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GAV - Coiffure SUISSE

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Versicherungenentweder die Versicherungspflicht zu erfüllen oder die Sanktion auf sich zu nehmen;die Verletzung der Versicherungspflicht bleibt eine Widerhandlung gegenden <strong>GAV</strong> im Sinne von Art. 51.G. Verschiedene Bestimmungen43.6 Eine nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat bei Krankheit Anspruch aufvollen Lohn während beschränkter Zeit. Dabei gilt als beschränkte Zeit:• im 1. Dienstjahr3 Wochen• im 2. Dienstjahr7 Wochen• vom 3. Dienstjahr an 12 Wochen43.7 Besteht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Krankentaggeldversicherung, sogilt Art. 324b OR (s. Anhang).Art. 47Lohnzahlung bei Militärdienst und ähnlichen Pflichtdienstleistungen47.1 Wird die Arbeitnehmerin durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. MilitäroderSchutzdienst, schweizerischer Zivildienst oder Feuerwehrdienst) oder Ausübungeines öffentlichen Amts an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihr die Arbeitgeberinfür eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten,sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3Monate eingegangen ist.Art. 44Mutterschaftsversicherung44.1 Die Leistungen entsprechen dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnungfür Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, Änderung vom 3. Oktober2003, Art. 16 und folgende.Grundsätzlich wird eine Mutterschaftsleistung von max. 98 Tagen ab Niederkunftbezahlt.47.2 Die beschränkte Zeit der Lohnzahlung dauert:• im 1. Dienstjahr3 Wochen• im 2. Dienstjahr7 Wochen• vom 3. Dienstjahr an 12 Wochen47.3 Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung treten anstelle der Leistungen der Arbeitgeberingemäss Art. 47.1 und 47.2 und werden von ihr auf 100% des vollenLohns ergänzt.Art 48Abgangsentschädigung22Art. 45Übrige SozialversicherungenDie übrigen Sozialversicherungen sind durch Gesetz geregelt. Es gilt dies zurzeit für:• Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)• Invalidenversicherung (IV)• Erwerbsersatzordnung (EO)• Unfallversicherung (Berufs- und Nichtberufsunfälle) (UVG)• Berufliche Vorsorge (BVG)• Arbeitslosenversicherung (AlV)• Familienausgleichskasse (FAK) (kantonal verschieden geregelt)48.1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigunggemäss beiliegender Tabelle (Anhang I) auszurichten, die einen integrierenden Bestandteildieses <strong>GAV</strong> bildet.48.2 Auf die von der Arbeitgeberin zu leistende Abgangsentschädigung werden dieLeistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung (insbesondere einer Einrichtung derberuflichen Vorsorge BVG) angerechnet, soweit die Arbeitgeberin diese Leistungenfinanziert hat (Art. 339b, c und d OR).2348.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 339b, c und d OR (s. Anhang).Art. 46Dritthaftpflichtversicherung46.1 Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, für Schäden, die die Arbeitnehmerin in Ausübungihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste der Arbeitgeberin gegenüber betriebsfremdenDrittpersonen (insbesondere Kunden) verursacht, eine Haftpflichtversicherungabzuschliessen.46.2 Die Haftpflichtversicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen: Einheitsdeckungfür Personen- und Sachschäden zusammen Fr. 2‘000‘000.– jeSchadenereignis.

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