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7. Verfahren, die mit bereits eingetragenen Verfahren im Sachzusammenhang<br />

stehen, werden der Kammer zugeteilt, die bereits mit einer dieser<br />

Sachen befasst ist oder der eine dieser Sachen zuerst zugeteilt wird.<br />

Die betroffene Kammer wird bei weiteren Eingängen innerhalb eines<br />

Sachzusammenhangs wie folgt übergangen:<br />

- bis zu 10 Verfahren: für jedes Verfahren,<br />

- ab dem 11. bis zum 60. Verfahren: für jedes 5. Verfahren,<br />

- ab dem 61. Verfahren: für jedes 10. Verfahren.<br />

Als Sachzusammenhang gilt:<br />

a) wenn mehrere Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden oder bereits<br />

anhängig sind und statistisch noch nicht ausgetragen sind:<br />

aa) Identität der Parteien, unabhängig von der Parteienstellung, unschädlich<br />

ist Parteierweiterung<br />

bb) mehrere Kündigungen oder sonstige Personalmaßnahmen (z. B.<br />

Abmahnungen) eines Arbeitgebers bzw. Kündigungen gegenüber<br />

einem Arbeitgeber am gleichen Tag oder zum gleichen Tag<br />

cc) Zahlungsklagen gegen denselben Arbeitgeber bzw. desselben Arbeitgebers,<br />

die aus dem gleichen Rechtsgrund oder dem gleichen<br />

Lebenssachverhalt hergeleitet werden<br />

dd) Identität einer Partei bei Eingang am gleichen Tag<br />

ee) in Beschlussverfahren, wenn derselbe Betrieb oder dieselbe Behörde<br />

betroffen ist<br />

b) wenn ein Verfahren anhängig oder schon abgeschlossen ist:<br />

aa) Vollstreckungsabwehr- und Drittwiderspruchsklagen<br />

bb) alle sonstigen Verfahren, in denen ein früher abgeschlossenes Verfahren<br />

fortgesetzt wird, auch in Fällen des § 5 Abs. 3 AktO, ebenso<br />

Zurückverweisungen und Rückverweisungen anderer Gerichte. In<br />

diesen Fällen erfolgt keine Anrechnung auf die turnusgemäße Verteilung<br />

auf die Kammern.<br />

Kein Sachzusammenhang besteht bei Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.<br />

cc) einstweilige Verfügungen/Arrest zur Hauptsache und umgekehrt<br />

(Bei gleichzeitigem Eingang ist zuerst die einstweilige Verfügung/<br />

der Arrest einzutragen.)<br />

dd) Kündigungsschutzverfahren und Zustimmungsersetzungsverfahren<br />

ee) Verfahren von Streitverkündeten eines früheren Verfahrens

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