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NEWS - Ärztekammer Oberösterreich

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Mein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem Oö.<br />

Krankenanstaltenträger wurde kürzlich beendet. Nunmehr<br />

verlangt der ehemalige Arbeitgeber einen Rückersatz der<br />

Ausbildungskosten. Ist dies rechtens?<br />

Gemäß § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AV-<br />

RAG) werden unter Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber<br />

tatsächlich aufgewendeten Kosten für absolvierte Ausbildungen<br />

verstanden, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer<br />

und praktischer Natur vermitteln, die dieser auch<br />

bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Ausschlaggebend<br />

dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG vorliegen,<br />

ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf<br />

dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw. ob er dadurch einen<br />

© Fotolia.de<br />

Mag. Christoph Voglmair<br />

Abteilungsleitung<br />

Arbeitsrecht &<br />

Standesführung<br />

voglmair@aekooe.or.at<br />

Tel. 0732 778371 291<br />

wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen<br />

und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen.<br />

Allfällige Einschulungskosten sind keinesfalls Ausbildungskosten<br />

und somit auch nicht durch den Arbeitgeber rückforderbar.<br />

Voraussetzung für eine allfällige Rückzahlungspflicht<br />

ist allerdings eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung<br />

zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Einen Ausbildungskostenrückersatz<br />

kann der Arbeitgeber dann nicht geltend<br />

machen, wenn das Arbeitsverhältnis durch unbegründete Entlassung,<br />

begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers<br />

oder durch Arbeitgeberkündigung beendet wird, es sei denn,<br />

dass der Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten zur Kündigung<br />

begründeten Anlass gegeben hat. Bei der Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Lösung ist die<br />

Rückforderung von Ausbildungskosten prinzipiell zulässig.<br />

Weiters zulässig ist die Vereinbarung der Rückforderung des<br />

während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts, sofern der<br />

Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung<br />

freigestellt war. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung<br />

hat mit dem Verstreichen der Bindungsdauer anteilig<br />

abzunehmen, d. h. eine Vereinbarung über den Rückersatz<br />

von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung<br />

nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der<br />

Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer,<br />

ausweist, ist nach der Rechtsprechung des OGH<br />

nichtig und zur Gänze unwirksam. ■<br />

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oÖ ÄrZtE November 2011 » Seite 28 oÖ ÄrZtE oktober 2011 » Seite 29<br />

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Tel.: +43 - (0)732 - 60 27 28 - 11<br />

Fax: +43 - (0)732 - 60 27 28 - 29<br />

E-Mail: info@y-doc.at<br />

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Neustift am Walde 91 1190 Wien<br />

Tel.: +43(0)1 440 55 56-18<br />

Fax: +43(0)1 440 55 56-10<br />

wartezimmer@VitaTV.at<br />

www.vitatv.at<br />

Kontakt für NeukundInnen:<br />

Frau Nicole Mahal

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