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AGB Einkauf - HOWATHERM

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8. Lieferung bei Abrufaufträgen<br />

Ist mit dem Lieferanten ein Abrufauftrag abgeschlossen, ist der Lieferant verpflichtet, die Abrufmengen so bereitzuhalten,<br />

dass er den Abruftermin als Fixtermin einhalten kann. Befindet sich der Lieferant hinsichtlich der Abruftermine oder<br />

Abrufmengen im Verzug, gilt Ziffer 5) dieser <strong>Einkauf</strong>sbedingungen.<br />

9. Lieferstörungen<br />

Erkennt der Lieferant bei sich eintretende mögliche Lieferstörungen wie z.B. Terminverzug oder die Nichteinhaltung zugesicherter<br />

Qualitäten und Eigenschaften, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige oder<br />

führt er dieselbe verspätete durch, hat er, unbeschadet aller weiteren Ansprüche, jeden hieraus resultierenden Schaden zu<br />

ersetzen.<br />

Vereinbarte Lieferfristen und Qualitäten sind verbindlich. Bei Lieferstörungen sind wir, unbeschadet von allen weitergehenden<br />

Ansprüchen berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist, ohne weitere Ankündigung die<br />

Leistung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.<br />

Sollte eine Vertragsstrafe vereinbart sein, kann diese auch dann gefordert werden, wenn wir sie bei der verspäteten Übergabe/Abnahme<br />

nicht vorbehalten haben.<br />

10. Abnahme<br />

Wir behalten uns vor, die bei uns eingehenden Lieferungen/Leistungen einem Abnahmeverfahren zu unterziehen. Sollten wir<br />

aufgrund von uns nicht zu vertretender Ereignisse, wie Höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen und<br />

ähnliches unserer Abnahmeverpflichtung nicht nachkommen können, beschränken sich etwaige Schadensersatzansprüche<br />

des Lieferanten auf das sogenannte negative Interesse (ohne entgangenen Gewinn und Folgeschäden).<br />

Wenn wir bei der Abnahme dem Lieferanten Hilfe leisten, dafür Gerät und Personal zur Verfügung stellen, erfolgt dafür von<br />

uns an den Lieferanten Berechnung zu unseren Preisen oder Kostensätzen. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag bei<br />

der Rechnung des Lieferanten zu kürzen.<br />

11. Verpackung / Kennzeichnung<br />

Kennzeichnung und Verpackung sind abzustimmen und erfolgen nach unserer Vorgabe. Jeder Lieferung ist ein ausführlicher,<br />

prüffähiger Lieferschein mit den kompletten Bestelldaten beizufügen. Der einzelne Liefergegenstand ist so zu kennzeichnen<br />

dass Verwechselungen ausgeschlossen sind und eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Die Anlieferung der Ware erfolgt<br />

auf Paletten. Die Verpackung ist so zu wählen, dass der Liefergegenstand sauber und trocken bleibt und ausreichender<br />

Schutz vor Witterungseinflüssen und Stoßbeschädigungen vorhanden ist. Das Verpackungsmaterial wird vom Lieferanten<br />

kostenlos für uns zurückgenommen bzw. entsorgt.<br />

Verpackungsmaterial kann uns der Lieferant nur in dem Umfange berechnen, wie wir ihm schriftlich genehmigt haben. Wird<br />

das Verpackungsmaterial von uns zurückgegeben, muss Gutschrift in vollem Umfange der Berechnung erfolgen. Für<br />

Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.<br />

Wir behalten uns vor, Vorschriften für Kennzeichnung und Verpackung zu machen.<br />

12. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine und Versandanzeigen<br />

Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind in 2facher Ausfertigung mit separater Post zu versenden; sie dürfen der Ware<br />

nicht beigelegt werden. Der Ware ist ein Lieferschein in 2facher Ausfertigung beizulegen. Dieser ist gut sichtbar, durch eine<br />

Plastiktasche geschützt, außen an der Verpackung/Ware anzubringen.<br />

In allen vorgenannten Unterlagen sind, neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfanges nach Artikel, Art und Menge,<br />

insbesondere unsere Projekt und Kommissionsnummer anzugeben. Mehrkosten als Folge einer Nichtbeachtung der vorgenannten<br />

Forderungen gehen zu Lasten des Lieferanten.<br />

13. Versand<br />

Stellen wir dem Lieferanten die Versandart frei, hat er diejenige mit der größten Liefersicherheit zu wählen. Wir behalten uns<br />

vor, Vorschriften für die Wahl des Transportmittels und des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.<br />

14. Unterlagen und Zeichnungen<br />

Erhält der Lieferant von uns zum Zwecke der Durchführung des Auftrages Unterlagen wie z.B. Pläne, Muster, Zeichnungen,<br />

Druckvorlagen oder Layouts, ist er verpflichtet, diese mit jeder erforderlichen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln. Er<br />

darf sie Dritten nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zugänglich machen. Verstößt der Lieferant gegen dies Auflagen und entsteht<br />

uns daraus ein Schaden, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<br />

Der Lieferant hat die ihm überlassenen Unterlagen nach unseren Weisungen zu behandeln und sie auf unser Verlangen ohne<br />

Einschränkung zurückzugeben. Er hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.<br />

©<strong>HOWATHERM</strong> KLIMATECHNIK GMBH STAND 01.09.2002

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