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GAV - Coiffure SUISSE

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Auszug aus dem Obligationenrecht (OR)Auszug aus dem Obligationenrecht (OR)2Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigungdem überlebenden Ehegatten oder den minderjährigen Kindern oder beiFehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eineUnterstützungspflicht erfüllt hat.2Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem ArbeitnehmerEinblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissegewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblichschädigen könnte.Art. 339cArt. 340a40b) Höhe undFälligkeitc) Ersatzleistungen1Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertragoder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten,der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.2Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Richter unter Würdigungaller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betragnicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.3Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnisvom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vomArbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durchdie Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.4Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedochkann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oderGesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.Art. 339d1Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorge, so können sievon der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vomArbeitgeber oder auf Grund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtungfinanziert worden sind.2. Beschränkungen3. Folgen derÜbertretung1Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, sodass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmersausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahreüberschreiten.2Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umständenach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistungdes Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.Art. 340b1Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgebererwachsenden Schaden zu ersetzen.2Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichtsanderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vomVerbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.3Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafeund dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigenZustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessendes Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.412Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er demArbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einenDritten zusichern lässt.4. WegfallArt. 340c1Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erheblichesInteresse mehr hat, es aufrechtzuerhalten.Konkurrenzverbot1. VoraussetzungArt. 3401Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeberschriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierendenTätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnungein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht,noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.2Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt,ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat,oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortendenAnlass auflöst.

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