NEWS - Ärztekammer Oberösterreich
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Mein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem Oö.<br />
Krankenanstaltenträger wurde kürzlich beendet. Nunmehr<br />
verlangt der ehemalige Arbeitgeber einen Rückersatz der<br />
Ausbildungskosten. Ist dies rechtens?<br />
Gemäß § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AV-<br />
RAG) werden unter Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber<br />
tatsächlich aufgewendeten Kosten für absolvierte Ausbildungen<br />
verstanden, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer<br />
und praktischer Natur vermitteln, die dieser auch<br />
bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Ausschlaggebend<br />
dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG vorliegen,<br />
ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf<br />
dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw. ob er dadurch einen<br />
© Fotolia.de<br />
Mag. Christoph Voglmair<br />
Abteilungsleitung<br />
Arbeitsrecht &<br />
Standesführung<br />
voglmair@aekooe.or.at<br />
Tel. 0732 778371 291<br />
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen<br />
und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen.<br />
Allfällige Einschulungskosten sind keinesfalls Ausbildungskosten<br />
und somit auch nicht durch den Arbeitgeber rückforderbar.<br />
Voraussetzung für eine allfällige Rückzahlungspflicht<br />
ist allerdings eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung<br />
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Einen Ausbildungskostenrückersatz<br />
kann der Arbeitgeber dann nicht geltend<br />
machen, wenn das Arbeitsverhältnis durch unbegründete Entlassung,<br />
begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers<br />
oder durch Arbeitgeberkündigung beendet wird, es sei denn,<br />
dass der Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten zur Kündigung<br />
begründeten Anlass gegeben hat. Bei der Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Lösung ist die<br />
Rückforderung von Ausbildungskosten prinzipiell zulässig.<br />
Weiters zulässig ist die Vereinbarung der Rückforderung des<br />
während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts, sofern der<br />
Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung<br />
freigestellt war. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung<br />
hat mit dem Verstreichen der Bindungsdauer anteilig<br />
abzunehmen, d. h. eine Vereinbarung über den Rückersatz<br />
von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung<br />
nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der<br />
Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer,<br />
ausweist, ist nach der Rechtsprechung des OGH<br />
nichtig und zur Gänze unwirksam. ■<br />
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oÖ ÄrZtE November 2011 » Seite 28 oÖ ÄrZtE oktober 2011 » Seite 29<br />
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