliebenenrenten.Beiträge im System der Sozialversicherung der Landwirte werden gezahlt zu:r Rentenfonds der Landwirte, Fundusz Emerytalno-Rentowy Rolników, der (ähnlich wie der Verwaltungsfondsund der Präventions- und Rehabilitationsfonds) ein staatlicher zweckgebundenerFonds ist. Er ist u.a. für die Finanzierung der Leistungen aus der Rentenversicherung und derKrankenversicherung bestimmt;r Beitragsfonds, Fundusz Składkowy, aus dem Ausgaben für Leistungen aus der Unfallversicherung,Krankengeld- und Mutterschaftsversicherung sowie Abschlagzahlungen für den Präventions-und die Rehabilitationsfonds (in Höhe von bis zu 5% geplanter Fondsausgaben) sowieAbschlagzahlungen für den Verwaltungsfonds (in Höhe von bis zu 9% geplanter Fondsausgaben)gedeckt werden.Die Höhe des monatlichen Beitrags in die Rentenversicherung beträgt 10% der Regelaltersrente.Im ersten Quartal 2013 betrug der Beitrag zu dieser Versicherung 80 Zl monatlich.Darüber hinaus zahlen die Landwirte, deren landwirtschaftliche Betriebe eine landwirtschaftlichgenutzte Fläche von über 50 ha (Umrechnungshektar) umfassen, einen zusätzlichen monatlichenBeitrag in die Rentenversicherung in folgender Höhe ein:r 12% der Regelaltersrente – wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine landwirtschaftlich genutzteFläche von bis 100 ha (Umrechnungshektar) umfasst,r 24% der Regelaltersrente – wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine landwirtschaftlich genutzteFläche von 100 bis 150 ha (Umrechnungshektar) umfasst,r 36% der Regelaltersrente – wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine landwirtschaftlich genutzteFläche von 150 bis 300 ha (Umrechnungshektar) umfasst,r 48% der Regelaltersrente – wenn der landwirtschaftliche Betrieb eine landwirtschaftlich genutzteFläche von über 300 ha (Umrechnungshektar) umfasst.Für die Haushaltsangehörigen wird bei jeder Flächengröße des landwirtschaftlichen Betriebes nurder Basisbeitrag in die Rentenversicherung gezahlt.Für den versicherten Landwirt und den Haushaltsangehörigen, der sich noch zusätzlich gewerblichaußerhalb der Landwirtschaft betätigt oder mit einem Gewerbetreibenden zusammenarbeitet,wird der monatliche Grundbeitrag zur Rentenversicherung in doppelter Höhe berechnet.90 Sozialversicherungen in Polen


Leistungen aus der Sozialversicherung der LandwirteDie Höhe des monatlichen Beitrags in die Unfall-, Krankengeld- und die Mutterschaftsversicherungpro Person wird von dem Beirat der Sozialversicherung der Landwirte, Rada UbezpieczeniaSpołecznego Rolników, festgelegt und anschließend von dem Vorsitzenden von KRUS in dem Amtsblattder Republik Polen „Monitor Polski“ veröffentlicht. In dem 1. Quartal 2013 betrug dieser Beitrag80 Zl monatlich.In dem Fall, wenn der Zeitraum der Versicherungszugehörigkeit kürzer als 1 Monat ist, wird die Höhedes Beitrags proportional nach der Anzahl der Versicherungstage in dem jeweiligen Monat berechnet.Das System garantiert Geldleistungen aus:r der Rentenversicherung(landwirtschaftliche Altersrente, darunter eine landwirtschaftliche Teilaltersrente und eine landwirtschaftlicheZeitaltersrente, Erwerbsminderungsrente in der Landwirtschaft, landwirtschaftliche Ausbildungsrente,Hinterbliebenenrente, Altersrente und Erwerbsminderungsrente aus der Sozialversicherungvon Privatlandwirten und deren Familienangehörigen, Rentenbeihilfen und -zulagen sowieBestattungsbeihilfe),r aus der Unfallversicherung, Krankengeld- und Mutterschaftsversicherung(einmalige Entschädigung wegen bleibender oder anhaltender Schäden an der Gesundheit oderwegen Todes infolge eines Unfalls bei der Arbeit in der Landwirtschaft oder der Berufskrankheitin der Landwirtschaft; Krankengeld bei Erkrankung, die ununterbrochen mindestens 30 Tageund nicht länger als 180 Tage andauert; Krankengeld in dem verlängerten Zeitraum von über180 Tagen um nicht mehr als 360 Tage, Mutterschaftsgeld.Im System der Sozialversicherung der Landwirte wird viel Bedeutung den Maßnahmen im Bereichder Prävention und der Rehabilitation von Landwirten beigemessen.Die Präventionsmaßnahmen der Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kasa RolniczegoUbezpieczenia Społecznego (KRUS), haben die Verminderung der Zahl von Unfällen beider Arbeit in der Landwirtschaft, von Berufskrankheiten und von sonstigen berufl ichen Gefahren fürdie Landwirte zur Folge. Die Unfallrate, berechnet auf 1000 Versicherte 2012, betrug 11,0 und im Vergleichzu vergangenen Jahren wies sie eine sinkende Tendenz auf.Die Heilbehandlungsrehabilitation, die über die Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherungverwirklicht wird, ist eine sachliche Gesundheitsleistung, die dazu dient, die Arbeitsfähigkeit auf dem Bauernhofzu bewahren, zu verbessern oder wiederherzustellen. 2012 nahmen über 14 Tsd. Landwirte undüber 1,2 Tsd. Kinder aus Landwirtfamilien die Heilbehandlungsrehabilitation in Anspruch.Sozialversicherungen in Polen 91


Leistungen aus der Sozialversicherung der LandwirteFinanzielle Grundlagen des Systems der Sozialversicherung der Landwirte bilden die von denLandwirten gezahlten Beiträge sowie Zuschüsse der Staatskasse.2012 beliefen sich die Ausgaben der Staatskasse für die Aufgaben, die von der Kasse der landwirtschaftlichenSozialversicherung, (KRUS) umgesetzt wurden, auf über 16,2 Mrd. Zl. Im Jahre 2013sollen sich die Ausgaben für diese Aufgaben auf 16,5 Mrd. ZL belaufen, was 4,9% des Staatsetatsausmachen wird.Die Ausgaben für Rentenleistungen machen den wichtigsten Posten im Ausgabenplan von KRUSaus und im Jahre 2012 beliefen sie sich auf 14,8 Mrd. Zl.Ausgaben für die Aufgaben, die von KRUS, Kasse der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,im Jahre 2012 umgesetzt wurden (in Tsd. Zl)I. Rentenfondsdavon:17 025 559Rentenleistungen— Renten— Bestattungsgeld13 932 107219 736Beitrag zur Krankenversicherung,der aus der Staatskasse fi nanziert wird 1 781 440Laufende AusgabenII. Beitragsfondsdavon:— Abschlagzahlungenfür den Verwaltungsfonds466 600687 730Einmalige Entschädigung wegen Unfalls 69 831Lohnfortzahlungs-/Krankengeld 400 866Mutterschaftsgeld 100 237Kindergeld wegen der Geburt des Kindes 144Ausgaben für die Entwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –Abschreibungen für den Verwaltungsfonds 59 278Abschreibungen für den Präventions- und Rehabilitationsfonds 32 900Sonstiges 24 47492 Sozialversicherungen in Polen


Leistungen aus der Sozialversicherung der LandwirteIm Jahre 2012 beliefen sich die Einnahmen des Rentenfonds auf 17 102 738 Tsd. Zl. In der Einnahmenstrukturdes Fonds belief sich der Anteil der ergänzenden Zuwendung auf 91,0%, und derAnteil der Einnahmen aus Beiträgen auf 8,7%, sonstige Einnahmen: 0,3%.Die Einnahmen des Beitragsfonds beliefen sich 2012 auf 744 736 Tsd. Zl. In der Struktur des Beitragsfondsmachten die Beiträge von Versicherten 94,9% und die sonstigen Einnahmen 5,1% aus.Weitere Informationen fi nden Sie auf der HomePage: www.krus.gov.pl.Sozialversicherungen in Polen 93


8. ALLGEME<strong>IN</strong>E KRANKENVERSICHERUNG1999 wurde in Polen ein Versicherungs-Etatsystem eingeführt, welches das System derFinanzierung der gesundheitlichen Fürsorge allein aus den Mitteln der Staatskasse ersetzte. ZwecksUmsetzung der Aufgaben des neuen Systems wurden sechzehn (16) regionale Krankenkassen undeine landesweite Krankenkasse für uniformierte Bedienstete gegründet. Am 1. April 2003 wurde(anstelle von Krankenkassen) der Nationale Gesundheitsfonds, Narodowy Fundusz Zdrowia (NFZ),mit der Zentralverwaltung und 16 Woiwodschaftszweigstellen gegründet. In den Zweigstellen könnenGebietsgeschäftsstellen (Delegiertenbüros) eröffnet werden.Eine Besonderheit des polnischen Systems ist die Trennung der Krankengeldversicherung undder Krankenversicherung voneinander. Aus der Krankengeldversicherung werden Geldleistungenim Falle von Krankheit und Mutterschaft, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Juni 1999 geregeltwerden, bewilligt (vgl. unter Ziff. 5.9.).Die allgemeine Krankenversicherung stellt ein System dar, das die Finanzierung aus öffentlichenMitteln von prophylaktischen, diagnostischen Leistungen, Leistungen zur Heilbehandlung, Rehabilitation,Leistungen im Bereich der Versorgung mit Arzneimitteln und mit orthopädischen Gegenständensowie mit Hilfsmitteln sicherstellt. Den Umfang der Leistungen legen das Gesetz vom 27. August 2004über Leistungen der gesundheitlichen Fürsorge, die aus öffentlichen Mitteln fi nanziert werden und dieauf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen des Gesundheitsministers fest.Pfl ichtversichert in der Krankenversicherung ist fast die gesamte Bevölkerung Polens. ManchePersonen, wenn sie Anforderungen erfüllen, die im Gesetz über Leistungen der gesundheitlichen Fürsorgefestgelegt sind, können der allgemeinen Krankenversicherung freiwillig beitreten.Zur Inanspruchnahme der Leistungen der gesundheitlichen Fürsorge im Rahmen der allgemeinenKrankenversicherung sind auch Familienangehörige von versicherten Personen berechtigt.Die wichtigste Finanzierungsquelle der gesundheitlichen Fürsorge bilden die Einnahmen aus denBeiträgen zur Krankenversicherung. Ab dem 1. Januar 2007 beläuft sich die Höhe des Beitrags auf9% der Beitragsbemessungsgrundlage.Personen, die in der allgemeinen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, zahlen den Beitragin Höhe von 9% des deklarierten Einkommens, nicht weniger jedoch als vom Betrag der durchschnittlichenmonatlichen Löhne und Gehälter im Wirtschaftssektor von Unternehmen im vergangenenVierteljahr mitsamt den Gewinnausschüttungen.94 Sozialversicherungen in Polen


Allgemeine KrankenversicherungBeiträge für Versicherte werden von <strong>ZUS</strong> und KRUS eingezogen und an den NFZ-Fonds weitergeleitet.Für manche Gruppen von pfl ichtversicherten werden die Beiträge von der öffentlichen Hand übernommen.Es handelt sich u.a. um: Privatlandwirte, die landwirtschaftliche Betriebe mit landwirtschaftlichgenutzter Fläche von weniger als 6 Umrechnungshektar betreiben und auch deren Ehegattenund Haushaltsangehörige, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sozialhilfeempfänger.Dagegen zahlen die Landwirte, die landwirtschaftliche Betriebe mit landwirtschaftlich genutzter Flächevon 6 und mehr Umrechnungshektar betreiben, die Beiträge individuell für sich, ihre Ehegattenund Haushaltsangehörige, die bei der Krankenversicherung angemeldet wurden, beginnend ab dem1. April 2012 nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Januar 2012 über Beiträge zur Krankenversicherungvon Landwirten für das Jahr 2012 (GBl. von 2012, Pos. 123).Ein Teil der Aufgaben aus dem Bereich des Gesundheitsschutzes wird nach wie vor aus derStaatskasse fi nanziert. Es handelt sich dabei vor allem um epidemiologische und pharmazeutischeAufsicht, wie auch prophylaktische gesundheitsfördernde Programme wie: Programme von Schutzimpfungen,Landesweites Programm zur Bekämpfung von Drogensucht, Landesweites Programm zurBekämpfung von AIDS und Vorbeugung gegen HIV-Infi zierungen, nationale gesundheitsförderndeProgramme zum Schutz von Herz, zum Schutz Psychischer Gesundheit, der Kind- und Mutterfürsorge.Aus der Staatskasse werden auch Investitionsvorhaben, medizinisches Schulwesen und teilweiseLeistungen der medizinischen Fürsorge fi nanziert.Die medizinische Versorgung eines Teils von nicht versicherten Personen wird auch aus derStaatskasse fi nanziert. Es sind Personen mit niedrigem Einkommen, die den Zugang zu Leistungenauf der Grundlage der Entscheidung des Gemeindevorstehers oder des Bürgermeisters erlangen,Kinder bis zum 18. Lebensjahr, schwangere Frauen und Wöchnerinnen, Drogen- und Alkoholabhängigesowie an bestimmte ansteckende Krankheiten Erkrankte wie auch psychisch kranke Personen.Im Jahre 2012 wurden von Zakład Ubezpieczeń Społecznych an den Narodowy Fundusz Zdrowiainsgesamt 56,9 Mrd. Zl an Beiträgen zur Allgemeinen Krankenversicherung überwiesen. Von KasaRolniczego Ubezpieczenia Społecznego wurden 3,2 Mrd. Zl überwiesen.Weitere Informationen fi nden Sie auf der HomePage: www.nfz.gov.plSozialversicherungen in Polen 95


9. LEISTUNGEN ZUR ARBEITSLOSIGKEITAm 1. Juni 2004 ist das Gesetz vom 20. April 2004 über Beschäftigungsförderung undArbeitsmarktträger in Kraft getreten.Die Aufgaben des Staates im Bereich der Beschäftigungsförderung, der Abfederung der Folgender Arbeitslosigkeit sowie der Berufsförderung werden auf der Grundlage des vom Ministerratbeschlossenen Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung, der die Grundsätze zur VerwirklichungEuropäischer Beschäftigungsstrategie beinhaltet, sowie auf der Grundlage der Initiativen der Gebietskörperschaftenauf der Ebene von Gemeinden, Landkreisen und von Woiwodschaften wie auch derSozialpartner umgesetzt.Den Entwurf des Nationalen Aktionsplans bereitet der für Arbeitsfragen zuständige Minister, inZusammenarbeit mit dem für Wirtschaftsfragen zuständigen Minister, dem für Bildungs- und Erziehungsfragenzuständigen Minister und dem für Fragen des Hochschulwesens zuständigen Minister vorund legt ihn zur Begutachtung dem Hauptrat für Beschäftigung, Naczelna Rada Zatrudnienia, vor.Das Gesetz sieht eine Reihe an Instrumenten im Bereich der Beschäftigungsförderung, der Abfederungder Folgen von Arbeitslosigkeit und der Berufsförderung vor. Dazu gehören u.a.: Arbeitsvermittlung,Berufsberatung und Unterstützung in aktiver Arbeitssuche, Schulungen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,öffentliche Arbeiten, Rückerstattung der Ausstattungskosten bzw. der Aufrüstungvon Arbeitsplätzen für vermittelte Arbeitslose an Gewerbetreibende und einmalige Finanzspritzen fürArbeitslose bei Existenzgründungen, Praktika für Schulabgänger, Sonderprogramme, Stipendien,Ausbildungszulagen, Arbeitslosengeld.Die Formen der Arbeitslosigkeitsvorbeugung und der Abfederung der Arbeitslosigkeitsfolgenwerden aus dem Arbeitsfonds (Fundusz Pracy) fi nanziert, vor allem aus Beiträgen, in einer Höhe, diejedes Jahr in dem Haushaltsgesetz festgelegt wird; seit 1999 in unveränderten Höhe von 2,45% derBeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung.Im Jahre 2012 beliefen sich die Einnahmen des Arbeitsfonds auf 11,2 Mrd. Zl. Die Beiträge betrugen9,2 Mrd. Zl (82,1%), Gelder von der EU: 0,6 Mrd. Zl (5,4%) und sonstige Einnahmen: 1,4 Mrd. Zl(12,5%).2012 bildeten die wichtigsten Gruppen an Ausgaben in der Ausgabenstruktur des Arbeitsfonds :r Programme der Arbeitslosigkeitsbekämpfung,r Ausgaben für Arbeitslosengeld (mitsamt dem Beitrag zur Sozialversicherung),96 Sozialversicherungen in Polen


Leistungen zur Arbeitslosigkeitr Vorruhestandsgeld und –leistung,r Berufsförderungszulagen und Integrationsleistungen.Arbeitslosengeld steht einem Arbeitslosen zu, der seine Stelle verlor, und der mindestens365 Tage während 18 Monate vor Anmeldung beim Arbeitsamt eine der im folgenden genanntenBedingungen erfüllte:r Er war beschäftigt und eine Vergütung mindestens in Höhe des Mindestlohns für seine Arbeiterhielt, in Bezug auf welche der Beitrag zum Arbeitsfonds abzuführen ist,r Er leistete seine Arbeit auf der Grundlage des Vertrages über die Heimarbeit und daraus ein Einkommenmindestens in Höhe des Mindestlohns erzielte,r Er leistete seine Arbeit auf der Grundlage des Agenturvertrages oder des Auftrags bzw. einesanderen Vertrages über die Erbringung von Leistungen, bzw. er arbeitete bei der Ausführung dieserVerträge zusammen, wobei die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zu Sozialversicherungenund zum Arbeitsfonds mindestens den Betrag des Mindestlohns bildete,r Als Gewerbetreibender außerhalb der Landwirtschaft oder Zusammenarbeitender zahlte er Beiträgezu Sozialversicherungen, wobei die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zu Sozialversicherungenund zum Arbeitsfonds mindestens den Betrag des Mindestlohns bildete,r In der Untersuchungshaft bzw. während des Verbüßens der Freiheitsstrafe leistete er Arbeit, wobeidie Bemessungsgrundlage für die Beiträge zu Sozialversicherungen und zum Arbeitsfonds mindestensden Betrag des Mindestlohns bildete,r Er leistete Arbeit in einer Agrar- Produktionsgenossenschaft, als Mitglied dieser Genossenschaft,wobei die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zu Sozialversicherungen und zum Arbeitsfondsmindestens den Betrag des Mindestlohns bildete,r Er zahlte den Beitrag zum Arbeitsfonds im Zusammenhang mit der Beschäftigung odermit der Ausübung einer anderen entgeltlichen Arbeit im Ausland bei einem ausländischenArbeitgeber,r Er war mindestens 365 Tage in dem Zeitraum von 18 Monaten vor dem Tag der Anmeldung beidem Kreisarbeitsamt im Ausland beschäftigt und er ist nach Polen als Spätumsiedler (Repatriant)gekommen,r Er war beschäftigt, dienstleistend bzw. er leistete eine andere entgeltliche Arbeit und erzielte eineVergütung oder ein Einkommen, in Bezug auf welche die Pfl icht zur Abführung des Beitrags zumArbeitsfonds besteht.Sozialversicherungen in Polen 97


Leistungen zur ArbeitslosigkeitSätze für das nach dem 1. Januar 2010 bewilligte ArbeitslosengeldZurückgelegteBeschäftigungszeiten% desRegelarbeitslosengeldesWährendder ersten drei MonateMonatlich ZlWährend weiterer Monate derArbeitslosengeldanspruchsvon 5 bis 20 Jahre 100 (Regelsatz) 794,20 623,60unter 5 Jahren 80 (gemindert) 635,40 498,90über 20 Jahre 120 (angehoben) 953,10 748,40Ende 2012 gab es 2137,0 Tsd. regisitrierte Arbeitslose und 358 250 Menschen hatten Anspruchauf Arbeitslosengeld.Arbeitslosenquote in Polen in den Jahren 2003–201220,018,016,014,012,010,08,06,04,02,00,0XII 2003 XII 2004 XII 2005 XII 2006 XII 2007 XII 2008 XII 2009 XII 2010 XII 2011 XII 2012Serie 1 20,0 19,0 17,6 14,8 11,2 9,5 12,1 12,4 12,5 13,4Weitere Informationen fi nden Sie auf der HomePage: www.mpips.gov.pl.98 Sozialversicherungen in Polen


Sozialversicherungen in Polen stehen auch in weiteren Sprachversionen zurVerfügung:q auf Englishq auf Polnishq auf RussischWeitere Informationenzu <strong>ZUS</strong> und zum Sozialversicherungssystemfi nden Sie auf:www.zus.pl

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!