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AGB Einkauf - HOWATHERM

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15. Mängelbeseitigung<br />

Kleinere Mängel, oder solche, deren Behebung Auswirkungen auf unseren Liefertermin haben, können bei gleichbleibendem<br />

Gewährleistungsanspruch auf Kosten des Lieferanten beseitigt werden, ohne dass es einer Mängelbeseitigungsaufforderung<br />

mit Fristsetzung bedarf. Wir werden in diesem Fall den Lieferanten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen unterrichten.<br />

Kann die Mängelbeseitigung nicht oder nicht vollständig vor unserem Liefertermin erfolgen, sind wir berechtigt die<br />

Beseitigung der Mängel am Bestimmungsort unserer Lieferung zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht<br />

nach, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen<br />

Sämtliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen gehen zu Lasten des Lieferanten.<br />

16. Vertragsstrafe<br />

Wir haben das Recht, mit dem Lieferanten für das Herbeiführen einer Leistung oder das Unterlassen einer Handlung eine<br />

Vertragsstrafe zu vereinbaren.<br />

17. Eigentumsvorbehalt<br />

Wir akzeptieren grundsätzlich keinen - wie immer gearteten - Eigentumsvorbehalt.<br />

18. Kauf nach Probe<br />

Kaufen wir Waren nach Probe, so gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert. Ist es üblich, über Qualität und<br />

Eigenschaften der Probe ein Protokoll auszufertigen, gilt der Inhalt diese Protokolls als Bestandteil des Vertrages.<br />

19. Genehmigung von Mustern<br />

Werden Waren nach unseren Angaben hergestellt, darf die Herstellung erst durchgeführt werden, wenn wir Ausfallmuster<br />

geprüft und freigegeben haben.<br />

20. Schutzrechte<br />

Der Lieferant versichert, dass die für uns erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Ergeben sich trotzdem<br />

Schutzrechte, hat der Lieferant alle damit verbundenen Kosten, Gebühren usw. zu tragen und uns vollständig von allen<br />

Verpflichtungen freizustellen.<br />

21. Zahlung<br />

Unsere Zahlungen erfolgen durch Überweisung oder Scheck, immer unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.<br />

Sofern nichts anderes vereinbart ist erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl, entweder 14 Tage nach Waren- und<br />

Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage netto. Skontofristen beginnen erst zu laufen, wenn alle weiteren<br />

Fälligkeitsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung erfüllt sind.<br />

Sofern bei der An-/Abnahme Mängel festgestellt werden, kann bis zu deren Beseitigung ein von uns als angemessen angesehener<br />

Teil des Rechnungsbetrages einbehalten werden. Wir haben gegenüber dem Lieferanten das Recht der Aufrechnung<br />

eigener Ansprüche mit sonst fälligen Forderungen.<br />

Ist mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, hat er uns in einer als uns angemessen erscheinenden, nach unserer Wahl<br />

festgelegten Form Sicherheit zu leisten. Es muss darüber eine besondere, schriftliche Vereinbarung abgeschlossen sein.<br />

22. Teillieferungen<br />

Erbringt ein Lieferant Teillieferungen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, ist die Leistung erst erbracht, wenn insgesamt<br />

geliefert ist.<br />

Teillieferungen werden nicht als in sich jeweils abgeschlossenes Geschäft betrachtet.<br />

Unsere Ansprüche aus diesen <strong>Einkauf</strong>sbedingungen hinsichtlich einen vertraglich vereinbarten Leistung werden durch<br />

Teillieferungen nicht berührt, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung.<br />

23. Gewährleistung<br />

Die im Katalog / Angebot des Lieferanten enthaltenen Leistungsdaten und Beschreibungen gelten als zugesicherte<br />

Eigenschaften. Er leistet Gewähr dafür, dass seine Leistungen und Lieferungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften<br />

besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem<br />

Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die<br />

Gewährleistungsdauer für Funktion und Material 5 Jahre, für elektrische und bewegliche Teile 2 Jahre, für Verschleißteile 1<br />

Jahr, jeweils zuzüglich 1 Monat. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme der Leistung spätestens jedoch 9 Monate<br />

nach Lieferung. Die Gewährleistung beinhaltet die Übernahme der Kosten für Material sowie Reparatur bzw. Austausch inkl.<br />

De- und Montagekosten.<br />

Sollte der festgestellte Ist-Zustand vom vertraglich vereinbarten Zustand abweichen, wird dem Lieferanten eine kurze aber<br />

angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Werden die entsprechenden Vorgaben auch dann nicht erreicht, steht es<br />

uns frei, eine weitere Nachbesserung zuzulassen, zu mindern oder zu wandeln. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn<br />

nach erfolgreicher Nachbesserung eines zunächst gerügten Mangels erneut gravierende Mängel auftreten.<br />

©<strong>HOWATHERM</strong> KLIMATECHNIK GMBH STAND 01.09.2002

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