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Satzung des Bezirksfeuerwehrverbandes Hessen ... - KFV-Wetterau

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LK Gießen<br />

<strong>Wetterau</strong>kreis<br />

Stadt Darmstadt<br />

LK Groß-Gerau<br />

Bezirksfeuerwehrverband<br />

Bezirksfeuerwehrverband<br />

Bezirksfeuerwehrverband<br />

<strong>Hessen</strong> <strong>Hessen</strong>-Darmstadt<br />

<strong>Hessen</strong> Darmstadt<br />

LK Bergstraße<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>Satzung</strong><br />

<strong>Satzung</strong><br />

Odenwaldkreis<br />

LK Vogelsberg<br />

LK Offenbach<br />

Stadt Offenbach<br />

LK Darmstadt-<br />

Dieburg


<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> Bezirksfeuerwehrverban<strong>des</strong><br />

<strong>Hessen</strong>-Darmstadt<br />

1. Der Verband führt den Namen<br />

§ 1<br />

Name, Sitz und Rechtsstellung<br />

„Bezirksfeuerw ehrverband <strong>Hessen</strong>-Darmstadt“.<br />

Er umfasst die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Groß-Gerau,<br />

Odenwaldkreis, Offenbach, Vogelsberg und <strong>Wetterau</strong>kreis sowie die Städte Darmstadt<br />

und Offenbach.<br />

2. Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort <strong>des</strong> jeweiligen Vorsitzenden.<br />

3. Der Verband ist ein Verein <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts.<br />

4. Die Funktionsbezeichnungen in dieser <strong>Satzung</strong> werden aufgrund der Lesbarkeit einheitlich<br />

in männlicher Form geführt, unbestritten stehen alle Funktionen gleichberechtigt Frauen<br />

wie Männern offen.<br />

Der Verband<br />

§ 2<br />

Zweck und Aufgabe<br />

1. ist für seine Mitglieder berechtigt, auf Bezirksebene die Belange der Feuerwehren und ihre<br />

Mitglieder zu vertreten und zu gesetzlichen und anderen Regelungen, die den<br />

Aufgabenbereich der Feuerwehren betreffen, Stellung zu nehmen.<br />

2. fördert die Zusammenarbeit <strong>des</strong> Brand- und Katastrophenschutzes, der Allgemeinen Hilfe,<br />

sowie der sonstigen Gefahrenabwehr.<br />

3. fördert die Mitgliedsverbände durch Informations- und Ausbildungsveranstaltungen.<br />

4. unterstützt die Arbeit<br />

- der Jugendfeuerwehren,<br />

- <strong>des</strong> Feuerwehrmusikwesens,<br />

- der Kindergruppen in den Feuerwehren,<br />

- der Alters- und Ehrenabteilungen.<br />

5. pflegt die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz interessierten Dienststellen und<br />

Einrichtungen, sowie anderer Organisationen.<br />

6. schließt parteipolitische und religiöse Betätigungen aus.<br />

7. erkennt besondere Leistungen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Brandschutzwesens an und zeichnet<br />

verdiente Personen aus.<br />

8. kann zur Erreichung seines Zweckes und seiner Aufgaben Arbeitsgemeinschaften auch<br />

mit anderen Körperschaften und Vereinigungen bilden.


9. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnittes<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Der Verband ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,<br />

verwendet Mittel <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> nur für die satzungsgemäßen Zwecke und gibt seinen<br />

Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />

10. darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> fremd sind oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

11. kann Funktionsträgern <strong>des</strong> Bezirksfeuerwehrverban<strong>des</strong> <strong>Hessen</strong>-Darmstadt eine<br />

angemessene pauschale Aufwandsentschädigung zahlen, die deren persönliche Kosten<br />

und Sachkosten abdeckt. Die Höhe der Pauschalen wird vom Vorstand festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft<br />

1. Dem Verband können als Mitglieder angehören:<br />

a) die Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände <strong>des</strong> Verbandsgebietes,<br />

b) Einzelpersonen,<br />

c) fördernde Mitglieder,<br />

d) Ehrenmitglieder.<br />

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.<br />

Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.<br />

Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Antragsteller beim Verbandsvorstand<br />

schriftlich die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen.<br />

3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahres mit 3-monatiger Frist durch<br />

eingeschriebenen Brief gekündigt werden.<br />

4. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher vermögensrechtlicher Anspruch.<br />

§ 4<br />

Ehrenmitgliedschaft<br />

Personen, die sich besondere Verdienste um das Brandschutzwesen erworben haben,<br />

können auf Vorschlag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> von der Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern<br />

oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.<br />

§ 5<br />

Ausschluss aus dem Verband<br />

1. Der Vorstand kann Mitglieder im Sinne <strong>des</strong> § 3 mit 2/3 Mehrheit aus dem Verband<br />

ausschließen, wenn sie nachhaltig den Verbandsaufgaben zuwider handeln.<br />

2. Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann der davon Betroffene innerhalb<br />

eines Monats durch schriftlichen Antrag die Entscheidung der Verbandsversammlung<br />

anrufen.<br />

Billigt die Verbandsversammlung die Entscheidung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> mit einfacher Mehrheit,<br />

wird der Ausschluss sofort wirksam.


§ 6<br />

Pflichten der Mitglieder<br />

1. Je<strong>des</strong> Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong> nachhaltig einzusetzen.<br />

2. Je<strong>des</strong> Mitglied ist verpflichtet, die durch die Verbandsversammlung festgesetzten<br />

Verbandsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten.<br />

§ 7<br />

Mittel<br />

Die Mittel zur Erreichung <strong>des</strong> Verbandszweckes werden aufgebracht<br />

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Verbandsversammlung festgesetzt<br />

wird,<br />

b) durch freiwillige Zuwendungen,<br />

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.<br />

Die Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind:<br />

a) Verbandsversammlung,<br />

b) Verbandsvorstand.<br />

§ 8<br />

Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

§ 9<br />

Verbandsversammlung<br />

Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan.<br />

Sie besteht aus:<br />

a) den Mitgliedern der Mitgliedsverbände,<br />

b) den Mitgliedern <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong>,<br />

c) Einzelpersonen,<br />

d) den fördernden Mitgliedern,<br />

e) den Ehrenmitgliedern.<br />

Jeder Mitgliedsverband stellt für je 500 angefangene Angehörige der Einsatzabteilungen einen<br />

Delegierten. Maßgebend ist die Zahl der aktiven Mitglieder zum 31.12. <strong>des</strong> Vorjahres für die<br />

an den LFV Beiträge gezahlt werden.<br />

Die Verbandsversammlung wird von dem Verbandsvorsitzenden min<strong>des</strong>tens einmal jährlich<br />

unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer dreiwöchigen Frist einberufen.<br />

Den Vorsitz führt der Verbandsvorsitzende.<br />

Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor<br />

dem Tag der Verbandsversammlung dem Verbandsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.


Auf Antrag von min<strong>des</strong>tens einem Drittel der Delegierten ist innerhalb einer dreiwöchigen Frist<br />

eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu<br />

behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.<br />

Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind:<br />

§ 10<br />

Aufgaben der Verbandsversammlung<br />

a) Die Wahl <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> nach §12 Nr.1 bis 4 für eine Amtszeit von 4 Jahren,<br />

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,<br />

c) die Genehmigung <strong>des</strong> Jahresberichtes, der Jahresrechnung und <strong>des</strong> Haushaltsplanes,<br />

d) Entlastung <strong>des</strong> Kassenverwalters und <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />

e) Wahl von zwei Kassenprüfern,<br />

f) Erlass einer Geschäftsordnung,<br />

g) Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen, Beratung und Beschlussfassung über<br />

eingebrachte Anträge,<br />

h) Ausschüsse bilden,<br />

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,<br />

j) Entscheidungen über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Ausschlüsse aus dem<br />

Verband,<br />

k) Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />

§ 11<br />

Verfahrensordnung für die Verbandsversammlung<br />

1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung<br />

mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.<br />

Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung<br />

mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist.<br />

2. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitgliedsverbände, die Mitglieder <strong>des</strong><br />

Verbandsvorstan<strong>des</strong> und die Ehrenmitglieder. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.<br />

3. Der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende werden geheim<br />

gewählt.<br />

Die Verbandsversammlung beschließt im Übrigen mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.<br />

Wenn die Verbandsversammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die weiter<br />

durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen offen.<br />

4. Über den Verlauf, die Anträge und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, deren<br />

Richtigkeit vom Schriftführer und vom Verbandsvorsitzenden zu bescheinigen ist.<br />

5. Jeder Delegierte hat das Recht, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


Der Verbandsvorstand besteht aus:<br />

1. dem Vorsitzenden,<br />

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

3. dem Schriftführer,<br />

4. dem Kassenverwalter,<br />

§ 12<br />

Verbandsvorstand<br />

5. den Vorsitzenden der Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände nach § 3,<br />

6. den Kreisbrandinspektoren,<br />

7. dem Bezirksstabführer,<br />

8. den Leitern der Berufsfeuerwehren.<br />

Alle Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> müssen Mitglied eines Stadt- oder<br />

Kreisfeuerwehrverban<strong>des</strong> nach §3 (1a) sein. Sonstige fachkundige Personen können zur<br />

Vorstandssitzung eingeladen werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>. Vorstand im Sinne <strong>des</strong> §26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite<br />

Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.<br />

Der Vorstand hat:<br />

§ 13<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

1. die Geschäfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> zu führen sowie über alle wichtigen Verwaltungsfragen zu<br />

beraten und zu beschließen,<br />

2. alle Tagungen <strong>des</strong> Bezirksverban<strong>des</strong> vorzubereiten und durchzuführen,<br />

3. alle Aufgaben im Sinne <strong>des</strong> § 2 der <strong>Satzung</strong> wahrzunehmen,<br />

4. Vorstandssitzungen haben je nach Bedarf stattzufinden. Die Einladung hat mit einer Frist<br />

von 14 Tagen zu erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />

Diese ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.<br />

§ 14<br />

Vorsitzender<br />

1. Der Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> in <strong>des</strong>sen<br />

Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />

2. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.


§ 15<br />

Kassenwesen<br />

1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte<br />

verantwortlich.<br />

2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein<br />

Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der<br />

Verbandversammlung beschlossenen Haushaltsplan Geldbeträge für den Ausgabezweck<br />

vorgesehen sind.<br />

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.<br />

4. Der Kassenverwalter hat dem Vorstand regelmäßig zu berichten.<br />

5. Die Kasse ist jährlich durch die Kassenprüfer zu prüfen und der nächstfolgenden<br />

Verbandsversammlung Bericht zu erstatten.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 16<br />

Geschäftsjahr<br />

§ 17<br />

Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

Der Bezirksverband wird aufgelöst, wenn bei einer hierzu einberufenen<br />

Verbandsversammlung min<strong>des</strong>tens 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und<br />

der Beschluss der Auflösung mit min<strong>des</strong>tens 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten<br />

gefasst wird.<br />

Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Versammlung<br />

einberufen werden, in welcher der Beschluss der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten gefasst<br />

wird.<br />

In der Einladung zur zweiten Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders<br />

hingewiesen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder bei Wegfall<br />

seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> an den<br />

Lan<strong>des</strong>feuerwehrverband <strong>Hessen</strong> e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für<br />

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt mit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung am 19.03.2010 in<br />

Kraft.<br />

Mit Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> verlieren alle seither bestehenden <strong>Satzung</strong>en ihre Gültigkeit.<br />

Gießen, den 19.03.2010<br />

Gert Battenfeld Wolfgang Müller<br />

Vorsitzender Stellv. Vorsitzender

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