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Schullaufbahnberatung auf der 4.Schulstufe - Schulpsychologie

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Was sind Aufnahms- und Eignungsprüfungen<br />

und was sollte man darüber wissen?<br />

In den Schulgesetzen ist definiert, für welche Schularten und unter welchen Bedingungen die erfolgreiche<br />

Ablegung einer Aufnahms- o<strong>der</strong> Eignungsprüfung notwendig ist, um <strong>auf</strong>genommen zu werden.<br />

Im Falle des Übergangs von <strong>der</strong> Volksschule in daran anschließende Bildungsgänge trifft dies in folgenden<br />

Fällen zu:<br />

Schularten<br />

Wer ist<br />

betroffen?<br />

Aufnahmsprüfung<br />

AHS<br />

Schüler/innen, <strong>der</strong>en Abschlusszeugnis <strong>der</strong><br />

Volksschule in Deutsch, Lesen o<strong>der</strong> Mathematik<br />

mindestens ein „Genügend“ <strong>auf</strong>weist;<br />

o<strong>der</strong> auch nur ein „Befriedigend“, wenn die<br />

Volksschule nicht gleichzeitig durch Konferenzbeschluss<br />

feststellt, dass die Schülerin<br />

bzw. <strong>der</strong> Schüler den Anfor<strong>der</strong>ungen einer<br />

AHS trotzdem mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

genügen wird.<br />

Eignungsprüfung<br />

AHS und Hauptschulen mit musischem<br />

o<strong>der</strong> sportlichem Schwerpunkt<br />

Alle Schülerinnen und Schüler, die sich um<br />

eine Aufnahme an diesen Schulen bewerben<br />

In jedem Bundesland wird durch den jeweiligen Landesschulrat (in Wien den Stadtschulrat) ein Sommer- und<br />

ein Herbsttermin – in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> letzten Schulwoche vor und in <strong>der</strong> ersten Schulwoche nach den Ferien<br />

- für diese Prüfungen festgesetzt.<br />

Voraussetzung für die Zulassung zur Aufnahms- und Eignungsprüfung ist natürlich, dass die an<strong>der</strong>en Aufnahmsvoraussetzungen<br />

erfüllt werden (z.B. erfolgreicher Abschluss <strong>der</strong> Volksschule). Prinzipiell ist die Prüfung<br />

zum Sommertermin abzulegen. Der Herbsttermin dient zum Nachholen <strong>der</strong> Prüfung, wenn ein Antreten zum<br />

ersten Termin aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht möglich war. Eine bereits abgelegte Prüfung darf<br />

für dasselbe Schuljahr nicht wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

Die Prüfungsgebiete <strong>der</strong> Aufnahmsprüfung in die AHS sind die Lehrplaninhalte <strong>der</strong> 4. Klasse Volksschule <strong>der</strong>jenigen<br />

Pflichtgegenstände, die mit „Befriedigend“ o<strong>der</strong> „Genügend“ beurteilt worden sind. Das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Prüfung lautet „bestanden“ o<strong>der</strong> „nicht bestanden“.<br />

Kann <strong>der</strong> Schüler bzw. die Schülerin trotz bestandener Aufnahmsprüfung wegen Platzmangels nicht in die<br />

Schule <strong>auf</strong>genommen werden, muss diese <strong>auf</strong> Verlangen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten ein Zeugnis ausstellen,<br />

aus dem hervorgeht, dass sie bzw. er die Aufnahmsprüfung bestanden hat. Diese Bescheinigung hat dann<br />

Gültigkeit für alle AHS: Eine Aufnahme an einer an<strong>der</strong>en Schule, die noch Plätze frei hat, ist daher möglich.<br />

Die genauen gesetzlichen Bestimmungen zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen können in §6, §7 und §8 des<br />

Schulunterrichtsgesetzes nachgelesen werden.

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