AGB Einkauf - HOWATHERM
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Allgemeine <strong>Einkauf</strong>bedingungen<br />
1. Gültigkeit<br />
Allen Geschäften mit uns liegen ausschließlich diese <strong>Einkauf</strong>sbedingungen zu Grunde. Abweichungen von einzelnen Punkten<br />
dieser <strong>Einkauf</strong>sbedingungen oder die Gültigkeit sonstiger Unterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen vertraglichen<br />
Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und uns. Entgegen stehende Kauf- und Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten<br />
uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben.<br />
2. Angebot<br />
Angebote unserer Lieferanten werden nur als Vertragsanträge, ausschließlich zu unseren Bedingungen, angenommen.<br />
Wenn nicht im Einzelfalle eine längere Frist vereinbart ist, hat sich der Bieter 12 Wochen vom Datum des Angebotes an<br />
gerechnet, an sein Angebot gebunden zu halten.<br />
Unsere Bestellung gilt als Annahme des Vertragesantrages des Bieters.<br />
3. Bestellungen<br />
Die Bestellung gilt als ordnungsgemäß, wenn in ihr nur auf das Angebot des Bieters Bezug genommen wird oder unserer<br />
Bestellung eine Fotokopie des Angebotes des Bieters beigelegt wurde. Bestellungen und Lieferabrufe können auch per Fax<br />
oder durch E- Mail erfolgen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang an, so ist der<br />
Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen<br />
nach Zugang widerspricht.<br />
Mündliche Vereinbarungen sind immer ohne bindende Verpflichtung. Sie sind erst bindend, wenn wir deren Inhalt schriftlich<br />
bestätigt haben.<br />
4. Preise<br />
Alle in Vertragsanträgen des Lieferanten und bei Rahmenaufträgen angegebenen Preise sind Gesamtfestpreise. Steuern,<br />
Zölle und sonstige Abgaben, mit Ausnahme der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt der Lieferant. Preise sind immer als<br />
Nettopreise frei Verwendungsstelle, einschl. Dokumentation, der Kosten für Fracht, Verpackung und Transportversicherung<br />
sowie mit gesonderter Angabe der gesetzlichen Mehrwertsteuer anzugeben.<br />
Abweichungen hievon müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.<br />
5. Termin<br />
Alle von uns genannten Liefertermine sind Fixtermine. Werden diese Termine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle im<br />
Falle des Verzugs gegebenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Der Termin versteht sich ausschließlich als der Tag des<br />
Eintreffens der Lieferung oder Leistung an der von uns vorgegebenen Lieferanschrift.<br />
6. Warenannahme<br />
Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen-, Qualitäts- und Entsprechungskontrolle sowie einer<br />
Kontrolle hinsichtlich der zugesicherten Eigenschaften. Äußerlich erkennbare Mängel an Lieferungen und Leistungen zeigen<br />
wir unverzüglich schriftlich an, sobald die Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt<br />
werden .Wir behalten uns ausdrücklich vor, nach Zwischenlagerung und Auspacken bzw. Verwendung der Ware entdeckte<br />
Mängel auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beim Lieferanten geltend zu machen.<br />
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Rüge während der Gewährleistungsfrist<br />
unterbricht den Ablauf dieser Frist; der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung. Beim Werkliefervertrag<br />
(Lieferung einschl. Montage) bleibt jegliches Risiko für den gesamten Auftragsumfang beim Lieferanten bis zur Abnahme der<br />
kompletten Anlage durch den Endkunden<br />
7. Qualität<br />
Der Lieferant hat bei seinen Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, Umweltvorschriften<br />
und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände regelmäßig mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes zu überprüfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität einer Lieferung ist deren Zustand zum<br />
Zeitpunkt der von uns durchgeführten Qualitätskontrolle.<br />
Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen und aufgrund ihrer<br />
Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt einer Sonderbehandlung bezüglich Verpackung, Transport, Lagerung,<br />
Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, ist der Lieferant verpflichtet, uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes<br />
Sicherheitsdatenblatt und ein zutreffendes Unfallmerkblatt zu übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder<br />
der Rechtslage ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich die aktualisierten Daten und Merkblätter zur Verfügung zu stellen.<br />
Änderungen, die sich auf zugesicherte oder notwendige Eigenschaften des Liefergegenstandes auswirken müssen unabhängig<br />
von ihrer technischen oder gesetzlichen Ursache von uns genehmigt werden.<br />
©<strong>HOWATHERM</strong> KLIMATECHNIK GMBH STAND 01.09.2002
8. Lieferung bei Abrufaufträgen<br />
Ist mit dem Lieferanten ein Abrufauftrag abgeschlossen, ist der Lieferant verpflichtet, die Abrufmengen so bereitzuhalten,<br />
dass er den Abruftermin als Fixtermin einhalten kann. Befindet sich der Lieferant hinsichtlich der Abruftermine oder<br />
Abrufmengen im Verzug, gilt Ziffer 5) dieser <strong>Einkauf</strong>sbedingungen.<br />
9. Lieferstörungen<br />
Erkennt der Lieferant bei sich eintretende mögliche Lieferstörungen wie z.B. Terminverzug oder die Nichteinhaltung zugesicherter<br />
Qualitäten und Eigenschaften, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige oder<br />
führt er dieselbe verspätete durch, hat er, unbeschadet aller weiteren Ansprüche, jeden hieraus resultierenden Schaden zu<br />
ersetzen.<br />
Vereinbarte Lieferfristen und Qualitäten sind verbindlich. Bei Lieferstörungen sind wir, unbeschadet von allen weitergehenden<br />
Ansprüchen berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist, ohne weitere Ankündigung die<br />
Leistung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.<br />
Sollte eine Vertragsstrafe vereinbart sein, kann diese auch dann gefordert werden, wenn wir sie bei der verspäteten Übergabe/Abnahme<br />
nicht vorbehalten haben.<br />
10. Abnahme<br />
Wir behalten uns vor, die bei uns eingehenden Lieferungen/Leistungen einem Abnahmeverfahren zu unterziehen. Sollten wir<br />
aufgrund von uns nicht zu vertretender Ereignisse, wie Höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen und<br />
ähnliches unserer Abnahmeverpflichtung nicht nachkommen können, beschränken sich etwaige Schadensersatzansprüche<br />
des Lieferanten auf das sogenannte negative Interesse (ohne entgangenen Gewinn und Folgeschäden).<br />
Wenn wir bei der Abnahme dem Lieferanten Hilfe leisten, dafür Gerät und Personal zur Verfügung stellen, erfolgt dafür von<br />
uns an den Lieferanten Berechnung zu unseren Preisen oder Kostensätzen. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag bei<br />
der Rechnung des Lieferanten zu kürzen.<br />
11. Verpackung / Kennzeichnung<br />
Kennzeichnung und Verpackung sind abzustimmen und erfolgen nach unserer Vorgabe. Jeder Lieferung ist ein ausführlicher,<br />
prüffähiger Lieferschein mit den kompletten Bestelldaten beizufügen. Der einzelne Liefergegenstand ist so zu kennzeichnen<br />
dass Verwechselungen ausgeschlossen sind und eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Die Anlieferung der Ware erfolgt<br />
auf Paletten. Die Verpackung ist so zu wählen, dass der Liefergegenstand sauber und trocken bleibt und ausreichender<br />
Schutz vor Witterungseinflüssen und Stoßbeschädigungen vorhanden ist. Das Verpackungsmaterial wird vom Lieferanten<br />
kostenlos für uns zurückgenommen bzw. entsorgt.<br />
Verpackungsmaterial kann uns der Lieferant nur in dem Umfange berechnen, wie wir ihm schriftlich genehmigt haben. Wird<br />
das Verpackungsmaterial von uns zurückgegeben, muss Gutschrift in vollem Umfange der Berechnung erfolgen. Für<br />
Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.<br />
Wir behalten uns vor, Vorschriften für Kennzeichnung und Verpackung zu machen.<br />
12. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine und Versandanzeigen<br />
Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind in 2facher Ausfertigung mit separater Post zu versenden; sie dürfen der Ware<br />
nicht beigelegt werden. Der Ware ist ein Lieferschein in 2facher Ausfertigung beizulegen. Dieser ist gut sichtbar, durch eine<br />
Plastiktasche geschützt, außen an der Verpackung/Ware anzubringen.<br />
In allen vorgenannten Unterlagen sind, neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfanges nach Artikel, Art und Menge,<br />
insbesondere unsere Projekt und Kommissionsnummer anzugeben. Mehrkosten als Folge einer Nichtbeachtung der vorgenannten<br />
Forderungen gehen zu Lasten des Lieferanten.<br />
13. Versand<br />
Stellen wir dem Lieferanten die Versandart frei, hat er diejenige mit der größten Liefersicherheit zu wählen. Wir behalten uns<br />
vor, Vorschriften für die Wahl des Transportmittels und des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.<br />
14. Unterlagen und Zeichnungen<br />
Erhält der Lieferant von uns zum Zwecke der Durchführung des Auftrages Unterlagen wie z.B. Pläne, Muster, Zeichnungen,<br />
Druckvorlagen oder Layouts, ist er verpflichtet, diese mit jeder erforderlichen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln. Er<br />
darf sie Dritten nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zugänglich machen. Verstößt der Lieferant gegen dies Auflagen und entsteht<br />
uns daraus ein Schaden, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<br />
Der Lieferant hat die ihm überlassenen Unterlagen nach unseren Weisungen zu behandeln und sie auf unser Verlangen ohne<br />
Einschränkung zurückzugeben. Er hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.<br />
©<strong>HOWATHERM</strong> KLIMATECHNIK GMBH STAND 01.09.2002
15. Mängelbeseitigung<br />
Kleinere Mängel, oder solche, deren Behebung Auswirkungen auf unseren Liefertermin haben, können bei gleichbleibendem<br />
Gewährleistungsanspruch auf Kosten des Lieferanten beseitigt werden, ohne dass es einer Mängelbeseitigungsaufforderung<br />
mit Fristsetzung bedarf. Wir werden in diesem Fall den Lieferanten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen unterrichten.<br />
Kann die Mängelbeseitigung nicht oder nicht vollständig vor unserem Liefertermin erfolgen, sind wir berechtigt die<br />
Beseitigung der Mängel am Bestimmungsort unserer Lieferung zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht<br />
nach, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen<br />
Sämtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen gehen zu Lasten des Lieferanten.<br />
16. Vertragsstrafe<br />
Wir haben das Recht, mit dem Lieferanten für das Herbeiführen einer Leistung oder das Unterlassen einer Handlung eine<br />
Vertragsstrafe zu vereinbaren.<br />
17. Eigentumsvorbehalt<br />
Wir akzeptieren grundsätzlich keinen - wie immer gearteten - Eigentumsvorbehalt.<br />
18. Kauf nach Probe<br />
Kaufen wir Waren nach Probe, so gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert. Ist es üblich, über Qualität und<br />
Eigenschaften der Probe ein Protokoll auszufertigen, gilt der Inhalt diese Protokolls als Bestandteil des Vertrages.<br />
19. Genehmigung von Mustern<br />
Werden Waren nach unseren Angaben hergestellt, darf die Herstellung erst durchgeführt werden, wenn wir Ausfallmuster<br />
geprüft und freigegeben haben.<br />
20. Schutzrechte<br />
Der Lieferant versichert, dass die für uns erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Ergeben sich trotzdem<br />
Schutzrechte, hat der Lieferant alle damit verbundenen Kosten, Gebühren usw. zu tragen und uns vollständig von allen<br />
Verpflichtungen freizustellen.<br />
21. Zahlung<br />
Unsere Zahlungen erfolgen durch Überweisung oder Scheck, immer unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.<br />
Sofern nichts anderes vereinbart ist erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl, entweder 14 Tage nach Waren- und<br />
Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage netto. Skontofristen beginnen erst zu laufen, wenn alle weiteren<br />
Fälligkeitsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung erfüllt sind.<br />
Sofern bei der An-/Abnahme Mängel festgestellt werden, kann bis zu deren Beseitigung ein von uns als angemessen angesehener<br />
Teil des Rechnungsbetrages einbehalten werden. Wir haben gegenüber dem Lieferanten das Recht der Aufrechnung<br />
eigener Ansprüche mit sonst fälligen Forderungen.<br />
Ist mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, hat er uns in einer als uns angemessen erscheinenden, nach unserer Wahl<br />
festgelegten Form Sicherheit zu leisten. Es muss darüber eine besondere, schriftliche Vereinbarung abgeschlossen sein.<br />
22. Teillieferungen<br />
Erbringt ein Lieferant Teillieferungen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, ist die Leistung erst erbracht, wenn insgesamt<br />
geliefert ist.<br />
Teillieferungen werden nicht als in sich jeweils abgeschlossenes Geschäft betrachtet.<br />
Unsere Ansprüche aus diesen <strong>Einkauf</strong>sbedingungen hinsichtlich einen vertraglich vereinbarten Leistung werden durch<br />
Teillieferungen nicht berührt, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung.<br />
23. Gewährleistung<br />
Die im Katalog / Angebot des Lieferanten enthaltenen Leistungsdaten und Beschreibungen gelten als zugesicherte<br />
Eigenschaften. Er leistet Gewähr dafür, dass seine Leistungen und Lieferungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften<br />
besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem<br />
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die<br />
Gewährleistungsdauer für Funktion und Material 5 Jahre, für elektrische und bewegliche Teile 2 Jahre, für Verschleißteile 1<br />
Jahr, jeweils zuzüglich 1 Monat. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme der Leistung spätestens jedoch 9 Monate<br />
nach Lieferung. Die Gewährleistung beinhaltet die Übernahme der Kosten für Material sowie Reparatur bzw. Austausch inkl.<br />
De- und Montagekosten.<br />
Sollte der festgestellte Ist-Zustand vom vertraglich vereinbarten Zustand abweichen, wird dem Lieferanten eine kurze aber<br />
angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Werden die entsprechenden Vorgaben auch dann nicht erreicht, steht es<br />
uns frei, eine weitere Nachbesserung zuzulassen, zu mindern oder zu wandeln. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn<br />
nach erfolgreicher Nachbesserung eines zunächst gerügten Mangels erneut gravierende Mängel auftreten.<br />
©<strong>HOWATHERM</strong> KLIMATECHNIK GMBH STAND 01.09.2002
Falls bei Nichterreichen eines Leistungsparameters eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, wird diese auch dann fällig, wenn<br />
wir sie nicht bei der fehlgeschlagenen Abnahme vorbehalten haben.<br />
24. Änderungen am Liefergegenstand<br />
Will der Lieferant am Liefergegenstand, seiner Konstruktion, Technik u.s.w. gegenüber dem Standard, der dem Vertragsabschluß<br />
zugrunde liegt Änderungen vornehmen – gleich aus welchem Grunde – bedarf er unserer schriftlichen Zustimmung.<br />
25. Dokumentation<br />
Die für unsere Enddokumentation erforderlichen Unterlagen, wie z. B: Produktbeschreibungen, technische Auslegungen,<br />
Prüfzertifikate, Ersatzteillisten Zeichnungen sowie Bedienungs- und Wartungsanleitungen werden auf unser Verlangen vom<br />
Lieferanten, ohne besondere Vergütung in der erforderlichen Anzahl und Qualität zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für den<br />
Bedarf an Produktkatalogen, bzw. Software.<br />
26. Ersatzbeschaffung<br />
Der Lieferant garantiert, dass auch in den nächsten 10 Jahren nach Lieferung alle Teile seines Lieferumfangs oder gleichwertige<br />
Teile von Ihm nachgeliefert werden können.<br />
27. Erfüllungsort<br />
Erfüllungsort ist für alle Lieferungen und Leistungen die von uns vorgeschriebene Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.<br />
28. Haftung<br />
Wir sind berechtigt eigene Forderungen und Forderungen Dritter, die z. B. aus anderen Vertragsverhältnissen entstehen geltend<br />
zu machen, wenn diese auf Versäumnisse des Lieferanten, wie z. B. schuldhaftes Verhalten, Mängel oder Terminverzüge<br />
zurückzuführen sind. Hierfür übernimmt der Lieferant das Haftungsrisiko und stellt uns von solchen Forderungen frei. Die<br />
Allein- oder Mitverantwortung des Lieferanten für Produkthaftungsansprüche Dritter richtet sich nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften. Werden wir unmittelbar in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant, uns bei der Abwehr der<br />
Forderungen durch Überlassung der notwendigen Informationen und Beweismittel zu unterstützen. Der Lieferant hat in<br />
Anbetracht der von ihm auszuführenden Lieferungen eine Produkthaftpflichtversicherung bei einer anerkannten<br />
Versicherungsgesellschaft in ausreichender Höhe abzuschließen bzw. zu unterhalten. Der Versicherungsschutz ist bis zum<br />
Ablauf der Gewährleistung aufrecht zu erhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns durch Vorlage einer entsprechenden<br />
schriftlichen Bestätigung der zuständigen Versicherungsgesellschaft neuesten Datums nachzuweisen. Vor diesem<br />
Nachweis hat der Lieferant keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung.<br />
29.Schutzrechte<br />
Der Lieferant sichert zu, dass das von ihm hergestellte und gelieferte Produkt frei von Schutzrechten Dritter ist. Sollten Dritte<br />
dennoch Ansprüche wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen gegen uns geltend machen, so ist der Lieferant verpflichtet,<br />
uns bei der Abwehr der Forderung zu unterstützen und von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten<br />
und Aufwendungen freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gilt auch gegenüber unseren Abnehmern.<br />
Die Freistellungsverpflichtung entfällt grundsätzlich, wenn der Lieferant die Liefergegenstände entsprechend unseren<br />
Zeichnungen, Modellen oder dem gleichkommenden Beschreibungen hergestellt hat. Der Lieferant ist jedoch auch in solchen<br />
Fällen aufgrund seiner technischen und Branchen-Kenntnisse verpflichtet, die Frage einer Schutzrechtsverletzung zu überprüfen<br />
und uns ggf. Bedenken anzumelden.<br />
30. Warenannahmezeiten<br />
Für die Anlieferung einschließlich Abladen in unserem Stammhaus in 55767 Brücken sind folgende Annahmezeiten einzuhalten:<br />
Mo - Do 07.00 - 12.00 Uhr und 12.30 - 16.00 Uhr<br />
Fr. 07.00 - 12.00 Uhr<br />
31. Gültiges Recht<br />
Für die Rechtsbeziehung zu unseren Lieferanten, nationaler und internationaler Herkunft, gilt immer das Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
32. Schlussbestimmungen<br />
Sollten einzelne Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die<br />
Wirksamkeit der übrigen Festlegungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame<br />
Vertragsbestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zwecke möglichst nahe kommt.<br />
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des Haager- und UN-Kaufrechts.<br />
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Landgericht Bad Kreuznach, als zuständig vereinbart.<br />
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