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Entwicklungen im Gesellschaftsrecht VI - Baker & McKenzie

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Fallstricke bei Gründung und Kapitalerhöhung<br />

sionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Sofern der Bilanzstichtag<br />

mehr als sechs Monate zurückliegt, ist zudem ein geprüfter<br />

Zwischenabschluss erforderlich (Art. 652d Abs. 2 OR). Anders als in<br />

Art. 652a Abs. 2 Ziff. 5 OR kann diese Frist nach der h.L. nicht auf neun<br />

Monate verlängert werden. 31<br />

Die h.L. geht davon aus, dass als frei verwendbar nur jener Teil des<br />

Eigenkapitals zu verstehen ist, der keiner Ausschüttungssperre unterliegt.<br />

32 Dabei soll es sich um die gleiche Ausschüttungssperre wie für<br />

Dividendenzahlungen handeln, ausser dass die Aufwertungsreserve ebenfalls<br />

zur Liberierung verwendet werden kann, weil dies Art. 671b OR<br />

ausdrücklich vorsieht. Zu beachten ist, dass freie Reserven, die durch die<br />

Statuten für Dividendenausschüttungen oder andere Zwecke reserviert<br />

sind, nicht ohne vorgängige Statutenänderung in Aktienkapital umgewandelt<br />

werden können. 33<br />

Die Best<strong>im</strong>mung, dass nur freie Reserven in Aktienkapital gewandelt<br />

werden können, ist m.E. zu hinterfragen. Bei der Liberierung durch Eigenkapital<br />

findet nämlich keine Ausschüttung statt und der Gesellschaft<br />

werden auch keine Mittel entzogen. Zudem ist der Vorgang handelsrechtlich<br />

auch für die Gesellschafter neutral, sofern die neuen Anteile den bisherigen<br />

Gesellschaftern paritätisch zugeteilt werden. 34 Zwar spricht man<br />

in diesem Fall von der Ausgabe von «Gratisaktien», doch in Tat und<br />

Wahrheit erhalten die Aktionäre überhaupt nichts und haben nach der<br />

Ausschüttung weder mehr noch weniger als vor der Ausschüttung. Hingegen<br />

ist jede Umwandlung von Reserven in Aktien- bzw. Stammkapital für<br />

die Gesellschaftsgläubiger vorteilhaft, weil dieses <strong>im</strong>mer stärker geschützt<br />

ist als die Reserven. Aus diesem Grund sollte sich der Gesetzgeber überlegen,<br />

ob de lege ferenda die Umwandlung von Reserven in Aktien- bzw.<br />

Stammkapital nicht zu erleichtern ist.<br />

3. Kapitalschnitt<br />

Ein Kapitalschnitt bzw. eine sog. Harmonika liegt vor, wenn das Aktienkapital<br />

herabgesetzt und um mindestens den gleichen Betrag sofort wieder<br />

31 BÖCKLI, § 2 N 119.<br />

32 BÖCKLI, § 2 N 117; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, § 52 N 138 f.; BasK-ZINDEL/<br />

ISLER, N 2 zu Art. 652d OR.<br />

33 BÖCKLI, § 2 N 117.<br />

34 Nach BÖCKLI, § 2 N 122 ist ein Bezugsrechtsausschluss «beinahe undenkbar».<br />

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