Gerichtsaufbau - Rechtsanwalt-schuetze.de
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Befangenheit <strong>de</strong>s StA?Keine ausdrückliche Regelung im Gesetz-> §§ 22 ff. StPO analog? Nicht nach hM; bloßePflicht <strong>de</strong>s Gerichts beim Vorgesetzten <strong>de</strong>s StAauf Ablösung zu drängen (aber: § 150 GVG:Unabhängigkeit <strong>de</strong>r StA).Bspw Han<strong>de</strong>ln nur zugunsten o<strong>de</strong>r zu Lasten <strong>de</strong>sAngekl; keine Bereitschaft zur objektivenrechtlichen Würdigung.