DGV-Info 3/2011 - Golf.de
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Recht & Betriebswirtschaft<br />
Recht & Betriebswirtschaft<br />
<strong>Golf</strong>lehrer und<br />
Scheinselbstständigkeit<br />
Schwierigkeiten bereitet in <strong>de</strong>r Praxis<br />
immer wie<strong>de</strong>r die Abgrenzung <strong>de</strong>r Be -<br />
schäftigung <strong>de</strong>s <strong>Golf</strong>lehrers im Ange stell -<br />
ten verhältnis zu einer freiberuflichen Tätig -<br />
keit. In <strong>de</strong>r letzten <strong>DGV</strong>-<strong>Info</strong> hat <strong>de</strong>r <strong>DGV</strong><br />
auf die Entscheidung <strong>de</strong>s Schleswig-<br />
Holsteinischen Lan<strong>de</strong>ssozialgerichts vom<br />
29. Juni 2005 (Az.: L 5 KR 114/04) aufmerksam<br />
gemacht, die sich mit <strong>de</strong>r Durch -<br />
führung von Platzreife- und <strong>Golf</strong> schnupper -<br />
kursen durch einen Pro im Auftrag <strong>de</strong>s<br />
<strong>Golf</strong>clubs befasst. Das Gericht ging im<br />
Wesentlichen <strong>de</strong>shalb von einer abhängigen<br />
Beschäftigung <strong>de</strong>s Pro bei Durch -<br />
führung <strong>de</strong>r Kurse aus, weil die Teilnehmer<br />
die Kurse beim <strong>Golf</strong>club buchten und die<br />
Teilnehmergebühren auch an diesen zu ent -<br />
richten waren. Der <strong>Golf</strong>club bot die Kurse<br />
zum Zwecke <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rge win nung an<br />
und bewarb diese auch mit eigenen<br />
Mitteln. Der Pro selbst erhielt für die Durch -<br />
führung einen Fix betrag, <strong>de</strong>r zu<strong>de</strong>m nicht<br />
davon abhängig war, wie viele Teil nehmer<br />
sich zum Kurs anmel<strong>de</strong>ten. Damit sei ihm<br />
nach Auf fassung <strong>de</strong>s Gerichts vom <strong>Golf</strong> -<br />
club das typischerweise <strong>de</strong>n selbstständig<br />
Tätigen treffen<strong>de</strong> unternehmerische Risiko<br />
hinsichtlich Preis gestaltung und Vertrags ab -<br />
schluss abgenommen wor<strong>de</strong>n. Eine ab -<br />
hängige Beschäftigung sei anzunehmen.<br />
Die Entscheidung vermittelt insoweit <strong>de</strong>n<br />
Eindruck, dass sich ein <strong>Golf</strong>club zur<br />
Durchführung eigener Veranstaltungen,<br />
die auf Grund fehlen<strong>de</strong>r personeller<br />
Ressourcen nicht selbst durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
können, <strong>de</strong>r Hilfe eines Dritten nur im<br />
Angestelltenverhältnis bedienen kann.<br />
Eine <strong>de</strong>rart weitreichen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung dürfte<br />
<strong>de</strong>m Urteil allerdings nicht zukommen,<br />
<strong>de</strong>nn das Gericht stellt einleitend und in<br />
Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n bekannten<br />
Grundsätzen dar, dass die Abgrenzung<br />
zur selbstständigen Tätigkeit im Rahmen<br />
einer Gesamtabwägung zu treffen ist.<br />
Weiter führt das Gericht aus, dass im konkreten<br />
Fall neben <strong>de</strong>m fehlen<strong>de</strong>n Unter neh -<br />
mer risiko auf Seiten <strong>de</strong>s Pro „auch die weitere<br />
Ausgestaltung für eine Abhäng igkeit“<br />
spricht, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Pro war faktisch zur Durch -<br />
führung <strong>de</strong>r Kurse verpflichtet und konnte<br />
diesen Auftrag nicht ohne Weiteres ablehnen,<br />
wie dies Selbstständigen möglich ist.<br />
Vor <strong>de</strong>m<br />
Abschlag<br />
Dem Pro war zwar die selbstständige<br />
Erteilung von <strong>Golf</strong>unterricht auf eigene<br />
Rechnung gestattet, daneben bestand<br />
aber unstreitig ein sozialversicherungspflichtiges<br />
Beschäftigungsverhältnis mit<br />
<strong>de</strong>m <strong>Golf</strong>club, das belastet o<strong>de</strong>r gar<br />
gekündigt wor<strong>de</strong>n wäre, hätte <strong>de</strong>r Pro die<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Kurse abgelehnt. Allein<br />
ausschlaggebend war also nicht die<br />
Zahlung eines Fixbetrages an <strong>de</strong>n Pro. Für<br />
die Durchführung von Schnupperkursen<br />
mag es <strong>de</strong>nnoch ratsam sein, die Ver -<br />
gütung <strong>de</strong>s Pro von <strong>de</strong>r Teilnehmerzahl<br />
abhängig zu machen.<br />
Eine ausführliche Darstellung zum Thema<br />
„Beschäftigung von Mitarbeitern“ enthält<br />
die Publikation „Die Besteuerung von<br />
<strong>Golf</strong>anlagen“, die über die Köllen Druck +<br />
Verlag GmbH bezogen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
www.koellen-golf.<strong>de</strong><br />
Einzelgolfunterricht<br />
und Umsatzsteuerpflicht<br />
Mit Gerichtsbescheid vom 2. März <strong>2011</strong><br />
(Az. XI R 21/09), <strong>de</strong>ssen Wirkungen<br />
<strong>de</strong>nen eines Urteils entsprechen, hat <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) entschie<strong>de</strong>n, dass<br />
die Erteilung von Einzelgolfunterricht<br />
durch einen bei einem gemeinnützigen<br />
<strong>Golf</strong>verein fest angestellten <strong>Golf</strong>lehrer<br />
umsatzsteuerfrei ist. Maßgeblich beruht<br />
die unter Mitwirkung <strong>de</strong>s <strong>DGV</strong> zustan<strong>de</strong><br />
gekommene und die Vorinstanz korrigieren<strong>de</strong><br />
Entscheidung auf Art. 13 Teil A Abs. 1<br />
Buchst. m <strong>de</strong>r Richtlinie 77/388/EWG<br />
(heute Art. 132 Abs. 1 lit. m) <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2006/112/EG vom 28.11.2006, sogenannte<br />
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie),<br />
nach <strong>de</strong>r Umsätze von <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />
befreit sind, soweit diese von Einrich -<br />
tungen ohne Gewinnstreben für Dienstleis -<br />
tungen erhoben wer<strong>de</strong>n, die in engem<br />
Zusammen hang mit Sport und Körperer -<br />
tüchtigung stehen. Nach <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s BFH zählt zu <strong>de</strong>n begünstigten Tätig -<br />
keiten auch die Erteilung von <strong>Golf</strong>einzel -<br />
unterricht durch einen beim gemeinnützigen<br />
<strong>Golf</strong> verein festangestellten <strong>Golf</strong>lehrer.<br />
Wie<strong>de</strong>rholt hat <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat<br />
dabei festgestellt, dass die Steuer be -<br />
freiung nicht <strong>de</strong>shalb ausgeschlossen ist,<br />
weil ein Wettbewerbsverhältnis zu an<strong>de</strong>ren,<br />
nicht steuerbefreiten Anbietern<br />
besteht, <strong>de</strong>nn die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong><br />
Tätigkeit betrifft gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Kernbereich<br />
<strong>de</strong>r Steuerbefreiung (Ausübung <strong>de</strong>s<br />
Sports), die ansonsten weitgehend leerlaufen<br />
wür<strong>de</strong>.<br />
Die Steuerbefreiung dürfte auch für das<br />
Angebot von nichtgemeinnützigen <strong>Golf</strong> -<br />
vereinen gelten, soweit diese als Ein -<br />
richtung ohne Gewinnstreben im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie anzusehen sind. Das Urteil reiht<br />
sich daher in die Entscheidungen <strong>de</strong>s BFH<br />
zur Umsatzsteuerbefreiung von Mitglieds -<br />
beiträgen, <strong>de</strong>s Greenfees sowie <strong>de</strong>s<br />
Entgelts für Ballautomaten ein, die ebenfalls<br />
auf <strong>de</strong>r genannten Befreiungs -<br />
vorschrift beruhen (siehe hierzu die<br />
Beiträge in <strong>de</strong>r <strong>DGV</strong>-<strong>Info</strong> 3 und 4/2008<br />
sowie das <strong>DGV</strong>-Rundschreiben Nr.<br />
09/2008). Mit <strong>de</strong>n Hintergrün<strong>de</strong>n und<br />
weiteren Einzelheiten <strong>de</strong>r Entschei dung<br />
<strong>de</strong>s BFH vom 2. März <strong>2011</strong> setzt sich <strong>de</strong>r<br />
<strong>DGV</strong> in einem Beitrag in <strong>de</strong>r kommen<strong>de</strong>n<br />
Ausgabe <strong>de</strong>s golfmanager auseinan<strong>de</strong>r.<br />
BFH-Urteil: rubner@dgv.golf.<strong>de</strong><br />
<strong>DGV</strong>-<strong>Info</strong> 3/<strong>2011</strong> 11