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Satzung des Bezirksfeuerwehrverbandes Hessen ... - KFV-Wetterau

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Der Verbandsvorstand besteht aus:<br />

1. dem Vorsitzenden,<br />

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

3. dem Schriftführer,<br />

4. dem Kassenverwalter,<br />

§ 12<br />

Verbandsvorstand<br />

5. den Vorsitzenden der Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände nach § 3,<br />

6. den Kreisbrandinspektoren,<br />

7. dem Bezirksstabführer,<br />

8. den Leitern der Berufsfeuerwehren.<br />

Alle Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> müssen Mitglied eines Stadt- oder<br />

Kreisfeuerwehrverban<strong>des</strong> nach §3 (1a) sein. Sonstige fachkundige Personen können zur<br />

Vorstandssitzung eingeladen werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>. Vorstand im Sinne <strong>des</strong> §26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite<br />

Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.<br />

Der Vorstand hat:<br />

§ 13<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

1. die Geschäfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> zu führen sowie über alle wichtigen Verwaltungsfragen zu<br />

beraten und zu beschließen,<br />

2. alle Tagungen <strong>des</strong> Bezirksverban<strong>des</strong> vorzubereiten und durchzuführen,<br />

3. alle Aufgaben im Sinne <strong>des</strong> § 2 der <strong>Satzung</strong> wahrzunehmen,<br />

4. Vorstandssitzungen haben je nach Bedarf stattzufinden. Die Einladung hat mit einer Frist<br />

von 14 Tagen zu erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />

Diese ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.<br />

§ 14<br />

Vorsitzender<br />

1. Der Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> in <strong>des</strong>sen<br />

Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />

2. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

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