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Vermögensrechtliche Vereinbarungen in der nichtehelichen ...

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Das Bedürfnis hier vorzusorgen entsteht aus <strong>der</strong> Überlegung, dass die<strong>der</strong>zeitigen Gesetzgebungen dem Lebenspartner ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Erbezuerkennen.Wir werden uns <strong>in</strong> diesem Rahmen natürlich nicht mit testamentarischenVerfügungen beschäftigen, nicht nur, weil dies e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Instrument ist,das e<strong>in</strong>gesetzt werden kann, um die verschiedensten Interessen - unddemnach auch jene <strong>der</strong> Lebenspartner - zu befriedigen, son<strong>der</strong>n auch, weil unshier vielmehr die Betrachtung von <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong> zwischen denLebenspartnern <strong>in</strong>teressiert, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ke<strong>in</strong>eÄn<strong>der</strong>ungen aufgrund e<strong>in</strong>seitigen Willens gestatten, welche aber beitestamentarischen Verfügungen sehr wohl stattf<strong>in</strong>den.Wir möchten uns hier vielmehr auf sogenannte Rechtsgeschäfte "transmorte"und "mit Wirkung post mortem" beziehen, die so angepasst werden können,dass sie den von den Lebenspartnern gewünschten Zweck erfüllen.Diesbezüglich muss im Übrigen vorausgeschickt werden, dass dieseInstrumente, die die Rechtslehre als "unregelmäßige vertragliche Erbfolge"bezeichnet, dem Verbot von "Erbverträgen" Rechnung tragen müssen, dasnoch <strong>in</strong> zahlreichen westlichen Län<strong>der</strong>n besteht, da sie die Form von vomTestament abweichenden Urkunden "mortis causa" annehmen können.Das am häufigsten angewandte Rechts<strong>in</strong>strument ist <strong>der</strong> "Vertrag zu GunstenDritter", <strong>der</strong> Leistungen vorsieht, welche nach dem Ableben desVertragsschließenden zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d.Mit dieser Art von Vertrag wird die Vollstreckung <strong>der</strong> Leistung desVersprechenden (zu Gunsten des Lebenspartners) auf die Zeit nach dem Toddes Vertragsschließenden (des an<strong>der</strong>en Lebenspartners) aufgeschoben.Sofern dieser Vertrag vom Verzicht auf Wi<strong>der</strong>ruf seitens desVertragsschließenden begleitet ist, eignet er sich ausgezeichnet umobgenanntem Wunsch <strong>der</strong> Lebenspartner entgegenzukommen, für den Fall <strong>der</strong>Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft aufgrund des Ablebens e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> PartnerVorsorge zu tragen.Und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tat ermöglicht e<strong>in</strong>e Lebensversicherung zu Gunsten des Partners,dass dieser im Falle des Ablebens se<strong>in</strong>es Lebensgefährten e<strong>in</strong> Kapital erhält,das es ihm ermöglicht, die grundlegendsten Bedürfnisse des Lebensabzudecken.Das selbe Ziel kann auch erreicht werden, <strong>in</strong>dem dem Dritten ke<strong>in</strong> Kapital,son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e "Leibrente" o<strong>der</strong> "Alimente auf Lebenszeit" zugewendet werden.

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