bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben
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Allgemeine<br />
Versicherungsbedingungen<br />
<strong>Basisrente</strong>nversicherung nach<br />
dem <strong>bestpartner</strong> concept®<br />
<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong><br />
<strong>Basisrente</strong><br />
Exklusiv für<br />
Wichtige Vertragsunterlagen
Inhalt<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner? 4<br />
§ 2 Welche Leistungen erbringen wir? 4<br />
§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 5<br />
§ 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 7<br />
§ 5 Was bedeutet die vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht? 7<br />
§ 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung<br />
zu beachten und wie können Sie<br />
Zuzahlungen leisten? 8<br />
§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag<br />
nicht rechtzeitig zahlen? 8<br />
§ 8 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen,<br />
Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzung<br />
von ABC-Waffen/-Stoffen? 9<br />
§ 9 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />
Person? 9<br />
§ 10 Wann können Sie Ihre Versicherung<br />
kündigen oder beitragsfrei stellen? 9<br />
§ 11 Welche Kosten fallen bei Ihrem Vertrag an? 10<br />
§ 12 Was ist zu beachten, wenn eine<br />
Versicherungsleistung verlangt wird? 10<br />
§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? 11<br />
§ 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift<br />
und Ihres Namens? 11<br />
§ 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen<br />
gesondert in Rechnung? 11<br />
§ 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag<br />
Anwendung? 11<br />
§ 17 Wo ist der Gerichtsstand? 11<br />
Anhang der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen<br />
Anhang der Allgemeinen Versicherungs-<br />
bedingungen zur Kündigung und<br />
Beitragsfreistellung Ihrer <strong>Basisrente</strong> 12<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner? 13<br />
§ 2 Welche Leistungen erbringen wir? 13<br />
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne<br />
dieser Bedingungen? 14<br />
§ 4 Welchen erweiterten Versicherungsschutz<br />
gibt es bei Pflegebedürftigkeit? 15<br />
§ 5 Welche Sonderleistungen werden bei<br />
bestimmten schweren Erkrankungen<br />
gewährt? 16<br />
§ 6 In welchen Fällen ist der Versicherungs-<br />
schutz ausgeschlossen? 16<br />
§ 7 Was ist zu beachten, wenn Leistungen<br />
verlangt werden, und welche<br />
Mitwirkungspflichten bestehen? 16<br />
§ 8 Wann geben wir eine Erklärung über<br />
unsere Leistungspflicht ab? 17<br />
§ 9 Was wird im Fall eines anerkannten<br />
Leistungsfalls nachgeprüft und welche<br />
Mitwirkungspflichten hat die versicherte<br />
Person dabei? 17<br />
§ 10 Was gilt bei einer Verletzung der<br />
Mitwirkungspflichten nach Eintritt der<br />
Berufsunfähigkeit? 17<br />
§ 11 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben<br />
Sie während der Versicherungsdauer? 17<br />
§ 12 Welche Kosten fallen bei Ihrem Vertrag an? 19<br />
§ 13 Wie ist das Verhältnis zur Haupt-<br />
versicherung? 19<br />
Besondere Bedingungen<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die plan-<br />
mäßige Erhöhung der Beiträge? 22<br />
§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich<br />
Beiträge und Versicherungsleistungen? 22<br />
§ 3 Wonach berechnen sich die erhöhten<br />
Versicherungsleistungen? 22<br />
§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen<br />
gelten für die Erhöhung der<br />
Versicherungsleistungen?<br />
§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? 22<br />
ML024/0408 3/24
estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
für die <strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
(Stand 01.10.2010)<br />
mit Zertifizierungsänderungen für Versicherungsbedingungen des Zeitraums<br />
01.01.2008 bis 31.03.2010<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden<br />
Bedingungen.<br />
Alle Allgemeinen, Besonderen und sonstigen Bedingungen gelten nur dann, soweit sie den Regelungen des<br />
zertifizierten <strong>Basisrente</strong>nvertrages und den Vorschriften des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge-<br />
und <strong>Basisrente</strong>nverträgen (AltZertG) nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum<br />
Zeitpunkt des Abschlusses des <strong>Basisrente</strong>nvertrages geltende Fassung des AltZertG).<br />
§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner?<br />
(1) Die in dieser Versicherung vereinbarten Versicherungsleistungen<br />
werden von uns und mehreren anderen Versicherungsgesellschaften<br />
übernommen (Konsorten). Die Konsorten sind mit den<br />
jeweiligen Beteiligungsquoten im Versicherungsschein aufgeführt.<br />
Jeder Konsorte ist mit seiner Konsortialquote am Vertrag beteiligt,<br />
erhält also den entsprechenden Teil der Beiträge, leistet den<br />
entsprechenden Anteil an der Versicherungsleistung und beteiligt Sie<br />
für diesen Anteil an seinen Überschüssen und Bewertungsreserven.<br />
Eine Haftung der Konsorten untereinander ist ausgeschlossen.<br />
(2) Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG führt dabei als<br />
Konsortialführer den gesamten Schriftverkehr. Willenserklärungen<br />
sind in Bezug auf sämtliche Konsorten nur und erst dann wirksam,<br />
wenn sie der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG schriftlich<br />
zugegangen sind. Sie wirken dann für das gesamte Konsortium. Die<br />
<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG ist berechtigt, Willenserklärungen<br />
im Namen aller an diesem Vertrag beteiligten<br />
Versicherungsunternehmen abzugeben und entgegenzunehmen.<br />
Diese wirken dann für alle Konsorten. Die <strong>Heidelberger</strong><br />
<strong>Leben</strong>sversicherung AG ist als Konsortialführer von den anderen<br />
Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer<br />
Anteile als Kläger und Beklagte zu führen. Ein gegen die oder von der<br />
<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG erstrittenes Urteil wird deshalb<br />
von den anderen Versicherern auch als verbindlich anerkannt.<br />
§ 2 Welche Leistungen erbringen wir?<br />
Allgemeines<br />
Die <strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong> ist eine durch steuerliche<br />
Vergünstigung staatlich geförderte, klassische private Altersvorsorge,<br />
welche Sie zum Bezug einer lebenslangen monatlichen Leibrente<br />
berechtigt sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />
Hinterbliebenenabsicherung für Ihren Ehepartner bzw. für die<br />
anspruchsberechtigten Kinder ermöglicht und wahlweise eine<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen werden kann.<br />
Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass Versicherungsnehmer,<br />
versicherte Person, Beitragszahler und Leistungsempfänger<br />
identisch sind.<br />
Rentenleistung<br />
(1) Erleben Sie den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen<br />
wir monatlich vorschüssig eine lebenslange Leibrente. Die<br />
Rentenzahlung können Sie frühestens ab Vollendung des<br />
60. <strong>Leben</strong>sjahres erhalten. Den genauen Rentenbeginn können Sie<br />
dem Versicherungsschein entnehmen.<br />
(2) Die Höhe der Rentenzahlungen bleibt grundsätzlich gleich.<br />
Wahlweise können Sie aber auch eine jährlich garantierte Rentensteigerung<br />
von 1 %, 2 % oder 3 % vereinbaren. Dadurch werden die<br />
garantierten Rentenleistungen jeweils am Jahrestag des<br />
Rentenbeginns um den vereinbarten Prozentsatz erhöht.<br />
(3) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten<br />
Leistungen können Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung<br />
erhalten (siehe § 3).<br />
(4) Neben den Rentenleistungen erfolgen keine Auszahlungen. Ein<br />
Kapitalwahlrecht besteht nicht. Es besteht somit kein über die<br />
Leibrentenzahlung hinausgehender Anspruch auf Auszahlung.<br />
(5) Bei der Rentenermittlung haben wir die Sterbetafel DAV 2004 R<br />
für Männer und Frauen verwendet. Als Rechnungszins haben wir<br />
2,25 % angesetzt. Die Verwaltungskosten betragen 1,25 % der<br />
versicherten Rente.<br />
Todesfallleistung<br />
(6) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlungen<br />
(Aufschubzeit), zahlen wir an den/die bezugsberechtigten Hinterbliebenen<br />
eine lebenslange bzw. temporäre Leibrente (siehe § Abs. 8<br />
und 9). Die Rente bemisst sich nach dem am Todestag vorhandenen<br />
Deckungskapital*.<br />
(7) Für den Rentenbezug kann ein Zeitraum (Rentengarantiezeit)<br />
vereinbart werden, in dem bei Tod der versicherten Person eine<br />
Leistung an bezugsberechtigte Hinterbliebene fällig wird. Stirbt die<br />
versicherte Person innerhalb dieses Zeitraums, zahlen wir den<br />
Hinterbliebenen den für die Bildung von Hinterbliebenenrenten<br />
verfügbaren Betrag in Rentenform aus. Dieser Betrag entspricht dem<br />
abgezinsten Wert jener Leistungen in der zum Todeszeitpunkt<br />
garantierten Höhe, die ohne Eintritt des Todes bis zum Ablauf der<br />
Rentengarantiezeit noch fällig geworden wären. Für die Bestimmung<br />
des abgezinsten Wertes werden die für die Ermittlung der<br />
Rentenhöhe verwendeten Rechnungsgrundlagen verwendet. Sind<br />
keine berechtigten Hinterbliebenen gemäß § 13 Abs. 3 vorhanden,<br />
wird keine Todesfallleistung fällig.<br />
(8) Gibt es einen bezugsberechtigten Ehegatten, erhält dieser die<br />
gebildete Rente lebenslang. Für diese Rente kann er zum Zeitpunkt<br />
der Verrentung eine Rentengarantiezeit vereinbaren, jedoch nur dann,<br />
wenn bezugsberechtigte Kinder gemäß § 13 Abs. 3 vorhanden sind.<br />
Stirbt der Ehegatte innerhalb der Rentengarantiezeit, werden weitere<br />
Rentenzahlungen an die Kinder geleistet. Die Zahlungen erfolgen nur<br />
dann und solange, wie eine steuerliche Berücksichtigung der Kinder<br />
nach § 32 EStG möglich ist (Kindergeld, Freibeträge für Kinder),<br />
längstens jedoch bis zum 25. <strong>Leben</strong>sjahr. Bei mehreren anspruchsberechtigten<br />
Kindern wird eine entsprechende Anzahl gleich hoher<br />
4/24 ML024/0408
Rententeile gebildet und jeweils als Rente ausbezahlt. Sind die<br />
Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung nach § 32 EStG<br />
nicht mehr gegeben, wird die Rentenzahlung zum Monatsende des<br />
Wegfalls eingestellt. Sind weitere noch förderberechtigte Kinder<br />
vorhanden, wird die Rente entsprechend neu gebildet und<br />
weiterbezahlt.<br />
(9) Stirbt die versicherte Person und sind nur anspruchsberechtigte<br />
Kinder, für die die versicherte Person einen Anspruch auf Kindergeld<br />
oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, vorhanden, erhalten<br />
diese nach den oben genannten Voraussetzungen eine temporäre<br />
Leibrente.<br />
Verfahren bei Kleinstbetragsrenten<br />
(10) Wir sind berechtigt, eine Kleinstbetragsrente in Anlehnung an<br />
§ 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG abzufinden, wenn die Rente die dann<br />
gültige und dort festgelegte Bezugsgröße nicht übersteigt.<br />
Flexible Rentenbeginnphase<br />
(11) Sie haben das Recht, den Rentenbeginn flexibel zu gestalten:<br />
– Der vereinbarte Rentenbeginn kann jahresweise bis zur<br />
Vollendung des 60. <strong>Leben</strong>sjahres der versicherten Person<br />
vorgezogen werden. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns<br />
verringert sich die garantierte Rente. Diese wird nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen mit den bei Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages verwendeten Rechnungsgrundlagen neu<br />
berechnet.<br />
– Ferner können Sie den vereinbarten Rentenbeginn maximal bis zu<br />
fünf Jahre vom ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn<br />
jahresweise nach hinten verlegen, jedoch nicht über das<br />
75. <strong>Leben</strong>sjahr der versicherten Person hinaus. Dabei können Sie<br />
entscheiden, ob Sie für diesen Zeitraum durch eine Fortzahlung<br />
der Beiträge die Rente erhöhen möchten. Allein durch das<br />
Hinausschieben des Rentenbeginns erhöht sich die garantierte<br />
Rente und wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
mit den bei Abschluss des Versicherungsvertrages verwendeten<br />
Rechnungsgrundlagen neu berechnet.<br />
Beginn sowie Ende der flexiblen Rentenbeginnphase sind individuell<br />
in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert. Der Antrag auf Änderung<br />
des Rentenbeginns kann jederzeit bis drei Monate vor dem neu<br />
gewählten Rentenbeginn bei uns gestellt werden. Außerdem werden<br />
wir Sie mindestens drei Monate vor Beginn der flexiblen Rentenbeginnphase<br />
in Textform informieren, dass Sie das Recht haben,<br />
Ihren Rentenbeginn flexibel zu gestalten.<br />
Nachträglicher Ein- oder Ausschluss einer Rentengarantiezeit<br />
(12) Sie haben bis zwei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />
das Recht, eine Rentengarantiezeit einzuschließen bzw. eine<br />
bestehende Rentengarantiezeit zu erhöhen. Über den Ablauf der Frist<br />
werden wir Sie vorher in Textform informieren. Eine Reduzierung<br />
einer Rentengarantiezeit ist bis zum vereinbarten Rentenbeginn<br />
möglich. In jedem Fall ist zu beachten, dass die Rentengarantiezeit<br />
nicht länger ist, als in der nachstehenden Aufstellung für Alter und<br />
Geschlecht festgelegt.<br />
Alter Frauen Männer Alter Frauen Männer<br />
60 23 19 68 16 13<br />
61 22 18 69 16 12<br />
62 21 17 70 15 12<br />
63 20 16 71 14 11<br />
64 20 16 72 13 11<br />
65 19 15 73 13 10<br />
66 18 14 74 12 9<br />
67 17 14 75 11 9<br />
Änderungen der Rentengarantiezeit haben Einfluss auf die Höhe<br />
der Altersrente, wobei eine höhere Rentengarantiezeit zu einer<br />
Verringerung der Altersrente führt.<br />
<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />
Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gem. § 153<br />
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und<br />
Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse<br />
werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und<br />
jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die<br />
Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes<br />
ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem<br />
unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer<br />
Aufsichtsbehörde einzureichen.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der<br />
Versicherungsnehmer<br />
(a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen<br />
der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen,<br />
die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten<br />
die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der<br />
Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der<br />
<strong>Leben</strong>sversicherung genannten Prozentsatz. Aus diesem Betrag<br />
werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten<br />
Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel<br />
verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />
Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn die <strong>Leben</strong>serwartung<br />
und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation<br />
angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die<br />
Versicherungsnehmer mindestens nach dem in der Verordnung über<br />
die Mindestbeitragsrückerstattung in der <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
vorgesehenen Umfang beteiligt.<br />
(b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich<br />
zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen<br />
zu Gruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise,<br />
um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder<br />
Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des<br />
Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen<br />
Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner<br />
Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der<br />
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der<br />
sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />
Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu,<br />
Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich<br />
nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer<br />
verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung<br />
im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines<br />
drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste<br />
oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren<br />
und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse<br />
angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung**<br />
heranziehen (§ 56 a Versicherungsaufsichtsgesetz). Hierfür<br />
benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.<br />
(c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />
Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der<br />
Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für<br />
Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten<br />
auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den<br />
Versicherungsnehmern gemäß § 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu.<br />
Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven jährlich neu ermittelt.<br />
Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Absatz 2<br />
beschriebenen Verfahren zugeordnet (§ 153 Abs. 3 VVG). Bei<br />
Beendigung der Ansparphase (durch Tod, Kündigung oder Erleben<br />
des vereinbarten Rentenbeginns) teilen wir den für diesen Zeitpunkt<br />
aktuell ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Aufsichtsrechtliche<br />
Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres<br />
Vertrags<br />
(a) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen<br />
Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt<br />
ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift<br />
zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten<br />
der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe<br />
der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr von den Konsorten auf<br />
ML024/0408 5/24
estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
Vorschlag des jeweiligen Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Jeder<br />
Konsorte veröffentlicht die Überschussanteilssätze in seinem<br />
Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.<br />
Überschussbeteiligung bis zum Rentenbeginn<br />
Laufende Überschussbeteiligung<br />
(b) Wir schreiben Ihrer Versicherung nach Ablauf einer Wartezeit<br />
am Ende eines jeden Versicherungsjahres laufende Überschüsse gut,<br />
wenn sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch im Versicherungsbestand<br />
befindet. Die Wartezeit entspricht bei Versicherungen mit<br />
vermindertem Anfangsbeitrag der um ein Jahr verlängerten Dauer des<br />
verminderten Anfangsbeitrages. Bei allen anderen Versicherungen<br />
beträgt die Wartezeit ein Jahr. Bei Erhöhungen gilt für den<br />
Erhöhungsteil ebenfalls die Wartezeit von einem Jahr. Die laufende<br />
Überschussbeteiligung setzt sich aus einem Kostenüberschussanteil<br />
und einem Zinsüberschussanteil zusammen.<br />
Der Zinsüberschussanteil wird in Prozent der nach den anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen<br />
der Beitragskalkulation berechneten Deckungsrückstellung**<br />
zur Mitte des jeweiligen Versicherungsjahres festgelegt.<br />
Der Kostenüberschussanteil wird in Prozent des beitragsabhängigen<br />
Kostenanteils ohne Ratenzuschläge und ohne Stückkosten zu Ihrer<br />
Versicherung berechnet (ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen).<br />
Jeder Konsorte legt zunächst den Zinsüberschussanteilsatz und den<br />
Kostenüberschussanteilsatz für seinen Teil des Vertrages fest.<br />
Anschließend wird für den Zins- und Kostenüberschussanteil jeweils<br />
ein gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet. Jeder Konsorte ist<br />
dann verpflichtet, jedem Versicherungsvertrag einen Zins- und<br />
Kostenüberschussanteil in Höhe des gewichteten arithmetischen<br />
Mittels gutzuschreiben. Übersteigt der individuelle Überschusssatz<br />
den mittleren Überschusssatz, ist der Konsorte verpflichtet, den<br />
Überschuss den Konsorten gutzuschreiben, deren Überschusssatz<br />
geringer ist als der mittlere Überschusssatz.<br />
Die laufende Überschussbeteiligung wird als Erlebensfallbonus<br />
verwendet. Die zugeteilten Überschüsse werden dann als Einmalbeitrag<br />
in eine beitragsfreie Bonusrentenversicherung umgewandelt.<br />
Die Bonusrentenversicherung ist im Folgejahr ebenfalls überschussberechtigt,<br />
die Überschüsse werden dann auch wie oben beschrieben<br />
umgewandelt. Die Bonusrentenversicherung erhöht damit zum<br />
Auszahlungsbeginn der Versicherung die versicherte Rentenleistung.<br />
Wird der Vertrag vor Ablauf durch Kündigung beendet, bleibt die<br />
Bonusrentenversicherung weiter bestehen. Im Todesfall wird keine<br />
Leistung aus der Bonusrentenversicherung fällig.<br />
Schlussüberschussbeteiligung<br />
(c) Am Ende der Aufschubzeit kann eine Schlussüberschussbeteiligung<br />
endgültig zugeteilt werden. Hierzu wird am Ende eines<br />
jeden Versicherungsjahres eine nicht garantierte Anwartschaft<br />
bestimmt, die erst am Ende der Aufschubzeit des Vertrages endgültig<br />
zugeteilt wird. Die nicht garantierte Anwartschaft wird zum Ende eines<br />
jeden Versicherungsjahres neu berechnet, indem der Schlussüberschusssatz<br />
mit dem Deckungskapital* zum Rentenbeginn des<br />
Erlebensfallbonus multipliziert wird.<br />
Die nicht garantierte Anwartschaft kann sich durch die Neuberechnung<br />
erhöhen oder reduzieren oder kann sogar ganz entfallen. Der<br />
Schlussüberschuss wird am Ende der Aufschubzeit der Versicherung<br />
endgültig zugeteilt und dann mit der Versicherungsleistung verrentet.<br />
Im Kündigungsfall wird aus der Schlussüberschussbeteiligung ein<br />
Barwert einer zu berechnenden Leistung dem Vertrag gutgeschrieben.<br />
Die zu berechnende Leistung wird dadurch bestimmt, dass<br />
die nicht garantierte Anwartschaft am Ende der Aufschubzeit mit dem<br />
Verhältnis der abgelaufenen Versicherungsdauer abzüglich der<br />
Wartezeit zu der gesamten Aufschubzeit abzüglich der Wartezeit<br />
sowie dem Verhältnis des aktuellen Deckungskapitals* der<br />
Hauptversicherung zum Deckungskapital* bei Rentenbeginn der<br />
Hauptversicherung multipliziert wird. Bei einer Kündigung während<br />
der Wartezeit wird dem Vertrag keine Leistung gutgeschrieben. Die<br />
Wartezeit beträgt ein Drittel der Aufschubzeit, längstens jedoch zehn<br />
Jahre.<br />
Die Schlussüberschüsse stehen zur Deckung von Schwankungen im<br />
Zins-, Risiko- und Kostenverlauf zur Verfügung und können damit ggf.<br />
nachträglich gekürzt werden. Die Schlussüberschussbeteiligung wird<br />
von jedem Konsorten individuell für seinen Teil festgelegt. Bei Tod<br />
wird keine Leistung aus der Schlussüberschussbeteiligung fällig.<br />
Zuordnung der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag<br />
(d) Die ermittelten, verteilungsfähigen Bewertungsreserven der<br />
Konsorten werden nach einem verursachungsorientierten Verfahren<br />
den einzelnen anspruchsberechtigten Verträgen rechnerisch<br />
zugeordnet. Zum Zuteilungstermin der Bewertungsreserven Ihres<br />
Vertrages erhalten Sie die Hälfte Ihres anhand dieses<br />
Verteilungsschlüssels ermittelten Anteils an den verteilungsfähigen<br />
Bewertungsreserven, die an dem zugehörigen Stichtag vorhanden<br />
sind, mindestens aber den Betrag, der sich aus einem entsprechend<br />
angewendeten Verfahren für die Berechnung der Schlussüberschussbeteiligung<br />
ergibt (Mindestbeteiligung). Für diese Mindestbeteiligung<br />
an den Bewertungsreserven haben die für die Schlussüberschussbeteiligung<br />
verwendeten Wartezeiten keine Gültigkeit.<br />
Verwendung der Bewertungsreserve<br />
(e) Der sich aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />
ergebende Betrag wird bei Ende der Aufschubzeit zur Erhöhung der<br />
versicherten Rente und bei sonstiger Beendigung der Versicherung<br />
(Kündigung und Todesfall vor Rentenbeginn) zur Erhöhung der<br />
versicherten Leistung verwendet.<br />
Rechnungsgrundlagen der Überschussbeteiligung<br />
(f) Zum Rentenbeginn werden, sofern vorhanden, Schlussüberschussbeteiligung<br />
und eine evtl. vorhandene Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven mit den bei Rentenbeginn für das Neugeschäft<br />
gültigen Rechnungsgrundlagen dieses bzw. – soweit wir diesen Tarif<br />
im Neugeschäft nicht mehr anbieten – eines vergleichbaren Tarifes für<br />
Rentenversicherungen verrentet (Zusatzrente). Für die Berechnung<br />
der Zusatzrente werden die gleichen Leistungsmerkmale (z. B.<br />
Rentenzahlweise, garantierte Rentensteigerung etc.) der garantierten<br />
Rente zugrunde gelegt.<br />
Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit<br />
(g) Während der Rentenbezugszeit werden Überschüsse am Ende<br />
eines jeden Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals*<br />
zum Zeitpunkt der Zuteilung zugeteilt. Die Bemessungsgrößen, auf<br />
die sich die Überschussanteilsätze ab Rentenbeginn beziehen,<br />
hängen vor allem vom Alter der versicherten Person und der Höhe der<br />
ab Rentenbeginn garantierten Rente ab. Sie werden nach den<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den<br />
Rechnungsgrundlagen der zugrunde liegenden Rente ermittelt.<br />
Überschussverwendung<br />
(h) Bei Wahl einer lebenslangen Leibrente können Sie mit einer<br />
Frist von drei Monaten bis zum Beginn der Rentenbezugszeit wählen,<br />
wie im Rentenbezug die Überschüsse für die Grundrente (garantierte<br />
Rente zzgl. Rente aus Erlebensfallbonus) und die Zusatzrente<br />
verwendet werden sollen. Für beide Renten ist einheitlich nur eine<br />
Verwendungsform möglich. Ein Wechsel der Überschussverwendungsform<br />
in der Rentenbezugszeit ist nicht möglich. Bei der<br />
temporären Leibrente ist nur die Überschussverwendung<br />
„Dynamische Überschussrente“ möglich.<br />
Dynamische Überschussrente<br />
Standardmäßig werden die Überschüsse zur Erhöhung der bisher<br />
erreichten Renten verwendet (Bonusrente). Für die Berechnung der<br />
Bonusrente werden die Rechnungsgrundlagen und die Leistungsmerkmale<br />
der zugrunde liegenden Rente verwendet. Die Bonusrenten<br />
sind wie die zugrunde liegende Rente für die gesamte<br />
Rentenbezugszeit garantiert.<br />
Die Bonusrente wird mit Beginn des folgenden Versicherungsjahres<br />
zusammen mit der zugrunde liegenden Rente fällig. Die Bonusrente<br />
ist ebenfalls überschussberechtigt. Ist eine Rentengarantiezeit<br />
vereinbart, so gilt das Ende der Rentengarantiezeit auch für die<br />
Bonusrente. Die Todesfallleistung der Bonusrente entspricht der<br />
Todesfallleistung der zugrunde liegenden Rente.<br />
6/24 ML024/0408
Flexible Überschussrente<br />
Falls von Ihnen vor Rentenbeginn gewählt, werden die Überschüsse<br />
jedes Jahr neu in eine Bardividende (nicht garantierte Rente) und<br />
einen Beitrag für eine Bonusrente (garantierte Rente; siehe oben<br />
Dynamische Überschussrente) so aufgeteilt, dass die Höhe der<br />
Flexiblen Überschussrente (Summe aus Bardividende und<br />
Bonusrente) bei unveränderter Höhe der Überschussbeteiligung<br />
grundsätzlich gleich bleibt. Die Bardividende wird ebenfalls mit der<br />
zugrunde liegenden Rente fällig. Sobald die Bonusrenten die Höhe<br />
der Flexiblen Überschussrente erreicht haben, werden die<br />
Überschüsse zur dynamischen Rentenerhöhung verwendet. Die<br />
Bardividenden werden von uns vorfinanziert und bewirken nach den<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Verminderung<br />
des Überschusses zum Ende des Jahres. Die anfängliche<br />
Rentenleistung ist dadurch höher als bei der Dynamischen<br />
Überschussrente. Bei einer Änderung der Überschussanteilsätze wird<br />
die Flexible Überschussrente neu berechnet; sie sinkt bei einer<br />
Verminderung und steigt bei einer Erhöhung der Überschussanteilsätze.<br />
Nach Eintritt des Todesfalls enden die Zahlungen der Bardividende<br />
ohne weitere Leistungen zum Ende des laufenden Rentenzahlungsabschnitts.<br />
Sofern der Todesfall innerhalb einer vereinbarten<br />
Rentengarantiezeit eingetreten ist und die Rente bis zum Ablauf der<br />
Rentengarantiezeit weitergezahlt wird, wird die Höhe der<br />
Bardividende neu ermittelt. Dadurch verringert sich die Höhe der<br />
Bardividende und damit die Flexible Überschussrente. Für die<br />
Bonusrente gelten die oben genannten Regelungen.<br />
Teildynamische Überschussrente<br />
Falls von Ihnen gewünscht, werden die Überschüsse teilweise für eine<br />
Dynamische Überschussrente und teilweise für eine Flexible Überschussrente<br />
verwendet. Die Dynamische Überschussrente ist für die<br />
gesamte Rentenbezugszeit garantiert, die Flexible Überschussrente<br />
kann in Abhängigkeit von der zukünftigen Überschussbeteiligung<br />
steigen oder sinken.<br />
Biometrische Rechnungsgrundlagen und Garantiezins<br />
(i) Bei der Tarifkalkulation haben wir die Sterbetafel der DAV 2004<br />
R für Männer und Frauen verwendet. Als Rechnungszins haben wir<br />
2,25 % angesetzt. Die Tafel sowie die dazugehörigen Herleitungen<br />
können unter www.aktuar.de eingesehen werden.<br />
§ 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen<br />
worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im<br />
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings<br />
entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung<br />
(vgl. § 7 Abs. 2 und 3).<br />
Ein bei Antragstellung ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz<br />
wird hierdurch nicht berührt.<br />
§ 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />
Vorvertragliche Anzeigepflicht<br />
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf,<br />
dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen<br />
wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für Fragen nach gegenwärtigen<br />
oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und<br />
Beschwerden.<br />
Rücktritt<br />
(2) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes<br />
Bedeutung haben, von Ihnen nicht oder nicht richtig<br />
angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies<br />
gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche<br />
<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden<br />
ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht<br />
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird,<br />
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
(3) Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />
Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt,<br />
bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen<br />
wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand<br />
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich war. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir<br />
nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(4) Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, wird<br />
der Rückkaufswert (vgl. § 10 Abs. 2) unter Berücksichtigung des dort<br />
genannten Abzugs sowie abzüglich eventuell rückständiger Beiträge<br />
fällig und der Vertrag als beitragsfreie Versicherung fortgeführt. Die<br />
Regelung des § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt nicht. Die Rückzahlung<br />
der Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />
Kündigung<br />
(5) Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem<br />
Monat kündigen, wenn unser Rücktrittsrecht bei einer Verletzung der<br />
vorvertraglichen Anzeigepflicht, die nicht auf Vorsatz oder grober<br />
Fahrlässigkeit beruht, ausgeschlossen ist. Auf das Kündigungsrecht<br />
bei lediglich unverschuldeter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung<br />
verzichten wir. Bei fahrlässiger vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung<br />
bleibt unser Kündigungsrecht bestehen.<br />
(6) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird,<br />
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
(7) Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der<br />
Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (§ 10 Abs. 2).<br />
Vertragsanpassung<br />
(8) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den<br />
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu<br />
anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen<br />
Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten<br />
wir darauf, dass die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil<br />
werden. In diesem Fall wird der Vertrag mit unveränderten<br />
Vertragsbedingungen fortgeführt. Auch der Beitrag wird in diesem Fall<br />
nicht erhöht.<br />
(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr<br />
als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht<br />
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der<br />
Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.<br />
Ausübung unserer Rechte<br />
(10) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />
stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung<br />
in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen<br />
haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich<br />
geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von<br />
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte<br />
Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte<br />
müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung<br />
stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir weitere Umstände zur<br />
Begründung unserer Erklärung angeben.<br />
(11) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung<br />
und zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht<br />
angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
(12) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren<br />
seit Vertragsschluss ausüben. Haben Sie die Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />
ML024/0408 7/24
estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
Anfechtung<br />
(13) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls<br />
durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt<br />
auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist.<br />
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung<br />
(14) Die Absätze 1 bis 13 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />
erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der<br />
Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 12 beginnen mit<br />
der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des<br />
geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.<br />
Erklärungsempfänger<br />
(15) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche<br />
Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine<br />
andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem<br />
Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung<br />
entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden<br />
oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den<br />
Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung<br />
als bevollmächtigt ansehen.<br />
§ 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />
beachten und wie können Sie Zuzahlungen<br />
leisten?<br />
Beitragszahlungen<br />
(1) Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden.<br />
Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto<br />
ab.<br />
(2) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung sind durch jährliche<br />
Beitragszahlungen zu entrichten (Jahresbeiträge) und werden zu<br />
Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.<br />
(3) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in<br />
halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen<br />
(Ratenzahlung); hierfür werden Ratenzuschläge in Höhe von 1,5 %<br />
des Jahresbeitrages bei halbjährlicher Zahlungsweise, 2,5 % bei<br />
vierteljährlicher Zahlungsweise und 4 % bei monatlicher<br />
Zahlungsweise erhoben. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des<br />
Beitragszahlungsabschnitts fällig.<br />
(4) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich, jedoch<br />
nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und im Versicherungsschein<br />
angegebenen Versicherungsbeginn, zu zahlen. Alle weiteren Beiträge<br />
(Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode<br />
fällig.<br />
(5) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie<br />
fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Bei<br />
Einziehung des Beitrags von einem Konto gilt die Zahlung als<br />
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein<br />
angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer<br />
berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige<br />
Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht rechtzeitig eingezogen<br />
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie<br />
unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />
Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen<br />
werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des<br />
Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />
(6) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre<br />
Kosten.<br />
Beitragsstundung<br />
(7) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung<br />
mit uns erforderlich. Die Gewährung einer Stundung liegt<br />
grundsätzlich in unserem Ermessen.<br />
Besteht der Vertrag bereits drei Jahre und werden Sie arbeitslos,<br />
können Sie jedoch eine zinslose Stundung der Folgebeiträge<br />
verlangen. Die Beiträge stunden wir, solange Sie arbeitslos sind,<br />
jedoch längstens für ein Jahr.<br />
Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die Beiträge<br />
jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stunden wir die Beiträge<br />
während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate.<br />
(8) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige<br />
Beitragsrückstände verrechnen.<br />
Verminderter Anfangsbeitrag (Low-Start)<br />
(9) Es kann ein verminderter Anfangsbeitrag für 1, 2, 3 oder 4 Jahre<br />
vereinbart werden, der wahlweise 30 %, 40 % oder 50 % des vollen<br />
Beitrages beträgt. Dieser Zeitraum, in dem von Ihnen verminderte<br />
Anfangsbeiträge gezahlt werden, wird im Folgenden als Vorphase<br />
bezeichnet.<br />
Falls eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen<br />
wurde, müssen die Dauern der Vorphasen und die Höhe des<br />
Beitragssprungs für Haupt- und Zusatzversicherung identisch sein.<br />
Zuzahlungen<br />
(10) Neben der vereinbarten Beitragszahlung können Sie mit unserer<br />
Zustimmung vor Rentenbeginn freiwillige Zuzahlungen leisten. Die<br />
Zuzahlungen dürfen in jedem einzelnen Kalenderjahr, zusammen mit<br />
den regelmäßigen Beiträgen, den in § 10 Abs. 3 EStG genannten<br />
Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nicht übersteigen. Eine<br />
Zuzahlung muss mindestens 500 Euro je Zahlvorgang betragen.<br />
Zuzahlungen werden grundsätzlich wie Beiträge behandelt. Die<br />
Zuzahlung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistung, die sich<br />
nach Ihrem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen<br />
Alter***, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Rentenbeginn<br />
und dem bei Abschluss des Vertrages gültigen Tarif errechnet.<br />
Erhöhungstermin ist der jeweilige Erste des Monats, der auf die<br />
Zuzahlung folgt. Eingeschlossene Zusatzversicherungen werden von<br />
einer Zuzahlung nicht erfasst.<br />
(11) Auch Im Falle einer Zuzahlung fallen Kosten an. Es werden<br />
einmalig vom Zuzahlungsbetrag prozentual Abschluss- und<br />
Verwaltungskosten abgezogen. Für die laufenden Kosten des<br />
Versicherungsbetriebes wird dem Deckungskapital* Ihrer Versicherung,<br />
jährlich zum Beginn des Versicherungsjahres, ein fester<br />
Prozentsatz bezogen auf alle bisher getätigten Zuzahlungen<br />
abgezogen.<br />
(12) Bei Kündigung bzw. Beitragsfreistellung erfolgt die Berechnung<br />
des als angemessen angesehenen Abschlags ohne Berücksichtigung<br />
von Zuzahlungen.<br />
(13) Eine Zuteilung von Kostenüberschüssen erfolgt nur für die<br />
vereinbarten Beitragszahlungen, Zuzahlungsbeiträge werden hierbei<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Wichtiger Hinweis bei Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung:<br />
(14) Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Gesamtbeitrags<br />
ist, dass der für die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlende<br />
Beitragsanteil weniger als 50 % des Gesamtbeitrags beträgt und der<br />
zu zahlende Beitrag für die Hauptversicherung (Altervorsorgeleistung)<br />
sowie für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mehr als 50 %<br />
des Gesamtbeitrags unter Berücksichtigung einer eventuellen<br />
Überschussbeteiligung beträgt. Die Einhaltung dieser Grenze werden<br />
wir über die gesamte Vertragsdauer, auch bei einer Änderung der<br />
Überschussbeteiligung, sicherstellen.<br />
§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht<br />
rechtzeitig zahlen?<br />
(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, so<br />
können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag<br />
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie<br />
8/24 ML024/0408
die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt<br />
können wir von Ihnen neben den Kosten einer ärztlichen Untersuchung<br />
eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages<br />
verlangen. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand<br />
entspricht, beläuft sich auf 10 % der Beiträge des ersten<br />
Versicherungsjahres.<br />
(2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir<br />
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen<br />
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge<br />
aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch,<br />
wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu<br />
vertreten haben.<br />
(3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus<br />
dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt<br />
worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns eine<br />
schriftliche Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine<br />
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den<br />
Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert<br />
sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie<br />
in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.<br />
§ 8 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />
Einsatz bzw. Freisetzung von ABC-Waffen/-<br />
Stoffen?<br />
Kriegsrisiko<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon,<br />
auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren<br />
Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte<br />
Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren<br />
Unruhen den Tod gefunden hat.<br />
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />
mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen<br />
beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Verrentung gem. § 2<br />
Abs. 6 des für den Todestag berechneten Rückkaufswerts gem. § 10<br />
Abs. 2, wobei der dort genannte Abzug erfolgt. Die Regelung des § 10<br />
Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht<br />
entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie<br />
während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />
Einsatz bzw. Freisetzung von ABC-Waffen/-Stoffen<br />
(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />
mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von<br />
atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />
Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />
biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere<br />
Leistungspflicht auf die Verrentung des für den Todestag berechneten<br />
Rückkaufswerts, sofern mit dem Einsatz oder dem Freisetzen eine<br />
nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass<br />
die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr<br />
gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder<br />
bestätigt wird.<br />
§ 9 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />
Person?<br />
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten<br />
wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre<br />
vergangen sind.<br />
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird,<br />
dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden<br />
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden<br />
ist. Andernfalls wird der für den Todestag berechnete Rückkaufswert<br />
<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
(vgl. § 10 Abs. 2) unter Berücksichtigung des dort genannten Abzugs<br />
sowie abzüglich eventuell rückständiger Beiträge fällig und gemäß § 2<br />
Abs. 6 verwendet. Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter<br />
Halbsatz gilt nicht.<br />
§ 10 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen<br />
oder beitragsfrei stellen?<br />
Kündigung und Beitragsfreistellung<br />
(1) Sie können Ihre Versicherung – jedoch nur vor dem vereinbarten<br />
Rentenbeginn – ganz oder – nach Ablauf einer Vorphase<br />
teilweise in Textform kündigen:<br />
– jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres;<br />
– bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des<br />
Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss<br />
eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum<br />
Schluss des ersten Versicherungsjahres.<br />
Es wird vereinbart, dass bei einer Kündigung kein Rückkaufswert<br />
ausbezahlt wird. Es besteht ebenfalls sowohl kein über die Leibrentenzahlung<br />
als auch über die Leistungen aus einer ergänzenden<br />
Berufsunfähigkeitsabsicherung hinausgehender Anspruch auf Auszahlung.<br />
Kündigen Sie den Vertrag vollständig, so wirkt dies wie eine<br />
Beitragsfreistellung, kündigen Sie teilweise, wirkt dies wie eine<br />
Beitragsreduzierung.<br />
Kündigung/Beitragsfreistellung<br />
(2) Kündigen Sie die Versicherung ganz oder haben Sie die<br />
vollständige Befreiung von der Beitragspflicht beantragt, wird die<br />
Versicherung unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes als<br />
beitragsfreie Versicherung fortgeführt.<br />
Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der<br />
Beitragskalkulation zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres –<br />
bei unterjähriger Beitragszahlungsweise für den Schluss des<br />
laufenden Ratenzahlungsabschnitts – berechnete Deckungskapital*<br />
der Versicherung, mindestens jedoch der Betrag des<br />
Deckungskapitals*, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter<br />
Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 4 der<br />
Deckungsrückstellungsverordnung) angesetzten Abschluss- und<br />
Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.<br />
Von diesem Wert erfolgt ein Abzug, mit dem die Veränderung der<br />
Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />
ausgeglichen wird; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv<br />
gestelltes Risikokapital vorgenommen. Der Abzug beträgt 2 % der<br />
Differenz zwischen der Summe aller für die Versicherung während der<br />
Laufzeit zu zahlenden Beiträge und den bis zum Auflösungszeitpunkt<br />
der Versicherung fällig gewordenen Beiträgen, jeweils ohne<br />
Ratenzahlungszuschläge, sonstige Beitragszuschläge und Stückkosten<br />
(jeweils ohne Zuzahlungen), höchstens jedoch 15 % des<br />
Rückkaufswertes (jeweils ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen<br />
und der Schlussüberschussbeteiligung).<br />
Bei Erhöhungen wird der Abzug ab dem Erhöhungstermin für den<br />
Erhöhungsteil entsprechend berechnet.<br />
Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise<br />
zum Abzug finden Sie im Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug<br />
zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde<br />
nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />
ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.<br />
Nachteile der Kündigung/Beitragsfreistellung<br />
Die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit<br />
Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind<br />
wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl.<br />
§ 11) nur geringe Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente<br />
ML024/0408 9/24
estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in<br />
Höhe der eingezahlten Beiträge und Zuzahlungen für die Bildung<br />
einer beitragsfreien Rente zur Verfügung.<br />
Teilkündigung/Beitragsreduzierung<br />
(3) Bei einer Teilkündigung bzw. Beitragsreduzierung wird Ihr<br />
Beitrag unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Fristen und Termine<br />
zum Beginn des nächsten Beitragszahlungsabschnitts herabgesetzt.<br />
In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf eine verbleibende<br />
Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
für den Schluss des laufenden Versicherungsjahres – bei<br />
unterjähriger Beitragszahlungsweise für den Schluss des laufenden<br />
Ratenzahlungsabschnitts – unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes<br />
nach Abs. 2 Satz 1 bis 2 errechnet wird.<br />
Von diesem Wert erfolgt ein Abzug, mit dem die Veränderung der<br />
Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />
ausgeglichen wird; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv<br />
gestelltes Risikokapital vorgenommen. Der Abzug beträgt 2 % der<br />
Differenz zwischen der Summe aller für die Versicherung während der<br />
Laufzeit zu zahlenden Beiträge und den bis zum Auflösungszeitpunkt<br />
der Versicherung fällig gewordenen Beiträgen, jeweils ohne Ratenzahlungszuschläge,<br />
sonstige Beitragszuschläge und Stückkosten<br />
(jeweils ohne Zuzahlungen), höchstens jedoch 15 % des<br />
Rückkaufswertes (jeweils ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen<br />
und der Schlussüberschussbeteiligung). Der Abzug wird mit dem<br />
Verhältnis von wegfallender Beitragssumme zu der Differenz aus<br />
aktueller Beitragssumme und den bis zum Auflösungszeitpunkt fällig<br />
gewordenen Beiträgen, jeweils ohne Ratenzuschläge, sonstige<br />
Beitragszuschläge und Stückkosten gewichtet (jeweils ohne<br />
Zuzahlungen). Die wegfallende Beitragssumme wird aus der aktuellen<br />
Beitragssumme abzüglich der verbleibenden Beitragsumme unter<br />
Berücksichtigung des weiter zu zahlenden Beitrages für die restliche<br />
Laufzeit, jeweils ohne Ratenzuschläge, sonstige Beitragszuschläge<br />
und Stückkosten bestimmt (jeweils ohne Zuzahlungen).<br />
Bei Erhöhungen wird der Abzug ab dem Erhöhungstermin für den<br />
Erhöhungsteil entsprechend berechnet.<br />
Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise<br />
zum Abzug finden Sie im Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug<br />
zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde<br />
nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />
ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
Eine Teilkündigung bzw. Beitragsreduzierung kann nur verlangt<br />
werden, wenn der verbleibende Beitrag durch die Herabsetzung nicht<br />
unter einen Mindestbeitrag von 360 Euro im Jahr und die verbleibende<br />
Rente nicht unter den Mindestbetrag von 600 Euro im Jahr sinkt.<br />
Wird der Mindestbeitrag nicht erreicht, ist die Teilkündigung bzw.<br />
Beitragsreduzierung unwirksam, es kann aber vollständig nach Abs. 2<br />
gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt werden.<br />
Nachteile der Teilkündigung/Beitragsreduzierung<br />
Die Teilkündigung/Beitragsreduzierung Ihrer Versicherung ist mit<br />
Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind<br />
wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl.<br />
§ 11), der laufenden Kostenbelastung sowie dem Abzug bei<br />
Teilkündigung/Beitragsreduzierung des Vertrages nur geringe Mittel<br />
im Deckungskapital* vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht<br />
unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge im Deckungskapital*<br />
zur Verfügung.<br />
Wiederinkraftsetzung der Versicherung<br />
Sie können die Wiederinkraftsetzung der Versicherung innerhalb von<br />
sechs Monaten seit dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag ohne<br />
erneute Gesundheitsprüfung verlangen. Wir legen bei der Wiederinkraftsetzung<br />
die technischen Berechnungsgrundlagen, die bei<br />
Abschluss des Vertrages gültig waren, zugrunde.<br />
Bei einer Wiederinkraftsetzung wird der in Abs. 3 beschriebene Abzug<br />
dem Versicherungsvertrag anteilig gutgeschrieben, d. h. der Abzug<br />
wird mit dem Verhältnis von Restbeitragssumme zum Zeitpunkt der<br />
Wiederinkraftsetzung mit neuem Beitrag zur Restbeitragssumme<br />
zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung mit ursprünglichem Beitrag<br />
errechnet.<br />
Beitragsrückzahlung<br />
(4) Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />
§ 11 Welche Kosten fallen bei Ihrem Vertrag an?<br />
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen<br />
Kosten. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der<br />
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen,<br />
RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation<br />
berücksichtigt und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.<br />
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren<br />
nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei<br />
werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und<br />
Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für<br />
Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in<br />
der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung einer<br />
Deckungsrückstellung** aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m.<br />
§ 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende<br />
Betrag beläuft sich auf 4 % der Beitragssumme (ohne Stückkosten<br />
und Ratenzahlungszuschläge).<br />
(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während<br />
der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer in gleich<br />
bleibender Höhe erhoben und werden den laufenden Beiträgen<br />
entnommen. Diese laufenden Kosten betragen im Barwert 2,5 % der<br />
Beitragssumme (ohne Stückkosten und Ratenzahlungszuschläge).<br />
Der Barwert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit einem Rechnungszins von 5 % und ohne Verwendung<br />
von Wahrscheinlichkeitstafeln berechnet.<br />
(4) Weitere Aufwendungen entstehen durch den laufenden<br />
Versicherungsbetrieb (u. a. für die Verwaltung Ihres Vertrages und für<br />
die Auszahlung der Versicherungsleistung). Nähere Einzelheiten über<br />
die Bestandteile dieser sog. Verwaltungsaufwendungen können Sie<br />
§ 43 Abs. 3 RechVersV entnehmen. Diese Aufwendungen – soweit<br />
sie nicht unter § 15 (gesonderte Verwaltungskosten) fallen – stellen<br />
wir Ihnen nicht gesondert in Rechnung. Stattdessen wird ein Teil<br />
dieser Kosten mit den Beiträgen Ihrer Versicherung verrechnet. Ein<br />
anderer Teil wird aus dem Deckungskapital* Ihrer Versicherung<br />
entnommen, so z. B. die Verwaltungskosten nach Beitragsfreistellung.<br />
Die Verwaltungskosten, die mit den Beiträgen Ihrer Versicherung<br />
verrechnet werden, betragen pro Zahlungseingang 3 % des Beitrages<br />
(ohne Stückkosten und Ratenzahlungszuschläge) Ihrer Versicherung.<br />
Zusätzlich werden pro Jahr 0,024 % der Beitragssumme (ohne<br />
Stückkosten und Ratenzahlungszuschläge) sowie jährlich 18 Euro<br />
Stückkosten, ebenfalls auf die eingehenden Beiträge verteilt,<br />
verrechnet. Bei beitragsfreien Verträgen werden jährlich 0,024 % der<br />
Beitragssumme (ohne Stückkosten und Ratenzahlungszuschläge)<br />
dem Deckungskapital* entnommen.<br />
Da die vorgenannten Kostensätze während der gesamten Versicherungsdauer<br />
nicht erhöht und die tatsächlich anfallenden Abschluss-<br />
und Verwaltungsaufwendungen nicht vorhergesehen werden können,<br />
sind die vorgenannten Kostensätze sehr vorsichtig angesetzt.<br />
Deshalb werden wir Sie an eventuell erwirtschafteten Verwaltungskostenüberschüssen<br />
im Rahmen der Überschussbeteiligung (siehe<br />
§ 3) beteiligen. Die Überschussbeteiligung vermindert dann die<br />
tatsächlich Ihrem Vertrag belasteten Kosten.<br />
Kosten in der Rentenphase<br />
(5) Ab Rentenbeginn betragen die jährlichen Verwaltungskosten<br />
1,25 % der Jahresrente, die wir dem Deckungskapital* entnehmen.<br />
§ 12 Was ist zu beachten, wenn eine<br />
Versicherungsleistung verlangt wird?<br />
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen<br />
Vorlage des Versicherungsscheines und etwaiger Nachträge. Außer-<br />
10/24 ML024/0408
dem können wir ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der<br />
versicherten Person verlangen. Zusätzlich können wir auch den<br />
Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen.<br />
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein<br />
amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person<br />
noch lebt bzw. dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 EStG noch<br />
vorliegen.<br />
(3) Der Tod eines Rentenempfängers sowie jede Veränderung<br />
sowie das Ende der steuerlichen Berücksichtigungsmöglichkeit nach<br />
§ 32 EStG sind uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer<br />
dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort<br />
enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene<br />
Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.<br />
(4) Die Renten überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf<br />
seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des<br />
Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch<br />
die damit verbundene Gefahr.<br />
§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?<br />
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag im Erlebensfall<br />
erbringen wir ausschließlich an Sie als unseren Versicherungsnehmer<br />
(versicherte Person).<br />
(2) Die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag sind nicht vererblich,<br />
nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht<br />
kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden<br />
und außer den bezugsberechtigten Hinterbliebenen (s Abs. 3) keine<br />
weiteren Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der<br />
Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen.<br />
(3) Im Falle Ihres Ablebens wird die Leistung aus dem Versicherungsvertrag<br />
an die uns als bezugsberechtigt benannten<br />
Hinterbliebenen erbracht.<br />
Aufgrund der besonderen Anforderungen für die steuerliche<br />
Begünstigung Ihrer Versicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b<br />
EStG können Sie nur<br />
– Ihren Ehegatten, mit dem Sie im Zeitpunkt Ihres Ablebens in<br />
gültiger Ehe verheiratet sind, und/oder<br />
– Ihre leiblichen, ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder, für die<br />
Sie Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32<br />
EStG haben, als bezugsberechtigt benennen. Der Anspruch auf<br />
Waisenrente besteht längstens für den Zeitraum, in dem der<br />
Rentenberechtigte die Voraussetzung für die Berücksichtigung als<br />
Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt, längstens jedoch bis zum 25.<br />
<strong>Leben</strong>sjahr.<br />
§ 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und<br />
Ihres Namens?<br />
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich<br />
mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir dann<br />
eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief<br />
nur an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem<br />
Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />
Briefes als zugegangen.<br />
<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
(2) Bei Änderungen Ihres Namens gilt Abs. 1 entsprechend.<br />
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse,<br />
eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist,<br />
unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in<br />
Rechnung?<br />
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein<br />
zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in<br />
solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei<br />
Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,<br />
schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen,<br />
Rückläufern im Lastschriftverfahren und Durchführung von<br />
Vertragsänderungen.<br />
(2) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen<br />
Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall<br />
entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach<br />
wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag<br />
bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />
§ 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag<br />
Anwendung?<br />
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
Anwendung.<br />
§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz<br />
der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind<br />
Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />
dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in<br />
Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
(2) Sind Sie eine natürliche Person, muss das Konsortium,<br />
vertreten durch die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG, Klagen aus<br />
dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erheben, das<br />
für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres<br />
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische<br />
Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder<br />
Ihrer Niederlassung.<br />
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der<br />
Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz,<br />
sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz<br />
haben.<br />
(4) Gerichtsurteile für oder gegen die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG werden auch von den anderen Konsorten als<br />
verbindlich anerkannt.<br />
* Das Deckungskapital wird wie die Deckungsrückstellung** berechnet, wobei als Rechnungsgrundlagen die für die Beitragsberechnung<br />
gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.<br />
** Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz<br />
gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 VAG und §§ 341e, 341f HGB sowie den dazu erlassenen<br />
Rechtsverordnungen geregelt.<br />
*** Das rechnungsmäßige Alter des Versicherten ist die Differenz zwischen dem aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.<br />
ML024/0408 11/24
estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur<br />
Kündigung und Beitragsfreistellung Ihrer <strong>Basisrente</strong><br />
(Stand 01.01.2008)<br />
Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um ein Produkt, bei dem die<br />
Höhe der Rente u. a. von der Wertentwicklung der Vermögenswerte,<br />
in die das von Ihnen eingezahlte Kapital investiert wird, abhängt.<br />
Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass<br />
der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kündigung<br />
entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher von den<br />
kündigenden Versicherungsnehmern getragen werden. Würden diese<br />
Kosten dagegen allen Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt,<br />
könnte der Versicherungsschutz nur ungleich teurer angeboten<br />
werden.<br />
Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft.<br />
Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als<br />
auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrags stets darauf<br />
achten, dass die Belange der Gesamtheit der Versicherungsnehmer<br />
gewahrt werden.<br />
Bitte beachten Sie daher Folgendes:<br />
– Die Kündigung oder Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit<br />
Nachteilen verbunden.<br />
– Es stehen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags nicht<br />
unbedingt Mittel in der Höhe der eingezahlten Beiträge für die<br />
Bildung einer beitragsfreien Versicherung zur Verfügung, da aus<br />
dieser auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die<br />
Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der in<br />
den Versicherungsbedingungen vereinbarte Abzug erfolgt. Bei der<br />
Kalkulation dieses Abzugs werden folgende Umstände<br />
berücksichtigt:<br />
Veränderungen der Risiko- und Ertragslage<br />
Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die<br />
Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit<br />
einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da<br />
Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher<br />
verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines<br />
kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft<br />
durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht.<br />
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital<br />
Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes<br />
Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür<br />
erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand<br />
zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags<br />
partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während<br />
der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung<br />
stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem<br />
verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des<br />
Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist<br />
regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit<br />
von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung<br />
über externes Kapital wesentlich teurer wäre.<br />
– Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />
liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach<br />
nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />
ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend<br />
herabgesetzt.<br />
12/24 ML024/0408
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Bedingungen für die <strong>bestpartner</strong> Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
(Stand 01.10.2010)<br />
mit Zertifizierungsänderungen für die Bedingungen des Zeitraums<br />
01.01.2008 bis 31.03.2010<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen gelten für Sie, sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen<br />
haben.<br />
§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner?<br />
(1) Die in dieser Versicherung vereinbarten Versicherungsleistungen<br />
werden von uns und mehreren anderen Versicherungsgesellschaften<br />
übernommen (Konsorten). Die Konsorten sind mit den<br />
jeweiligen Beteiligungsquoten im Versicherungsschein aufgeführt.<br />
Jeder Konsorte ist mit seiner Konsortialquote am Vertrag beteiligt,<br />
erhält also den entsprechenden Teil der Beiträge, erbringt Ihnen den<br />
entsprechenden Anteil an der Versicherungsleistung und beteiligt Sie<br />
für diesen Anteil an seinen Überschüssen. Eine gegenseitige Haftung<br />
der Konsorten untereinander ist ausgeschlossen. Jeder Konsorte<br />
haftet grundsätzlich nur für die Leistung seines Konsortialteils. Im<br />
unwahrscheinlichen Fall, dass ein Konsortialpartner der nicht zugleich<br />
an der Hauptversicherung beteiligt ist insolvent wird und<br />
infolgedessen fällige Leistungen nicht erbringen kann, wird die<br />
<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG sich um eine Überführung des<br />
betroffenen Konsortialteils auf einen anderen Versicherer bemühen.<br />
Sollte dies nicht möglich sein, tritt nach gegenwärtiger Rechtslage der<br />
gesetzliche Sicherungsfonds gemäß § 125 Abs. 2, 3 Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
in die Verpflichtungen des insolventen<br />
Konsortialpartners ein. Davon ausgehend, dass entweder ein anderer<br />
Versicherer oder der Sicherungsfonds in die Leistungspflichten des<br />
insolventen Konsortialpartners eintreten wird, wird die <strong>Heidelberger</strong><br />
<strong>Leben</strong>sversicherung AG für die auf diesen Konsortialpartner<br />
entfallenden Leistungen in Vorleistung treten, bis entweder der<br />
Konsortialteil des insolventen Konsortialpartners mit den darauf<br />
entfallenden Verpflichtungen auf einen anderen Versicherer<br />
übertragen wurde oder der gesetzliche Sicherungsfonds eingetreten<br />
ist. Die Leistungen der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG sind in<br />
diesem Fall als Vorschuss auf die Leistungen des eintretenden<br />
Konsortialpartners bzw. des Sicherungsfonds anzusehen. Die<br />
Leistungspflicht des eintretenden Konsorten bzw. des Sicherungsfonds<br />
bleibt durch die Vorleistung der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG unberührt. Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
ist berechtigt, die für den eintretenden Konsortialpartner bzw. den<br />
Sicherungsfonds erbrachten Vorleistungen mit den von diesen<br />
geschuldeten und über die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
auszuzahlenden Leistungen zu verrechnen, sobald diese die<br />
Leistungserbringung aufgenommen haben. Rückständige Leistungsteile,<br />
die auf den eintretenden Konsortialpartner bzw. den<br />
Sicherungsfonds entfallen, können hiernach von <strong>Heidelberger</strong><br />
<strong>Leben</strong>sversicherung AG bis zur Höhe der von <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG erbrachten Vorleistungen einbehalten werden.<br />
Höchst vorsorglich behält sich <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
vor, von ihr erbrachte Vorleistungen zurückzufordern, falls und soweit<br />
der eintretende Konsortialpartner bzw. der Sicherungsfonds<br />
Leistungen für Zeiträume, für die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG bereits in Vorleistungen getreten ist, unmittelbar an Sie erbringen.<br />
(2) Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG führt dabei als<br />
Konsortialführer den gesamten Schriftverkehr. Willenserklärungen<br />
sind in Bezug auf sämtliche Konsorten nur und erst dann wirksam,<br />
wenn sie der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG zugegangen sind.<br />
Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG ist berechtigt,<br />
Willenserklärungen im Namen aller an diesem Vertrag beteiligten<br />
Versicherungsunternehmen abzugeben und entgegenzunehmen.<br />
Diese wirken dann für alle Konsorten. Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG ist als Konsortialführer von den anderen<br />
Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer<br />
Anteile als Kläger und Beklagte zu führen. Ein gegen die oder von der<br />
<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG erstrittenes Urteil wird deshalb<br />
von den anderen Versicherern auch als verbindlich anerkannt.<br />
§ 2 Welche Leistungen erbringen wir?<br />
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
zu mindestens 50 % berufsunfähig,<br />
so entsteht der Anspruch auf folgende Versicherungsleistungen,<br />
sofern diese nach dem Versicherungsvertrag versichert sind:<br />
– Beitragsbefreiung: Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht<br />
für die im Versicherungsschein bezeichneten Leistungen.<br />
– Berufsunfähigkeitsrente: Wir zahlen die vereinbarte Rente im<br />
Voraus entsprechend der von Ihnen gewählten Rentenzahlungsweise<br />
jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den<br />
vereinbarten Fälligkeitstagen, erstmals anteilig bis zum Ende des<br />
laufenden Rentenzahlungsabschnittes.<br />
– Garantierte Leistungserhöhungen: Bei Vertragsschluss kann<br />
vereinbart werden, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />
die Leistungen (Beitragsbefreiung (Airbag) und Berufsunfähigkeitsrente)<br />
in einem festgelegten Umfang erhöhen und Sie von<br />
der Beitragszahlung für diese Erhöhungen befreit sind. In<br />
welchem Umfang die Erhöhungen in Ihrem Vertrag erfolgen,<br />
können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.<br />
– Starthilfe: Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert und<br />
haben Sie die Leistung einer Starthilfe mit uns vereinbart, zahlen<br />
wir mit Eintritt der festgestellten Berufsunfähigkeit eine bei<br />
Vertragsbeginn festgelegte Einmalzahlung aus. Die Starthilfe<br />
kann nicht gleichzeitig mit einer Karenzzeit gem. Abs. 5 vereinbart<br />
werden. Auch in Verbindung mit einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />
Buchst. b EStG begünstigten Rentenversicherung (<strong>Basisrente</strong>)<br />
kann die Starthilfe nicht vereinbart werden. Werden Sie nach<br />
Wiedereingliederung in das Berufsleben erneut anerkannt<br />
berufsunfähig, wird die Starthilfe erneut ausbezahlt.<br />
Liegt aber dieselbe medizinische Ursache vor, wird nur ausbezahlt,<br />
wenn zwischen Auszahlung der letzten Starthilfe und der<br />
erneuten Berufsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens zwei<br />
Jahren liegt. Bei einer erneuten Berufsunfähigkeit aufgrund einer<br />
anderen medizinischen Ursache wird die Starthilfe sofort<br />
ausbezahlt.<br />
Weitere Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,<br />
die über die Berufsunfähigkeitsrente bzw. Beitragsbefreiung bei<br />
Berufsunfähigkeit hinausgehen, werden in Verbindung mit<br />
<strong>Basisrente</strong>n nicht erbracht.<br />
(2) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser<br />
Zusatzversicherung infolge Pflegebedürftigkeit nach § 4 berufsunfähig<br />
im Sinne des § 172 VVG, so erbringen wir ebenfalls die in Abs. 1<br />
genannten Leistungen.<br />
ML024/0408 13/24
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Verfahren bei Kleinstbetragsrenten, wenn es sich bei der Hauptversicherung<br />
um eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG<br />
begünstigte <strong>Basisrente</strong> handelt<br />
(3) Wir sind berechtigt, eine Kleinstbetragsrente in Anlehnung an<br />
§ 93 Abs. 3 Satz 2und 3 EStG abzufinden, wenn die Rente die dann<br />
gültige und dort festgelegte Bezugsgröße nicht übersteigt.<br />
Beginn der Berufsunfähigkeitsleistungen<br />
(4) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen gem. Abs. 1<br />
entsteht grundsätzlich an dem Tag, an dem die Berufsunfähigkeit<br />
eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit<br />
verspätet gemeldet wird. Für den Zeitraum, für den eine Soforthilfe bei<br />
schwerer Erkrankung gem. § 5 bezahlt wird, besteht kein Anspruch<br />
auf Berufsunfähigkeitsleistungen gem. Abs. 1. In Verbindung mit einer<br />
nach §10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten Rentenversicherung<br />
(<strong>Basisrente</strong>) wird keine Soforthilfe gewährt.<br />
Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit werden die garantierten Leistungen<br />
ausgezahlt.<br />
Karenzzeit<br />
(5) Karenzzeit ist die Wartezeit in Monaten, die mit Ablauf des<br />
Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für die<br />
Berufsunfähigkeitsrente können Karenzzeiten mit einer Dauer von 6,<br />
12, 18 oder 24 Monaten gewählt werden. Sofern Sie eine Karenzzeit<br />
vereinbart haben, entsteht der Anspruch auf die Auszahlung der<br />
Berufsunfähigkeitsrente nach Abs. 1 bzw. auf Auszahlung der Soforthilfe<br />
nach § 5 erst mit Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit<br />
endet, sofern die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nach<br />
diesen Bedingungen während der Karenzzeit vorgelegen haben und<br />
bei Ablauf noch vorliegen. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist von<br />
der Regelung der Karenzzeit nicht erfasst und entsteht nach Abs. 4.<br />
Tritt nach einer beendeten Berufsunfähigkeit aufgrund derselben<br />
medizinischen Ursache erneut Berufsunfähigkeit nach diesen<br />
Bedingungen ein, werden bereits erfüllte Karenzzeiten angerechnet.<br />
Bei einer anderen medizinischen Ursache kann keine Anrechnung<br />
erfolgen. Wird eine Karenzzeit vereinbart, ist die Vereinbarung einer<br />
Starthilfe nach Abs. 1 nicht möglich.<br />
Ende der Berufsunfähigkeitsleistungen<br />
(6) Der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erlischt,<br />
wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt bzw. wenn die<br />
Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit (vgl. § 4 Abs. 2 bis 4)<br />
wegfallen, die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen<br />
Leistungsdauer. In Verbindung mit <strong>Basisrente</strong>n endet die<br />
Leistungsdauer frühestens mit der Vollendung des 55. <strong>Leben</strong>sjahres<br />
der versicherten Person.<br />
Wiedereingliederungshilfe bei Berufsunfähigkeitsrente<br />
(7) Wird ein anerkannter Leistungsfall, bei dem eine Berufsunfähigkeitsrente<br />
gezahlt wurde, gem. § 9 Abs. 4 oder 5 beendet, wird<br />
eine Wiedereingliederungshilfe ausbezahlt, wenn diese in Ihrem<br />
Vertrag vereinbart wurde. Die Wiedereingliederungshilfe wird in<br />
vereinbarter Höhe als Einmalbetrag ausgezahlt. In Verbindung mit<br />
einer <strong>Basisrente</strong> kann die Wiedereingliederungshilfe nicht vereinbart<br />
werden. Der Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe entsteht nur,<br />
wenn zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs die restliche<br />
Leistungsdauer des Vertrages noch mindestens ein Jahr beträgt. Tritt<br />
nach Wiedereingliederung in das Berufsleben erneut ein anerkannter<br />
Leistungsfall auf, kann eine Wiedereingliederungshilfe erneut geleistet<br />
werden. Wird die versicherte Person aber aufgrund derselben<br />
medizinischen Ursache berufsunfähig, wird bei erneuter Rückkehr in<br />
das Berufsleben keine Wiedereingliederungshilfe geleistet.<br />
Leistungsdauer<br />
(8) Ist die Leistungsdauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
kürzer als die Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, gilt<br />
für den Fall der Berufsunfähigkeit Folgendes: Nach Ablauf der<br />
Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht<br />
Beitragspflicht für die Hauptversicherung, auch wenn die Berufsunfähigkeit<br />
fortdauert. Der Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer<br />
der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist im Versicherungsschein<br />
dokumentiert.<br />
Ist die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
länger als die vertraglich vereinbarte Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
und wurde die Leistung nach<br />
anerkannter Berufsunfähigkeit eingestellt, weil der Grad der<br />
Berufsunfähigkeit unter 50 % gesunken war, lebt die Leistung innerhalb<br />
der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
auch dann wieder auf, wenn die Versicherungsdauer der<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung schon beendet ist, sofern die<br />
versicherte Person erneut wegen der ursprünglichen Ursache berufsunfähig<br />
wurde. Die Bestimmungen des § 7 gelten entsprechend.<br />
Beitragszahlung bis zur Leistungsentscheidung, Stundung<br />
(9) Die Beiträge müssen Sie bis zur endgültigen Entscheidung über<br />
die Leistungspflicht grundsätzlich in voller Höhe weiter entrichten; wir<br />
werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen.<br />
Auf Antrag werden wir die künftig fälligen Beiträge bis zu<br />
unserer Entscheidung über die Leistungspflicht gem. § 8 zinslos<br />
stunden. Auf diese Möglichkeit werden wir Sie gesondert hinweisen,<br />
wenn Sie Leistungen aus dieser Versicherung beantragt haben. Auf<br />
Antrag sind wir darüber hinaus bereit, die Stundung weiter<br />
aufrechtzuerhalten, bis eine gegebenenfalls unmittelbar nachfolgende<br />
gerichtliche Auseinandersetzung endgültig entschieden ist.<br />
Besteht kein Leistungsanspruch, muss die Beitragszahlung nach Ablauf<br />
der Stundung wieder aufgenommen werden und die gestundeten<br />
Beiträge sind nachzuzahlen. Die Nachzahlung der gestundeten<br />
Beiträge kann in einem einmaligen Betrag oder in Raten erfolgen. Bei<br />
einer Ratenzahlung kann die Rückzahlung der gestundeten Beiträge<br />
auf zwölf Monate verteilt werden, bei längeren Stundungsdauern<br />
muss eine Rate mindestens einem aktuellen Monatsbeitrag<br />
entsprechen. Endet die Beitragszahlung der Versicherung, bevor die<br />
Ratenzahlung endet, sind die restlichen Raten in einem Betrag<br />
nachzuzahlen. Zum Ausgleich der gestundeten Beiträge unterbreiten<br />
wir Ihnen auf Wunsch und soweit es uns möglich ist Vorschläge zur<br />
Reduzierung der versicherten Leistungen bzw. zur Verrechnung der<br />
gestundeten Beiträge mit dem Deckungskapital*.<br />
Überschussbeteiligung<br />
(10) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten<br />
Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der<br />
Überschussbeteiligung (vgl. § 13 Abs. 10).<br />
§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser<br />
Bedingungen?<br />
Berufsunfähigkeit<br />
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen<br />
liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit,<br />
Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs<br />
Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren Beruf<br />
auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt. Eine andere<br />
Tätigkeit ist gegeben, wenn sie den Kenntnissen und Fähigkeiten der<br />
versicherten Person entspricht und das Einkommen nicht mehr als<br />
20 % unter dem zuletzt erzielten Einkommen liegt. Ferner darf die<br />
Wertschätzung dieser anderen Tätigkeit nicht deutlich unter der<br />
Wertschätzung des bislang ausgeübten Berufs der versicherten<br />
Person liegen. Dabei richtet sich die zumutbare Minderung des<br />
Einkommens und der Wertschätzung nach den individuellen<br />
Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />
Auf eine abstrakte Verweisung verzichten wir.<br />
Als Beruf gilt die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte,<br />
auf eine derzeitige oder zukünftige Einkommenserzielung ausgerichtete<br />
berufliche Tätigkeit, wie sie die versicherte Person konkret<br />
und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat.<br />
Hat die versicherte Person innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt<br />
der Berufsunfähigkeit ihren Beruf gewechselt, kann auch der davor<br />
ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen<br />
werden, wenn die für den Berufsunfähigkeitseintritt ursächlichen<br />
Gesundheitsstörungen bereits bei Aufgabe der früheren beruflichen<br />
Tätigkeit bekannt waren.<br />
14/24 ML024/0408
Bei selbstständig tätigen Personen (hierunter verstehen wir auch<br />
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Vorstände von<br />
Aktiengesellschaften) können wir verlangen, dass sie ihren<br />
Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren. Zumutbar ist<br />
eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles<br />
Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre <strong>Leben</strong>sstellung als Betriebsinhaber<br />
gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen müssen wirtschaftlich<br />
zweckmäßig sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz<br />
erfordern. Eine Umorganisation ist in jedem Fall ausgeschlossen,<br />
wenn sie zulasten der Gesundheit geht.<br />
Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird unsererseits auf die<br />
Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet.<br />
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1<br />
genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad und<br />
voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind.<br />
(3) Ist die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />
oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich<br />
nachzuweisen sind, ununterbrochen sechs Monate vollständig oder<br />
teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben und übt auch<br />
keine andere Tätigkeit aus, so gilt der Zustand von Beginn an als<br />
vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Eine andere Tätigkeit ist<br />
gegeben, wenn sie der bisherigen <strong>Leben</strong>sstellung entspricht und das<br />
Einkommen nicht mehr als 20 % unter dem zuletzt erzielten<br />
Einkommen liegt. Ferner darf die Wertschätzung dieser anderen<br />
Tätigkeit nicht deutlich unter der Wertschätzung des bislang<br />
ausgeübten Berufs der versicherten Person liegen. Wir erbringen in<br />
diesem Fall unsere Leistung rückwirkend ab Beginn dieses<br />
sechsmonatigen Zeitraums. Dabei richtet sich die zumutbare Minderung<br />
des Einkommens und der Wertschätzung nach den individuellen<br />
Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />
Leistungserweiterung für Studenten<br />
(4) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />
Berufsunfähigkeit Student und übt sie keine berufliche Tätigkeit im<br />
Sinne des Abs. 1 aus, so gilt Folgendes:<br />
(a) Ist die versicherte Person an einer staatlich anerkannten<br />
Universität, einer Fachhochschule oder Berufsakademie innerhalb der<br />
Europäischen Union eingeschrieben und hat mindestens die Hälfte<br />
der Regelstudienzeit nach Studienordnung absolviert sowie die<br />
Regelstudienzeit um nicht mehr als fünf Semester überschritten, so<br />
gilt ein allgemeines Berufsbild des belegten Studiengangs als der<br />
zuletzt ausgeübte Beruf im Sinne des Abs. 1.<br />
(b) Hat die versicherte Person vor Beginn des Studiums einen<br />
Beruf im Sinne von Abs. 1 ausgeübt, so legen wir den seinerzeit ausgeübten<br />
Beruf zugrunde, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen<br />
gem. (a) vor. Dabei berücksichtigen wir die Voraussetzungen des<br />
Abs. 7 entsprechend.<br />
Leistungserweiterung für Auszubildende<br />
(5) Befindet sich die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts<br />
der Berufsunfähigkeit in einer Ausbildung bzw. Fachausbildung und<br />
übt keine berufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 aus, so gilt<br />
Folgendes:<br />
(a) Hat die versicherte Person die Hälfte der Ausbildungszeit nach<br />
der jeweiligen Ausbildungsordnung absolviert, so gilt ein allgemeines<br />
Berufsbild der Ausbildung bzw. Fachschulausbildung als der zuletzt<br />
ausgeübte Beruf im Sinne von Abs. 1.<br />
(b) Hat die versicherte Person vor Beginn der Ausbildung bzw.<br />
Fachausbildung einen Beruf im Sinne von Abs. 1 ausgeübt bzw.<br />
vorher einen anderen Ausbildungsberuf erlernt, so legen wir den<br />
seinerzeit ausgeübten Beruf bzw. den absolvierten Ausbildungsberuf<br />
zugrunde, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen gem. (a) vor.<br />
Dabei berücksichtigen wir die Voraussetzungen von Abs. 7<br />
entsprechend.<br />
Hausfrauen und Hausmänner<br />
(6) Ist die versicherte Person als Hausfrau oder Hausmann tätig,<br />
legen wir zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Tätigkeit einer/<br />
eines Hauswirtschafterin/ers zugrunde. Bei einer nur vorüber-<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
gehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz oder gesetzlicher<br />
Elternzeit prüfen wir auf den zuvor ausgeübten Beruf gem. Abs. 1.<br />
Arbeitslosigkeit, vorübergehendes und endgültiges Ausscheiden<br />
aus dem Beruf<br />
(7) Ist die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />
weniger als drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem Berufsleben<br />
ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit nach dem<br />
Beruf, den die versicherte Person bei gesundheitlicher Unversehrtheit<br />
zuletzt ausgeübt hat. Neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
können wir hierbei mit berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen wir<br />
die <strong>Leben</strong>sstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens aus dem Berufsleben. Ist die versicherte Person<br />
dagegen mindestens drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem<br />
Berufsleben ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit<br />
nach den im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Kenntnissen und<br />
Fähigkeiten des zuletzt ausgeübten Berufes. Auch hier können wir<br />
neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten mit berücksichtigen.<br />
(8) Für die oben genannten Tätigkeits- und Anforderungsprofile<br />
liegt die Nachweispflicht bei Ihnen. Erbringen Sie diese nicht oder<br />
nicht im nötigen Umfang, stellen wir auf das durchschnittliche<br />
Anforderungsprofil nach unseren Kenntnissen ab.<br />
§ 4 Welchen erweiterten Versicherungsschutz gibt<br />
es bei Pflegebedürftigkeit?<br />
(1) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 172 VVG liegt auch dann vor,<br />
wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit,<br />
Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs<br />
Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren Beruf (vgl.<br />
§ 3.1) auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, weil sie für<br />
voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bei<br />
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen bei mindestens einer der<br />
in Abs. 3 genannten Verrichtungen täglich der Hilfe einer anderen<br />
Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.<br />
(2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen<br />
berufsunfähig im Sinne des § 172 VVG aufgrund von<br />
Pflegebedürftigkeit (vgl. Abs. 1) gewesen und benötigt Hilfe durch<br />
eine andere Person bei mindestens einer der in Abs. 3 genannten<br />
Verrichtungen, so gilt der Zustand von Beginn an als vollständige<br />
Berufsunfähigkeit.<br />
(3) Bewertungsmaßstab für die Pflegebedürftigkeit ist die Art und<br />
der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere<br />
Person. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim:<br />
Fortbewegen im Zimmer:<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme<br />
einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung<br />
einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.<br />
Aufstehen und Zubettgehen:<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mithilfe einer<br />
anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.<br />
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken:<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei<br />
Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht<br />
ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann.<br />
Verrichten der Notdurft:<br />
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung<br />
einer anderen Person benötigt, weil<br />
– sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,<br />
– sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />
verrichten kann oder weil<br />
– sie den Darm oder die Blase nur mit fremder Hilfe entleeren kann.<br />
Besteht allein eine Inkontinenz des Darms oder der Blase, die durch<br />
die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen<br />
werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine<br />
Pflegebedürftigkeit vor.<br />
ML024/0408 15/24
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
(4) Vorübergehende akute Erkrankungen und vorübergehende<br />
Besserungen bleiben bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit wegen<br />
Pflegebedürftigkeit unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung<br />
gilt dann als nicht vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch<br />
anhält.<br />
§ 5 Welche Sonderleistungen werden bei<br />
bestimmten schweren Erkrankungen gewährt<br />
(gilt nicht in Verbindung mit <strong>Basisrente</strong>n)?<br />
(1) Werden Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt, erbringen wir<br />
bei Vorliegen einer der unten genannten schwerwiegenden<br />
Erkrankungen eine Soforthilfe bei schwerer Erkrankung in Höhe der<br />
vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen. Die Soforthilfe bei<br />
schwerer Erkrankung zahlen wir ab Stellung der ärztlichen Diagnose<br />
der schwerwiegenden Erkrankung, jedoch nicht vor Ende einer<br />
eventuell vereinbarten Karenzzeit bis zur Anerkennung von Berufsunfähigkeitsleistungen,<br />
längstens jedoch für sechs Monate. Durch<br />
Zahlung der Soforthilfe bei schwerer Erkrankung wird ausdrücklich<br />
keine Anerkennung auf Berufsunfähigkeitsleistungen getroffen. Bei<br />
Ablehnung des Leistungsantrages auf Berufsunfähigkeitsleistungen<br />
endet im selben Monat die Leistungspflicht für die Soforthilfe bei<br />
schwerer Erkrankung. Eine ausbezahlte Soforthilfe bei schwerer<br />
Erkrankung muss aber nicht zurückbezahlt werden, sofern die<br />
Voraussetzungen für die Soforthilfe bei schwerer Erkrankung<br />
vorgelegen haben. In Verbindung mit einer nach §10 Abs. 1 Nr. 2<br />
Buchstabe b EStG begünstigten Rentenversicherung (<strong>Basisrente</strong>)<br />
wird keine Soforthilfe gewährt.<br />
(2) Schwere Erkrankungen im Sinne dieser Bedingungen, die<br />
fachärztlich nachgewiesen werden müssen, sind:<br />
Herzinfarkt<br />
Unter einem Herzinfarkt verstehen wir das Absterben eines Teils der<br />
Herzmuskulatur infolge unzureichender Blutzufuhr in den betroffenen<br />
Bereichen. Der Nachweis der Diagnose muss gestützt werden durch<br />
– frische herzinfarkt-typische EKG-Veränderungen,<br />
– Auftreten der typischen pectanginösen Schmerzen in der<br />
Anamnese und<br />
– Erhöhung der muskelspezifischen Enzyme (z. B. Troponin).<br />
Schlaganfall<br />
Unter einem Schlaganfall verstehen wir jeglichen zerebrovaskulären<br />
Insult mit mehr als 24 Stunden andauernden (neurologischen)<br />
Folgeerscheinungen, z. B. einer Halbseitenlähmung. Der Nachweis<br />
der Diagnose muss durch einen Neurologen erbracht werden.<br />
Krebs<br />
Unter Krebs verstehen wir die gesicherte Diagnose eines<br />
nachgewiesenen malignen Tumors, der charakterisiert ist durch<br />
eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz und<br />
Metastasierungstendenz. Der Nachweis hat hier durch einen<br />
histologischen Befundbericht zu erfolgen. Nicht mitversichert sind<br />
chronische Leukämien, niedrig maligne Lymphome und kutane<br />
Lymphome aufgrund des meist günstigen Verlaufs. Ebenfalls nicht<br />
mitversichert sind alle Karzinom- und Lymphomstadien, die keiner<br />
adjuvanten, stationären Zytostatikatherapie bedürfen, da hier von<br />
guten Heilungschancen auszugehen ist.<br />
Lähmung<br />
Unter einer Lähmung verstehen wir eine vollständige und dauerhafte<br />
Lähmung von mindestens zwei Gliedmaßen (Arm und Bein) als Folge<br />
einer Krankheit oder eines Unfalls.<br />
Koma<br />
Unter Koma verstehen wir einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne<br />
jegliche Reaktion auf externe Reize. Der Zustand muss unter<br />
fortdauerndem Einsatz von lebenserhaltenden Systemen für einen<br />
Zeitraum von mindestens 96 Stunden andauernd bestehen. Ein aus<br />
medizinisch-therapeutischen Gründen eingeleitetes Koma gleich<br />
welcher Dauer fällt nicht unter diese Definition. Koma infolge Drogen-<br />
oder Alkoholmissbrauchs fällt nicht unter den Versicherungsschutz.<br />
Vollständige Blindheit<br />
Unter vollständiger Blindheit verstehen wir den vollständigen und<br />
irreversiblen Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen als Folge<br />
einer akuten Krankheit oder eines Unfalls. Die Diagnose muss<br />
eindeutig sein und vom jeweiligen Facharzt erfolgen.<br />
Tödliche Krankheit<br />
Unter einer tödlichen Krankheit verstehen wir eine Krankheit, die aus<br />
fachärztlicher Sicht voraussichtlich innerhalb eines Jahres zum Tode<br />
führen wird. Die Diagnose muss vom jeweiligen Facharzt erfolgen.<br />
Organtransplantation<br />
Unter einer Organtransplantation verstehen wir eine Operation, bei<br />
der Herz, Lunge, Leber, Niere oder Bauchspeicheldrüse eines<br />
fremden Organspenders eingepflanzt wurden. Der Nachweis ist über<br />
einen entsprechenden Krankenhausbericht zu führen.<br />
§ 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />
ausgeschlossen?<br />
(1) Unter Beachtung der Regelungen gem. Abs. 2 besteht unsere<br />
Leistungspflicht unabhängig davon, wie und wo es zum Versicherungsfall<br />
gekommen ist (weltweiter Versicherungsschutz).<br />
(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch<br />
nicht, wenn der Versicherungsfall ausgelöst wird:<br />
(a) Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere<br />
Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter<br />
teilgenommen hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte<br />
Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />
mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während<br />
eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />
(b) Durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch<br />
eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person.<br />
(c) Durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall,<br />
absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.<br />
Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in<br />
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter<br />
Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir<br />
leisten.<br />
(d) Durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer<br />
vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten<br />
Person herbeigeführt haben.<br />
(e) Unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von<br />
atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen<br />
Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven,<br />
biologischen oder chemischen Stoffen, sofern mit dem Einsatz oder<br />
dem Freisetzen eine nicht vorhersehbare Veränderung des<br />
Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten<br />
Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist, und dies von<br />
einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.<br />
§ 7 Was ist zu beachten, wenn Leistungen verlangt<br />
werden, und welche Mitwirkungspflichten<br />
bestehen?<br />
Nachweispflichten<br />
(1) Werden Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit oder<br />
auf Soforthilfe bei schwerer Erkrankung verlangt (bei Leistungen aus<br />
der Wiedereingliederungshilfe siehe § 9 Abs. 3), so sind uns unverzüglich<br />
auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen<br />
einzureichen:<br />
(a) Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der<br />
Berufsunfähigkeit bzw. der schwerwiegenden Erkrankung im Sinne<br />
des § 5.<br />
(b) Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person<br />
gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über<br />
16/24 ML024/0408
Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer des Leidens<br />
sowie den Grad der Berufsunfähigkeit bzw. Umfang der<br />
Pflegebedürftigkeit. Für den Antrag auf Soforthilfe bei schwerer<br />
Erkrankung benötigen wir den in § 5 geforderten Diagnosenachweis<br />
der jeweiligen schweren Erkrankung.<br />
(c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren<br />
Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit<br />
sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />
(d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine<br />
Bescheinigung über Art und Umfang der Pflege (z. B. Bericht des<br />
medizinischen Dienstes der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung).<br />
Sämtliche vorgenannten Unterlagen und Informationen sind in<br />
deutscher Sprache einzureichen. Wir behalten uns vor, fremdsprachige<br />
Unterlagen, für die trotz entsprechender Aufforderung von<br />
Ihnen keine deutschsprachige Übersetzung eingereicht wird, auf Ihre<br />
Kosten übersetzen zu lassen.<br />
Weitere Mitwirkungspflichten<br />
(2) Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten –<br />
weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte<br />
sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere<br />
zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat<br />
Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten und Pflegeheime,<br />
bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, sowie<br />
Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu<br />
ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.<br />
(3) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, geeignete Hilfsmittel<br />
(z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen<br />
vorzunehmen, die eine wesentliche Besserung ihrer<br />
gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind<br />
Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen<br />
Schmerzen verbunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem<br />
operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem<br />
Zusammenhang als nicht zumutbar an.<br />
§ 8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />
Leistungspflicht ab?<br />
(1) Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung<br />
erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb von vier<br />
Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem<br />
Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen. Bei Vereinbarung<br />
einer Karenzzeit geben wir eine Erklärung über unsere<br />
Leistungspflicht erst mit Ablauf der Karenzzeit ab. Während der<br />
Leistungsprüfung informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen,<br />
spätestens alle sechs Wochen über den Bearbeitungsstand.<br />
(2) Die Anerkennung der Berufsunfähigkeit erfolgt grundsätzlich<br />
unbefristet. Eine Ausnahme hiervon besteht bei einer voraussichtlich<br />
nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit. In diesem Fall können wir<br />
eine einmalige befristete Anerkennung der Berufsunfähigkeit von bis<br />
zu 12 Monaten aussprechen. Für die Dauer des befristeten<br />
Anerkenntnisses werden wir die Überprüfung des Fortbestehens der<br />
Berufsunfähigkeit, des Berufsunfähigkeitsgrades sowie der<br />
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 nicht vornehmen und<br />
entsprechend eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen.<br />
Davon ausgenommen ist das Ableben der versicherten Person.<br />
§ 9 Was wird im Fall eines anerkannten Leistungsfalls<br />
nachgeprüft und welche Mitwirkungspflichten<br />
hat die versicherte Person dabei?<br />
Nachprüfung<br />
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht<br />
sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren<br />
Grad oder die Pflegebedürftigkeit sowie das Fortleben des<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Versicherten nachzuprüfen. Dabei berücksichtigen wir sowohl<br />
Gesundheitsveränderungen als auch das konkrete Ausüben einer<br />
zumutbaren anderen Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1. Neu<br />
erworbene berufliche Fähigkeiten, wie z. B. Umschulungen, werden<br />
ebenfalls berücksichtigt.<br />
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit<br />
sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende<br />
Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu<br />
beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des § 7 gelten<br />
entsprechend.<br />
Ihre Melde- und Nachweispflichten<br />
(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit, der Pflegebedürftigkeit<br />
oder eine Veränderung einer anerkannten schweren Erkrankung im<br />
Sinne von § 5 Abs. 2 sowie die Wiederaufnahme bzw. Änderung der<br />
beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.<br />
Endet der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistung und ist in Ihrem<br />
Vertrag eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart, so können wir über<br />
den Grad der Berufsunfähigkeit einen Nachweis verlangen.<br />
Rechtsfolgen<br />
(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf<br />
weniger als 50 % vermindert, können wir unsere Leistungen<br />
einstellen. In diesem Fall legen wir Ihnen die Änderung in Textform<br />
dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten<br />
ebenfalls in Textform mit. Die Einstellung unserer<br />
Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang<br />
unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch<br />
die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Ist keine<br />
Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, muss die Beitragszahlung zu<br />
Beginn des darauf folgenden Beitragszahlungsabschnitts wieder<br />
aufgenommen werden.<br />
(5) Ist die Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit weggefallen,<br />
stellen wir unsere Leistungen ein. Die Absätze 2 bis 4 gelten<br />
entsprechend.<br />
§ 10 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 7 oder § 9 von Ihnen, der<br />
versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht<br />
erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob<br />
fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt,<br />
unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns<br />
nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig<br />
verletzt haben. Die Ansprüche aus der Zusatzversicherung bleiben<br />
jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss ist auf die<br />
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. Wenn die<br />
Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden<br />
Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen wieder zur Leistung<br />
verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur<br />
ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
§ 11 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie<br />
während der Versicherungsdauer?<br />
(1) Sie haben während der Vertragslaufzeit bis zu zwei Mal das<br />
Recht, den bestehenden Berufsunfähigkeitsschutz – sofern eine<br />
Berufsunfähigkeitsrente vereinbart wurde – auf Antrag ohne erneute<br />
Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Voraussetzung hierfür sind folgende,<br />
die versicherte Person betreffende Ereignisse:<br />
(a) Geburt eines Kindes oder Adoption eines minderjährigen Kindes.<br />
(b) Heirat oder Eintragung einer <strong>Leben</strong>spartnerschaft.<br />
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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
(c) Erfolgreicher Prüfungsabschluss an einer staatlich anerkannten<br />
Universität, einer Fachhochschule oder Berufsakademie innerhalb der<br />
Europäischen Union.<br />
(d) Erstmaliger Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf).<br />
(e) Wegfall oder Reduzierung der betrieblichen Altersversorgung<br />
bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Verschlechterung<br />
der betrieblichen Altersversorgung für alle Mitarbeiter des<br />
Unternehmens erfolgte, oder bei Arbeitgeberwechsel in eine<br />
vergleichbare oder bessere Position.<br />
(f) Einkommenserhöhung von mindestens 20 % des bisherigen<br />
Bruttojahreseinkommens innerhalb eines Jahres aus nichtselbstständiger<br />
Tätigkeit.<br />
(g) Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person zur<br />
Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Wert von<br />
mindestens 100.000 Euro.<br />
(2) Für die in Abs. 1 genannten Ereignisse gelten folgende Voraussetzungen:<br />
(a) Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des in Abs. 1<br />
genannten Ereignisses muss ein geeigneter Nachweis (z. B.<br />
Urkunden oder amtliche Bestätigungen) erbracht werden.<br />
(b) Bis zum Zeitpunkt der Erhöhung des Versicherungsschutzes<br />
dürfen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung noch keine<br />
Leistungen beantragt worden sein.<br />
(c) Die Restlaufzeit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung darf<br />
zum Zeitpunkt der Erhöhung 20 Jahre nicht unterschreiten.<br />
(d) Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente darf nicht mehr als<br />
50 % der zuletzt versicherten Berufsunfähigkeitsrente betragen.<br />
Ebenso darf durch die Erhöhung die insgesamt versicherte Gesamtberufsunfähigkeitsleistung<br />
(Beitragsbefreiung und Rente) den Betrag<br />
von 30.000 Euro p. a. nicht übersteigen. Hierbei müssen auch bei<br />
anderen Versicherern bestehende Verträge eingerechnet werden.<br />
(e) Die insgesamt versicherte Berufsunfähigkeitsleistung (siehe<br />
Abs. (d)) muss in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen<br />
der versicherten Person stehen, d. h., die Gesamtberufsunfähigkeitsleistung<br />
darf 80 % ihres letzten Nettojahreseinkommens nicht<br />
übersteigen. Auf unsere Nachfrage hin sind uns Einkommensnachweise<br />
zu erbringen.<br />
(f) Für die Erhöhung gilt die Risikoeinstufung des zuletzt bei der<br />
<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsschutzes<br />
mit den ggf. darin enthaltenen zusätzlichen<br />
Leistungseinschränkungen.<br />
Wechseloption, wenn es sich bei der Hauptversicherung um eine<br />
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigte <strong>Basisrente</strong><br />
handelt<br />
Optimierte Beitragsreduktion<br />
(3) Bei Abschluss einer neuen Rentenversicherung (inkl.<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) der dritten Schicht<br />
(Rentenversicherung, deren Rentenleistungen zurzeit mit dem<br />
Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG besteuert<br />
werden) übernehmen wir das Ergebnis der Gesundheitsprüfung Ihrer<br />
zuletzt bei unserem Unternehmen abgeschlossenen <strong>Basisrente</strong>nversicherung<br />
für die neue Versicherung. Voraussetzung hierfür ist,<br />
dass die laufenden Beiträge für die bei unserem Unternehmen<br />
bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherungen (inkl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung)<br />
im Rahmen einer teilweisen Beitragsfreistellung –<br />
ggf. unter Berücksichtigung eines bedingungsgemäßen Abzugs<br />
(Informationen zu den Auswirkungen des Abzugs entnehmen Sie bitte<br />
dem Abschnitt Kündigung/Beitragsfreistellung der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen sowie dem Anhang der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen) – so reduziert werden, dass Ihr reduzierter<br />
Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu<br />
berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen<br />
Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, den<br />
steuerlichen Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 EStG<br />
maximal um 10 % unterschreiten. Dies gilt nur in dem Umfang, in dem<br />
die Beiträge und die versicherten Leistungen der neuen<br />
Rentenversicherung (inkl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) der<br />
dritten Schicht nicht höher sind als die Beträge, um die diese in den<br />
bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherungen vermindert werden.<br />
Durchführung planmäßiger Erhöhungen in der dritten Schicht<br />
(4) Sie können außerdem die zukünftigen dynamischen<br />
Erhöhungen der Beiträge und Versicherungsleistungen Ihrer<br />
bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherungen (inkl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung)<br />
in einem dann zum Verkauf offenen<br />
Rentenversicherungstarif (inkl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung)<br />
der dritten Schicht durchführen. Hierfür übernehmen wir ebenfalls das<br />
Ergebnis der Gesundheitsprüfung Ihrer zuletzt bei unserem Unternehmen<br />
abgeschlossenen <strong>Basisrente</strong>nversicherung. Bei Ausübung<br />
dieses Wahlrechts entfällt Ihr Dynamikrecht in Ihren bestehenden<br />
<strong>Basisrente</strong>ntarifen zugunsten des dann abgeschlossenen Vertrages.<br />
Vollständige Beitragsfreistellung<br />
(5) Zur Vermeidung von Zahlungsschwierigkeiten können Sie<br />
außerdem Ihre bisherige <strong>Basisrente</strong>nversicherung (inkl.<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) vollständig beitragsfrei stellen<br />
und zur Aufrechterhaltung der in der <strong>Basisrente</strong>nversicherung<br />
abgesicherten Berufsunfähigkeitsrente eine neue selbstständige<br />
Berufsunfähigkeitsversicherung in einem dann verkaufsoffenen Tarif,<br />
ebenfalls unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gesundheitsprüfung<br />
Ihrer bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherung, abschließen.<br />
Dies gilt jedoch nicht in den letzten fünf Versicherungsjahren der<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beitragsfreistellung erfolgt<br />
ggf. unter Berücksichtigung eines bedingungsgemäßen Abzugs<br />
(Informationen zu den Auswirkungen des Abzugs entnehmen Sie bitte<br />
dem Abschnitt Kündigung/ Beitragsfreistellung der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen sowie dem Anhang der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen). Voraussetzung hierfür ist, dass die<br />
Berufsunfähigkeitsleistungen der neuen selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
die durch die Beitragsfreistellung der<br />
<strong>Basisrente</strong>nversicherung entfallende Berufsunfähigkeitsrente nicht<br />
übersteigen. In diesem Fall entfällt das bedingungsgemäße Recht auf<br />
Wiederinkraftsetzung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach<br />
Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung.<br />
Auslandsaufenthalt<br />
(6) Sie können außerdem bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt<br />
(darunter verstehen wir die Verlegung Ihres Wohnsitzes<br />
oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland) Ihre bisherige<br />
<strong>Basisrente</strong>nversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG vollständig beitragsfrei<br />
stellen und zur Aufrechterhaltung der in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
abgesicherten garantierten Berufsunfähigkeitsrente eine<br />
neue selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung der <strong>Heidelberger</strong><br />
<strong>Leben</strong>sversicherung AG in einem dann verkaufsoffenen Tarif, unter<br />
Zugrundelegung der Ergebnisse der Gesundheitsprüfung Ihrer<br />
bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherung, abschließen. Die Beitragsfreistellung<br />
erfolgt ggf. unter Berücksichtigung eines bedingungsgemäßen<br />
Abzugs (Informationen zu den Auswirkungen des Abzugs<br />
entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Kündigung/Beitragsfreistellung der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie dem Anhang der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen).<br />
Wird der Auslandsaufenthalt innerhalb von drei Jahren beendet,<br />
können Sie die beitragsfreie <strong>Basisrente</strong> einschließlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
wieder in Kraft setzen. Hierfür legen<br />
wir wieder die Ergebnisse der Gesundheitsprüfung Ihres ursprünglichen,<br />
zwischenzeitlich beitragsfrei gestellten Vertrages zugrunde.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass die Berufsunfähigkeitsleistungen der<br />
<strong>Basisrente</strong> mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die zuletzt<br />
versicherte garantierte Berufsunfähigkeitsrente der selbstständigen<br />
Berufsunfähigkeitsversicherung nicht übersteigt und die selbstständige<br />
Berufsunfähigkeitsversicherung gekündigt wird. Die<br />
Kündigung der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgt<br />
ggf. unter Berücksichtigung eines bedingungsgemäßen Abzugs<br />
(Informationen zu den Auswirkungen des Abzugs entnehmen Sie bitte<br />
dem Abschnitt Kündigung/Beitragsfreistellung der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen sowie dem Anhang der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen).<br />
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Diese Wechseloption kann jedoch nicht in den letzten fünf<br />
Versicherungsjahren der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder<br />
selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeübt werden.<br />
Gemeinsame Regelungen für die Wechseloption<br />
(7) Ein eventuelles Rücktrittsrecht wegen Verletzung der<br />
vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Anfechtungsrecht wegen<br />
arglistiger Täuschung für die <strong>Basisrente</strong>nversicherung (inkl.<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) gilt – ohne dass Rücktritts-<br />
bzw. Anfechtungsfristen neu zu laufen beginnen – auch für die neue<br />
Versicherung. Die Wechseloption kann nicht mehr ausgeübt werden,<br />
sobald einmal Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt wurden.<br />
§ 12 Welche Kosten fallen bei Ihrem Vertrag an?<br />
Kosten vor Eintritt und nach Ende der Berufsunfähigkeit<br />
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen<br />
Kosten. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der<br />
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)<br />
sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt<br />
und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.<br />
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag wird das Verrechnungsverfahren<br />
nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung angewendet.<br />
Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils<br />
der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die<br />
Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des<br />
Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für<br />
die Bildung der Deckungsrückstellung** aufgrund von § 25 Abs. 2<br />
RechVersV i. V. m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese<br />
Weise zu tilgende Betrag beläuft sich auf 4 % der von Ihnen während<br />
der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge (ohne Zuschläge).<br />
(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während<br />
der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer in gleichbleibender<br />
Höhe erhoben und werden den laufenden Beiträgen entnommen.<br />
Diese laufenden Kosten betragen im Barwert 4 % der Beitragssumme<br />
(ohne Zuschläge). Der Barwert wird nach den anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik mit einem Rechnungszins von 5 % und<br />
den bei der Beitragskalkulation verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln<br />
berechnet.<br />
(4) Weitere Aufwendungen entstehen durch den laufenden<br />
Versicherungsbetrieb (u. a. für die Verwaltung Ihres Vertrages und für<br />
die Auszahlung der Versicherungsleistung). Nähere Einzelheiten über<br />
die Bestandteile dieser sog. Verwaltungsaufwendungen können Sie<br />
§ 43 Abs. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von<br />
Versicherungsunternehmen entnehmen. Diese Aufwendungen stellen<br />
wir Ihnen nicht gesondert in Rechnung. Stattdessen wird ein Teil<br />
dieser Kosten mit den Beiträgen Ihrer Versicherung verrechnet. Ein<br />
anderer Teil wird aus dem Deckungskapital* Ihrer Versicherung<br />
entnommen, so z. B. die Verwaltungskosten nach Beitragsfreistellung.<br />
Die Verwaltungskosten, die mit den Beiträgen Ihrer Versicherung<br />
verrechnet werden, betragen pro Zahlungseingang 7,5 % des<br />
Beitrages Ihrer Versicherung. Bei beitragsfreien Verträgen werden<br />
jährlich 3 % der jährlichen Berufsunfähigkeitsleistung dem Deckungskapital*<br />
entnommen.<br />
Da die vorgenannten Kostensätze während der gesamten<br />
Versicherungsdauer nicht erhöht und die tatsächlich anfallenden<br />
Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen nicht vorhergesehen<br />
werden können, sind die vorgenannten Kostensätze sehr vorsichtig<br />
angesetzt. Deshalb werden wir Sie an eventuell erwirtschafteten<br />
Verwaltungskostenüberschüssen im Rahmen der Überschussbeteiligung<br />
(siehe § 13) beteiligen. Die Überschussbeteiligung<br />
vermindert dann die tatsächlich Ihrem Vertrag belasteten Kosten.<br />
Kosten während der Dauer der Berufsunfähigkeit<br />
Ab Beginn der Berufsunfähigkeitsleistungen betragen die jährlichen<br />
Verwaltungskosten 2 % der jährlichen Berufsunfähigkeitsleistung, die<br />
wir dem Deckungskapital* entnehmen.<br />
§ 13 Wie ist das Verhältnis zur<br />
Hauptversicherung?<br />
Einheit mit der Hauptversicherung<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
(1) Es handelt sich um eine Zusatzversicherung zur Hauptversicherung.<br />
Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der<br />
sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie<br />
kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden.<br />
Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung<br />
endet, bei der Rentenversicherung spätestens mit dem<br />
vereinbarten Rentenbeginn, erlischt auch die Zusatzversicherung.<br />
Kündigung<br />
(2) Eine Zusatzversicherung, für die laufende Beiträge zu zahlen<br />
sind, können Sie für sich allein kündigen. In den letzten fünf Versicherungsjahren<br />
kann die Zusatzversicherung jedoch nur zusammen<br />
mit der Hauptversicherung gekündigt werden. Einen Rückkaufswert<br />
aus der Zusatzversicherung – soweit vorhanden – zahlen wir aus. Er<br />
berechnet sich aus dem nach den anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der<br />
Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />
berechneten Deckungskapital. Mindestens erstatten wir jedoch den<br />
Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />
der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl.<br />
§ 4 der Deckungsrückstellungsverordnung) angesetzten Abschluss-<br />
und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Von dem<br />
so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug von 9 % der vereinbarten<br />
jährlichen Gesamtberufsunfähigkeitsleistung (Beitragsbefreiung und<br />
Rente) sowie von rückständigen Beiträgen.<br />
Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des<br />
verbleibenden Versicherungsbestandes ausgeglichen; zudem wird<br />
damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital<br />
vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische<br />
Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen,<br />
dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall<br />
entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich<br />
niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren<br />
Fall – entsprechend herabgesetzt.<br />
(3) Eine Zusatzversicherung, für die keine Beiträge mehr zu zahlen<br />
sind (beitragsfreie Zusatzversicherung), können Sie nur zusammen<br />
mit der Hauptversicherung kündigen. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
Kündigung, wenn es sich bei der Hauptversicherung um eine<br />
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigte <strong>Basisrente</strong><br />
handelt<br />
Es wird vereinbart, dass bei einer Kündigung kein Rückkaufswert<br />
ausgezahlt wird. Eine Kündigung zusammen mit der Hauptversicherung<br />
wirkt deshalb wie eine Beitragsfreistellung nach Abs. 4.<br />
Kündigen Sie die Zusatzversicherung für sich allein, so wird der nach<br />
Abs. 2 berechnete Rückkaufswert nicht ausgezahlt, sondern zur<br />
Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet.<br />
Nachteile der Kündigung<br />
Auf die mit einer Kündigung verbundenen Nachteile haben wir bereits<br />
in den Bedingungen der Hauptversicherung hingewiesen. Auch die<br />
Kündigung der Zusatzversicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />
Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten, dem<br />
in Abs. 2 genannten Abzug sowie der benötigten Risikobeiträge sind<br />
keine oder allenfalls geringe Rückkaufswerte vorhanden.<br />
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />
(4) Unter Beachtung der Termine und Fristen der<br />
Hauptversicherung können Sie – allerdings nur zusammen mit der<br />
Hauptversicherung – verlangen, von der Beitragszahlungspflicht<br />
befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf<br />
eine beitragsfreie Rente herab. Die beitragsfreie Versicherungsleistung<br />
errechnen wir nach den anerkannten Regeln der<br />
Versicherungsmathematik für den Schluss der Versicherungsperiode,<br />
zu dem die Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt wird. Der aus der<br />
ML024/0408 19/24
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Zusatzversicherung für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur<br />
Verfügung stehende Betrag vermindert sich um einen Abzug in Höhe<br />
von 9 % der vereinbarten jährlichen Gesamtberufsunfähigkeitsleistung<br />
(Beitragsbefreiung und Rente) sowie von rückständigen Beiträgen.<br />
Sofern die Hauptversicherung wegen Nichterreichen der beitragsfreien<br />
Mindestleistung nicht beitragsfrei gestellt werden kann, wird der<br />
Rückkaufswert der Berufsunfähigkeitsrente nicht zur Bildung einer<br />
Rente verwendet, sondern ebenfalls ausgezahlt. Ist nur die<br />
Beitragsbefreiung der Hauptversicherung versichert oder erreicht die<br />
beitragsfreie Rente nicht mindestens 1.500 Euro jährlich, werden wir<br />
den nach Abs. 2 berechneten Rückkaufswert, vermindert um den<br />
Abzug und eventuell bestehende Beitragsrückstände, auszahlen.<br />
Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des<br />
verbleibenden Versicherungsbestandes sowie des kollektiv gestellten<br />
Risikokapitals ausgeglichen. Weitere Erläuterungen sowie<br />
versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im<br />
Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sofern Sie<br />
uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen<br />
in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der<br />
Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />
wird – im letzteren Fall – entsprechend herabgesetzt.<br />
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, wenn es sich bei<br />
der Hauptversicherung um eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe<br />
b EStG begünstigte <strong>Basisrente</strong> handelt<br />
Erreicht die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente nicht mindestens<br />
1.500 Euro jährlich, werden wir den nach Abs. 2 berechneten<br />
Rückkaufswert, vermindert um den Abzug und eventuell bestehende<br />
Beitragsrückstände, nicht auszahlen, sondern zur Bildung einer<br />
beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente verwenden. Die Leistungsmerkmale<br />
(z. B. garantierte Rentensteigerung oder Karenzzeit) dieser<br />
Rente entsprechen denjenigen der ursprünglich vereinbarten<br />
Berufsunfähigkeitsrente.<br />
Ist nur die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung versichert,<br />
werden wir den nach Abs. 2 berechneten Rückkaufswert, vermindert<br />
um den Abzug und eventuell bestehende Beitragsrückstände, nicht<br />
auszahlen, sondern ebenfalls zur Bildung einer beitragsfreien<br />
Berufsunfähigkeitsrente verwenden. Diese Rente wird ohne<br />
garantierte Rentensteigerung und ohne Karenzzeit gebildet.<br />
Sofern bei Beitragsfreistellung sich keine beitragsfreie Rente aus der<br />
Hauptversicherung ergibt, wird der Rückkaufswert der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
zur Bildung einer beitragsfreien Rente aus<br />
der Hauptversicherung verwendet.<br />
Nachteile der Beitragsfreistellung<br />
Auf die mit einer Beitragsfreistellung verbundenen Nachteile haben<br />
wir bereits in den Bedingungen der Hauptversicherung hingewiesen.<br />
Auch die Beitragsfreistellung der Zusatzversicherung ist mit<br />
Nachteilen verbunden. Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und<br />
Vertriebskosten, dem in Abs. 2 genannten Abzug sowie der<br />
benötigten Risikobeiträge sind keine oder allenfalls geringe<br />
beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrenten vorhanden.<br />
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung wegen<br />
Nichtzahlung des Folgebeitrags<br />
Sie können die Wiederinkraftsetzung der Versicherung innerhalb von<br />
sechs Monaten seit dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag ohne<br />
erneute Gesundheitsprüfung in der ursprünglich vereinbarten Höhe<br />
verlangen, sofern der Versicherungsfall bei Zugang Ihrer diesbezüglichen<br />
Erklärung noch nicht eingetreten ist.<br />
Herabsetzung der Versicherungsleistung<br />
(5) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der<br />
Hauptversicherung bzw. der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend.<br />
Bei Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung<br />
(6) Ist unsere Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung<br />
anerkannt oder festgestellt, so berechnen wir die Leistungen aus der<br />
Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungs-<br />
leistung und Überschussbeteiligung der Hauptversicherung) so, als ob<br />
Sie den Beitrag unverändert fortgeführt hätten.<br />
(7) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der<br />
Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der<br />
Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter<br />
Versicherungsleistung nicht berührt.<br />
(8) Bei Anerkennung der Leistungspflicht im Fall der Berufsunfähigkeit<br />
werden Sie von der vollen Beitragszahlungspflicht zur<br />
Hauptversicherung einschließlich Zusatzversicherung befreit. Bei der<br />
fondsgebundenen <strong>Leben</strong>s- und Rentenversicherung legen wir den<br />
Anlagebetrag monatlich, und nicht mehr entsprechend der<br />
ursprünglich vereinbarten Zahlungsweise, in die von Ihnen<br />
ausgewählten Fonds an. Auch bei einer kapitalbildenden <strong>Leben</strong>s-<br />
oder Rentenversicherung wird der Sparbetrag monatlich, und nicht<br />
mehr entsprechend der ursprünglich vereinbarten Zahlweise,<br />
angelegt. Ist der Beginn oder der Ablauf der Zahlung unterjährig, dann<br />
wird auch unterjährig geleistet.<br />
(9) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
können Sie nicht abtreten oder verpfänden.<br />
Überschussbeteiligung<br />
(10) Die Zusatzversicherung ist am Überschuss beteiligt. Zu welcher<br />
Bestandsgruppe Ihre Zusatzversicherung beim jeweiligen Konsorten<br />
gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. In<br />
Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung jährlich<br />
Überschussanteile. Jeder Konsorte veröffentlicht seine Überschussanteile<br />
in seinem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.<br />
Eine Beteiligung an Bewertungsreserven im Rahmen der Überschussbeteiligung<br />
erfolgt bei Ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
nicht, da es sich hierbei um eine Risikoabsicherung gegen<br />
Berufsunfähigkeit ohne Sparziel handelt.<br />
Überschussbeteiligung bis zum Rentenbeginn<br />
Vor Beginn einer Berufsunfähigkeitsrente schreiben wir Ihrer<br />
Zusatzversicherung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />
Überschüsse gut, bei unterjähriger Zahlungsweise zu Beginn eines<br />
jeden Ratenzahlungsabschnitts. Überschüsse entstehen, wenn die<br />
Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten<br />
niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Die<br />
Überschussbeteiligung wird bei beitragspflichtigen Verträgen in<br />
Prozent des Beitrages, ohne Beitragszuschläge für ein eventuell<br />
erhöhtes Risiko, jedoch mit Ratenzahlungszuschlägen berechnet, bei<br />
beitragsfreien Verträgen in Prozent der nach den anerkannten Regeln<br />
der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen der<br />
Beitragskalkulation berechneten Risikobeiträge zum Zuteilungstermin<br />
festgelegt. Jeder Konsorte legt zunächst den Überschussanteilsatz für<br />
seinen Teil des Vertrages fest. Anschließend wird ein gewichtetes<br />
arithmetisches Mittel gebildet.<br />
Jeder Konsorte ist verpflichtet, jedem Versicherungsvertrag dann<br />
einen Überschussanteil in Höhe des gewichteten arithmetischen<br />
Mittels gutzuschreiben. Übersteigt der individuelle Überschusssatz<br />
den mittleren Überschusssatz, ist der Konsorte verpflichtet, den<br />
Überschuss den Konsorten gutzuschreiben, deren Überschusssatz<br />
geringer ist als der mittlere Überschusssatz. Schlussüberschüsse<br />
werden nicht gewährt.<br />
Die laufende Überschussbeteiligung wird bei beitragspflichtigen<br />
Verträgen als Sofortrabatt verwendet. Bei beitragsfreien Verträgen<br />
wird die laufende Überschussbeteiligung zur Erhöhung der<br />
versicherten Berufsunfähigkeitsleistung (Bonusrente) verwendet.<br />
Beim Sofortrabatt werden die zugeteilten Überschüsse bei beitragspflichtigen<br />
Verträgen mit den laufenden Beiträgen verrechnet. Bei<br />
Ablauf sowie im Kündigungs- und Todesfall wird keine zusätzliche<br />
Leistung ausgezahlt.<br />
Bei der Bonusrente werden die zugeteilten Überschüsse in eine<br />
beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente mit den gleichen Leistungsmerkmalen<br />
wie bei der zugrunde liegenden Berufsunfähigkeitsrente<br />
umgewandelt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf die Bonusrente<br />
und es werden keine weiteren Leistungen ausbezahlt. Im Kündigungsfall<br />
wird der Barwert der Bonusrente als Rückkaufswert ausgezahlt.<br />
20/24 ML024/0408
Bei einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten<br />
<strong>Basisrente</strong> als Hauptversicherung sind die Regelungen des Abs. 2<br />
und 3 zu beachten.<br />
Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit<br />
Bei Verträgen im Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente werden die<br />
Überschussanteile zu Ende eines Versicherungsjahres zugeteilt,<br />
wenn sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch im Versicherungsbestand<br />
befindet. Die laufende Überschussbeteiligung besteht aus<br />
einem Zinsüberschuss.<br />
Der Zinsüberschuss wird in Prozent der nach den anerkannten<br />
Regeln der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen<br />
der Beitragskalkulation berechneten Deckungsrückstellung**<br />
zum Erhöhungstermin, also dem Ende eines Versicherungsjahres,<br />
festgelegt.<br />
Jeder Konsorte legt zunächst den Überschussanteilsatz für seinen<br />
Teil des Vertrages fest. Anschließend wird ein gewichtetes arithmetisches<br />
Mittel gebildet. Jeder Konsorte ist verpflichtet, jedem<br />
Versicherungsvertrag dann einen Überschussanteil in Höhe des<br />
gewichteten arithmetischen Mittels gutzuschreiben. Übersteigt der<br />
individuelle Überschusssatz den mittleren Überschusssatz, ist der<br />
Konsorte verpflichtet, den Überschuss den Konsorten gutzuschreiben,<br />
deren Überschusssatz geringer ist als der mittlere Überschusssatz.<br />
Die Überschüsse der Berufsunfähigkeitsrente werden als Bonusrente<br />
verwendet.<br />
Bei der Bonusrente während der Rentenbezugszeit werden die zugeteilten<br />
Überschüsse in eine Berufsunfähigkeitsrente mit den gleichen<br />
Leistungsmerkmalen (z. B. Rentenzahlweise, garantierte Rentensteigerung)<br />
wie bei der zugrunde liegenden Berufsunfähigkeitsrente<br />
umgewandelt. Das Deckungskapital* der Bonusrente ist im Folgejahr<br />
ebenfalls überschussberechtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf<br />
die Bonusrente und es werden keine weiteren Leistungen ausbezahlt.<br />
Wahrscheinlichkeitstafeln und Rechnungszins<br />
Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach den<br />
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den<br />
Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation ermittelt. Bei der<br />
Beitragskalkulation haben wir die Sterbetafel DAV 1994 T (Männer<br />
und Frauen), die Tafeln DAV 1997 I, DAV 1997 TI, DAV 1997 RI<br />
(jeweils Männer und Frauen) zugrunde gelegt, wobei die Tafel DAV<br />
1997 I nach Berufsgruppen unterteilt ist. Die Tafeln sowie die<br />
dazugehörigen Herleitungen können unter www.aktuar.de eingesehen<br />
werden. Als Rechnungszins haben wir 2,25 % angesetzt.<br />
Sonstiges<br />
(11) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />
finden die Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung<br />
Anwendung.<br />
(12) Die Beitragszahlung zu Ihrer Versicherung ist jährlich<br />
(Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden<br />
Versicherungsjahres fällig.<br />
(13) Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gelten die<br />
Beitragszahlungsweisen der Hauptversicherung. Die Jahresbeiträge<br />
können Sie somit auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder<br />
monatlichen Raten zahlen. Hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.<br />
Sie betragen bei halbjährlicher Zahlungsweise 1,5 %, bei<br />
vierteljährlicher Zahlungsweise 2,5 % und bei monatlicher<br />
Zahlungsweise 4 % des Jahresbeitrages.<br />
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
* Das Deckungskapital wird wie die Deckungsrückstellung** berechnet, wobei als Rechnungsgrundlagen die für die Beitragsberechnung<br />
gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.<br />
** Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz<br />
gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 VAG und§§ 341e, 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen<br />
geregelt.<br />
ML024/0408 21/24
estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />
Besondere Bedingungen für eine <strong>Leben</strong>s- und Rentenversicherung mit<br />
planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen<br />
ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />
(Stand 01.01.2008)<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Falls Sie mit uns vereinbart haben, dass Sie Ihre<br />
Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung planmäßig erhöhen können, gelten für unser<br />
Versicherungsverhältnis die nachfolgenden Bedingungen.<br />
§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige<br />
Erhöhung der Beiträge?<br />
(1) Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger<br />
Zusatzversicherungen erhöht sich jeweils um den vereinbarten<br />
Prozentsatz des Vorjahresbeitrags.<br />
(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />
ohne erneute Gesundheitsprüfung.<br />
(3) Die Erhöhungen erfolgen bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />
jedoch nicht länger, als bis der Versicherte das<br />
rechnungsmäßige Alter* von 67 Jahren erreicht hat.<br />
(4) Bei Risikoversicherungen mit steigenden/fallenden Versicherungsleistungen<br />
gilt zusätzlich, dass die Erhöhungen spätestens bis<br />
zum Ende der Phase mit gleich bleibenden Versicherungsleistungen<br />
erfolgen.<br />
§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge<br />
und Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen<br />
erfolgen jeweils zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns.<br />
(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />
Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der<br />
jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.<br />
§ 3 Wonach berechnen sich die erhöhten<br />
Versicherungsleistungen?<br />
(1) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach<br />
dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter* der<br />
versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer, der<br />
restlichen Versicherungsdauer bzw. Aufschubzeit, dem bei Abschluss<br />
des Vertrags gültigen Tarif und den ursprünglichen<br />
Annahmebedingungen. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich<br />
nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.<br />
(2) Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden<br />
grundsätzlich die Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie<br />
die der Hauptversicherung erhöht. Bei einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />
Buchst.<br />
b EStG begünstigten <strong>Basisrente</strong> erfolgt die Erhöhungen der Beiträge<br />
der Zusatzversicherungen unter Beachtung des steuerlich<br />
vorgegebenen Verhältnisses zwischen den Beitragsteilen der<br />
Hauptversicherung und der Zusatzversicherung.<br />
§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die<br />
Erhöhung der Versicherungsleistungen?<br />
(1) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen<br />
Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich<br />
ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />
Entsprechende Anwendung finden die Regelungen der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen zu den Abschlusskosten.<br />
(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem<br />
Versicherungsvertrag setzt die nach den Regeln der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für die vorvertraglichen Anzeigepflichten<br />
sowie für die Selbsttötung geltenden Fristen nicht erneut in Lauf.<br />
§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />
(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende<br />
des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder<br />
den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach<br />
dem Erhöhungstermin zahlen.<br />
(2) Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung<br />
nachholen.<br />
(3) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der<br />
Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so erlischt Ihr Recht<br />
auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu<br />
begründet werden.<br />
(4) Ist in Ihrer Versicherung eine Beitragsbefreiung für den Fall der<br />
Berufsunfähigkeit mitversichert, erfolgen Erhöhungen, solange Ihre<br />
Beitragszahlung wegen Berufsunfähigkeit entfällt, nur in dem Umfang<br />
der für die Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarten Leistungsdynamik.<br />
* Das rechnungsmäßige Alter des Versicherten ist die Differenz zwischen dem aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.<br />
22/24 ML024/0408
Herausgegeben von:<br />
<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
Forum 7<br />
69126 Heidelberg<br />
Tel. 06221 872-2222<br />
Fax 06221 872-2902<br />
Eingetragen im Handelsregister Mannheim<br />
unter der Nummer HRB 334289<br />
www.heidelberger-leben.de<br />
ML024/0408