A N O R D N U N G
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7. Verfahren, die mit bereits eingetragenen Verfahren im Sachzusammenhang<br />
stehen, werden der Kammer zugeteilt, die bereits mit einer dieser<br />
Sachen befasst ist oder der eine dieser Sachen zuerst zugeteilt wird.<br />
Die betroffene Kammer wird bei weiteren Eingängen innerhalb eines<br />
Sachzusammenhangs wie folgt übergangen:<br />
- bis zu 10 Verfahren: für jedes Verfahren,<br />
- ab dem 11. bis zum 60. Verfahren: für jedes 5. Verfahren,<br />
- ab dem 61. Verfahren: für jedes 10. Verfahren.<br />
Als Sachzusammenhang gilt:<br />
a) wenn mehrere Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden oder bereits<br />
anhängig sind und statistisch noch nicht ausgetragen sind:<br />
aa) Identität der Parteien, unabhängig von der Parteienstellung, unschädlich<br />
ist Parteierweiterung<br />
bb) mehrere Kündigungen oder sonstige Personalmaßnahmen (z. B.<br />
Abmahnungen) eines Arbeitgebers bzw. Kündigungen gegenüber<br />
einem Arbeitgeber am gleichen Tag oder zum gleichen Tag<br />
cc) Zahlungsklagen gegen denselben Arbeitgeber bzw. desselben Arbeitgebers,<br />
die aus dem gleichen Rechtsgrund oder dem gleichen<br />
Lebenssachverhalt hergeleitet werden<br />
dd) Identität einer Partei bei Eingang am gleichen Tag<br />
ee) in Beschlussverfahren, wenn derselbe Betrieb oder dieselbe Behörde<br />
betroffen ist<br />
b) wenn ein Verfahren anhängig oder schon abgeschlossen ist:<br />
aa) Vollstreckungsabwehr- und Drittwiderspruchsklagen<br />
bb) alle sonstigen Verfahren, in denen ein früher abgeschlossenes Verfahren<br />
fortgesetzt wird, auch in Fällen des § 5 Abs. 3 AktO, ebenso<br />
Zurückverweisungen und Rückverweisungen anderer Gerichte. In<br />
diesen Fällen erfolgt keine Anrechnung auf die turnusgemäße Verteilung<br />
auf die Kammern.<br />
Kein Sachzusammenhang besteht bei Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.<br />
cc) einstweilige Verfügungen/Arrest zur Hauptsache und umgekehrt<br />
(Bei gleichzeitigem Eingang ist zuerst die einstweilige Verfügung/<br />
der Arrest einzutragen.)<br />
dd) Kündigungsschutzverfahren und Zustimmungsersetzungsverfahren<br />
ee) Verfahren von Streitverkündeten eines früheren Verfahrens