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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M. - NPD

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R 1/12 Vf (Menschenrechtsbeschwerde „negatives Verbotsverfahren“) Seite 31 / 34verfassungsrechtlicher Auftrag zukommt, dessen vorsätzliche Behinderung durch fortwährenderegierungsamtliche Verbotsforderungen und -drohungen auf Antrag der hiervon betroffenenPartei verfassungsgerichtlich überprüfbar sein muss.Dieses Ergebnis wird durch einen Blick in das Disziplinargesetz des Bundes und der Länder(vgl. etwa § 18 Abs. 1 BDG) gestützt, welche ebenfalls allesamt nicht nur die Möglichkeitvorsehen, bei konkreten Verdachtsmomenten eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahrengegen den Beamten einzuleiten, sondern auch den einzelnen Beamten dazu ermächtigen,die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um sich vondem Vorwurf eines Dienstvergehens reinzuwaschen.Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in § 123 Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach der <strong>Rechtsanwalt</strong>bei der Staatsanwaltschaft beantragen kann, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegenihn einzuleiten, „damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann“. Imhier verfahrensgegenständlichen Kontext ist außerdem die Folgevorschrift des § 123 Abs. 2BRAO von ganz besonderem Interesse. Dort ist folgendes geregelt:„(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des <strong>Rechtsanwalt</strong>s keine Folgeoder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließungdem <strong>Rechtsanwalt</strong> unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründeneine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahrenaber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzungvorliegt, kann der <strong>Rechtsanwalt</strong> bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtlicheEntscheidung beantragen.“Solange also ein Restzweifel dahingehend verbleibt, der <strong>Rechtsanwalt</strong> könne sich einerPflichtverletzung schuldig gemacht haben, kann der Betroffene stets eine gerichtliche Klärungder Verdachtslage erzwingen.Es kann aber nicht angehen, dass dieser allgemeine Rechtsgedanke der „Selbstreinwaschung“zwar im Disziplinar- und Anwaltsberufsrecht eine Selbstverständlichkeit darstellt,aber ausgerechnet für eine politische Partei nicht gelten soll.RA <strong>Dipl</strong>.-<strong>Jur</strong>. <strong>Peter</strong> <strong>Richter</strong>, <strong>LL</strong>.M. l Birkenstr. 5 l 66121 Saarbrücken l 0162 / 26 44 388 l 03222 / 83 57 888

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