Satzung des Bezirksfeuerwehrverbandes Hessen ... - KFV-Wetterau
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LK Gießen<br />
<strong>Wetterau</strong>kreis<br />
Stadt Darmstadt<br />
LK Groß-Gerau<br />
Bezirksfeuerwehrverband<br />
Bezirksfeuerwehrverband<br />
Bezirksfeuerwehrverband<br />
<strong>Hessen</strong> <strong>Hessen</strong>-Darmstadt<br />
<strong>Hessen</strong> Darmstadt<br />
LK Bergstraße<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>Satzung</strong><br />
<strong>Satzung</strong><br />
Odenwaldkreis<br />
LK Vogelsberg<br />
LK Offenbach<br />
Stadt Offenbach<br />
LK Darmstadt-<br />
Dieburg
<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> Bezirksfeuerwehrverban<strong>des</strong><br />
<strong>Hessen</strong>-Darmstadt<br />
1. Der Verband führt den Namen<br />
§ 1<br />
Name, Sitz und Rechtsstellung<br />
„Bezirksfeuerw ehrverband <strong>Hessen</strong>-Darmstadt“.<br />
Er umfasst die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Groß-Gerau,<br />
Odenwaldkreis, Offenbach, Vogelsberg und <strong>Wetterau</strong>kreis sowie die Städte Darmstadt<br />
und Offenbach.<br />
2. Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort <strong>des</strong> jeweiligen Vorsitzenden.<br />
3. Der Verband ist ein Verein <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts.<br />
4. Die Funktionsbezeichnungen in dieser <strong>Satzung</strong> werden aufgrund der Lesbarkeit einheitlich<br />
in männlicher Form geführt, unbestritten stehen alle Funktionen gleichberechtigt Frauen<br />
wie Männern offen.<br />
Der Verband<br />
§ 2<br />
Zweck und Aufgabe<br />
1. ist für seine Mitglieder berechtigt, auf Bezirksebene die Belange der Feuerwehren und ihre<br />
Mitglieder zu vertreten und zu gesetzlichen und anderen Regelungen, die den<br />
Aufgabenbereich der Feuerwehren betreffen, Stellung zu nehmen.<br />
2. fördert die Zusammenarbeit <strong>des</strong> Brand- und Katastrophenschutzes, der Allgemeinen Hilfe,<br />
sowie der sonstigen Gefahrenabwehr.<br />
3. fördert die Mitgliedsverbände durch Informations- und Ausbildungsveranstaltungen.<br />
4. unterstützt die Arbeit<br />
- der Jugendfeuerwehren,<br />
- <strong>des</strong> Feuerwehrmusikwesens,<br />
- der Kindergruppen in den Feuerwehren,<br />
- der Alters- und Ehrenabteilungen.<br />
5. pflegt die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz interessierten Dienststellen und<br />
Einrichtungen, sowie anderer Organisationen.<br />
6. schließt parteipolitische und religiöse Betätigungen aus.<br />
7. erkennt besondere Leistungen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Brandschutzwesens an und zeichnet<br />
verdiente Personen aus.<br />
8. kann zur Erreichung seines Zweckes und seiner Aufgaben Arbeitsgemeinschaften auch<br />
mit anderen Körperschaften und Vereinigungen bilden.
9. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnittes<br />
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />
Der Verband ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,<br />
verwendet Mittel <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> nur für die satzungsgemäßen Zwecke und gibt seinen<br />
Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />
10. darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> fremd sind oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />
11. kann Funktionsträgern <strong>des</strong> Bezirksfeuerwehrverban<strong>des</strong> <strong>Hessen</strong>-Darmstadt eine<br />
angemessene pauschale Aufwandsentschädigung zahlen, die deren persönliche Kosten<br />
und Sachkosten abdeckt. Die Höhe der Pauschalen wird vom Vorstand festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
1. Dem Verband können als Mitglieder angehören:<br />
a) die Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände <strong>des</strong> Verbandsgebietes,<br />
b) Einzelpersonen,<br />
c) fördernde Mitglieder,<br />
d) Ehrenmitglieder.<br />
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.<br />
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.<br />
Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Antragsteller beim Verbandsvorstand<br />
schriftlich die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen.<br />
3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahres mit 3-monatiger Frist durch<br />
eingeschriebenen Brief gekündigt werden.<br />
4. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher vermögensrechtlicher Anspruch.<br />
§ 4<br />
Ehrenmitgliedschaft<br />
Personen, die sich besondere Verdienste um das Brandschutzwesen erworben haben,<br />
können auf Vorschlag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> von der Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern<br />
oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.<br />
§ 5<br />
Ausschluss aus dem Verband<br />
1. Der Vorstand kann Mitglieder im Sinne <strong>des</strong> § 3 mit 2/3 Mehrheit aus dem Verband<br />
ausschließen, wenn sie nachhaltig den Verbandsaufgaben zuwider handeln.<br />
2. Gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann der davon Betroffene innerhalb<br />
eines Monats durch schriftlichen Antrag die Entscheidung der Verbandsversammlung<br />
anrufen.<br />
Billigt die Verbandsversammlung die Entscheidung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> mit einfacher Mehrheit,<br />
wird der Ausschluss sofort wirksam.
§ 6<br />
Pflichten der Mitglieder<br />
1. Je<strong>des</strong> Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele <strong>des</strong><br />
Verban<strong>des</strong> nachhaltig einzusetzen.<br />
2. Je<strong>des</strong> Mitglied ist verpflichtet, die durch die Verbandsversammlung festgesetzten<br />
Verbandsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten.<br />
§ 7<br />
Mittel<br />
Die Mittel zur Erreichung <strong>des</strong> Verbandszweckes werden aufgebracht<br />
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Verbandsversammlung festgesetzt<br />
wird,<br />
b) durch freiwillige Zuwendungen,<br />
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.<br />
Die Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind:<br />
a) Verbandsversammlung,<br />
b) Verbandsvorstand.<br />
§ 8<br />
Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
§ 9<br />
Verbandsversammlung<br />
Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan.<br />
Sie besteht aus:<br />
a) den Mitgliedern der Mitgliedsverbände,<br />
b) den Mitgliedern <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong>,<br />
c) Einzelpersonen,<br />
d) den fördernden Mitgliedern,<br />
e) den Ehrenmitgliedern.<br />
Jeder Mitgliedsverband stellt für je 500 angefangene Angehörige der Einsatzabteilungen einen<br />
Delegierten. Maßgebend ist die Zahl der aktiven Mitglieder zum 31.12. <strong>des</strong> Vorjahres für die<br />
an den LFV Beiträge gezahlt werden.<br />
Die Verbandsversammlung wird von dem Verbandsvorsitzenden min<strong>des</strong>tens einmal jährlich<br />
unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer dreiwöchigen Frist einberufen.<br />
Den Vorsitz führt der Verbandsvorsitzende.<br />
Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor<br />
dem Tag der Verbandsversammlung dem Verbandsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Auf Antrag von min<strong>des</strong>tens einem Drittel der Delegierten ist innerhalb einer dreiwöchigen Frist<br />
eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu<br />
behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.<br />
Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind:<br />
§ 10<br />
Aufgaben der Verbandsversammlung<br />
a) Die Wahl <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> nach §12 Nr.1 bis 4 für eine Amtszeit von 4 Jahren,<br />
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,<br />
c) die Genehmigung <strong>des</strong> Jahresberichtes, der Jahresrechnung und <strong>des</strong> Haushaltsplanes,<br />
d) Entlastung <strong>des</strong> Kassenverwalters und <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>,<br />
e) Wahl von zwei Kassenprüfern,<br />
f) Erlass einer Geschäftsordnung,<br />
g) Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen, Beratung und Beschlussfassung über<br />
eingebrachte Anträge,<br />
h) Ausschüsse bilden,<br />
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,<br />
j) Entscheidungen über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Ausschlüsse aus dem<br />
Verband,<br />
k) Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />
§ 11<br />
Verfahrensordnung für die Verbandsversammlung<br />
1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung<br />
mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.<br />
Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung<br />
mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist.<br />
2. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitgliedsverbände, die Mitglieder <strong>des</strong><br />
Verbandsvorstan<strong>des</strong> und die Ehrenmitglieder. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.<br />
3. Der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende werden geheim<br />
gewählt.<br />
Die Verbandsversammlung beschließt im Übrigen mit einfacher Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.<br />
Wenn die Verbandsversammlung kein anderes Verfahren beschließt, erfolgen die weiter<br />
durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen offen.<br />
4. Über den Verlauf, die Anträge und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, deren<br />
Richtigkeit vom Schriftführer und vom Verbandsvorsitzenden zu bescheinigen ist.<br />
5. Jeder Delegierte hat das Recht, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
Der Verbandsvorstand besteht aus:<br />
1. dem Vorsitzenden,<br />
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,<br />
3. dem Schriftführer,<br />
4. dem Kassenverwalter,<br />
§ 12<br />
Verbandsvorstand<br />
5. den Vorsitzenden der Stadt- und Kreisfeuerwehrverbände nach § 3,<br />
6. den Kreisbrandinspektoren,<br />
7. dem Bezirksstabführer,<br />
8. den Leitern der Berufsfeuerwehren.<br />
Alle Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> müssen Mitglied eines Stadt- oder<br />
Kreisfeuerwehrverban<strong>des</strong> nach §3 (1a) sein. Sonstige fachkundige Personen können zur<br />
Vorstandssitzung eingeladen werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte <strong>des</strong><br />
Verban<strong>des</strong>. Vorstand im Sinne <strong>des</strong> §26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite<br />
Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.<br />
Der Vorstand hat:<br />
§ 13<br />
Aufgaben <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />
1. die Geschäfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> zu führen sowie über alle wichtigen Verwaltungsfragen zu<br />
beraten und zu beschließen,<br />
2. alle Tagungen <strong>des</strong> Bezirksverban<strong>des</strong> vorzubereiten und durchzuführen,<br />
3. alle Aufgaben im Sinne <strong>des</strong> § 2 der <strong>Satzung</strong> wahrzunehmen,<br />
4. Vorstandssitzungen haben je nach Bedarf stattzufinden. Die Einladung hat mit einer Frist<br />
von 14 Tagen zu erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.<br />
Diese ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.<br />
§ 14<br />
Vorsitzender<br />
1. Der Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> in <strong>des</strong>sen<br />
Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />
2. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 15<br />
Kassenwesen<br />
1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte<br />
verantwortlich.<br />
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein<br />
Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der<br />
Verbandversammlung beschlossenen Haushaltsplan Geldbeträge für den Ausgabezweck<br />
vorgesehen sind.<br />
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.<br />
4. Der Kassenverwalter hat dem Vorstand regelmäßig zu berichten.<br />
5. Die Kasse ist jährlich durch die Kassenprüfer zu prüfen und der nächstfolgenden<br />
Verbandsversammlung Bericht zu erstatten.<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 16<br />
Geschäftsjahr<br />
§ 17<br />
Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
Der Bezirksverband wird aufgelöst, wenn bei einer hierzu einberufenen<br />
Verbandsversammlung min<strong>des</strong>tens 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und<br />
der Beschluss der Auflösung mit min<strong>des</strong>tens 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten<br />
gefasst wird.<br />
Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Versammlung<br />
einberufen werden, in welcher der Beschluss der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten gefasst<br />
wird.<br />
In der Einladung zur zweiten Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders<br />
hingewiesen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder bei Wegfall<br />
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> an den<br />
Lan<strong>des</strong>feuerwehrverband <strong>Hessen</strong> e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für<br />
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
Die <strong>Satzung</strong> tritt mit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung am 19.03.2010 in<br />
Kraft.<br />
Mit Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> verlieren alle seither bestehenden <strong>Satzung</strong>en ihre Gültigkeit.<br />
Gießen, den 19.03.2010<br />
Gert Battenfeld Wolfgang Müller<br />
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender