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Sperrzeitverordnung der Stadt Kehl zum Schutz der ...

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<strong>Sperrzeitverordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Kehl</strong> <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>der</strong> Wohnbevölkerung vor<br />

nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Kehl</strong> hat in seiner Sitzung vom 28.03.2012 gemäß §§ 11<br />

und 1 Abs. 5 <strong>der</strong> Gaststättenverordnung vom 18.02.1991, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die<br />

11. Än<strong>der</strong>ungsverordnung vom 10.11.2009, und § 44 Abs. 3 Satz 1, zweiter<br />

Halbsatz, <strong>der</strong> Gemeindeordnung vom 24. Juli 2000, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 17<br />

des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010, die nachstehende<br />

<strong>Sperrzeitverordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Kehl</strong> <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>der</strong> Wohnbevölkerung vor<br />

nächtlichen Ruhestörungen durch Gaststätten mit Spielgeräten<br />

beschlossen.<br />

§ 1<br />

Für Gaststätten, in denen Geldspielgeräte im Sinne von § 1 <strong>der</strong> Spielverordnung in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) aufgestellt<br />

sind und die in Gebieten mit schutzbedürftiger Wohnnutzung gemäß § 2 dieser<br />

Verordnung liegen, beginnt die Sperrzeit außer in den Fällen von § 9 Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Gaststättenverordnung und vorbehaltlich beson<strong>der</strong>er Regelungen im Einzelfall nach<br />

§ 12 Gaststättenverordnung von Sonntag bis Donnerstag spätestens mit Ablauf <strong>der</strong><br />

24. Stunde (das ist 0 Uhr des folgenden Tages) und in den Nächten von Freitag auf<br />

Samstag sowie von Samstag auf Sonntag spätestens um 2.00 Uhr.<br />

§ 2<br />

(1) Gebiete mit schutzbedürftiger Wohnnutzung im Sinne von § 1 sind:<br />

1. alle Gebiete, die in einem gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt<br />

gemachten Bebauungsplan als reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO),<br />

allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>es Wohngebiet (§ 4a<br />

BauNVO) ausgewiesen sind, und alle Gebiete, die in einem gemäß § 10 Abs.<br />

3 Satz 1 BauGB bekannt gemachten Bebauungsplan als Mischgebiete (§ 6<br />

BauNVO) ausgewiesen sind, mit Ausnahme <strong>der</strong> in den Ziffern 2 und 3<br />

ausgenommenen Bereiche;<br />

2. die Innenstadt mit Sundheim, ungeachtet bestehen<strong>der</strong> Gebietsausweisungen<br />

durch Bebauungsplan, jedoch mit Ausnahme <strong>der</strong> Bereiche, die durch<br />

Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt sind; Innenstadt mit<br />

Sundheim im Sinne dieser Rechtsverordnung ist das Gebiet, das wie folgt<br />

umgrenzt ist: südlich <strong>der</strong> Straßburger Straße (B 28) (einschließlich <strong>der</strong><br />

Bebauung an <strong>der</strong> südlichen Straßenseite), südlich <strong>der</strong> Straßen Am Läger und<br />

Kinzigallee (jeweils einschließlich <strong>der</strong> Bebauung an <strong>der</strong> südlichen<br />

Straßenseite), südwestlich bzw. westlich <strong>der</strong> Ringstraße (mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Ringstraße selbst), nördlich <strong>der</strong> Daimlerstraße (mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Mischgebietsflächen im Bebauungsplan Klausmatt, <strong>der</strong> Gewerbeflächen<br />

südlich <strong>der</strong> Ohmstraße, bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Siemensstraße und zwischen


einschließlich Daimlerstraße und Siemensstraße), nördlich einer gedachten<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Daimlerstraße bis <strong>zum</strong> Rheindamm, östlich des<br />

Rheindamms;<br />

3. in den Ortschaften die Bereiche im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO<br />

("geschlossene Ortschaft") mit Ausnahme <strong>der</strong> Bereiche, die durch<br />

Bebauungsplan als Gewerbegebiete festgesetzt sind sowie in Bo<strong>der</strong>sweier<br />

<strong>der</strong> Gewerbefläche westlich <strong>der</strong> Straße "Im Pfaffeneger" und südlich <strong>der</strong><br />

Steinertaustraße, jedoch einschließlich des eingeschränkten Gewerbegebiets<br />

im Baugebiet Ried entlang <strong>der</strong> Straße am Fuchseck, in Goldscheuer des<br />

Mischgebiets im Baugebiet Areal Kopf II und <strong>der</strong> Gewerbefläche östlich <strong>der</strong><br />

Römerstraße und südlich des Stichs <strong>der</strong> Römerstraße zur Eschauer Allee, in<br />

Kork des Mischgebiets im Baugebiet "Breit-Nord" und in Neumühl <strong>der</strong><br />

Gewerbefläche südlich <strong>der</strong> Elsässer Straße, nördlich <strong>der</strong> B 28 und westlich<br />

des ersten Wohnhauses.<br />

(2) Soweit für die Umgrenzung <strong>der</strong> Gebiete mit schutzbedürftiger Wohnnutzung auf<br />

bekannt gemachte Bebauungspläne Bezug genommen wird, sind diese auch<br />

maßgeblich, falls sie sich als unwirksam erweisen, solange sie nicht aufgehoben<br />

o<strong>der</strong> die Entscheidung, welche die Unwirksamkeit feststellt, gemäß § 47 Abs. 5 Satz<br />

2, zweiter Halbsatz VwGO bekannt gemacht wurde.<br />

§ 3<br />

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des <strong>der</strong> Bekanntmachung folgenden Monats in<br />

Kraft.<br />

<strong>Kehl</strong>, den 29.03.2012<br />

Dr. Günther Petry<br />

Oberbürgermeister

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