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Gerichtsaufbau - Rechtsanwalt-schuetze.de

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StA Aufbau- Monokratisch (§ 142 GVG) „Repräsentation“durch <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>nleiter = Leiten<strong>de</strong>rOberstaatsanwalt- Hierarchisch (§ 144)-> Weisungsrecht (§ 146 f.): Allgemein und imEinzelfall – Grenze: Legalitätsprinzip (Art. 20 IIIGG)-> Substitutionsrecht (§ 145): Min/ GeneralstA/LOStA kann <strong>de</strong>n Fall an an<strong>de</strong>ren StA übertragen –Kein Anspruch <strong>de</strong>s Angeklagten auf <strong>de</strong>n„gesetzlichen“ StA-> Devolutionsrecht (§ 145) Generalsta/LOStAkann selbst übernehmen

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