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Geschäftsbericht - United Internet

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Mit der Kapitalerhöhung und der Zeichnung der neuen<br />

Aktien durch die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist die Kapitaleinlage herabgesetzt und gilt ein Anspruch<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin auf<br />

Auszahlung der umzuwandelnden Kapitaleinlage und<br />

der Rücklagen der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

(bei teilweiser Umwandlung eines entsprechenden<br />

Teils dieser Rücklagen) als begründet. Die Kapitalerhöhung<br />

erfolgt gegen Einlage dieses Anspruchs.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin nimmt mit<br />

Wirkung vom Beginn des auf das Umwandlungsverlangen<br />

folgenden Geschäftsjahres mit der umgewandelten<br />

Kapitaleinlage nicht mehr am Ergebnis teil,<br />

und die neuen Aktien sind ab diesem Zeitpunkt gewinnberechtigt.<br />

ERGEBNISVERTEILUNG<br />

Grundlage für die Aufteilung des Ergebnisses der Gesellschaft<br />

zwischen der 1&1 AG & Co. und den Kommanditaktionären<br />

ist das in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

der Gesellschaft ausgewiesene Ergebnis der<br />

gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach deutschen<br />

handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften<br />

(§ 275 Abs. 2 Nr. 14, § 275 Abs. 3 Nr. 13 HGB)<br />

■ ohne Ansatz des auf den Kapitalanteil der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin entfallenden Ergebnisanteils<br />

als Aufwand oder Ertrag,<br />

■ unter Berücksichtigung des außerordentlichen Ergebnisses<br />

(§ 275 Abs. 2 Nr. 17 oder § 275 Abs. 3 Nr. 16<br />

HGB),<br />

■ vermindert um den Ansatz der Steuern (§ 275<br />

Abs. 2 Nr. 18/19 oder § 275 Abs. 3 Nr. 17/18 HGB)<br />

mit Ausnahme der Körperschaftsteuer neben etwaiger<br />

Zuschläge und etwaiger Vermögensteuer und<br />

sonstiger nicht abzugsfähiger Substanzsteuern mit<br />

etwaigen Zuschlägen.<br />

Wird wegen des Bezugs von Dividenden aus Beteiligungen<br />

an einer ausländischen Gesellschaft von dieser<br />

Gesellschaft geschuldete, ausländische Körperschaftsteuer<br />

durch die ausländische oder deutsche<br />

Finanzverwaltung erstattet, steht der Erstattungsbetrag<br />

der Gesellschaft als Ertrag aus ihrer Beteiligung<br />

an der ausländischen Gesellschaft zu. Auch für den<br />

Fall, daß zusätzlich zu den Dividenden aus einer<br />

Beteiligung von der Beteiligungsgesellschaft entrichtete<br />

Körperschaftsteuer vergütet wird, steht dieser<br />

Vergütungsbetrag der Gesellschaft zu.<br />

Das nach den obigen Grundsätzen ermittelte Ergebnis<br />

wird zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

und den Kommanditaktionären in dem Verhältnis<br />

aufgeteilt, in dem die Kapitaleinlage gemäß § 6 Abs.<br />

1 der Satzung zum Grundkapital steht. Veränderungen<br />

des Kapitalanteils in Folge von Verlusten sowie Kapital-<br />

und Gewinnrücklagen der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin bleiben für die Berechnung außer<br />

Betracht.<br />

Die Hauptversammlung kann Beträge aus dem auf<br />

die Kommanditaktionäre entfallenden Anteil am Jahresüberschuß<br />

in andere Gewinnrücklagen einstellen,<br />

höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, der nach<br />

Abzug des Gewinnanteils der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin und der in die gesetzliche Rücklage<br />

einzustellenden Beträge verbleibt.<br />

Über die Verwendung des danach verbleibenden<br />

Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung.<br />

Denjenigen Bruchteil des auf die Kommanditaktionäre<br />

entfallenden Teils des Jahresüberschusses zuzüglich<br />

Körperschaftsteuer, der bei der Feststellung des Jahresabschlusses<br />

Gewinnrücklagen zugeführt wird, kann<br />

auch die persönlich haftende Gesellschafterin (bezogen<br />

auf den auf sie entfallenden Gewinnanteil) nicht<br />

entnehmen; der nicht entnahmefähige Betrag ist dem<br />

Rücklagenkonto der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zuzuführen. In entsprechender Weise ist zu verfahren,<br />

wenn der Bilanzgewinn teilweise in Gewinnrücklagen<br />

eingestellt wird und die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin dem zuvor zugestimmt hat.<br />

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