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Friedhofssatzung - Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim

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§ 18<br />

Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes<br />

in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.<br />

(2) Grabeinfassungen/Grababdeckungen im alten Teil des Friedhofes sind grundsätzlich zulässig.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung behält sich jedoch vor, bezüglich der in Absatz 2 genannten Regelung<br />

Ausnahmen zu treffen.<br />

6. GRABMALE<br />

§ 19<br />

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen<br />

Gestaltungsvorschriften<br />

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung<br />

und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.<br />

§ 20 10<br />

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen<br />

Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung<br />

und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />

a) Es dürfen nur Gedenkzeichen auf wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier<br />

Bearbeitung aufgestellt werden.<br />

b) Als Werkstoff sind zulässig:<br />

c) Gesteine, Holz, Eisen und Bronze. Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.<br />

d) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf<br />

der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der<br />

Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeiselte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen<br />

dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht<br />

werden.

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