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AGB Einkauf - HOWATHERM

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Allgemeine <strong>Einkauf</strong>bedingungen<br />

1. Gültigkeit<br />

Allen Geschäften mit uns liegen ausschließlich diese <strong>Einkauf</strong>sbedingungen zu Grunde. Abweichungen von einzelnen Punkten<br />

dieser <strong>Einkauf</strong>sbedingungen oder die Gültigkeit sonstiger Unterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen vertraglichen<br />

Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und uns. Entgegen stehende Kauf- und Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten<br />

uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben.<br />

2. Angebot<br />

Angebote unserer Lieferanten werden nur als Vertragsanträge, ausschließlich zu unseren Bedingungen, angenommen.<br />

Wenn nicht im Einzelfalle eine längere Frist vereinbart ist, hat sich der Bieter 12 Wochen vom Datum des Angebotes an<br />

gerechnet, an sein Angebot gebunden zu halten.<br />

Unsere Bestellung gilt als Annahme des Vertragesantrages des Bieters.<br />

3. Bestellungen<br />

Die Bestellung gilt als ordnungsgemäß, wenn in ihr nur auf das Angebot des Bieters Bezug genommen wird oder unserer<br />

Bestellung eine Fotokopie des Angebotes des Bieters beigelegt wurde. Bestellungen und Lieferabrufe können auch per Fax<br />

oder durch E- Mail erfolgen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang an, so ist der<br />

Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen<br />

nach Zugang widerspricht.<br />

Mündliche Vereinbarungen sind immer ohne bindende Verpflichtung. Sie sind erst bindend, wenn wir deren Inhalt schriftlich<br />

bestätigt haben.<br />

4. Preise<br />

Alle in Vertragsanträgen des Lieferanten und bei Rahmenaufträgen angegebenen Preise sind Gesamtfestpreise. Steuern,<br />

Zölle und sonstige Abgaben, mit Ausnahme der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt der Lieferant. Preise sind immer als<br />

Nettopreise frei Verwendungsstelle, einschl. Dokumentation, der Kosten für Fracht, Verpackung und Transportversicherung<br />

sowie mit gesonderter Angabe der gesetzlichen Mehrwertsteuer anzugeben.<br />

Abweichungen hievon müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.<br />

5. Termin<br />

Alle von uns genannten Liefertermine sind Fixtermine. Werden diese Termine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle im<br />

Falle des Verzugs gegebenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Der Termin versteht sich ausschließlich als der Tag des<br />

Eintreffens der Lieferung oder Leistung an der von uns vorgegebenen Lieferanschrift.<br />

6. Warenannahme<br />

Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen-, Qualitäts- und Entsprechungskontrolle sowie einer<br />

Kontrolle hinsichtlich der zugesicherten Eigenschaften. Äußerlich erkennbare Mängel an Lieferungen und Leistungen zeigen<br />

wir unverzüglich schriftlich an, sobald die Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt<br />

werden .Wir behalten uns ausdrücklich vor, nach Zwischenlagerung und Auspacken bzw. Verwendung der Ware entdeckte<br />

Mängel auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beim Lieferanten geltend zu machen.<br />

Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Rüge während der Gewährleistungsfrist<br />

unterbricht den Ablauf dieser Frist; der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung. Beim Werkliefervertrag<br />

(Lieferung einschl. Montage) bleibt jegliches Risiko für den gesamten Auftragsumfang beim Lieferanten bis zur Abnahme der<br />

kompletten Anlage durch den Endkunden<br />

7. Qualität<br />

Der Lieferant hat bei seinen Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, Umweltvorschriften<br />

und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände regelmäßig mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes zu überprüfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität einer Lieferung ist deren Zustand zum<br />

Zeitpunkt der von uns durchgeführten Qualitätskontrolle.<br />

Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen und aufgrund ihrer<br />

Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt einer Sonderbehandlung bezüglich Verpackung, Transport, Lagerung,<br />

Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, ist der Lieferant verpflichtet, uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes<br />

Sicherheitsdatenblatt und ein zutreffendes Unfallmerkblatt zu übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder<br />

der Rechtslage ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich die aktualisierten Daten und Merkblätter zur Verfügung zu stellen.<br />

Änderungen, die sich auf zugesicherte oder notwendige Eigenschaften des Liefergegenstandes auswirken müssen unabhängig<br />

von ihrer technischen oder gesetzlichen Ursache von uns genehmigt werden.<br />

©<strong>HOWATHERM</strong> KLIMATECHNIK GMBH STAND 01.09.2002


8. Lieferung bei Abrufaufträgen<br />

Ist mit dem Lieferanten ein Abrufauftrag abgeschlossen, ist der Lieferant verpflichtet, die Abrufmengen so bereitzuhalten,<br />

dass er den Abruftermin als Fixtermin einhalten kann. Befindet sich der Lieferant hinsichtlich der Abruftermine oder<br />

Abrufmengen im Verzug, gilt Ziffer 5) dieser <strong>Einkauf</strong>sbedingungen.<br />

9. Lieferstörungen<br />

Erkennt der Lieferant bei sich eintretende mögliche Lieferstörungen wie z.B. Terminverzug oder die Nichteinhaltung zugesicherter<br />

Qualitäten und Eigenschaften, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige oder<br />

führt er dieselbe verspätete durch, hat er, unbeschadet aller weiteren Ansprüche, jeden hieraus resultierenden Schaden zu<br />

ersetzen.<br />

Vereinbarte Lieferfristen und Qualitäten sind verbindlich. Bei Lieferstörungen sind wir, unbeschadet von allen weitergehenden<br />

Ansprüchen berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist, ohne weitere Ankündigung die<br />

Leistung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.<br />

Sollte eine Vertragsstrafe vereinbart sein, kann diese auch dann gefordert werden, wenn wir sie bei der verspäteten Übergabe/Abnahme<br />

nicht vorbehalten haben.<br />

10. Abnahme<br />

Wir behalten uns vor, die bei uns eingehenden Lieferungen/Leistungen einem Abnahmeverfahren zu unterziehen. Sollten wir<br />

aufgrund von uns nicht zu vertretender Ereignisse, wie Höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen und<br />

ähnliches unserer Abnahmeverpflichtung nicht nachkommen können, beschränken sich etwaige Schadensersatzansprüche<br />

des Lieferanten auf das sogenannte negative Interesse (ohne entgangenen Gewinn und Folgeschäden).<br />

Wenn wir bei der Abnahme dem Lieferanten Hilfe leisten, dafür Gerät und Personal zur Verfügung stellen, erfolgt dafür von<br />

uns an den Lieferanten Berechnung zu unseren Preisen oder Kostensätzen. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag bei<br />

der Rechnung des Lieferanten zu kürzen.<br />

11. Verpackung / Kennzeichnung<br />

Kennzeichnung und Verpackung sind abzustimmen und erfolgen nach unserer Vorgabe. Jeder Lieferung ist ein ausführlicher,<br />

prüffähiger Lieferschein mit den kompletten Bestelldaten beizufügen. Der einzelne Liefergegenstand ist so zu kennzeichnen<br />

dass Verwechselungen ausgeschlossen sind und eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Die Anlieferung der Ware erfolgt<br />

auf Paletten. Die Verpackung ist so zu wählen, dass der Liefergegenstand sauber und trocken bleibt und ausreichender<br />

Schutz vor Witterungseinflüssen und Stoßbeschädigungen vorhanden ist. Das Verpackungsmaterial wird vom Lieferanten<br />

kostenlos für uns zurückgenommen bzw. entsorgt.<br />

Verpackungsmaterial kann uns der Lieferant nur in dem Umfange berechnen, wie wir ihm schriftlich genehmigt haben. Wird<br />

das Verpackungsmaterial von uns zurückgegeben, muss Gutschrift in vollem Umfange der Berechnung erfolgen. Für<br />

Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.<br />

Wir behalten uns vor, Vorschriften für Kennzeichnung und Verpackung zu machen.<br />

12. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine und Versandanzeigen<br />

Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind in 2facher Ausfertigung mit separater Post zu versenden; sie dürfen der Ware<br />

nicht beigelegt werden. Der Ware ist ein Lieferschein in 2facher Ausfertigung beizulegen. Dieser ist gut sichtbar, durch eine<br />

Plastiktasche geschützt, außen an der Verpackung/Ware anzubringen.<br />

In allen vorgenannten Unterlagen sind, neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfanges nach Artikel, Art und Menge,<br />

insbesondere unsere Projekt und Kommissionsnummer anzugeben. Mehrkosten als Folge einer Nichtbeachtung der vorgenannten<br />

Forderungen gehen zu Lasten des Lieferanten.<br />

13. Versand<br />

Stellen wir dem Lieferanten die Versandart frei, hat er diejenige mit der größten Liefersicherheit zu wählen. Wir behalten uns<br />

vor, Vorschriften für die Wahl des Transportmittels und des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.<br />

14. Unterlagen und Zeichnungen<br />

Erhält der Lieferant von uns zum Zwecke der Durchführung des Auftrages Unterlagen wie z.B. Pläne, Muster, Zeichnungen,<br />

Druckvorlagen oder Layouts, ist er verpflichtet, diese mit jeder erforderlichen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln. Er<br />

darf sie Dritten nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zugänglich machen. Verstößt der Lieferant gegen dies Auflagen und entsteht<br />

uns daraus ein Schaden, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<br />

Der Lieferant hat die ihm überlassenen Unterlagen nach unseren Weisungen zu behandeln und sie auf unser Verlangen ohne<br />

Einschränkung zurückzugeben. Er hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.<br />

©<strong>HOWATHERM</strong> KLIMATECHNIK GMBH STAND 01.09.2002


15. Mängelbeseitigung<br />

Kleinere Mängel, oder solche, deren Behebung Auswirkungen auf unseren Liefertermin haben, können bei gleichbleibendem<br />

Gewährleistungsanspruch auf Kosten des Lieferanten beseitigt werden, ohne dass es einer Mängelbeseitigungsaufforderung<br />

mit Fristsetzung bedarf. Wir werden in diesem Fall den Lieferanten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen unterrichten.<br />

Kann die Mängelbeseitigung nicht oder nicht vollständig vor unserem Liefertermin erfolgen, sind wir berechtigt die<br />

Beseitigung der Mängel am Bestimmungsort unserer Lieferung zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht<br />

nach, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen<br />

Sämtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen gehen zu Lasten des Lieferanten.<br />

16. Vertragsstrafe<br />

Wir haben das Recht, mit dem Lieferanten für das Herbeiführen einer Leistung oder das Unterlassen einer Handlung eine<br />

Vertragsstrafe zu vereinbaren.<br />

17. Eigentumsvorbehalt<br />

Wir akzeptieren grundsätzlich keinen - wie immer gearteten - Eigentumsvorbehalt.<br />

18. Kauf nach Probe<br />

Kaufen wir Waren nach Probe, so gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert. Ist es üblich, über Qualität und<br />

Eigenschaften der Probe ein Protokoll auszufertigen, gilt der Inhalt diese Protokolls als Bestandteil des Vertrages.<br />

19. Genehmigung von Mustern<br />

Werden Waren nach unseren Angaben hergestellt, darf die Herstellung erst durchgeführt werden, wenn wir Ausfallmuster<br />

geprüft und freigegeben haben.<br />

20. Schutzrechte<br />

Der Lieferant versichert, dass die für uns erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Ergeben sich trotzdem<br />

Schutzrechte, hat der Lieferant alle damit verbundenen Kosten, Gebühren usw. zu tragen und uns vollständig von allen<br />

Verpflichtungen freizustellen.<br />

21. Zahlung<br />

Unsere Zahlungen erfolgen durch Überweisung oder Scheck, immer unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.<br />

Sofern nichts anderes vereinbart ist erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl, entweder 14 Tage nach Waren- und<br />

Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage netto. Skontofristen beginnen erst zu laufen, wenn alle weiteren<br />

Fälligkeitsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung erfüllt sind.<br />

Sofern bei der An-/Abnahme Mängel festgestellt werden, kann bis zu deren Beseitigung ein von uns als angemessen angesehener<br />

Teil des Rechnungsbetrages einbehalten werden. Wir haben gegenüber dem Lieferanten das Recht der Aufrechnung<br />

eigener Ansprüche mit sonst fälligen Forderungen.<br />

Ist mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, hat er uns in einer als uns angemessen erscheinenden, nach unserer Wahl<br />

festgelegten Form Sicherheit zu leisten. Es muss darüber eine besondere, schriftliche Vereinbarung abgeschlossen sein.<br />

22. Teillieferungen<br />

Erbringt ein Lieferant Teillieferungen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, ist die Leistung erst erbracht, wenn insgesamt<br />

geliefert ist.<br />

Teillieferungen werden nicht als in sich jeweils abgeschlossenes Geschäft betrachtet.<br />

Unsere Ansprüche aus diesen <strong>Einkauf</strong>sbedingungen hinsichtlich einen vertraglich vereinbarten Leistung werden durch<br />

Teillieferungen nicht berührt, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung.<br />

23. Gewährleistung<br />

Die im Katalog / Angebot des Lieferanten enthaltenen Leistungsdaten und Beschreibungen gelten als zugesicherte<br />

Eigenschaften. Er leistet Gewähr dafür, dass seine Leistungen und Lieferungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften<br />

besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem<br />

Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die<br />

Gewährleistungsdauer für Funktion und Material 5 Jahre, für elektrische und bewegliche Teile 2 Jahre, für Verschleißteile 1<br />

Jahr, jeweils zuzüglich 1 Monat. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme der Leistung spätestens jedoch 9 Monate<br />

nach Lieferung. Die Gewährleistung beinhaltet die Übernahme der Kosten für Material sowie Reparatur bzw. Austausch inkl.<br />

De- und Montagekosten.<br />

Sollte der festgestellte Ist-Zustand vom vertraglich vereinbarten Zustand abweichen, wird dem Lieferanten eine kurze aber<br />

angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Werden die entsprechenden Vorgaben auch dann nicht erreicht, steht es<br />

uns frei, eine weitere Nachbesserung zuzulassen, zu mindern oder zu wandeln. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn<br />

nach erfolgreicher Nachbesserung eines zunächst gerügten Mangels erneut gravierende Mängel auftreten.<br />

©<strong>HOWATHERM</strong> KLIMATECHNIK GMBH STAND 01.09.2002


Falls bei Nichterreichen eines Leistungsparameters eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, wird diese auch dann fällig, wenn<br />

wir sie nicht bei der fehlgeschlagenen Abnahme vorbehalten haben.<br />

24. Änderungen am Liefergegenstand<br />

Will der Lieferant am Liefergegenstand, seiner Konstruktion, Technik u.s.w. gegenüber dem Standard, der dem Vertragsabschluß<br />

zugrunde liegt Änderungen vornehmen – gleich aus welchem Grunde – bedarf er unserer schriftlichen Zustimmung.<br />

25. Dokumentation<br />

Die für unsere Enddokumentation erforderlichen Unterlagen, wie z. B: Produktbeschreibungen, technische Auslegungen,<br />

Prüfzertifikate, Ersatzteillisten Zeichnungen sowie Bedienungs- und Wartungsanleitungen werden auf unser Verlangen vom<br />

Lieferanten, ohne besondere Vergütung in der erforderlichen Anzahl und Qualität zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für den<br />

Bedarf an Produktkatalogen, bzw. Software.<br />

26. Ersatzbeschaffung<br />

Der Lieferant garantiert, dass auch in den nächsten 10 Jahren nach Lieferung alle Teile seines Lieferumfangs oder gleichwertige<br />

Teile von Ihm nachgeliefert werden können.<br />

27. Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort ist für alle Lieferungen und Leistungen die von uns vorgeschriebene Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.<br />

28. Haftung<br />

Wir sind berechtigt eigene Forderungen und Forderungen Dritter, die z. B. aus anderen Vertragsverhältnissen entstehen geltend<br />

zu machen, wenn diese auf Versäumnisse des Lieferanten, wie z. B. schuldhaftes Verhalten, Mängel oder Terminverzüge<br />

zurückzuführen sind. Hierfür übernimmt der Lieferant das Haftungsrisiko und stellt uns von solchen Forderungen frei. Die<br />

Allein- oder Mitverantwortung des Lieferanten für Produkthaftungsansprüche Dritter richtet sich nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften. Werden wir unmittelbar in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant, uns bei der Abwehr der<br />

Forderungen durch Überlassung der notwendigen Informationen und Beweismittel zu unterstützen. Der Lieferant hat in<br />

Anbetracht der von ihm auszuführenden Lieferungen eine Produkthaftpflichtversicherung bei einer anerkannten<br />

Versicherungsgesellschaft in ausreichender Höhe abzuschließen bzw. zu unterhalten. Der Versicherungsschutz ist bis zum<br />

Ablauf der Gewährleistung aufrecht zu erhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns durch Vorlage einer entsprechenden<br />

schriftlichen Bestätigung der zuständigen Versicherungsgesellschaft neuesten Datums nachzuweisen. Vor diesem<br />

Nachweis hat der Lieferant keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung.<br />

29.Schutzrechte<br />

Der Lieferant sichert zu, dass das von ihm hergestellte und gelieferte Produkt frei von Schutzrechten Dritter ist. Sollten Dritte<br />

dennoch Ansprüche wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen gegen uns geltend machen, so ist der Lieferant verpflichtet,<br />

uns bei der Abwehr der Forderung zu unterstützen und von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten<br />

und Aufwendungen freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gilt auch gegenüber unseren Abnehmern.<br />

Die Freistellungsverpflichtung entfällt grundsätzlich, wenn der Lieferant die Liefergegenstände entsprechend unseren<br />

Zeichnungen, Modellen oder dem gleichkommenden Beschreibungen hergestellt hat. Der Lieferant ist jedoch auch in solchen<br />

Fällen aufgrund seiner technischen und Branchen-Kenntnisse verpflichtet, die Frage einer Schutzrechtsverletzung zu überprüfen<br />

und uns ggf. Bedenken anzumelden.<br />

30. Warenannahmezeiten<br />

Für die Anlieferung einschließlich Abladen in unserem Stammhaus in 55767 Brücken sind folgende Annahmezeiten einzuhalten:<br />

Mo - Do 07.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr<br />

Fr. 07.00 - 12.00 Uhr<br />

31. Gültiges Recht<br />

Für die Rechtsbeziehung zu unseren Lieferanten, nationaler und internationaler Herkunft, gilt immer das Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

32. Schlussbestimmungen<br />

Sollten einzelne Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die<br />

Wirksamkeit der übrigen Festlegungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame<br />

Vertragsbestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zwecke möglichst nahe kommt.<br />

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des Haager- und UN-Kaufrechts.<br />

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Landgericht Bad Kreuznach, als zuständig vereinbart.<br />

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