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3204E1-72 GV-plan Nr. 5 zum 1.9.2013 - Amtsgericht Brandenburg ...

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62. Gs-Sachen/Bewährungsaufsichten/AR - Sachen/CS-Sachen/OwiVerfahren/beschleunigte Verfahren/Abschiebehafta. Gs - Sachen/BewährungsaufsichtenEin Strafrichter ist in den Verfahren mit denjenigen Anfangsbuchstaben der Namen derBeschuldigten/Betroffenen, für die er für die Verfahren vor dem Straf- jugendrichter (Ds, DsJg)und vor dem Schöffen-, Jugendschöffenrichter (Ls, LsJg) zuständig ist, ebenso zuständig für:- Gs-Sachen, soweit die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens durch die- Staatsanwaltschaft beantragt wird- Führung der Bewährungsaufsicht- Führung der Bewährungsaufsicht in übertragenen Sachen.b. Cs- Sachen/AR-Sachen/ OwiverfahrenEin Strafrichter ist in den Verfahren mit denjenigen Anfangsbuchstaben der Namen derBeschuldigten/Betroffenen, für die er für die Verfahren vor dem Strafrichter/Jugendrichter (Ds)zuständig ist, ebenso zuständig für:- Cs-Sachen- AR - Sachen einschließlich- Owi Verfahren und Gs - Sachen, soweit nicht die Verkündung oder der Erlass vonHaftbefehlen betroffen ist, da insoweit eine nach Wochentagen geregelte Zuständigkeitgegeben ist und beschleunigte Verfahren.c. beschleunigte VerfahrenFür das beschleunigte Verfahren in Strafsachen ist zuständig der nach Buchstaben für Ds-Sachen zuständige Richter- bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung, dessen regelmäßige Vertreterund- bei deren Abwesenheit oder Verhinderung, der für den Tag der Durchführungdes beschleunigten Verfahrens als “Hafteilrichter” eingesetzte Richter.“Hafteilrichter” ist derjenige Richter, der in Gs-Sachen für einen bestimmtenWochentag zur Verkündung und Erlass von Haftbefehlen eingeteilt ist.d. AbschiebehaftsachenDie Zuständigkeit in Abschiebehaftsachen regelt sich nach dem Tag des Eingangs desAntrags bei Gericht. Der an diesem Tag zuständige Dezernent bleibt auch für später in dieserSache zu treffende Entscheidungen zuständig. Soweit die Abschiebehaftsache an einemSonnabend, Sonntag oder dienstfreien Werktag eingeht und nicht sofort erledigt werden kann,ist der am darauffolgenden, nicht dienstfreien Werktag zuständige Hafteilrichter für dieweiteren Entscheidungen zuständig.

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