bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben
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dem können wir ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der<br />
versicherten Person verlangen. Zusätzlich können wir auch den<br />
Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen.<br />
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein<br />
amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person<br />
noch lebt bzw. dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 EStG noch<br />
vorliegen.<br />
(3) Der Tod eines Rentenempfängers sowie jede Veränderung<br />
sowie das Ende der steuerlichen Berücksichtigungsmöglichkeit nach<br />
§ 32 EStG sind uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer<br />
dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort<br />
enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene<br />
Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.<br />
(4) Die Renten überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf<br />
seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des<br />
Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch<br />
die damit verbundene Gefahr.<br />
§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?<br />
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag im Erlebensfall<br />
erbringen wir ausschließlich an Sie als unseren Versicherungsnehmer<br />
(versicherte Person).<br />
(2) Die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag sind nicht vererblich,<br />
nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht<br />
kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden<br />
und außer den bezugsberechtigten Hinterbliebenen (s Abs. 3) keine<br />
weiteren Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der<br />
Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen.<br />
(3) Im Falle Ihres Ablebens wird die Leistung aus dem Versicherungsvertrag<br />
an die uns als bezugsberechtigt benannten<br />
Hinterbliebenen erbracht.<br />
Aufgrund der besonderen Anforderungen für die steuerliche<br />
Begünstigung Ihrer Versicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b<br />
EStG können Sie nur<br />
– Ihren Ehegatten, mit dem Sie im Zeitpunkt Ihres Ablebens in<br />
gültiger Ehe verheiratet sind, und/oder<br />
– Ihre leiblichen, ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder, für die<br />
Sie Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32<br />
EStG haben, als bezugsberechtigt benennen. Der Anspruch auf<br />
Waisenrente besteht längstens für den Zeitraum, in dem der<br />
Rentenberechtigte die Voraussetzung für die Berücksichtigung als<br />
Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt, längstens jedoch bis zum 25.<br />
<strong>Leben</strong>sjahr.<br />
§ 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und<br />
Ihres Namens?<br />
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich<br />
mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir dann<br />
eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief<br />
nur an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem<br />
Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />
Briefes als zugegangen.<br />
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(2) Bei Änderungen Ihres Namens gilt Abs. 1 entsprechend.<br />
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse,<br />
eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist,<br />
unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung?<br />
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein<br />
zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in<br />
solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei<br />
Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,<br />
schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen,<br />
Rückläufern im Lastschriftverfahren und Durchführung von<br />
Vertragsänderungen.<br />
(2) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall<br />
entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach<br />
wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag<br />
bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />
§ 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag<br />
Anwendung?<br />
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
Anwendung.<br />
§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz<br />
der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind<br />
Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />
dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in<br />
Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
(2) Sind Sie eine natürliche Person, muss das Konsortium,<br />
vertreten durch die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG, Klagen aus<br />
dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erheben, das<br />
für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres<br />
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische<br />
Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder<br />
Ihrer Niederlassung.<br />
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der<br />
Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz,<br />
sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz<br />
haben.<br />
(4) Gerichtsurteile für oder gegen die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG werden auch von den anderen Konsorten als<br />
verbindlich anerkannt.<br />
* Das Deckungskapital wird wie die Deckungsrückstellung** berechnet, wobei als Rechnungsgrundlagen die für die Beitragsberechnung<br />
gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.<br />
** Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz<br />
gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 VAG und §§ 341e, 341f HGB sowie den dazu erlassenen<br />
Rechtsverordnungen geregelt.<br />
*** Das rechnungsmäßige Alter des Versicherten ist die Differenz zwischen dem aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.<br />
ML024/0408 11/24