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und Maultaschenfest am Freitag, 30. März 2012 im ...

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Regelungen des Gesetzes über die Sonntage<br />

<strong>und</strong> Feiertage an Ostern<br />

Neben den allgemeinen Verboten an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen,<br />

gelten für die Osterfeiertage weitergehende Regelungen.<br />

Diese sind:<br />

Von Gründonnerstag bis Ostermontag sind in der<br />

Nähe von Kirchen <strong>und</strong> anderen dem Gottesdienst<br />

dienenden Gebäude alle Handlungen zu vermeiden,<br />

die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.<br />

Am Gründonnerstag, 5.April <strong>2012</strong>, sind in der Zeit von<br />

00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sämtliche Tanzveranstaltungen<br />

in Gaststätten verboten. Hierzu zählen auch solche Veranstaltungen,<br />

die von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften<br />

in Wirtschaftsräumen unternommen werden.<br />

Am Karfreitag, 6.April <strong>2012</strong> gilt dasselbe „allgemeine<br />

Tanzverbot“ wie <strong>am</strong> Gründonnerstag. Außerdem sind<br />

sämtliche öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit<br />

Schankbetrieb, die über den reinen Schank- <strong>und</strong> Speisebetrieb<br />

hinausgehen, verboten. Ausgenommen hiervon<br />

sind Veranstaltungen, die der Würdigung des Feiertags<br />

oder einem höheren Interesse, der Kunst, Wissenschaft<br />

oder der Volksbildung dienen. Öffentliche Sportveranstaltungen<br />

sind während des ges<strong>am</strong>ten Karfreitags nicht<br />

gestattet.<br />

Am Kars<strong>am</strong>stag, 7. April <strong>2012</strong>, gilt das „allgemeine<br />

Tanzverbot“ wie es auch für den Gründonnerstag <strong>und</strong><br />

Karfreitag besteht.<br />

Am Ostersonntag, 8.April <strong>2012</strong>, sind öffentliche Sportveranstaltungen<br />

bis 11.00 Uhr nicht erlaubt. Öffentliche<br />

Tanzunterhaltungen sind in der Zeit von 03.00 Uhr bis<br />

11.00 Uhr verboten.<br />

Am Ostermontag, 9.April <strong>2012</strong>, sind öffentliche Tanzunterhaltungen<br />

in der Zeit von 03.00 Uhr bis 11.00 Uhr<br />

verboten.<br />

Vermeidung von Lärm in der Sommerzeit<br />

Der Sommer hat begonnen. Das schöne Wetter <strong>und</strong> die warmen<br />

Temperaturen ziehen die Menschen wieder ins Freie. In<br />

den Wohnungen <strong>und</strong> Häusern wird gelüftet, Türen <strong>und</strong> Fenster<br />

werden geöffnet <strong>und</strong> man setzt sich zum Grillen <strong>und</strong> Feiern<br />

inden Garten <strong>und</strong> auf die Balkone. Gerade jetzt sollten<br />

wir daran denken, Rücksicht auf MitbürgerInnen <strong>und</strong><br />

NachbarInnen zu nehmen, unnötigen Lärm zu vermeiden<br />

<strong>und</strong> die Nachtruhe zu beachten.<br />

Ruhestörungen <strong>und</strong> Lärmbelästigungen sind Ordnungswidrigkeiten<br />

<strong>und</strong> können <strong>im</strong> Einzelfall mit einer Geldbuße belegt<br />

werden.<br />

Nehmen Sie deshalb bitte Rücksicht <strong>und</strong> genießen Sie<br />

das herrliche Wetter ohne Ihre Mitmenschen zu stören.<br />

Ermöglichen Sie so, durch gegenseitige Rücksichtnahme,<br />

ein verträgliches Miteinander.<br />

Schonung der Tierwelt <strong>und</strong> der landwirtschaftlichen<br />

Nutzflächen<br />

Der Frühling ist da <strong>und</strong> d<strong>am</strong>it zieht es auch die Menschen mit<br />

ihren Haustieren wieder hinaus ins Freie. Die Gemeindeverwaltung<br />

möchte hiermit einige Hinweise für einen sorgs<strong>am</strong>en<br />

Umgang mit Wildtieren <strong>und</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

geben.<br />

Schonung der Tierwelt<br />

H<strong>und</strong>ebesitzer sollten in dieser Jahreszeit bedenken, wie störempfindlich<br />

wild lebende Tiere <strong>und</strong> ihr Nachwuchs in der<br />

Laich-, Brut- <strong>und</strong> Aufzuchtzeit sind. Gerade in der Zeit des<br />

Frühjahres bis Ende Juli müssen deshalb alle Spaziergänger<br />

<strong>und</strong> ihre vierbeinigen Fre<strong>und</strong>e auf den Wegen bleiben. Selbst<br />

wenn ein H<strong>und</strong> bei seinem Auslauf „keine Beute macht“, genügt<br />

oft schon eine Störung der Wildtiere <strong>und</strong> die Aufzucht<br />

der Nachkommen bleibt erfolglos. Vor allem bodenbrütende<br />

Vögel in offenen Wiesenflächen <strong>und</strong> in den Hochstauden <strong>und</strong><br />

Buschbeständen entlang der Gewässer werden durch frei laufende<br />

H<strong>und</strong>e aufgeschreckt. Oftmals flüchten die Alttiere<strong>und</strong><br />

der Nachwuchs geht in den Nestern jämmerlich zugr<strong>und</strong>e.<br />

Auch ein „H<strong>und</strong>ebad“ <strong>im</strong> Gaichelgraben oder gar <strong>im</strong> Böhnlachteich<br />

bedeutet jetzt eine erhebliche Störung der Tierwelt.<br />

Es ist also deshalb wichtig, dass Fußgänger <strong>und</strong> ihre H<strong>und</strong>e<br />

in dieser Zeit auf den Wegen bleiben <strong>und</strong> darüber hinaus das<br />

jetzige Betretungsverbot von landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

beachtet wird.<br />

Betretungsverbot landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />

Es ist wieder soweit: Die Bäume schlagen aus <strong>und</strong> auf landwirtschaftlichen<br />

Flächen sprießen die Pflanzen aus der Erde. In<br />

diesen Wochen schlägt die Vegetation voll ein.<br />

Auf der einen Seite steht das Tierschutzgesetz, welches H<strong>und</strong>en<br />

einen artgerechten Auslauf ermöglichen soll. Auf der<br />

anderen Seite gibt es für die Landwirtschaft Gesetze, die in<br />

best<strong>im</strong>mten Jahreszeiten die Flächen schützen sollen. Vor allem<br />

zwischen Saat oder Bestellung der Ernte, be<strong>im</strong> Grünland<br />

während der Zeit des Aufwuchses <strong>und</strong> der Beweidung sollten<br />

diese weder von Mensch noch Tier betreten werden. Landwirte<br />

bitten daher H<strong>und</strong>ehalter ihre Vierbeiner in Feldnähe anzuleinen,<br />

d<strong>am</strong>it diese nicht in die landwirtschaftlichen Kulturen<br />

laufen <strong>und</strong> ihre Notdurft verrichten. Das gilt auch für Wiesen,<br />

denn daraus produzieren Bauern das Futter für ihre Kühe.<br />

H<strong>und</strong>ekot <strong>im</strong> Essen ist unappetitlich<br />

Führen Sie sich die Auswirkungen beispielsweise be<strong>im</strong> Gemüse-<br />

<strong>und</strong> Salatanbau vor Augen: H<strong>und</strong>ekot gerade in diesen<br />

Äckern führt dazu, dass Erntegut verunreinigt werden kann.<br />

Für den Verbraucher ist das unappetitlich, wenn der Kot nicht<br />

beseitigt wird. Für betroffene Landwirte zieht das erhebliche<br />

finanzielle Einbußen nach sich.<br />

Der Gesetzgeber hat für dieses Problem Vorsorge getroffen:<br />

Laut dem Naturschutzgesetz ist es Menschen untersagt, landwirtschaftliche<br />

Flächen während dieser Vegetationszeit zu betreten.<br />

Außerdem sollten H<strong>und</strong>ehalter den von ihren H<strong>und</strong>en<br />

abgelegten Kot entfernen. Geschieht das nicht, drohen je<br />

nach Ausmaß des Schadens, empfindliche Ordnungsstrafen.<br />

H<strong>und</strong>ekot aufs<strong>am</strong>meln <strong>und</strong> Konflikte vermeiden<br />

Ungeachtet dieser Vorschriften sollten Landwirte wie H<strong>und</strong>ehalter<br />

<strong>und</strong> Verbraucher sich bewusst machen, dass nur durch<br />

gegenseitige Rücksichtnahme ein konfliktfreies Miteinander<br />

möglich ist. Die fre<strong>und</strong>liche Bitte von Seiten des Landwirts<br />

<strong>und</strong> das Einhalten der Kotaufnahmepflicht von Seiten des<br />

H<strong>und</strong>ehalters würden zur Vermeidung von Fronten <strong>und</strong> zu<br />

einer entspannteren Situation <strong>im</strong> Frühling beitragen. Die Gemeinde<br />

Hemmingen hat r<strong>und</strong> um den Ort an den gängigen<br />

„Gassirouten“ H<strong>und</strong>ekottütenspender aufgestellt.<br />

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG):<br />

§51 Abs. 1: Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während<br />

der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden.<br />

§51 Abs. 4: Werdie freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von<br />

ihm abgelegte Abfälle wieder aufzunehmen <strong>und</strong> zu entfernen.<br />

§80 Abs. 2Ziffern 12bzw. 13: Das Verunreinigen von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

in der freien Landschaft bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen<br />

Flächen in der Nutzzeit außerhalb der Wege<br />

ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis<br />

zu 15.000,- € geahndet werden kann.<br />

<strong>Freitag</strong>, <strong>30.</strong> <strong>März</strong> <strong>2012</strong>_ | Nummer 13 7

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