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1 Krankheit Anzeige- und Nachweispflichten des ... - Sozialrechtler.de

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<strong>Krankheit</strong> im UrlaubSollte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer während <strong><strong>de</strong>s</strong> Urlaubs erkranken, so wer<strong>de</strong>n ihm die durch ärztliches Zeugnisnachgewiesenen Tage <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit auf <strong>de</strong>n Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 BUrlG).Solange eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber einLeistungsverweigerungsrecht (§ 7 EFZG). Wird die Bescheinigung dagegen gar nicht vorgelegt, wird <strong>de</strong>rUrlaub nicht unterbrochen.Die als Urlaubstage vorgesehenen Tage, auf die die Arbeitsunfähigkeit fällt, gelten als normaleArbeitstage, für die Entgeltfortzahlung im <strong>Krankheit</strong>sfall zu leisten ist. Die nachgewiesenen Tage <strong>de</strong>rArbeitsunfähigkeit sind <strong>de</strong>m Arbeitnehmer nachzugewähren. Allerdings ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nichtberechtigt, von sich aus <strong>de</strong>n Urlaub zu verlängern. Eine Nachgewährung fin<strong>de</strong>t allerdings nur statt, sofern<strong>de</strong>r für die Gewährung <strong><strong>de</strong>s</strong> Urlaubs maßgebliche Urlaubszeitraum noch läuft, d.h. während <strong><strong>de</strong>s</strong>Kalen<strong>de</strong>rjahrs bzw. <strong><strong>de</strong>s</strong> Übertragungszeitraums.<strong>Krankheit</strong> als Kündigungsgr<strong>und</strong>Im Falle <strong>de</strong>r <strong>Krankheit</strong> als Kündigungsgr<strong>und</strong> sind vier Fallgruppen zu unterschei<strong>de</strong>n. Bei allen vierFallgruppen fin<strong>de</strong>t jedoch zuvor ein i<strong>de</strong>ntischer dreistufiger Prüfungsaufbau statt:• Erste Stufe: Zunächst ist die Feststellung einer negativen Prognose hinsichtlich <strong><strong>de</strong>s</strong>voraussichtlichen Ges<strong>und</strong>heitszustan<strong><strong>de</strong>s</strong> erfor<strong>de</strong>rlich• Zweite Stufe: Danach ist festzustellen, ob die bisherigen <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>r Prognose zuerwarten<strong>de</strong>n Auswirkungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustan<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitnehmers zuerheblichen Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r betrieblichen Interessen führen (Störungen imBetriebsablauf o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Belastungen).• Dritte Stufe: Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in <strong>de</strong>r dann zu prüfen ist,ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehrhinzunehmen<strong>de</strong>n Belastung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arbeitgebers führen.Kündigung wegen häufiger KurzerkrankungHier kommt eine Kündigung in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer häufig für kurze Zeiten (z.B. einzelneTage wie Montage, Freitage o<strong>de</strong>r Brückentage o<strong>de</strong>r Zeiträume bis zu drei Tagen) krankheitsbedingt fehlt.Es ist im Rahmen <strong>de</strong>r negativen Ges<strong>und</strong>heitsprognose bei häufigen Kurzerkrankungen festzustellen, obobjektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfangrechtfertigen.Zur Begründung <strong>de</strong>r negativen Ges<strong>und</strong>heitsprognose sind nur <strong>Krankheit</strong>en geeignet, <strong>de</strong>nen ihrer Naturnach o<strong>de</strong>r aufgr<strong>und</strong> ihrer Entstehung eine Aussagekraft für die Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr beizumessen ist.Keine Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n daher akute Verletzungen, ausgeheilte <strong>Krankheit</strong>en, Sportunfalle, sofernausgeschlossen ist, dass sie sich wie<strong>de</strong>rholen, auf einmaligen Ursachen beruhen<strong>de</strong> Fehltage,Erkrankungen mit Ausnahmecharakter <strong>und</strong> auf Betriebsunfällen beruhen<strong>de</strong> Fehlzeiten.Eine negative Ges<strong>und</strong>heitsprognose kann eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn durch weitereFehlzeiten Störungen im Betriebsablauf auftreten können.Auch kündigungsbegrün<strong>de</strong>nd können neben Betriebsablaufstörungen erhebliche wirtschaftlicheBelastungen für <strong>de</strong>n Arbeitgeber sein. Dies können z.B. die zu erwarten<strong>de</strong>n Lohnfortzahlungskostensein, falls sie jährlich über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwen<strong>de</strong>n sind.© sozialrechtler.<strong>de</strong>Alle Rechte vorbehalten.6

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