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DGV-Info 3/2011 - Golf.de

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Recht & Betriebswirtschaft<br />

Recht & Betriebswirtschaft<br />

<strong>Golf</strong>lehrer und<br />

Scheinselbstständigkeit<br />

Schwierigkeiten bereitet in <strong>de</strong>r Praxis<br />

immer wie<strong>de</strong>r die Abgrenzung <strong>de</strong>r Be -<br />

schäftigung <strong>de</strong>s <strong>Golf</strong>lehrers im Ange stell -<br />

ten verhältnis zu einer freiberuflichen Tätig -<br />

keit. In <strong>de</strong>r letzten <strong>DGV</strong>-<strong>Info</strong> hat <strong>de</strong>r <strong>DGV</strong><br />

auf die Entscheidung <strong>de</strong>s Schleswig-<br />

Holsteinischen Lan<strong>de</strong>ssozialgerichts vom<br />

29. Juni 2005 (Az.: L 5 KR 114/04) aufmerksam<br />

gemacht, die sich mit <strong>de</strong>r Durch -<br />

führung von Platzreife- und <strong>Golf</strong> schnupper -<br />

kursen durch einen Pro im Auftrag <strong>de</strong>s<br />

<strong>Golf</strong>clubs befasst. Das Gericht ging im<br />

Wesentlichen <strong>de</strong>shalb von einer abhängigen<br />

Beschäftigung <strong>de</strong>s Pro bei Durch -<br />

führung <strong>de</strong>r Kurse aus, weil die Teilnehmer<br />

die Kurse beim <strong>Golf</strong>club buchten und die<br />

Teilnehmergebühren auch an diesen zu ent -<br />

richten waren. Der <strong>Golf</strong>club bot die Kurse<br />

zum Zwecke <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rge win nung an<br />

und bewarb diese auch mit eigenen<br />

Mitteln. Der Pro selbst erhielt für die Durch -<br />

führung einen Fix betrag, <strong>de</strong>r zu<strong>de</strong>m nicht<br />

davon abhängig war, wie viele Teil nehmer<br />

sich zum Kurs anmel<strong>de</strong>ten. Damit sei ihm<br />

nach Auf fassung <strong>de</strong>s Gerichts vom <strong>Golf</strong> -<br />

club das typischerweise <strong>de</strong>n selbstständig<br />

Tätigen treffen<strong>de</strong> unternehmerische Risiko<br />

hinsichtlich Preis gestaltung und Vertrags ab -<br />

schluss abgenommen wor<strong>de</strong>n. Eine ab -<br />

hängige Beschäftigung sei anzunehmen.<br />

Die Entscheidung vermittelt insoweit <strong>de</strong>n<br />

Eindruck, dass sich ein <strong>Golf</strong>club zur<br />

Durchführung eigener Veranstaltungen,<br />

die auf Grund fehlen<strong>de</strong>r personeller<br />

Ressourcen nicht selbst durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

können, <strong>de</strong>r Hilfe eines Dritten nur im<br />

Angestelltenverhältnis bedienen kann.<br />

Eine <strong>de</strong>rart weitreichen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung dürfte<br />

<strong>de</strong>m Urteil allerdings nicht zukommen,<br />

<strong>de</strong>nn das Gericht stellt einleitend und in<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n bekannten<br />

Grundsätzen dar, dass die Abgrenzung<br />

zur selbstständigen Tätigkeit im Rahmen<br />

einer Gesamtabwägung zu treffen ist.<br />

Weiter führt das Gericht aus, dass im konkreten<br />

Fall neben <strong>de</strong>m fehlen<strong>de</strong>n Unter neh -<br />

mer risiko auf Seiten <strong>de</strong>s Pro „auch die weitere<br />

Ausgestaltung für eine Abhäng igkeit“<br />

spricht, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Pro war faktisch zur Durch -<br />

führung <strong>de</strong>r Kurse verpflichtet und konnte<br />

diesen Auftrag nicht ohne Weiteres ablehnen,<br />

wie dies Selbstständigen möglich ist.<br />

Vor <strong>de</strong>m<br />

Abschlag<br />

Dem Pro war zwar die selbstständige<br />

Erteilung von <strong>Golf</strong>unterricht auf eigene<br />

Rechnung gestattet, daneben bestand<br />

aber unstreitig ein sozialversicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis mit<br />

<strong>de</strong>m <strong>Golf</strong>club, das belastet o<strong>de</strong>r gar<br />

gekündigt wor<strong>de</strong>n wäre, hätte <strong>de</strong>r Pro die<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Kurse abgelehnt. Allein<br />

ausschlaggebend war also nicht die<br />

Zahlung eines Fixbetrages an <strong>de</strong>n Pro. Für<br />

die Durchführung von Schnupperkursen<br />

mag es <strong>de</strong>nnoch ratsam sein, die Ver -<br />

gütung <strong>de</strong>s Pro von <strong>de</strong>r Teilnehmerzahl<br />

abhängig zu machen.<br />

Eine ausführliche Darstellung zum Thema<br />

„Beschäftigung von Mitarbeitern“ enthält<br />

die Publikation „Die Besteuerung von<br />

<strong>Golf</strong>anlagen“, die über die Köllen Druck +<br />

Verlag GmbH bezogen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

www.koellen-golf.<strong>de</strong><br />

Einzelgolfunterricht<br />

und Umsatzsteuerpflicht<br />

Mit Gerichtsbescheid vom 2. März <strong>2011</strong><br />

(Az. XI R 21/09), <strong>de</strong>ssen Wirkungen<br />

<strong>de</strong>nen eines Urteils entsprechen, hat <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) entschie<strong>de</strong>n, dass<br />

die Erteilung von Einzelgolfunterricht<br />

durch einen bei einem gemeinnützigen<br />

<strong>Golf</strong>verein fest angestellten <strong>Golf</strong>lehrer<br />

umsatzsteuerfrei ist. Maßgeblich beruht<br />

die unter Mitwirkung <strong>de</strong>s <strong>DGV</strong> zustan<strong>de</strong><br />

gekommene und die Vorinstanz korrigieren<strong>de</strong><br />

Entscheidung auf Art. 13 Teil A Abs. 1<br />

Buchst. m <strong>de</strong>r Richtlinie 77/388/EWG<br />

(heute Art. 132 Abs. 1 lit. m) <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2006/112/EG vom 28.11.2006, sogenannte<br />

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie),<br />

nach <strong>de</strong>r Umsätze von <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

befreit sind, soweit diese von Einrich -<br />

tungen ohne Gewinnstreben für Dienstleis -<br />

tungen erhoben wer<strong>de</strong>n, die in engem<br />

Zusammen hang mit Sport und Körperer -<br />

tüchtigung stehen. Nach <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s BFH zählt zu <strong>de</strong>n begünstigten Tätig -<br />

keiten auch die Erteilung von <strong>Golf</strong>einzel -<br />

unterricht durch einen beim gemeinnützigen<br />

<strong>Golf</strong> verein festangestellten <strong>Golf</strong>lehrer.<br />

Wie<strong>de</strong>rholt hat <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat<br />

dabei festgestellt, dass die Steuer be -<br />

freiung nicht <strong>de</strong>shalb ausgeschlossen ist,<br />

weil ein Wettbewerbsverhältnis zu an<strong>de</strong>ren,<br />

nicht steuerbefreiten Anbietern<br />

besteht, <strong>de</strong>nn die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong><br />

Tätigkeit betrifft gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Kernbereich<br />

<strong>de</strong>r Steuerbefreiung (Ausübung <strong>de</strong>s<br />

Sports), die ansonsten weitgehend leerlaufen<br />

wür<strong>de</strong>.<br />

Die Steuerbefreiung dürfte auch für das<br />

Angebot von nichtgemeinnützigen <strong>Golf</strong> -<br />

vereinen gelten, soweit diese als Ein -<br />

richtung ohne Gewinnstreben im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie anzusehen sind. Das Urteil reiht<br />

sich daher in die Entscheidungen <strong>de</strong>s BFH<br />

zur Umsatzsteuerbefreiung von Mitglieds -<br />

beiträgen, <strong>de</strong>s Greenfees sowie <strong>de</strong>s<br />

Entgelts für Ballautomaten ein, die ebenfalls<br />

auf <strong>de</strong>r genannten Befreiungs -<br />

vorschrift beruhen (siehe hierzu die<br />

Beiträge in <strong>de</strong>r <strong>DGV</strong>-<strong>Info</strong> 3 und 4/2008<br />

sowie das <strong>DGV</strong>-Rundschreiben Nr.<br />

09/2008). Mit <strong>de</strong>n Hintergrün<strong>de</strong>n und<br />

weiteren Einzelheiten <strong>de</strong>r Entschei dung<br />

<strong>de</strong>s BFH vom 2. März <strong>2011</strong> setzt sich <strong>de</strong>r<br />

<strong>DGV</strong> in einem Beitrag in <strong>de</strong>r kommen<strong>de</strong>n<br />

Ausgabe <strong>de</strong>s golfmanager auseinan<strong>de</strong>r.<br />

BFH-Urteil: rubner@dgv.golf.<strong>de</strong><br />

<strong>DGV</strong>-<strong>Info</strong> 3/<strong>2011</strong> 11

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