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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M. - NPD

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R 1/12 Vf (Menschenrechtsbeschwerde „negatives Verbotsverfahren“) Seite 33 / 34zelnen Abgeordneten, einer Gruppe von Abgeordneten unterhalb des Mindestquorums des§ 76 Abs. 1 BVerfGG oder einer politischen Partei eine Antragsberechtigung im abstraktenNormenkontrollverfahren, einem rein objektiven Beanstandungsverfahren, zuzuerkennen.Bei der Beeinträchtigung der politischen Handlungsmöglichkeiten einer politischen Parteidurch fortwährende regierungsamtliche Brandmarkung als „verfassungswidrig“ verhält essich hingegen völlig anders, weil hier subjektive Rechte berührt werden.5.Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Vorbringen vor dem BVerfG vollumfänglichzum Gegenstand hiesigen Vorbringens.6.Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Menschenrecht aufwirksame Beschwerde verletzt ist.Zur Klarstellung wird nochmals betont, dass die Beschwerdeführerin den Gerichtshof nichtdarum ersucht, ihr Verfassungskonformität zu bescheinigen. Die Beschwerdeführerin möchtelediglich erreichen, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, ihren verfassungsrechtlichenStatus auf eigenen Antrag hin vom BVerfG klären zu lassen.E. G E R E C H T E E N T S C H Ä D I G U N GGemäß Art. 41 EMRK ist der Beschwerdeführerin gerechte Entschädigung zuzusprechen,insbesondere ist die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, der Beschwerdeführerindie ihr erwachsenen notwendigen Auslagen vor dem Gerichtshof sowie vor dem Bundesverfassungsgerichtzu ersetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist insbesondere der immensematerielle und politische Schaden zu berücksichtigen, welcher der Beschwerdeführerindurch das jahrzehntelange Verbotsgeschrei und die insoweit fehlende Möglichkeit wirksamerBeschwerde entstanden ist.RA <strong>Dipl</strong>.-<strong>Jur</strong>. <strong>Peter</strong> <strong>Richter</strong>, <strong>LL</strong>.M. l Birkenstr. 5 l 66121 Saarbrücken l 0162 / 26 44 388 l 03222 / 83 57 888

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