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Verträge mit nahen Angehörigen

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MERKBLATT NR. 1weitere Merkblätter unter www.prvb.de<strong>Verträge</strong> <strong>mit</strong> <strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong>InhaltI. ÜberblickII. Nahe AngehörigeIII. Anforderungen an <strong>Verträge</strong>1. Formale Pflichten2. Vertragsfreiheit kontra Fremdvergleich3. Durchführung der <strong>Verträge</strong>IV. Wichtige <strong>Verträge</strong>1. Arbeitsvertrag2. Mietvertrag3. Darlehensvertrag4. Beteiligung von Kindern an einerFamiliengesellschaft5. Ehevertrag – Güterstandschaukel6. Eltern übertragen Vermögen gegenVorbehaltsnießbrauchI. ÜberblickSteuerzahlern steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse so zugestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist.<strong>Verträge</strong> unter <strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong> bieten hierbei die Möglichkeit,Einkünfte auf steuerlich weniger belastete Angehörigezu verlagern. Auf diese Weise können sie sich steuerminderndauch im Rahmen des Betriebsausgaben- oderWerbungskostenabzugs auswirken. Insbesondere <strong>Verträge</strong><strong>mit</strong> <strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong> werden im Rahmen von Betriebsprüfungenjedoch entsprechend kritisch beleuchtet, <strong>mit</strong> derFolge, dass sie, z. T. aufgrund vermeidbarer Fehler bei derDurchführung, steuerlich nicht anerkannt werden.Steuerrechtlich beanstandet werden z. B. solche <strong>Verträge</strong>,die unter Fremden in dieser Form nicht abgeschlossen unddurchgeführt würden. Veranschaulichen möchten wir diesdurch folgendes Beispiel:Beispiel: Ein Unternehmer mietet von seinem Vater für betrieblicheZwecke eine Halle an und zahlt dafür nur die Hälfte derortsüblichen Miete. Dies würde ein fremder Vermieter nichtakzeptieren. Folge für den Vater: Er kann im Rahmen seinerEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur 50 % der anfallendenAufwendungen als Werbungskosten abziehen (vgl. auchKapitel IV. 2.).Hinweise: Steuerzahlern steht es zwar grundsätzlich frei,ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastungmöglichst gering ist. Allerdings prüft das Finanzamt,


Seite 2 von 8ob die Vertragsgestaltung einen Missbrauch der rechtlichenGestaltungsmöglichkeiten darstellt. Bereits seit 2008 geltenhierbei verschärfte gesetzliche Bestimmungen, die bereitsso manche Gestaltung zu Fall gebracht haben:Beispiel: In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster vereinbartenEltern <strong>mit</strong> ihrem Sohn, im Anschluss an einen Wohnungstausch,die Eigentumswohnungen wechselseitig zu vermieten.Wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerlicheGründe für diese Vereinbarung gab es nicht. Hierin sahen dieRichter einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.Wir bitten Sie deshalb, uns vor der Abfassung von neuen<strong>Verträge</strong>n <strong>mit</strong> <strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong> anzusprechen. Darüberhinaus sollten auch bestehende <strong>Verträge</strong> regelmäßigdaraufhin überprüft werden, ob Änderungen durch dieaktuelle Rechtsprechung oder aufgrund neuer Anweisungender Finanzverwaltung erforderlich sind.II. Nahe AngehörigeNahe Angehörige sind insbesondere• Verlobte,• Ehepartner,• Eltern und Großeltern,• Kinder und Enkel,• Geschwister,• Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen,• Pflegeeltern und Pflegekinder.Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen, bleiben sie„nahe Angehörige“. Bei Verlobten erlischt die <strong>Angehörigen</strong>eigenschafthingegen, wenn das Verlöbnis aufgehobenwird.Hinweise: Die strengen Voraussetzungen für die steuerlicheAnerkennung von <strong>Verträge</strong>n zwischen <strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong>gelten nicht für <strong>Verträge</strong> zwischen zwei Personen, diein einem sog. eheähnlichen Verhältnis zusammenleben.Ausnahme: Ein <strong>mit</strong> dem Partner einer nichtehelichenLebensgemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag übereine Wohnung wird vom Finanzamt nicht anerkannt, wenndie Wohnung von den Lebenspartnern gemeinsambewohnt wird. Das gilt auch für an den Lebensgefährtenvermietete Wohnräume im eigenen Einfamilienhaus.Darüber hinaus wird der Bundesfinanzhof entscheidenmüssen, ob seine Rechtsprechung zur Anerkennung von<strong>Angehörigen</strong>verträgen nach den Maßstäben des Fremdvergleichsauf Lebenspartnerschaften übertragbar ist. Für<strong>Verträge</strong> zwischen Eltern und ihren finanziell unabhängigen,volljährigen Kindern sind die Anforderungen zur steuerlichenAnerkennung nicht so umfassend. Anders hingegenbei Geschäften zwischen dem Ehepartner oder denKindern des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH<strong>mit</strong> der GmbH: Hier gilt der strenge Prüfungsmaßstab für<strong>Angehörigen</strong>verträge.III. Anforderungen an <strong>Verträge</strong>1. Formale Pflichten1.1 Allgemeine formale Pflichten<strong>Verträge</strong> liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über dieüblichen und wesentlichen Bestandteile eines Vertragsgeeinigt haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlichzulässige Vereinbarungen getroffen werden; anderenfallssind die Regelungen unwirksam.Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Miet- undArbeitsverträge) sind formlos, d. h. mündlich, gültig. ZuBeweiszwecken empfiehlt sich jedoch immer die Schriftform– und dies nicht nur für den Streitfall <strong>mit</strong> dem Finanzamt.Bei Grundstücksübertragungen ist hingegen immereine notarielle Beurkundung erforderlich.Beispiel: Ein Ehepaar, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses,bespricht <strong>mit</strong> den Schwiegereltern, dass diese im Haus eineWohnung beziehen dürfen. Solange weder die Lage der Wohnung(z. B. Erdgeschoss), der Einzugstermin noch die Höhe derMiete und Nebenkosten einvernehmlich geregelt sind, bestehtkein Mietvertrag.Hinweise: <strong>Verträge</strong> dürfen auf keinen Fall einfach „rückdatiert“werden, da sonst zum einen der Vertrag nichtig istund zum anderen ein Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren wegen Steuerhinterziehungdroht. Eine mündliche Vereinbarung kannjedoch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich bestätigtwerden. Eine mündliche Änderung von bestehenden <strong>Verträge</strong>nwird das Finanzamt dagegen nicht akzeptieren,wenn im Vertrag selbst ausdrücklich die Schriftform fürÄnderungen vereinbart wurde und eine Befreiung von derSchriftform durch mündliche Vereinbarung unwirksam seinsoll.1.2 Besondere Anforderungen an<strong>Verträge</strong> <strong>mit</strong> KindernKinder sind bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres nichtgeschäftsfähig. Nach Vollendung des siebten bis zum18. Lebensjahr sind <strong>Verträge</strong>, die Minderjährige abschließen,grundsätzlich nur wirksam, wenn sie positiv (d. h.rechtlich vorteilhaft) für den Minderjährigen sind oder <strong>mit</strong>frei zur Verfügung gestellten Mitteln (z. B. Taschengeld)bewirkt werden können.Beispiel: Eltern schenken ihrem 11 Jahre alten Sohn einenGeldbetrag, den sie auf ein Festgeldkonto einzahlen. Über dasKonto darf der Sohn als Inhaber allein verfügen. Dieses Geschäftist für den Sohn rechtlich vorteilhaft und so<strong>mit</strong> wirksam.Zum Schutz der minderjährigen Kinder schreibt das Gesetzvor, dass bei allen Geschäften, die sich nachteilig für dasKind auswirken können, die Eltern die Ergänzungspflegschaftbeim Familiengericht beantragen müssen. Der vomGericht bestellte Ergänzungspfleger prüft dann, ob dasbeabsichtigte Geschäft zwischen Eltern und minderjährigenKindern genehmigt werden kann.Fragen an den Steuerberater I Notizen


Seite 3 von 8Beispiel: Eltern wollen <strong>mit</strong> der 16 Jahre alten Tochter einenDarlehensvertrag abschließen. Die Eltern benötigen das Geld,um ein bebautes Grundstück zu erwerben, das sie vermietenwollen. Die Tochter hat die erforderliche Summe auf demeigenen Sparbuch, auf das die Großeltern über Jahre hinwegGeld eingezahlt haben. Die Eltern dürfen den Darlehensvertrag<strong>mit</strong> der Tochter nicht ohne Genehmigung des Ergänzungspflegersabschließen. Dieser wird die Genehmigung im Interesseder Tochter nur erteilen, wenn die Eltern der Tochter eine ausreichendeSicherheit für die Darlehenssumme stellen.2. Vertragsfreiheit kontra FremdvergleichGrundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h., die Vertragsparteienkönnen alle rechtlich zulässigen Inhalte so festlegen,wie sie dies möchten. Steuerrechtlich ist dabei jedochstets der Fremdvergleich zu beachten:Beispiele: Sie können also z. B. Mietverträge abschließen, beidenen der Mieter nur die üblichen Nebenkosten für Wasser,Strom und Heizung bezahlt, jedoch keine „Kaltmiete“. Bei Darlehensverträgenkönnen Darlehensgeber z. B. auf Sicherheitenverzichten. Eheleute können untereinander einen Grundstückskaufvertragschließen, der keine Angaben zur Fälligkeit desKaufpreises, zu den Verzugsfolgen oder zur Form der Zahlungenthält und das Grundstück Monate vor der unverzinsten undungesicherten Kaufpreiszahlung an den Partner übertragen.In diesen Fällen wird das Finanzamt die <strong>Verträge</strong> jedoch steuerrechtlichnicht anerkennen. Folge: Ein BetriebsausgabenoderWerbungskostenabzug ist nicht möglich.Hinweis: Hilfreich als Vorlage bzw. Checkliste können„Vertragsmuster“ sein, die für untereinander fremde Vertragsparteiengefertigt wurden. So bieten Banken z. B.Muster für Darlehensverträge an. Diese können dann imsteuerrechtlich zulässigen Rahmen angepasst werden.3. Durchführung der <strong>Verträge</strong>Wichtig ist, dass die vertraglich vereinbarten Rechte undPflichten auch tatsächlich genau so durchgeführt werden,wie dies im Vertrag festgelegt wurde. Ein nach Form undInhalt einwandfrei abgeschlossener Vertrag darf nicht nur„auf dem Papier“ existieren; er muss „gelebt“ werden.Hinweis: <strong>Verträge</strong> sollten nie nur „zum Schein“ abgeschlossenwerden. Zum einen erkennt das Finanzamt solche<strong>Verträge</strong> nicht an, zum anderen droht wiederum einEr<strong>mit</strong>tlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung.Beispiele: Schädlich aus Sicht der Finanzverwaltung ist etwaeine unregelmäßige Zahlung von Darlehenszinsen oderTilgungsbeträgen an den Darlehensgeber. Von einer Scheinhandlunggeht das Finanzamt zudem aus, wenn der Vermieterdem Mieter das Geld für die jeweilige Miete im Voraus zur Verfügungstellt, oder wenn die Miete nach Eingang auf dem Kontozeitnah wieder an den Mieter zurückgezahlt wird.IV. Wichtige <strong>Verträge</strong>1. ArbeitsvertragEin Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligtenüber die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechteund Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer derArbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatlicheArbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschuldeteEntgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Allerdingshat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruchdarauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelungenin Schriftform überlässt. Dazu gehören:• der Name und die Anschrift der Vertragsparteien;• der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses;• bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbareDauer des Arbeitsverhältnisses;• der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur aneinem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweisdarauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Ortenbeschäftigt werden kann;• eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung dervom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit;• die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltseinschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien undSonderzahlungen sowie anderer Bestandteile desArbeitsentgelts und deren Fälligkeit;• die vereinbarte Arbeitszeit;• die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs;• die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses;• ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf dieTarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, dieauf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zugefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohnbekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbarenPositionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wennes sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt eskeine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehälterim Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber inder Region entsprechen.Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wieein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung verfügenkann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegattenzugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird.Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nachweisfür das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfassung,Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanzamtu. U., dass es sich um eine reine Familien<strong>mit</strong>hilfe handelt,die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird.Beispiele: Das Finanzgericht Sachsen hat in einem Fall, indem eine Zahnärztin ihren volljährigen Sohn <strong>mit</strong> eigenem Hausstandstundenweise in der Praxis beschäftigt hat, positiv für dieFragen an den Steuerberater I Notizen


Seite 4 von 8Zahnärztin entschieden: Sie konnte durch den Nachweis überdie vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeit (Botengänge, Telefondienstetc.) und deren Zeitaufwand belegen, dass der Sohnin der Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondernauf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbeziehungtätig geworden ist. Zwei Zahnarzthelferinnen bekundetenin diesem Zusammenhang zudem übereinstimmend, dassder Sohn die in der Aufgabenbeschreibung enthaltenen Tätigkeitenverrichtet hat und die Arbeitsleistung in dem vereinbartenZeitumfang erbracht wurde.In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verloreine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztätigkeitihres Sohns (Schüler) nicht nachweisen konnte.Hinweis: Im elterlichen Haushalt lebende Kinder, die vonden Eltern erzogen und unterhalten werden, sind verpflichtet,den Eltern in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellungentsprechenden Weise in ihrem Hauswesen undGeschäft zu helfen. Jedoch können auch diese Kinder jenach Art und Umfang Leistungen auf arbeitsvertraglicherGrundlage im Unternehmen der Eltern erbringen.Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbeitenund zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudiumabsolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höheder Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw.den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfenhöchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kindergeld/denKinderfreibetrag nicht zu gefährden.Arbeitsverträge <strong>mit</strong> dem Ehepartner enden nicht automatisch<strong>mit</strong> der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss derEhepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristenbeachten. In einem Betrieb <strong>mit</strong> mehr als zehn Mitarbeiterngilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigungnur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingtenGründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündigungsgrund.2. MietvertragEin Mietvertrag regelt die Überlassung einer Sache zumGebrauch gegen ein Entgelt. Der Vermieter wird durch denMietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch derMietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür mussder Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zahlen.Als Mietsachen kommen Wohn- und Geschäftsräumesowie sonstige bewegliche Sachen (z. B. Kfz) in Betracht.Unbefristete Mietverträge können generell mündlichgeschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustandegekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über die Artdes Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweckder Nutzung der Mietsache einig geworden sind.Mietverträge <strong>mit</strong> einer Vertragsdauer von über einem Jahrsind schriftlich zu vereinbaren. Mieter und Vermieter müssenaus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auchpersönlich unterschreiben.Hinweis: Bei der Durchführung des Mietvertrags kommtes vor allem auf die regelmäßige und pünktliche Mietzahlungan; es empfiehlt sich ein Dauerauftrag. So hat dasFinanzgericht Baden-Württemberg ein Mietverhältnis zwischen<strong>Angehörigen</strong> steuerlich nicht anerkannt, weil dieHauptpflichten des Mietvertrags nicht von vornherein klarund eindeutig vereinbart worden sind und keine Zahlungsnachweisefür die Miete vorgelegt werden konnten.Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einemMietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommenehandschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennungdurchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhedazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen seinwird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dannnicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarteMiete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier unterstelltdas Finanzamt, dass gezahlte Mieten an denMieter bar zurückfließen.Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abgerechnetund etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistetwerden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über dieVorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen.Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zumAblauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumsvorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieterden Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. DasFinanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Verspätungder Betriebskostenabrechnung die Verluste ausVermietung und Verpachtung anerkennen.Zu Beweiszwecken ist es immer sinnvoll, Mietverträge <strong>mit</strong><strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong> schriftlich zu vereinbaren. Hilfreich sinddabei im Handel erhältliche Musterverträge. Die Vertragsfreiheitder Parteien wird hier grundsätzlich nicht vom Fiskusbeschränkt, wenn zumindest eine entgeltliche Überlassungdes Mietobjekts stattfindet, d. h. die Mietsache unddie Höhe der Miete eindeutig und klar festgelegt wurden.Die Höhe der vereinbarten Miete beeinflusst das Maß derabzugsfähigen Werbungskosten beim Vermieter im Rahmenseiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eskommt dabei vor allem auf die sog. Einkünfteerzielungsabsichtdes Vermieters an:2.1 Eigentümer vermietetprivaten Wohnraum zu WohnzweckenHier ist bei der Höhe des vereinbarten Mietzinses Vorsichtgeboten:• Bewohnt ein Angehöriger die Immobilie, ohne hierfürMiete zu zahlen, schließt dies einen Werbungskostenabzugund da<strong>mit</strong> einen steuersparenden Verlust aus derVermietung aus.• Darüber hinaus hat der Gesetzgeber folgende Änderungenzum 1. 1. 2012 umgesetzt:• Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichenMarktmiete, werden Verluste aus Vermietung und Verpachtungregelmäßig anerkannt. Eine weitere PrüfungFragen an den Steuerberater I Notizen


Seite 5 von 8ob die Absicht besteht, hierbei einen Gewinn zu erzielen,entfällt.• Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichenMarktmiete, ist die Vermietung in einen entgeltlichenund einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die aufden entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten(= Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungenetc.) sind steuerlich abziehbar.• Für Zeiträume vor dem 1. 1. 2012 gilt: Bei Mieten unter75 %, aber zu mindestens 56 % der ortsüblichen Marktmiete,prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsichtanhand einer Überschussprognose. Das Finanzamtstellt dabei bei unbefristeten Mietverträgen über einenZeitraum von 30 Jahren die erzielten und die künftigen(geschätzten) Bruttomieten den bisherigen und künftigenAusgaben (Zinsen, lineare Abschreibung, Bewirtschaftungskosten)gegenüber. Wegen der Unsicherheiten,denen eine Prognose über einen Zeitraum von 30 Jahrenunterliegt, wird das Finanzamt sowohl bei den Einnahmenals auch den Ausgaben (außer der Abschreibung)einen Sicherheitszuschlag von je 10 % vornehmen.Fällt die Überschussprognose positiv aus (= Totalgewinn),sind die Werbungskosten und da<strong>mit</strong> die Verlustevoll abzugsfähig. Ist die Prognose negativ, führt diesnicht zu einem Abzugsverbot für alle Werbungskosten.Vielmehr wird die Vermietung dann in einen entgeltlichenTeil (= verbilligte Miete) und einen unentgeltlichenTeil (= Differenz zur Marktmiete) aufgeteilt. Steuerlichabziehbar sind von den tatsächlichen Mieteinnahmennur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten.Hinweise: Als ortsübliche Marktmiete gilt jede Miete innerhalbder Bandbreite des örtlichen Mietspiegels, so<strong>mit</strong>auch der niedrigste Wert. Die ortsübliche Marktmiete fürWohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattungumfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nachBetriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten.Einen Mietspiegel Ihrer Region erhalten Sie z. B. beimWohnungsamt.Für eine möblierte Wohnung muss der Vermieter einenZuschlag zur normalen Miete fordern. Diesen Zuschlaghat das Finanzgericht Niedersachsen auf Grundlage derAnschaffungskosten für die Möbel berechnet. Dazu verteiltedas Gericht den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer vonzehn Jahren und erhöhte den Abschreibungsbetrag umeinen Zinssatz von 4 %. Im Zweifel kann eine verbindlicheAuskunft zur Miethöhe beim Finanzamt eingeholt werden.Bestehende Mietverträge, in denen zwar mehr als 56 %,aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete vereinbartwurden, müssen schnellstmöglich angepasst werden.Dies kann einvernehmlich <strong>mit</strong> dem Mieter erfolgen;anderenfalls müsste der Vermieter auf Erteilung der Zustimmungzur Erhöhung der Miete klagen.2.2 Eigentümer vermietet privatenWohnraum zur betrieblichen NutzungEin beliebtes Modell ist, dass ein Ehepartner ein Haus kauftund es (teilweise) an den anderen, selbständigen Ehepartnervermietet. Dieser führt dort seinen Betrieb, sein Bürooder seine Praxis. Entspricht hier die Miete 100 % derortsüblichen Miete, können auch 100 % der Ausgaben alsWerbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietungund Verpachtung steuerlich anerkannt werden. Vermietetder Ehepartner dagegen z. B. nur zu 55 % der ortsüblichenMiete, werden auch nur 55 % der Werbungskosten bei derEinkünfteer<strong>mit</strong>tlung aus Vermietung und Verpachtung zumAbzug gebracht. Die restlichen 45 % der Ausgaben sinddann steuerlich irrelevant.3. DarlehensvertragDurch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber,dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in dervereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmerist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zuzahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenzurückzuzahlen.Für den Darlehensvertrag ist grundsätzlich keine Formvorgeschrieben. Allerdings ist es (nicht nur aus steuerlichenGründen) stets sinnvoll, den Darlehensvertrag schriftlich zuvereinbaren.Hinweis: Gewährt ein Unternehmer einer Privatpersonaus seinem betrieblichen Vermögen ein Darlehen, müssendie Regelungen des Verbraucherdarlehens beachtet werden.So muss der Vertrag zum Schutz des Verbrauchersgrundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden (Unterschriftbeider Parteien) und hat einen vorgeschriebenenMindestinhalt; anderenfalls ist der Vertrag nichtig. Durchden gesetzlichen Mindestinhalt (u. a. Angabe des Nettodarlehensbetragsund des effektiven Jahreszinssatzes)soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die unterschiedlichenKreditformen und deren Kosten besser vergleichenzu können. Gewährt eine Privatperson einemUnternehmer ein Darlehen, liegt kein Verbraucherdarlehenvor.Im Übrigen hat die Finanzverwaltung Ende Dezember 2010in einem Schreiben die Grundsätze zur steuerrechtlichenAnerkennung von Darlehensverträgen zwischen <strong>Angehörigen</strong>präzisiert. Die Einzelheiten:3.1 FremdvergleichDie Finanzverwaltung legt als Vergleichsmaßstab <strong>Verträge</strong>,wie sie zwischen Darlehensnehmern und Banken üblichsind, zugrunde. Dies setzt insbesondere voraus, dass• eine Vereinbarung über Laufzeit, Art und Zeit der Rückzahlungdes Darlehens getroffen worden ist,Fragen an den Steuerberater I Notizen


Seite 6 von 8• die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten (z. B. vierteljährlich)entrichtet werden und• der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.Eine ausreichende Besicherung liegt vor, wenn banküblicheSicherheiten hingegeben werden. Dazu gehören dieBestellung einer Hypothek oder Grundschuld zugunstendes Darlehengebers, Bankbürgschaften, eine Sicherungsübereignungvon Wirtschaftsgütern und Forderungsabtretungen.Darlehensverträge zwischen einer Personengesellschaft(z. B. Offene Handelsgesellschaft) und <strong>Angehörigen</strong> vonGesellschaftern, die die Gesellschaft beherrschen, werdensteuerrechtlich anerkannt. Zudem kann ein Darlehensvertragzwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen<strong>Angehörigen</strong> ausnahmsweise steuerlich relevantwerden, wenn er nicht in allen Punkten dem zwischenFremden Üblichen entspricht. Wichtig ist dann, dass dieDarlehens<strong>mit</strong>tel, die aus Anlass der Herstellung oder Anschaffungvon Vermögensgegenständen gewährt werden,ansonsten von einem fremden Dritten (Bank) hätten aufgenommenwerden müssen.Darüber hinaus ist entscheidend, dass die getroffenenVereinbarungen tatsächlich vollzogen, insbesondere dieDarlehenszinsen regelmäßig bezahlt werden. Die Modalitätender Darlehenstilgung und die Besicherung werden dannvon der Finanzverwaltung nicht weiter geprüft.Ist ein Darlehensvertrag zivilrechtlich unwirksam, sprichtdies gegen die Ernstlichkeit der Vereinbarung und da<strong>mit</strong>gegen die steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkungwird verstärkt, wenn den Vertragspartnern angelastetwerden kann, dass Formvorschriften insbesondere beiklarer Gesetzeslage nicht eingehalten wurden.Beispiele: Ein Darlehensvertrag ist unwirksam, wenn minderjährigeKinder als Darlehensgeber oder Darlehensnehmer bei<strong>Verträge</strong>n <strong>mit</strong> Eltern nicht von einem Ergänzungspfleger vertretenwerden (vgl. dazu bereits Kapitel III. 1. 1.2). Bei Ehepaaren,die in einer Zugewinngemeinschaft leben, ist eine Einwilligungdes anderen Ehepartners erforderlich, falls einer <strong>mit</strong>tels desDarlehensvertrags über sein gesamtes Vermögen verfügenmöchte; anderenfalls ist der Darlehensvertrag unwirksam.Allerdings kann der andere Ehepartner den Darlehensvertragauch nach Abschluss genehmigen.3.2 Schenkweise begründeteDarlehensforderungDie Schenkung eines Geldbetrags unter der Bedingung,dass der Beschenkte den Betrag als Darlehen wieder zurückgebenmuss, hat zur Folge, dass weder die Schenkungnoch der Darlehensvertrag steuerrechtlich von der Finanzverwaltunganerkannt werden. Gezahlte Darlehenszinsendürfen dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgabenabgezogen werden.Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen wirdinsbesondere in den folgenden Fällen unwiderleglichvermutet:• Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in ein undderselben Urkunde,• Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen,• Schenkungsversprechen unter der aufschiebendenBedingung der Rückgabe als Darlehen.Bei einer Vereinbarung in mehreren Schriftstücken innerhalbeiner gewissen Zeitspanne, prüft das Finanzamt imjeweiligen Einzelfall, ob eine gegenseitige Abhängigkeitbesteht.Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen wirdinsbesondere bei den nachfolgenden Vertragsgestaltungenwiderleglich vermutet:• Es liegt der Fall eines sog. Vereinbarungsdarlehens vor,d. h. die Parteien regeln, dass eine bestehende Geldschuldin eine Darlehensschuld umgewandelt werdensoll.• Die Darlehenskündigung ist nur <strong>mit</strong> Zustimmung desSchenkers möglich.• Laut Absprache darf der Beschenkte Entnahmen zulastendes Darlehenskontos nur <strong>mit</strong> Zustimmung desSchenkers tätigen.Die Vermutung ist widerlegt, wenn• Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich unabhängigvoneinander erfolgten,• die Schenkung wirksam vollzogen worden ist,• der Schenker endgültig, tatsächlich und rechtlich entreichertist und• der Empfänger entsprechend (dauerhaft) bereichert ist.Hinweis: Die Finanzverwaltung akzeptiert zudem keineDarlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigenKindern, wenn das Kindesvermögen nicht einwandfreivom Elternvermögen getrennt wird. Zinserträge müssenin die Vermögenssphäre des Darlehensgebers, z. B. desminderjährigen Kindes, fließen. Heben jedoch die Elterndie Zinserträge regelmäßig vom Konto des Kindes ab undverwenden es für diverse Anschaffungen bzw. zur Bestreitungdes Lebensunterhalts, wird das Finanzamt die Darlehenszinsenbei den Eltern nicht als Werbungskosten oderBetriebsausgaben anerkennen.Der Darlehensnehmer kann die Darlehenszinsen grundsätzlichals Betriebsausgaben oder Werbungskostengeltend machen, soweit er das Darlehen für betrieblicheZwecke nutzt bzw. im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietungund Verpachtung benötigt. Allerdings hat das fürden privaten Darlehensgeber zur Folge, dass er die Zinseinnahmenals Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuernmuss.Fragen an den Steuerberater I Notizen


Seite 7 von 8Hinweis: Die Zinseinnahmen muss der Darlehensgeberzwingend auf der Anlage KAP im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungangeben. Die Abgeltungsteuer inHöhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und etwaigerKirchensteuer) gilt nicht für Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissenzwischen einander nahestehenden Personen,soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskostenoder Betriebsausgaben ansetzt. Der Darlehensgebermuss die Zinsen <strong>mit</strong> dem persönlichen Steuersatzversteuern.Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht sind zwei Verfahrenanhängig, in denen es um die Frage geht, ob bei<strong>nahen</strong> <strong>Angehörigen</strong> die steuerliche Behandlung der Zinsenbeim Darlehensgeber tatsächlich von der Verwendungdes Darlehens beim Darlehensnehmer abhängen darfbzw. ob auch in diesen Fällen generell der Abgeltungsteuersatzgilt. Beide Verfahren werden vom Bund der Steuerzahlerunterstützt.Wird der Darlehensvertrag <strong>mit</strong> einem <strong>Angehörigen</strong> steuerlichnicht anerkannt, kann der Darlehensnehmer die gezahltenZinsen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskostenabsetzen. Der Angehörige, der die Zinsentatsächlich vereinnahmt hat, muss sie aber dennoch versteuern.Es gilt dann der Abgeltungsteuersatz.Kapitalerträge, die beim Darlehensgeber zu den Einkünftenaus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören,sind Betriebseinnahmen.4. Beteiligung von Kindern an einerFamiliengesellschaftDie Beteiligung von minderjährigen und volljährigen Kindernan einer Familiengesellschaft kann unter verschiedenenAspekten sinnvoll sein:• Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge,• Minimierung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer(mehrfache Ausnutzung der Freibeträge pro Elternteilund Kind),• optimale Gewinnverteilung zwecks Ersparnis von Einkommensteuerund• Minimierung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.Im Hinblick darauf, dass viele unterschiedliche Gesellschaftsformen(GmbH, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft,offene Handelsgesellschaft etc.) existieren <strong>mit</strong>unterschiedlichen rechtlichen Haftungsfolgen für den einzelnen,ist eine persönliche Beratung unumgänglich. Eineoptimale Gestaltung sollte sowohl unter steuerlichen alsauch unter rechtlichen Aspekten geprüft werden. SprechenSie uns bitte an.5. Ehevertrag – GüterstandschaukelEin Ehevertrag ist ein notarieller Vertrag, durch den (künftige)Eheleute z. B. ihre güterrechtlichen Verhältnisse voroder während der Ehe regeln. Zur Wirksamkeit gegenüberDritten bedarf der Ehevertrag der Eintragung in das Güterrechtsregister.Ein wichtiges Gestaltungsinstrument in diesemZusammenhang ist die sog. Güterstandschaukel. Diesbezeichnet den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand derZugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wiederzurück. Sinn und Zweck ist die steuerfreie Übertragung voneinem Ehegatten auf den anderen und so<strong>mit</strong> die Reduzierungvon Schenkung- und Erbschaftsteuer.Die Güterstandschaukel ist ein vom Bundesfinanzhof undden Finanzgerichten anerkanntes Gestaltungsmodell beimEhevertrag und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:• Zunächst wird von dem gesetzlichen Güterstand derZugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennunggewechselt (Notarvertrag). Da<strong>mit</strong> endet dieZugewinngemeinschaft, und es entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch.• Diese Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigungdes Güterstands der Zugewinngemeinschaft istkeine Schenkung und unterliegt so<strong>mit</strong> nicht dem Schenkungsteuerrecht.• Voraussetzung ist, dass es zur güterrechtlichen Abwicklungder Zugewinngemeinschaft kommt. Dazu muss dieBerechnung der Ausgleichsforderung erfolgen und dieAuszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartnervereinbart bzw. durchgeführt werden.• Danach kann erneut zur Zugewinngemeinschaft gewechseltwerden.Hinweis: Die „Güterstandschaukel“ ist besonders sinnvoll,wenn nur einer der Ehepartner über das Vermögen verfügt.Auch können so u. U. Pflichtteilsansprüche von Kindernreduziert werden. Das komplexe Thema erforderteine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater undeinen Rechtsanwalt.6. Eltern übertragen Vermögen gegenVorbehaltsnießbrauchViele Eltern möchten schon zu Lebzeiten Vermögen an ihreerwachsenen Kinder übertragen, um z. B. Erbschaftsteuerzu sparen oder Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Andererseitsmöchten Sie noch Einnahmen aus dem Vermögen, z. B.Mieteinkünfte bei Immobilien erzielen können.Der Nießbrauch gewährt einer bestimmten Person einumfassendes Nutzungsrecht z. B. an einem Grundstück,ohne dass die Person Eigentümer der Sache oder desRechts ist. In diesem Fall darf der Nießbraucher also dieMieten vereinnahmen, ohne dass ihm das Grundstückgehört. Gegenstand des Nießbrauchs können alle Sachenund auch Rechte sein.Fragen an den Steuerberater I Notizen


Seite 8 von 8Mit einer Grundstücksübertragung gegen Nießbrauch kannSchenkungsteuer gespart werden. Die Nießbrauchsbelastungdarf für Zwecke der Schenkungsbesteuerung in Höhedes Kapitalwerts von der Bemessungsgrundlage (Grundbesitzwert)vom Beschenkten steuermindernd abgezogenwerden. Der kapitalisierte Betrag fällt umso höher aus, jejünger der Übertragende bei der Übergabe an den Empfängerist.Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragungder Immobilie gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht fürden Schenker an dem übertragenen Grundstück bestelltwird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhinder Schenker die Vermietungseinkünfte, obwohl der Beschenkteals Eigentümer im Grundbuch steht. Schenkerkönnen von den Mieteinnahmen alle von ihnen getragenenGrundstücksaufwendungen (z. B. Abschreibungsbeträgefür das Gebäude) als Werbungskosten steuerminderndabziehen.Hinweis: Solange der Nießbrauch besteht, erzielt derBeschenkte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungund kann <strong>mit</strong> dem Grundstück zusammenhängendeAufwendungen, soweit sie tatsächlich von ihm getragenwerden, grundsätzlich nicht steuerlich geltend machen.Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenesNießbrauchsrecht unterliegt der Schenkungsteuer. Dagegenstellt der Verzicht auf den Nießbrauch gegen die Übernahmeeiner dauernden Last eine steuerpflichtige gemischteSchenkung dar.Wird der Nießbrauch entgeltlich abgelöst, führt dies beimbeschenkten Grundstückseigentümer zu Anschaffungskosten,die zwecks Absetzung für Abnutzung auf das Grundstückund das Gebäude aufgeteilt werden müssen.Hinweis: Aufgrund der weitreichenden Folgen der Vermögensübertragungvon Eltern auf ihre Kinder, ist eine umfassendeanwaltliche Beratung unerlässlich. Zu bedenkensind in diesem Zusammenhang u. a., dass das beschenkteKind möglicherweise insolvent wird oder Ihre anderweitigenEinkünfte später zur eigenen Altersvorsorge nichtausreichen werden.Der Grundstückseigentümer darf im Übrigen einen (vorrangigen)Nießbrauch für sich selbst am Grundstück bestellen,um z. B. für die Zukunft den Eintrag einer Zwangssicherungshypothekzu verhindern.Rechtsstand: 11. 1. 2012Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatthaben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgenjedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelleBeratung im Einzelfall nicht ersetzen.Fragen an den Steuerberater I Notizen

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