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Vermögensrechtliche Vereinbarungen in der nichtehelichen ...

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Dott. CATELLO D'AURIANOTAIOSORRENTO - Via degli Aranci, 59tel. (081) 807.44.42 - Fax 877.25.5180133 NAPOLI - Via Guantai Nuovi, 16Tel. (081) 552.92.92 - Fax 552.38.9714. Tagung des Europäischen NotariatsSalzburg, 18. - 20. April 2002Thema: "LEBENSGEMEINSCHAFTEN"VORTRAG ÜBER:VERMÖGENSRECHTLICHE VEREINBARUNGENIN LEBENSGEMEINSCHAFTENÜbersicht:1. Lebensgeme<strong>in</strong>schaften - Allgeme<strong>in</strong>es2. Arten von Lebensgeme<strong>in</strong>schaften und Merkmale <strong>der</strong>selben3. Zulässigkeit <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft4. Der Status <strong>der</strong> vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Lebenspartnern:A) Legislative Maßnahmen5. B) Die Position <strong>der</strong> Jurisprudenz und <strong>der</strong> Rechtslehre6. Das Instrument des Rechtsgeschäfts bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Beziehungenzwischen Lebenspartnern7. Der Lebensgeme<strong>in</strong>schaftsvertrag - Zulässigkeit <strong>der</strong> Causa8. <strong>Vermögensrechtliche</strong> <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> zwischen Lebenspartnern - Kasuistik9. Die Leibrente - Der Unterhaltvertrag10. Die Erwerbsgeme<strong>in</strong>schaft11. Regelungen im H<strong>in</strong>blick auf die Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft12. Die Zulässigkeit <strong>der</strong> "Bed<strong>in</strong>gung" für die Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft13. Die Feststellung des "schwachen Partners"14. Die Zuschreibung des Wohnsitzes zur alle<strong>in</strong>igen Nutzung15. Die Zuschreibung des Wohnsitzes im Alle<strong>in</strong>eigentum16. Die Gesellschaft unter Lebenspartnern17. Die "unregelmäßige vertragliche Erbfolge" zu Gunsten des Lebenspartners18. Die Rolle des Notars


Weiters s<strong>in</strong>d folgende Ausdrücke geläufig:"eheähnliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft" und "freie Verb<strong>in</strong>dung",also weitgehend neutrale Begriffe, die aber das Phänomen genau beschreiben,da sie auf die Hauptmerkmale desselben h<strong>in</strong>weisen, nämlich- Lebensgewohnheiten, die jenen e<strong>in</strong>es Ehepaares ähneln- und die absolute Freiheit <strong>der</strong> Partner, die Beziehung je<strong>der</strong>zeit ohne vorherfestgelegte Formalitäten beenden zu können.2. ARTEN VON LEBENSGEMEINSCHAFTEN UND MERKMALEDERSELBENDie Motivierungen für solche freie Verb<strong>in</strong>dungen können nicht auf e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>heitliches Schema reduziert werden. Man kann jedoch grundsätzlichfolgende Unterscheidung machen:- e<strong>in</strong>erseits jene eheähnlichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften, die auf <strong>der</strong> freienEntscheidung von Personen beruhen, welche frei von ehelichen B<strong>in</strong>dungens<strong>in</strong>d, wobei die Entscheidung durch Lebensanschauung, wirtschaftlich-sozialeo<strong>der</strong> auch re<strong>in</strong> praktische Überlegungen begründet ist;- an<strong>der</strong>erseits jene Lebensgeme<strong>in</strong>schaften, die ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Wahl zulassen,wenn zum Beispiel e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> beide Partner verheiratet, wenngleich gerichtlichgetrennt s<strong>in</strong>d und daher e<strong>in</strong> H<strong>in</strong><strong>der</strong>nis für e<strong>in</strong>e Verehelichung <strong>der</strong>selben vorliegt.Diese Lebensgeme<strong>in</strong>schaften erstrecken sich zumeist nur über jenen Zeitraum,<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, um die Scheidung zu erlangen.Es gibt demnach Verb<strong>in</strong>dungen, welche die Ehe ersetzen und solche, diezusätzlich zu noch aufrechten Ehen bestehen.Sowohl die e<strong>in</strong>e als auch die an<strong>der</strong>e Art weist die selben Merkmale auf:1. Merkmal: Nichte<strong>in</strong>gehen e<strong>in</strong>er EheDaher entsprechen dem Profil <strong>der</strong> de facto Familie jene Familien nicht, die sichaus e<strong>in</strong>er Putativehe o<strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>er nichtigen, aber nicht putativen Eheableiten, da <strong>in</strong> diesen Fällen <strong>der</strong> Wille <strong>der</strong> Partner besteht, e<strong>in</strong>e Ehee<strong>in</strong>zugehen, während <strong>in</strong> <strong>der</strong> de facto Familie <strong>der</strong> Wille vorhanden ist, sich denRegelungen <strong>der</strong> Ehe zu entziehen.2. Merkmal: Unterschiedliches Geschlecht <strong>der</strong> LebenspartnerDieses erfor<strong>der</strong>liche Merkmal beruht auf <strong>der</strong> soziologisches Analyse desPhänomens von Verb<strong>in</strong>dungen zwischen Homosexuellen (die, außer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igenLän<strong>der</strong>n, nicht über e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Akzeptanz seitens <strong>der</strong> Gesellschaftverfügen und noch <strong>in</strong> den Bereich des Unmoralischen und <strong>der</strong> Missbilligungfallen), sowie auf dem Vergleich <strong>der</strong> de facto Familie mit <strong>der</strong> rechtmäßigen


Natürlich muss man sich h<strong>in</strong>sichtlich dieses atypischen o<strong>der</strong> Innom<strong>in</strong>atvertragsdie Frage <strong>der</strong> Würdigkeit und Zulässigkeit <strong>der</strong> Causa stellen, da Art. 1322 c.c.es <strong>der</strong> Privatautonomie gestattet, sich atypischer Vertragsformen zu bedienen,sofern die jeweilige Form darauf abzielt, im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Rechtsordnungschützenswürdige Interessen zu wahren.Die Beurteilung kann, sowohl h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Würdigkeit also auch <strong>der</strong>Zulässigkeit <strong>der</strong> Causa, o<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>er: des Rechtsgeschäftes, nur positivausfallen.In <strong>der</strong> Tat gestattet es das verän<strong>der</strong>te soziale Klima im H<strong>in</strong>blick auf eheähnlicheLebensgeme<strong>in</strong>schaften und die entsprechende E<strong>in</strong>reihung <strong>der</strong> de facto Familie<strong>in</strong> die durch die mo<strong>der</strong>nen Verfassungen zu schützenden sozialen Gebilde (<strong>in</strong>Italien Art. 2 <strong>der</strong> Verfassung) zu behaupten, dass die Bezugnahme auf dieLebensgeme<strong>in</strong>schaft an sich den Vertrag nicht <strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch zur öffentlichenOrdnung und zu den guten Sitten stellt.Im Wesentlichen entsteht ja aufgrund des freiwilligen E<strong>in</strong>gehens <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft für jeden <strong>der</strong> beiden Partner e<strong>in</strong>e moralische und sozialeVerpflichtung, den an<strong>der</strong>en - auch materiell - zu unterstützen.Besagte Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> kollektiven Beurteilung von eheähnlichenLebensgeme<strong>in</strong>schaften gestattet es, die Bewertung <strong>der</strong> vermögensrechtlichenZuerkennung durch e<strong>in</strong>en Partner gegenüber dem an<strong>der</strong>en von <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong><strong>in</strong>dividuellen Moral auf jene <strong>der</strong> sozialen Moral zu verschieben.Dies schließt im Übrigen nicht aus, dass im konkreten Fall die Gestaltung <strong>der</strong>vertraglichen <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> gerade eben obgenannte Unzulässigkeitherbeiführt.So zum Beispiel wenn:- erwiesen ist, dass sich die Partner mit dem alle<strong>in</strong>igen Zweck, die Errichtungo<strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zu ermöglichen, zur Abschließungdes Vertrages entschlossen haben;- die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft, auf die sich die Vere<strong>in</strong>barung bezieht, an und fürsich gesetzeswidrig ist (e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> beide Partner s<strong>in</strong>d verheiratet und nichtgerichtlich getrennt, e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> beide Partner s<strong>in</strong>d nicht voll handlungsfähig o<strong>der</strong>es handelt sich um Partner gleichen Geschlechts);- e<strong>in</strong> persönliches Verhalten (zum Beispiel Treue) als wahre Verpflichtung zumGegenstand des Vertrages gemacht wird, selbst wenn es sich alskonditionieren<strong>der</strong> Faktor desselben verhält.In diesen Fällen verunmöglicht die Unzulässigkeit <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaftunweigerlich und automatisch die e<strong>in</strong>zelnen <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong>, <strong>der</strong>en konkreteUrsache o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en juristisch relevante Begründung <strong>in</strong> eben <strong>der</strong>selben liegen.


8. VERMÖGENSRECHTLICHE VEREINBARUNGEN ZWISCHENLEBENSPARTNERN - KASUISTIK<strong>Vermögensrechtliche</strong> <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> zwischen Lebenspartnern stellen e<strong>in</strong>eErfüllung <strong>der</strong> moralischen und sozialen Beistandspflicht dar, weshalb für sieke<strong>in</strong>e speziell festgelegte Form erfor<strong>der</strong>lich ist.Doch auch wenn ke<strong>in</strong>e Zweifel über die E<strong>in</strong>stufung dieser Art von<strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> besteht, halten wir es für zweckmäßig, die Form desöffentlichen Aktes im Beise<strong>in</strong> von Zeugen zu wählen, damit gegebenenfalls dasInstitut <strong>der</strong> "Umdeutung des nichtigen Rechtsgeschäftes" zur Anwendungkommen kann, sofern auf strittiger Ebene das Bestehen von Merkmalen <strong>der</strong>Erfüllung e<strong>in</strong>er natürlichen Verpflichtung aberkannt werden sollte.Wenn wir nun die vermögensrechtlichen <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> zwischenLebenspartnern konkret analysieren, so muss das Thema entsprechend vertieftwerden, um den Juristen e<strong>in</strong> breites Spektrum an möglichen Inhalten bieten zukönnen.Wir gehen daher zu e<strong>in</strong>er Kasuistik über, die zwar nicht den Anspruch aufVollständigkeit erhebt, weil die konkret auftretenden Situationen vielfältig undjeweils mit ganz speziellen, zu befriedigenden Anfor<strong>der</strong>ungen verbunden s<strong>in</strong>d -aber die es sich zum Ziel setzt, e<strong>in</strong>ige zweckdienliche Angaben zu dene<strong>in</strong>setzbaren Vertrags<strong>in</strong>strumenten zu machen.Diese Analyse berücksichtigt zwar auch weitgehend erprobte typische undatypische Vertragsformen, konzentriert sich aber auf die (manchmal auf vielErf<strong>in</strong>dungsgeist beruhende) Bemühung, Verträge und Klauseln zu erarbeiten,die zum Ziel haben, bekannte Rechtsgeschäfte an die konkretenAnfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Lebenspartner anzupassen.In jedem Fall geht es um den Versuch, dem "schwachen" Partner für den Fall<strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft Ressourcen, Rechte und Privilegienzuzusichern, sowie e<strong>in</strong>e tendentielle Form <strong>der</strong> Gleichstellung <strong>der</strong> f<strong>in</strong>anziellenMittel zu erreichen, die die wirtschaftliche Lage <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Beziehung <strong>in</strong>sGleichgewicht br<strong>in</strong>gen soll.Nützlich operative Ratschläge werden erteilt, um die Beweisführung zuerleichtern, um zukünftige Anfechtungen zu m<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auszuschalten, um<strong>der</strong> Gerichtsbehörde durch Anwendung des Schiedsverfahrens Strittigkeitenh<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Auslegung und Umsetzung des Vertrages zu entziehen.Beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit wird <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung gewidmet mit welcher mane<strong>in</strong>e ordentliche Geme<strong>in</strong>schaft, wenn auch zu ungleichen Anteilen, bezüglich<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft getätigten Erwerbungen schaffen will,auch <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> welchen <strong>der</strong> Ankauf nur von e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> beiden Partnergetätigt wird ohne auch den Namen des an<strong>der</strong>en e<strong>in</strong>zusetzen.Wir werden auch das Vertrags<strong>in</strong>strument analysieren, das sich eignet, dievermögensrechtlichen Verhältnisse im H<strong>in</strong>blick auf die Beendigung <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zu regeln.


Aus bisher Gesagtem wird deutlich, dass sich die möglichen <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong>zwischen Lebenspartnern auf drei Hauptthemenkreise beziehen:1. E<strong>in</strong> erster Bereich betrifft jene vermögensrechtlichen Beziehungen, diewährend des Bestehens <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft stattf<strong>in</strong>den;2. E<strong>in</strong> zweiter Bereich befasst sich mit jenen f<strong>in</strong>anziellen Mitteln, die <strong>der</strong>"schwache" Partner nach (freiwilliger) Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaftbraucht, um <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Trennung entstehenden wirtschaftlichen Ungewissheitzu begegnen und e<strong>in</strong> würdiges Leben führen zu können; hier wird beson<strong>der</strong>esAugenmerk auf den Anspruch gelegt, e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> beiden Lebenspartner - <strong>in</strong> <strong>der</strong>Regel dem "schwachen" - die ausschließliche Nutzung o<strong>der</strong> das Eigentum desbisherigen Wohnsitzes <strong>der</strong> de facto Familie zu garantieren;3. Der dritte und letzte Bereich betrifft vermögensrechtliche Beziehungen imZusammenhang mit dem Ableben e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Lebenspartner.9. DIE LEIBRENTE - DER UNTERHALTSVERTRAGE<strong>in</strong>er <strong>der</strong> häufigsten Verträge <strong>in</strong> diesem Bereich ist <strong>der</strong> gemäß den speziellenAnfor<strong>der</strong>ungen des Paares gestaltete Leibrentenvertrag und noch weit häufiger<strong>der</strong> atypische Vertrag über Unterhaltszahlungen o<strong>der</strong> Alimente auf Lebenszeit.Der Vertrag enthält selbstverständlich e<strong>in</strong>en Bezug auf die Lebensgeme<strong>in</strong>schaftmit dem Leibrentenauszahler o<strong>der</strong> auf die materielle o<strong>der</strong> moralischeUnterstützung des Leibrentenempfängers.Diese Art von Vertrag muss, um sich für die Befriedigung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungendes Paares zu eignen, neben <strong>der</strong> Verpflichtung des Leibrentenauszahlers e<strong>in</strong>eentsprechende Verpflichtung des Begünstigten gegenüber demLeibrentenauszahler vorsehen, wobei beide Verpflichtungen mit <strong>der</strong> Auflageverbunden s<strong>in</strong>d, dem Partner Gesellschaft zu leisten und ihn zu pflegen.Die vertragliche Regelung kann auch so weit gehen, dass sie ke<strong>in</strong>e genauenBeträge festlegt, die je<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragspartner dem an<strong>der</strong>en zu entrichten hat,son<strong>der</strong>n als Kriterium e<strong>in</strong>en gewissen Prozentsatz des E<strong>in</strong>kommens desVerpflichteten e<strong>in</strong>führt (zum Beispiel e<strong>in</strong> Viertel des Nettoe<strong>in</strong>kommens). Aufdiese Art wird, falls die Partner beträchtliche E<strong>in</strong>kommenunterschiedeaufweisen, e<strong>in</strong> <strong>in</strong>neres Gleichgewicht hergestellt.Wir weisen <strong>in</strong> diesem Zusammenhang darauf h<strong>in</strong>, dass es laut e<strong>in</strong>igen Autorenzweckmäßig ist, <strong>in</strong> den Lebensgeme<strong>in</strong>schaftsvertrag e<strong>in</strong>e Klausel e<strong>in</strong>fließen zulassen, die vorsieht, dass allfällige Än<strong>der</strong>ungen desselben unbed<strong>in</strong>gt <strong>in</strong>schriftlicher Form zu erfolgen haben.Diese Vorkehrung hätte den Vorteil zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass <strong>in</strong> <strong>der</strong> FolgeAbän<strong>der</strong>ungen des ursprünglichen Vertrages "durch Zeugenaussage"bewiesen werden können.


Der Unterhaltsvertrag, <strong>der</strong> an die Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaftgebunden ist, stellt das Instrument zum Schutze des schwachenLebenspartners dar, denn er schafft die rechtliche Verpflichtung des an<strong>der</strong>enPartners, ab besagtem Ereignis Leistungen <strong>in</strong> Form <strong>der</strong> für den Lebensunterhaltnotwendigen f<strong>in</strong>anziellen Mittel zu erbr<strong>in</strong>gen.Diese Art von Vere<strong>in</strong>barung kann als gültig betrachtet werden, da sie daraufabzielt, e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Partner nach Beendigung <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dung den Unterhalt zusichern, und nicht darauf, die Errichtung o<strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zu ermöglichen.In obiger Annahme kann die Dauer <strong>der</strong> Auszahlung festgelegt werden, so wieauch Ereignisse vorgesehen werden können, die zum Ende <strong>der</strong> Auszahlungführen (zum Beispiel die Verehelichung des Begünstigten).Diese Art von Vere<strong>in</strong>barung, die die Übernahme von gegenseitigenVerpflichtungen vorsieht, kann nicht <strong>in</strong> den Rahmen <strong>der</strong> obligatorischenSchenkung e<strong>in</strong>gereiht werden und hat ke<strong>in</strong>e Folgen im Zusammenhang mitHerabsetzungsklage o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf aufgrund des E<strong>in</strong>tritts von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong> vonUndank.10. DIE ERWERBSGEMEINSCHAFTOft wünschen die Lebenspartner im Bereich ihrer wirtschaftlichen Beziehungene<strong>in</strong>e ähnliche Situation herbeizuführen wie die "gesetzliche Gütergeme<strong>in</strong>schaft",welche die mo<strong>der</strong>nen Rechtsordnungen für Ehegatten vorsehen.Nun ist es aber anerkannterweise unmöglich, dieses Institut fürLebensgeme<strong>in</strong>schaften zur Anwendung zu br<strong>in</strong>gen, da es - <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e imBereich <strong>der</strong> Immobilien - e<strong>in</strong>e tiefgreifende Abweichung vom System <strong>der</strong>Inhaberschaft von Gütern mit sich br<strong>in</strong>gt, da sich aus <strong>der</strong> mangelndenOffenlegung und Entgegenhaltbarkeit <strong>der</strong> betreffenden Lebensgeme<strong>in</strong>schaftgegenüber Dritten e<strong>in</strong>e Reihe von Problemen ergibt.Es soll daher e<strong>in</strong> Weg verfolgt werden, <strong>der</strong> soweit wie nur möglich, zu e<strong>in</strong>emähnlichen Ergebnis führt.Dies kann natürlich durch den geme<strong>in</strong>schaftlichen Erwerb geschehen, für densich die Lebenspartner von Fall zu Fall bei jedem e<strong>in</strong>zelnen Kauf entscheiden,aber diese Art von Transaktion geht über die obgenannten"Lebensgeme<strong>in</strong>schafts-<strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong>" h<strong>in</strong>aus, die, wie bereits ausgeführt,den Zweck haben, die wirtschaftlichen Vorgänge, die im Laufe <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft stattf<strong>in</strong>den werden, im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> zu regeln.Um das gewünschte Ziel zu erreichen ist es, gemäß <strong>der</strong> Rechtslehre,erfor<strong>der</strong>lich, dass die Lebenspartner e<strong>in</strong>en Vertrag mit aufgeschobener Wirkungabschließen, <strong>der</strong> automatisch beim Zustandekommen jedes e<strong>in</strong>zelnenErwerbsgeschäftes wirksam werden sollte, o<strong>der</strong> aber die b<strong>in</strong>dende


E<strong>in</strong> vollständiger Lebensgeme<strong>in</strong>schaftsvertrag sollte daher nicht nur jeneFragen <strong>in</strong> Angriff nehmen, regeln und lösen, die während <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft auftauchen, son<strong>der</strong>n auch jene, zu welchen e<strong>in</strong>e allfälligeBeendigung <strong>der</strong>selben führt.Im Wesentlichen können die Lebenspartner die vermögensrechtlichenVerhältnisse im Falle <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft (entwe<strong>der</strong> durche<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige Entscheidung e<strong>in</strong>es <strong>der</strong>Partner) regeln, <strong>in</strong>dem sie e<strong>in</strong>erseits die Erbr<strong>in</strong>gung von Leistungen und/o<strong>der</strong>das E<strong>in</strong>gehen von gewissen Verpflichtungen und an<strong>der</strong>erseits das E<strong>in</strong>stellenvon Leistungen und/o<strong>der</strong> das Erlöschen von gewissen Verpflichtungen ab dembetreffenden Ereignis verfügen.Der hier anzuwendende Mechanismus ist jener <strong>der</strong> "Bed<strong>in</strong>gung", d.h. diebetreffenden <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> s<strong>in</strong>d an e<strong>in</strong> ungewisses zukünftiges Ereignisgebunden (die freiwillige Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft) und dieBed<strong>in</strong>gung kann, je nach e<strong>in</strong>tretendem Fall, sowohl aufschiebend als auchauflösend se<strong>in</strong>.Sie wird, genauer gesagt, dann aufschiebend se<strong>in</strong>, wenn die Auswirkungen <strong>der</strong>Vere<strong>in</strong>barung zum Zeitpunkt des Ereignisses (Beendigung <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft) e<strong>in</strong>treten sollen, o<strong>der</strong> aber auflösend, wenn dieAuswirkungen <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung zum Zeitpunkt des Ereignisses beendetwerden sollen.Die Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft, welche zur "Bed<strong>in</strong>gung" gemachtwerden kann, kann nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige o<strong>der</strong> von beiden Seiten abgestimmte,freiwillige se<strong>in</strong>.Der Schwachpunkt dieser Art von <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schwierigkeit,das zur Bed<strong>in</strong>gung gemachte Ereignis genau auszumachen, d.h. <strong>in</strong> <strong>der</strong>Schwierigkeit, das Ende <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft mit Gewissheit festzustellen,da diese durch empirische Faktoren wie das Zusammenwohnen, die Stabilität<strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dung, ihre Offenkundigkeit und das Bestehen e<strong>in</strong>er materiellen undgeistigen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zwischen den Lebenspartnern gekennzeichnetist.Daher müssen die Lebenspartner dafür sorgen, das zur Bed<strong>in</strong>gung gemachteEreignis genau zu def<strong>in</strong>ieren, <strong>in</strong>dem sie dessen Feststellbarkeit an fixeParameter b<strong>in</strong>den (denn, wie bereits zuvor bemerkt, ist das Schw<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>es<strong>der</strong> Merkmale <strong>der</strong> de facto Familie nicht immer Ursache für <strong>der</strong>en Beendigung,so wie es oft nicht e<strong>in</strong>fach ist, die Endgültigkeit des Zerwürfnissesfestzustellen).Es wird daher nötig se<strong>in</strong>, das Verschw<strong>in</strong>den obgenannter empirischer Faktorenzu überprüfen.Diese Schwierigkeit lässt es zweckmäßig ersche<strong>in</strong>en, bereits im Rahmen <strong>der</strong>"Lebensgeme<strong>in</strong>schafts-<strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong>" festzulegen, wann besagte Bed<strong>in</strong>gungals "erfüllt" o<strong>der</strong> "nicht erfüllt" zu betrachten ist (so zum Beispiel wenn dieUnterbrechung des Zusammenwohnens - ohne objektiv beurteilbaregeschäftliche o<strong>der</strong> gesundheitliche Gründe - sich über e<strong>in</strong>en gewissen Zeitraum


die Aufkündigung des Unterhaltsvertrages verbunden ist und <strong>der</strong> Begünstigtedesselben nicht über angemessene f<strong>in</strong>anzielle Mittel verfügt, dann stellt dievorgesehene Bed<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>engung <strong>der</strong> Freiheit zur Lebensgeme<strong>in</strong>schaftdes Begünstigten dar, denn se<strong>in</strong>e allfällige Entscheidung, dieLebensgeme<strong>in</strong>schaft nicht fortzusetzen, wäre mit dem entsprechendenf<strong>in</strong>anziellen Opfer verbunden.Dann aber wird die Bed<strong>in</strong>gung unzulässig, und somit <strong>der</strong> gesamte Vertrag, <strong>der</strong>sie enthält.Wenn im gegenteiligen Fall e<strong>in</strong>e ähnliche Bed<strong>in</strong>gung die Verpflichtung zuLeistungen gegenüber dem schwachen Partner festlegt, ist es offensichtlich,dass <strong>der</strong> Bruch <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dung durch letzteren nicht durch gewisse f<strong>in</strong>anzielleOpfer bed<strong>in</strong>gt wird.13. FESTSTELLUNG DES SCHWACHEN PARTNERSDer Kernpunkt dieser Art von vertraglichen <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong>Feststellung des wirtschaftlich "schwachen" Partners, <strong>der</strong> nicht immer <strong>der</strong> selbewie zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung bleiben muss, da sich die wirtschaftlicheLage <strong>der</strong> Lebenspartner im Laufe ihrer Beziehung än<strong>der</strong>n kann, wodurch beiBeendigung <strong>der</strong>selben eben auch jener Partner als "schwach" betrachtetwerden kann, <strong>der</strong> es anfangs nicht war.Es ist daher wichtig, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung festzulegen, wer im betreffendenZusammenhang zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft als"schwach" zu betrachten ist (so zum Beispiel <strong>der</strong>, dessen gesichertesE<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong> Vermögen dann ger<strong>in</strong>ger ist als das des an<strong>der</strong>en).14. ZUSCHREIBUNG DES WOHNSITZES ZUR ALLEINIGEN NUTZUNGOft haben die Lebenspartner den Wunsch, die Nutzung des Wohnsitzes <strong>der</strong> defacto Familie für den Fall <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>em <strong>der</strong>beiden zuzuschreiben.Diesem Anspruch kann durch e<strong>in</strong>e ad hoc-Vere<strong>in</strong>barung, die bei Beendigung<strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft wirksam wird, nachgekommen werden.Die Frage ist von beson<strong>der</strong>em Interesse, wenn <strong>der</strong> Wohnsitz sich im Eigentume<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> bei<strong>der</strong> Partner bef<strong>in</strong>det.Das Ziel erreicht man hier durch die Errichtung e<strong>in</strong>es reellen Wohnrechts, das<strong>der</strong> aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> (freiwilligen) Beendigung <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft unterworfen ist, und zwar sowohl wenn <strong>der</strong> Wohnsitze<strong>in</strong>em als auch wenn er beiden Partnern gehört.


Hier ist es ebenso wie beim Unterhaltsvertrag möglich, die Dauer desWohnrechts festzulegen; auch können Ereignisse vorgesehen werden, die zurAufhebung des Wohnrechts führen (so zum Beispiel wenn <strong>der</strong> Begünstigte e<strong>in</strong>eEhe e<strong>in</strong>geht).15. DIE ZUSCHREIBUNG DES WOHNSITZES IM ALLEINEIGENTUMDer Fall, dem <strong>der</strong> Jurist am häufigsten begegnet, ist jener, dass dieLebenspartner während <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft den Wohnsitz geme<strong>in</strong>samerwerben und - aus Zweckmäßigkeitsgründen - bereits zu diesem Zeitpunktregeln wollen, was mit dem Haus/<strong>der</strong> Wohnung im Falle e<strong>in</strong>er (freiwilligen)Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft geschieht.Es ist offensichtlich, dass man hier nicht zur Gütertrennung schreiten kann,denn das Recht, die Aufteilung <strong>der</strong> Liegenschaft (sofern sie aufteilbar ist) zuverlangen o<strong>der</strong> dieselbe zu veräußern und den Erlös aufzuteilen (sofern sieunteilbar ist) steht den geme<strong>in</strong>samen Eigentümern unabhängig von ihrerEigenschaft als Lebenspartner zu.Es geht daher darum, im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> festzulegen, welchem <strong>der</strong> Partner dasAlle<strong>in</strong>eigentum übertragen wird, ohne den wirtschaftlichen Anspruch desan<strong>der</strong>en dadurch zu m<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aufzuheben.Die Lösung des Problems erfolgt unabhängig von <strong>der</strong> Frage, wer tatsächlichden für den Ankauf erfor<strong>der</strong>lichen Betrag bezahlt hat, da dieses Problem imRahmen <strong>der</strong> gegenseitigen (obligatorischen) Beziehungen von Soll und Habenzwischen den Lebenspartnern entschieden werden kann und muss.Ebensowenig wird man sich mit <strong>der</strong> Frage e<strong>in</strong>er eventuell zum Zeitpunkt desgeme<strong>in</strong>samen Erwerbs abgeschlossenen vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung befassen,durch welche sich die Partner gegenseitig - und daher auf angemessene Art -e<strong>in</strong> Vorkaufsrecht zusichern, falls e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> beide Partner während <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft die Veräußerung se<strong>in</strong>es Anteiles beabsichtigt, o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gegenseitiges Veräußerungsverbot des eigenen Anteils an Dritte verfügen.Dies deshalb, weil solche Abmachungen, abgesehen vom re<strong>in</strong> obligatorischenCharakter und <strong>der</strong> Notwendigkeit, dass sie zeitlich befristet s<strong>in</strong>d, es nur zumZiel hätten, zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass Dritte <strong>in</strong> die Gütergeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen,während <strong>in</strong> unserer Annahme die Lebensgefährten wünschen, dass die(freiwillige) Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft reelle Wirkungen auslöst,ohne dass sie sich diesbezüglich neuerlich (und e<strong>in</strong>vernehmlich) äußernmüssen.In <strong>der</strong> Tat möchten die Lebenspartner diese D<strong>in</strong>ge zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt , an demihre Beziehung <strong>in</strong>takt und unbestritten ist und sie daher über die nötige Klarheitverfügen, endgültig entscheiden, um zu e<strong>in</strong>er befriedigenden und objektivenRegelung kommen zu können, und verzichten grundsätzlich darauf, <strong>in</strong> <strong>der</strong>Folge (außer im Falle e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>vernehmlichen Än<strong>der</strong>ung) wie<strong>der</strong> ihre Me<strong>in</strong>ungzu än<strong>der</strong>n.


Sie möchten also im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> beiden Partner (<strong>der</strong> oft zu diesemZeitpunkt noch nicht feststeht) das Alle<strong>in</strong>eigentum des Gutes zuschreiben, ohnejedoch die Ansprüche des an<strong>der</strong>en zu m<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aufzuheben.Re<strong>in</strong> theoretisch eignen sich hiezu am besten die Institute <strong>der</strong> Option und dese<strong>in</strong>seitigen Vorvertrages, auch wenn es für <strong>der</strong>en Vollstreckung bei E<strong>in</strong>treten<strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gung, nämlich <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft, notwendigist, die erfor<strong>der</strong>lichen Kriterien h<strong>in</strong>sichtlich Preis und Abtretungsempfängerschon vorher festzulegen.Und da diese Kriterien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses meist noch nichtfeststehen (und noch nicht def<strong>in</strong>iert werden können), ist es erfor<strong>der</strong>lich,Parameter für <strong>der</strong>en Feststellbarkeit zu bestimmen (zum Beispiel "Preis <strong>in</strong> <strong>der</strong>Höhe des doppelten o<strong>der</strong> dreifachen Betrages des Ankaufspreises " o<strong>der</strong>"Ankaufspreis zuzüglich Index des Wertverlustes, <strong>der</strong> zwischen dem Zeitpunktdes Erwerbes und jenem <strong>der</strong> Ausübung des vertraglich vere<strong>in</strong>barten Anspruchsstattgefunden hat"; "Begünstigter wird unter Bezugnahme darauf bestimmt,welcher <strong>der</strong> Partner über e<strong>in</strong> höheres E<strong>in</strong>kommen o<strong>der</strong> über e<strong>in</strong> größeresVermögen verfügt o<strong>der</strong> aber von e<strong>in</strong>em Schiedsgutachter auf gerechte Art undWeise unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Kriterienausgewählt").Bei dieser Art von vertraglicher Vere<strong>in</strong>barung besteht ke<strong>in</strong>erlei Zweifel über<strong>der</strong>en Zulässigkeit, da sie die Freiheit <strong>der</strong> Lebenspartner h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong>Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft nicht e<strong>in</strong>schränkt, weil diese Beendigungke<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Schaden mit sich br<strong>in</strong>gt, denn jener Partner, dem dasGut nicht zugeteilt wird, erhält den wirtschaftlichen Gegenwert dessen, was erverliert.16. DIE GESELLSCHAFT UNTER LEBENSPARTNERNBeson<strong>der</strong>s vielschichtig s<strong>in</strong>d die Probleme im Zusammenhang mit <strong>der</strong>Annahme, dass die Lebenspartner die Gesellschaftsbeteiligung e<strong>in</strong>es <strong>der</strong>beiden mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft verknüpfen wollen.In diesem Fall muss unweigerlich zwischen Personengesellschaft undKapitalgesellschaft unterschieden werden, und ob an <strong>der</strong> Gesellschaft nur diebeiden Lebenspartner o<strong>der</strong> auch Dritte beteiligt s<strong>in</strong>d.Grundsätzlich können wir hiezu Folgendes bemerken:Wenn die Gesellschaft von den Lebenspartnern und Dritten gebildet wird, ist essicherlich schwierig, das Bestehen <strong>der</strong> Gesellschaft vom Hergang <strong>der</strong> freienVerb<strong>in</strong>dung abhängig zu machen, eben weil obgenannter vere<strong>in</strong>barter Grundfür die Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft nicht mit den Interessen <strong>der</strong> Dritten <strong>in</strong>E<strong>in</strong>klang ist.


Es ist jedoch möglich, den Lebenspartnern e<strong>in</strong>e Rücktrittsbefugnis für den Fall<strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>zuräumen.Die Sache ist h<strong>in</strong>gegen weniger problematisch, wenn die Gesellschaft nur ausden Lebenspartnern besteht, abgesehen von den bereits angesprochenenSchwierigkeiten bei <strong>der</strong> Feststellung, ob die festgelegte Bed<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>getretenist und den schon erläuterten Möglichkeiten, um diese Schwierigkeiten zuüberw<strong>in</strong>den.In diesem Zusammenhang ist es <strong>in</strong>teressant darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass, auchwenn vorgesehen ist, dass die Gesellschaft bei Beendigung <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft aufgelöst wird, es für die beiden ehemaligenLebenspartner möglich se<strong>in</strong> kann, das Erlöschen <strong>der</strong> Gesellschaft zuverh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, sofern sie trotz <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dung daran <strong>in</strong>teressierts<strong>in</strong>d, die wirtschaftliche Tätigkeit geme<strong>in</strong>sam fortzusetzen.In diesem Falle bef<strong>in</strong>det sich die Gesellschaft automatisch <strong>in</strong> Liquidierung, da<strong>der</strong> vorgesehene Auflösungsgrund e<strong>in</strong>getreten ist, aber die Gesellschafterkönnen ihr Weiterbestehen ermöglichen, <strong>in</strong>dem sie die Beendigung <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft als Gesellschaftsauflösungsgrund aus denGesellschaftsverträgen streichen und somit die Liquidierung wi<strong>der</strong>rufen.Bei Kapitalgesellschaften ersche<strong>in</strong>t es auf ersten Blick unmöglich, die"Bed<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> aufrechten Lebensgeme<strong>in</strong>schaft" <strong>in</strong> den Gesellschaftsvertrage<strong>in</strong>fließen zu lassen.Und tatsächlich können zwar <strong>in</strong> den Errichtungsvertrag nach freiem ErmessenAuflösungsgründe zusätzlich zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen (Art.2448, Nr. 6), also auch die Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft,aufgenommen werden, aber die anerkannte Loslösung <strong>der</strong> Gesellschaftsanteilevon bestimmten Personen würde de facto die Wirksamkeit <strong>der</strong> vorgesehenenRegelungen jedesmal ausschalten, wenn e<strong>in</strong>e subjektive Än<strong>der</strong>ung im Bereich<strong>der</strong> Gesellschafter e<strong>in</strong>tritt und daher nicht mehr die ursprünglichenGesellschafter als solche gelten, auf die alle<strong>in</strong> sich jedoch die Klausel bezogenhat.Dies schließt natürlich nicht aus, dass diese Bed<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschafts-Nebenabrede festgehalten werden kann, die aber naturgemäß nur zwischenjenen Personen gelten kann, die sie unterzeichnet haben.17. DIE "UNREGELMÄSSIGE VERTRAGLICHE ERBFOLGE" ZU GUNSTENDES LEBENSPARTNERSE<strong>in</strong>e geson<strong>der</strong>te Betrachtung verdienen jene Instrumente, die üblicherweisevon den Lebenspartnern angewandt werden, um ihre vermögensrechtlichenBeziehungen im H<strong>in</strong>blick auf das Ableben e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> beiden zu regeln.


Das Bedürfnis hier vorzusorgen entsteht aus <strong>der</strong> Überlegung, dass die<strong>der</strong>zeitigen Gesetzgebungen dem Lebenspartner ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Erbezuerkennen.Wir werden uns <strong>in</strong> diesem Rahmen natürlich nicht mit testamentarischenVerfügungen beschäftigen, nicht nur, weil dies e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Instrument ist,das e<strong>in</strong>gesetzt werden kann, um die verschiedensten Interessen - unddemnach auch jene <strong>der</strong> Lebenspartner - zu befriedigen, son<strong>der</strong>n auch, weil unshier vielmehr die Betrachtung von <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> zwischen denLebenspartnern <strong>in</strong>teressiert, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ke<strong>in</strong>eÄn<strong>der</strong>ungen aufgrund e<strong>in</strong>seitigen Willens gestatten, welche aber beitestamentarischen Verfügungen sehr wohl stattf<strong>in</strong>den.Wir möchten uns hier vielmehr auf sogenannte Rechtsgeschäfte "transmorte"und "mit Wirkung post mortem" beziehen, die so angepasst werden können,dass sie den von den Lebenspartnern gewünschten Zweck erfüllen.Diesbezüglich muss im Übrigen vorausgeschickt werden, dass dieseInstrumente, die die Rechtslehre als "unregelmäßige vertragliche Erbfolge"bezeichnet, dem Verbot von "Erbverträgen" Rechnung tragen müssen, dasnoch <strong>in</strong> zahlreichen westlichen Län<strong>der</strong>n besteht, da sie die Form von vomTestament abweichenden Urkunden "mortis causa" annehmen können.Das am häufigsten angewandte Rechts<strong>in</strong>strument ist <strong>der</strong> "Vertrag zu GunstenDritter", <strong>der</strong> Leistungen vorsieht, welche nach dem Ableben desVertragsschließenden zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d.Mit dieser Art von Vertrag wird die Vollstreckung <strong>der</strong> Leistung desVersprechenden (zu Gunsten des Lebenspartners) auf die Zeit nach dem Toddes Vertragsschließenden (des an<strong>der</strong>en Lebenspartners) aufgeschoben.Sofern dieser Vertrag vom Verzicht auf Wi<strong>der</strong>ruf seitens desVertragsschließenden begleitet ist, eignet er sich ausgezeichnet umobgenanntem Wunsch <strong>der</strong> Lebenspartner entgegenzukommen, für den Fall <strong>der</strong>Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft aufgrund des Ablebens e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> PartnerVorsorge zu tragen.Und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tat ermöglicht e<strong>in</strong>e Lebensversicherung zu Gunsten des Partners,dass dieser im Falle des Ablebens se<strong>in</strong>es Lebensgefährten e<strong>in</strong> Kapital erhält,das es ihm ermöglicht, die grundlegendsten Bedürfnisse des Lebensabzudecken.Das selbe Ziel kann auch erreicht werden, <strong>in</strong>dem dem Dritten ke<strong>in</strong> Kapital,son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e "Leibrente" o<strong>der</strong> "Alimente auf Lebenszeit" zugewendet werden.


18. DIE ROLLE DES NOTARSEs ist me<strong>in</strong>er Ansicht nach wichtig, die Rolle des Notars als die e<strong>in</strong>esProfessionisten und Rechtsausübenden im Zusammenhang mit eheähnlichenLebensgeme<strong>in</strong>schaften zu sehen.Es besteht ke<strong>in</strong> Zweifel darüber, dass <strong>der</strong> Notar <strong>der</strong> erste und direkteAnsprechpartner jener ist, die e<strong>in</strong>e Lebensgeme<strong>in</strong>schaft führen - er ist <strong>der</strong>wichtigste Rechtsberater im Bereich des Familienrechts und, wie ich h<strong>in</strong>zufügenmöchte, auch <strong>in</strong> jenem von familienähnlichen Formen des Zusammenlebens.Und dies nicht sosehr, weil er von <strong>der</strong> Tradition her <strong>der</strong> Hüter <strong>der</strong>Familiengeheimnisse ist, son<strong>der</strong>n vor allem weil DER NOTAR, <strong>der</strong> dieRechts<strong>in</strong>stitute, mit welchen die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong> Berührung kommenkann, kennt und tagtäglich anwendet (und hier beziehe ich mich auf dasFamilienrecht, das Erbrecht, das Schuldrecht, das Gesellschaftsrecht), <strong>in</strong> <strong>der</strong>Lage ist, se<strong>in</strong>en Klienten e<strong>in</strong> ziemlich vollständiges Bild <strong>der</strong> komplexenrechtlichen Lage zu bieten.Zudem gestattet es se<strong>in</strong>e Eigenschaft als Amtsperson - mit <strong>der</strong> damitverbundenen Unparteilichkeit - jene Akten, <strong>in</strong> denen die <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> <strong>der</strong>Lebenspartner enthalten s<strong>in</strong>d, mit öffentlichem Vertrauen zu bekleiden.Um diese Aufgabe erfüllen zu können, darf sich <strong>der</strong> Notar nicht daraufbeschränken, e<strong>in</strong>fach den Willen <strong>der</strong> Lebenspartner h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong>vertraglichen Regelung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse zu erkunden,son<strong>der</strong>n er muss e<strong>in</strong>e ganze Reihe von Themenkreisen e<strong>in</strong>gehenduntersuchen, wie zum Beipiel:- Wie sieht die Position <strong>der</strong> Lebenspartner <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>e eventuellegescheiterte Ehe aus?- Wie sieht die Position <strong>der</strong> Lebenspartner <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>e eventuelleUmwandlung ihrer freien Verb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Ehe aus?- Haben die Partner geme<strong>in</strong>sam o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> für sich K<strong>in</strong><strong>der</strong>?- Welche und wieviele zukünftige Erben und Pflichtteilberechtigte gibt es?- Wie hoch ist ihr <strong>der</strong>zeitiges Vermögen?- Welche wirtschaftlichen Vorhaben beabsichtigen sie während <strong>der</strong>Lebensgeme<strong>in</strong>schaft umzusetzen?- Wie beabsichtigen sie die Frage von während <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaftgetätigten Ankäufen zu regeln?- Wie beabsichtigen sie die Probleme zu lösen, die sich aus e<strong>in</strong>er eventuellenBeendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft ergeben würden?E<strong>in</strong> offenes, ehrliches Gespräch ohne Konditionierung seitens <strong>der</strong>Lebenspartner und zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem die freie Verb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong>takt ist,gestattet es dem Notar, mit den Betreffenden die Folgen <strong>der</strong> verschiedenensich anbietenden Lösungen zu diskutieren und somit den Lebenspartnern e<strong>in</strong>ebewusste Wahl für jene Instrumente zu ermöglichen, die <strong>in</strong> ihrem konkreten Fallam geeignetsten s<strong>in</strong>d.


Die Position <strong>der</strong> Europäischen Notariats h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Problematikvermögensrechtlicher Verhältnisse <strong>in</strong> eheähnlichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften istim Großen und Ganzen e<strong>in</strong>heitlich, sowohl <strong>in</strong> Bezug auf die Notwendigkeit e<strong>in</strong>erRegelung als auch was die Trends des Phänomens betrifft.Das Notariat hat also davon Kenntnis genommen, dass die Zahl nichtehelicherLebensgeme<strong>in</strong>schaften im Wachsen ist und hat sich - ohne diese kritiklos zuakzeptieren o<strong>der</strong> gar, wie von manchen Seiten fälschlicherweise angenommen,sich für diese zu begeistern - bemüht, <strong>der</strong>en juristische Aspekte zu verstehenum dann die geeignetsten Instrumente auszuarbeiten, damit diese Form <strong>der</strong>Partnerschaft soweit wie möglich und im S<strong>in</strong>ne des Allgeme<strong>in</strong><strong>in</strong>teresses auf dengeschützten Pfad des Rechts geführt werden kann.Das Notariat hat demnach im Rahmen zahlreicher Kongresse, Studien undForschungsarbeiten e<strong>in</strong>en - wenngleich auf e<strong>in</strong>en gewissen Bereichbeschränkten - Beitrag zur Vertiefung dieses heiklen und vielschichtigenPhänomens geleistet; somit hat sich das Notariat dem Gesetzgeber <strong>der</strong>Mitgliedslän<strong>der</strong> und <strong>der</strong> juristischen Welt gegenüber zu diesem Themageäußert, so dass <strong>der</strong> Gesetzgeber, anhand <strong>der</strong> erfolgten Debatte dankumfassen<strong>der</strong>er Kenntnisse <strong>der</strong> Materie die entsprechenden Entscheidungentreffen kann.Da die verschiedenen <strong>der</strong>zeit bestehenden GesetzesvorhabenUnzulänglichkeiten, Eigenheiten und Wi<strong>der</strong>sprüche aufweisen, kann man nurhoffen, dass, <strong>in</strong> Anbetracht- <strong>der</strong> Aktualität des Problems,- <strong>der</strong> Vielzahl an Varianten, die nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>heitsschema gepresst werdenkönnen,- <strong>der</strong> massiven Wandlungen, denen Gebrauch und Sitten unterworfen s<strong>in</strong>d,- des Nichtbestehens e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen Standpunktes,- <strong>der</strong> bisher unausgereiften Debatte zum Themaaufgrund <strong>der</strong> Hast und Oberflächlichkeit des Gesetzgebers nicht letztlich e<strong>in</strong>Phänomen zum Erstarren gebracht wird, das sich eigentlich <strong>in</strong> ständigerEntwicklung bef<strong>in</strong>det, und für Probleme, die im Bereich <strong>der</strong> privatenBeziehungen liegen und weiterh<strong>in</strong> dort verbleiben sollten, ideologische undpolitische Lösungen zur Anwendung kommen.

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