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Allgemeines Polizeireglement - Gemeinde Muhen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Muhen</strong><strong>Allgemeines</strong> <strong>Polizeireglement</strong>vom 7. Dezember 1987Gültig ab 1. Januar 1988


Der <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Muhen</strong> erlässt gestützt auf die §§ 37 Abs. 2 lit. f, 38und 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember1978 folgendes <strong>Polizeireglement</strong>:I. Allgemeine Bestimmungen§ 1GeltungsbereichDieses Reglement dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit und gilt auf dem ganzen Gebiet der<strong>Gemeinde</strong> <strong>Muhen</strong>.Es ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.§ 2Polizeiorgane2.1 Oberste Polizeibehörde ist der <strong>Gemeinde</strong>rat. Die Leitung des Polizeiwesensobliegt dem <strong>Gemeinde</strong>ammann.2.2 Die Ausübung des Polizeidienstes in der <strong>Gemeinde</strong> ist Sache derOrtspolizei allenfalls in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei. Sie verhindertstrafbare Handlungen, wendet Gefahren ab, führt fehlbare Personender Bestrafung zu, steht hilflosen Personen bei und regelt auf dem<strong>Gemeinde</strong>gebiet den Strassenverkehr gemäss den einschlägigen Vorschriften.2.3 Im übrigen übt jeder Beamte und Angestellte der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmender ihm von Amtes wegen zustehenden oder vom <strong>Gemeinde</strong>rat speziellübertragenen Befugnisse die Polizeigewalt aus.§ 3Anordnungen undVorladungenJedermann ist verpflichtet, behördlichen und polizeilichen Anordnungenund Vorladungen Folge zu leisten.§ 4Störung der polizeilichenTätigkeitJede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist untersagt. Das gilt insbesondereauch für unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung derPolizeiorgane.§ 5IdentitätsnachweisJedermann ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalienanzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seineIdentität feststellen zu lassen.2


II. Besondere BestimmungenA. Schutz des öffentlichen Eigentums§ 6Grundsatz6.1 Es ist untersagt, öffentliches Eigentum zu beschädigen, zu verunreinigen,unbefugterweise oder entgegen seiner Zweckbestimmung oderüber den Gemeingebrauch hinaus zu benützen oder zu verändern.6.2 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichenEigentums bedarf einer Bewilligung.§ 7ReinigungspflichtWer öffentliche Strassen und Anlagen verunreinigt, hat umgehend denordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen.B. Immissionsschutz§ 8Grundsatz8.1 In bezug auf Immissionen (übermässige Einwirkungen durch Lärm,Erschütterung, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen) sinddie Vorschriften des Umweltschutzgesetzes, des Baugesetzes und derzugehörigen Ausführungserlasse massgebend.8.2 Der privatrechtliche Immissionsschutz gemäss Art. 684 ZGB bleibtvorbehalten.§ 9Teppichklopfen,Rasenmähen,lärmige Maschinen9.1 In Wohngebieten sind von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen das Teppichklopfen, das Rasenmähenmit Motormähern und Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen undMaschinen (z.B. Hämmer, Fräsen, Bohrer, Motorsägen usw.) verboten.9.2 Vorbehalten bleiben zusätzliche oder anderslautende Vorschriftender eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.§ 10Immissionen derLandwirtschaftAn Samstagen, Sonn- und allg. Feiertagen ist das Düngen mit Jauche,Klärschlamm oder Mist in Wohngebieten oder deren näheren Umgebunguntersagt.§ 11LautsprecherDie Benützung von Lautsprechern auf öffentlichem Grund ist nur mit Bewilligungzulässig.3


C. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit§ 12Unfug12.1 Die Beunruhigung oder Belästigung der Bevölkerung durch Unfugist untersagt.12.2 Als Unfug gelten Handlungen, die geeignet sind, andere Personenzu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder in ihrer persönlichenSicherheit zu gefährden.§ 13Schiessen13.1 Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichemGrund sind verboten.13.2 Vorbehalten bleiben die Benützung der von den Behörden bezeichnetenSchiessplätze, die Jagdgesetzgebung und das Militärrecht.§ 14Feuerwerk14.1 Das Abbrennen von Knallfeuerwerk ist ohne besondere Bewilligungnur bei allgemeinen Festlichkeiten und nur unter Beachtung aller gebotenenSicherheitsvorkehren gestattet.14.2 Das Abfeuern von Geschützen, Mörsern, Böllern, Petarden und dergleichenist bewilligungspflichtig.§ 15SprengungenFür Sprengungen ist eine Bewilligung einzuholen.§ 16Tierhaltung16.1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und wederMenschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schadenkommen.16.2 Das Ausbrechen gefährlicher Tiere ist den Behörden zu melden.16.3 Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichenStrassen und Plätzen sind Hunde an der Leine zu führen.16.4 Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonderseingerichteter Versäuberungsplätze der öffentliche und fremde privateGrund nicht durch Hunde verunreinigt wird. Sie sind gegebenenfalls verpflichtet,den Hundekot einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen.D. Schutz der öffentlichen Sittlichkeit§ 17Verrichten derNotdurftEs ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeiteinsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten.4


§ 18ÖffentlichesÄrgernis18.1 Wer in der Öffentlichkeit durch ungebührliches Verhalten Ärgernis erregt,wird bestraft.18.2 Betrunkene, unter Drogeneinfluss stehende oder sonst in ihrer Urteilsfähigkeiteingeschränkte Personen können zur Vermeidung von Störungenoder zu ihrem eigenen Schutz nach Hause oder in Spitalpflege gebrachtwerden. Nötigenfalls können sie vorübergehend in Obhut genommen werden.III. Bewilligungen, Strafen, Verfahren, Verwaltungszwang§ 19Bewilligung19.1 Die vom Reglement vorgeschriebenen Bewilligungen werden durchden <strong>Gemeinde</strong>rat erteilt oder vermittelt.19.2 Die Bewilligungen dürfen nur aus zureichenden Gründen verweigertwerden und können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehenwerden.19.3 Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihreErteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagennicht eingehalten werden.§ 20BussenWiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes werden vom<strong>Gemeinde</strong>rat mit Geldbussen bis Fr. 200.-- bestraft.§ 21VerwarnungIn leichten Fällen kann von der Ausfällung einer Busse abgesehen und eineVerwarnung ausgesprochen werden.§ 22Fahrlässigkeit,VersuchStrafbar ist auch die fahrlässige Übertretung, nicht jedoch der blosse Versuch.§ 23BussenumwandlungSchuldhaft unbezahlt gebliebene Bussen werden in Haft umgewandelt. Esgelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und derAargauischen Strafprozessordnung.§ 24Juristische Personenund HandelsgesellschaftenWurde die Übertretung durch eine juristische Person, eine Kollektiv- oderKommanditgesellschaft begangen, so sind die Personen strafbar, die für siegehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für die Bezahlung der ausgesprochenenBusse haftet die juristische Person bzw. die Gesellschaft solidarisch.5


§ 25Strafbefehl25.1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus.25.2 Der Strafbefehl muss enthalten:a) Bezeichnung des Beschuldigtenb) Angabe des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandesc) die angewandten Strafbestimmungend) Höhe der Geldbussee) Verfahrenskostenf) Rechtsmittelbelehrungg) Datum und Unterschriften§ 26EinspracheGegen den Strafbefehl kann der Gebüsste beim <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Muhen</strong> innert20 Tagen seit der Zustellung an gerechnet, schriftlich Einsprache erheben.Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben.§ 27Verfahren vor<strong>Gemeinde</strong>ratDer Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den <strong>Gemeinde</strong>rat oder einerDelegation desselben vorzuladen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat fällt einen begründetenEntscheid.§ 28BeschwerdeDer Strafentscheid des <strong>Gemeinde</strong>rates kann innert 20 Tagen nach Eröffnungmit schriftlicher Beschwerde an das Bezirksgericht weitergezogenwerden.§ 29OrdnungsbusseDie Bussenerhebung durch die Ortspolizei gemäss den eidgenössischenVorschriften über die Ordnungsbussen im Strassenverkehr bleibt vorbehalten.§ 30BussendepositumVon Beschuldigten, die den Übertretungstatbestand anerkennen, kanngegen Quittung ein Bussendepositum entgegengenommen werden. DieFestsetzung der Busse durch Strafbefehl bleibt dabei vorbehalten.§ 31VerwaltungszwangPolizeiwidrige Zustände können durch die Polizeiorgane auf Kosten desFehlbaren beseitigt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist diesem zunächstGelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen.6


IV. Schlussbestimmungen§ 32Subsidiäre Geltungdes StrafgesetzbuchesSoweit dieses Reglement keine abweichenden Vorschriften enthält, findendie allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchessinngemäss Anwendung.§ 33InkrafttretenAufhebungbisherigen Rechts33.1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.33.2 Auf diesen Zeitpunkt werden die Allgemeine Polizeiverordnung der<strong>Gemeinde</strong> <strong>Muhen</strong> vom 8. Januar 1963 sowie alle anderen, zum Reglementim Widerspruch stehenden früheren Erlasse des <strong>Gemeinde</strong>ratesaufgehoben.5037 <strong>Muhen</strong>, den 7. Dezember 1987NAMENS DES GEMEINDERATESDer <strong>Gemeinde</strong>amman:Kurt ReyDer <strong>Gemeinde</strong>schreiber:Bruno Baumann7

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