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Vermögensrechtliche Vereinbarungen in der nichtehelichen ...

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Aus bisher Gesagtem wird deutlich, dass sich die möglichen <strong>Vere<strong>in</strong>barungen</strong>zwischen Lebenspartnern auf drei Hauptthemenkreise beziehen:1. E<strong>in</strong> erster Bereich betrifft jene vermögensrechtlichen Beziehungen, diewährend des Bestehens <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft stattf<strong>in</strong>den;2. E<strong>in</strong> zweiter Bereich befasst sich mit jenen f<strong>in</strong>anziellen Mitteln, die <strong>der</strong>"schwache" Partner nach (freiwilliger) Beendigung <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaftbraucht, um <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Trennung entstehenden wirtschaftlichen Ungewissheitzu begegnen und e<strong>in</strong> würdiges Leben führen zu können; hier wird beson<strong>der</strong>esAugenmerk auf den Anspruch gelegt, e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> beiden Lebenspartner - <strong>in</strong> <strong>der</strong>Regel dem "schwachen" - die ausschließliche Nutzung o<strong>der</strong> das Eigentum desbisherigen Wohnsitzes <strong>der</strong> de facto Familie zu garantieren;3. Der dritte und letzte Bereich betrifft vermögensrechtliche Beziehungen imZusammenhang mit dem Ableben e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Lebenspartner.9. DIE LEIBRENTE - DER UNTERHALTSVERTRAGE<strong>in</strong>er <strong>der</strong> häufigsten Verträge <strong>in</strong> diesem Bereich ist <strong>der</strong> gemäß den speziellenAnfor<strong>der</strong>ungen des Paares gestaltete Leibrentenvertrag und noch weit häufiger<strong>der</strong> atypische Vertrag über Unterhaltszahlungen o<strong>der</strong> Alimente auf Lebenszeit.Der Vertrag enthält selbstverständlich e<strong>in</strong>en Bezug auf die Lebensgeme<strong>in</strong>schaftmit dem Leibrentenauszahler o<strong>der</strong> auf die materielle o<strong>der</strong> moralischeUnterstützung des Leibrentenempfängers.Diese Art von Vertrag muss, um sich für die Befriedigung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungendes Paares zu eignen, neben <strong>der</strong> Verpflichtung des Leibrentenauszahlers e<strong>in</strong>eentsprechende Verpflichtung des Begünstigten gegenüber demLeibrentenauszahler vorsehen, wobei beide Verpflichtungen mit <strong>der</strong> Auflageverbunden s<strong>in</strong>d, dem Partner Gesellschaft zu leisten und ihn zu pflegen.Die vertragliche Regelung kann auch so weit gehen, dass sie ke<strong>in</strong>e genauenBeträge festlegt, die je<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragspartner dem an<strong>der</strong>en zu entrichten hat,son<strong>der</strong>n als Kriterium e<strong>in</strong>en gewissen Prozentsatz des E<strong>in</strong>kommens desVerpflichteten e<strong>in</strong>führt (zum Beispiel e<strong>in</strong> Viertel des Nettoe<strong>in</strong>kommens). Aufdiese Art wird, falls die Partner beträchtliche E<strong>in</strong>kommenunterschiedeaufweisen, e<strong>in</strong> <strong>in</strong>neres Gleichgewicht hergestellt.Wir weisen <strong>in</strong> diesem Zusammenhang darauf h<strong>in</strong>, dass es laut e<strong>in</strong>igen Autorenzweckmäßig ist, <strong>in</strong> den Lebensgeme<strong>in</strong>schaftsvertrag e<strong>in</strong>e Klausel e<strong>in</strong>fließen zulassen, die vorsieht, dass allfällige Än<strong>der</strong>ungen desselben unbed<strong>in</strong>gt <strong>in</strong>schriftlicher Form zu erfolgen haben.Diese Vorkehrung hätte den Vorteil zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass <strong>in</strong> <strong>der</strong> FolgeAbän<strong>der</strong>ungen des ursprünglichen Vertrages "durch Zeugenaussage"bewiesen werden können.

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