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Allgemeines Polizeireglement - Gemeinde Muhen

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§ 25Strafbefehl25.1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus.25.2 Der Strafbefehl muss enthalten:a) Bezeichnung des Beschuldigtenb) Angabe des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandesc) die angewandten Strafbestimmungend) Höhe der Geldbussee) Verfahrenskostenf) Rechtsmittelbelehrungg) Datum und Unterschriften§ 26EinspracheGegen den Strafbefehl kann der Gebüsste beim <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Muhen</strong> innert20 Tagen seit der Zustellung an gerechnet, schriftlich Einsprache erheben.Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben.§ 27Verfahren vor<strong>Gemeinde</strong>ratDer Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den <strong>Gemeinde</strong>rat oder einerDelegation desselben vorzuladen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat fällt einen begründetenEntscheid.§ 28BeschwerdeDer Strafentscheid des <strong>Gemeinde</strong>rates kann innert 20 Tagen nach Eröffnungmit schriftlicher Beschwerde an das Bezirksgericht weitergezogenwerden.§ 29OrdnungsbusseDie Bussenerhebung durch die Ortspolizei gemäss den eidgenössischenVorschriften über die Ordnungsbussen im Strassenverkehr bleibt vorbehalten.§ 30BussendepositumVon Beschuldigten, die den Übertretungstatbestand anerkennen, kanngegen Quittung ein Bussendepositum entgegengenommen werden. DieFestsetzung der Busse durch Strafbefehl bleibt dabei vorbehalten.§ 31VerwaltungszwangPolizeiwidrige Zustände können durch die Polizeiorgane auf Kosten desFehlbaren beseitigt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist diesem zunächstGelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen.6

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