3204E1-72 GV-plan Nr. 5 zum 1.9.2013 - Amtsgericht Brandenburg ...
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IV. Familie28Allgemeine Zuständigkeitsregeln in FamiliensachenIn Sorgerechts-, Umgangsrechts- und Kindesherausgabeverfahren ist der Nachname desKindes maßgeblich. Sorgerechtsverfahren sind sämtliche Streitigkeiten, dieSorgerechtsangelegenheiten betreffen, insbesondere auch Verfahren nach §§ 1666,1631bBGB. In allen übrigen Verfahren vor dem Familiengericht gelten die Bestimmungen zurZuständigkeit in Zivilsachen sinngemäß.Die Abteilungen 40 bis 46 sind nicht zuständig für Adoptionssachen (§186 FamFG). FürAdoptionssachen (§186 FamFG) ist die Abteilung 47 zuständig.