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1 Krankheit Anzeige- und Nachweispflichten des ... - Sozialrechtler.de

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einer solchen Bescheinigung ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung im<strong>Krankheit</strong>sfall. War <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht beim Arzt, so kann er die Arbeitsunfähigkeit im Streitfallauch auf an<strong>de</strong>re Weise darlegen <strong>und</strong> beweisen (z.B. durch Zeugnis <strong><strong>de</strong>s</strong> Ehepartners).Verletzt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, so drohen ihm gr<strong>und</strong>sätzlich dieselben Folgen wie bei<strong>de</strong>r eben dargestellten Verletzung <strong>de</strong>r <strong>Anzeige</strong>pflicht.Vorlage <strong>de</strong>r BescheinigungDie Pflicht <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trifft <strong>de</strong>nArbeitnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalen<strong>de</strong>rtageandauert (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Gr<strong>und</strong>sätzlich hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber das Entgelt auch beiNichtvorliegen <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortzuzahlen.Die Drei-Tage-Frist berechnet sich nach Arbeitstagen, wobei unter „Arbeitstag“ je<strong>de</strong>r Tag zu verstehenist, an <strong>de</strong>m im Betrieb tatsächlich gearbeitet wird. Ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an diesem Tag arbeiten muss istunerheblich.Eine frühere Vorlage kommt nur in folgen<strong>de</strong>n Fällen in Betracht:• Durch Tarifvertrag kann seitens <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers eine Verpflichtung zur Vorlage <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeitsbescheinigung an <strong>de</strong>m ersten <strong>Krankheit</strong>stag bestehen.• Unter Umstän<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Vorlage <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auchschon früher verlangen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 EFZG). Dies kann geschehen durch Regelung imArbeitsvertrag, durch Ankündigung am schwarzen Brett u.a. Eines sachlichen Gr<strong>und</strong>es hierfürbedarf es ebenso wenig wie einer Begründung. Das Recht besteht unabhängig von <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>rErkrankung. Dem Betriebsrat steht in diesen Fällen ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG).Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Feststellung zu enthalten, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmerarbeitsunfähig ist. Zu<strong>de</strong>m muss aus ihr die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit hervorgehen,ebenso wie ein Vermerk, dass <strong>de</strong>r Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über dieArbeitsunfähigkeit einschließlich <strong>de</strong>r Angaben über <strong>de</strong>n Bef<strong>und</strong> <strong>und</strong> die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeit zugesandt wird.Aus <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss jedoch nicht die Art <strong>de</strong>r Erkrankung hervorgehen.FolgebescheinigungDauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in <strong>de</strong>r Erstbescheinigung angegeben, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmerdie Folgebescheinigung vorzulegen. Sie muss innerhalb <strong>de</strong>rselben Frist vorgelegt wer<strong>de</strong>, die auch für dieErstbescheinigung gilt. Zu<strong>de</strong>m hat er auch bei Fortsetzung <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit die Pflicht, <strong>de</strong>mArbeitgeber unverzüglich, d.h. in <strong>de</strong>n ersten Betriebsst<strong>und</strong>en eine entsprechen<strong>de</strong> Mitteilung zu machen.Das bloße Einreichen <strong>de</strong>r Folgebescheinigung reicht nicht aus. Auch hier drohen in einem solchen Falldie Abmahnung bzw. Kündigung.Zweifel am WahrheitsgehaltHat <strong>de</strong>r Arbeitgeber Zweifel am Wahrheitsgehalt <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so kann gemäߧ 275 SGB V <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenkasse beauftragen, eine Untersuchung <strong><strong>de</strong>s</strong>Arbeitnehmers vorzunehmen.Im Streitfall hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Umstän<strong>de</strong>, die gegen die Richtigkeit <strong>de</strong>r Bescheinigung sprechen,darzulegen <strong>und</strong> zu beweisen. Der Beweis muss nicht absolut <strong>und</strong> über je<strong>de</strong>n <strong>de</strong>nkbaren Zweifel erhabensein, es reicht vielmehr aus, dass hinreichen<strong>de</strong> Zweifel am Beweiswert <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen.© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.2

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