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Allgemeines Polizeireglement - Gemeinde Muhen

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Der <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Muhen</strong> erlässt gestützt auf die §§ 37 Abs. 2 lit. f, 38und 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember1978 folgendes <strong>Polizeireglement</strong>:I. Allgemeine Bestimmungen§ 1GeltungsbereichDieses Reglement dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit und gilt auf dem ganzen Gebiet der<strong>Gemeinde</strong> <strong>Muhen</strong>.Es ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.§ 2Polizeiorgane2.1 Oberste Polizeibehörde ist der <strong>Gemeinde</strong>rat. Die Leitung des Polizeiwesensobliegt dem <strong>Gemeinde</strong>ammann.2.2 Die Ausübung des Polizeidienstes in der <strong>Gemeinde</strong> ist Sache derOrtspolizei allenfalls in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei. Sie verhindertstrafbare Handlungen, wendet Gefahren ab, führt fehlbare Personender Bestrafung zu, steht hilflosen Personen bei und regelt auf dem<strong>Gemeinde</strong>gebiet den Strassenverkehr gemäss den einschlägigen Vorschriften.2.3 Im übrigen übt jeder Beamte und Angestellte der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmender ihm von Amtes wegen zustehenden oder vom <strong>Gemeinde</strong>rat speziellübertragenen Befugnisse die Polizeigewalt aus.§ 3Anordnungen undVorladungenJedermann ist verpflichtet, behördlichen und polizeilichen Anordnungenund Vorladungen Folge zu leisten.§ 4Störung der polizeilichenTätigkeitJede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist untersagt. Das gilt insbesondereauch für unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung derPolizeiorgane.§ 5IdentitätsnachweisJedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalienanzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seineIdentität feststellen zu lassen.2

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