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Anwaltsblatt 2011/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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1 – 44<strong>01</strong><strong>2<strong>01</strong>1</strong>P.b.b. Verlagspostamt 1<strong>01</strong>0 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-25449 Das sogenannte BleiberechtMitglied des VfGH iR em. RA Hon.-Prof. Dr. Kurt Heller, Wienwww.rechtsanwaelte.atÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1<strong>01</strong>4 WIEN, TEL. <strong>01</strong>-535 12 75, FAX <strong>01</strong>-535 12 75/13


Das Besteaus 20 JahrenecolexDienstag, 25. Jänner <strong>2<strong>01</strong>1</strong>, 19.30 Uhr,Buchhandlung Kuppitsch,Schottengasse 4, 1<strong>01</strong>0 Wien.EinladungGeorg Wilhelm liest aus„editorials“2<strong>01</strong>0. X, 188 Seiten.Geb. EUR 19,80ISBN 978-3-214-00646-4Georg Wilhelm ist eine Zumutung. Seit mehr als zwanzig Jahrenmutet er den Lesern in seinen Editorials zur ecolex zu, sich aufseinen scharfen Witz, seinen Assoziationsreichtum und seinenschier unerschöpflichen Schatz an klassischer Bildung einzulassen.Wer das tut, wird belohnt mit den wohl geschliffenstenEditorials, die eine juristische Fachzeitschrift zu bieten hat.Um Anmeldung wird gebeten bis 18. Jänner <strong>2<strong>01</strong>1</strong> unter Tel. <strong>01</strong>/533 32 68-22(Frau Gärtner) oder E-Mail: gaertner@kuppitsch.atPostgraduate Legal Studies… NEU: International Construction Law (MLS)Start: März <strong>2<strong>01</strong>1</strong> Anmeldeschluss: 14.1.<strong>2<strong>01</strong>1</strong>… Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (LL.M.)Start: Oktober <strong>2<strong>01</strong>1</strong> Anmeldeschluss: 15.9.<strong>2<strong>01</strong>1</strong>… Informationsrecht und Rechtsinformation (LL.M.)Start: Oktober <strong>2<strong>01</strong>1</strong> Anmeldeschluss: 30.6.<strong>2<strong>01</strong>1</strong>… NEU: International Construction Law (LL.M.)Start: Oktober <strong>2<strong>01</strong>1</strong> Anmeldeschluss: 30.6.<strong>2<strong>01</strong>1</strong>… International Legal Studies (LL.M.)Start: Oktober <strong>2<strong>01</strong>1</strong> Anmeldeschluss: 31.7.<strong>2<strong>01</strong>1</strong>… Kanonisches Recht für JuristInnen (LL.M.)Start: Oktober 2<strong>01</strong>2 Anmeldeschluss: 30.6.2<strong>01</strong>2Weitere Informationen:www.postgraduatecenter.at/lehrgaenge/recht


EditorialBudgetbegleitgesetz <strong>2<strong>01</strong>1</strong> – EineNachbetrachtungDie Diskussionen, auch um den Justizteil des Budgetbegleitgesetzes,waren heftig und sind mit viel Emotiongeführt worden. Das Gesetz liegt nunmehr vor, derGesetzgeber ist der Regierungsvorlage mehr oder wenigerohne Abstriche nachgekommen. 1)Eine Nachbetrachtung soll aber dennoch erfolgen,denn die Argumente, die geführt worden sind und diesich letztlich nicht durchgesetzt haben, sind deshalb nichtfalsch geworden.Es ist nach wie vor richtig, dass die Gerichtsgebührenmehr als 110% der Gerichtskosten decken. Zutreffendist, dass diese Betrachtungsweise die Kosten des Strafvollzugesaußer Acht lässt. Gerade wenn man vom Verursacherprinzipspricht, also davon, dass der, der die Kostenverursacht, diese auch tragen soll, dürfen die Kostendes Strafvollzuges nicht mit Gerichtsgebühren in einenTopf geworfen werden. Die Partei, die sich heute an einGericht wendet, verursacht Kosten, der Strafvollzug verursachtKosten. Es ist unzulässig, beides miteinander zuverrechnen, denn welcher Grund soll denn dafür bestehen,dass der, der ein Zivilgericht in Anspruch nimmt,auch für die Kosten von Strafgefangenen aufkommensoll. Hier wird dem Verursacherprinzip gerade nichtRechnung getragen.Dass die Abschaffung der verhandlungsfreien Zeit zueiner gleichmäßigeren Auslastung des Gerichtsbetriebesführen wird und daher ein Akt der Verwaltungsvereinfachungist, ist – und das wird sich in kurzer Zeit herausstellen– ebenfalls nicht zutreffend. Die seinerzeit so genanntenGerichtsferien waren eine sinnvolle Einrichtung undwirkten kostensparend, weil in der Urlaubszeit Parteien,Zeugen, Sachverständige, aber auch Rechtsanwälte aufUrlaub sind und Gerichtstermine daher in vielen Fällennur zu Leerläufen führten. Der Einzige, der nach derneuen Regel seinen Urlaub tatsächlich planen kann, istder Richter. Der Partei und gerade der unvertretenenPartei kommt dieses Recht nicht mehr oder nicht mehrausreichend zugute. Sie ist darauf angewiesen, dass derRichter einer Vertagungsbitte Folge gibt. Nur auf Bittedes Vertreters der vertretenen Partei ist Urlaub ein Vertagungsgrund.Da sich an den tatsächlichen Urlaubsgewohnheitendennoch nichts ändern wird, werden dieLeerläufe zumindest gleich bleiben, aber es wird mehrAufwand damit verbunden sein.Abzuwarten bleibt auch, wie sich die neue Regelung einerKostenentscheidung nach Rechtskraft bewährenwird. Tatsächlich soll ein Vorbehalt der Kostenentscheidungdem Richter nur möglich sein, wenn dies aufgrundder Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidungaus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist.Dies lässt dem Richter ein weites Feld offen. Seine Entscheidungist übrigens nicht anfechtbar. Es wird großenAugenmaßes bedürfen, um hier eine tatsächlich für alleTeile vorteilhafte Praxis zu finden.Dass die Einwendungen gegen eine Honorarnotekeine Kosten für den einwendenden Rechtsanwalt bringenund damit eine gegenteilige Entscheidung desObersten Gerichtshofes einfach ausgehebelt wird, istauch ein Moment, das bedenklich stimmt.Augenmaß wird auch die Anwendung des § 86 a ZPO(neu) verlangen, wonach verworrene, unklare, sinn- oderzwecklose Ausführungen und solche, die sich in der Wiederholungerledigter Streitpunkte erschöpfen, ohne Verbesserungsversuchzurückzuweisen sind. Hier wird dasGericht ohne ausreichendes Korrektiv zum Herrn überdas Vorbringen gemacht. Wir werden sehen, wie damitin der Praxis umgegangen wird.Gefahr birgt schließlich eine nicht ausreichendeÜbergangsvorschrift im Zusammenhang mit der Erhöhungder Eintragungsgebühr für Einverleibungen undVormerkungen um 10%. Auch wenn der Vertrag vordem 31. 12. 2<strong>01</strong>0 abgeschlossen wurde und die Selbstbemessungder Grunderwerbssteuer ebenfalls noch imJahre 2<strong>01</strong>0 erfolgte, wird die erhöhte Eintragungsgebührnur dann nicht fällig, wenn die grundbücherliche Durchführungbis spätestens 31. 3. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> erfolgt. Ob dies sachlichauch möglich ist, darauf wird keine Rücksicht genommen.Parteienvertreter und Treuhänder werden mitdieser unzureichenden Übergangsregelung, mit der dasGebührengesetz unzulässig in bereits endgültig abgeschlosseneRechtsgeschäfte eingreift, umgehen müssen.All dies sind Dinge, die für Rechtsanwälte, aber auchfür Parteien unerfreulich, möglicherweise aber sogar gefährlichsind. Man wird ein genaues Auge darauf habenmüssen, wie diese Änderungen in der Praxis tatsächlichgehandhabt werden, und es wird unsere Aufgabe sein,Missstände aufzuzeigen, die sich aus dieser Praxis ergeben.Wir wollen dies tun, denn mehr bleibt im Momentnicht zu tun übrig. Wir, sehr geehrte Frau Kollegin undsehr geehrter Herr Kollege, benötigen dazu Ihre aktiveMithilfe.In diesem Sinne wünsche ich Ihnen nochmals ein erfolgreichesund fruchtbringendes Jahr <strong>2<strong>01</strong>1</strong>.1) Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (23. 12. 2<strong>01</strong>0) lag der endgültigeGesetzestext allerdings noch nicht vor.Präsident Dr. Benn-IblerÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>1


InhaltAutoren dieses Heftes:RA Dr. Manfred Ainedter, WienDr. Martin Attlmayr, InnsbruckRA Dr. Michael Battlogg, SchrunsRA Dr. Gerhard Benn-Ibler, WienRA Dr. Michael Breitenfeld, WienRA Mag. Robert Ertl, WienRA Mag. Franz Galla, WienRA Dr. Eric Heinke, WienMitglied des VfGH iR em. RA Hon.-Prof. Dr. Kurt Heller, WienRA Dr. Leopold Hirsch, SalzburgBernhard Hruschka Bakk., ÖRAK ÖffentlichkeitsarbeitRA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, WienRA Dr. Eduard Klingsbigl, WienMag. Barbara Peschka, ÖRAK Büro BrüsselRA Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, WienRA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro BrüsselRA Dr. Ullrich Saurer, GrazUniv.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, WienRA Dr. Wilfried Ludwig Weh, BregenzEditorialRA Dr. Gerhard Benn-IblerBudgetbegleitgesetz <strong>2<strong>01</strong>1</strong> – Eine Nachbetrachtung 1Wichtige Informationen 3Termine 4Recht kurz & bündig 6AbhandlungMitglied des VfGH iR em. RA Hon.-Prof. Dr. Kurt HellerDas sogenannte Bleiberecht 9Europa aktuell 12Aus- und Fortbildung 18Amtliche Mitteilungen 23Chronik 24Rechtsprechung 31Zeitschriftenübersicht 36Rezensionen 39Indexzahlen 43InserateU3ImpressumMedieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und UniversitätsbuchhandlungGmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.Sitz der Gesellschaft: A-1<strong>01</strong>4 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,HG Wien.Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H.,Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art und WoltersKluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen.Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderenfür das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ desÖsterreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischenRechtsanwaltskammern.Verlagsadresse: A-1<strong>01</strong>5 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowieProkurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1<strong>01</strong>0 Wien, Tuchlauben 12,Tel (<strong>01</strong>) 535 12 75, Fax (<strong>01</strong>) 535 12 75-13,E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.atDruck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 WienHaftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotzsorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, derHerausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.Layout: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 WienVerlags- und Herstellungsort: WienRedaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,RA Dr. Georg Fialka, em. RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Elisabeth ScheubaRedakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>esRedaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,A-1<strong>01</strong>0 Wien, Tuchlauben 12, Tel (<strong>01</strong>) 535 12 75,Fax (<strong>01</strong>) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.atAnzeigen: Heidrun Engel, Tel (<strong>01</strong>) 531 61-310, Fax (<strong>01</strong>) 531 61-181,E-Mail: heidrun.engel@manz.atZitiervorschlag: AnwBl <strong>2<strong>01</strong>1</strong>, SeiteErscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen imInland beträgt jährlich EUR 266,–, Auslandspreise auf Anfrage. Das Einzelheftkostet EUR 29,10. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnementsgelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestenssechs Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabeder Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlichdie Meinung der Autoren wieder.2Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Wichtige InformationenZusatzpension Teil BBefreiungs- und ErmäßigungsantragAb sofort steht Ihnen für die Beitragsbefreiung bzwdie Ermäßigung des Beitrages für das Jahr <strong>2<strong>01</strong>1</strong> fürdie Zusatzpension Teil B ein entsprechendes Formularim Internen Bereich (6. Versorgungseinrichtung) zurVerfügung. Bei Verwendung des Antragsformulars verringernsich Ihre Verwaltungskosten um € 2,17.Beachten Sie bitte, dass Befreiungen und Ermäßigungenjeweils nur für ein Beitragsjahr gelten. Gegebenenfallsmuss im Folgejahr ein neuer Antrag gestelltwerden. Der Antrag ist spätestens bis zum 25. 1. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>einzubringen. Im Übrigen darf auf § 12 der SatzungTeil B Ihrer Rechtsanwaltskammer verwiesen werden.EinzugsermächtigungWeiters finden Sie im Internen Bereich (6. Versorgungseinrichtung)ein Formular, womit Sie eine Einzugsermächtigungbei Ihrer Rechtsanwaltskammer beantragenkönnen. Durch Erteilung einer Einzugsermächtigungkönnen Sie die individuell bei Ihrem PensionskontoTeil B anfallenden Verwaltungskosten um€ 2,16 pro Jahr verringern.Peter PokornyDas Recht der österreichischenBerufsdetektivesamt Vorbereitung auf die staatliche Befähigungsprüfung2<strong>01</strong>0. 356 Seiten. Br. EUR 48,–ISBN 978-3-214-00719-5• Waffen- und Kraftfahrwesen• Datenschutz und Verschwiegenheit• Observationswesen• Videoüberwachung, Tonaufnahmen, Fotos• Erhebungs- und Ermittlungswesen• Berichts- und Anzeigewesen• Beweisarbeit und Gerichtswesen• Festnahme und Selbsthilfe, Notwehr• Kaufhausdienst, Personenschützer, Miet-,Arbeits- und Familienrecht• Staatliche Befähigungsprüfung:Viele PrüfungsfragenMANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1<strong>01</strong>4 Wien www.manz.atÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>3


TermineInland18. Jänner <strong>2<strong>01</strong>1</strong> WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Jahrestagung: Biobanken <strong>2<strong>01</strong>1</strong>Referententeam18. Jänner WIENÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs) (Beginn)Referententeam20. Jänner WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Schriftsätze im streitigen GerichtsverfahrenOR Dr. Helmut Ziehensack20. Jänner WIENÖRAV-Seminar: Kurrentien Spezialseminar(Forderungseintreibung für Banken und Kreditinstitute)RA Dr. Valzachi24. Jänner WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Jahrestagung: InvestmentfondsReferententeam26. Jänner WIENICC Austria: China – Update Recht & SteuernBarbara Scharrer, Yu Rong, Mag. Monika Vuong28. Jänner WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Arbeitsrechts-Gesetzespaket <strong>2<strong>01</strong>1</strong>Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank3. Februar WIENÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar(Vertretung von Hauseigentümern und Hausverwaltungen)RA Dr. Valzachi14. Februar WIENÖRAV-Seminar: Exekution IRA Dr. H. P. Wachter, ADir. Dworak15. Februar WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Lehrgang: EuroparechtReferententeam16. Februar WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Baurechts-Tag <strong>2<strong>01</strong>1</strong>Referententeam17. Februar WIENBusiness Circle: Update & Spezialfragen für HV-PraktikerDie bewährte Gelegenheit, Zweifelsfragen vor dernächsten HV zu klärenNotar Dr. Rupert Brix, Hon.-Prof. Dr. Sonja Bydlinski,Prof. Dr. Reinhard Marsch-Barner17. Februar WIENBusiness Circle: 6. AufsichtsratsbriefingAlle neuen rechtlichen Vorgaben auf den Punkt gebrachtReferententeam28. Februar WIENÖRAV-Seminar: Exekution IIRA Dr. H. P. Wachter, Ri Dr. Schaumberger1. März WIENÖRAV-Seminar: Verfahren außer StreitsachenRA Mag. H. Hohenberger, ADir. Tatzber3. März WIENÖRAV-Seminar: EinführungRA Dr. E. Schön3. bis 5. März WIENEuropäische Präsidentenkonferenz – WienerAdvokatengesprächewww.e-p-k.at8. und 9. März WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Jahrestagung: Beendigung von ArbeitsverhältnissenReferententeam10. März WIENEuropäisches Zentrum für Schadenersatz- und Versicherungsrecht:Schadenersatzrechtliche Judikatur2<strong>01</strong>0Referententeam23. März WIENÖRAV-Seminar:What , s news?Referententeam24. März WIENBusiness Circle: 6. Kapitalmarktrechtstagung<strong>2<strong>01</strong>1</strong>Alle Neuerungen & Updates an einem Tag – aus ersterHand!Zwölfköpfiges Referententeam, fachliche Leitung: Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL. M.24. und 25. März ZELL AM SEEÖsterreichische Gesellschaft für Arbeitsrecht undSozialrecht: 46. wissenschaftliche Tagung5. April WIENÖRAV-Seminar: Grundbuch IIRegR Jauk28. bis 30. April WIENEuropean Centre of Tort and Insurance Law, Institutefor European Tort Law:10 th Annual Conference on European Tort Law(ACET)4Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Termine3. Mai WIENÖRAV-Seminar: InsolvenzverfahrenDr. T. Engelhart9. Mai WIENÖRAV-Seminar: FirmenbuchDr. Heliczer, ADir. SzökyAusland28. und 29. Jänner ANTWERPEN, BELGIENUnion Internationale des Avocats (UIA): InternationalSales and Distribution14. bis 16. Februar TRIEREuropäische Rechtsakademie (ERA): EuropäischerRechtsschutz mit E-Learning-Kurs17. und 18. Februar ZÜRICHInternational Association of Young Lawyers (AIJA):Regional German Speaking Meeting: Soft Skills27. Februar bis 4. März ST. MORITZUnion Internationale des Avocats (UIA):6 th Winter Seminar: Shareholders , Agreements:Transactional and Litigation Risks11. und 12. März ATHENUnion Internationale des Avocats (UIA):World Forum of Mediation Centres24. und 25. März TRIEREuropäische Rechtsakademie in Kooperation mitdem Europäischen Justiziellen Fortbildungsnetzwerk(EJTN), Rat der europäischen Anwaltschaften(CCBE), Rat der Notariate der EU (CNUE):Grenzüberschreitende Mediation mit Schwerpunkt:eMediation12. bis 14. Mai ISTANBUL, TÜRKEIDACH Europäische Anwaltsvereinigung e. V.:Güter- und Unterhaltsrecht bei gemischt nationalenFamilien19. bis 21. Mai LUXEMBURG<strong>Österreichischer</strong> Juristentag:6. Europäischer Juristentag10. November WIEN<strong>Österreichischer</strong> Juristentag:Festveranstaltung „200 Jahre ABGB“Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten 18 ff.Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>5


Recht kurz & bündigDiese Ausgabe von„Recht kurz & bündig“entstand unterMitwirkung vonDr. Manfred Ainedter,Mag. Franz Galla undDr. Ullrich Saurer." § 2 AnfO:Anfechtung einer Vermögensverschiebung in eineStiftung1. Bei der Gläubigeranfechtung außerhalb desKonkurses ist das Recht jenes Staates anzuwenden,in dem sich die der Befriedigung entzogeneLiegenschaft befindet.2. Vermögenszuwendungen an eine Privatstiftungkönnen von den Gläubigern des Stifters nachden Regelungen der IO (KO) bzw der AnfO angefochtenwerden.3. Der Privatstiftung, die noch unter dem Einflussdes Stifters steht, ist das Wissen des Stifters überdie Benachteiligungsabsicht zuzurechnen.OGH 26. 5. 2<strong>01</strong>0, 3 Ob 1/10 h, ZFS 2<strong>01</strong>0, 116(Hosp) = GeS 2<strong>01</strong>0, 172 = PSR 2<strong>01</strong>0, 137." § 82 GmbHG; §§ 28 ff KO (InsO):Vorrang des Anfechtungsrechts gegenüber der KapitalerhaltungGegenüber der Anfechtung der Einlagenleistungdes Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durchden Masseverwalter kann sich die Gesellschaft nichtauf die Kapitalerhaltungsregeln, insbesondere dasVerbot der Einlagenrückgewähr, berufen.OGH 26. 5. 2<strong>01</strong>0, 3 Ob 51/10 m, GeS 2<strong>01</strong>0, 174 =ecolex 2<strong>01</strong>0/4<strong>01</strong>." § 34 GmbHG:Scheinbeschluss bei der GmbH1. Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssenkann dann entbehrlich sein, wenn der Beschlussmit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dassvon einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerunggesprochen werden muss.2. Dies kann dann der Fall sein, wenn weder eineGeneralversammlung einberufen noch die Voraussetzungenfür die Beschlussfassung imschriftlichen Weg eingehalten wurden.OGH 11. 5. 2<strong>01</strong>0, 9 ObA 71/09 w, GeS 2<strong>01</strong>0, 175(Fantur). (Fantur weist in seiner Entscheidungsanmerkungdarauf hin, dass die Feststellung des OGH, dass lediglicheine unbeachtliche Willensäußerung vorliege, fraglichist. Dagegen spricht der Wortlaut von § 41 Abs 2letzter Satz GmbHG. Demzufolge ist jeder Gesellschafter,der bei einer Abstimmung im schriftlichen Weg übergangenwurde, berechtigt, den Beschluss anzufechten. Er rätdaher in jedem Fall, rechtzeitig eine Beschlussanfechtungsklageeinzubringen. Saurer)" § 124 StGB (RZ 05/10):Der Begriff „Ausland“ ist nicht auf den Bereich außerhalbder EU („Drittstaaten“) beschränkt, sondernbezeichnet jeden Ort, der nicht Inland iSd § 62 StGBist, also nicht zum Bundesgebiet gehört.OGH 8. 9. 2009, 11 Os 74/09 f, 11 Os 75/09 b." Verfahrensbeendende Prozessabsprache alsMissbrauch der Amtsgewalt:§ 302 Abs 1 StGBVerfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreitendem Gebot der materiellen Wahrheitsfindungund sind daher unzulässig. Sie können zu disziplinärerund strafrechtlichter Verfolgung führen. Unterlässtein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahmepflichtwidrig, um eine solche Absprachezu realisieren, kommt Strafbarkeit wegen desVerbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach§ 302 Abs 1 StGB in Betracht.§ 353 Z 1 StPOEine vom Richter eingehaltene Prozessabsprachedieser Art – die mit dem System des liberalen Strafprozessesua deshalb nicht vereinbar ist, weil sie sichua im Fall von Rsp oder Gesetzgeber verlangter Dokumentationeiner Kontrolle entzieht – stellt einenWiederaufnahmegrund dar.§43Abs1Z3StPO(§281Abs1Z1StPO)Da ein mit einer – gesetzwidrigen – verfahrensbeendendenAbsprache gescheiteter Richter in seinerEntscheidungsfindung allenfalls nicht mehr ganz freiist, kann eine nicht eingehaltene Absprache zu Nichtigkeitdes Urteils nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO führen.OGH 4. 3. 2<strong>01</strong>0, 13 Os/1/10 m, EvBl 2<strong>01</strong>0/76." § 28 Abs 1 StGB:Nationalsozialistische Betätigung als tatbestandlicheHandlungseinheit § 3 g VGDie Zusammenfassung mehrerer Textpassagen einereinzigen Veröffentlichung zu einer tatbestandlichenHandlungseinheit in den Hauptfragen bedingt diePrüfung der Tatbildmäßigkeit iSd § 3 g VG anhanddes Gesamteindrucks dieser Textpassagen. Ob derenjeder einzelne – isoliert betrachtet – den Tatbestanderfüllt, ist ohne Bedeutung.OGH 2. 3. 2<strong>01</strong>0, 14 Os 105/09 m, EvBl 2<strong>01</strong>0/77." § 28 a Abs 1 SMG (§ 27 Abs 1 Z 2, § 28 Abs 1zweiter Satz SMG) = EvBl-LS 2<strong>01</strong>0/87:Änderung der Rechtslage bei Herstellung und Gewinnungvon SuchtgiftGilt als „Anbau“ etwa das „Aussetzen“, „Anpflanzen“,„Anziehen“, „Züchten“ oder das „Kultivieren“von Suchtgiftpflanzen, aus denen erst nach Erlangender Erntereife Suchtgift gewonnen werden kann, bedarfes zur Beurteilung als (versuchte) Erzeugung iSd§ 28 a Abs 1 erster Fall SMG seit 1. 1. 2008 einer imHinblick auf die „Gewinnung“ von Suchtgift ausführungsnahen,im Fall von Cannabispflanzen also einernach den Vorstellungen des Täters der Trennung derCannabisblüten und des Cannabisharzes von Blät-6Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Recht kurz & bündigtern und Stängeln, maW einer dem Abschneiden derPflanze unmittelbar vorangehenden Handlung.§ 28 Abs 1 zweiter Satz SMG wird von § 28 a Abs 1fünfter Fall SMG zufolge stillschweigender Subsidiaritätim Weg sog Scheinkonkurrenz verdrängt.OGH 11. 2. 2<strong>01</strong>0, 12 Os 121/09 z." § 67 Abs 2 StGB (§ 28 Abs 1 StGB):Örtlicher Geltungsbereich des StGBDie Definition des Begehungsorts knüpft an dierechtliche Kategorie der mit Strafe bedrohten Handlungan. Demnach ist die inl Gerichtsbarkeit bei Idealkonkurrenzfür jeden Tatbestand gesondert zu prüfen.OGH 2. 3. 2<strong>01</strong>0, 14 Os 61/09 z, EvBl 2<strong>01</strong>0/83." § 167 Abs 2 Z 1 StGB (§§ 1, 28 Abs 1, § 29 StGB):Tätige Reue bei auf einheitlichem Entschlussberuhender TatmehrheitDer Begriff „Tat“ in § 167 Abs 2 Z 1 StGB bezeichnetnicht (wie in § 1 StGB) die Voraussetzung strafbarenVerhaltens und der Sanktionierung, sonderniZm einer Strafaufhebungsnorm die Schadensursache.Bei Vorliegen einer Faktenmehrheit, die auf eineneinheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgeht,kommt daher tätige Reue nur dann in Betracht,wenn der gesamte Schaden gutgemacht wurde.Dabei spielt die Frage, ob die einzelnenHandlungen rechtlich unterschiedlich zu beurteilensind, keine Rolle.OGH 17. 2. 2<strong>01</strong>0, 15 Os 174/ 09 s, EvBl 2<strong>01</strong>0/84." § 363 b Abs 2 Z 1 StPO (§ 48 Abs 1 Z 4, § 64 Abs 1,§ 73 StPO) = EvBl-LS 2<strong>01</strong>0/94:Verteidigerbegriff des § 363 b StPO erfasst auch VertreterHaftungsbeteiligterDer Begriff des Verteidigers ist in § 48 StPO definiertund betrifft Angekl (Verurteilte) und diesenges gleichgestellte Beteiligte, wie etwa Betroffenenach § 21 Abs 1 StGB und die Gruppe der AG nachdem MedienG. Haftungsbeteiligte, somit Personen,die nach § 64 Abs 1 StPO, ohne selbst angeklagt zusein, – ua – von der Abschöpfung der Bereicherungoder vom Verfall bedroht sind, haben in der HVund im RM-Verfahren, soweit es sich um die E überdiese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt,die Rechte des Angekl. Zwar können sich diese, wennsie die Sache nicht selbst führen, eines Vertreters(§ 73 StPO) bedienen, haben daher keinen Verteidiger,doch muss § 363 b Abs 2 Z 1 StPO analog aufVertreter von Haftungsbeteiligten ausgedehnt werden,weil andernfalls, wie schon aus der Tatsache erhellt,dass ihnen die selben Rechte zustehen wie demAngekl, eine planwidrige Lücke entstünde.OGH 2. 3. 2<strong>01</strong>0, 11 Os 119/09 y." § 287 Abs 1 zweiter Satz StGB (§§ 17, 65 Abs 2,§ 278 d Abs 1 letzter Satz, § 286 Abs 1 zweiter SatzStGB; § 260 Abs 1 Z 2, § 281 Abs 1 Z 10 und 11 ersterFall StPO) = EvBl-LS 2<strong>01</strong>0/95:Rechtliche Beurteilung des durch Vollrausch verdecktenDelikts ohne Relevanz für Schuldspruch§ 287 Abs 1 zweiter Satz StGB betrifft die Kategorieder strafbaren Handlung, mithin den Strafsatz, istdaher nicht Gegenstand des Schuldspruchs, vielmehrder Strafberufung.OGH 2. 3. 2<strong>01</strong>0, 14 Os 7/10 a." § 364 Abs 2, § 364 a ABGB; § 1 AHG:Ansprüche wegen Lärmimmissionen durch Nichteinhaltungvon Geschwindigkeitsbeschränkungen?Dem Verfahren, das zu der hier behandelten E desOGH führte, lag eine Klage gegen die Stadt Wienzugrunde, in welcher das Begehren auf Unterlassungvon Immissionen durch Straßenlärm erhoben wurde,soweit diese von Verkehrsteilnehmern durch dieÜberschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeitvon 30 km/h auf der angrenzenden Straße verursachtwerden. Darüber hinaus wurden in der Klageein Feststellungsbegehren in Bezug auf die Haftungkünftiger Schäden durch diese Immissionen erhobenund weiters ein Ersatzanspruch für den Einbau vonSchallschutzfenstern und einer Klimaanlage geltendgemacht. Die erstgerichtliche Abweisung der Klagebegehren,welche sich auf Amtshaftung sowie aufnachbarrechtliche Unterlassungs- und Ersatzansprüchestützten, wurde vom Berufungsgericht und nunauch vom OGH bestätigt.Nach der Ansicht des OGH haben Anrainer öffentlicherStraßen trotz der EU-Richtlinie 2002/49/EGüber die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärmweder aus dem Titel der Amtshaftungnoch aufgrund von Nachbarrecht ein subjektivesRecht auf behördliche Maßnahmen zur Eindämmungvon Lärmimmissionen. Als Begründung wurdeangeführt, dass die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchsan öffentlichen Straßen eindeutigden Maßnahmen der Hoheitsverwaltung zuzuordnensei, und gegen diese nicht mit den Mitteln desprivatrechtlichen Nachbarschaftsrechtes vorgegangenwerden könne. Basis dafür biete nach Meinungdes OGH der allgemeine Grundsatz, dass ein subjektivesRecht auf gesetzmäßige Führung der gesamtenVerwaltung nicht besteht. Dahingestellt könne bleiben,ob die betreffende 30 km/h-Regelung auch aufgrunddes Lärmschutzes der Anrainer erlassen wurde.OGH 14. 9. 2<strong>01</strong>0, 1 Ob 139/10 p, ZAK 2<strong>01</strong>0/688,397 (Heft 20).Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>7


Recht kurz & bündig" § 30 Abs 1 Z 1 WEG:Erhaltung von Verbundfenstern von der EigentümergemeinschaftDas Minderheitsrecht gem § 30 Abs 1 Z 1 WEGsetzt voraus, dass es sich um eine Arbeit handelt,die iZm der ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinenTeile der Liegenschaft iSv § 3 MRG steht,einschließlich der baulichen Veränderungen, dieüber den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, unddie Behebung ernster Schäden des Hauses in einemWohnungseigentumsobjekt. Nach der stRsp desOGH gehört zu den allgemeinen Teilen des Hausesalles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandsbefindet, worunter insbesondere Außenfenster fallen.Bei Verbundfenstern sind Außen- und Innenteile zueiner Einheit verbunden, sodass sie funktional nurdieser Einheit zuzurechnen sind, obwohl die Innenteileinnerhalb eines Wohnungseigentumsteiles gelegensind. Da eine Trennung dieser aber nicht möglichist und der äußere Teil der Fenster jedenfalls außerhalbdes betroffenen Objektes gelegen ist, fällt dieInstandhaltung und die Erneuerung von Verbundfensterninsgesamt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft.Kein Kriterium für die Entscheidung darüber ist es,ob andere Fenster in demselben Haus in einem nochminderwertigeren Zustand sind und für diese ebenfallsdie Erhaltung bzw Erneuerung nach § 30 Abs 1Z 1 WEG beantragt wird.Für eine Durchsetzung des Minderheitsrechtes einesWohnungseigentümers nach § 30 WEG sind aberdie Dringlichkeit einer Maßnahme und auch Finanzierungsmöglichkeitendes Projektes zu beachten.OGH 31. 8. 2<strong>01</strong>0, 5 Ob 123/10 i, ZAK 2<strong>01</strong>0/684,396 (Heft 20).WiltschekPatentrecht 2 . Auflage2. Auf lage 2<strong>01</strong>0. XXVI, 504 Seiten. Geb. EUR 86,–Vorzugspreis für ÖBl-Abonnenten und ÖBl-Seminar-Teilnehmer EUR 69,–(gilt pro Abonnement bzw. Seminarteilnehmer) ISBN 978-3-214-04139-7Die 2. Auflage enthält• alle wesentlichen Vorschriften (PatG, PatV-EG, SchZG, GMG, PAG, PAGV und PAV unterEinbeziehung der Materialien sowie die VO über Schutzzertifikate für Arzneimittel,Kinderarzneimittel und Pflanzenschutzmittel)• die Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zum besseren Verständnis• in der aktuellsten Fassung:» Anpassung der patentrechtlichen Vorschriften an die revidierte Fassung des EPÜ» Einarbeitung der gesetzlichen Grundlage des Biopatent Monitoring Komitee» das PatentamtsgebührengesetzMANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1<strong>01</strong>4 Wien www.manz.at8Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


AbhandlungDas sogenannte BleiberechtVon Hon.-Prof. Dr. Kurt Heller, Wien. Der Autor ist em. Rechtsanwalt und Mitglied des VfGH iR., 34 Jahre als Anwalttätig, Partner von Heller, Löber, Bahn und Partner, ab 2000 (nach Fusion) Partner von Freshfields, Bruckhaus, Deringer.1979 bis Ende 2009 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs und ab Beginn 2003 ständiger Referent, Autor von zahlreichenFachaufsätzen und Büchern, zuletzt über die Geschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich (Der Verfassungsgerichtshof,Verlag Österreich 2<strong>01</strong>0).§ 56 des Westgallizischen Gesetzbuches aus 1797 lautete:„Wenn ein Ausländer durch Übernehmung eines Amtes,durch Antretung eines Gewerbes, durch gesetzmäßige Besitznehmungeines unbeweglichen Gutes; durch zehnjährigenununterbrochenen Aufenthalt, durch den Eintritt in eineZunft oder Innung, durch Errichtung einer inländischen Fabrikoder Manufaktur, oder auf was immer für eine andereArt den unverkennbaren Willen in diesem Lande zu verbleiben,erklärt hat; so muß er ohne Ausnahme, wie ein Eingebornerdes Landes, behandelt werden.“Das Bleiberecht ist also entgegen der Meinung einigerKritiker keine Erfindung des Verfassungsgerichtshofes(VfGH), noch des Europäischen Gerichtshofsfür Menschenrechte (EGMR). Schon Euripides befasstesich in seinem Drama „Die Kinder des Herakles“vorwiegend mit dem Recht eines Fremden, sich in einemanderen Herrschaftsbereich aufzuhalten, alsodem so genannten Bleiberecht. Die Diskussion umdas Bleiberecht ist so alt wie die menschliche Zivilisation.Neu ist lediglich das aus dem Sprachgebrauch inDeutschland stammende Wort „Bleiberecht“. Überdiesen Begriff herrscht in der öffentlichen Diskussionvöllige Verwirrung. Da ich sieben Jahre lang als ständigerReferent im VfGH Asyl- und zum Teil auch Fremdenrechtsfällebehandelt habe, möchte ich ein paarKlarstellungen versuchen:Die Wahl des Ortes, an dem man lebt, und vor allemdie Beibehaltung des Aufenthaltes an diesem Ort ist einwichtiges Element des Privat- und – sofern man dortauch Familie hat – des Familienlebens und damit eingrundrechtlich relevanter Faktor (Art 8 EMRK). DerEGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung zuArt 8 EMRK ganz grundsätzlich zwischen der Außerlandesschaffungvon Ausländern, die über einenRechtstitel für den Inlandsaufenthalt verfügt habenund diesen verlieren, einerseits und Personen, die ersteinen Aufenthalt im Inland begründen wollen, andererseits.Nach dieser Rechtsprechung enthält Art 8EMRK kein Grundrecht auf Einreise oder Aufenthaltin einem fremden Staat oder gar auf Einbürgerung. 1)Selbst ein Recht auf Familiennachzug besteht unterdem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK nur dann, wenndas gemeinsame Familienleben in einem anderen Staatunmöglich oder unzumutbar ist. Ehepaare haben ausder Sicht des Art 8 EMRK kein Wahlrecht, wo sie ihrgemeinsames Familienleben verbringen wollen. 2) Darausergibt sich die Konsequenz, dass ein Bleiberechtim Allgemeinen nur bestehen kann, wenn ein Fremdersich zunächst rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.Erst wenn der Rechtstitel für den Aufenthalt später erlischt,etwa durch ein Aufenthaltsverbot, so stellt sichdie Frage, ob eine Ausweisung und Abschiebung desFremden Art 8 EMRK verletzt. Nach der Rechtsprechungdes EGMR sind die öffentlichen Interessen ander Außerlandesschaffung gegen die Interessen des Betroffenenam Verbleib im Inland abzuwägen. DerEGMR hat dazu eine Reihe von Kriterien entwickelt,die der VfGH in seiner Rechtsprechung übernommenhat. Im Erkenntnis VfSlg 18.223/07 heißt es hiezu:„Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR ankeine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR31. 1. 2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl.50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;16. 9. 2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005,1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens(EGMR 28. 5. 1985, Fall Abdulaziz ua, Appl. 9214/80,9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20. 6. 2002, FallAl-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22. 4. 1997,Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) unddessen Intensität (EGMR 2. 8. 20<strong>01</strong>, Fall Boultif, Appl.54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, denGrad der Integration des Fremden, der sich in intensivenBindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit,der Schulausbildung, der Berufsausbildung,der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung undähnlichen Umständen manifestiert (vgl EGMR4. 10. 20<strong>01</strong>, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002,582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00,EuGRZ 2006, 554; vgl auch VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/<strong>01</strong>24; 11. 10. 2005, 2002/21/<strong>01</strong>24), die Bindungenzum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit,aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisseder öffentlichen Ordnung (vgl zB EGMR24. 11. 1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11. 4. 2006,Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einemZeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicherenAufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägungin Betracht zu ziehen (EGMR 24. 11. 1998, Fall1) EGMR 2. 8. 20<strong>01</strong>, BeschwNr 54273/00, Boultif gg Schweiz.2) EGMR 19. 2. 1996, BeschwNr 23218/1994, Gül gg Schweiz ua.<strong>2<strong>01</strong>1</strong>, 9Verfassungsgerichtshof;Verfassungsgerichtsbarkeit;RechtsgeschichteÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>Das sogenannte BleiberechtAutor: Hon.-Prof. Dr. Kurt Heller, Wien9


Abhandlungin Luxemburg oder Wien aus Art 47 der Charta beiüberlanger Verfahrensdauer ein Bleiberecht ableitenwird oder inwieweit Art 47 auch für inländische Behördengilt, bleibt zunächst ungelöst, weil die Charta nurfür Verfahren bei Durchführung des EU-Rechtes gilt. 5)Anlässlich der Kampagne für eine Volksabstimmungin der Schweiz, die eine automatische Abschiebungstraffällig gewordener Fremder zum Ziel hatte, sowiein nachfolgenden Kampagnen in Österreich war derEindruck erweckt worden, man müsse erst ein Gesetzerlassen, um verurteilte ausländische Straftäter abschiebenzu können. Das Bleiberecht könne die Abschiebungverhindern. Das Gegenteil ist der Fall: Schonauf Grund der geltenden Rechtslage werden ausländischeStraftäter nach Verbüßung der Strafe abgeschoben.Wo es gelegentlich Ausnahmen gibt, liegen diesefast immer in Mängeln des Vollzugs, so etwa wenndie Gefangenenhausverwaltung einen Fremden nachVerbüßung der Freiheitsstrafe entlässt und dieser untertaucht,weil die Koordination mit der Fremdenpolizeinicht geklappt hat. Solche Pannen können aber auchGesetze, die eine automatische Abschiebung vorsehen,nicht verhindern. Dass die bestehenden Gesetze in allerRegel effektiv vollzogen werden, zeigt auch die Entscheidungspraxisdes VfGH, der in jeder Session überdutzende Beschwerden von kriminellen Ausländernentscheidet, die das über sie verhängte Aufenthaltsverbotbekämpfen. Nahezu ausnahmslos bleiben solcheBeschwerden erfolglos. Die ganz wenigen Ausnahmenbilden Fälle, bei denen die Täter hier geboren sind oderals Kleinkind nach Österreich kamen, geringe Straftatenbegangen haben und bei denen eine günstige Zukunftsprognosebesteht und die ferner keine Beziehungzu jenem Land haben, deren Staatsbürger sie sind.Diese Fälle sind jedoch sehr selten und gehen ja von einerhohen Wahrscheinlichkeit der Besserung des Straftätersaus, sodass sie die Kriminalität im Inland nichtbelasten. Die hohe Kriminalitätsrate von Ausländernergibt sich vielmehr durch Banden, die nach Verübungvon Straftaten in einem Land in andere Länder weiterziehen,um dort ihre kriminelle Tätigkeit fortzusetzen.Diese müssen nicht erst abgeschoben werden. Eine anderebedeutende Gruppe krimineller Fremder entspringteiner Form des Menschenhandels. KriminelleBanden werben junge Leute an, die in ihrer Heimatkeine Hoffnung auf eine erträgliche Zukunft haben,bringen sie unter Vorspiegelung falscher Erwartungennach Europa und lassen sie dort ihre „Reisekosten“ abarbeiten,indem sie die Burschen im Drogenhandel einsetzenund die Mädchen auf den Strich schicken. Nachbestehender Rechtslage werden diese ohnehin abgeschoben.Ein Gesetz, das eine automatische Abschiebungvorsieht, würde daran nichts ändern, sondernnur eine effektive gesamteuropäische Strafverfolgung,die auch die Hintermänner erfasst.Statt die Energie auf Kampagnen für populistische„strenge“, aber ineffektive Gesetze zu verschwenden,sollte man sie für effektivere und international koordinierteStrafverfolgung verwenden.Eine Automatik der Abschiebung ohne Einzelfallprüfungwäre nicht effektiv, wohl aber EMRK- und damitverfassungswidrig, weil sie die zwar sehr seltenen,aber doch gelegentlich vorkommenden Fälle nicht berücksichtigenwürde, in denen kaum ein öffentlichesInteresse an der Abschiebung, aber ein sehr gewichtigesInteresse der Betroffenen – gelegentlich sogar des Staates– an der Fortdauer des Inlandsaufenthaltes, also einemBleiberecht, besteht. Sollte es in der Schweiz zu einersolchen Abschiebungsautomatik kommen, so mussman kein Prophet sein, um Verurteilungen der Schweizwegen Verletzung des Art 8 EMRK durch den EGMRvorherzusagen. Es ist aber einfacher und für Wahlenwirksamer, nach (scheinbar) strengeren Gesetzen zu rufen,als wirklich etwas zur effektiven Kriminalitätsbekämpfungetwa durch Zurverfügungstellung der erforderlichenpersonellen und sachlichen Mittel für die Polizeiarbeitoder durch Steigerung von koordiniertenAktivitäten gegen den Menschenhandel in Europa, dessenOpfer vielfach auch Migrantinnen und Migrantensind, beizutragen.5) Art 51 der Charta.Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>Das sogenannte BleiberechtAutor: Hon.-Prof. Dr. Kurt Heller, Wien11


Europa aktuell„ne bis in idem“ beim Europäischen HaftbefehlDer Europäische Gerichtshof hat am 16. 11. 2<strong>01</strong>0 inder Rechtssache C-261/09 ein wichtiges Urteil erlassenüber die Auslegung des Begriffs „dieselbe Handlung“beziehungsweise über den Grundsatz „ne bis inidem“ im Zusammenhang mit der Vollstreckung einesEuropäischen Haftbefehls.Das OLG Stuttgart hatte den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchenbefasst, um eine möglicheVerletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ zu prüfen.Es hatte Bedenken, dass der Vollstreckung eines EuropäischenHaftbefehls zwingende Gründe gem Art 3Nr 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Ratesüber den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahrenzwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehenkönnten. Art 3 Nr 2 des Rahmenbeschlusses besagt,dass die Justizbehörde des Vollstreckungsstaatesdie Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnenmuss, wenn aus ihr vorliegenden Informationensich ergibt, dass der Beschuldigte in einem anderenMitgliedstaat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftigverurteilt wurde. Dies gilt, wenn das Urteil bereitsvollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oderes nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstrecktwerden kann.Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der ItalienerGaetano Mantello 2005 von einem italienischen Gerichtzu einer Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Drogenbesitzesverurteilt worden. Die italienischen Ermittlungsbehördenwaren zum Zeitpunkt der Verurteilung zwarim Besitz von Informationen über die MitgliedschaftMantellos in einer kriminellen Vereinigung sowie überweitere Fälle unerlaubten Drogenbesitzes, doch hattensie diese Informationen dem zuständigen Gericht nichtweitergegeben. Das Urteil hat sich daher nur auf dieEinzeltat Mantellos bezogen und nicht auch auf seineMitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Kurier,Mittelsmann und Zuständiger für die Beschaffungvon Drogen. In Vollstreckung des Urteils hat Mantelloeine tatsächliche Freiheitsstrafe von zehn Monatenund 20 Tagen verbüßt. Drei Jahre später – Mantellowar inzwischen wieder auf freiem Fuß – erließ das italienischeGericht einen Europäischen Haftbefehl gegenihn basierend auf dem Vorwurf der Beteiligung an bandenmäßigemDrogenhandel in den Jahren 2004 und2005. In Kenntnis des Haftbefehls ließen die deutschenBehörden Mantello 2008 festnehmen. Das italienischeGericht als Aussteller des Europäischen Haftbefehlsteilte dem OLG Stuttgart auf dessen Anfrage mit, dassdas 2005 ergangene Urteil (wegen der Einzeltat des unerlaubtenDrogenbesitzes) keine rechtskräftige Verurteilungwegen der im Europäischen Haftbefehl bezeichnetenTat (Beteiligung am bandenmäßigen Drogenhandel)darstelle. Deshalb stehe das italienische Urteilden im Europäischen Haftbefehl genanntenStrafverfolgungsmaßnahmen nicht entgegen.Der EuGH stellt in seiner Beurteilung zunächst fest,dass der in Art 3 Nr 2 des Rahmenbeschlusses verwendeteBegriff „dieselbe Handlung“ nicht der Auslegungdurch die mitgliedstaatlichen Justizbehörden nach derennationalem Recht überlassen werden könne, weildie einheitliche Anwendung des Unionsrechts es erfordere,dass die genannte Bestimmung in der gesamtenUnion autonom und einheitlich ausgelegt wird. DerBegriff „dieselbe Handlung“ stelle daher einen autonomenBegriff des Unionsrechts dar, der auch Gegenstandeines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichtessein könne. „Dieselbe Handlung“ sei dabei inAnlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofszum Begriff „dieselbe Tat“ des Art 54 SchengenerDurchführungsübereinkommen, der wie Art 3 Nr 2des Rahmenbeschlusses verhindern soll, dass eine Personwegen derselben Tat erneut verfolgt oder verurteiltwird, dahingehend zu interpretieren, dass unabhängigvon ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschütztenrechtlichen Interesse auf die tatsächlicheHandlung abzustellen ist und ein „Komplex konkreter,unlösbar miteinander verbundener Umstände“ mit umfasstwird.Ungeachtet dieser Ausführungen zum Begriff „dieselbeHandlung“ kommt der EuGH zum Schluss, dassdie Vorlagefragen des OLG Stuttgart in Wirklichkeitden Begriff „rechtskräftige Verurteilung“ betreffen.Da die italienischen Ermittlungsbehörden über Beweisefür Handlungen verfügt hatten, die den Tatbestandder im Haftbefehl bezeichneten Straftaten erfüllen,diese Beweise dem italienischen Gericht zur Würdigungaber nicht unterbreitet hatten, als dieses überdie Einzeltat 2005 entschieden hat, sei zu prüfen, obvon einer Entscheidung ausgegangen werden muss,die einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der imHaftbefehl geschilderten Handlungen gleichzusetzenist. Dazu führt der EuGH unter Verweis auf seine bisherigeRechtsprechung aus, dass eine gesuchte Personals wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteiltiSd Art 3 Nr 2 des Rahmenbeschlusses anzusehen ist,wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrensendgültig verbraucht ist oder die Justizbehörden einesMitgliedstaates eine Entscheidung erlassen haben, mitder der Beschuldigte vom Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochenwird. Die Rechtskraft beurteile sich dabeinach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem das Urteilergangen ist.Da die den Haftbefehl ausstellende italienische Behördeausdrücklich festgestellt hat, dass das nach ihrer12Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Europa aktuellRechtsordnung ergangene Urteil keine rechtskräftigeVerurteilung wegen der im Haftbefehl genannten Tatdarstelle, liegt dem EuGH zufolge kein zwingenderGrund für die Verweigerung der Vollstreckung vor.Die Bedenken des OLG Stuttgart waren somit unbegründet.Der EuGH folgte mit seinem Urteil denSchlussanträgen von Generalanwalt Bot.RA Benedict Saupe,ÖRAK Büro BrüsselDrexlerStrafvollzugsgesetz2. Auflage2. Auf lage 2<strong>01</strong>0. XVI, 496 Seiten. Ln.EUR 128,– ISBN 978-3-214-13686-4• Aktualisierung aller Rechtsvorschriften am topaktuellen Stand Herbst 2<strong>01</strong>0• Literatur und höchstgerichtliche Rechtsprechung bis Anfang 2<strong>01</strong>0• erstmals Berücksichtigung von Entscheidungen des deutschenBundesverfassungsgerichtshofs• Anhang mit einer Vielzahl strafvollzugsrelevanter VorschriftenMANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1<strong>01</strong>4 Wien www.manz.atÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>13


Europa aktuellBessere Zahlungsmoral durch strengere Gesetze? –Die Neufassung der ZahlungsverzugsrichtlinieIm April 2009 hat die Europäische Kommission ihrenVorschlag für eine Neufassung der RL 2000/35/EGzur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1) vorgestellt. Die Überarbeitung der Richtlinie istTeil der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen(Small Business Act) 2) mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeitund Liquidität von KMU im europäischenRaum zu verbessern. Nach der Abstimmung im ParlamentEnde Oktober 2<strong>01</strong>0 scheint die formelle Verabschiedungder Richtlinie in greifbare Nähe gerückt.Der im Plenum angenommene konsolidierte Text 3) istein im Vorfeld zwischen den Institutionen ausgehandelterKompromiss; es ist somit zu erwarten, dass der Ratdem Text in der gegebenen Fassung zustimmen wird.Der folgende Aufsatz beschäftigt sich mit den wesentlichenPunkten des Richtlinienentwurfs.Warum eine Neufassung der ZahlungsverzugsRL?Eine Neufassung der Richtlinie erschien der Kommissioninsbesondere vor dem Hintergrund der auch achtJahre nach Implementierung der RL 2000/35/EG teilweiseschlechten Zahlungsmoral vieler europäischerUnternehmen und öffentlicher Stellen notwendig. Gemäßdem im Auftrag der Kommission 2006 erstellten„Bericht über die Wirksamkeit der Gesetzgebung inder Europäischen Gemeinschaft für die Bekämpfungvon Zahlungsverzug“ 4) hat sich die Zahlungsdisziplinseit der Umsetzung der alten Richtlinie zwar verbessert,5) dennoch blieb die Situation in manchen Ländernund Branchen existenzbedrohend. Im Jahr 2<strong>01</strong>0 wurdenRechnungen im EU-Durchschnitt erst nach 52 Tagen– 18 Tage nach Fälligkeit – bezahlt. 6) Während dieösterreichischen Unternehmer ihre offenen Rechnungenin der ersten Jahreshälfte 2<strong>01</strong>0 im Schnitt sechsTage nach Fälligkeit bezahlten, und damit um einenTag schneller als im Vergleichszeitraum 2009, 7) verschlechtertesich die Zahlungsmoral der öffentlichenHand in Österreich um weitere zwei Tage; 8) Handlungsbedarfwurde also insbesondere hinsichtlich derDisziplinierung öffentlicher Stellen gesehen.Durch die Neufassung sollen darüber hinaus grundlegendeBestimmungen und Definitionen klargestelltsowie effizientere Sanktionsmöglichkeiten eingeführtwerden, um Unklarheiten vorzubeugen und die Anreizefür termingerechte Bezahlung zu vergrößern.Die Kommission sieht in der mangelnden Bereitschaft,Rechnungen pünktlich zu begleichen, ein nach wie vorernst zu nehmendes Hindernis für das Funktionierendes Binnenmarkts und eine Bedrohung für KMU.Der Vorschlag für eine Neufassung derZahlungsverzugsrichtlinie im DetailMit dem im Parlament akkordierten Text ist den Institutionenein solider Kompromiss zur weiteren Bekämpfungvon verspäteten Zahlungen im Geschäftsverkehrauf europäischer Ebene gelungen. Der Entwurfsieht vor, dass künftig auch Zinsbeträge von unter € 5,–eingefordert werden können 9) und der Gläubiger Anspruchauf Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhevon € 40,– –ohne vorherige Mahnung – zur Deckungseiner Eintreibungskosten hat, auch wenn diese tatsächlichdarunter liegen. Dieser Betrag kann vom nationalenGesetzgeber inflationsbedingt angepasst werden10) und soll als pauschale Entschädigung 11) abschreckendauf potenziell oder notorisch säumige Schuldnerwirken. Eine vergleichbare Regelung kannte die bisherigeRichtlinie nicht. In Deutschland wurde vereinzeltkritisiert, dass eine zu hohe Pauschale bzw die im Kommissionsentwurfvorgesehene Staffelung der Entschädigungje nach geschuldetem Betrag eine Art Strafschadenersatzsei, was zu einer weiteren „Amerikanisie-1) ABl L 2000/197, 19.2) KOM (2008) 394 endg vom 25. 6. 2008: Mitteilung der Kommissionan das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorfahrtfür KMU in Europa. Der „Small Business Act“ für Europa.3) P7_TC1-COD(2009)0054; der Text ist abrufbar unter:www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2<strong>01</strong>0 – 0374+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE#BKMD-20 (10. 11. 2<strong>01</strong>0).4) Der gesamte Bericht ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/late_payments/doc/finalreport_de.pdf (8. 11. 2<strong>01</strong>0).5) Von 15,2 Tagen durchschnittlicher Zahlungsverzögerung im Jahr2002 hat sich der Zahlungsverzug im Jahr 2005 auf 12,9 Tage verringert.Vgl Bericht über die Wirksamkeit der Gesetzgebung in der EuropäischenGemeinschaft für die Bekämpfung von Zahlungsverzug,11.6) Vgl Trendumfrage 2<strong>01</strong>0. Das Zahlungsverhalten in Österreich;durchgeführt von der KSV 1870 Forderungsmanagement GmbH, 7.Kostenlos bestellbar unter: www.ksv.at/KSV/1870/de/9static/zahlungsverhalten/index.jsp (8. 11. 2<strong>01</strong>0).7) Vgl Trendumfrage 2<strong>01</strong>0. Diagramme 14.8) Vgl Trendumfrage 2<strong>01</strong>0. Diagramme 19. Die öffentliche Hand begleichtihre Rechnungen im Schnitt nach 40 Tagen – acht Tage nachFälligkeit.9) Gem Art 6 Abs 3 lit c der alten Richtlinie konnten die Mitgliedstaatenbei der Umsetzung der Richtlinie Ansprüche auf Zinszahlungenvon weniger als a 5,– ausnehmen.10) Siehe Erwägungsgrund 22 des im Parlament angenommenen konsolidiertenTextes.11) Siehe Erwägungsgrund 20 des im Parlament angenommenen konsolidiertenTextes.14Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Europa aktuellrung“ des europäischen Rechts führe. 12) Der Verzichtauf eine Staffelung der Entschädigungssumme unddie Einigung auf eine eher moderate Pauschale dürftendiese Bedenken wohl weitgehend zerstreuen. Zusätzlichzu dem genannten Pauschalbetrag kann der Gläubigeralle durch das Verschulden des in Verzug geratenenGeschäftspartners entstandenen (angemessenen)Betreibungskosten einfordern. Begrüßenswert ist indiesem Zusammenhang die Klarstellung, dass zu diesenKosten insbesondere die Ausgaben für die Beauftragungeines Rechtsanwalts zählen. 13) Diese Textpassagewar im ursprünglichen Entwurf noch nicht enthaltenund wurde erst nach einem Änderungsantrag im Parlamentaufgenommen. 14) Auch der gesetzliche Zinssatzwurde in der ersten Lesung im Parlament von siebenauf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht.Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht bei fehlendervertraglicher Vereinbarung grundsätzlich 30 Kalendertagenach Rechnungseingang beim Schuldner; lässt sichdieser Zeitpunkt nicht eindeutig ermitteln, so ist aufden Erhalt der Güter oder Dienstleistungen abzustellen.Für eine etwaige Überprüfung der gelieferten Warenoder Dienstleistungen stehen dem Empfängerhöchstens 30 Tage zur Verfügung. Die Forderung wirddann entsprechend 30 Kalendertage nach abgeschlossenerÜberprüfung fällig; gleiches war bereits in der Vorgängerrichtlinieverankert.Neu ist hingegen die Möglichkeit, gem Art 3 Abs 4des im Parlament angenommenen Textes die vertraglichfestgelegte Zahlungsfrist bei Geschäften zwischen Unternehmernauf höchstens 60 Kalendertage zu erstrecken.15) Fristen von mehr als 60 Tagen sind nur zulässig,wenn diese ausdrücklich ausgehandelt wurden und siekeine grobe Benachteiligung für den Gläubiger darstellen(Nachteiligkeitsprüfung). Bei der Auslegung desunbestimmten Gesetzesbegriffs „(grob) nachteilig“ sollArtikel 6 der neuen Richtlinie Klarheit schaffen. 16)Auch die öffentliche Hand ist angehalten, ihre Rechnungenfortan grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagenzu begleichen. Lediglich für bestimmte Einrichtungen17) können die Mitgliedstaaten eine Verlängerungder Frist auf bis zu 60 Kalendertage vorsehen.Vertraglich kann die Frist nur ausdrücklich und nuraufgrund sachlich gerechtfertigter Gründe auf maximal60 Tage erstreckt werden. In Bezug auf die Pauschalentschädigungund die Fristen für Abnahme- undÜberprüfungsverfahren gelten die gleichen Bestimmungenwie für Geschäfte zwischen Unternehmern.Obgleich die Geschäftsbeziehungen zwischen demöffentlichen Sektor und den Unternehmen nach derNeufassung in einem eigenen Artikel 18) geregelt werden,blieb von den ambitionierten Sonderbestimmungenim Kommissionsentwurf nicht allzu viel übrig. InAnbetracht der Tatsache, dass gerade die Zahlungsmoralder öffentlichen Hand zu wünschen übrig lässt,gleichzeitig aber verhältnismäßig große Summen involviertsind und das Machtverhältnis unausgeglichen ist,wären hier strengere rechtliche Rahmenbedingungenwünschenswert gewesen. Zwar wird in den Erwägungsgründen19) des akkordierten Textes auf die besondereVerantwortung der öffentlichen Stellen in Bezug aufmehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben hingewiesen,mit ihrem Vorschlag, bei Zahlungsverzug der öffentlichenVerwaltung einen Anspruch des Gläubigersauf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5%des fälligen Betrags zusätzlich zu den Verzugszinsen gesetzlichzu verankern, konnte sich die Kommission jedochnicht durchsetzen.Das im April 2008 ergangene Urteil des EuropäischenGerichtshofes 20) betreffend die Rechtzeitigkeiteiner Zahlung wurde nur in die Erwägungsgründe desim Parlament beschlossenen Textes, nicht aber in diekünftige Richtlinie selbst aufgenommen. Erwägungsgrund18 stellt fest, dass eine Zahlung als verspätet betrachtetwerden sollte, wenn der Gläubiger zum Zeitpunktder Fälligkeit nicht über den geschuldeten Betragverfügt. Das bedeutet für Geldschulden, dass sie imZeitpunkt der Fälligkeit bereits am Konto des Gläubigersgutgeschrieben sein müssen, um das Anfallen vonVerzugszinsen zu vermeiden bzw diese zu beenden. 21)12) Vgl Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Stellungnahmezum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments unddes Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(Neufassung) Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmenin Europa (Small Business Act), 2.13) Vgl Art 4 Abs 3 des im Parlament angenommenen konsolidiertenTextes: „… Zu diesen Kosten können insbesondere Ausgaben zählen,die durch die Beauftragungen eines Anwalts oder eines Inkassounternehmensentstehen.“14) Vgl 2009/0054 (COD) Änderungsantrag 131.15) Bislang konnten die Mitgliedstaaten gem Art 3 Abs 2 der alten Richtliniefür bestimmte Vertragsarten und unter besonderen Voraussetzungeneine Frist von maximal 60 Tagen festlegen.16) Zum Ersatz des Begriffs „Vereinbarung“ durch den Begriff „Vertragsklausel“s Neumayr, Die Neufassung der Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG, Zak 2009/571, 352 (353).17) Vgl Art 5 Abs 3 des im Parlament angenommenen konsolidiertenTextes: „… (a) öffentliche Stellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten industrielleroder kommerzieller Natur betreiben … (b) öffentliche Einrichtungen,die Gesundheitsdienste anbieten und hierfür ordnungsgemäßanerkannt sind.“ Vgl auch Erwägungsgründe 24 – 26 des imParlament angenommenen konsolidierten Textes.18) Art 5 des im Parlament angenommenen konsolidierten Textes mitder Überschrift „Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichenStellen“.19) Erwägungsgrund 6 des im Parlament angenommenen konsolidiertenTextes: „…Es ist darauf hinzuweisen, dass den öffentlichen Stellendiesbezüglich eine besondere Verantwortung zufällt.“20) EuGH 3. 4. 2008, C-306/06. Der EuGH wurde in einem Vorabentscheidungsersuchenmit der Auslegung von Art 3 Abs 1 lit c Z ii (alt)– Art 3 Abs 1 Buchst b (neu) sowie Art 5 Abs 1 lit b (neu) – befasst.21) Vgl weiterführend für Österreich: Hackl, Neuordnung des Zahlungsverzugsrechts.ABGB-Bestimmung im Geschäftsverkehr obsolet, ZVB2009/36, 147; Neumayr, Die Rechtzeitigkeit der Zahlung im bargeldlosenZahlungsverkehr – Ein Überblick, Zak 2<strong>01</strong>0/37, 31 sowie OGH8. 9. 2009, 4 Ob 90/09 b ecolex 2<strong>01</strong>0/50, 154 (Aspöck); OGH12. 11. 2009, 6 Ob 218/09 s immolex 2<strong>01</strong>0/88, 256 (Cerha).Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>15


Europa aktuellBessere Zahlungsmoral durch strengere Gesetze?Natürlich drängt sich im Zusammenhang mit der Neufassungder Zahlungsverzugsrichtlinie die Frage auf, obdieses Regelwerk die Zahlungsdisziplin in Europa tatsächlichzu verbessern vermag, zumal es sich bei denim Entwurf enthaltenen Durchsetzungsmöglichkeitenum freiwillige Instrumente im Rahmen der Privatautonomiehandelt. Auch in den Erwägungsgründen 22) wirdklargestellt, dass durch die Richtlinie kein Gläubigergezwungen werden kann, Verzugszinsen von säumigenGeschäftspartnern zu fordern. In vielen Fällen scheitertdie Geltendmachung von Verzugszinsen eher an der(begründeten) Angst der Unternehmer, beim Geschäftspartnerin Ungnade zu fallen und ihn für künftigeGeschäfte zu verlieren als an mangelnden Sanktionsmöglichkeiten.23)Nach Umsetzung der Richtlinie wird jedenfalls gewährleistet,dass den Vertragsparteien europaweit einheitliche(zum Teil hohe) Mindeststandards zur Durchsetzungihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. DieseMindeststandards werden, so ist zu hoffen, insbesonderein jenen Mitgliedstaaten, wo Zahlungsverzug besondersverbreitet ist, 24) eine merkliche Besserung desStatus quo bewirken und dabei helfen, die Rechtsunsicherheitbei grenzüberschreitenden Geschäften zu reduzieren.Zudem sollen durch gezielte Maßnahmender Mitgliedstaaten die Sanktionsmöglichkeiten beiZahlungsverzug besser bekannt gemacht werden. 25)Die Zahlungsdisziplin in Österreich ist bereits jetztvorbildlich. Im Schnitt werden Rechnungen hierzulandenach 32 Tagen beglichen. Damit liegt Österreichim Europavergleich an dritter Stelle hinter Finnlandund Norwegen. 26) Die Sanktionsmöglichkeiten beiZahlungsverzug sind in Österreich schon jetzt strengund dürften den Bestimmungen des Richtlinienentwurfsgroßteils gerecht werden. 27)Zweifelsohne sind strenge(re) rechtliche Rahmenbedingungenbei Zahlungsverzug eine Erleichterung fürGläubiger, deren Geduld über Gebühr strapaziert wurde,und durch ihre abschreckende Wirkung können sieauf lange Sicht möglicherweise ein Umdenken herbeiführen.Die Effektivität der Richtlinie wird aber letztlicham Kriterium der Freiwilligkeit, von den angebotenenMöglichkeiten auch Gebrauch zu machen, zu messensein.Mag. Barbara PeschkaÖRAK Büro Brüssel22) Erwägungsgrund 17 des im Parlament angenommenen konsolidiertenTextes.23) Vgl SEK (2009) 316, 2 sowie Zentralverband des deutschen Handwerks,Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des EuropäischenParlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzugim Geschäftsverkehr 5; abrufbar unter: http://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Recht/Stellungnahmen_2009/17 –07-09_Stellungnahme_LatePayment%20endg.pdf (8. 11. 2<strong>01</strong>0).24) In Europa lässt sich ein deutliches Nord-Süd-Gefälle bei der Zahlungsmoralbeobachten. Während in den nördlichen Ländern Rechnungenrelativ pünktlich beglichen werden, sind die südlichen Mitgliedstaatender Union eher nachlässig bei der Bezahlung von ausständigenRechnungen. Die Schlusslichter sind Griechenland, Italien,Spanien und Portugal, wo zum Teil mehr als 100 Tage ins Land ziehen,bevor eine Rechnung bezahlt wird. Vgl Trendumfrage 2<strong>01</strong>0. Diagramme20.25) Vgl Art 7 des im Parlament angenommenen konsolidierten Textes„Transparenz und Sensibilisierung“.26) Vgl Trendumfrage 2<strong>01</strong>0. Diagramme 20.27) Zum Umsetzungsbedarf in Österreich vgl Hackl, Umsetzungsbedarfbei Zahlungsverzugsrichtlinie, Zak 2<strong>01</strong>0/36, 30; Hackl, Nochmals:Zum Umsetzungsbedarf bei Zahlungsverzugsrichtlinie, Zak 2<strong>01</strong>0/71, 52; Neumayr, Zak 2<strong>01</strong>0/37, 32; Neumayr, Zak 2009/571, 354.16Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Aktuell auf demStand der neuenZuschlagsV!24. Auf lage 2<strong>01</strong>0.XII, 274 Seiten. Br. EUR 54,–ISBN 978-3-214-06338-2Michalek ∙ TadesNotariatsgebührenRechtsanwaltstarif24. AuflageVöllig neue Gebührenbeträge im GKTG und im NTG durch die ZuschlagsV BGBl I2<strong>01</strong>0/217 und 218, mehrere Tarifänderungen im RATG sowie zahlreiche Änderungenim Bereich des Gerichtsgebühren- sowie des Steuerrechts machten eine Neuauflagenotwendig. Bereits berücksichtigt sind auch die Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderunges-BegleitG.Besonders benutzerfreundlich durch:• Anmerkungen, Hinweise, Querverweise• Angaben des wichtigsten Schrifttums• detailliert durchgerechnete Tabellen• Indexzahlen zur jederzeitigen Valorisierung von Beträgen• Griffleiste für den raschen ZugriffDie Autoren:Dr. Alexander Michalek ist öffentlicher Notar in Wien und als solcher mit derMaterie ständig befasst.Prof. Dr. Helmuth Tades war Leiter der Zivilrechtssektion im BMJ und ist imBesonderen mit dem Standesrecht der Notare sowie der Rechtsanwälte vertraut.MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.atKohlmarkt 16 ∙ 1<strong>01</strong>4 Wien www.manz.at


Aus- und FortbildungAnwaltsakademieTerminübersicht Jänner <strong>2<strong>01</strong>1</strong> bis März <strong>2<strong>01</strong>1</strong>Jänner <strong>2<strong>01</strong>1</strong>11. und 25. 1. WIENSeminarreihe Steuerrecht:Persönliche Einkommensteuer (ESt)Seminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>11/814. und 15. 1. DORNBIRNBasicStandes- und HonorarrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>14/714. und 15. 1. WIENSpecialSchwerpunkt Leistungsstörungen:Gewährleistung und SchadenersatzSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>14/814. und 15. 1. ST. GEORGEN i. A.SpecialDer LiegenschaftsvertragSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>14/314. und 15. 1. INNSBRUCKBasicArbeits- und SozialrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>14/619. 1. WIENPrivatissimumAktuelle Judikatur des OLG zu KostenfragenSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>19/821. und 22. 1. LINZUpdateRechtsentwicklung im Liegenschafts- und WohnrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>21/321. und 22. 1. WIENBasicStrafverfahren ISeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>21/821. und 22. 1. WIENBasicSteuern und AbgabenSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>21A/821. und 22. 1. WIENAußergerichtliche Streitbeilegung:Mediation und KommunikationSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>21B/828. und 29. 1. WIENBasicVerwaltungsverfahren Teil I: AVG, VStGSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>28/828. und 29. 1. WIENSpecialDer Anwalt als VertragsverfasserSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>28A/8Februar <strong>2<strong>01</strong>1</strong>2. 2. SALZBURGInfopillBäuerliche ÜbergabsverträgeSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0202/44. und 5. 2. GRAZSpecial„Die 12 Geschworenen“ –Strafrecht IISeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0204/58. 2. GRAZInfopillBäuerliche ÜbergabsverträgeSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0208/510. 2. INNSBRUCKInfopillBäuerliche ÜbergabsverträgeSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0210/611. und 12. 2. LINZBasicVerkehrsunfall ISeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0211/315. und 22. 2. WIENSeminarreihe Steuerrecht:UnternehmenssteuerrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0215/818. und 19. 2. WIENExtraAuftreten, Ausstrahlung, Überzeugung –der Weg zum beruflichen ErfolgSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0218A/818. und 19. 2. WIENSpecialVersicherungsvertragsrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0218/818Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Aus- und Fortbildung24. 2. WIENSpecialIntellectual PropertySeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0224/825. und 26. 2. WIENSpecialMietrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0225/8März <strong>2<strong>01</strong>1</strong>1. 3. WIENInfopillZu treuen Handen – auch in der Krise!Seminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>03<strong>01</strong>/82. 3. INNSBRUCKInfopillZu treuen Handen – auch in der Krise!Seminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0302/63. 3. SALZBURGInfopillZu treuen Handen – auch in der Krise!Seminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0303/43. 3. LINZInfopillZu treuen Handen – auch in der Krise!Seminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0303/34. 3. GRAZInfopillZu treuen Handen – auch in der Krise!Seminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0304/54. 3. WIENSpecialAnglo-amerikanisches Zivil- und Wirtschaftsrecht(Schwerpunkt Vertragsrecht)Seminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0304/84. und 5. 3. INNSBRUCKBasicWohnungseigentumsrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0304/64. und 5. 3. ST. GEORGEN i. A.BasicZivilverfahren ISeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0304/38. 3. WIENSeminarreihe Steuerrecht:Internationales SteuerrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0308/811. 3. WIENUpdateZivilprozess, Exekution und InsolvenzSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0311B/811. und 12. 3. GRAZSpecialInsolvenzrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0311/511. und 12. 3. WIENSpecialZentrale Fragen des VerwaltungsverfahrensSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0311/811. und 12. 3. WIENBasicGesellschaftsrecht ISeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0311A/817. bis 19. 3. BRUNN/GEBIRGEZivilverfahrenSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0317/218. 3. WIENUpdateRechtsentwicklung im Recht der KapitalgesellschaftenSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0318/818. und 19. 3. DORNBIRNBasicExekutionsrecht intensivSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0318/718. und 19. 3. ST. GEORGEN i. A.SpecialArbeitsrechtSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0318/324. und 25. 3. WIENSpecialUmgründungsrecht unter Berücksichtigung von RA-Gesellschaften und grenzüberschreitenden UmgründungenSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0324/825. und 26. 3. WIENSpecialVertriebsverträgeSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0325/8Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>19


Aus- und FortbildungAktuelle Judikatur des OLG zu KostenfragenPrivatissimumGegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz istder Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen.Der OGH kann daher zu Kostenfragennur dann Stellung nehmen, wenn im Rahmen einesHonorarprozesses bei entsprechendem Streitwert dieAnrufung des Höchstgerichtes möglich ist. In aller Regelist also das OLG letzte Instanz in Kostenfragen.Im Referat wird die aktuelle Judikatur des OLG Wienin Kostenfragen dargestellt und Chancen aufgezeigt,wo bei unterschiedlicher Judikatur der Senate Änderungenmöglich bzw zu erwarten sind. Sie erhalten fernereinen Überblick über die noch uneinheitlichenRechtsmeinungen zu den vorprozessualen Kosten nachdem Zinsrechtsänderungsgesetz.Die gravierenden Auswirkungen des neuen § 54 Abs 1 aZPO auf die Kostenbestimmung und die dazu ergangeneRechtsprechung werden ausführlich erläutert.Planung: Dr. Gottfried Zandl, RA in WienReferenten: Dr. Gottfried Zandl, RA in WienDr. Andreas Lindner, Senatspräsident des OberlandesgerichtesWienTermin: Mittwoch, 19. 1. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> = 1 HalbtagSeminarort: Wien, OLG WienSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>19/8Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und WohnrechtUpdateGegenstand des Seminars ist die wesentliche Rechtsprechungim Liegenschafts-Vertragsrecht, im Mietrecht,im WE-Recht, im Bauträgervertragsrecht, imGrundbuchsrecht und im Grundverkehrsrecht in derletzten Zeit, vor allem im letzten Jahr vor dem Seminar.Aus nachstehenden Gründen verdient das Seminardiesmal Ihr besonderes Interesse:Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletec v ka wird die aktuelleRechtsprechung und Entwicklungen zum Wohnungseigentumsrechtund Allgemeinen Liegenschaftsvertragsrechtbehandeln. Einen Schwerpunktwird die Beschlussfassung und die Beschlussanfechtungbilden.Herr a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch erläutert einerseitsdie Neuregelungen der WRN 2009 und diedadurch aufgeworfenen Zweifelsfragen, insbesondereim Hinblick auf die neue Wertsicherung des Richtwertmietzinsesund die die Kaution betreffenden Rechtsänderungen(zwingende Veranlagungsformen, verfahrensrechtlicheMöglichkeiten im Zusammenhang mitder Rückforderung der Kaution bei Vertragsende). Andererseitswird der aktuelle Stand der miet- und sonstigenwohnrechtlichen Judikatur dargestellt, speziellim Hinblick auf die diesbezüglichen „Dauerbrenner“wie etwa der Abgrenzung Miete/Pacht und der Zulässigkeitder Vereinbarung von Erhaltungspflichten desMieters.Herr HR des OGH Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek,LL. M., Herausgeber des neuen Kommentars zumGrundbuchsrecht, wird am Samstag zu den Themen„Grundbuchsrecht, besonderes Liegenschaftsvertragsrecht“referieren.Dieses Seminar unterstützt alle Kolleginnen undKollegen, die trotz unerlässlicher Spezialisierungenals Allrounder in einem übergreifenden Informationsstandauf dem Laufenden bleiben wollen.Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahlauf 80 Personen beschränkt ist.Planung: VPräs. Mag. Dr. Franz Mittendorfer, LL. M.,RA in LinzReferenten (in zeitlicher Reihenfolge): Univ.-Prof. Dr.Andreas Kletec v ka, Universität Salzburg, Institut für Privatrechta. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Universität Wien,Institut für Zivilrecht, Of Counsel bei Schaffer-SternadRechtsanwälteUniv.-Prof. Dr. Georg Kodek, LL. M. (NorthwesternUniversity), Hofrat des Obersten Gerichtshofes, WirtschaftsuniversitätWien, Institut für Zivil- und UnternehmensrechtTermin: Freitag, 21. 1. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> und Samstag, 22. 1. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>= 3 HalbtageSeminarort: Linz, Courtyard by MarriottSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong><strong>01</strong>21/320Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Aus- und FortbildungBäuerliche ÜbergabsverträgeInfopillIm Übergabsvertrag regelt der/die – meist in den Ruhestandtretende – Bauer/Bäuerin die Übergabe des bäuerlichenGutes an den/die Nachfolger/Nachfolgerin.Diese Übergabe birgt auch bei detaillierten Regelungenein großes Konfliktpotenzial. Obwohl diese Formder Eigentumsübertragung Jahrhunderte alt ist, wirdsie in der Judikatur und Literatur eher stiefmütterlichbehandelt. Im Rahmen des ersten Teils dieses Seminarswerden die rechtlichen Grundlagen der bäuerlichenHofübergabe erläutert sowie jene Streitigkeiten, diein der Praxis am häufigsten auftreten. Neben dem sogenannten Ausgedinge für die Übergeber werden auchdie Auswirkungen der Auflösung der Ehe zwischen denÜbernehmern und die Folgen eines Pflegeheimaufenthaltsder Übergeber beleuchtet. Da unter gewissen Voraussetzungendie bäuerliche Hofübergabe dem steirischenGrundverkehrsgesetz unterliegt – vor allem inHinblick auf die Interessentenregelung, welche Landwirtegegenüber Nichtlandwirten bevorzugt –, werdendie neuen Regelungen dieses kürzlich novellierten Landesgesetzeserläutert.Der zweite Teil ist den steuerrechtlichen Aspekten derÜbergabe gewidmet. Besonderheiten im Zusammenhangmit der Grunderwerbsteuer werden genau sozur Sprache kommen wie das Neugründungs-Förderungsgesetzuvm.Nicht selten ist auch die Errichtung eines „Altenteils“geplant. Dazu können auf Wunsch die raumordnungsrechtlichenVoraussetzungen erörtert werden.Salzburg:Planung: Dr. Brigitte Piber, RA in SalzburgReferenten: Mag. Bernadette Reichl, Leiterin der AbteilungRecht, Steuern und Soziales, Landeskammer fürLand- und Forstwirtschaft SalzburgMag. Anton Möslinger-Gehmayr, Rechtsreferent, Landeskammerfür Land- und Forstwirtschaft SalzburgGraz:Planung: Dr. Martin Piaty, RA in GrazReferenten: Mag. Dr. Gerhard Putz, Leiter des Rechtsreferats,Landeskammer für Land- und ForstwirtschaftSteiermarkMag. Walter Zapfl, Leiter des Steuerreferats, Landeskammerfür Land- und Forstwirtschaft SteiermarkInnsbruck:Planung: Dr. Birgit Streif, RA in InnsbruckReferenten: Mag. Hannes Schirmer, Rechtsreferent fürVertrags-, Zivil- und Agrarrecht, Fachbereich Rechtund Wirtschaft der Landwirtschaftskammer TirolMMag. Dr. Thomas Mildner, Rechtsreferent für ArbeitsundSozialrecht, Fachbereich Recht und Wirtschaft derLandwirtschaftskammer TirolMag. Johannes Piegger, Referent für Steuerrecht und Betriebswirtschaft,Fachbereich Recht und Wirtschaft derLandwirtschaftskammer TirolTermin Salzburg: Mittwoch, 2. 2. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> = 1 HalbtagSeminarort: Salzburg, Hotel Heffterhof SalzburgSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0202/4Termin Graz: Dienstag, 8. 2. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> = 1 HalbtagSeminarort: Graz, Landwirtschaftskammer SteiermarkSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0208/5Termin Innsbruck: Donnerstag, 10. 2. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> = 1 HalbtagSeminarort: Innsbruck, forum IKSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0210/6„Die 12 Geschworenen“ –Strafrecht IISpecialAnhand von zahlreichen Beispielen aus der Praxis undvor allem aus dem legendären Film „Die 12 Geschworenen“sollen die Vorbereitungen und die Strategienwährend der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahrenerarbeitet werden. Die Nichtigkeitsgründeim Rechtsmittel werden den Seminarteilnehmern mittelsaktueller Judikatur und mit Beispielen aus derPraxis der Vortragenden vermittelt. Eine gemeinsamerarbeitete Nichtigkeitsbeschwerde soll die gewonnenenErkenntnisse vertiefen.Planung: Dr. Peter Bartl, RA in GrazReferenten: Mag. Gerd Obetzhofer, Richter des OLGGrazDr. Peter Bartl, RA in GrazTermin: Freitag, 4. 2. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> und Samstag, 5. 2. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>= 3 HalbtageSeminarort: Graz, Hotel Das WeitzerSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0204/5Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>21


Aus- und FortbildungVerkehrsunfall IBasicDieses Seminar setzt sich in erster Linie mit der Lösungjener Probleme auseinander, die aus mangelndem technischenWissen im Zusammenhang mit der Bearbeitungvon Verkehrsunfällen entstehen.Zunächst werden daher die mathematischen und physikalischenGrundsätze aufgefrischt und dann schwerpunktmäßigFallbeispiele erörtert: Was kann man auseiner Unfallskizze „lesen“? Wie werden Geschwindigkeitenberechnet? Wie wird der Zusammenhang zurrechtlichen Materie hergestellt?Ziel des Seminars ist es, Synergien aus technischemVerständnis und optimaler juristischer Aufbereitungzu nutzen.In Teil II wird das Wissen vertieft und insbesondere aufHWS-Verletzungen, Fahrzeugschadensbewertung austechnischer und rechtlicher Sicht, Zivil- und Strafprozessund damit zusammenhängende Fragen und Problemeeingegangen.Bitte bringen Sie einen Taschenrechner mit!Planung: Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, RA in LinzReferenten: Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, RA in LinzIng. Mag. Robert Bayer, allgemein beeideter und gerichtlichzertifizierter Sachverständiger für Verkehrssicherheit(Unfallrekonstruktion, Fahrzeugschadensbewertungetc)Termin: Freitag, 11. 2. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> und Samstag, 12. 2. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>= 3 HalbtageSeminarort: Linz, LederfabrikSeminar-Nr: <strong>2<strong>01</strong>1</strong>0211/3Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahrnach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“den Seminarbeitrag, welcher für RechtsanwaltsanwärterGültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieservergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablaufvon einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldungmuss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktesbeigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollenRechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielleUnterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildungweiterhin fortzubilden.Nähere Informationen erhalten Sie unter:Tel (<strong>01</strong>) 710 57 22-0 oder Fax (<strong>01</strong>) 710 57 22-20 oderE-Mail: office@awak.atZusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,sich zu informieren und sich anzumelden.Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlichschriftlich Gültigkeit haben!22Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Amtliche MitteilungenOberösterreichBeschlussVom Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammerwird gemäß § 70 Abs. 1 DSt kundgemacht,dass über Mag. Thomas Hansbauer, ehemalsRechtsanwalt in 4020 Linz, Lunzerstr. 42, mit Beschlussdes Disziplinarrates vom 4. 11. 2<strong>01</strong>0, HerrnMag. Thomas Hansbauer zugestellt am 8. 11. 2<strong>01</strong>0, zuD 57/10 (TZ 7) gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1lit. d DSt die einstweilige Maßnahme der vorläufigenUntersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaftverhängt wurde. Mag. Thomas Hansbauer hat per10. 11. 2<strong>01</strong>0 auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaftverzichtet.SteiermarkBeschlussDie Abteilung 1 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammerhat in ihrer Sitzung vom 30. November2<strong>01</strong>0 beschlossen, zum mittlerweiligen Stellvertreterfür Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg,Schildbach 111 gemäß § 34 Abs 4 RAO für die Dauerder vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaftzum mittlerweiligen Stellvertreter RA Dr.Ralph Forcher, Neutorgasse 51, 8<strong>01</strong>0 Graz, zu bestellen.Verzicht Dr. Erwin Fidler per 15. 12. 2<strong>01</strong>0, als mittlerweiligerStellvertreter wurde RA Dr. Ralph Forcherbestellt.Barbara SternthalDogen, Diebe, Delinquenten2<strong>01</strong>0. 136 Seitenmit zahlreichen Abbildungen.Geb. EUR 24,–ISBN 978-3-214-00502-3Palazzi und Kirchen, Straßen und Brücken – viele von ihnen erzählen direkt oderindirekt von juristischen Entscheidungen, hoheitlichen Anordnungen oder ungesühntenVerbrechen. Auf deren zahlreiche Spuren führt dieses schön bebilderteVade mecum für Juristen, Rechtsinteressierte und Venedig-Reisende: ein nicht ganzalltäglicher Reiseführer durch eine der zauberhaftesten Städte der Welt!MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1<strong>01</strong>4 Wien www.manz.atÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>23


ChronikPräsentation Wahrnehmungsbericht 2009/10Bereits zum 37. Mal präsentierte der Österreichische<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> (ÖRAK) imvergangenen Dezember seinen jährlichen Wahrnehmungsbericht,in dem Mängel und Fehlentwicklungenin Rechtspflege und Verwaltung aufgezeigtwerden. Ziel dieses schon traditionellen Berichtesist es, Strukturen wie auch Ausformungendes Rechtsstaates zu beobachten, zu beurteilenund, wenn nötig, deren Verbesserung einzufordern.Alle zusammengefassten Wahrnehmungenberuhen auf Beobachtungen und Berichten einzelnerRechtsanwälte.Wie schon in den letzten Jahren zeigen die Wahrnehmungendes aktuellen Berichtes Mängel und Fehlentwicklungenin der österreichischen Rechtspflegeund Verwaltung auf. Die von den ÖRAK-VizepräsidentenDr. Rupert Wolff und Dr. Josef Weixelbaum gegenüberMedienvertretern geschilderten Beobachtungenergeben ein Bild von Überforderung in vielen Bereichender Justiz. Dieser Umstand manifestiert sich inzahlreichen Fällen unnotwendig langer Verfahrensdauer(siehe WNB S. 19), Ausfällen Einzelner, die inmanchen Bereichen zu einem regelrechten Stillstandder Rechtspflege führen (S. 45/46), unzumutbarenWartezeiten durch häufige Richterwechsel und monatelangeNichtnachbesetzung dringend erforderlicherRichterstellen (S. 36 – 38), unbesetzten und damit faktischaufgelösten Gerichtsabteilungen (S. 38), Gesprächsverweigerungdurch Staatsanwälte (S. 34) undGerichte, die trotz ausgeschriebener Verhandlungstermineversperrt sind und damit im wahren Wortsinneden Zugang des Bürgers zu seinem Recht verriegeln(S. 38/39).Foto: ÖRAKPressekonferenz im ÖRAK; vlnr: Weixelbaum, Benn-Ibler,Wolff, Prunbauer-GlaserPolitik hinzuweisen“, so ÖRAK-Präsident Dr. GerhardBenn-Ibler. Der im aktuellen Budgetbegleitgesetz eingeschlageneWeg der Justiz, das Missverhältnis von Arbeitund Kapazität durch ein Einschränken der Arbeit unddamit des Leistungsangebotes für den Bürger zu beheben,ist dem Rechtsstaat und seinen Bürgern nicht zumutbar.Zudem sind die Gerichtsgebühren in Österreichim europaweiten Vergleich am höchsten. Dieösterreichische Justiz hebt laut einer aktuellen Studiedes Europarates bereits deutlich über 100 Prozent(111%) ihres Finanzbedarfs selbst über Gebühren ein. 1)Der europäische Durchschnitt dieser Gebühren/Kosten-Relationliegt jedoch bei 26 Prozent, der Medianbei 20 Prozent. „Österreich benutzt die Justiz zum Befüllenleerer Staatskassen – ein europäisches Unikat“,machte Benn-Ibler im Rahmen einer Pressekonferenzdeutlich. Dies erschwere den Zugang zum Recht undbedeute ein Minus in der Rechtsstaatlichkeit.Kritik gibt es auch an der gängigen Gesetzgebungspraxis,nur noch kurze oder gar keine Begutachtungsfristenmehr vorzusehen. Dass sich die Bundesregierungbei der Erstellung des Budgets nicht an die inder Verfassung vorgesehenen Frist gehalten hat, istaus Sicht des ÖRAK-Präsidenten bedenklich. Benn-Iblerappellierte in diesem Zusammenhang an die Vorbildfunktionder Politik, Verfassungsrecht auch danneinzuhalten, wenn für einen Verstoß keine Sanktionvorgesehen sei.Positives gibt es hingegen von europäischer Ebene zuberichten. ÖRAK-Vizepräsidentin Dr. Marcella Prunbauer-Glaserbegrüßte in diesem Zusammenhang vor allemdie Schaffung einer eigenen Generaldirektion Justiz,womit die Kommission einer langjährigen Forderungvon ÖRAK und CCBE nachgekommen sei. Auchder verstärkte Grundrechtsschutz sowie die Stärkungder Beschuldigtenrechte wie etwa durch die Richtlinieüber das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungenim Strafverfahren sind erfreuliche Entwicklungen,auch wenn diese Bestrebungen in Österreich zumTeil konterkariert werden, wie man am Beispiel derQualitätsreduktion von Übersetzungsleistungen imRahmen des Budgetbegleitgesetzes erkennen kann.In seinen Schlussbemerkungen des aktuellen Wahrnehmungsberichtes(S. 58 ff) verweist Benn-Ibler darauf,dass die staatliche Einnahmenbeschaffung über die Justizdurch das Budgetbegleitgesetz weiter ausgebautwird und in Kombination mit einer Reihe von leistungsreduzierendenund nur angeblich effizienzsteigerndenMaßnahmen mittlerweile eine Gefahr fürden Rechtsstaat zu werden droht.„Aus diesem Grund ist es unsere Verpflichtung, auf diemangelnde Aussteuerung dieser Probleme durch die1) European Commission for the Efficiency of Justice, European justicesystems, Edition 2<strong>01</strong>0, Efficiency and quality of justice.24Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


ChronikSchlussbemerkungen von ÖRAK-PräsidentBenn-Ibler aus dem aktuellenWahrnehmungsbericht im Wortlaut„Österreich ist ein Rechtsstaat. Das Niveau der Rechtsstaatlichkeitist hoch. Dennoch ist in letzter Zeit zu beobachten,dass diese Rechtsstaatlichkeit hinter anderenNotwendigkeiten, mit denen sich der Staat konfrontiertsieht, zurückstehen muss. Das macht Österreich nundurchaus nicht zu einem Staat, in dem die Rechtsstaatlichkeitkeinen Stellenwert mehr hat, aber die Qualitätdes Rechtsstaates leidet.Es werden zunehmend rechtsstaatliche Einrichtungenund Elemente zurückgedrängt oder eingeschränkt,so dass eine schrittweise Rückentwicklung zu beobachtenist. Eine solche Entwicklung ist aufzuzeigen, öffentlichzu machen und es haben gerade die Rechtsanwälteals die unabhängigen und nur ihren Klienten verpflichtetenWahrer des Rechtes des Bürgers die Pflicht, ihrewarnende Stimme zu erheben. Eine solche Stimmewird nicht gerne gehört. Vordergründig haben alle solcheMaßnahmen auch einen politischen Hintergrund.Aber: Rechtsstaatlichkeit ist der Fels, auf dem der Staatsteht. Wer ihn beschädigt, gefährdet gerade das Bauwerk,das er zu retten vorgibt.Um nur einige Beispieleaus der letztenVergangenheit zu nennen:Das Gesetzgebungsverfahrenwird immermehr zur leeren Form.Begutachtungsverfahrensind, wenn sie überhauptstattfinden, regelmäßigzu kurz, um dieFoto: ÖRAKGesetzesvorschläge einerumfassenden undverantwortungsgemäßenBegutachtung zu unterziehen.Zu den Budgetbegleitgesetzen2<strong>01</strong>0standen knappe drei Wochen zur Verfügung, obwohlnicht nur Steuergesetze, sondern auch eine Vielzahl andererGesetze, von denen man sich Budgetwirksamkeitverspricht, zur Änderung vorgeschlagen wurden.In einer solch kurzen Frist kann eine verantwortungsvolle,öffentliche Diskussion nicht geführt werden.Dass eine solche Diskussion dann mit plakativenund gegebenenfalls emotionalen Argumenten geführtwird, ist daher verständlich. Dass sich so mancher, auchPolitiker, persönlich angegriffen fühlt, ist die geradezunotwendige Folge. Dabei geht es nicht um den Angriff,sondern das Argument, aber das Argument wird nichtgehört, wenn es nicht auch in klarer und öffentlichkeitswirksamerForm gebracht wird. Das demjenigenvorzuwerfen, der mit gutem Grund Kritik an den Vorschlägenübt, greift zu kurz. Stünde die notwendigeZeit zur Verfügung, würde das auch zur Versachlichungder Diskussion führen. Gerade unsere Rechtsstaatlichkeiterfordert Partizipation und Diskussion, beides istin völlig unzureichendem Maße erfolgt.Gleichsam in einem Schwung eine Vielzahl von Gesetzesmaterienin einem einzigen großen Änderungslaufzu erledigen, ist der Rechtsstaatlichkeit ebenfallsabträglich. Jede Gesetzesänderung ist es wert, eingehendbetrachtet, besonders diskutiert und beurteilt zuwerden. Diese Zeit steht tatsächlich nicht mehr zurVerfügung. Es entsteht daher der Anschein, dass manchegewünschte Änderung, die wenig bis gar nichtsmit dem angestrebten gesetzgeberischen Ziel zu tunhat (hier der Budgetkonsolidierung), nur deshalb hieraufscheint, weil man den Anlass wahrnimmt, um eineunliebsam gewordene oder nicht mehr als passendempfundene Regelung zu beseitigen, ohne dass die Öffentlichkeitdie Tragweite wahrnimmt und darüber diskutierenkann.Dabei wäre alles ganz einfach gewesen. Man hätte fürdie Budgeterstellung nur die von der Verfassung geforderteFrist einhalten und schon in deren Vorfeld dieDiskussion zu den vorgesehenen Änderungen zulassenmüssen, die ja vielfach schon längst in den Schubladender einschlägigen Bundesministerien lagen.Dass die Bundesverfassung für manches keine Sanktionenvorsieht, heißt nicht, dass zwischen wichtigemund weniger wichtigem Verfassungsrecht zu unterscheidenist. Der Verfassungsgesetzgeber konnte selbstverständlichdavon ausgehen, dass Verwaltung und Gesetzgebungsich selbst ohne Wenn und Aber an die Verfassunghalten. Auch hier zeigt sich nicht nur ein Wenigerim Umgang mit dem Gesetz, sondern ein Wenigeran Rechtsstaatlichkeit. Für den Staatsbürger geht fernerdie Vorbildwirkung zurück, er wird wenig bereit sein,sich selbst gesetzestreu zu verhalten, wenn politischeEntscheidungsträger dies nicht tun.So konnte es daher geschehen, dass ohne viel Federlesens" Fristen verkürzt werden sollten und erst nach manifestenProtesten der Betroffenen nun doch beibehaltenwerden;" der Zugang des Bürgers zum Gericht aus personellenGründen eingeschränkt werden sollte, was nachebensolchen Protesten zumindest teilweise zurückgenommenwerden musste;" die verhandlungsfreie Zeit nicht mehr als solche bezeichnetwird, um den (unrichtigen) Eindruck zu erwecken,der Gerichtsbetrieb ginge auch im Sommerund zu Weihnachten unvermindert weiter, was einIrrtum ist, weil die am Gerichtsbetrieb Beteiligten,also nicht nur Richter und Sachverständige, sondernauch Parteien und Zeugen und sogar Rechtsanwälteauf Urlaub gehen;Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>25


Chronik" Haftentschädigungen auf völlig unsignifikante Beträgereduziert werden und damit eine verfassungsrechtlicheSchieflage erzeugt wird;" durch Veränderungen bei der Strafbarkeit der leichtenfahrlässigen Körperverletzung dem Bürger zivilesProzessrisiko und Prozesskosten aufgebürdet werden,die jedenfalls höher sein werden, als die Einsparungenim Strafverfahren;" die Erhöhung der Gerichtsgebühren, die ausschließlichden Gerichten zustehen sollten, dazu führt, dassdie Justiz in den allgemeinen Budgettopf einzahltund wir die einzige Justiz Europas haben, mit derenGebührenaufkommen das Budget mit 110% gedecktist;" die Qualität von Übersetzungsleistungen reduziertwird, obwohl die EU-Richtlinie über das Recht aufDolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahrengenau das Gegenteil, nämlich einen Ausbaudes Rechts auf Übersetzung vorsieht;" die Wirtschaft durch die steuerlichen Änderungenbei der formwechselnden Umwandlung in ihrer Bewegungsfreiheiteingeschränkt wird. Die Steigerungder Steuereinnahmen, die damit verbunden seinwird, wird bei weitem nicht so groß sein, wie derNachteil der Wirtschaft, die durch diese Maßnahmenin ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränktwird. Die Berechenbarkeit und Kalkulierbarkeit gehtverloren;" die Kürzung des Justizbudgets um 1,4% erhöht denBeitrag der Justiz in das Budget noch, obwohl gleichzeitigder Personalbedarf der Justiz nicht gedecktwerden kann, Verfahren wie etwa Hypo Alpe Adriaund Amis und die Vielzahl von Anlegerverfahren diesaber erforderten.All dies sind Maßnahmen, die die RechtsstaatlichkeitÖsterreichs nicht beseitigen, aber spürbar berühren.Für schlechte Gesetze bekommt letztlich der Staatsbürgerdie Rechnung, weil die Beseitigung der nachteiligenFolgen teurer wird als der vordergründig kurzfristig erzielteVorteil.Wenn sich der Bürger demnächst überlegt, ob er eineForderung überhaupt noch gerichtlich geltend machensoll, weil damit zu hohe Kosten verbunden sind, trittzwar eine Entlastung der Gerichte ein, aber die Rechtsstaatlichkeitist mehr betroffen.Wenn der Staat die Freiheit einer Person zu Unrechtentzogen hat und keinen adäquaten Ausgleich dafür zulässt,betrifft dies die Rechtsstaatlichkeit ebenfalls.Und ebenso geht es dem Staatsbürger, der in seinenwirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten durchsteuerliche Maßnahmen beschränkt wird.Es gilt: Wehret den Anfängen, denn auch der Rechtsstaatbraucht Hygiene, geht sie verloren, beginnt er zukränkeln. Es ist Gefahr in Verzug.“Foto: ÖRAKVlnr: Weixelbaum, Prunbauer-Glaser, Benn-Ibler, WolffDer Wahrnehmungsbericht 2009/10 der österreichischenRechtsanwälte ist unter www.rechtsanwaelte.at (Menüpunkt Stellungnahmen/Wahrnehmungsbericht)zum Download abrufbar.Bernhard Hruschka Bakk.ÖRAK ÖffentlichkeitsarbeitVollversammlung 2<strong>01</strong>0 der Salzburger RechtsanwaltskammerErstmals haben aufgrund des Berufsrechtsänderungsgesetzesan der Vollversammlung auch die Rechtsanwaltsanwärter/innenteilgenommen. Anwesend waren170 (davon 125 RAe und 45 RAAe) von 516 Mitgliedernder Salzburger Rechtsanwaltskammer. NachBegrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit berichteteder Präsident über die Arbeit des Ausschussesund dankte allen ehrenamtlichen Funktionären, insbesonderedem Präsidenten des Disziplinarrates, HerrnRA Dr. Thomas Feichtinger, der sich für eine Wiederwahlnicht mehr zur Verfügung stellte.Der Präsident kritisierte insbesondere einzelne Maßnahmendes Budgetbegleitgesetzes (Gebührenerhöhungen,Abschaffung der Gerichtsferien, Abschaffungder bedingten Geldstrafe etc) und das strafrechtlicheKompetenzpaket, das die Erweiterung der Korruptionsstaatsanwaltschaftund damit eine absolute Zentralisierungin einer einzigen Staatsanwaltschaft zur Verfolgungvon Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen miteinem Schaden über 5 Mio Euro in Wien vorsieht. DieSalzburger Rechtsanwaltschaft tritt diesem „strafrechtlichenKompetenzpakt“ entschieden entgegen. Nach26Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


ChronikAuffassung der Rechtsanwaltschaft handelt es sich hiebeium pure Anlassgesetzgebung, die einen inakzeptablenEingriff in die gegebene und bewährte Gerichtsorganisationdarstellt; diese Konzentration bringt keineswegseine Erhöhung der Kompetenz. Besser als dieKonzentration in Wien wäre es, die notwendigen AusundFortbildungen auf breiter Basis auch in den Bundesländernzu forcieren.Anschließend erstattete der Präsident des Disziplinarrates,Dr. Thomas Feichtinger, den Bericht über dieTätigkeit des Disziplinarrates.Die Satzungsänderungen Teil A wurden mit einerGegenstimme (RAA) und 2 Stimmenthaltungen (1RA und 1 RAA) genehmigt. Die SatzungsänderungenTeil B wurden ohne Gegenstimme mit 3 Stimmenthaltungenangenommen.Die Geschäftsordnung der Salzburger Rechtsanwaltskammerwurde ohne Gegenstimme mit 1 Stimmenthaltunggenehmigt.Die Geschäftsordnung des Disziplinarrates der SalzburgerRechtsanwaltskammer wurde mit einer Gegenstimmegenehmigt.Das Treuhandstatut der Salzburger Rechtsanwaltskammerwurde einstimmig genehmigt.Es wurden sodann die wesentlichen Ziffern des Jahresabschlusses2009 vorgetragen. Der RechnungsprüferDr. Peter Rothart teilte mit, dass der Abschluss 2009 vonden Rechnungsprüfern geprüft wurde, und beantragte,dem Kammerausschuss die Entlastung zu erteilen. DieEntlastung für den Jahresabschluss 2009 wurde mit16 Stimmenthaltungen erteilt. Der Jahresabschlusswurde einstimmig genehmigt.Der Voranschlag für die Kammergebarung <strong>2<strong>01</strong>1</strong>wurde mit 2 Gegenstimmen (1 RA und 1 RAA) sowie10 Stimmenthaltungen (2 RAe und 8 RAAe) beschlossen.Der Kammerbeitrag samt Zuschlägen (= Kammerbeitrag)beträgt für <strong>2<strong>01</strong>1</strong> (gleich bleibend wie 2<strong>01</strong>0)wie folgt:" Grundbeitrag € 900,–" Zusatzbeitrag für den 1. RAA € 900,–" Zusatzbeitrag für den 2. RAA € 1.800,–" Zusatzbeitrag für den 3. RAA € 2.700,–" Zusatzbeitrag für den 4. RAA € 3.600,–" für eine(n) Angestellte(n) mit Beglaubigungsurkunde€ 130,–" Zuschlag für lokale Kammerwerbungentfällt für <strong>2<strong>01</strong>1</strong>" Zuschlag für die Prämie der Zweitrisikoversicherungbei einer Versicherungssummevon € 363.364,17 € 1.089,–bei einer Versicherungssummevon € 581.382,67 € 1.210,–" für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte€ 250,–" für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften€ 250,–" Zuschlag für den Notfallfonds € 0,–Der Vorschlag des Ausschusses der SalzburgerRechtsanwaltskammer, den Kammerbeitragfür Rechtsanwaltsanwärter/innenfür <strong>2<strong>01</strong>1</strong> in Höhe von € 40,–festzusetzen, wurde mit 12 Gegenstimmen (5 RAe und7 RAAe) sowie 27 Stimmenthaltungen (5 RAe und22 RAAe) genehmigt.Die Umlagenordnung <strong>2<strong>01</strong>1</strong> wurde mit 11 Gegenstimmen(7 RAe und 4 RAAe) sowie 36 Stimmenthaltungen(15 RAe und 21 RAAe) wie folgt beschlossen:" für Rechtsanwälte/innen unter 65 Jahre € 4.352,–" für Rechtsanwälte/innen, die am 1. Jännerdes Beitragsjahres das 65. Lebensjahr vollendethaben und deren Wartezeit gem§ 50 Abs 1 lit a und b RAO zu diesem Zeitpunktvollendet war € 2.176,–" für Rechtsanwälte/innen, die am 1. Jännerdes Beitragsjahres das 75. Lebensjahrvollendet haben und deren Wartezeit gem§ 50 Abs 1 lit a und b RAO zu diesem Zeitpunktvollendet war € 0,–" Zuschlag für niedergelassene europäischeRAe auf Versorgungseinrichtungsbeitrag 100%" für Rechtsanwaltsanwärter/innen € 2.176,–" für den Nachkauf von Versicherungszeitenpro Monat im Jahr <strong>2<strong>01</strong>1</strong> € 959,45" Sterbegeld fällig binnen 14 Tagenab Datum der Vorschreibung € 15.000,–Aufteilung erfolgt nach Anzahl der am Sterbetag eingetragenenRAeDer Antrag des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammerauf Erhöhung des Beitrages der „Zusatzpension– neu“ für <strong>2<strong>01</strong>1</strong> mit € 4.576,– festzusetzen,wurde mit 10 Gegenstimmen und 15 Stimmenthaltungenangenommen.Die Leistungsordnung <strong>2<strong>01</strong>1</strong> wurde mit 4 Gegenstimmen(RAe) und 14 Stimmenthaltungen (10 RAeund 4 RAAe) wie folgt beschlossen:" Festsetzung der Basisaltersrente aufmonatlich brutto € 2.005,–(bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche erfolgteine anteilige Kürzung, sodass der Gesamtauszahlungsbetragnie mehr als brutto € 2.005,– beträgt,sämtliche Zahlungen erfolgen 14 x jährlich)Die Weitergewährung der Unterstützung für HannahPichlmüller mit monatlich € 350,– für das Jahr <strong>2<strong>01</strong>1</strong>wurde einstimmig genehmigt.Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>27


ChronikDie durchgeführten Neuwahlen haben folgendesErgebnis gebracht:Präsident:Dr. Leopold Hirsch (ohne Gegenstimme)Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte/innen:Dr. Iris Harrer-HörzingerDr. Christian MahringerDr. Michael PresslDr. Sonja SchröderAusschussmitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter/innen:Mag. Hans-Peter FischerMag. Barbara PiralliDelegierte aus dem Kreis der Rechtsanwälte/innen:VP Dr. Erich GregerDr. Iris Harrer-HörzingerVP Dr. Wolfgang KleibelDr. Michael PallaufPräsident des Disziplinarrates:Dr. Walter Aichinger (ohne Gegenstimme)Disziplinarräte aus dem Kreis der Rechtsanwälte/innen:Dr. Christoph BrandweinerDr. Norman DickDr. Christian M. EggerDr. Konrad FernerDr. Christoph Gernerth Mautner-MarkhofDr. Philipp GötzlUniv.-Prof. Dr. Friedrich HarrerDr. Johannes Honsig-ErlenburgDr. Bernd IllichmannMag. Christian MaurerMag. Otmar MoserMag. Michael RettenwanderMag. Dr. Stefan RiederMag. Gerhild Scharzenberger-PreisDr. Harald SchwendingerDr. Katharina Sedlazeck-GschaiderDr. Ingrid StögerDr. Hans WabnigDr. Rudolf WöranDr. Lukas WolffDisziplinarräte aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter/innen:Dr. Michael DalusMag. Manuela DenggKammeranwalt:Dr. Helmut HüttingerRechnungsprüfer:Dr. Reinhard RatschillerDr. Peter RothartDer Präsident schloss die Vollversammlung mit demDank an alle Funktionäre für ihr Engagement.RA Dr. Leopold Hirsch,Präsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer16. Finanzstrafrechtliche Tagung am 3. 3. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>, LinzAm 3. 3. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> findet die nunmehr 16. FinanzstrafrechtlicheTagung unter der fachlichen Leitungvon Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner statt.Die hochkarätige Fachtagung widmet sich heuer denThemen:Korruption: Strafbarkeit und steuerliche Abzugsverbote" In Österreich" In DeutschlandKorruptionsbekämpfung" Außenprüfung als Speerspitze?" Internationale Vorgaben und Einhaltung durchÖsterreich" Compliance: Ein PraxisberichtIn bewährter Weise werden wieder aktuelle wissenschaftlicheForschungsergebnisse und praktische Erfahrungenausgetauscht und diskutiert.Für die Tagung konnten namhafte Referenten gewonnenwerden:" Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz, Universität Linz undLeitnerLeitner" Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Universität Heidelberg" Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs, Universität Wien" Dr. Christian Huber, LeitnerLeitner" Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner, LeitnerLeitner" Prof. Dr. Wolfgang Petritsch, Ständige VertretungÖsterreichs bei der OECD" Dr. Karsten Randt, Flick Gocke Schaumburg" Dr. Theo Waigel, dt. Finanzminister aD/ Siemens AGProgramm und nähere Information: www.leitnerleitner.comAnmeldung: meeting.leitner@leitnerleitner.com28Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


ChronikJuristen-Ball <strong>2<strong>01</strong>1</strong>Fasching-Samstag, 5. März <strong>2<strong>01</strong>1</strong>, Hofburg ViennaJunge Damen und Herren laden wir ein, den Ball zueröffnen und sich dazu ehestens – möglichst paarweise– im Ballbüro anzumelden.Ehebaldige Tischreservierung wird empfohlen!Post: 1<strong>01</strong>6 Wien, Justizpalast, PF 35E-Mail: office@juristenball.at; www.juristenball.atBüro dzt: Wien 8., Landesgerichtsstraße 11, Parterre,Zi 063Tel (<strong>01</strong>) 4<strong>01</strong>27 DW 1535, Fax-DW 1482;Montag – Freitag 9 – 13 UhrKleidung: Damen – Großes (= langes) Abendkleid(kein Hosen-, Partyanzug oder kurzes Abendkleid);Herren – Frack, Smoking (schwarz oder dunkelblau)oder Uniform (großer Gesellschaftsanzug)Seminar für Bankrecht <strong>2<strong>01</strong>1</strong>Das Institut für Bankrecht an der Johannes KeplerUniversität Linz veranstaltet im Sommersemester<strong>2<strong>01</strong>1</strong> wieder ein Seminar für Bankrecht.Programm:22. 3. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>: Dr. Martina Eliskases/Dr. Gerhard Nothegger,Präsident der NK OÖ: Vermögenswerte in derVerlassenschaft – bank- und erbrechtliche Aspekte12. 4. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>: Dr. Bernhard Hörtnagl/MMMag. Dr. StephanKlinger: Aktuelle Fragen zu Basel III24. 5. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>: Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer: Complianceim Bankenbereich – Vorbeugung gegen Haftungsfälle21. 6. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>: Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher:Erste Erfahrungen mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz2<strong>01</strong>0Die Seminarveranstaltungen finden jeweils um17.00 Uhr in den Repräsentationsräumen der JohannesKepler Universität Linz statt (Änderungen vorbehalten).Seminarbeitrag (für die gesamte Veranstaltungsreihe;jeweils inkl 10% USt): insgesamt € 1.760,– für beliebigviele Angehörige eines Bankinstituts; € 429,– fürRechtsanwälte und Notare; € 209,– für RechtsanwaltsundNotariatsanwärter. Für Richter, Richteramtsanwärter,Rechtspraktikanten, Universitätsangehörigeund Studierende ist die Teilnahme kostenlos.Das Seminar wird von der oberösterreichischenRechtsanwaltskammer als Ausbildungsveranstaltungfür Rechtsanwaltsanwärter anerkannt.Anmeldungen werden bis 15. 3. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> erbeten anFrau Maria Hochstöger bzw Frau Anna Tutschek, pA Institutfür Bankrecht, Johannes Kepler Universität Linz,4040 Linz-Auhof; Fax: (0732) 2468 – 9841;E-Mail: hochstoeger-tutschek@jku.atoder www.bankrechtsinstitut.at/anmeldung.phpWeitere Informationen entnehmen Sie bitte unsererHomepage mit der Adresse www.bankrechtsinstitut.at10 th Annual Conference on European Tort Law (ACET)Von 28. bis 30. 4. <strong>2<strong>01</strong>1</strong> findet die vom Institut fürEuropäisches Schadenersatzrecht der ÖsterreichischenAkademie der Wissenschaften (ESR) unddem Europäischen Zentrum für Schadenersatz- undVersicherungsrecht (ECTIL) veranstaltete AnnualConference on European Tort Law zum zehnten Malin Wien statt. Die Konferenz, die in englischer Spracheabgehalten wird, informiert über die neuesten Entwicklungendes Schadenersatzrechts in Europa im Berichtsjahr2<strong>01</strong>0.Die Veranstaltung beginnt am Donnerstagabend(28. 4. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>) mit einem Eröffnungsvortrag von Ceesvan Dam (London) und einem anschließenden Empfangim österreichischen Justizministerium.Am Freitag (29. 4. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>) berichten Experten aus denverschiedenen Rechtsordnungen über die aktuellstenschadenersatzrechtlichen Tendenzen in ihrem Heimatland.Es werden ReferentInnen aus 28 europäischenRechtsordnungen erwartet. Zudem stehen ein kurzerrechtsvergleichender Überblick und eine DarstellungÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>29


Chronikder Entwicklungen auf europäischer Ebene auf demProgramm.Die Konferenz wird schließlich am Samstag(30. 4. <strong>2<strong>01</strong>1</strong>) mit weiteren schadenersatzrechtlichenVorträgen fortgesetzt, die dem Themenbereich „Omissions“gewidmet sein werden.Im Anschluss an die Veranstaltung werden die Ergebnisseim Yearbook „European Tort Law 2<strong>01</strong>0“veröffentlicht.Konferenzbeitrag€ 400,– (inklusive einesFördernde MitgliederUniversitätsangehörige,Richter, BerufsanwärterExemplars des Yearbook 2<strong>01</strong>0)€ 200,– (inklusive einesExemplars des Yearbook 2<strong>01</strong>0)€ 50,– (nur Konferenz;Kosten für Yearbook zusätzlichca € 80,–)Juristen in Ausbildung € 30,– (nur Konferenz;Kosten für Yearbook zusätzlichca € 80,–)Konferenzbeiträge inkludieren Konferenzmaterialien,Abendempfang mit Buffet am Donnerstag, Mittagsbuffetam Freitag und Erfrischungen während derKonferenz.Weitere Informationen und Anmeldung:Europäisches Zentrum für Schadenersatz- und Versicherungsrecht(ECTIL)Reichsratsstraße 17/2, 1<strong>01</strong>0 Wien, ÖsterreichTel: +43 1 4277-29650; Fax: +43 1 4277-29670;E-Mail: ectil@ectil.orgInternet: www.ectil.orgStabentheinerMietrecht 3. Auflage3. Auf lage 2<strong>01</strong>0. XX, 202 Seiten.Br. EUR 24,80ISBN 978-3-214-08434-9Dieses in der Praxis bewährte Rechtstaschenbuch vermittelt Grundkenntnisse sowohl des allgemeinenMietrechts nach dem ABGB als auch des für die Raummiete geltenden Mietrechtsgesetzes.Die Neuauflage geht insbesondere auf die Änderungen durch die Wohnrechtsnovelle 2009 ein undberücksichtigt die judikativen Entwicklungen zur Erhaltungspflicht.Übersichtlich und – auch für Nicht-Juristen – gut verständlich dargestellt finden Sie alles Wesentlicheua über• Geltungsbereich• Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter• Mietzins• Befristung und Kündigung.MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1<strong>01</strong>4 Wien www.manz.at30Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


RechtsprechungDisziplinarrechtArt 10 EMRK – Freiheit der MeinungsäußerungLeichtfertige Beschuldigung mit gravierenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen fällt nicht unter dieFreiheit der Meinungsäußerung.VfGH 6. 10. 2<strong>01</strong>0, B 1175/09, OBDK 15. 6. 2009, 1 Bkd 7/08Aus den Entscheidungsgründen:Der Bf hatte in einem an den UVS gerichteten Schriftsatzdie Behauptung aufgestellt, sein Mandant werderegelmäßig von einem Polizisten zu Schmiergeldzahlungengezwungen. Der UVS mache sich – natürlichungewollt – zum Handlanger krimineller Beamter,wenn er den Besch verurteilen sollte. Der Bf wurde dafürzu einer Geldbuße von € 1.500,– verurteilt, der dagegenerhobenen Berufung des Bf gab die OBDK nichtFolge.Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruchauf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieserBestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinungund der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilungvon Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicherBehörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgabenals auch Tatsachenäußerungen, aberauch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRKsieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübungdieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sichbringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen,Einschränkungen oder Strafdrohungen vor,wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesseder nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheitoder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltungder Ordnung und der Verbrechensverhütung,des Schutzes der Gesundheit und der Moral,des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer,zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichenNachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehensund der Unparteilichkeit der Rsp notwendig sind.Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in dieFreiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auchder EGMR ausgesprochen hat (s zB EGMR26. 4. 1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390;25. 3. 1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlichvorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgenund zur Erreichung dieses Zweckes oder dieserZwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“sein (vgl VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/20<strong>01</strong> und 16.555/2002).Ein Bescheid, der in das verfassungsgesetzlich gewährleisteteRecht auf Freiheit der Meinungsäußerungeingreift, ist nach der stRsp des VfGH ua dann verfassungswidrig,wenn ein verfassungsmäßiges Gesetzdenkunmöglich angewendet wurde. Eine denkunmöglicheAnwendung liegt auch vor, wenn die Behördedem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen– hier also: die besonderen Schranken des Art 10EMRK missachtenden – Inhalt unterstellt (VfSlg10.700/1985, 12.086/1989, 13.922/1992, 13.612/1993,16.558/2002; VfGH 28. 11. 2006, B 1226/06).Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der bel Beh kannaus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetretenwerden, wenn sie davon ausgeht, dass die vom Bfin seinem Schriftsatz getätigte Äußerung einen nichtnäher überprüften und somit leichtfertig erhobenenVorwurf der Bestechlichkeit nach § 304 StGB impliziert.Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlichgewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerunghat sohin nicht stattgefunden.Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Bf in vonihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleistetenRechten verletzt wurde.Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht demGesetz entspricht, ist vom VfGH nicht zu prüfen, uzwauch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie imvorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehördenach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beimVwGH nicht bekämpft werden kann (vgl zB VfSlg10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002und 16.795/2003).Anmerkung:Der Bf hat in seinem Schriftsatz einen nicht näher überprüftenund leichtfertig erhobenen Vorwurf der Bestechlichkeiterhoben, dessen Richtigkeit zudem von seinem Mandantennicht bestätigt wurde. Etwas Derartiges überschreitet eindeutigdie Grenze der zulässigen Meinungsäußerung.Klingsbigl8268Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>31


RechtsprechungDisziplinarrecht8269§13RL-BA– Der Rechtsanwalt als VertragserrichterEs ist unzulässig, dass der Vertragserrichter einen der Vertragspartner gegen den anderen rechtsfreundlichvertritt, wenn er nicht entsprechend § 13 RL-BA ausdrücklich erklärt hatte, bei der Vertragserrichtungnur seine Partei zu vertreten.VwGH 20. 9. 2<strong>01</strong>0, B 1052/09, OBDK 25. 5. 2009, 14 Bkd 4/09Aus den Entscheidungsgründen:Der Bf ist RA im Bundesland X. Mit Erk des DR derRAK vom 22. 10. 2008 wurde er der Berufspflichtenverletzungund der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehendes Standes schuldig erkannt und mit einer Geldbußevon € 500,– –als Zusatzstrafe – belegt, weil er ineinem Aufkündigungs- und Räumungsverfahren gegenden Mieter die Vermieterin vertreten hatte, obwohl erals Vertragserrichter des dem Verfahren zugrunde liegendenMietvertrages im Mai 2005 im Auftrag beiderParteien tätig geworden war und bereits anfänglichden Hinweis unterlassen hatte, allein die Vermieterinzu vertreten.Mit dem als Bescheid zu wertenden Erk der OBDKvom 14. 7. 2009 wurde seiner dagegen erhobenen Berufungnicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidungmit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchdie Wortfolge „im Mai 2005 im Auftrag beider Parteientätig geworden war und bereits anfänglich“ zu entfallenhabe.Die OBDK sah in der Unterlassung der entsprechendenAufklärung des Mieters, dass der Bf nur dieVermieterin vertrete, und dem Umstand, dass er aberdennoch im nachfolgenden Zivilrechtsstreit aus diesemMietvertrag die Vertretung der Vermieterin übernahm,eine Verletzung des § 13 RL-BA 1977. Sie ging dabeivon folgendem – bereits vom DR festgestellten – Sachverhaltaus:§ 13 der RL-BA und für die Überwachung derPflichten des RA und der RAA (RL-BA 1977) lautetin der geltenden, auch hier maßgeblichen Fassung:„Hat es der RA von nur einer Partei übernommen,Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertragzu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einemRechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wennauch die andere Partei von einem berufsmäßigen PVberaten war oder der RA sogleich ausdrücklich erklärthatte, nur seine Partei zu vertreten.“Der VfGH hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleistetenRechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vordem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochteneBescheid auf einer dem Gleichheitsgebotwidersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn dieBehörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweiseeinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelltoder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkürgeübt hat.Der Bf bringt gegen die Gesetzmäßigkeit des § 13RL-BA 1977 vor, der Verordnungsgeber habe es unterlassennäher zu regeln, was unter „Vertragserrichtung“zu verstehen sei und welche „Vertragserrichtung“ sogleichausdrückliche Warnpflichten an die unvertreteneGegenpartei auslöse. Dieses Fehlen einer näheren Determinierungbedinge die Unverhältnismäßigkeit unddie Unsachlichkeit der Norm. Der Bf lässt diese Behauptungim Folgenden jedoch unbegründet.Beim VfGH sind aus Anlass dieses Beschwerdevorbringenskeine Bedenken gegen die angewendetenRechtsvorschriften entstanden; insbesondere erachteter den Begriff „Vertragserrichtung“ als hinreichend bestimmt.Der Bf wurde daher durch den angefochtenenBescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigengenerellen Norm in seinen Rechten verletzt.2. Der Bf wirft der bel Beh darüber hinaus vor, Willkürgeübt zu haben.Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unteranderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bfaus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder wennder angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennensder Rechtslage in einem besonderen Maß mitden Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg10.337/1985, 11.436/1987). Ein willkürliches Verhaltender Behörde liegt aber auch im Unterlassen jeglicherErmittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punktoder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrensüberhaupt, insbesondere in Verbindungmit einem Ignorieren des Parteienvorbringensund einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Aktenoder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts(zB VfSlg 8808/1980 mwH, 14.848/1997,15.241/1998 mwH, 16.287/20<strong>01</strong>, 16.640/2002).Solche in die Verfassungssphäre reichende Fehlersind der bel Beh nicht vorzuwerfen. Die bel Beh hatim Unterlassen einer entsprechenden Aufklärung desMieters über den Umstand, dass der Bf nur die Vermieterinvertrete, und in der Vertretung der Vermieterinim nachfolgenden Aufkündigungs- und Räumungsverfahrengegen den Mieter in verfassungsrechtlich nichtzu beanstandender Weise eine Verletzung des § 13RL-BA 1977 durch den Bf erblickt. Die bel Beh hat ihreRechtsposition im angefochtenen Bescheid hinrei-32Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Rechtsprechungchend ausführlich und in nachvollziehbarer Weise begründet,sodass ihr keineswegs der Vorwurf gemachtwerden kann, leichtfertig entschieden zu haben.Ebenso wenig trifft der in der Beschwerde enthalteneVorwurf einer gehäuften Verkennung der Rechtslagedurch die bel Beh zu.Der Bf ist daher durch den angefochtenen Bescheidnicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtauf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bfin von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlichgewährleisteten Rechten verletzt wurde.Im Übrigen wirft die Beschwerde lediglich Fragender richtigen Anwendung des einfachen Gesetzes auf,die nicht der Beurteilung des VfGH unterliegen. Obdie Entscheidung in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist,hat der VfGH nicht zu prüfen, und zwar auch dannnicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegendenFall – gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehördenach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim VwGH nichtbekämpft werden kann (vgl etwa VfSlg 13.419/1993,14.408/1996, 16.570/2002, 16.795/2003).Die Beschwerde war daher abzuweisen.Anmerkung:Der VfGH bestätigt, dass § 13 RL-BA aus verfassungsrechtlicherSicht nicht zu beanstanden ist, und verneint auchdas Vorliegen willkürlichen Verhaltens. Der RA als Vertragserrichterhat daher, wenn er einen Vorbehalt nach § 13 RL-BA nicht gemacht hat, sich jeder späteren Vertretung einerder Vertragsparteien gegen die andere zu enthalten.KlingsbiglZivilrecht§ 1311 ABGB iVm § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 BauKG – Bauherrenhaftung1. Beim BauKG handelt es sich um ein Schutzgesetz gem § 1311 ABGB. Der Bauherr haftet bei Fehleneines Baustellenkoordinators, wenn auf der Baustelle Arbeiter infolge Verletzung von Sicherheitsvorschriftenzu Schaden kommen.2. Den einzelnen Handwerker trifft eine Warnpflicht gegenüber dem Bauherrn, wenn der Handwerkererkennt, dass kein Baustellenkoordinator bestellt wurde.OGH 3. 3. 2<strong>01</strong>0, 7 Ob 17/09 iSachverhalt:Die Gemeinde T. beabsichtigte, durch die von ihr gegründeteB. GmbH ein Biomasseheizwerk zu errichten.Die B. GmbH hat mit der K. GmbH einen Werkvertragabgeschlossen, wonach die K. GmbH verpflichtetwar, die Baumeisterarbeiten durchzuführen. Der Klägerbrachte in seiner Schadenersatzklage vor, er sei alsMitarbeiter der Elektro B. GmbH auf der Baustelleder K. GmbH mit Elektroarbeiten befasst gewesen.Als er eine Leiter bestieg, sei diese weggerutscht undsei der Kläger 5 m in die Tiefe gestürzt, wodurch erschwer verletzt wurde.Spruch:Der OGH gab aus den nachstehenden rechtlichenÜberlegungen der Schadenersatzklage des Mitarbeitersder Elektro B. GmbH gegenüber der K. GmbH keineFolge:Aus den Gründen:Das BauKG wendet sich in erster Linie an den Bauherrn,also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risikoaus der Errichtung des Bauwerkes trägt. Gem § 3 Abs 1BauKG trifft den Bauherrn die Verpflichtung, für dieAusführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen,wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgendArbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätigwerden. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator,trägt er selbst die Verantwortung für die diesemvom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. BeimPflichtenkatalog des Baustellenkoordinators handeltes sich um ein Schutzgesetz zugunsten der ArbeitnehmeriSd § 1311 ABGB. Den Werkunternehmer triffteine Hinweispflicht gegenüber dem Bauherrn. Ausder Verletzung dieser Hinweispflicht kann der Klägerjedoch keine direkten Ansprüche gegen die K. GmbHableiten. Der unterlassene Hinweis eines Werkunternehmersgegenüber seiner Bauherrin, wonach ein Baustellenkoordinatorzu bestellen ist, berührt die Interessender beteiligten Arbeiter auf der Baustelle nicht, dasich durch die unterbliebene Bestellung eines Baustellenkoordinatorslediglich die Person des Haftpflichtigen,nicht aber der Haftungsumfang ändert. Aus derunterlassenen Hinweispflicht eines Werkunternehmersgegenüber dem Bauherrn(in) kann ein geschädigter Arbeitnehmerkeine direkten Ansprüche gegenüber denbeteiligten Werkunternehmern ableiten.Anmerkung:Diese Judikatur des OGH ist nach meiner Auffassung sachgerecht,da sich das BauKG in erster Linie an die Bauherrenwendet und ihnen die Verpflichtung auferlegt, einen Baustel-8270Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>33


Rechtsprechunglenkoordinator zu bestellen, welcher für die Sicherheit derArbeitnehmer Sorge zu tragen hat. Dem BauKG ist keineHaftungsbestimmung zu entnehmen, wonach die weiters beteiligtenHandwerker gegenüber den tätigen Arbeitnehmernzu haften haben, wenn sie die Bauherrin nicht auf das Erfordernishinweisen, einen Baustellenkoordinator zu bestellen.Ein Direktanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinemArbeitgeber würde schon wegen des Dienstgeberhaftpflichtprivilegsausscheiden. Auch eine Haftungsgrundlage mitVertragswirkung zugunsten Dritter besteht für einen geschädigtenArbeiter unabhängig vom Bestehen des Haftpflichtprivilegsgegenüber seinem Arbeitgeber auch gegenüberden auf der Baustelle darüber hinaus tätigen Werkunternehmernnicht, da für den verletzten Arbeitnehmer ohnediesdie Möglichkeit besteht, seine Ansprüche gegenüber demBauherrn geltend zu machen.RA Dr. Michael BattloggGebühren- und Steuerrecht8271§§ 9, 80 BAO – Leichtfertige Übernahme der GmbH-Geschäftsführerfunktion „auf dem Papier“ befreitnicht von abgabenrechtlicher Haftung1. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgabennicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung – sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlussesdes Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahmewirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen – faktisch anderen Personen zustehtund der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolleder Abgabenentrichtung beraubt ist.2. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritterauf die Geschäftsführung kommt es nicht an. Ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschuldenliegt bereits vor, wenn er sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seinerBefugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichenVerpflichtungen unmöglich gemacht wird.3. Den Vertreter trifft eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, weshalber den ihm auferlegten Pflichten hinsichtlich der Abgabenentrichtung der Gesellschaft nicht entsprochenhat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmendarf.VwGH 23. 3. 2<strong>01</strong>0, 2009/13/0078Sachverhalt:Mit B vom 17. 11. 2005 zog das FA den Bf als Haftungspflichtigengem §§ 9 und 80 BAO für aushaftendeAbgabenschuldigkeiten der F GmbH aus Lohnabgabenund Umsatzsteuer sowie Nebenansprüchenim Ausmaß von insgesamt € 72.024,98 heran. Zur Begründungführte das FA aus, dass der Bf im Zeitraumvom 8. 1. 2004 bis 7. 9. 2004 als handelsrechtlicherGeschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, die Abgabenaus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen.Da er nicht für die zeitgerechte Abfuhr der Abgabengesorgt habe, seien die Haftungsvoraussetzungenerfüllt. Wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebesder F GmbH sei die Uneinbringlichkeit desAbgabenrückstandes bei der Primärschuldnerin gegeben.In der Berufung vom 20. 12. 2005 gegen diesen Haftungsbescheidmachte der Bf geltend, dass Thomas F(„100% Gesellschafter“ der F GmbH) mit ihm einenTreuhandvertrag abgeschlossen habe, in dem dieserihm auch zugesichert habe, ihn während seiner Tätigkeitals Geschäftsführer schad- und klaglos zu halten.Da die tatsächliche Geschäftsführung von Thomas Fausgeübt worden sei, werde der Antrag gestellt, denHaftungsbescheid aufzuheben und den HaftungsbetragThomas F vorzuschreiben.Spruch:Abweisung der Beschwerde als unbegründet.Aus den Gründen:Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichnetenVertreter neben den durch sie vertretenenAbgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzungder den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebrachtwerden können. Dass die Bestellung eines „Geschäftsführersauf dem Papier“ an seiner Stellung alsOrganwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAOtreffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hatder VwGH in stRsp wiederholt zum Ausdruck gebracht.Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktionsowie auf allfällige Einflüsse Dritter aufdie Geschäftsführung kommt es nicht an. Der vertretungsbefugteGeschäftsführer ist von seiner Verantwortungzur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit,weil die Geschäftsführung – sei es auf Grund eineseigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei34Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Rechtsprechunges über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grundeiner sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaftbeherrschender Personen – faktisch anderenPersonen zusteht und der Geschäftsführer dadurchder Möglichkeit einer ausreichenden und effektivenKontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdendenAbgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubtist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkungseiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts-und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtungder Abgaben nicht durch entsprechende gerichtlicheSchritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktionzurücktritt. Vor dem Hintergrund dieserRsp traf den Bf bereits ein für die Haftung nach§ 9 BAO relevantes Verschulden, wenn er sich schonbei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkungseiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabeiin Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seinergesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird.Darauf, dass zivilrechtliche Vereinbarungen übereine allfällige Schadenersatzpflicht durch Thomas Fnicht einer Haftung nach § 9 BAO entgegenstanden,hat die bel Beh zutreffend hingewiesen. Für Abgabenschuldeneiner GmbH sind zur Haftung nach § 9 Abs 1BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einerGmbH heranzuziehen. Nicht zum Geschäftsführer bestellteso genannte „faktische Geschäftsführer“ werdendurch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeitenallein noch nicht zu Vertretern iSd § 80 BAO.Der Umstand, dass nicht der Bf, sondern Thomas Ffaktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkte somit nochnicht, dass dieser zusätzlich oder an dessen Stelle zurHaftung heranzuziehen gewesen wäre. Damit kam esaber im Beschwerdefall nicht darauf an, ob der handelsrechtlicheGeschäftsführer Grund hatte zu zweifeln, obder faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht.Dass der Bf seinen ihn treffenden Pflichten zur Kontrolledes „faktischen Vertreters“ nachgekommen wäre,hat der Bf im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet.Dass durch die Einsichtnahme in „Online-Auszüge“, die Thomas F den Bf „in Mappen“ habe einordnenlassen, dem Bf ein Kontrollinstrument in dieHand gegeben gewesen wäre, um die Abgabenentrichtungeffizient überwachen und für die tatsächliche Erfüllungder abgabenrechtlichen Pflichten der F GmbHsorgen zu können, macht auch die Beschwerde nichtdeutlich. Da der Bf im Rahmen der – oben aufgezeigten– Verletzung seiner Pflichten als Vertreter nach § 9Abs 1 BAO auch nicht für ein „strafrechtliches Verhalteneines Geschäftspartners einzustehen“ hatte, warentgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinungweiters nicht die „strafrechtliche Vorfrage“ zu klären,ob der Bf durch ein „strafrechtlich relevantes Verhalten“des Thomas F. getäuscht worden sei.Anmerkung:1. Der Sachverhalt des vorliegenden Erk zeigt wieder, dassGeschäftsführerfunktionen oft viel zu leichtsinnigübernommen werden. Vielen sind dabei augenscheinlichdie damit verbundenen persönlichen Haftungsrisken nichtbewusst. Das vorliegende Erk zeigt anschaulich, welche gravierendenabgabenrechtlichen Folgen eine solche leichtfertigübernommene Geschäftsführung „auf dem Papier“ habenkann: die 8-monatige Geschäftsführung ohne faktische Einflussmöglichkeitenresultierte in einen Haftungsbescheid vonüber € 70.000,–!2. Der VwGH zeitigt bei der Aktivierung der Geschäftsführerhaftungfür die korrekte Abgabenentrichtung der Gesellschaftnämlich kein Verständnis für den Leichtsinn derFunktionsübernahme. Auf den Grund der Übernahme derGeschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritterauf die Geschäftsführung komme es nicht an. Fehltdem „Geschäftsführer auf dem Papier“ die Möglichkeiteiner ausreichenden und effektiven Kontrolle der Abgabenentrichtungder Gesellschaft, so müsste er sich gegendie unzulässige Beschränkung seiner Aufsichts- undKontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgabendurch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzenoder zumindest von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktreten.Tut er das nicht, treffen ihn die vollen Haftungsrisken.3. Das Haftungsrisiko geht auch nicht primär auf denfaktischen Geschäftsführer über, denn – so der VwGH –nicht zum Geschäftsführer bestellte so genannte „faktischeGeschäftsführer“ werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeitenallein noch nicht zu VertreterniSd § 80 BAO. Auch explizite zivilrechtliche Vereinbarungenüber eine allfällige Schadenersatzpflicht durch denfaktischen Geschäftsführer entziehen den Geschäftsführer„auf dem Papier“ daher nicht dem (Erst-)Zugriff der Abgabenbehördenim Haftungswege.Franz Philipp SutterÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>35


ZeitschriftenübersichtZeitschriften" Bank Archiv11 | 718 Leupold, Petra und Martin Ramharter: Anlegerschadenund Kausalitätsbeweis bei risikoträchtigerhypothetischer Alternativanlage. Zugleicheine Besprechung von OGH 4 Ob 28/10 mund 9 Ob 85/09 d" bauaktuell6 | 227 Resch, Hubert: Das Partnerschaftsmodell nachder ÖNORM B 2118233 Müller, Katharina und Mara-Sophie Häusler: Kostenüberschreitungbeim ÖNORM-Vertrag.Muss der Auftragnehmer warnen (§ 1170 aABGB im Verhältnis zur ÖNORM B 2110)?237 Müller, Wolfgang: Die Ermittlung und Prüfungbehinderungsbedingter Mehrkosten241 Egli, Anton: Das Streiterledigungsmodell nachder VSS-Empfehlung 641 510 (1998)" Baurechtliche Blätter5 | 173 Baumgartner, Gerhard: Die Privatzimmervermietungim stmk Raumordnungsrecht186 Giese, Karim: Die Zulässigkeit von Personalunterkünftenin Betriebs- und Gewerbegebieten.Zum Begriff der „betrieblich bedingten Wohnbauten“gemäß § 30 Abs 1 Z 6 und 7 sbg ROG2009" ecolex10 | 937 Melicharek, Peter: Der neue Typenrücktritt vonVersicherungsverträgen941 Klauser, Alexander: Kauft Kuckucksuhren! Oder:Wie der OGH die Chance vergab, den europäischenVertragsbegriff des Art 15 EuGVVO imLichte von „Ilsinger“ zu konkretisieren und irreführendenGewinnzusagen iSd § 5 j KSchG effektivEinhalt zu gebieten958 Haugeneder, Florian: Revision der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung969 Pellech, Isabelle: Das Recht des Privatbeteiligtenauf Einsicht in Akten des Kartellgerichts972 Wukoschitz, Michael: Keyword Advertising –„Bergspechte“ –nun vom OGH entschieden977 Peschek, Ralf und Walter Pöschl: Die geplantenEU-Regeln für Bonuszahlungen in Banken1002 Scheichl, Andrew P.: Apropos: Altlastenbeitragspflichtnach § 3 Abs 1 Z 3 a ALSAG nicht verfassungswidrig1006 Talos, Thomas und Arthur Stadler: EuGH kipptösterreichisches Glücksspielmonopol1<strong>01</strong>0 Rabl, Thomas: Private Enforcement: Unterlassungbei Verstoß gegen beihilferechtlichesDurchführungsverbot!" Europäische Grundrechte Zeitschrift18 – 21 | 537 Voßkuhle, Andreas: Religionsfreiheit und Religionskritik– Zur Verrechtlichung religiöser Konflikte544 Kleinlein, Thomas: Der EGMR und das Völkerstrafrechtvon Art. 7 EMRK" Der Gesellschafter5 | 245 Kalss, Susanne: Anlagestimmung – ein Instrumentdes österreichischen Kapitalmarktrechts?252 Kunz, Peter V.: Kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenzim Lichte moderner Finanzinstrumente– Perspektive der Schweiz261 Fragner, Julia und Sascha Schulz: Verschmelzungeninnerhalb der übernahmerechtlichen Nachfrist264 Moser, Gerald: Fragen des Verlustes des halbenStamm- bzw Grundkapitals. Zweifelsfragen zurHöhe des maßgeblichen Verlustes im Rahmender „Warnpflicht“ bei GmbH und AG, insbder Berücksichtigung stiller Reserven" immolex10 | 274 Wagner, Barbara: Entschädigungstaugliche Beeinträchtigungder Mietrechte iSd § 8 Abs 3MRG277 Neuhold, Rudolf: Vorsteuerabzug bei Grundstücksumsätzen300 Kothbauer, Christoph: Fragen zur Provision desmakelnden Hausverwalters11 | 306 Bernat, Erwin und Peter Schwarzenegger: Haftungeiner Wohn- und Siedlungsgenossenschaft fürFehler des ausführenden Baumeisters und derBeginn der langen Verjährung. Anmerkungenzu Ob 64/09 m309 Holzinger, Diana und Saskia Machold: Nochmals:Zur Haftung einer Wohn- und Siedlungsgenossenschaftfür den ausführenden Baumeister311 Bernat, Erwin und Peter Schwarzenegger: EineErwiderung auf Holzinger/Machold, immolex2<strong>01</strong>0, 309332 Kothbauer, Christoph: Das tatsächlich (noch)nicht existente Wohnungseigentumsobjekt" Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht6 | 331 Krammer, Roman: Rechtsfragen der gewerblichenPartnervermittlung. Eine sensible Dienstleistungjuristisch betrachtet343 Türk, Ali und Jessica Bussler: Rechtliche Betreuungvon Menschen mit Migrationshintergrund.Anforderungen und Best-Practice-Modell348 Oswald, Melina: Ehe ohne Grenzen. Rechtsfragenrund um binationale Partnerschaften36Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


Zeitschriftenübersicht" Juristische Blätter10 | 613 Sailer, Hansjörg: Zwangsversteigerung von Liegenschaften– materiell- und formalrechtlicheFragen627 Slezak, Michael: Rechtsfragen von Mindestlohntarifund Satzung sowie deren Anwendbarkeitim Sozial- und Gesundheitssektor. Zugleich eineBesprechung von OGH 9 ObA 92/08 g" jusIT5 | 167 Thiele, Clemens: Der digitale Nachlass – Erbrechtlicheszum Internet und seinen Diensten" lex:itec4| 18 Schweiger, Thomas: Dienstleistungsvertrag beiDatenverarbeitung und Verpflichtung zur Rückgabeder Daten bei Beendigung des Vertrages20 Thiele, Clemens: Löschen heißt Vernichten.OGH erstmals zum datenschutzrechtlichen Löschungsgebot31 Burgstaller, Peter: Das Urheberrecht ist tot, eslebe das Copyright! Konsequenzen insbesondereaus der Infopaq-Entscheidung des EuGH" Medien und Recht5 | 247 Leidenmühler, Franz: Das „Engelmann“-Urteildes EuGH – Rien ne va plus für das österreichischeGlücksspielgesetz257 Zöchbauer, Peter: Redaktionsgeheimnis im Blickpunkt" Österreichische Immobilien Zeitung9| 22 Berger, Andreas: Rechtliche Aspekte der Doppelmaklertätigkeit26 Drösler, Christina: Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz2<strong>01</strong>0 (IRÄG 2<strong>01</strong>0) – Auswirkungenauf Bestandverhältnisse44 Foerster, Martin: OGH legt Spielregeln für Umsatzsteuer-Klauselnin Geschäftsraummietverträgenfest" Österreichische Juristen-Zeitung20 | 887 Mohr, Franz: Neuerungen im Unternehmensinsolvenzrecht.IRÄG 2<strong>01</strong>0899 Grassner, Siegrid: Das Widerspruchsrecht beiWirtschaftsauskunfteien905 Frenz, Walter: Justizielle Zusammenarbeit inStrafsachen21 | 935 Stabentheiner, Johannes: Das neue Darlehensrechtdes ABGB945 Nordmeyer, Hagen: Versuch und Vollendung derHinterziehung (wiederkehrend) veranlagter Abgaben" Österreichische Notariats-Zeitung10 | 289 Haslinger, Andrea: EU-Mehrwertsteuerpaketund Notare297 Keller, Siegfried: Der Ehepakt der Gütergemeinschaftund Abgrenzung zur Erwerbsgesellschaftbürgerlichen Rechts (GesbR)11 | 321 Bajons, Ena-Marlis: Zur Reichweite des österreichischenErbstatuts bei Nachlassabwicklung imAusland" Österreichische Richterzeitung11 | 244 Durl, Robert: Strafloser Beitragsversuch undstrafbare Mitwisserschaft – ein vermeidbares Paradoxon(Teil 2)252 Holley, Stephanie: Identifikation von Personenauf Grundlage von Lichtbilddokumenten" Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht5 | 163 Möhlenkamp, Andreas: Private SchadenersatzundSammelklagen im Kartellrecht – ein Blickaus dem Mittelstand180 Gruber, Johannes Peter: Wettbewerb in reguliertenMärkten: Arzneimittel" Österreichisches Standesamt11 | 150 Lindorfer, Bruno: Die formelle und materielleRechtskraft von Entscheidungen in Scheidungssachen151 Badar, Wolfgang: Die qualifizierte Drittanerkennungim deutschen Recht (§ 1599 Abs 2 BGB)" Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationalesPrivatrecht4 | 723 Hopt, Klaus J.: Mediation. Eine Einführung759 Hopf, Gerhard: Gerichtsexterne Mediation. Erfahrungenmit dem österreichischen Mediationsgesetz841 Steffek, Felix: Rechtsvergleichende Erfahrungenfür die Regelung der Mediation" Recht der Umwelt5 | 148 Oberleitner, Franz: Das Wasserrechtsgesetz unddas Jahr 2009151 Neger, Thomas: Die verwaltende Mitwirkung„Privater“ am UVP-VerfahrenBeilage Umwelt & Technik42 Lindner, Berthold und Brigitte Sladek: Fischer, Jäger,Forst- und Landwirte in der UVP (Teil 1)" Steuer- und Wirtschaftskartei33 |T 193 Strunz, Eva: Von der Perspektive einer Neugestaltungder Besteuerung von Kapitalvermögen.Reformbestrebungen bei der VeräußerungsgewinnbesteuerungÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>37


Zeitschriftenübersicht" Versicherungs-Rundschau10 | 20 Schauer, Martin: Unfallbegriff und Vorerkrankung.Bemerkungen zu OGH 7 Ob 130/09 g" Wirtschaftsrechtliche Blätter10 | 489 Raschauer, Nicolas und Verena Haumer: Energiemarktreformund Energieregulierung – DieAuswirkungen des Dritten Liberalisierungspaketsauf die österreichische Regulierungsorganisation499 Rauter, Roman Alexander: Probleme der Umsetzungdes monistischen Systems der SE-VO inÖsterreich – ungenutzte Freiheit?" Wohnrechtliche Blätter10 | 265 Markl, Christian: Zur Kündigung eines Bestandverhältnissesaus wirtschaftlichen Gründen" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht6 | 212 Rassi, Jürgen C. T.: Umgang mit Beweisschwierigkeitenim Unterhaltsverfahren. Teil I: Beweislast,Beweislastverschiebung und Mitwirkungspflicht218 Höllwerth, Johann: Mietrechtliche Aspekte beider Trennung von Lebensgefährten220 Beck, Susanne: Kinder brauchen beide Eltern –Neue Wege im Kindschaftsrecht. Anmerkungenzur aktuellen Diskussion über Obsorge undUmgangsrecht" Zeitschrift für Europarecht, InternationalesPrivatrecht und Rechtsvergleichung5 | 196 Adler, Georg: Der einheitliche Ansprechpartnergemäß der Dienstleistungs-Richtlinie und seineUmsetzung in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten213 Piringer, Stefan und Stanislav Vachta: Anerkennungvon tschechischen Anwaltsbeglaubigungen– zwei Praxisfälle218 Bu, Yuanshi: Kodifikation des chinesischen Delikthaftungsrechts:Übersicht und kritische Fragen232 Morina, Iset und Muhamet Brahimi: Der Immobilienerwerbdurch Ausländer im Kosovo" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht4 | 155 Fantur, Lukas: Die neue Ärzte-GmbH aus Sichtdes Vertragserrichters" Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht11 | 4<strong>01</strong> Merl, Renate: Lücken und Tücken des Vergaberechtsschutzes428 Lang, Christian: Die ÖNORM B 2110, Ausgabe1. 1. 2009 (Teil 5). Allgemeine Vertragsbestimmungenfür Bauleistungen" Zeitschrift für Verkehrsrecht11 | 352 Huber, Christian: Die richtige Ermittlung desFahrzeugrestwerts. Eine weitere Präzisierungdurch das OLG Innsbruck (zugleich Besprechungvon OLG Innsbruck 1. 3. 2<strong>01</strong>0, 3 R 12/10 d)359 Stabentheiner, Johannes: Nachrüstungspflicht desSeilbahnunternehmers – Haftung für Wegeund Freizeitanlagen im Sommerbetrieb" Zeitschrift für Verwaltung5 | 739 Baumgartner, Gerhard: Begrenzung von Luftschadstoffenim gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren749 Horvath, Thomas: Die Weisungsfreistellung vonKollegialbehörden mit richterlichem Einschlagnach der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2" ZIK5 | 162 Rebernig, Reinhard und Gerald Schmidsberger:Zum Vorrang des Anfechtungsrechts gegenüberden Regeln der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.Anmerkungen zu OGH 3 Ob 51/10 m164 Schmögl, Katharina: Wiederaufnahmsklage nachForderungsfeststellung durch den Einzelrechtsnachfolger.Anmerkungen zu OGH 8 Ob 78/09 t167 Leupold, Petra: Das IRÄ-BG – Überblick undausgewählte Fragen171 Perner, Stefan und Martin Spitzer: Das Darlehens-und Kreditrechtsänderungsgesetz(DaKRÄG). Ein Überblick" Zivilrecht aktuell19 | 368 Böhsner, Nadya: Digitale Verlassenschaft – Todim „Social Network“371 Machold, Saskia: Zur Haftung eines Sachverständigennach § 1300 S 1 ABGB. Aus Anlass von9 Ob 49/09 k = Zak 2<strong>01</strong>0/649, 37820 | 383 Resch, Sabine: Das Verbraucherkreditgesetz –Die neuen Vorschriften für Ratenzahlungsvereinbarungenim Überblick387 Leupold, Petra: Zivilrechtliche Folgen der Verletzungvon Offenlegungspflichten über Rückvergütungen38Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


RezensionenFür Sie gelesen" Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz. Von Nicolas Raschauer/WolfgangWessely (Hrsg). Jan Sramek Verlag, Wien 2<strong>01</strong>0. XL,1087 Seiten, geb, a 185,–.Das österreichische Verwaltungsstrafrechtfristet im Schrifttum im Vergleich zur Literaturzum AVG ein Schattendasein. Währendmit dem groß angelegten Kommentar zumAVG von Hengstschläger und Leeb eine aktuelleund profunde Kommentierung des AVG vorliegt,fehlte bislang für das VStG eine solche.Seit dem Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzenvon Ernst Hellbling aus denJahren 1952 und 1953 ist das VStG nicht mehr umfassendkommentiert worden. Die Praxis musste sich mit – freilichsehr gewissenhaft gearbeiteten – kommentierten Gesetzesausgabenbegnügen. Nunmehr haben es die HerausgeberNicolas Raschauer – Universitätsprofessor am Institut fürStaatsrecht und politische Wissenschaften der UniversitätLinz – und Wolfgang Wessely – Privatdozent für VerfassungsundVerwaltungsrecht an der Universität Wien und Mitglieddes UVS Niederösterreich – unternommen, gemeinsam miteinem Team von Autoren, bestehend aus ausgewiesenen Expertendes öffentlichen Rechts aus den Bereichen der Theorieund Praxis, das VStG umfassend zu kommentieren.Das in seinem Kern auf das Jahr 1925 zurückgehendeVStG findet in verschiedensten Materien des VerwaltungsrechtsAnwendung. Vergleichsweise simple Verstöße gegendie StVO sind ebenso Thema eines Verwaltungsstrafverfahrenswie komplizierte Übertretungen zB der GewO, desWRG oder des AWG. Die jährliche Zahl der Fälle dürftein die Millionen gehen; genaue Fallzahlen sind nicht bekannt.Die Komplexität des Verwaltungsrechts erfordertprofunde Sachkenntnis des Rechtsanwenders, zumal dieSanktionen für Verwaltungsübertretungen teilweise drakonischsein können. Da der mündige Bürger nicht mehr ohneWeiteres bereit ist, jede verhängte Verwaltungsstrafe demütigzu akzeptieren, rückt das Verwaltungsstrafrecht mehr alsfrüher auch in den Blickpunkt der anwaltlichen Tätigkeit.Zur effizienten Beratung des Mandanten kann das vorliegendeWerk für den Rechtsanwalt ein wertvoller Behelf sein,da es eine übersichtliche, der praktischen Bedeutung desVerwaltungsstrafverfahrens entsprechende Darstellung desVStG und der damit in Zusammenhang stehenden Normenenthält.Das Werk beschränkt sich nicht bloß auf die Kommentierungdes VStG, sondern bezieht auch das EU-VStG und denzugrunde liegenden EU-Rahmenbeschluss mit ein. Im Rahmendieser Kommentierung von B. Raschauer und M. Köhlerwerden ua die für die Praxis besonders relevanten Abgrenzungsfragenzum VStG anschaulich erörtert. Ein von C.Fuchs besorgter, der eigentlichen Kommentierung des VStGvorangestellter Abschnitt geht auf die bedeutsamen grundrechtlichenFragestellungen iZm dem Verwaltungsstrafrechtein. Beispielsweise sei in diesem Zusammenhang auf die interessantenAusführungen zum Recht des Beschuldigtenauf einen Verteidiger eigener Wahl oder den Schutz des ungehindertenund vertraulichen Kontaktes zwischen Verteidigerund Beschuldigtem hingewiesen.Herzstück des Werkes ist die Kommentierung des VStG.Diese zeichnet sich durch hohe Detailkenntnis der Autorenaus. In einer wahren Herkulesarbeit haben sie die rund16.500 im RIS dokumentierten Erk der Höchstgerichtezum VStG zum Stand 1. 7. 2009 verarbeitet und sich mitdem nicht minder umfangreichen Schrifttum auseinandergesetzt.Damit wird die Kommentierung wissenschaftlichenAnsprüchen gerecht. Zudem ist das Werk gut lesbar undübersichtlich gegliedert. Ein einleuchtender Aufbau hilftdem eiligen Leser, rasch das Benötigte aufzufinden. DieKommentierung der einzelnen Paragrafen des VStG zu würdigen,würde den Umfang dieser Besprechung sprengen.Exemplarisch sei daher etwa auf den in der Praxis so wichtigen,von Behörden häufig missachteten § 21 VStG hingewiesen.P. Sander analysiert nicht nur mit hoher Detailkenntnisdie Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe, sondernliefert einen Überblick über die große Fülle höchstgerichtlicherJudikatur zu diesem Thema. Dieser Überblickillustriert eindrücklich die Position des VwGH und magdem Verteidiger Anregung für entsprechendes Vorbringenliefern. Kritisch sei angemerkt, dass das gerichtliche Strafverfahrenweit über die Möglichkeiten des § 21 VStG hinausgreift.Hier wäre der Gesetzgeber durchaus gefordertnachzuziehen. In der Kommentierung des § 22 VStG hatN. Raschauer unzählige Fallbeispiele aus der höchstgerichtlichenJudikatur zusammengestellt, die reichlich Anschauungsmaterialfür die praktisch bedeutsame Frage des Zusammentreffensstrafbarer Handlungen liefern. Die Rsp ist dabeiso dargestellt, dass der Anwender sich rasch einen Überblickverschaffen kann.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass den Autoreneine empfehlenswerte Darstellung des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrensgelungen ist. Der VStG-Kommentarschließt eine Lücke im Schrifttum und wird wohl raschzu einem Standardwerk der österreichischen Rechtsliteraturwerden. Er kann daher jedem mit dem Verwaltungsstrafrechtbeschäftigten Rechtsanwalt uneingeschränkt empfohlenwerden und sollte in keiner gepflegten juristischen Bibliothekfehlen.Martin AttlmayrÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>39


Rezensionen" Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens – Ergänzungsband2009. Von Wolfgang Reinhold J. Hauer/Otto Leukauf(Hrsg). 6. Auflage, Linde Verlag, Wien 2<strong>01</strong>0, 656 Seiten, geb,a 148,–.Das Werk hat es sich zur Aufgabe gemacht,das in vielen Bereichen weder durch neueRechtsvorschriften noch in seinen Aussagenüberholte Handbuch des österreichischenVerwaltungsverfahrens in der 6. Auflage umÄnderungen der Rechtslage zu ergänzen undso auf den neuesten Stand zu bringen. Stichtagfür die Rechtslage ist dabei der 1. 7. 2009.Der Ergänzungsband ist grob in die Teile„Verwaltungsverfahren“, „Zustellungsverfahren“, „Durchführungsvorschriften“,„Dienstrechtsverfahren“, „Polizeigesetze“,„Unabhängige Verwaltungssenate“ und „SonstigeRechtsvorschriften“ untergliedert. Das Auffinden einzelnerÄnderungen fällt dem Benutzer anhand dieses systematischenAufbaus besonders leicht. Zum AVG, VStG, VVGund Zustellgesetz weist das Werk eine der Systematik des jeweiligenRegelwerkes folgende Einzelübersicht auf. So kannsich der Benutzer einen raschen Überblick über Neuerungenauf dem Gebiet dieser besonders praxisrelevanten Gesetzeverschaffen und gezielt nachschlagen. Einziger Kritikpunktist das Fehlen eines Schlagwortverzeichnisses am Ende desBandes, wie es das eigentliche Handbuch aufweist. Hiermuss man auf das Hauptwerk zurückgreifen.Neuerungen wichtiger Gesetze werden immer im Volltextdargestellt. Besonders benutzerfreundlich ist die Darstellungaller Änderungen in Kursivschrift, die für eine schnelle undunkomplizierte Erkennbarkeit der jeweiligen Modifikationensorgt. Der Ergänzungsband zählt in der aus dem Hauptwerkschon bekannten und bewährten Art bei den besonderswichtigen Gesetzen vor der Wiedergabe des Gesetzestextesdie entsprechenden Änderungen so auf, dass Gesetz samtRegierungsvorlage und Ausschussbericht genannt werden.Mit dieser Vorgehensweise kommt das Werk der Praxis vorallem auch in solchen Fällen entgegen, in denen eine frühereFassung noch Bedeutung hat. Darüber hinaus wird der Benutzerin die Lage versetzt, den Grund für die vorgenommenenÄnderungen besser nachvollziehen zu können.Die sich der textlichen Darstellung von Neuerungen anschließendenErläuterungen und Anmerkungen veranschaulichenAnlass, Umfang und Auswirkungen der jeweiligenÄnderungen. Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhangdie Aufzählung wichtiger Judikatur im Anschluss an die betreffendenParagrafen.Soweit keine Modifikationen der Rechtslage erfolgten unddie Rsp ebenfalls als unverändert beurteilt werden kann, verweistdas Werk auf die Aussagen in der 6. Auflage des Handbuchesdes österreichischen Verwaltungsverfahrens. Das istbeispielsweise bei vielen Paragrafen des AVG, VStG undVVG der Fall.Das Zustellgesetz und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzenwurden im Vergleich zur 6. Auflagedes Handbuches des österreichischen Verwaltungsverfahrenspraktisch vollständig neu gefasst. Die Kommentierungder vorgenannten Gesetzestexte ist im Ergänzungsbanddementsprechend umfangreich ausgefallen und stellt alle zubeachtenden Neuerungen umfassend dar.Insgesamt ein anschaffenswerter Ergänzungsband, derÄnderungen im Vergleich zum Hauptwerk in der 6. Auflageübersichtlich darstellt und damit seiner Aufgabe, dieses zuaktualisieren, auf gelungene Art und Weise gerecht wird.Friedrich J. Reif-Breitwieser" Grundbuchsrecht, Kommentar. Von Erich Feil/Karl-Heinz Marent/GerhardPreisl. Verlag Linde, Wien 2<strong>01</strong>0, 1672 Seiten, geb,a 295,–.Fünf Jahre sind ein guter Zeitabstand, um einenKommentar zu überarbeiten und neu aufzulegen.Der zweite gute Grund für eine Neuauflageist, wenn die erste Auflage gut nachgefragtwar und daher vergriffen ist. Bei nähererDurchsicht ist man überrascht, wie viel sichselbst in einer so statischen Materie wie demGrundbuchsrecht geändert hat. Da gab eszum einen die umfangreiche Grundbuchsgesetz-Novelle2008, und auch der Elektronische Rechtsverkehrhat vor dem Grundbuch nicht halt gemacht.Inhaltlich behält die zweite Auflage das Konzept der erstenbei: Alles, was man bei einer Vertragserrichtung und Verbücherungeiner Grundstückstransaktion benötigt, findetsich in dem umfangreichen Werk, vom materiellen Grundbuchsrechtbis zum Prozessrecht, von den Grundverkehrsgesetzender Bundesländer bis zum Elektronischen Rechtsverkehr.Reichhaltig ist auch das Inhaltsverzeichnis. Insgesamtbleibt auch die zweite Auflage der praktische Arbeitsbehelf,als der sich schon die erste Auflage erwiesen hat.Wilfried Ludwig Weh" Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht undSozialversicherungsrecht. Von Franz Schrank. 1.– 4. Auflage,Stand Ergänzung Februar 2<strong>01</strong>0, Verlag Druck & Graphik, Graz2000, LoBla,12 Bände, ca 13.000 Seiten, a 797,50.Zwecks Abtransportes dieser zwölf dicken Loseblattbändemusste sich die Rezensentin einesAdlatus bedienen. Wer altmodischerweise liebermit Büchern als am Bildschirm arbeitet,freut sich natürlich über eine derartige Entscheidungssammlungim Spezialfach Arbeitsrechtund Sozialversicherungsrecht. Dennochstößt man schnell an die Grenzen des Komforts, wenn manbedenkt, wie leicht man über das RIS unter Stichworten bereitszu höchstgerichtlicher Judikatur kommt.40Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


RezensionenSystematik und Verwendbarkeit des Werkes waren ambesten anhand eines Suchbeispieles zu überprüfen.Vorausgeschickt sei die Systematik, mit welcher man sichjedenfalls einmal befassen muss vor Verwendung dieser zwölfBände: das Grundwerk stammt aus 2004. Leitmotiv wargrößtmögliche Aktualität, so dass erst Entscheidungen desOGH ab 1998 – mit wenigen Ausnahmen – in dieser Sammlungenthalten sind.Eine Übersicht der Hauptkapitel steht im ersten Band voran.Diese Übersicht der Hauptkapitel untergliedert sich ineinen Teil Arbeitsrecht, einen Teil betriebswichtiges Sozialrecht,Verfahrensfragen und Verfassungsfragen. Diese insgesamt69 Hauptkapitel werden in der Folge von Seite 17 bisSeite 71 unterteilt aufgeschlüsselt. So finden sich unterdem Kapitel Dienstvertrag Unterkapitel wie freie Dienstverträge,Werkverträge, Dienstzettel, allgemeine Vertragsklauseln,unter dem Kapitel Kollektivvertragswesen finden sichUnterkapitel wie Kollektivvertragsfähigkeit, Günstigkeitsprinzipoder Außenseiterwirkung, unter einem Kapitel Arbeitszeitfinden sich zahllose Unterkapitel wie Überstunden,Mehrstunden oder Arbeitszeitaufzeichnungen, um nurgrundsätzlich Beispiele zu nennen.Wenn man zu einem konkreten Thema Entscheidungensucht, muss man sich allerdings langwierig mit der Einteilungder Kapitel und Unterkapitel auseinandersetzen, umvielleicht fündig zu werden.Es folgt ein Entscheidungsregister nach Geschäftszahlen,welches einem nur nützt, wenn man eine Geschäftszahlschon zitiert kennt, sowie ein Gesetzes- bzw Paragrafenregister.Ein Stichwortverzeichnis gibt es nicht.Die Rezensentin hat nun versucht, anhand des Beispiels„Kettendienstverträge“ fündig zu werden. Dazu bedurfte eszunächst des Grundwissens, dass man Judikatur zu § 1158ABGB suchen muss. Im Gesetzes- bzw Paragrafenregisterfand sich ABGB, § 1158 unterteilt in die Absätze 1, 2, 3und 4. Dort sind die jeweiligen Nummern nach ihrer Fundstellein den zwölf Bänden angeführt, also nach der Hauptzifferzum Hauptthema: das war im konkreten Fall das HauptthemaBefristungen und Zeitablauf.Die nächste Ziffer betraf das Subthema, welches auch inder Sachthemen- und Ziffernsystemübersicht als Kettenverträgeaufschien, die weitere Ziffer in der Nummerierungsfolgeder Entscheidungsfundstellen bezog sich auf die beidenzu Kettenverträgen vorhandenen Unterdetails: zulässige undunzulässige Kettenverträge. Während das Auffinden in denrund 50 Seiten der Detailübersicht mühsam gewesen wäre,war das Auffinden unter § 1158 ABGB leichter, wobei zuden Absätzen 1 und 4 naturgemäß die Ziffern der Fundstellenteils gleich waren. Jedenfalls waren aber die Entscheidungenaktuelle zwischen 1999 und 2009, was zeigt, wie sehr dieEntscheidungssammlung durch die Nachlieferungen aktualisiertwird. Das RIS warf vergleichsweise zwar viel mehrEntscheidungen aus, aber beispielsweise zum Rechtssatz„der Abschluss von Kettenverträgen ist immer dann wieein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln,wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründesie gerechtfertig erscheinen lassen“ beginnend mit 1953!Und siehe da: die aktuellsten Entscheidungen bei Schrankaus 2009 waren im RIS unter Kettendienstverträge oder Kettenarbeitsverträgegar nicht vorhanden, nur zu anderenRechtssätzen (Befristungen). Diese jüngsten Entscheidungenschienen bei Schrank auch zu anderen Themen auf.Am Ende jeder Entscheidungsbesprechung finden sichAnmerkungen zu Bedeutung und Auswirkungen der Entscheidung,äußerst praxisnah!Daher: auch wenn die Entscheidungssuche in Zeiten desInternet leichter und schneller geht, ist eine tiefgreifendeBefassung mit aktueller Judikatur – vor allem wenn man weißzu welchen Gesetzesbestimmungen zwecks leichterer Auffindbarkeit– bei Schrank in dieser aufwendigen Loseblattsammlungempfehlenswert.Ruth E. Hütthaler-Brandauer" Baurecht in der Praxis. Von Rainer Kurbos. Linde Verlag, Wien2<strong>01</strong>0, 496 Seiten, geb, a 39,90.Kollege Dr. Kurbos stellt seinem Praxisratgeberfür Baurecht eine nicht uninteressanteAuseinandersetzung mit Ursachen und Perspektivender Verrechtlichung des Bauwesensvoran. In der Folge stellt er die einschlägigenrechtlichen Rahmenbedingungen, ergänztdurch Zitate aus der oberstgerichtlichen Judikaturund versehen mit diversen Musterschreiben,in einfacher und leicht verständlicherWeise dar. Dies erfolgt in einer für Bautechniker, Baukaufleuteund andere mit dem Bauwesen Befasste, an die sichdas Buch nach den Ausführungen im Vorwort wendet, erforderlichenfachlichen Tiefe. Die Informationen werden mitBeispielen, Diagrammen und Skizzen veranschaulicht. Eindetailliertes Stichwortverzeichnis erleichtert die Handhabungund das rasche Zurechtfinden in den dargestelltenrechtlichen Rahmenbedingungen für den Baupraktiker. WesentlicheRechtsgrundlagen, Rechte und Pflichten am Bau,und insbesondere die Besonderheiten bei der Gestaltungvon Bauverträgen, bieten einen weitgehenden Einblick indas Baurecht für den Praktiker. Eine umfangreiche Auflistungeinschlägiger und für die Zielpersonen des Buches relevanterweiterführender Literatur rundet das Werk, das bereitsin der 6. Auflage erschienen ist, ab.Michael BreitenfeldÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>41


Rezensionen" EU-Beihilfenrecht, Kommentar. Von Andreas Bartosch. C. H. BeckVerlag, München 2009, XII, 477 Seiten, geb, a 100,80.Das Werk von Kollegen Dr. Bartosch stellt einStandardwerk des europäischen Beihilfenrechtsdar. Dieses Rechtsgebiet erlangt inder Praxis immer größere Bedeutung. Nebeneiner ausführlichen Einleitung, die den Einstiegin das Rechtsgebiet erleichtert, erfolgteine ausführliche und detaillierte Kommentierungder maßgeblichen europarechtlichenBestimmungen. Diese reichen von den einschlägigenBestimmungen des EGV, der Deminimis-Verordnungbis hin zur GruppenfreistellungsundVerfahrensverordnung. Bei der Kommentierung der Artikeldes EGV wird auch auf die Änderungen durch denEUV hingewiesen. Obgleich der Kommentar noch nachder Rechtslage vor dem Vertrag von Lissabon bearbeitetund auf diesen lediglich verwiesen wird, hat das Werk – insbesondereauch weil es zu keiner materiellrechtlichen Änderunggekommen ist – auch nach Inkrafttreten des Vertragesvon Lissabon in keiner Weise an Brisanz verloren. In dieKommentierung sind einschlägige Literatur und Judikaturumfassend eingearbeitet. Sie ist praxisgerecht aufgebautund erfolgt in einer für beihilfenrechtliche Fragestellungendes juristischen Alltags exakt getroffenen, inhaltlichen Tiefe.Das Werk sollte in einer einschlägigen Rechtsanwaltskanzleinicht fehlen.Robert Ertl" Scheidungs-Ratgeber für Frauen. Von Helene Klaar. 2. Auflage,Linde Verlag, Wien 2<strong>01</strong>0, 400 Seiten, kart, a 24,90.Dass gerade ich als Mann den „Scheidungs-Ratgeber für Frauen“ von Frau Kollegin Dr.Helene Klaar rezensieren soll, mag seltsam anmuten,aber ich nehme es als Ehre. Die hiervorliegende 2. überarbeitete Auflage spiegelt– freilich unter Einbeziehung der Neuerungendurch das FamRÄG 2009 – das Fachwissenund 30 Jahre Berufserfahrung der auf Familienrechtspezialisierten Autorin in einer,für laienhafte Leserinnen „verdaulichen“ Weise wider. Esist kein Do-it-yourself-Buch für Frauen für die Ehescheidung,sondern als Prophylaxe zur Fehlervermeidung gedacht,damit frau weiß, was sie tut und was besser nicht.Zum generellen Aufbau des Werks ist zu sagen, dass zuden abgehandelten Themen nicht nur die wichtigsten Informationenüber Rechte und Pflichten samt nachfolgendenGesetzestexten gegeben werden: Sehr gelungen und gutfür die Handhabung durch die Leserinnen ist auch die jeweiligevisuelle Hervorhebung dessen, was „Gut zu wissen“ ist,von einem passenden „Beispiel“ und einem praxisbezogenen„Tipp“.Das Buch gliedert sich dogmatisch in vier Kapitel: Unterdem Titel „Scheidung – Weg aus der Krise?“ wird behandelt„Was man (Anm: wohl eher ,frau ) bedenken soll, bevorman (Anm: ,sie ) sich scheiden lässt.“ Dem folgt dasKapitel „Die Auflösung der Ehe“ mit Ausführungen zurScheidung aus Verschulden, aus anderen Gründen und wegenAufhebung der häuslichen Gemeinschaft, der einvernehmlichenEhescheidung und der Nichtigerklärung undAufhebung der Ehe. Im weiteren Kapitel „Die Problemfelder– Ausgangslage und Lösungen“ werden „Gewalt in derFamilie und Schutz davor“, „Unterhalt“, „Steuer- und sozialversicherungsrechtlicheFolgen der Ehescheidung“, „Kinder– Obsorge und Besuchsrecht“, „Kindesunterhalt“ und„Eheliches Vermögen“ behandelt. Im letzten Kapitel „DasScheidungsverfahren“ widmet sich die Autorin den Themen„Der Entschluss“, „Die Durchführung“, „EinvernehmlicheScheidung“, „Streitiges Scheidungsverfahren“,„Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft“und dem „Scheidungsvergleich“. Im Anhangschließlich findet sich ein sehr brauchbares Verzeichnisvon Behörden, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,bei denen frau Rat und Hilfe bei familienrechtlichen Problemeneinholen kann.Besonders gut hat mir gefallen, wie die Autorin tauglichfür ihre Zielgruppe, nämlich vor allen den Leserinnen, dienicht Juristinnen sind, die wichtigen Querverbindungen zwischenUnterhalts- und Steuer- bzw Sozialversicherungsrechtaufzeigt. Gerade in diesen Rechtsgebieten führt Nichtwissenleider oft zu schrecklichen Scheidungsfolgen: fehlendeKrankenversicherung, keine eigene Alterspension, kein Anspruchauf Witwenpension nach dem verstorbenen Ex-Ehemann,um nur einige Fälle zu nennen. Dem Grundsatz „Vermeidungvon Fehlern durch Aufklärung“ wird dieses Buchleserinnenadäquat voll gerecht. Sehr gut habe ich auch dieim Buch enthaltenen Hinweise und Beispiele gefunden, diesich mit den frauentypisch lukrierbaren Sozialleistungen,auch in betraglicher Hinsicht, befassen.Summa summarum kann ich den „Scheidungs-Ratgeberfür Frauen“ nicht nur Frauen als scheidungsbetroffenenLaien zur Lektüre empfehlen, sondern auch allen mit Familienrechtbefassten Damen und Herren Kollegen undder Richterschaft: Nicht nur zum selber Nachschlagen,sondern vor allem als Hilfestellung zur Vermittlung oftkomplexer Zusammenhänge im Scheidungsrecht bei derRechtsberatung von Frauen in einer für Laien verständlichenWeise.Freilich kann dieses Buch eine fundierte rechtliche Beratungvon Frauen in einer konkreten Scheidungssituationdurch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht ersetzen,aber bei einer zuletzt durchschnittlichen Scheidungsratevon rund 47% stellt dieses Buch von Frau Kollegin Dr.Klaar auch einen wertvollen gesellschafts- und sozialpolitischenBeitrag in der Aufklärung von Frauen in dieser fürsie heiklen Lebenssituation dar.Eric Heinke,,42Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


IndexzahlenIndexzahlen 2<strong>01</strong>0: Okt. Nov.Berechnet von Statistik AustriaIndex der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,1 110,0*)Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,6 113,5*)Verkettete VergleichsziffernIndex der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,8 121,7*)Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,2 128,0*)Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167,6 167,4*)Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260,5 260,3*)Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457,1 456,7*)Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582,4 581,9*)Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584,3 583,8*)Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5117,6 5112,9*)Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4410,5 4406,5*)Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,0 125,0*)Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127,7 128,7*)Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,1 134,2*)Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177,2 178,6*)Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295,1 297,5*)Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2879,1 2902,1*)*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne GewährButschek ∙ UngerBankvertragsrecht2<strong>01</strong>0. XVIII, 178 Seiten. Br.EUR 36,–ISBN 978-3-214-03869-4Dieses Buch bietet einen kurzen, fundierten Überblick über wichtige Teile des Bankvertragsrechts.Angesprochen werden alle, die eine handliche und verständliche Darstellung dieser Themengebietesuchen. Die relevante Judikatur des OGH ist sorgfältig verarbeitet und gibt in den entscheidendenPunkten Sicherheit. Eingearbeitet sind insbesondere auch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2009)und das Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz (DaKrÄG 2<strong>01</strong>0).Mit zahlreichen Beispielen und Mustern:Kreditgeschäft, Konto, bargeldloser Zahlungsverkehr, Einlagengeschäft, Depotgeschäft,Bankgarantie, DokumentenakkreditivMANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1<strong>01</strong>4 Wien www.manz.atÖsterreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>43


ÖsterreichischeAnwaltsgeschichte1938 – 19452<strong>01</strong>0. XIV, 386 Seiten. Geb. mit Schutzumschlag.EUR 39,– ISBN 978-3-214-04194-6Sauer ∙ Reiter-ZatloukalAdvokaten 1938Das Schicksal der in den Jahren 1938 bis 1945verfolgten österreichischen Rechtsanwältinnenund RechtsanwälteDer „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 bedeutete für vieleösterreichische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Ende ihrerberuflichen Tätigkeit. Am 13. März 1938 waren in die Liste der Rechtsanwaltskammerin Wien 2.541 Anwälte eingetragen, am 31. Dezember 1938waren es nur mehr 771.Dieses Buch zeichnet die Geschichte der Österreichischen Anwaltschaftunter der NS-Herrschaft aus dem Blickwinkel der persönlichen Schicksaleder verfolgten und entrechteten österreichischen Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte. Es ist zugleich Gedenkschrift und kritische Auseinandersetzungmit der österreichischen Anwaltsgeschichte 1938–1945.Der Herausgeber:Verein zur Erforschung der anwaltlichen Berufsgeschichte der zwischen1938 und 1945 diskreditierten Mitglieder der Österreichischen Rechtsanwaltskammern.MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.atKohlmarkt 16 ∙ 1<strong>01</strong>4 Wien www.manz.at


RezensionenSubstitutionenWienÜbernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, ErdbergerLände 6, 1030 Wien. Telefon (<strong>01</strong>) 713 78 33 und(<strong>01</strong>) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,Telefax (<strong>01</strong>) 713 78 33 – 74 oderMobiltelefon (0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33,E-Mail: scheimpflug@aon.atRA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße68/6, Telefon (<strong>01</strong>) 369 59 34, Telefax(<strong>01</strong>) 369 59 34 – 4, übernimmt Substitutionen inZivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesonderevor den Bezirksgerichten Döbling undHernals.RA Dr. Helmut Denck, 1<strong>01</strong>0 Wien, Fütterergasse 1,übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.Telefon (<strong>01</strong>) 535 60 92, Telefax (<strong>01</strong>) 535 53 88.Verfahrenshilfe in Strafsachen.RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1<strong>01</strong>0Wien, Telefon (<strong>01</strong>) 512 22 90, (0664) 302 53 56,Telefax (<strong>01</strong>) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,auch Verfahrenshilfe in Strafsachen undRechtsmittel.Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)in Wien und Umgebung (in Wien auchkurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,Franz-Josefs-Kai 41/9, 1<strong>01</strong>0 Wien (nächst JustizzentrumWien-Mitte).Telefon (<strong>01</strong>) 218 25 70, Telefax (<strong>01</strong>) 218 84 60.Substitutionen in Wien und Umgebung in ZivilundStrafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,1<strong>01</strong>0 Wien, Mölkerbastei 10.Telefon (<strong>01</strong>) 512 04 13, Telefax (<strong>01</strong>) 533 74 55.RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung undsteht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zurVerfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeitenerreichbar. Telefon (<strong>01</strong>) 712 55 20 und(0664) 144 79 00, Telefax (<strong>01</strong>) 712 55 20 – 20,E-Mail: iro@aon.atWien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis JustizzentrumWien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien undUmgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG fürHandelssachen Wien und dem HandelsgerichtWien. Telefon (<strong>01</strong>) 877 38 90, Telefax(<strong>01</strong>) 877 38 90 – 6, Mobil (0664) 441 55 33.Substitutionen in Wien und Umgebung in ZivilundStrafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. GerhardHuber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien, Laudongasse25, Telefon (<strong>01</strong>) 405 25 55, Telefax(<strong>01</strong>) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.atDr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auchkurzfristig – Substitutionen aller Art (auch inStrafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen undAusarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien undUmgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4, Telefon(<strong>01</strong>) 712 63 14, (<strong>01</strong>) 713 23 20, Telefax (<strong>01</strong>) 713 0796, E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.atSubstitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe undAusarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmtRA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien, Kaiserstraße57 – 59/1/14B. Telefon (<strong>01</strong>) 522 65 19,Telefax (<strong>01</strong>) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,www.ra-bammer.atSteiermarkGraz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8<strong>01</strong>0 Graz,Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auchkurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachenin Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.RA Dr. Ulrike Hafner, Glacisstraße 67, 8<strong>01</strong>0 Graz,übernimmt für Sie zuverlässig Substitutionen allerArt in Graz und Umgebung sowie – streitwertabhängig– auch im weiteren Umkreis.Telefon (0316) 83 03 04 – 12,Telefax (0316) 83 81 17, E-Mail: u.hafner@griss.atSalzburgRA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Artin der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22 – 0,Telefax (0662) 84 12 22 – 6.RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg(100 Meter vom Landes- und BezirksgerichtsgebäudeSalzburg entfernt), übernimmt Substitutionenin Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Telefon(0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.atRA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.Telefon (0662) 84 38 52, Telefax(0662) 84 04 94, E-Mail: ra-meisthuber@aon.atBezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmenSubstitutionen vor dem BG St. Johann imPongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)zu den üblichen kollegialen Konditionen.Kreuzberger und Stranimaier OEG,Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,Telefon (06462) 41 81, Telefax (06462) 41 81 20,E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.atIch/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<strong>2<strong>01</strong>1</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12maximal 40 Worte:& Kleinanzeige (a 120,40)& Anzeige „RA/RAA in eigener Sache“ (a 60,20)alle Preise zuzügl 20% MWStText:RA Dr. Thomas Würzl, 1<strong>01</strong>0 Wien, Sonnenfelsgasse 3,übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.Telefon (<strong>01</strong>) 532 27 80, Telefax (<strong>01</strong>) 533 84 39,E-Mail: office.wuerzl@chello.atRA Dr. Claudia Stoitzner-Patleych, 1060 Wien, MariahilferStraße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig– Substitutionen aller Art in Wien undUmgebung, auch Verfahrenshilfe in Strafsachen undAusarbeitung von Rechtsmitteln.Telefon (<strong>01</strong>) 585 33 00, Telefax (<strong>01</strong>) 585 33 05,Mobil (0664) 345 94 66,E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.atAuftraggeber:Name / Anschrift / TelefonDatum / UnterschriftChiffrenummer& ja & neinBitte ausschneiden und einsenden anMANZ Verlags- und UniversitätsbuchhandlungKennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2<strong>01</strong>1</strong>/<strong>01</strong>


InserateOberösterreichRechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz undUmgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,Mauthausen und Pregarten. Telefon (07262) 535030,Telefax (07262) 535034, E-Mail: office@geusau.comTirolÜbernehme Substitutionen vor den Gerichten inInnsbruck und Umgebung. RA Mag. SebastianRuckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94.InternationalBulgarien: Rechtsanwaltskanzlei NOVA JUS(www.novajus.com), mit Niederlassungen in Sofiaund Wien – kompetente und zuverlässige Beratung imbulgarischen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht, gerichtlicheund außergerichtliche Vertretung vor Ort.Kontakt: office@novajus.com, Telefon+43 (1) 514 28, Telefax +43 (1) 514 28 28.Deutschland: Die Rechtsanwaltskanzlei Buder &Herberstein vertritt österreichische Mandanten inganz Deutschland vor Gerichten und Behörden. LerchenfelderStraße 94, 1080 Wien, und Kurfürstendamm54, D-10707 Berlin, Telefon (<strong>01</strong>) 402 45 31,Telefax (<strong>01</strong>) 402 45 31 33,E-Mail: buder.herberstein@csg.atDeutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmtMandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen inDeutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.München: Sonnenstraße 2, 80331 München; Telefon0049/89/809 09 05 90; Telefax 0049/89/809 09 05 95.Berlin: Wittestraße 30K, 13509 Berlin;Telefon 0049/30/435 72 573;Telefax 0049/30/435 72 574. www.feuerberg.com/office@legale.proDeutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmtsämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,Telefax (0049 – 89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.deGriechenland: RA Eleni Diamanti, in Österreich undGriechenland (Athen) zugelassen, vertritt vor griechischenGerichten und Behörden und steht österreichischenKollegen für Fragen zum griechischenRecht zur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, undVas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (<strong>01</strong>) 713 14 25,Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.atLondon: Philip Moser, MA(Cantab), Barrister, Europarecht,Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung undVertretung vor Gericht: Monckton Chambers, 1&2Raymond Buildings, Gray's Inn, London WC1R 5NR.Telefon (004420) 7405 7211; Telefax(004420) 7405 2084; E-Mail: pmoser@monckton.comItalien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreichund Italien zugelassene Rechtsanwältin, KärntnerStraße 35, 1<strong>01</strong>0 Wien, und Via A. Diaz 3,34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2, Italien,steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmenund staatenübergreifende Substitutionenaller Art zur Verfügung. Telefon 0039 (0432) 60 38 62,Telefax 0039 (0432) 52 62 37,Mobil 0039 334 162 68 13,E-Mail: walter@avvocatinordest.itItalien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmengerne zur Verfügung. Kontakt: Telefon+39 (0471) 05 18 80, Telefax +39 (0471) 05 18 81,E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.comPolen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, stehtösterreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmenin grenzüberschreitenden Angelegenheitenzur Verfügung. Kontakt: Schloss Schönbrunn, Kavalierstrakt126, 1130 Wien, Telefon (<strong>01</strong>) 890 17 96,Telefax (<strong>01</strong>) 890 17 96 20,Homepage: www.blasoni-gaj.com,E-Mail: office@blasoni-gaj.comSchweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,Argentinierstraße 21, Top 9, A-1040 Wien (niedergelassenereurop RA/RAK Wien), mit NiederlassungSchweiz, Bachstrasse 2, CH-5600 Lenzburg 1, stehtösterreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen inder Schweiz und cross-border-Rechtssachen aller Artzur Verfügung. Telefon Wien +43 (1) 504 73 22,E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at,Telefon Schweiz +41 (62) 886 97 70,E-Mail: padrutt@roland-padrutt.chSerbien: Rechtsanwälte Dr. Janjic, Tesmanovic &Protic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischenKollegen für Mandatsübernahmen undcross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.Telefon +381 (11) 262 04 02,Telefax +381 (11) 263 34 52,Mobil (+664) 380 15 95,E-Mail: office@janjic.co.rs, www.janjic.rsSlowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der ÖsterreichischenBotschaft, steht sämtlichen Kolleginnenund Kollegen für cross-border-Mandatsübernahmenin diversen Rechtssachen zur Verfügung.Telefon +386 (0)1 434 76 12,Telefax +384 (0)1 432 02 87,E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,Web: www.eu-rechtsanwalt.siUngarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizkystr. 33, H-1067 Budapest, steht österreichischen Kollegenfür Mandatsübernahmen und cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. BálintNoll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.Telefon +36 (1) 600 11 50,Mobil +36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.huPartnerWienBiete engagierter/m Kollegin/en ab sofort Regiegemeinschaftsamt Subpauschale in Bestlage in1<strong>01</strong>0 Wien. Zuschriften bitte an den Verlag unterChiffre A-100836.Rechtsanwaltspartnerschaft in 1<strong>01</strong>0 Wien bietetKollegen/in Regiegemeinschaft in äußerst repräsentativengroßzügigen Räumlichkeiten einer Altbaukanzleimit günstiger Verkehrsanbindung samtMitbenützung der Infrastruktur (Sekretariat, Konferenzraum,EDV, Telefonanlage etc.) sowie die Möglichkeiteiner Zusammenarbeit an.Kontaktmöglichkeit: office@reiffenstuhl.com oderTelefon (<strong>01</strong>) 218 25 70.KärntenKanzlei in zentraler Lage sucht ab sofort Kollegen/Kollegin oder Konzipient mit großer LU, KanzleischwerpunktSchadenersatz- und Sportrecht,Telefon (0 42 74) 37 86.StellenangebotWienDr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH bietetengagierter Rechtsanwaltsanwärterin oder engagiertemRechtsanwaltsanwärter, insbesondere mit abgelegterRechtsanwaltsprüfung, Mitarbeit an, wobeispezielles Interesse auf dem Gebiete des Vertragsrechtes,Wirtschaftsrechtes und Wirtschaftsstrafrechteserwartet wird. Mit „Persönlich“ gekennzeichneteZuschriften werden absolut vertraulich behandelt.E-Mail: office@boehmdorfer.at,Telefax (<strong>01</strong>) 505 15 95 – 12.ImmobilienWien1. Bezirk, Nähe Justiztower (U-Bahn Stubentor); renommierteWirtschaftskanzlei bietet Zimmer in topausgestatteter Altbaukanzlei in renoviertem Palais,plus teilweise Mitbenützung der Kanzleistruktur,Empfang + Besprechungszimmer usw.Kontakt: Telefon (<strong>01</strong>) 586 21 80.OberösterreichWels – Innenstadt: Objekt 1 1. OG: 164 m 2 ,Kanzlei/Büro, repräsentatives Ambiente, adaptierbar,Lift, Privatparkplatz. Objekt 2 2. OG:300 m 2 , Kanzlei/Büro, repräsentatives Ambiente,adaptierbar, Lift, Privatparkplatz. Kontaktadresse:Mag. Florian Fritsch:florian.fritsch@richter-pharma.at oder Telefon(0664) 20 22 902.

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