shfv-verbandstag 2007 - Schleswig-Holsteinischer Fussballverband ...
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DAS VERBANDSGERICHT<br />
Das Verbandsgericht hat entschieden<br />
in der Besetzung:<br />
Volker Marten als Vorsitzender<br />
Jürgen Struthoff als Beisitzer<br />
Uwe Jürgensen als Beisitzer<br />
Eggert Sticken als Beisitzer<br />
Matthias Möller als Beisitzer<br />
1. Revision des Kreisfußballverbandes<br />
<strong>Schleswig</strong> gegen<br />
das Urteil des Bezirksgerichts II<br />
im SHFV vom 21.02.<strong>2007</strong><br />
Die Revision des Kreisfußbalverbandes<br />
<strong>Schleswig</strong> wird zurückgewiesen.<br />
Die Kosten des Verfahrens trägt der<br />
KFV <strong>Schleswig</strong>.<br />
Begründung<br />
Das Bezirksgericht hat am 21.02.<strong>2007</strong><br />
die am 11.12.2006 eingelegte und mit<br />
Schreiben vom 26.12.2006 begründete<br />
Berufung des FC Angeln 02, eingehend<br />
beim Bezirksgericht am selben Tage per<br />
Telefax, zurückgewiesen.<br />
Gegen dieses Urteil hat der KFV <strong>Schleswig</strong><br />
gem. § 43 Rechts0 fristgerecht<br />
Revision eingelegt. Er begründet die<br />
Revision damit, dass das Berufungsschreiben<br />
nicht rechtzeitig verfasst worden<br />
sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist<br />
endete am 25.12.2006, die Verlängerung<br />
einer Frist auf den nächsten<br />
Werktag würde lediglich den Eingang<br />
des Schreibens beim Berufungsgericht<br />
betreffen, nicht aber die Fertigung.<br />
Der Rechtsansicht des KFV <strong>Schleswig</strong><br />
kann nicht gefolgt werden. Nach den<br />
einschlägigen Vorschriften des BGB tritt<br />
an die Stelle des letzten Tages einer<br />
Frist, die an einem Sonn- oder Feiertag<br />
fällt, der nächste Werktag. Es wird nicht<br />
unterschieden zwischen Abfassung<br />
des Berufungsbegründungsschreibens<br />
und des Eingangs beim zuständigen<br />
Gericht.<br />
Der KFV <strong>Schleswig</strong> trägt die Kosten des<br />
Verfahrens.<br />
2. VG 13/06-07<br />
Berufung des Gralf-M. Brandes, Am<br />
Mühlenteich, 23611 Bad Schwartau<br />
gegen das Urteil des Bezirksgerichts IV<br />
im SHFV vom 29.04.<strong>2007</strong> [222/06-<br />
07]. Der Berufung wird stattgegeben.<br />
Das Urteil des Bezirksgerichts IV im<br />
SHFV vom 29.04.<strong>2007</strong> [222/06-07]<br />
wird aufgehoben, soweit es den Betroffenen<br />
Brandes betrifft.<br />
Die Kosten des Verfahrens trägt der<br />
SHFV, die Berufungsgebühr ist zurückzuzahlen.<br />
Tatbestand und Gründe<br />
Zum Spiel der C-Jugend VfL Bad<br />
Schwartau gegen Rot-Weiß Saxonia<br />
war am 31.03.07 der angesetzte<br />
Schiedsrichter nicht erschienen. Die<br />
Betreuer beider Mannschaften, Betreuer<br />
der Schwartauer Mannschaft war der<br />
Betroffene, einigten sich auf den Trainer<br />
des Rot-Weiß Saxonia als Schiedsrichter.<br />
Nach der Halbzeit weigerte sich die<br />
Mannschaft des VfL Bad Schwartau das<br />
Spiel fortzusetzen mit der Begründung<br />
ihres Trainers, der Schiedsrichter würde<br />
zu einseitig pfeifen. Das Spiel wurde<br />
abgebrochen.<br />
Das Bezirksgericht hat sowohl den<br />
Betreuer als auch den Trainer des VfL<br />
Bad Schwartau wegen Herbeiführung<br />
eines Spielabbruchs zu je einer Geldstrafe<br />
verurteilt. Es hat darauf hingewiesen,<br />
dass der Betroffene im Sinne<br />
des §15 Jugend0 den Spielbericht<br />
unterschrieben hat und damit für die<br />
sportliche Disziplin und das allgemeine<br />
Verhalten der Jugendlichen verantwortlich<br />
war. Gegen den Betroffenen wurde<br />
eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro<br />
festgesetzt.<br />
Der Betreuer Brandes hat Berufung eingelegt.<br />
Er trägt vor, er habe den verantwortlichen<br />
Trainer Seehaver nicht<br />
zwingen können, das Spiel fortzusetzen.<br />
Wohl aber hätte er ihn vergeblich<br />
zur Fortsetzung des Spiels aufgefordert.<br />
Der Berufung war stattzugeben. Das<br />
Verbandsgericht geht vom festgestellten<br />
Sachverhalt der Vorinstanz aus.<br />
SHFV Fußball-Magazin 02 - <strong>2007</strong><br />
13<br />
Danach hatte der Berufungsführer bei<br />
Abwägung der Gesamtsituation keine<br />
Chance, seine Verantwortung auszuüben.<br />
Mithin kann er für den Spielabbruch<br />
nicht verantwortlich gemacht<br />
werden. Übereinstimmend haben die<br />
Beteiligten erklärt, dass der Trainer<br />
Seehaver des VfL Bad Schwartau in<br />
der Halbzeitpause dem Schiedsrichter<br />
mitgeteilt habe, dass Schwartau das<br />
Spiel abbrechen würde. Er nahm dann<br />
den Spielball an sich und wünschte eine<br />
gute Heimfahrt.<br />
Eine Auseinandersetzung zwischen<br />
Trainer und Betreuer vor den Jugendlichen<br />
wäre auf keinen Fall zu verantworten<br />
gewesen. Die Haftung des<br />
Betreuers besteht nur, wenn er schuldhaft<br />
gehandelt hätte. Sein Handeln war<br />
nicht schuldhaft, er hat sich um eine<br />
Fortsetzung bemüht. Der Berufungsführer<br />
ist seiner Verantwortung gerecht<br />
geworden.<br />
Das Urteil ist endgültig.<br />
SHFV-NEWS<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf §42<br />
Rechts0.<br />
3. VG 14/06-07<br />
Berufung des SV Grün-Weiß Siebenbäumen,<br />
vertr.d.d. Vorstand gegen das<br />
Urteil des Bezirksgerichts IV im SHFV<br />
vom 6.5.07 [231/06-07]<br />
Der Berufung des SV Grün-Weiß Siebenbäumen<br />
gegen das Urteil des Bezirksgerichts<br />
IV im SHFV vom 06.06.07<br />
[231/06-07] wird stattgegeben. Der<br />
Protest des SV Hammoor gegen die<br />
Wertung des Spiels Nr.193 der Bezirksliga<br />
Süd im Bezirk IV des SHFV wird<br />
zurückgewiesen. Die Protestgebühr ist<br />
verfallen. Die Kosten der 1.Instanz trägt<br />
der protestierende Verein. Das Spiel ist<br />
wie ausgetragen zu werten.<br />
Die Kosten des Berufungsverfahrens<br />
trägt der SHFV, die Berufungsgebühr ist<br />
zu erstatten.<br />
Tatbestand und Gründe<br />
Im Punktspiel der Vereine SV Hammoor<br />
gegen SV Grün-Weiß Siebenbäumen<br />
hat der Schiedsrichter in der 49. Minute<br />
einen indirekten Freistoß für die Mannschaft<br />
von Grün-Weiß Siebenbäumen