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bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben

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dem können wir ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der<br />

versicherten Person verlangen. Zusätzlich können wir auch den<br />

Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen.<br />

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein<br />

amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person<br />

noch lebt bzw. dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 EStG noch<br />

vorliegen.<br />

(3) Der Tod eines Rentenempfängers sowie jede Veränderung<br />

sowie das Ende der steuerlichen Berücksichtigungsmöglichkeit nach<br />

§ 32 EStG sind uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer<br />

dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort<br />

enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene<br />

Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.<br />

(4) Die Renten überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf<br />

seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch<br />

die damit verbundene Gefahr.<br />

§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?<br />

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag im Erlebensfall<br />

erbringen wir ausschließlich an Sie als unseren Versicherungsnehmer<br />

(versicherte Person).<br />

(2) Die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag sind nicht vererblich,<br />

nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht<br />

kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden<br />

und außer den bezugsberechtigten Hinterbliebenen (s Abs. 3) keine<br />

weiteren Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der<br />

Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen.<br />

(3) Im Falle Ihres Ablebens wird die Leistung aus dem Versicherungsvertrag<br />

an die uns als bezugsberechtigt benannten<br />

Hinterbliebenen erbracht.<br />

Aufgrund der besonderen Anforderungen für die steuerliche<br />

Begünstigung Ihrer Versicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b<br />

EStG können Sie nur<br />

– Ihren Ehegatten, mit dem Sie im Zeitpunkt Ihres Ablebens in<br />

gültiger Ehe verheiratet sind, und/oder<br />

– Ihre leiblichen, ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder, für die<br />

Sie Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32<br />

EStG haben, als bezugsberechtigt benennen. Der Anspruch auf<br />

Waisenrente besteht längstens für den Zeitraum, in dem der<br />

Rentenberechtigte die Voraussetzung für die Berücksichtigung als<br />

Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt, längstens jedoch bis zum 25.<br />

<strong>Leben</strong>sjahr.<br />

§ 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und<br />

Ihres Namens?<br />

(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich<br />

mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir dann<br />

eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief<br />

nur an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem<br />

Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />

Briefes als zugegangen.<br />

<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

(2) Bei Änderungen Ihres Namens gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse,<br />

eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist,<br />

unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein<br />

zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in<br />

solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei<br />

Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,<br />

schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen,<br />

Rückläufern im Lastschriftverfahren und Durchführung von<br />

Vertragsänderungen.<br />

(2) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall<br />

entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach<br />

wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag<br />

bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />

§ 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag<br />

Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

Anwendung.<br />

§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />

sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz<br />

der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind<br />

Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />

dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in<br />

Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Sind Sie eine natürliche Person, muss das Konsortium,<br />

vertreten durch die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG, Klagen aus<br />

dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erheben, das<br />

für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres<br />

gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische<br />

Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder<br />

Ihrer Niederlassung.<br />

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der<br />

Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz,<br />

sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz<br />

haben.<br />

(4) Gerichtsurteile für oder gegen die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG werden auch von den anderen Konsorten als<br />

verbindlich anerkannt.<br />

* Das Deckungskapital wird wie die Deckungsrückstellung** berechnet, wobei als Rechnungsgrundlagen die für die Beitragsberechnung<br />

gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.<br />

** Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz<br />

gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 VAG und §§ 341e, 341f HGB sowie den dazu erlassenen<br />

Rechtsverordnungen geregelt.<br />

*** Das rechnungsmäßige Alter des Versicherten ist die Differenz zwischen dem aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.<br />

ML024/0408 11/24

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