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GAV - Coiffure SUISSE

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<strong>GAV</strong>coiffure S U I S S EUniaSynaPKListe der AbkürzungenGesamtarbeitsvertrag für das schweizerische CoiffeurgewerbeVerband Schweizer CoiffeurgeschäfteDie GewerkschaftDie GewerkschaftParitätische KommissionA. Allgemeine BestimmungenArt. 1Inhalt und Geltungsbereich1.1 Die Verbände der Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen im Coiffeurgewerbe,nämlich• coiffure S U I S S E• UNIA – Die Gewerkschaft• Syna – Die GewerkschaftAllgemeinverbindlicherklärung und DauerDer vorliegende Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbewurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 27. April 2010 bis 31. Dezember2012 allgemeinverbindlich erklärt.vereinbaren den nachfolgenden <strong>GAV</strong>.1.2 Mit dem <strong>GAV</strong> bezwecken die Verbände• die Festlegung von Lohn- und Arbeitsbedingungen• die Förderung guter Beziehungen zwischen Arbeitgeberinnenund Arbeitnehmerinnen• die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen denvertragschliessenden Verbänden4Von der Allgemeinverbindlichkeit ausdrücklich ausgenommen sind die kursivgedruckten Bestimmungen, teils weil sie Vorschriften wiedergeben, die schonim Gesetz zwingend sind (s. Hinweise in den einzelnen Artikeln), teils weil sieunverbindliche Empfehlungen enthalten.Der <strong>GAV</strong> wurde abgeschlossen zwischen folgenden Vertragspartnern:• coiffure S U I S S E• UNIA – Die Gewerkschaft und SynaDer vorliegende Vertrag tritt gleichzeitig mit der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärungin Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.1.3 a) Der <strong>GAV</strong> gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Er enthält Mindestbestimmungenzugunsten der Arbeitnehmerinnen.b) Er findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeberinnen derCoiffeur-Branche und ihren Arbeitnehmerinnen, die Coiffeur-Dienstleistungen fürKunden erbringen.c) Er gilt für• gelernte Arbeitnehmerinnen• angelernte Arbeitnehmerinnend) Dem <strong>GAV</strong> nicht unterstellt sind• Lernende der beruflichen Grundbildung mit genehmigtem Lehrvertrag nachdem Bundesgesetz über die Berufsbildung5e) Durch schriftliche Abrede im Einzelarbeitsvertrag können auch Arbeitnehmerinnen,die im Betrieb mitarbeiten, aber selber in der Regel keine Dienstleistungenfür Kunden erbringen, wie• Geschäftsführerinnen• Kassierinnen• Receptionistinnen• Kosmetikerinnen• und anderedem <strong>GAV</strong> unterstellt werdenf) Dagegen sind Personen, die nicht regelmässig, sondern nur von Fall zu Fall aufAbruf in einem Salon arbeiten, dem <strong>GAV</strong> nicht unterstellt.

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