Friedhofssatzung - Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim
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§ 18<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes<br />
in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.<br />
(2) Grabeinfassungen/Grababdeckungen im alten Teil des Friedhofes sind grundsätzlich zulässig.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung behält sich jedoch vor, bezüglich der in Absatz 2 genannten Regelung<br />
Ausnahmen zu treffen.<br />
6. GRABMALE<br />
§ 19<br />
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen<br />
Gestaltungsvorschriften<br />
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung<br />
und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.<br />
§ 20 10<br />
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen<br />
Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung<br />
und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:<br />
a) Es dürfen nur Gedenkzeichen auf wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier<br />
Bearbeitung aufgestellt werden.<br />
b) Als Werkstoff sind zulässig:<br />
c) Gesteine, Holz, Eisen und Bronze. Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.<br />
d) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf<br />
der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der<br />
Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeiselte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen<br />
dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht<br />
werden.