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GAV - Coiffure SUISSE

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Auszug aus dem Obligationenrecht (OR)Auszug aus dem Obligationenrecht (OR)2Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandenseindem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnissesnicht mehr zugemutet werden darf.3Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinemErmessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmersan der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.Art. 337ac) bei ungerechtfertigtemNichtantritt oderVerlassen derArbeitsstelleArt. 337d1Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässter sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, dieeinem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruchauf Ersatz weiteren Schadens.2Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, alsder Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie derRichter nach seinem Ermessen herabsetzen.b) wegenLohngefährdungWird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnisfristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnisnicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.3Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durchKlage oder Betreibung innert dreissig Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassender Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.Art. 337bArt. 3382. Folgena) bei gerechtfertigterAuflösung1Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses imvertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatzzu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehendenForderungen.2In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen derfristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.Tod desArbeitnehmers1Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.2Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjährigerDienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zuentrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige Kinderoder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber ereine Unterstützungspflicht erfüllt hat.Art. 337cArt. 338a38b) bei ungerechtfertigterEntlassung1Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hatdieser Anspruch auf den Lohn für die bestimmte Vertragszeit oder für die Zeit biszum Ablauf der Kündigungsfrist sowie auf Ersatz der aus dem Arbeitsverhältniserwachsenden Vorteile.2Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegenVerhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworbenoder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.Tod desArbeitgebers1Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; dieVorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolgesind sinngemäss anwendbar.2Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgeberseingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmerangemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigenBeendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.393Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigungzu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umständefestlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers fürsechs Monate nicht übersteigen.Abgangsentschädigunga) VoraussetzungenArt. 339b1Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens fünfzig Jahre alten Arbeitnehmersnach zwanzig oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigungauszurichten.

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