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Suhler Amtsblatt

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4 <strong>Suhler</strong> <strong>Amtsblatt</strong> 8–2013AMTLICHER TEILBeschluss des Stadtrates vom 03.07.2013Amtliche BekanntmachungBeschluss- Nr. 704/77/2013Auftaktbeschluss zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Wohnungsbau Sehmarplan“Der Stadtrat beschloss:1. Der Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnungsbau Sehmarplan“ soll aufgehoben werden. Das Planverfahren zurAufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist durchzuführen.2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.Begründung:Der Aufstellungsbeschluss für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnungsbau Sehmarplan“ war am 10.02.1994 gefasstworden (Beschluss Nr. 1029/36/94). Nach Durchführung des erforderlichen Planverfahrens war der Vorhaben- und Erschließungsplanam 30.09.1998 als Satzung beschlossen worden (Beschluss Nr. 1015/129/98). Der Vorhaben- und Erschließungsplanwurde von der Oberen Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 09.02.1999 genehmigt und mit der öffentlichen Bekanntmachungam 24.02.1999 in Kraft gesetzt.Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha nördlich der Sportplätze am Sehmar. Als Nutzungsartist allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Beabsichtigt war die Schaffung von 70 bis 80 Bauplätzen für Einzel- und Doppelhäusersowie für Hausgruppen (Reihenhäuser) und die entsprechende Erschließung. Die Planungsabsichten wurden nicht realisiert.Derzeit sind Wiesenflächen vorzufinden, teilweise mit Gehölzbestand.Die Besonderheit des Vorhaben- und Erschließungsplanes (§ 12 BauGB) gegenüber dem Bebauungsplan besteht darin, dasssich ein Investor vertraglich dazu verpflichtet, das Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen in einer bestimmtenFrist zu realisieren und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen.Vor dem Satzungsbeschluss war mit Datum vom 10.08.1998 der erforderliche Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Suhlund der Landeswohnungs- und Städtebaugesellschaft Bayern GmbH (LWS), Niederlassung Würzburg, als Vorhaben- und Erschließungsträgerabgeschlossen worden. Dieser Durchführungsvertrag sah die Fertigstellung der Erschließungsanlagen bis2005 und der Hochbauten bis 2010 vor. Mit dem 1. Nachtrag vom 26.01.1999 zum Durchführungsvertrag wurde die Fertigstellungder geplanten Erschließungsanlagen und der geplanten Hochbaumaßnahmen durch den Vorhaben- und Erschließungsträgereinheitlich bis zum 31.12.2010 vereinbart.Im Januar 2000 beantragte die LWS die Aufhebung des Durchführungsvertrages. Mit Schreiben vom 02.02.2000 lehnte dieStadtverwaltung im Interesse der Bauwilligen die Aufhebung des Durchführungsvertrages ab, stellte aber zugleich die Zustimmungzu einem Vorhabenträgerwechsel in Aussicht, falls die LWS einen Interessenten benennen kann.Im Jahr 2004 wurde von den Vertragspartnern erneut die Aufhebung des Durchführungsvertrages beantragt, da eine Realisierungdes Vorhabens nicht in Aussicht war und bei Fortbestehen des Vertrages wirtschaftlicher Schaden befürchtet wurde. MitDatum vom 03.12.2004 wurde mit den Vertragspartnern ein Vertrag über die Entlassung aus dem Durchführungsvertrag abgeschlossen.Einen neuen Vorhaben- und Erschließungsträger gibt es bis heute nicht. Die gesetzte Frist zur Fertigstellung der geplanten Erschließungsanlagenund der geplanten Hochbaumaßnahmen durch den Vorhaben- und Erschließungsträger ist am 31.12.2010abgelaufen.§ 12 Absatz 6 BauGB bestimmt folgendes: „Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgersgegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendetwerden.“Für eine weitere Aufrechterhaltung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Wohnungsbau Sehmarplan“ fehlt somit dierechtliche Grundlage. Der Vorhaben- und Erschließungsplan mit seinen Festsetzungen soll deshalb aufgehoben und die Planungsabsichtnicht mehr weiter verfolgt werden.Gemäß § 1 Absatz 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung von Bauleitplänen auch für dieÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Für die Aufhebung eines in Kraft gesetzten Bauleitplanes ist somitein Planverfahren durchzuführen.Im Zuge der beabsichtigten Aufhebung wird das Plangebiet im Entwurf des Flächennutzungsplanes nicht mehr als geplanteWohnbaufläche, sondern als Grünland dargestellt. Nördlich des Vorhaben- und Erschließungsplanes war bisher als Verbindungzur Ortslage Neundorf im Entwurf des Flächennutzungsplanes eine weitere Wohnbaufläche geplant. Diese wird ebenfallsgestrichen und nicht mehr als geplante Wohnbaufläche, sondern entsprechend der vorhandenen Nutzung überwiegend alsGartenland dargestellt.Anlage:Lageplan des aufzuhebenden PlangebietesDr. J. TriebelOberbürgermeisterBeschluss des Stadtrates vom 03.07.2013Amtliche BekanntmachungBeschluss- Nr. 708/ 81/2013Auftaktbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes für die Dauerkleingartenanlage „Steinsfeld“Der Stadtrat beschloss:2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.Begründung:1. Der Bebauungsplan für die Dauerkleingartenanlage „Steinsfeld“ soll aufgehoben werden. Das Planverfahren zur Aufhebungdes Bebauungsplanes ist durchzuführen.Bei der Kleingartenanlage „Steinsfeld“ handelt es sich um eine bis zum 23.03.2013 im Stadtverband Suhl der Kleingärtnere.V. organisierte Anlage.Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes war am 04.04.2001 gefasst worden (Beschluss Nr. 280/ 49/2001). NachDurchführung des erforderlichen Planverfahrens war der Bebauungsplan am 19.06.2002 als Satzung beschlossen worden schluss Nr. 519/ 73/2002), von der höheren Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 16.10.2002 genehmigt und mit öffentlicherBekanntmachung am 13.11.2002 in Kraft gesetzt worden. Es handelt sich dabei um einen einfachen Bebauungsplan n gemäߧ 30 Abs. 3 BauGB (nur der Geltungsbereich und die Art der Nutzung sind hier(Be-festgesetzt).Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 0,5 ha im Bereich des Steinsfelder Wassers oberhalb der <strong>Suhler</strong> Gesenkschmiede.Planungsabsicht war die Bestandssicherung der Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengeset-esetzes.In den letzten Jahren hat die Anlage, welche ohnehin mit nur 11 Parzellen zu den kleinsten Anlagen im Stadtverband d gehörte,durch Mitgliederschwund mehrere Pächter verloren. Die davon betroffenen Parzellen konnten nicht nachbesetzt wer-den. Infolgedessen werden diese Teilflächen nicht mehr bewirtschaftet, verwildern und müssen beräumt werden. Dies konnteanhand einer Ortsbegehung im Jahr 2012, an der Vertreter der Stadtverwaltung Suhl, des Stadtverbandes Suhl der Kleingärtnerund des Vereinsvorstands der Anlage „Steinsfeld“ teilnahmen, festgestellt werden.Im Ergebnis der Begehung führte der Stadtverband Suhl der Kleingärtner Ende des Jahres 2012 eine satzungsgemäße Anhö-rung mit dem Vorstand des Gartenvereins im Hinblick auf eine Beendigung der Mitgliedschaft im Stadtverband durch. Am23.03.2013 beschloss der Stadtverband Suhl der Kleingärtner, den Verein „Steinsfeld“ aus dem Stadtverband auszuschließen.Die Stadt Suhl als Träger der Planungshoheit wurde deshalb vom Stadtverband mit Schreiben vom 24.04.2013 gebeten, deneinfachen Bebauungsplan für die Dauerkleingartenanlage „Steinsfeld“ aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass der StadtverbandSuhl der Kleingärtner im Fall dieses Vereins gegenüber der Stadtverwaltung Suhl nicht mehr als Generalpächter, wie bei anderenim Stadtverband organisierten Vereinen, auftritt.Die am Standort weiter bewirtschafteten Parzellen haben Bestandsschutz. Sofern die Pächter dies wollen, können sie die ver-bliebenen Parzellen auf der Grundlage von neuen mit der Stadtverwaltung Suhl bzw. privaten Eigentümern abzuschließendenPachtverträgen weiterhin gärtnerisch nutzen.Gemäß § 1 Absatz 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung von Bauleitplänen auch für dieÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Für die Aufhebung eines in Kraft gesetzten Bebauungsplanes es istsomit ein Planverfahren durchzuführen wie auch zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, einschließlich Behördenbeteiligungund Öffentlichkeitsbeteiligung.Im Zuge der beabsichtigten Aufhebung wird das Plangebiet im Entwurf des Flächennutzungsplanes nicht mehr als Grünflächemit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“, sondern als Grünland dargestellt.Anlage:Lageplan des aufzuhebenden PlangebietesDr. J. TriebelOberbürgermeister

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