Geschäftsbericht - United Internet
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Mit der Kapitalerhöhung und der Zeichnung der neuen<br />
Aktien durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
ist die Kapitaleinlage herabgesetzt und gilt ein Anspruch<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin auf<br />
Auszahlung der umzuwandelnden Kapitaleinlage und<br />
der Rücklagen der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
(bei teilweiser Umwandlung eines entsprechenden<br />
Teils dieser Rücklagen) als begründet. Die Kapitalerhöhung<br />
erfolgt gegen Einlage dieses Anspruchs.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin nimmt mit<br />
Wirkung vom Beginn des auf das Umwandlungsverlangen<br />
folgenden Geschäftsjahres mit der umgewandelten<br />
Kapitaleinlage nicht mehr am Ergebnis teil,<br />
und die neuen Aktien sind ab diesem Zeitpunkt gewinnberechtigt.<br />
ERGEBNISVERTEILUNG<br />
Grundlage für die Aufteilung des Ergebnisses der Gesellschaft<br />
zwischen der 1&1 AG & Co. und den Kommanditaktionären<br />
ist das in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
der Gesellschaft ausgewiesene Ergebnis der<br />
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach deutschen<br />
handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften<br />
(§ 275 Abs. 2 Nr. 14, § 275 Abs. 3 Nr. 13 HGB)<br />
■ ohne Ansatz des auf den Kapitalanteil der persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin entfallenden Ergebnisanteils<br />
als Aufwand oder Ertrag,<br />
■ unter Berücksichtigung des außerordentlichen Ergebnisses<br />
(§ 275 Abs. 2 Nr. 17 oder § 275 Abs. 3 Nr. 16<br />
HGB),<br />
■ vermindert um den Ansatz der Steuern (§ 275<br />
Abs. 2 Nr. 18/19 oder § 275 Abs. 3 Nr. 17/18 HGB)<br />
mit Ausnahme der Körperschaftsteuer neben etwaiger<br />
Zuschläge und etwaiger Vermögensteuer und<br />
sonstiger nicht abzugsfähiger Substanzsteuern mit<br />
etwaigen Zuschlägen.<br />
Wird wegen des Bezugs von Dividenden aus Beteiligungen<br />
an einer ausländischen Gesellschaft von dieser<br />
Gesellschaft geschuldete, ausländische Körperschaftsteuer<br />
durch die ausländische oder deutsche<br />
Finanzverwaltung erstattet, steht der Erstattungsbetrag<br />
der Gesellschaft als Ertrag aus ihrer Beteiligung<br />
an der ausländischen Gesellschaft zu. Auch für den<br />
Fall, daß zusätzlich zu den Dividenden aus einer<br />
Beteiligung von der Beteiligungsgesellschaft entrichtete<br />
Körperschaftsteuer vergütet wird, steht dieser<br />
Vergütungsbetrag der Gesellschaft zu.<br />
Das nach den obigen Grundsätzen ermittelte Ergebnis<br />
wird zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
und den Kommanditaktionären in dem Verhältnis<br />
aufgeteilt, in dem die Kapitaleinlage gemäß § 6 Abs.<br />
1 der Satzung zum Grundkapital steht. Veränderungen<br />
des Kapitalanteils in Folge von Verlusten sowie Kapital-<br />
und Gewinnrücklagen der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin bleiben für die Berechnung außer<br />
Betracht.<br />
Die Hauptversammlung kann Beträge aus dem auf<br />
die Kommanditaktionäre entfallenden Anteil am Jahresüberschuß<br />
in andere Gewinnrücklagen einstellen,<br />
höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, der nach<br />
Abzug des Gewinnanteils der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin und der in die gesetzliche Rücklage<br />
einzustellenden Beträge verbleibt.<br />
Über die Verwendung des danach verbleibenden<br />
Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung.<br />
Denjenigen Bruchteil des auf die Kommanditaktionäre<br />
entfallenden Teils des Jahresüberschusses zuzüglich<br />
Körperschaftsteuer, der bei der Feststellung des Jahresabschlusses<br />
Gewinnrücklagen zugeführt wird, kann<br />
auch die persönlich haftende Gesellschafterin (bezogen<br />
auf den auf sie entfallenden Gewinnanteil) nicht<br />
entnehmen; der nicht entnahmefähige Betrag ist dem<br />
Rücklagenkonto der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
zuzuführen. In entsprechender Weise ist zu verfahren,<br />
wenn der Bilanzgewinn teilweise in Gewinnrücklagen<br />
eingestellt wird und die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin dem zuvor zugestimmt hat.<br />
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