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SVLFG – SoziaLVerSicherunG Für LandwirtSchaFt, ForSten und ...

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Minijob <strong>und</strong> AlterskasseKein Beitrag <strong>–</strong> keine LeistungenZu Jahresbeginn wurde die Grenze für den „Mini job”von bisher 400 auf 450 Euro monatlich angehoben.Die Einkommensgrenze für eine Befreiung von derBeitragszahlung zur Alterskasse wurde nicht geändert.Eine willkommene Möglichkeit der Alterskassenbefreiung?Auf den ersten Blick sieht esbeinahe so aus. Da eine Befreiungvon der Alterskasse unverändertab einem regelmäßigen außerlandwirtschaftlichenErwerbseinkommenvon mehr als 4.800 Eurojährlich (oder in Abhängigkeit vonder Zahlweise 400 Euro monatlich)möglich ist, kann künftig auch einMinijob einen Befreiungsantrag begründen.Macht das Sinn?Nicht unbedingt <strong>und</strong> nicht in jedemFall. Eine Befreiung von der Alterskassewegen außerlandwirtschaftlicherErwerbseinkünfte setzt keineRentenversicherungspflicht voraus.Ausschlaggebend ist allein, dass dieEinkommensgrenze überschrittenwird. Erkennbar ist aber, dass bisEnde des vergangenen Jahres ein inhaltlicherZusammenhang <strong>–</strong> zumindestbei einer außerlandwirtschaftlichenTätigkeit als Arbeitnehmer <strong>–</strong>zwischen der Befreiungsmöglichkeitin der Alterskasse <strong>und</strong> der Rentenversicherungspflichtbestand. Beieinem Minijob gab es gr<strong>und</strong>sätzlichkeine Möglichkeit der Alterskassenbefreiung.Wurde ein Einkommenvon mehr als 400 Euro monatlich erzielt<strong>–</strong> ein Minijob lag nicht mehr vor<strong>–</strong> ermöglichte dies eine Alterskassenbefreiung.Nicht nur zufällig bestandalso immer dann die Möglichkeit derAlterskassenbefreiung, wenn Rentenversicherungspflichtbestand. Indiesen Fällen konnte der Landwirtin beiden Alterssicherungssystemenverbleiben oder <strong>–</strong> durch einen Befreiungsantragbei der Alterskasse <strong>–</strong>sich nur für eine Alterssicherung entscheiden.Diese Logik geht bei neuen Minijobsverloren. Zwar führt jeder neue Minijobzur Versicherungspflicht in dergesetzlichen Rentenversicherung <strong>und</strong>eine Alterskassenbefreiung ist möglich,wenn durch den Minijob die Einkommensgrenzeüberschritten wird. Aber:Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichenRentenversicherung kannsich der Minijobber ebenfalls befreienlassen. Dann besteht jedoch überhauptkeine Alterssicherung mehr.Zu beachtenEs geht um die Absicherung bei Erwerbsminderung<strong>und</strong> im Alter, umdie soziale Sicherheit des Ehepartners<strong>und</strong> der Kinder. Und deshalbgilt: Jeder sollte sich vor einem Befreiungsantragberaten lassen. Die Vertretungendes Berufsstandes helfen gerneweiter. Und selbstverständlich beantwortenauch die Mitarbeiterinnen<strong>und</strong> Mitarbeiter der Alterskasse alleFragen kompetent <strong>und</strong> kos tenlos.Minijobs:Höhere GrenzenBei einer Entscheidung zu bedenken:n Der Erwerbsminderungsschutzendet gr<strong>und</strong>sätzlich zwei Jahrenach Zahlung des letzten Pflichtbeitrages.n Bei allen heutigen Anrechnungsmöglichkeiten:<strong>Für</strong> eine bestmöglicheAbsicherung im Alter sollteauf eine Befreiung von der Alterskassevor Erreichen einer Beitragszahlungfür 180 Monate verzichtetwerden.n Ansprüche auf Leistungen zurTeilhabe (Kuren) <strong>und</strong> auf Betriebs<strong>und</strong>Haushaltshilfe sind gr<strong>und</strong>sätzlichnur bei Beitragszahlungzur Alterskasse möglich.Wichtig bleibtn Die Beitragszahlung zur Alterskassekann zu Rentenansprüchen beiErwerbsminderung, im Alter <strong>und</strong>bei Tod führen; bei Erwerbsminderungdurch einen Arbeitsunfallschon ab dem ersten Beitrag.n Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherungist das Beitrags-Leistungsverhältnis in der Alterssicherungfür Landwirte günstiger.n Auf die Wartezeit für Renten derAlterskasse werden Beitragszeitenzur gesetzlichen Rentenversicherunggr<strong>und</strong>sätzlich angerechnet.Schon wenige Beitragsmonatekönnen daher zu Rentenansprüchenbei der Alterskasse führen. nHartmut FanckAktuell ■ ❘ ❘ ❘ ❘ ❘Minijobber können seit Beginn diesesJahres 50 Euro mehr verdienen. DieAr beitsentgeltgrenze für geringfügigeBeschäftigungen ist von 400 auf 450 Europro Monat angehoben worden.<strong>Für</strong> Minijobs, die seit dem 1. Januar 2013begonnen worden sind, besteht generellRentenversicherungspflicht. Den Beitragzur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeberin Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts.Versicherte zahlen nur dieDifferenz zum Rentenversicherungsbeitrag(18,9 Prozent) in Höhe von 3,9Prozent. Sie können sich auf Antrag vonder Rentenversicherungspflicht befreienlassen. Die Mindestbemessungsgr<strong>und</strong>lagefür Rentenversicherungsbeiträge vongeringfügig Beschäftigten ist mit Beginndes neuen Jahres von 155 Euro auf 175 Europro Monat angehoben worden.<strong>Für</strong> Minijobs, die bereits am 31. Dezember2012 mit einem Entgelt von 400.01bis 450 Euro bestanden haben, gibt esumfangreiche Übergangsregelungen.01 I 13 LSV kompakt 7

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