GAV - Coiffure SUISSE
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V. Auszug aus der Verordnung Izum Arbeitsgesetz (ArGV 1)Art. 24(Art 11 i.V.m 15, 15a,18, 20 und 20a ArG)AusgleichausfallenderArbeitszeit1Der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit nach Art. 11 des Gesetzes ist unmittelbarvor oder nach dem Arbeitsausfall innerhalb von höchstens 14 Wochen vorzunehmen,sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht eine längere Frist vereinbaren,die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf. Die Arbeitsausfälle über Weihnachtenund Neujahr gelten als eine Ausfallperiode.2Ausfallende Arbeitszeit darf nur soweit ausgeglichen werden, als dadurch diezulässige tägliche Arbeitsdauer nicht überschritten wird.3Gesetzliche Ruhezeiten und Ausgleichsruhezeiten stellen keine ausfallende Arbeitszeitdar; diese dürfen weder vor- noch nachgeholt werden.46