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bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben

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Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen<br />

<strong>Basisrente</strong>nversicherung nach<br />

dem <strong>bestpartner</strong> concept®<br />

<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong><br />

<strong>Basisrente</strong><br />

Exklusiv für<br />

Wichtige Vertragsunterlagen


Inhalt<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner? 4<br />

§ 2 Welche Leistungen erbringen wir? 4<br />

§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 5<br />

§ 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 7<br />

§ 5 Was bedeutet die vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht? 7<br />

§ 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung<br />

zu beachten und wie können Sie<br />

Zuzahlungen leisten? 8<br />

§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag<br />

nicht rechtzeitig zahlen? 8<br />

§ 8 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen,<br />

Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzung<br />

von ABC-Waffen/-Stoffen? 9<br />

§ 9 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />

Person? 9<br />

§ 10 Wann können Sie Ihre Versicherung<br />

kündigen oder beitragsfrei stellen? 9<br />

§ 11 Welche Kosten fallen bei Ihrem Vertrag an? 10<br />

§ 12 Was ist zu beachten, wenn eine<br />

Versicherungsleistung verlangt wird? 10<br />

§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? 11<br />

§ 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift<br />

und Ihres Namens? 11<br />

§ 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen<br />

gesondert in Rechnung? 11<br />

§ 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag<br />

Anwendung? 11<br />

§ 17 Wo ist der Gerichtsstand? 11<br />

Anhang der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen<br />

Anhang der Allgemeinen Versicherungs-<br />

bedingungen zur Kündigung und<br />

Beitragsfreistellung Ihrer <strong>Basisrente</strong> 12<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner? 13<br />

§ 2 Welche Leistungen erbringen wir? 13<br />

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne<br />

dieser Bedingungen? 14<br />

§ 4 Welchen erweiterten Versicherungsschutz<br />

gibt es bei Pflegebedürftigkeit? 15<br />

§ 5 Welche Sonderleistungen werden bei<br />

bestimmten schweren Erkrankungen<br />

gewährt? 16<br />

§ 6 In welchen Fällen ist der Versicherungs-<br />

schutz ausgeschlossen? 16<br />

§ 7 Was ist zu beachten, wenn Leistungen<br />

verlangt werden, und welche<br />

Mitwirkungspflichten bestehen? 16<br />

§ 8 Wann geben wir eine Erklärung über<br />

unsere Leistungspflicht ab? 17<br />

§ 9 Was wird im Fall eines anerkannten<br />

Leistungsfalls nachgeprüft und welche<br />

Mitwirkungspflichten hat die versicherte<br />

Person dabei? 17<br />

§ 10 Was gilt bei einer Verletzung der<br />

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der<br />

Berufsunfähigkeit? 17<br />

§ 11 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben<br />

Sie während der Versicherungsdauer? 17<br />

§ 12 Welche Kosten fallen bei Ihrem Vertrag an? 19<br />

§ 13 Wie ist das Verhältnis zur Haupt-<br />

versicherung? 19<br />

Besondere Bedingungen<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die plan-<br />

mäßige Erhöhung der Beiträge? 22<br />

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich<br />

Beiträge und Versicherungsleistungen? 22<br />

§ 3 Wonach berechnen sich die erhöhten<br />

Versicherungsleistungen? 22<br />

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen<br />

gelten für die Erhöhung der<br />

Versicherungsleistungen?<br />

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? 22<br />

ML024/0408 3/24


estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

für die <strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

(Stand 01.10.2010)<br />

mit Zertifizierungsänderungen für Versicherungsbedingungen des Zeitraums<br />

01.01.2008 bis 31.03.2010<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden<br />

Bedingungen.<br />

Alle Allgemeinen, Besonderen und sonstigen Bedingungen gelten nur dann, soweit sie den Regelungen des<br />

zertifizierten <strong>Basisrente</strong>nvertrages und den Vorschriften des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge-<br />

und <strong>Basisrente</strong>nverträgen (AltZertG) nicht widersprechen bzw. diesen nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum<br />

Zeitpunkt des Abschlusses des <strong>Basisrente</strong>nvertrages geltende Fassung des AltZertG).<br />

§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner?<br />

(1) Die in dieser Versicherung vereinbarten Versicherungsleistungen<br />

werden von uns und mehreren anderen Versicherungsgesellschaften<br />

übernommen (Konsorten). Die Konsorten sind mit den<br />

jeweiligen Beteiligungsquoten im Versicherungsschein aufgeführt.<br />

Jeder Konsorte ist mit seiner Konsortialquote am Vertrag beteiligt,<br />

erhält also den entsprechenden Teil der Beiträge, leistet den<br />

entsprechenden Anteil an der Versicherungsleistung und beteiligt Sie<br />

für diesen Anteil an seinen Überschüssen und Bewertungsreserven.<br />

Eine Haftung der Konsorten untereinander ist ausgeschlossen.<br />

(2) Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG führt dabei als<br />

Konsortialführer den gesamten Schriftverkehr. Willenserklärungen<br />

sind in Bezug auf sämtliche Konsorten nur und erst dann wirksam,<br />

wenn sie der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG schriftlich<br />

zugegangen sind. Sie wirken dann für das gesamte Konsortium. Die<br />

<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG ist berechtigt, Willenserklärungen<br />

im Namen aller an diesem Vertrag beteiligten<br />

Versicherungsunternehmen abzugeben und entgegenzunehmen.<br />

Diese wirken dann für alle Konsorten. Die <strong>Heidelberger</strong><br />

<strong>Leben</strong>sversicherung AG ist als Konsortialführer von den anderen<br />

Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer<br />

Anteile als Kläger und Beklagte zu führen. Ein gegen die oder von der<br />

<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG erstrittenes Urteil wird deshalb<br />

von den anderen Versicherern auch als verbindlich anerkannt.<br />

§ 2 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

Allgemeines<br />

Die <strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong> ist eine durch steuerliche<br />

Vergünstigung staatlich geförderte, klassische private Altersvorsorge,<br />

welche Sie zum Bezug einer lebenslangen monatlichen Leibrente<br />

berechtigt sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />

Hinterbliebenenabsicherung für Ihren Ehepartner bzw. für die<br />

anspruchsberechtigten Kinder ermöglicht und wahlweise eine<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen werden kann.<br />

Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass Versicherungsnehmer,<br />

versicherte Person, Beitragszahler und Leistungsempfänger<br />

identisch sind.<br />

Rentenleistung<br />

(1) Erleben Sie den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen<br />

wir monatlich vorschüssig eine lebenslange Leibrente. Die<br />

Rentenzahlung können Sie frühestens ab Vollendung des<br />

60. <strong>Leben</strong>sjahres erhalten. Den genauen Rentenbeginn können Sie<br />

dem Versicherungsschein entnehmen.<br />

(2) Die Höhe der Rentenzahlungen bleibt grundsätzlich gleich.<br />

Wahlweise können Sie aber auch eine jährlich garantierte Rentensteigerung<br />

von 1 %, 2 % oder 3 % vereinbaren. Dadurch werden die<br />

garantierten Rentenleistungen jeweils am Jahrestag des<br />

Rentenbeginns um den vereinbarten Prozentsatz erhöht.<br />

(3) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten<br />

Leistungen können Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung<br />

erhalten (siehe § 3).<br />

(4) Neben den Rentenleistungen erfolgen keine Auszahlungen. Ein<br />

Kapitalwahlrecht besteht nicht. Es besteht somit kein über die<br />

Leibrentenzahlung hinausgehender Anspruch auf Auszahlung.<br />

(5) Bei der Rentenermittlung haben wir die Sterbetafel DAV 2004 R<br />

für Männer und Frauen verwendet. Als Rechnungszins haben wir<br />

2,25 % angesetzt. Die Verwaltungskosten betragen 1,25 % der<br />

versicherten Rente.<br />

Todesfallleistung<br />

(6) Stirbt die versicherte Person vor Beginn der Rentenzahlungen<br />

(Aufschubzeit), zahlen wir an den/die bezugsberechtigten Hinterbliebenen<br />

eine lebenslange bzw. temporäre Leibrente (siehe § Abs. 8<br />

und 9). Die Rente bemisst sich nach dem am Todestag vorhandenen<br />

Deckungskapital*.<br />

(7) Für den Rentenbezug kann ein Zeitraum (Rentengarantiezeit)<br />

vereinbart werden, in dem bei Tod der versicherten Person eine<br />

Leistung an bezugsberechtigte Hinterbliebene fällig wird. Stirbt die<br />

versicherte Person innerhalb dieses Zeitraums, zahlen wir den<br />

Hinterbliebenen den für die Bildung von Hinterbliebenenrenten<br />

verfügbaren Betrag in Rentenform aus. Dieser Betrag entspricht dem<br />

abgezinsten Wert jener Leistungen in der zum Todeszeitpunkt<br />

garantierten Höhe, die ohne Eintritt des Todes bis zum Ablauf der<br />

Rentengarantiezeit noch fällig geworden wären. Für die Bestimmung<br />

des abgezinsten Wertes werden die für die Ermittlung der<br />

Rentenhöhe verwendeten Rechnungsgrundlagen verwendet. Sind<br />

keine berechtigten Hinterbliebenen gemäß § 13 Abs. 3 vorhanden,<br />

wird keine Todesfallleistung fällig.<br />

(8) Gibt es einen bezugsberechtigten Ehegatten, erhält dieser die<br />

gebildete Rente lebenslang. Für diese Rente kann er zum Zeitpunkt<br />

der Verrentung eine Rentengarantiezeit vereinbaren, jedoch nur dann,<br />

wenn bezugsberechtigte Kinder gemäß § 13 Abs. 3 vorhanden sind.<br />

Stirbt der Ehegatte innerhalb der Rentengarantiezeit, werden weitere<br />

Rentenzahlungen an die Kinder geleistet. Die Zahlungen erfolgen nur<br />

dann und solange, wie eine steuerliche Berücksichtigung der Kinder<br />

nach § 32 EStG möglich ist (Kindergeld, Freibeträge für Kinder),<br />

längstens jedoch bis zum 25. <strong>Leben</strong>sjahr. Bei mehreren anspruchsberechtigten<br />

Kindern wird eine entsprechende Anzahl gleich hoher<br />

4/24 ML024/0408


Rententeile gebildet und jeweils als Rente ausbezahlt. Sind die<br />

Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung nach § 32 EStG<br />

nicht mehr gegeben, wird die Rentenzahlung zum Monatsende des<br />

Wegfalls eingestellt. Sind weitere noch förderberechtigte Kinder<br />

vorhanden, wird die Rente entsprechend neu gebildet und<br />

weiterbezahlt.<br />

(9) Stirbt die versicherte Person und sind nur anspruchsberechtigte<br />

Kinder, für die die versicherte Person einen Anspruch auf Kindergeld<br />

oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, vorhanden, erhalten<br />

diese nach den oben genannten Voraussetzungen eine temporäre<br />

Leibrente.<br />

Verfahren bei Kleinstbetragsrenten<br />

(10) Wir sind berechtigt, eine Kleinstbetragsrente in Anlehnung an<br />

§ 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG abzufinden, wenn die Rente die dann<br />

gültige und dort festgelegte Bezugsgröße nicht übersteigt.<br />

Flexible Rentenbeginnphase<br />

(11) Sie haben das Recht, den Rentenbeginn flexibel zu gestalten:<br />

– Der vereinbarte Rentenbeginn kann jahresweise bis zur<br />

Vollendung des 60. <strong>Leben</strong>sjahres der versicherten Person<br />

vorgezogen werden. Durch das Vorziehen des Rentenbeginns<br />

verringert sich die garantierte Rente. Diese wird nach versicherungsmathematischen<br />

Grundsätzen mit den bei Abschluss des<br />

Versicherungsvertrages verwendeten Rechnungsgrundlagen neu<br />

berechnet.<br />

– Ferner können Sie den vereinbarten Rentenbeginn maximal bis zu<br />

fünf Jahre vom ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn<br />

jahresweise nach hinten verlegen, jedoch nicht über das<br />

75. <strong>Leben</strong>sjahr der versicherten Person hinaus. Dabei können Sie<br />

entscheiden, ob Sie für diesen Zeitraum durch eine Fortzahlung<br />

der Beiträge die Rente erhöhen möchten. Allein durch das<br />

Hinausschieben des Rentenbeginns erhöht sich die garantierte<br />

Rente und wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

mit den bei Abschluss des Versicherungsvertrages verwendeten<br />

Rechnungsgrundlagen neu berechnet.<br />

Beginn sowie Ende der flexiblen Rentenbeginnphase sind individuell<br />

in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert. Der Antrag auf Änderung<br />

des Rentenbeginns kann jederzeit bis drei Monate vor dem neu<br />

gewählten Rentenbeginn bei uns gestellt werden. Außerdem werden<br />

wir Sie mindestens drei Monate vor Beginn der flexiblen Rentenbeginnphase<br />

in Textform informieren, dass Sie das Recht haben,<br />

Ihren Rentenbeginn flexibel zu gestalten.<br />

Nachträglicher Ein- oder Ausschluss einer Rentengarantiezeit<br />

(12) Sie haben bis zwei Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn<br />

das Recht, eine Rentengarantiezeit einzuschließen bzw. eine<br />

bestehende Rentengarantiezeit zu erhöhen. Über den Ablauf der Frist<br />

werden wir Sie vorher in Textform informieren. Eine Reduzierung<br />

einer Rentengarantiezeit ist bis zum vereinbarten Rentenbeginn<br />

möglich. In jedem Fall ist zu beachten, dass die Rentengarantiezeit<br />

nicht länger ist, als in der nachstehenden Aufstellung für Alter und<br />

Geschlecht festgelegt.<br />

Alter Frauen Männer Alter Frauen Männer<br />

60 23 19 68 16 13<br />

61 22 18 69 16 12<br />

62 21 17 70 15 12<br />

63 20 16 71 14 11<br />

64 20 16 72 13 11<br />

65 19 15 73 13 10<br />

66 18 14 74 12 9<br />

67 17 14 75 11 9<br />

Änderungen der Rentengarantiezeit haben Einfluss auf die Höhe<br />

der Altersrente, wobei eine höhere Rentengarantiezeit zu einer<br />

Verringerung der Altersrente führt.<br />

<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?<br />

Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gem. § 153<br />

des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und<br />

Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse<br />

werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und<br />

jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die<br />

Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes<br />

ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem<br />

unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer<br />

Aufsichtsbehörde einzureichen.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der<br />

Versicherungsnehmer<br />

(a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen<br />

der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen,<br />

die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten<br />

die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der<br />

Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der<br />

<strong>Leben</strong>sversicherung genannten Prozentsatz. Aus diesem Betrag<br />

werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten<br />

Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel<br />

verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.<br />

Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn die <strong>Leben</strong>serwartung<br />

und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation<br />

angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die<br />

Versicherungsnehmer mindestens nach dem in der Verordnung über<br />

die Mindestbeitragsrückerstattung in der <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

vorgesehenen Umfang beteiligt.<br />

(b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich<br />

zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen<br />

zu Gruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise,<br />

um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder<br />

Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des<br />

Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen<br />

Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner<br />

Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der<br />

Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der<br />

sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten<br />

Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu,<br />

Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich<br />

nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer<br />

verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung<br />

im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines<br />

drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste<br />

oder – sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren<br />

und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse<br />

angepasst werden müssen – zur Erhöhung der Deckungsrückstellung**<br />

heranziehen (§ 56 a Versicherungsaufsichtsgesetz). Hierfür<br />

benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.<br />

(c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der<br />

Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der<br />

Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für<br />

Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten<br />

auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den<br />

Versicherungsnehmern gemäß § 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu.<br />

Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven jährlich neu ermittelt.<br />

Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Absatz 2<br />

beschriebenen Verfahren zugeordnet (§ 153 Abs. 3 VVG). Bei<br />

Beendigung der Ansparphase (durch Tod, Kündigung oder Erleben<br />

des vereinbarten Rentenbeginns) teilen wir den für diesen Zeitpunkt<br />

aktuell ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Aufsichtsrechtliche<br />

Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres<br />

Vertrags<br />

(a) Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen<br />

Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt<br />

ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift<br />

zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten<br />

der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe<br />

der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr von den Konsorten auf<br />

ML024/0408 5/24


estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

Vorschlag des jeweiligen Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Jeder<br />

Konsorte veröffentlicht die Überschussanteilssätze in seinem<br />

Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.<br />

Überschussbeteiligung bis zum Rentenbeginn<br />

Laufende Überschussbeteiligung<br />

(b) Wir schreiben Ihrer Versicherung nach Ablauf einer Wartezeit<br />

am Ende eines jeden Versicherungsjahres laufende Überschüsse gut,<br />

wenn sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch im Versicherungsbestand<br />

befindet. Die Wartezeit entspricht bei Versicherungen mit<br />

vermindertem Anfangsbeitrag der um ein Jahr verlängerten Dauer des<br />

verminderten Anfangsbeitrages. Bei allen anderen Versicherungen<br />

beträgt die Wartezeit ein Jahr. Bei Erhöhungen gilt für den<br />

Erhöhungsteil ebenfalls die Wartezeit von einem Jahr. Die laufende<br />

Überschussbeteiligung setzt sich aus einem Kostenüberschussanteil<br />

und einem Zinsüberschussanteil zusammen.<br />

Der Zinsüberschussanteil wird in Prozent der nach den anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen<br />

der Beitragskalkulation berechneten Deckungsrückstellung**<br />

zur Mitte des jeweiligen Versicherungsjahres festgelegt.<br />

Der Kostenüberschussanteil wird in Prozent des beitragsabhängigen<br />

Kostenanteils ohne Ratenzuschläge und ohne Stückkosten zu Ihrer<br />

Versicherung berechnet (ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen).<br />

Jeder Konsorte legt zunächst den Zinsüberschussanteilsatz und den<br />

Kostenüberschussanteilsatz für seinen Teil des Vertrages fest.<br />

Anschließend wird für den Zins- und Kostenüberschussanteil jeweils<br />

ein gewichtetes arithmetisches Mittel gebildet. Jeder Konsorte ist<br />

dann verpflichtet, jedem Versicherungsvertrag einen Zins- und<br />

Kostenüberschussanteil in Höhe des gewichteten arithmetischen<br />

Mittels gutzuschreiben. Übersteigt der individuelle Überschusssatz<br />

den mittleren Überschusssatz, ist der Konsorte verpflichtet, den<br />

Überschuss den Konsorten gutzuschreiben, deren Überschusssatz<br />

geringer ist als der mittlere Überschusssatz.<br />

Die laufende Überschussbeteiligung wird als Erlebensfallbonus<br />

verwendet. Die zugeteilten Überschüsse werden dann als Einmalbeitrag<br />

in eine beitragsfreie Bonusrentenversicherung umgewandelt.<br />

Die Bonusrentenversicherung ist im Folgejahr ebenfalls überschussberechtigt,<br />

die Überschüsse werden dann auch wie oben beschrieben<br />

umgewandelt. Die Bonusrentenversicherung erhöht damit zum<br />

Auszahlungsbeginn der Versicherung die versicherte Rentenleistung.<br />

Wird der Vertrag vor Ablauf durch Kündigung beendet, bleibt die<br />

Bonusrentenversicherung weiter bestehen. Im Todesfall wird keine<br />

Leistung aus der Bonusrentenversicherung fällig.<br />

Schlussüberschussbeteiligung<br />

(c) Am Ende der Aufschubzeit kann eine Schlussüberschussbeteiligung<br />

endgültig zugeteilt werden. Hierzu wird am Ende eines<br />

jeden Versicherungsjahres eine nicht garantierte Anwartschaft<br />

bestimmt, die erst am Ende der Aufschubzeit des Vertrages endgültig<br />

zugeteilt wird. Die nicht garantierte Anwartschaft wird zum Ende eines<br />

jeden Versicherungsjahres neu berechnet, indem der Schlussüberschusssatz<br />

mit dem Deckungskapital* zum Rentenbeginn des<br />

Erlebensfallbonus multipliziert wird.<br />

Die nicht garantierte Anwartschaft kann sich durch die Neuberechnung<br />

erhöhen oder reduzieren oder kann sogar ganz entfallen. Der<br />

Schlussüberschuss wird am Ende der Aufschubzeit der Versicherung<br />

endgültig zugeteilt und dann mit der Versicherungsleistung verrentet.<br />

Im Kündigungsfall wird aus der Schlussüberschussbeteiligung ein<br />

Barwert einer zu berechnenden Leistung dem Vertrag gutgeschrieben.<br />

Die zu berechnende Leistung wird dadurch bestimmt, dass<br />

die nicht garantierte Anwartschaft am Ende der Aufschubzeit mit dem<br />

Verhältnis der abgelaufenen Versicherungsdauer abzüglich der<br />

Wartezeit zu der gesamten Aufschubzeit abzüglich der Wartezeit<br />

sowie dem Verhältnis des aktuellen Deckungskapitals* der<br />

Hauptversicherung zum Deckungskapital* bei Rentenbeginn der<br />

Hauptversicherung multipliziert wird. Bei einer Kündigung während<br />

der Wartezeit wird dem Vertrag keine Leistung gutgeschrieben. Die<br />

Wartezeit beträgt ein Drittel der Aufschubzeit, längstens jedoch zehn<br />

Jahre.<br />

Die Schlussüberschüsse stehen zur Deckung von Schwankungen im<br />

Zins-, Risiko- und Kostenverlauf zur Verfügung und können damit ggf.<br />

nachträglich gekürzt werden. Die Schlussüberschussbeteiligung wird<br />

von jedem Konsorten individuell für seinen Teil festgelegt. Bei Tod<br />

wird keine Leistung aus der Schlussüberschussbeteiligung fällig.<br />

Zuordnung der Bewertungsreserven für Ihren Vertrag<br />

(d) Die ermittelten, verteilungsfähigen Bewertungsreserven der<br />

Konsorten werden nach einem verursachungsorientierten Verfahren<br />

den einzelnen anspruchsberechtigten Verträgen rechnerisch<br />

zugeordnet. Zum Zuteilungstermin der Bewertungsreserven Ihres<br />

Vertrages erhalten Sie die Hälfte Ihres anhand dieses<br />

Verteilungsschlüssels ermittelten Anteils an den verteilungsfähigen<br />

Bewertungsreserven, die an dem zugehörigen Stichtag vorhanden<br />

sind, mindestens aber den Betrag, der sich aus einem entsprechend<br />

angewendeten Verfahren für die Berechnung der Schlussüberschussbeteiligung<br />

ergibt (Mindestbeteiligung). Für diese Mindestbeteiligung<br />

an den Bewertungsreserven haben die für die Schlussüberschussbeteiligung<br />

verwendeten Wartezeiten keine Gültigkeit.<br />

Verwendung der Bewertungsreserve<br />

(e) Der sich aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven<br />

ergebende Betrag wird bei Ende der Aufschubzeit zur Erhöhung der<br />

versicherten Rente und bei sonstiger Beendigung der Versicherung<br />

(Kündigung und Todesfall vor Rentenbeginn) zur Erhöhung der<br />

versicherten Leistung verwendet.<br />

Rechnungsgrundlagen der Überschussbeteiligung<br />

(f) Zum Rentenbeginn werden, sofern vorhanden, Schlussüberschussbeteiligung<br />

und eine evtl. vorhandene Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven mit den bei Rentenbeginn für das Neugeschäft<br />

gültigen Rechnungsgrundlagen dieses bzw. – soweit wir diesen Tarif<br />

im Neugeschäft nicht mehr anbieten – eines vergleichbaren Tarifes für<br />

Rentenversicherungen verrentet (Zusatzrente). Für die Berechnung<br />

der Zusatzrente werden die gleichen Leistungsmerkmale (z. B.<br />

Rentenzahlweise, garantierte Rentensteigerung etc.) der garantierten<br />

Rente zugrunde gelegt.<br />

Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit<br />

(g) Während der Rentenbezugszeit werden Überschüsse am Ende<br />

eines jeden Versicherungsjahres in Prozent des Deckungskapitals*<br />

zum Zeitpunkt der Zuteilung zugeteilt. Die Bemessungsgrößen, auf<br />

die sich die Überschussanteilsätze ab Rentenbeginn beziehen,<br />

hängen vor allem vom Alter der versicherten Person und der Höhe der<br />

ab Rentenbeginn garantierten Rente ab. Sie werden nach den<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den<br />

Rechnungsgrundlagen der zugrunde liegenden Rente ermittelt.<br />

Überschussverwendung<br />

(h) Bei Wahl einer lebenslangen Leibrente können Sie mit einer<br />

Frist von drei Monaten bis zum Beginn der Rentenbezugszeit wählen,<br />

wie im Rentenbezug die Überschüsse für die Grundrente (garantierte<br />

Rente zzgl. Rente aus Erlebensfallbonus) und die Zusatzrente<br />

verwendet werden sollen. Für beide Renten ist einheitlich nur eine<br />

Verwendungsform möglich. Ein Wechsel der Überschussverwendungsform<br />

in der Rentenbezugszeit ist nicht möglich. Bei der<br />

temporären Leibrente ist nur die Überschussverwendung<br />

„Dynamische Überschussrente“ möglich.<br />

Dynamische Überschussrente<br />

Standardmäßig werden die Überschüsse zur Erhöhung der bisher<br />

erreichten Renten verwendet (Bonusrente). Für die Berechnung der<br />

Bonusrente werden die Rechnungsgrundlagen und die Leistungsmerkmale<br />

der zugrunde liegenden Rente verwendet. Die Bonusrenten<br />

sind wie die zugrunde liegende Rente für die gesamte<br />

Rentenbezugszeit garantiert.<br />

Die Bonusrente wird mit Beginn des folgenden Versicherungsjahres<br />

zusammen mit der zugrunde liegenden Rente fällig. Die Bonusrente<br />

ist ebenfalls überschussberechtigt. Ist eine Rentengarantiezeit<br />

vereinbart, so gilt das Ende der Rentengarantiezeit auch für die<br />

Bonusrente. Die Todesfallleistung der Bonusrente entspricht der<br />

Todesfallleistung der zugrunde liegenden Rente.<br />

6/24 ML024/0408


Flexible Überschussrente<br />

Falls von Ihnen vor Rentenbeginn gewählt, werden die Überschüsse<br />

jedes Jahr neu in eine Bardividende (nicht garantierte Rente) und<br />

einen Beitrag für eine Bonusrente (garantierte Rente; siehe oben<br />

Dynamische Überschussrente) so aufgeteilt, dass die Höhe der<br />

Flexiblen Überschussrente (Summe aus Bardividende und<br />

Bonusrente) bei unveränderter Höhe der Überschussbeteiligung<br />

grundsätzlich gleich bleibt. Die Bardividende wird ebenfalls mit der<br />

zugrunde liegenden Rente fällig. Sobald die Bonusrenten die Höhe<br />

der Flexiblen Überschussrente erreicht haben, werden die<br />

Überschüsse zur dynamischen Rentenerhöhung verwendet. Die<br />

Bardividenden werden von uns vorfinanziert und bewirken nach den<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Verminderung<br />

des Überschusses zum Ende des Jahres. Die anfängliche<br />

Rentenleistung ist dadurch höher als bei der Dynamischen<br />

Überschussrente. Bei einer Änderung der Überschussanteilsätze wird<br />

die Flexible Überschussrente neu berechnet; sie sinkt bei einer<br />

Verminderung und steigt bei einer Erhöhung der Überschussanteilsätze.<br />

Nach Eintritt des Todesfalls enden die Zahlungen der Bardividende<br />

ohne weitere Leistungen zum Ende des laufenden Rentenzahlungsabschnitts.<br />

Sofern der Todesfall innerhalb einer vereinbarten<br />

Rentengarantiezeit eingetreten ist und die Rente bis zum Ablauf der<br />

Rentengarantiezeit weitergezahlt wird, wird die Höhe der<br />

Bardividende neu ermittelt. Dadurch verringert sich die Höhe der<br />

Bardividende und damit die Flexible Überschussrente. Für die<br />

Bonusrente gelten die oben genannten Regelungen.<br />

Teildynamische Überschussrente<br />

Falls von Ihnen gewünscht, werden die Überschüsse teilweise für eine<br />

Dynamische Überschussrente und teilweise für eine Flexible Überschussrente<br />

verwendet. Die Dynamische Überschussrente ist für die<br />

gesamte Rentenbezugszeit garantiert, die Flexible Überschussrente<br />

kann in Abhängigkeit von der zukünftigen Überschussbeteiligung<br />

steigen oder sinken.<br />

Biometrische Rechnungsgrundlagen und Garantiezins<br />

(i) Bei der Tarifkalkulation haben wir die Sterbetafel der DAV 2004<br />

R für Männer und Frauen verwendet. Als Rechnungszins haben wir<br />

2,25 % angesetzt. Die Tafel sowie die dazugehörigen Herleitungen<br />

können unter www.aktuar.de eingesehen werden.<br />

§ 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen<br />

worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im<br />

Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings<br />

entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung<br />

(vgl. § 7 Abs. 2 und 3).<br />

Ein bei Antragstellung ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz<br />

wird hierdurch nicht berührt.<br />

§ 5 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

Vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf,<br />

dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen<br />

wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für Fragen nach gegenwärtigen<br />

oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und<br />

Beschwerden.<br />

Rücktritt<br />

(2) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes<br />

Bedeutung haben, von Ihnen nicht oder nicht richtig<br />

angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies<br />

gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche<br />

<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden<br />

ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht<br />

haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird,<br />

dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

(3) Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt,<br />

bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen<br />

wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand<br />

weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />

ursächlich war. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir<br />

nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(4) Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, wird<br />

der Rückkaufswert (vgl. § 10 Abs. 2) unter Berücksichtigung des dort<br />

genannten Abzugs sowie abzüglich eventuell rückständiger Beiträge<br />

fällig und der Vertrag als beitragsfreie Versicherung fortgeführt. Die<br />

Regelung des § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt nicht. Die Rückzahlung<br />

der Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />

Kündigung<br />

(5) Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem<br />

Monat kündigen, wenn unser Rücktrittsrecht bei einer Verletzung der<br />

vorvertraglichen Anzeigepflicht, die nicht auf Vorsatz oder grober<br />

Fahrlässigkeit beruht, ausgeschlossen ist. Auf das Kündigungsrecht<br />

bei lediglich unverschuldeter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung<br />

verzichten wir. Bei fahrlässiger vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung<br />

bleibt unser Kündigungsrecht bestehen.<br />

(6) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird,<br />

dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

(7) Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der<br />

Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (§ 10 Abs. 2).<br />

Vertragsanpassung<br />

(8) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den<br />

Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu<br />

anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen<br />

Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten<br />

wir darauf, dass die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil<br />

werden. In diesem Fall wird der Vertrag mit unveränderten<br />

Vertragsbedingungen fortgeführt. Auch der Beitrag wird in diesem Fall<br />

nicht erhöht.<br />

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr<br />

als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht<br />

angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der<br />

Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.<br />

Ausübung unserer Rechte<br />

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung<br />

stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung<br />

in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen<br />

haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich<br />

geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von<br />

der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte<br />

Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte<br />

müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung<br />

stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir weitere Umstände zur<br />

Begründung unserer Erklärung angeben.<br />

(11) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung<br />

und zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht<br />

angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

(12) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren<br />

seit Vertragsschluss ausüben. Haben Sie die Anzeigepflicht<br />

vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.<br />

ML024/0408 7/24


estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

Anfechtung<br />

(13) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls<br />

durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt<br />

auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist.<br />

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung<br />

(14) Die Absätze 1 bis 13 gelten bei einer unsere Leistungspflicht<br />

erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der<br />

Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 12 beginnen mit<br />

der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des<br />

geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.<br />

Erklärungsempfänger<br />

(15) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche<br />

Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine<br />

andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem<br />

Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung<br />

entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden<br />

oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den<br />

Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung<br />

als bevollmächtigt ansehen.<br />

§ 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu<br />

beachten und wie können Sie Zuzahlungen<br />

leisten?<br />

Beitragszahlungen<br />

(1) Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden.<br />

Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto<br />

ab.<br />

(2) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung sind durch jährliche<br />

Beitragszahlungen zu entrichten (Jahresbeiträge) und werden zu<br />

Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.<br />

(3) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in<br />

halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen<br />

(Ratenzahlung); hierfür werden Ratenzuschläge in Höhe von 1,5 %<br />

des Jahresbeitrages bei halbjährlicher Zahlungsweise, 2,5 % bei<br />

vierteljährlicher Zahlungsweise und 4 % bei monatlicher<br />

Zahlungsweise erhoben. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des<br />

Beitragszahlungsabschnitts fällig.<br />

(4) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich, jedoch<br />

nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungsbeginn, zu zahlen. Alle weiteren Beiträge<br />

(Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode<br />

fällig.<br />

(5) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie<br />

fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Bei<br />

Einziehung des Beitrags von einem Konto gilt die Zahlung als<br />

rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer<br />

berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige<br />

Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht rechtzeitig eingezogen<br />

werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie<br />

unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.<br />

Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen<br />

werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des<br />

Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

(6) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre<br />

Kosten.<br />

Beitragsstundung<br />

(7) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung<br />

mit uns erforderlich. Die Gewährung einer Stundung liegt<br />

grundsätzlich in unserem Ermessen.<br />

Besteht der Vertrag bereits drei Jahre und werden Sie arbeitslos,<br />

können Sie jedoch eine zinslose Stundung der Folgebeiträge<br />

verlangen. Die Beiträge stunden wir, solange Sie arbeitslos sind,<br />

jedoch längstens für ein Jahr.<br />

Bei mehrmaligem Eintritt von Arbeitslosigkeit können die Beiträge<br />

jeweils erneut gestundet werden. Insgesamt stunden wir die Beiträge<br />

während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate.<br />

(8) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige<br />

Beitragsrückstände verrechnen.<br />

Verminderter Anfangsbeitrag (Low-Start)<br />

(9) Es kann ein verminderter Anfangsbeitrag für 1, 2, 3 oder 4 Jahre<br />

vereinbart werden, der wahlweise 30 %, 40 % oder 50 % des vollen<br />

Beitrages beträgt. Dieser Zeitraum, in dem von Ihnen verminderte<br />

Anfangsbeiträge gezahlt werden, wird im Folgenden als Vorphase<br />

bezeichnet.<br />

Falls eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen<br />

wurde, müssen die Dauern der Vorphasen und die Höhe des<br />

Beitragssprungs für Haupt- und Zusatzversicherung identisch sein.<br />

Zuzahlungen<br />

(10) Neben der vereinbarten Beitragszahlung können Sie mit unserer<br />

Zustimmung vor Rentenbeginn freiwillige Zuzahlungen leisten. Die<br />

Zuzahlungen dürfen in jedem einzelnen Kalenderjahr, zusammen mit<br />

den regelmäßigen Beiträgen, den in § 10 Abs. 3 EStG genannten<br />

Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nicht übersteigen. Eine<br />

Zuzahlung muss mindestens 500 Euro je Zahlvorgang betragen.<br />

Zuzahlungen werden grundsätzlich wie Beiträge behandelt. Die<br />

Zuzahlung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistung, die sich<br />

nach Ihrem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen<br />

Alter***, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Rentenbeginn<br />

und dem bei Abschluss des Vertrages gültigen Tarif errechnet.<br />

Erhöhungstermin ist der jeweilige Erste des Monats, der auf die<br />

Zuzahlung folgt. Eingeschlossene Zusatzversicherungen werden von<br />

einer Zuzahlung nicht erfasst.<br />

(11) Auch Im Falle einer Zuzahlung fallen Kosten an. Es werden<br />

einmalig vom Zuzahlungsbetrag prozentual Abschluss- und<br />

Verwaltungskosten abgezogen. Für die laufenden Kosten des<br />

Versicherungsbetriebes wird dem Deckungskapital* Ihrer Versicherung,<br />

jährlich zum Beginn des Versicherungsjahres, ein fester<br />

Prozentsatz bezogen auf alle bisher getätigten Zuzahlungen<br />

abgezogen.<br />

(12) Bei Kündigung bzw. Beitragsfreistellung erfolgt die Berechnung<br />

des als angemessen angesehenen Abschlags ohne Berücksichtigung<br />

von Zuzahlungen.<br />

(13) Eine Zuteilung von Kostenüberschüssen erfolgt nur für die<br />

vereinbarten Beitragszahlungen, Zuzahlungsbeiträge werden hierbei<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Wichtiger Hinweis bei Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung:<br />

(14) Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Gesamtbeitrags<br />

ist, dass der für die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlende<br />

Beitragsanteil weniger als 50 % des Gesamtbeitrags beträgt und der<br />

zu zahlende Beitrag für die Hauptversicherung (Altervorsorgeleistung)<br />

sowie für die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit mehr als 50 %<br />

des Gesamtbeitrags unter Berücksichtigung einer eventuellen<br />

Überschussbeteiligung beträgt. Die Einhaltung dieser Grenze werden<br />

wir über die gesamte Vertragsdauer, auch bei einer Änderung der<br />

Überschussbeteiligung, sicherstellen.<br />

§ 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht<br />

rechtzeitig zahlen?<br />

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, so<br />

können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag<br />

zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie<br />

8/24 ML024/0408


die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt<br />

können wir von Ihnen neben den Kosten einer ärztlichen Untersuchung<br />

eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages<br />

verlangen. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand<br />

entspricht, beläuft sich auf 10 % der Beiträge des ersten<br />

Versicherungsjahres.<br />

(2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir<br />

Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen<br />

auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge<br />

aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch,<br />

wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu<br />

vertreten haben.<br />

(3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus<br />

dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt<br />

worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns eine<br />

schriftliche Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine<br />

Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den<br />

Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert<br />

sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie<br />

in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.<br />

§ 8 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder<br />

Einsatz bzw. Freisetzung von ABC-Waffen/-<br />

Stoffen?<br />

Kriegsrisiko<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon,<br />

auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren<br />

Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte<br />

Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren<br />

Unruhen den Tod gefunden hat.<br />

(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen<br />

beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Verrentung gem. § 2<br />

Abs. 6 des für den Todestag berechneten Rückkaufswerts gem. § 10<br />

Abs. 2, wobei der dort genannte Abzug erfolgt. Die Regelung des § 10<br />

Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht<br />

entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie<br />

während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

Einsatz bzw. Freisetzung von ABC-Waffen/-Stoffen<br />

(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von<br />

atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />

Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />

biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere<br />

Leistungspflicht auf die Verrentung des für den Todestag berechneten<br />

Rückkaufswerts, sofern mit dem Einsatz oder dem Freisetzen eine<br />

nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber<br />

den technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass<br />

die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr<br />

gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder<br />

bestätigt wird.<br />

§ 9 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten<br />

Person?<br />

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten<br />

wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre<br />

vergangen sind.<br />

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist<br />

besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird,<br />

dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden<br />

Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden<br />

ist. Andernfalls wird der für den Todestag berechnete Rückkaufswert<br />

<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

(vgl. § 10 Abs. 2) unter Berücksichtigung des dort genannten Abzugs<br />

sowie abzüglich eventuell rückständiger Beiträge fällig und gemäß § 2<br />

Abs. 6 verwendet. Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter<br />

Halbsatz gilt nicht.<br />

§ 10 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen<br />

oder beitragsfrei stellen?<br />

Kündigung und Beitragsfreistellung<br />

(1) Sie können Ihre Versicherung – jedoch nur vor dem vereinbarten<br />

Rentenbeginn – ganz oder – nach Ablauf einer Vorphase<br />

teilweise in Textform kündigen:<br />

– jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres;<br />

– bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des<br />

Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss<br />

eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum<br />

Schluss des ersten Versicherungsjahres.<br />

Es wird vereinbart, dass bei einer Kündigung kein Rückkaufswert<br />

ausbezahlt wird. Es besteht ebenfalls sowohl kein über die Leibrentenzahlung<br />

als auch über die Leistungen aus einer ergänzenden<br />

Berufsunfähigkeitsabsicherung hinausgehender Anspruch auf Auszahlung.<br />

Kündigen Sie den Vertrag vollständig, so wirkt dies wie eine<br />

Beitragsfreistellung, kündigen Sie teilweise, wirkt dies wie eine<br />

Beitragsreduzierung.<br />

Kündigung/Beitragsfreistellung<br />

(2) Kündigen Sie die Versicherung ganz oder haben Sie die<br />

vollständige Befreiung von der Beitragspflicht beantragt, wird die<br />

Versicherung unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes als<br />

beitragsfreie Versicherung fortgeführt.<br />

Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der<br />

Beitragskalkulation zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres –<br />

bei unterjähriger Beitragszahlungsweise für den Schluss des<br />

laufenden Ratenzahlungsabschnitts – berechnete Deckungskapital*<br />

der Versicherung, mindestens jedoch der Betrag des<br />

Deckungskapitals*, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter<br />

Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 4 der<br />

Deckungsrückstellungsverordnung) angesetzten Abschluss- und<br />

Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.<br />

Von diesem Wert erfolgt ein Abzug, mit dem die Veränderung der<br />

Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />

ausgeglichen wird; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv<br />

gestelltes Risikokapital vorgenommen. Der Abzug beträgt 2 % der<br />

Differenz zwischen der Summe aller für die Versicherung während der<br />

Laufzeit zu zahlenden Beiträge und den bis zum Auflösungszeitpunkt<br />

der Versicherung fällig gewordenen Beiträgen, jeweils ohne<br />

Ratenzahlungszuschläge, sonstige Beitragszuschläge und Stückkosten<br />

(jeweils ohne Zuzahlungen), höchstens jedoch 15 % des<br />

Rückkaufswertes (jeweils ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen<br />

und der Schlussüberschussbeteiligung).<br />

Bei Erhöhungen wird der Abzug ab dem Erhöhungstermin für den<br />

Erhöhungsteil entsprechend berechnet.<br />

Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise<br />

zum Abzug finden Sie im Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug<br />

zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde<br />

nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />

ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt.<br />

Nachteile der Kündigung/Beitragsfreistellung<br />

Die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit<br />

Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind<br />

wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl.<br />

§ 11) nur geringe Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente<br />

ML024/0408 9/24


estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in<br />

Höhe der eingezahlten Beiträge und Zuzahlungen für die Bildung<br />

einer beitragsfreien Rente zur Verfügung.<br />

Teilkündigung/Beitragsreduzierung<br />

(3) Bei einer Teilkündigung bzw. Beitragsreduzierung wird Ihr<br />

Beitrag unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Fristen und Termine<br />

zum Beginn des nächsten Beitragszahlungsabschnitts herabgesetzt.<br />

In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf eine verbleibende<br />

Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

für den Schluss des laufenden Versicherungsjahres – bei<br />

unterjähriger Beitragszahlungsweise für den Schluss des laufenden<br />

Ratenzahlungsabschnitts – unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes<br />

nach Abs. 2 Satz 1 bis 2 errechnet wird.<br />

Von diesem Wert erfolgt ein Abzug, mit dem die Veränderung der<br />

Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />

ausgeglichen wird; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv<br />

gestelltes Risikokapital vorgenommen. Der Abzug beträgt 2 % der<br />

Differenz zwischen der Summe aller für die Versicherung während der<br />

Laufzeit zu zahlenden Beiträge und den bis zum Auflösungszeitpunkt<br />

der Versicherung fällig gewordenen Beiträgen, jeweils ohne Ratenzahlungszuschläge,<br />

sonstige Beitragszuschläge und Stückkosten<br />

(jeweils ohne Zuzahlungen), höchstens jedoch 15 % des<br />

Rückkaufswertes (jeweils ohne Berücksichtigung von Zuzahlungen<br />

und der Schlussüberschussbeteiligung). Der Abzug wird mit dem<br />

Verhältnis von wegfallender Beitragssumme zu der Differenz aus<br />

aktueller Beitragssumme und den bis zum Auflösungszeitpunkt fällig<br />

gewordenen Beiträgen, jeweils ohne Ratenzuschläge, sonstige<br />

Beitragszuschläge und Stückkosten gewichtet (jeweils ohne<br />

Zuzahlungen). Die wegfallende Beitragssumme wird aus der aktuellen<br />

Beitragssumme abzüglich der verbleibenden Beitragsumme unter<br />

Berücksichtigung des weiter zu zahlenden Beitrages für die restliche<br />

Laufzeit, jeweils ohne Ratenzuschläge, sonstige Beitragszuschläge<br />

und Stückkosten bestimmt (jeweils ohne Zuzahlungen).<br />

Bei Erhöhungen wird der Abzug ab dem Erhöhungstermin für den<br />

Erhöhungsteil entsprechend berechnet.<br />

Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise<br />

zum Abzug finden Sie im Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug<br />

zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde<br />

nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />

ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

Eine Teilkündigung bzw. Beitragsreduzierung kann nur verlangt<br />

werden, wenn der verbleibende Beitrag durch die Herabsetzung nicht<br />

unter einen Mindestbeitrag von 360 Euro im Jahr und die verbleibende<br />

Rente nicht unter den Mindestbetrag von 600 Euro im Jahr sinkt.<br />

Wird der Mindestbeitrag nicht erreicht, ist die Teilkündigung bzw.<br />

Beitragsreduzierung unwirksam, es kann aber vollständig nach Abs. 2<br />

gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt werden.<br />

Nachteile der Teilkündigung/Beitragsreduzierung<br />

Die Teilkündigung/Beitragsreduzierung Ihrer Versicherung ist mit<br />

Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind<br />

wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl.<br />

§ 11), der laufenden Kostenbelastung sowie dem Abzug bei<br />

Teilkündigung/Beitragsreduzierung des Vertrages nur geringe Mittel<br />

im Deckungskapital* vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht<br />

unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge im Deckungskapital*<br />

zur Verfügung.<br />

Wiederinkraftsetzung der Versicherung<br />

Sie können die Wiederinkraftsetzung der Versicherung innerhalb von<br />

sechs Monaten seit dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag ohne<br />

erneute Gesundheitsprüfung verlangen. Wir legen bei der Wiederinkraftsetzung<br />

die technischen Berechnungsgrundlagen, die bei<br />

Abschluss des Vertrages gültig waren, zugrunde.<br />

Bei einer Wiederinkraftsetzung wird der in Abs. 3 beschriebene Abzug<br />

dem Versicherungsvertrag anteilig gutgeschrieben, d. h. der Abzug<br />

wird mit dem Verhältnis von Restbeitragssumme zum Zeitpunkt der<br />

Wiederinkraftsetzung mit neuem Beitrag zur Restbeitragssumme<br />

zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung mit ursprünglichem Beitrag<br />

errechnet.<br />

Beitragsrückzahlung<br />

(4) Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />

§ 11 Welche Kosten fallen bei Ihrem Vertrag an?<br />

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen<br />

Kosten. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der<br />

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen,<br />

RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation<br />

berücksichtigt und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.<br />

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren<br />

nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei<br />

werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und<br />

Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für<br />

Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in<br />

der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung einer<br />

Deckungsrückstellung** aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m.<br />

§ 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende<br />

Betrag beläuft sich auf 4 % der Beitragssumme (ohne Stückkosten<br />

und Ratenzahlungszuschläge).<br />

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während<br />

der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer in gleich<br />

bleibender Höhe erhoben und werden den laufenden Beiträgen<br />

entnommen. Diese laufenden Kosten betragen im Barwert 2,5 % der<br />

Beitragssumme (ohne Stückkosten und Ratenzahlungszuschläge).<br />

Der Barwert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit einem Rechnungszins von 5 % und ohne Verwendung<br />

von Wahrscheinlichkeitstafeln berechnet.<br />

(4) Weitere Aufwendungen entstehen durch den laufenden<br />

Versicherungsbetrieb (u. a. für die Verwaltung Ihres Vertrages und für<br />

die Auszahlung der Versicherungsleistung). Nähere Einzelheiten über<br />

die Bestandteile dieser sog. Verwaltungsaufwendungen können Sie<br />

§ 43 Abs. 3 RechVersV entnehmen. Diese Aufwendungen – soweit<br />

sie nicht unter § 15 (gesonderte Verwaltungskosten) fallen – stellen<br />

wir Ihnen nicht gesondert in Rechnung. Stattdessen wird ein Teil<br />

dieser Kosten mit den Beiträgen Ihrer Versicherung verrechnet. Ein<br />

anderer Teil wird aus dem Deckungskapital* Ihrer Versicherung<br />

entnommen, so z. B. die Verwaltungskosten nach Beitragsfreistellung.<br />

Die Verwaltungskosten, die mit den Beiträgen Ihrer Versicherung<br />

verrechnet werden, betragen pro Zahlungseingang 3 % des Beitrages<br />

(ohne Stückkosten und Ratenzahlungszuschläge) Ihrer Versicherung.<br />

Zusätzlich werden pro Jahr 0,024 % der Beitragssumme (ohne<br />

Stückkosten und Ratenzahlungszuschläge) sowie jährlich 18 Euro<br />

Stückkosten, ebenfalls auf die eingehenden Beiträge verteilt,<br />

verrechnet. Bei beitragsfreien Verträgen werden jährlich 0,024 % der<br />

Beitragssumme (ohne Stückkosten und Ratenzahlungszuschläge)<br />

dem Deckungskapital* entnommen.<br />

Da die vorgenannten Kostensätze während der gesamten Versicherungsdauer<br />

nicht erhöht und die tatsächlich anfallenden Abschluss-<br />

und Verwaltungsaufwendungen nicht vorhergesehen werden können,<br />

sind die vorgenannten Kostensätze sehr vorsichtig angesetzt.<br />

Deshalb werden wir Sie an eventuell erwirtschafteten Verwaltungskostenüberschüssen<br />

im Rahmen der Überschussbeteiligung (siehe<br />

§ 3) beteiligen. Die Überschussbeteiligung vermindert dann die<br />

tatsächlich Ihrem Vertrag belasteten Kosten.<br />

Kosten in der Rentenphase<br />

(5) Ab Rentenbeginn betragen die jährlichen Verwaltungskosten<br />

1,25 % der Jahresrente, die wir dem Deckungskapital* entnehmen.<br />

§ 12 Was ist zu beachten, wenn eine<br />

Versicherungsleistung verlangt wird?<br />

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen<br />

Vorlage des Versicherungsscheines und etwaiger Nachträge. Außer-<br />

10/24 ML024/0408


dem können wir ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der<br />

versicherten Person verlangen. Zusätzlich können wir auch den<br />

Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen.<br />

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung auf unsere Kosten ein<br />

amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person<br />

noch lebt bzw. dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 EStG noch<br />

vorliegen.<br />

(3) Der Tod eines Rentenempfängers sowie jede Veränderung<br />

sowie das Ende der steuerlichen Berücksichtigungsmöglichkeit nach<br />

§ 32 EStG sind uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer<br />

dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort<br />

enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene<br />

Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.<br />

(4) Die Renten überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf<br />

seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch<br />

die damit verbundene Gefahr.<br />

§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?<br />

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag im Erlebensfall<br />

erbringen wir ausschließlich an Sie als unseren Versicherungsnehmer<br />

(versicherte Person).<br />

(2) Die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag sind nicht vererblich,<br />

nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht<br />

kapitalisierbar. Sie können sie daher nicht abtreten oder verpfänden<br />

und außer den bezugsberechtigten Hinterbliebenen (s Abs. 3) keine<br />

weiteren Bezugsberechtigten benennen. Auch die Übertragung der<br />

Versicherungsnehmereigenschaft ist ausgeschlossen.<br />

(3) Im Falle Ihres Ablebens wird die Leistung aus dem Versicherungsvertrag<br />

an die uns als bezugsberechtigt benannten<br />

Hinterbliebenen erbracht.<br />

Aufgrund der besonderen Anforderungen für die steuerliche<br />

Begünstigung Ihrer Versicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b<br />

EStG können Sie nur<br />

– Ihren Ehegatten, mit dem Sie im Zeitpunkt Ihres Ablebens in<br />

gültiger Ehe verheiratet sind, und/oder<br />

– Ihre leiblichen, ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder, für die<br />

Sie Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32<br />

EStG haben, als bezugsberechtigt benennen. Der Anspruch auf<br />

Waisenrente besteht längstens für den Zeitraum, in dem der<br />

Rentenberechtigte die Voraussetzung für die Berücksichtigung als<br />

Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt, längstens jedoch bis zum 25.<br />

<strong>Leben</strong>sjahr.<br />

§ 14 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und<br />

Ihres Namens?<br />

(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich<br />

mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir dann<br />

eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief<br />

nur an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem<br />

Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen<br />

Briefes als zugegangen.<br />

<strong>bestpartner</strong> <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

(2) Bei Änderungen Ihres Namens gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse,<br />

eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist,<br />

unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in<br />

Rechnung?<br />

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein<br />

zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in<br />

solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei<br />

Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,<br />

schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen,<br />

Rückläufern im Lastschriftverfahren und Durchführung von<br />

Vertragsänderungen.<br />

(2) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen<br />

Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall<br />

entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach<br />

wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag<br />

bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.<br />

§ 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag<br />

Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

Anwendung.<br />

§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt<br />

sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz<br />

der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind<br />

Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />

dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in<br />

Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />

(2) Sind Sie eine natürliche Person, muss das Konsortium,<br />

vertreten durch die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG, Klagen aus<br />

dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erheben, das<br />

für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres<br />

gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische<br />

Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder<br />

Ihrer Niederlassung.<br />

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der<br />

Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz,<br />

sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz<br />

haben.<br />

(4) Gerichtsurteile für oder gegen die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG werden auch von den anderen Konsorten als<br />

verbindlich anerkannt.<br />

* Das Deckungskapital wird wie die Deckungsrückstellung** berechnet, wobei als Rechnungsgrundlagen die für die Beitragsberechnung<br />

gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.<br />

** Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz<br />

gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 VAG und §§ 341e, 341f HGB sowie den dazu erlassenen<br />

Rechtsverordnungen geregelt.<br />

*** Das rechnungsmäßige Alter des Versicherten ist die Differenz zwischen dem aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.<br />

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estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

Anhang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur<br />

Kündigung und Beitragsfreistellung Ihrer <strong>Basisrente</strong><br />

(Stand 01.01.2008)<br />

Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um ein Produkt, bei dem die<br />

Höhe der Rente u. a. von der Wertentwicklung der Vermögenswerte,<br />

in die das von Ihnen eingezahlte Kapital investiert wird, abhängt.<br />

Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass<br />

der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine Kündigung<br />

entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher von den<br />

kündigenden Versicherungsnehmern getragen werden. Würden diese<br />

Kosten dagegen allen Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt,<br />

könnte der Versicherungsschutz nur ungleich teurer angeboten<br />

werden.<br />

Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft.<br />

Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als<br />

auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrags stets darauf<br />

achten, dass die Belange der Gesamtheit der Versicherungsnehmer<br />

gewahrt werden.<br />

Bitte beachten Sie daher Folgendes:<br />

– Die Kündigung oder Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit<br />

Nachteilen verbunden.<br />

– Es stehen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags nicht<br />

unbedingt Mittel in der Höhe der eingezahlten Beiträge für die<br />

Bildung einer beitragsfreien Versicherung zur Verfügung, da aus<br />

dieser auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die<br />

Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der in<br />

den Versicherungsbedingungen vereinbarte Abzug erfolgt. Bei der<br />

Kalkulation dieses Abzugs werden folgende Umstände<br />

berücksichtigt:<br />

Veränderungen der Risiko- und Ertragslage<br />

Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die<br />

Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit<br />

einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da<br />

Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher<br />

verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines<br />

kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft<br />

durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht.<br />

Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital<br />

Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes<br />

Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür<br />

erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand<br />

zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags<br />

partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während<br />

der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung<br />

stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem<br />

verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des<br />

Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist<br />

regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit<br />

von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung<br />

über externes Kapital wesentlich teurer wäre.<br />

– Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde<br />

liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach<br />

nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />

ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend<br />

herabgesetzt.<br />

12/24 ML024/0408


Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Bedingungen für die <strong>bestpartner</strong> Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

(Stand 01.10.2010)<br />

mit Zertifizierungsänderungen für die Bedingungen des Zeitraums<br />

01.01.2008 bis 31.03.2010<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen gelten für Sie, sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen<br />

haben.<br />

§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner?<br />

(1) Die in dieser Versicherung vereinbarten Versicherungsleistungen<br />

werden von uns und mehreren anderen Versicherungsgesellschaften<br />

übernommen (Konsorten). Die Konsorten sind mit den<br />

jeweiligen Beteiligungsquoten im Versicherungsschein aufgeführt.<br />

Jeder Konsorte ist mit seiner Konsortialquote am Vertrag beteiligt,<br />

erhält also den entsprechenden Teil der Beiträge, erbringt Ihnen den<br />

entsprechenden Anteil an der Versicherungsleistung und beteiligt Sie<br />

für diesen Anteil an seinen Überschüssen. Eine gegenseitige Haftung<br />

der Konsorten untereinander ist ausgeschlossen. Jeder Konsorte<br />

haftet grundsätzlich nur für die Leistung seines Konsortialteils. Im<br />

unwahrscheinlichen Fall, dass ein Konsortialpartner der nicht zugleich<br />

an der Hauptversicherung beteiligt ist insolvent wird und<br />

infolgedessen fällige Leistungen nicht erbringen kann, wird die<br />

<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG sich um eine Überführung des<br />

betroffenen Konsortialteils auf einen anderen Versicherer bemühen.<br />

Sollte dies nicht möglich sein, tritt nach gegenwärtiger Rechtslage der<br />

gesetzliche Sicherungsfonds gemäß § 125 Abs. 2, 3 Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

in die Verpflichtungen des insolventen<br />

Konsortialpartners ein. Davon ausgehend, dass entweder ein anderer<br />

Versicherer oder der Sicherungsfonds in die Leistungspflichten des<br />

insolventen Konsortialpartners eintreten wird, wird die <strong>Heidelberger</strong><br />

<strong>Leben</strong>sversicherung AG für die auf diesen Konsortialpartner<br />

entfallenden Leistungen in Vorleistung treten, bis entweder der<br />

Konsortialteil des insolventen Konsortialpartners mit den darauf<br />

entfallenden Verpflichtungen auf einen anderen Versicherer<br />

übertragen wurde oder der gesetzliche Sicherungsfonds eingetreten<br />

ist. Die Leistungen der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG sind in<br />

diesem Fall als Vorschuss auf die Leistungen des eintretenden<br />

Konsortialpartners bzw. des Sicherungsfonds anzusehen. Die<br />

Leistungspflicht des eintretenden Konsorten bzw. des Sicherungsfonds<br />

bleibt durch die Vorleistung der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG unberührt. Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

ist berechtigt, die für den eintretenden Konsortialpartner bzw. den<br />

Sicherungsfonds erbrachten Vorleistungen mit den von diesen<br />

geschuldeten und über die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

auszuzahlenden Leistungen zu verrechnen, sobald diese die<br />

Leistungserbringung aufgenommen haben. Rückständige Leistungsteile,<br />

die auf den eintretenden Konsortialpartner bzw. den<br />

Sicherungsfonds entfallen, können hiernach von <strong>Heidelberger</strong><br />

<strong>Leben</strong>sversicherung AG bis zur Höhe der von <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG erbrachten Vorleistungen einbehalten werden.<br />

Höchst vorsorglich behält sich <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

vor, von ihr erbrachte Vorleistungen zurückzufordern, falls und soweit<br />

der eintretende Konsortialpartner bzw. der Sicherungsfonds<br />

Leistungen für Zeiträume, für die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG bereits in Vorleistungen getreten ist, unmittelbar an Sie erbringen.<br />

(2) Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG führt dabei als<br />

Konsortialführer den gesamten Schriftverkehr. Willenserklärungen<br />

sind in Bezug auf sämtliche Konsorten nur und erst dann wirksam,<br />

wenn sie der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG zugegangen sind.<br />

Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG ist berechtigt,<br />

Willenserklärungen im Namen aller an diesem Vertrag beteiligten<br />

Versicherungsunternehmen abzugeben und entgegenzunehmen.<br />

Diese wirken dann für alle Konsorten. Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG ist als Konsortialführer von den anderen<br />

Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer<br />

Anteile als Kläger und Beklagte zu führen. Ein gegen die oder von der<br />

<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG erstrittenes Urteil wird deshalb<br />

von den anderen Versicherern auch als verbindlich anerkannt.<br />

§ 2 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

zu mindestens 50 % berufsunfähig,<br />

so entsteht der Anspruch auf folgende Versicherungsleistungen,<br />

sofern diese nach dem Versicherungsvertrag versichert sind:<br />

– Beitragsbefreiung: Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht<br />

für die im Versicherungsschein bezeichneten Leistungen.<br />

– Berufsunfähigkeitsrente: Wir zahlen die vereinbarte Rente im<br />

Voraus entsprechend der von Ihnen gewählten Rentenzahlungsweise<br />

jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den<br />

vereinbarten Fälligkeitstagen, erstmals anteilig bis zum Ende des<br />

laufenden Rentenzahlungsabschnittes.<br />

– Garantierte Leistungserhöhungen: Bei Vertragsschluss kann<br />

vereinbart werden, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

die Leistungen (Beitragsbefreiung (Airbag) und Berufsunfähigkeitsrente)<br />

in einem festgelegten Umfang erhöhen und Sie von<br />

der Beitragszahlung für diese Erhöhungen befreit sind. In<br />

welchem Umfang die Erhöhungen in Ihrem Vertrag erfolgen,<br />

können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.<br />

– Starthilfe: Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert und<br />

haben Sie die Leistung einer Starthilfe mit uns vereinbart, zahlen<br />

wir mit Eintritt der festgestellten Berufsunfähigkeit eine bei<br />

Vertragsbeginn festgelegte Einmalzahlung aus. Die Starthilfe<br />

kann nicht gleichzeitig mit einer Karenzzeit gem. Abs. 5 vereinbart<br />

werden. Auch in Verbindung mit einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchst. b EStG begünstigten Rentenversicherung (<strong>Basisrente</strong>)<br />

kann die Starthilfe nicht vereinbart werden. Werden Sie nach<br />

Wiedereingliederung in das Berufsleben erneut anerkannt<br />

berufsunfähig, wird die Starthilfe erneut ausbezahlt.<br />

Liegt aber dieselbe medizinische Ursache vor, wird nur ausbezahlt,<br />

wenn zwischen Auszahlung der letzten Starthilfe und der<br />

erneuten Berufsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens zwei<br />

Jahren liegt. Bei einer erneuten Berufsunfähigkeit aufgrund einer<br />

anderen medizinischen Ursache wird die Starthilfe sofort<br />

ausbezahlt.<br />

Weitere Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,<br />

die über die Berufsunfähigkeitsrente bzw. Beitragsbefreiung bei<br />

Berufsunfähigkeit hinausgehen, werden in Verbindung mit<br />

<strong>Basisrente</strong>n nicht erbracht.<br />

(2) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser<br />

Zusatzversicherung infolge Pflegebedürftigkeit nach § 4 berufsunfähig<br />

im Sinne des § 172 VVG, so erbringen wir ebenfalls die in Abs. 1<br />

genannten Leistungen.<br />

ML024/0408 13/24


Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Verfahren bei Kleinstbetragsrenten, wenn es sich bei der Hauptversicherung<br />

um eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG<br />

begünstigte <strong>Basisrente</strong> handelt<br />

(3) Wir sind berechtigt, eine Kleinstbetragsrente in Anlehnung an<br />

§ 93 Abs. 3 Satz 2und 3 EStG abzufinden, wenn die Rente die dann<br />

gültige und dort festgelegte Bezugsgröße nicht übersteigt.<br />

Beginn der Berufsunfähigkeitsleistungen<br />

(4) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen gem. Abs. 1<br />

entsteht grundsätzlich an dem Tag, an dem die Berufsunfähigkeit<br />

eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit<br />

verspätet gemeldet wird. Für den Zeitraum, für den eine Soforthilfe bei<br />

schwerer Erkrankung gem. § 5 bezahlt wird, besteht kein Anspruch<br />

auf Berufsunfähigkeitsleistungen gem. Abs. 1. In Verbindung mit einer<br />

nach §10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten Rentenversicherung<br />

(<strong>Basisrente</strong>) wird keine Soforthilfe gewährt.<br />

Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit werden die garantierten Leistungen<br />

ausgezahlt.<br />

Karenzzeit<br />

(5) Karenzzeit ist die Wartezeit in Monaten, die mit Ablauf des<br />

Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für die<br />

Berufsunfähigkeitsrente können Karenzzeiten mit einer Dauer von 6,<br />

12, 18 oder 24 Monaten gewählt werden. Sofern Sie eine Karenzzeit<br />

vereinbart haben, entsteht der Anspruch auf die Auszahlung der<br />

Berufsunfähigkeitsrente nach Abs. 1 bzw. auf Auszahlung der Soforthilfe<br />

nach § 5 erst mit Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit<br />

endet, sofern die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nach<br />

diesen Bedingungen während der Karenzzeit vorgelegen haben und<br />

bei Ablauf noch vorliegen. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist von<br />

der Regelung der Karenzzeit nicht erfasst und entsteht nach Abs. 4.<br />

Tritt nach einer beendeten Berufsunfähigkeit aufgrund derselben<br />

medizinischen Ursache erneut Berufsunfähigkeit nach diesen<br />

Bedingungen ein, werden bereits erfüllte Karenzzeiten angerechnet.<br />

Bei einer anderen medizinischen Ursache kann keine Anrechnung<br />

erfolgen. Wird eine Karenzzeit vereinbart, ist die Vereinbarung einer<br />

Starthilfe nach Abs. 1 nicht möglich.<br />

Ende der Berufsunfähigkeitsleistungen<br />

(6) Der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erlischt,<br />

wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt bzw. wenn die<br />

Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit (vgl. § 4 Abs. 2 bis 4)<br />

wegfallen, die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen<br />

Leistungsdauer. In Verbindung mit <strong>Basisrente</strong>n endet die<br />

Leistungsdauer frühestens mit der Vollendung des 55. <strong>Leben</strong>sjahres<br />

der versicherten Person.<br />

Wiedereingliederungshilfe bei Berufsunfähigkeitsrente<br />

(7) Wird ein anerkannter Leistungsfall, bei dem eine Berufsunfähigkeitsrente<br />

gezahlt wurde, gem. § 9 Abs. 4 oder 5 beendet, wird<br />

eine Wiedereingliederungshilfe ausbezahlt, wenn diese in Ihrem<br />

Vertrag vereinbart wurde. Die Wiedereingliederungshilfe wird in<br />

vereinbarter Höhe als Einmalbetrag ausgezahlt. In Verbindung mit<br />

einer <strong>Basisrente</strong> kann die Wiedereingliederungshilfe nicht vereinbart<br />

werden. Der Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe entsteht nur,<br />

wenn zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs die restliche<br />

Leistungsdauer des Vertrages noch mindestens ein Jahr beträgt. Tritt<br />

nach Wiedereingliederung in das Berufsleben erneut ein anerkannter<br />

Leistungsfall auf, kann eine Wiedereingliederungshilfe erneut geleistet<br />

werden. Wird die versicherte Person aber aufgrund derselben<br />

medizinischen Ursache berufsunfähig, wird bei erneuter Rückkehr in<br />

das Berufsleben keine Wiedereingliederungshilfe geleistet.<br />

Leistungsdauer<br />

(8) Ist die Leistungsdauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

kürzer als die Beitragszahlungsdauer der Hauptversicherung, gilt<br />

für den Fall der Berufsunfähigkeit Folgendes: Nach Ablauf der<br />

Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht<br />

Beitragspflicht für die Hauptversicherung, auch wenn die Berufsunfähigkeit<br />

fortdauert. Der Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer<br />

der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist im Versicherungsschein<br />

dokumentiert.<br />

Ist die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

länger als die vertraglich vereinbarte Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

und wurde die Leistung nach<br />

anerkannter Berufsunfähigkeit eingestellt, weil der Grad der<br />

Berufsunfähigkeit unter 50 % gesunken war, lebt die Leistung innerhalb<br />

der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

auch dann wieder auf, wenn die Versicherungsdauer der<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung schon beendet ist, sofern die<br />

versicherte Person erneut wegen der ursprünglichen Ursache berufsunfähig<br />

wurde. Die Bestimmungen des § 7 gelten entsprechend.<br />

Beitragszahlung bis zur Leistungsentscheidung, Stundung<br />

(9) Die Beiträge müssen Sie bis zur endgültigen Entscheidung über<br />

die Leistungspflicht grundsätzlich in voller Höhe weiter entrichten; wir<br />

werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen.<br />

Auf Antrag werden wir die künftig fälligen Beiträge bis zu<br />

unserer Entscheidung über die Leistungspflicht gem. § 8 zinslos<br />

stunden. Auf diese Möglichkeit werden wir Sie gesondert hinweisen,<br />

wenn Sie Leistungen aus dieser Versicherung beantragt haben. Auf<br />

Antrag sind wir darüber hinaus bereit, die Stundung weiter<br />

aufrechtzuerhalten, bis eine gegebenenfalls unmittelbar nachfolgende<br />

gerichtliche Auseinandersetzung endgültig entschieden ist.<br />

Besteht kein Leistungsanspruch, muss die Beitragszahlung nach Ablauf<br />

der Stundung wieder aufgenommen werden und die gestundeten<br />

Beiträge sind nachzuzahlen. Die Nachzahlung der gestundeten<br />

Beiträge kann in einem einmaligen Betrag oder in Raten erfolgen. Bei<br />

einer Ratenzahlung kann die Rückzahlung der gestundeten Beiträge<br />

auf zwölf Monate verteilt werden, bei längeren Stundungsdauern<br />

muss eine Rate mindestens einem aktuellen Monatsbeitrag<br />

entsprechen. Endet die Beitragszahlung der Versicherung, bevor die<br />

Ratenzahlung endet, sind die restlichen Raten in einem Betrag<br />

nachzuzahlen. Zum Ausgleich der gestundeten Beiträge unterbreiten<br />

wir Ihnen auf Wunsch und soweit es uns möglich ist Vorschläge zur<br />

Reduzierung der versicherten Leistungen bzw. zur Verrechnung der<br />

gestundeten Beiträge mit dem Deckungskapital*.<br />

Überschussbeteiligung<br />

(10) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten<br />

Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der<br />

Überschussbeteiligung (vgl. § 13 Abs. 10).<br />

§ 3 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser<br />

Bedingungen?<br />

Berufsunfähigkeit<br />

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen<br />

liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit,<br />

Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />

die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs<br />

Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren Beruf<br />

auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt. Eine andere<br />

Tätigkeit ist gegeben, wenn sie den Kenntnissen und Fähigkeiten der<br />

versicherten Person entspricht und das Einkommen nicht mehr als<br />

20 % unter dem zuletzt erzielten Einkommen liegt. Ferner darf die<br />

Wertschätzung dieser anderen Tätigkeit nicht deutlich unter der<br />

Wertschätzung des bislang ausgeübten Berufs der versicherten<br />

Person liegen. Dabei richtet sich die zumutbare Minderung des<br />

Einkommens und der Wertschätzung nach den individuellen<br />

Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />

Auf eine abstrakte Verweisung verzichten wir.<br />

Als Beruf gilt die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte,<br />

auf eine derzeitige oder zukünftige Einkommenserzielung ausgerichtete<br />

berufliche Tätigkeit, wie sie die versicherte Person konkret<br />

und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat.<br />

Hat die versicherte Person innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt<br />

der Berufsunfähigkeit ihren Beruf gewechselt, kann auch der davor<br />

ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen<br />

werden, wenn die für den Berufsunfähigkeitseintritt ursächlichen<br />

Gesundheitsstörungen bereits bei Aufgabe der früheren beruflichen<br />

Tätigkeit bekannt waren.<br />

14/24 ML024/0408


Bei selbstständig tätigen Personen (hierunter verstehen wir auch<br />

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Vorstände von<br />

Aktiengesellschaften) können wir verlangen, dass sie ihren<br />

Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren. Zumutbar ist<br />

eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles<br />

Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre <strong>Leben</strong>sstellung als Betriebsinhaber<br />

gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen müssen wirtschaftlich<br />

zweckmäßig sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz<br />

erfordern. Eine Umorganisation ist in jedem Fall ausgeschlossen,<br />

wenn sie zulasten der Gesundheit geht.<br />

Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird unsererseits auf die<br />

Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet.<br />

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1<br />

genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad und<br />

voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind.<br />

(3) Ist die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />

oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich<br />

nachzuweisen sind, ununterbrochen sechs Monate vollständig oder<br />

teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben und übt auch<br />

keine andere Tätigkeit aus, so gilt der Zustand von Beginn an als<br />

vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Eine andere Tätigkeit ist<br />

gegeben, wenn sie der bisherigen <strong>Leben</strong>sstellung entspricht und das<br />

Einkommen nicht mehr als 20 % unter dem zuletzt erzielten<br />

Einkommen liegt. Ferner darf die Wertschätzung dieser anderen<br />

Tätigkeit nicht deutlich unter der Wertschätzung des bislang<br />

ausgeübten Berufs der versicherten Person liegen. Wir erbringen in<br />

diesem Fall unsere Leistung rückwirkend ab Beginn dieses<br />

sechsmonatigen Zeitraums. Dabei richtet sich die zumutbare Minderung<br />

des Einkommens und der Wertschätzung nach den individuellen<br />

Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />

Leistungserweiterung für Studenten<br />

(4) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Berufsunfähigkeit Student und übt sie keine berufliche Tätigkeit im<br />

Sinne des Abs. 1 aus, so gilt Folgendes:<br />

(a) Ist die versicherte Person an einer staatlich anerkannten<br />

Universität, einer Fachhochschule oder Berufsakademie innerhalb der<br />

Europäischen Union eingeschrieben und hat mindestens die Hälfte<br />

der Regelstudienzeit nach Studienordnung absolviert sowie die<br />

Regelstudienzeit um nicht mehr als fünf Semester überschritten, so<br />

gilt ein allgemeines Berufsbild des belegten Studiengangs als der<br />

zuletzt ausgeübte Beruf im Sinne des Abs. 1.<br />

(b) Hat die versicherte Person vor Beginn des Studiums einen<br />

Beruf im Sinne von Abs. 1 ausgeübt, so legen wir den seinerzeit ausgeübten<br />

Beruf zugrunde, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen<br />

gem. (a) vor. Dabei berücksichtigen wir die Voraussetzungen des<br />

Abs. 7 entsprechend.<br />

Leistungserweiterung für Auszubildende<br />

(5) Befindet sich die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts<br />

der Berufsunfähigkeit in einer Ausbildung bzw. Fachausbildung und<br />

übt keine berufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 aus, so gilt<br />

Folgendes:<br />

(a) Hat die versicherte Person die Hälfte der Ausbildungszeit nach<br />

der jeweiligen Ausbildungsordnung absolviert, so gilt ein allgemeines<br />

Berufsbild der Ausbildung bzw. Fachschulausbildung als der zuletzt<br />

ausgeübte Beruf im Sinne von Abs. 1.<br />

(b) Hat die versicherte Person vor Beginn der Ausbildung bzw.<br />

Fachausbildung einen Beruf im Sinne von Abs. 1 ausgeübt bzw.<br />

vorher einen anderen Ausbildungsberuf erlernt, so legen wir den<br />

seinerzeit ausgeübten Beruf bzw. den absolvierten Ausbildungsberuf<br />

zugrunde, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen gem. (a) vor.<br />

Dabei berücksichtigen wir die Voraussetzungen von Abs. 7<br />

entsprechend.<br />

Hausfrauen und Hausmänner<br />

(6) Ist die versicherte Person als Hausfrau oder Hausmann tätig,<br />

legen wir zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Tätigkeit einer/<br />

eines Hauswirtschafterin/ers zugrunde. Bei einer nur vorüber-<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

gehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz oder gesetzlicher<br />

Elternzeit prüfen wir auf den zuvor ausgeübten Beruf gem. Abs. 1.<br />

Arbeitslosigkeit, vorübergehendes und endgültiges Ausscheiden<br />

aus dem Beruf<br />

(7) Ist die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

weniger als drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem Berufsleben<br />

ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit nach dem<br />

Beruf, den die versicherte Person bei gesundheitlicher Unversehrtheit<br />

zuletzt ausgeübt hat. Neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

können wir hierbei mit berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen wir<br />

die <strong>Leben</strong>sstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens aus dem Berufsleben. Ist die versicherte Person<br />

dagegen mindestens drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem<br />

Berufsleben ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit<br />

nach den im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Kenntnissen und<br />

Fähigkeiten des zuletzt ausgeübten Berufes. Auch hier können wir<br />

neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten mit berücksichtigen.<br />

(8) Für die oben genannten Tätigkeits- und Anforderungsprofile<br />

liegt die Nachweispflicht bei Ihnen. Erbringen Sie diese nicht oder<br />

nicht im nötigen Umfang, stellen wir auf das durchschnittliche<br />

Anforderungsprofil nach unseren Kenntnissen ab.<br />

§ 4 Welchen erweiterten Versicherungsschutz gibt<br />

es bei Pflegebedürftigkeit?<br />

(1) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 172 VVG liegt auch dann vor,<br />

wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit,<br />

Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />

die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs<br />

Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren Beruf (vgl.<br />

§ 3.1) auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, weil sie für<br />

voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bei<br />

regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen bei mindestens einer der<br />

in Abs. 3 genannten Verrichtungen täglich der Hilfe einer anderen<br />

Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.<br />

(2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen<br />

berufsunfähig im Sinne des § 172 VVG aufgrund von<br />

Pflegebedürftigkeit (vgl. Abs. 1) gewesen und benötigt Hilfe durch<br />

eine andere Person bei mindestens einer der in Abs. 3 genannten<br />

Verrichtungen, so gilt der Zustand von Beginn an als vollständige<br />

Berufsunfähigkeit.<br />

(3) Bewertungsmaßstab für die Pflegebedürftigkeit ist die Art und<br />

der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere<br />

Person. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim:<br />

Fortbewegen im Zimmer:<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme<br />

einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung<br />

einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.<br />

Aufstehen und Zubettgehen:<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mithilfe einer<br />

anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.<br />

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken:<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei<br />

Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht<br />

ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann.<br />

Verrichten der Notdurft:<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung<br />

einer anderen Person benötigt, weil<br />

– sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,<br />

– sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />

verrichten kann oder weil<br />

– sie den Darm oder die Blase nur mit fremder Hilfe entleeren kann.<br />

Besteht allein eine Inkontinenz des Darms oder der Blase, die durch<br />

die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen<br />

werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine<br />

Pflegebedürftigkeit vor.<br />

ML024/0408 15/24


Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

(4) Vorübergehende akute Erkrankungen und vorübergehende<br />

Besserungen bleiben bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit wegen<br />

Pflegebedürftigkeit unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung<br />

gilt dann als nicht vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch<br />

anhält.<br />

§ 5 Welche Sonderleistungen werden bei<br />

bestimmten schweren Erkrankungen gewährt<br />

(gilt nicht in Verbindung mit <strong>Basisrente</strong>n)?<br />

(1) Werden Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt, erbringen wir<br />

bei Vorliegen einer der unten genannten schwerwiegenden<br />

Erkrankungen eine Soforthilfe bei schwerer Erkrankung in Höhe der<br />

vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen. Die Soforthilfe bei<br />

schwerer Erkrankung zahlen wir ab Stellung der ärztlichen Diagnose<br />

der schwerwiegenden Erkrankung, jedoch nicht vor Ende einer<br />

eventuell vereinbarten Karenzzeit bis zur Anerkennung von Berufsunfähigkeitsleistungen,<br />

längstens jedoch für sechs Monate. Durch<br />

Zahlung der Soforthilfe bei schwerer Erkrankung wird ausdrücklich<br />

keine Anerkennung auf Berufsunfähigkeitsleistungen getroffen. Bei<br />

Ablehnung des Leistungsantrages auf Berufsunfähigkeitsleistungen<br />

endet im selben Monat die Leistungspflicht für die Soforthilfe bei<br />

schwerer Erkrankung. Eine ausbezahlte Soforthilfe bei schwerer<br />

Erkrankung muss aber nicht zurückbezahlt werden, sofern die<br />

Voraussetzungen für die Soforthilfe bei schwerer Erkrankung<br />

vorgelegen haben. In Verbindung mit einer nach §10 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchstabe b EStG begünstigten Rentenversicherung (<strong>Basisrente</strong>)<br />

wird keine Soforthilfe gewährt.<br />

(2) Schwere Erkrankungen im Sinne dieser Bedingungen, die<br />

fachärztlich nachgewiesen werden müssen, sind:<br />

Herzinfarkt<br />

Unter einem Herzinfarkt verstehen wir das Absterben eines Teils der<br />

Herzmuskulatur infolge unzureichender Blutzufuhr in den betroffenen<br />

Bereichen. Der Nachweis der Diagnose muss gestützt werden durch<br />

– frische herzinfarkt-typische EKG-Veränderungen,<br />

– Auftreten der typischen pectanginösen Schmerzen in der<br />

Anamnese und<br />

– Erhöhung der muskelspezifischen Enzyme (z. B. Troponin).<br />

Schlaganfall<br />

Unter einem Schlaganfall verstehen wir jeglichen zerebrovaskulären<br />

Insult mit mehr als 24 Stunden andauernden (neurologischen)<br />

Folgeerscheinungen, z. B. einer Halbseitenlähmung. Der Nachweis<br />

der Diagnose muss durch einen Neurologen erbracht werden.<br />

Krebs<br />

Unter Krebs verstehen wir die gesicherte Diagnose eines<br />

nachgewiesenen malignen Tumors, der charakterisiert ist durch<br />

eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz und<br />

Metastasierungstendenz. Der Nachweis hat hier durch einen<br />

histologischen Befundbericht zu erfolgen. Nicht mitversichert sind<br />

chronische Leukämien, niedrig maligne Lymphome und kutane<br />

Lymphome aufgrund des meist günstigen Verlaufs. Ebenfalls nicht<br />

mitversichert sind alle Karzinom- und Lymphomstadien, die keiner<br />

adjuvanten, stationären Zytostatikatherapie bedürfen, da hier von<br />

guten Heilungschancen auszugehen ist.<br />

Lähmung<br />

Unter einer Lähmung verstehen wir eine vollständige und dauerhafte<br />

Lähmung von mindestens zwei Gliedmaßen (Arm und Bein) als Folge<br />

einer Krankheit oder eines Unfalls.<br />

Koma<br />

Unter Koma verstehen wir einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne<br />

jegliche Reaktion auf externe Reize. Der Zustand muss unter<br />

fortdauerndem Einsatz von lebenserhaltenden Systemen für einen<br />

Zeitraum von mindestens 96 Stunden andauernd bestehen. Ein aus<br />

medizinisch-therapeutischen Gründen eingeleitetes Koma gleich<br />

welcher Dauer fällt nicht unter diese Definition. Koma infolge Drogen-<br />

oder Alkoholmissbrauchs fällt nicht unter den Versicherungsschutz.<br />

Vollständige Blindheit<br />

Unter vollständiger Blindheit verstehen wir den vollständigen und<br />

irreversiblen Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen als Folge<br />

einer akuten Krankheit oder eines Unfalls. Die Diagnose muss<br />

eindeutig sein und vom jeweiligen Facharzt erfolgen.<br />

Tödliche Krankheit<br />

Unter einer tödlichen Krankheit verstehen wir eine Krankheit, die aus<br />

fachärztlicher Sicht voraussichtlich innerhalb eines Jahres zum Tode<br />

führen wird. Die Diagnose muss vom jeweiligen Facharzt erfolgen.<br />

Organtransplantation<br />

Unter einer Organtransplantation verstehen wir eine Operation, bei<br />

der Herz, Lunge, Leber, Niere oder Bauchspeicheldrüse eines<br />

fremden Organspenders eingepflanzt wurden. Der Nachweis ist über<br />

einen entsprechenden Krankenhausbericht zu führen.<br />

§ 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen?<br />

(1) Unter Beachtung der Regelungen gem. Abs. 2 besteht unsere<br />

Leistungspflicht unabhängig davon, wie und wo es zum Versicherungsfall<br />

gekommen ist (weltweiter Versicherungsschutz).<br />

(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch<br />

nicht, wenn der Versicherungsfall ausgelöst wird:<br />

(a) Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere<br />

Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter<br />

teilgenommen hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte<br />

Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang<br />

mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während<br />

eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

(b) Durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch<br />

eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person.<br />

(c) Durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall,<br />

absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.<br />

Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in<br />

einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter<br />

Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir<br />

leisten.<br />

(d) Durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer<br />

vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten<br />

Person herbeigeführt haben.<br />

(e) Unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von<br />

atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen<br />

Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven,<br />

biologischen oder chemischen Stoffen, sofern mit dem Einsatz oder<br />

dem Freisetzen eine nicht vorhersehbare Veränderung des<br />

Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten<br />

Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist, und dies von<br />

einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.<br />

§ 7 Was ist zu beachten, wenn Leistungen verlangt<br />

werden, und welche Mitwirkungspflichten<br />

bestehen?<br />

Nachweispflichten<br />

(1) Werden Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit oder<br />

auf Soforthilfe bei schwerer Erkrankung verlangt (bei Leistungen aus<br />

der Wiedereingliederungshilfe siehe § 9 Abs. 3), so sind uns unverzüglich<br />

auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen<br />

einzureichen:<br />

(a) Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der<br />

Berufsunfähigkeit bzw. der schwerwiegenden Erkrankung im Sinne<br />

des § 5.<br />

(b) Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person<br />

gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über<br />

16/24 ML024/0408


Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer des Leidens<br />

sowie den Grad der Berufsunfähigkeit bzw. Umfang der<br />

Pflegebedürftigkeit. Für den Antrag auf Soforthilfe bei schwerer<br />

Erkrankung benötigen wir den in § 5 geforderten Diagnosenachweis<br />

der jeweiligen schweren Erkrankung.<br />

(c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren<br />

Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit<br />

sowie über die eingetretenen Veränderungen.<br />

(d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine<br />

Bescheinigung über Art und Umfang der Pflege (z. B. Bericht des<br />

medizinischen Dienstes der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung).<br />

Sämtliche vorgenannten Unterlagen und Informationen sind in<br />

deutscher Sprache einzureichen. Wir behalten uns vor, fremdsprachige<br />

Unterlagen, für die trotz entsprechender Aufforderung von<br />

Ihnen keine deutschsprachige Übersetzung eingereicht wird, auf Ihre<br />

Kosten übersetzen zu lassen.<br />

Weitere Mitwirkungspflichten<br />

(2) Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten –<br />

weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte<br />

sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere<br />

zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat<br />

Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten und Pflegeheime,<br />

bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, sowie<br />

Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu<br />

ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.<br />

(3) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, geeignete Hilfsmittel<br />

(z. B. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen<br />

vorzunehmen, die eine wesentliche Besserung ihrer<br />

gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind<br />

Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen<br />

Schmerzen verbunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem<br />

operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem<br />

Zusammenhang als nicht zumutbar an.<br />

§ 8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere<br />

Leistungspflicht ab?<br />

(1) Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung<br />

erforderlichen Unterlagen erklären wir spätestens innerhalb von vier<br />

Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem<br />

Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen. Bei Vereinbarung<br />

einer Karenzzeit geben wir eine Erklärung über unsere<br />

Leistungspflicht erst mit Ablauf der Karenzzeit ab. Während der<br />

Leistungsprüfung informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen,<br />

spätestens alle sechs Wochen über den Bearbeitungsstand.<br />

(2) Die Anerkennung der Berufsunfähigkeit erfolgt grundsätzlich<br />

unbefristet. Eine Ausnahme hiervon besteht bei einer voraussichtlich<br />

nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit. In diesem Fall können wir<br />

eine einmalige befristete Anerkennung der Berufsunfähigkeit von bis<br />

zu 12 Monaten aussprechen. Für die Dauer des befristeten<br />

Anerkenntnisses werden wir die Überprüfung des Fortbestehens der<br />

Berufsunfähigkeit, des Berufsunfähigkeitsgrades sowie der<br />

Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 nicht vornehmen und<br />

entsprechend eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen.<br />

Davon ausgenommen ist das Ableben der versicherten Person.<br />

§ 9 Was wird im Fall eines anerkannten Leistungsfalls<br />

nachgeprüft und welche Mitwirkungspflichten<br />

hat die versicherte Person dabei?<br />

Nachprüfung<br />

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht<br />

sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren<br />

Grad oder die Pflegebedürftigkeit sowie das Fortleben des<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Versicherten nachzuprüfen. Dabei berücksichtigen wir sowohl<br />

Gesundheitsveränderungen als auch das konkrete Ausüben einer<br />

zumutbaren anderen Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1. Neu<br />

erworbene berufliche Fähigkeiten, wie z. B. Umschulungen, werden<br />

ebenfalls berücksichtigt.<br />

(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit<br />

sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende<br />

Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu<br />

beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des § 7 gelten<br />

entsprechend.<br />

Ihre Melde- und Nachweispflichten<br />

(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit, der Pflegebedürftigkeit<br />

oder eine Veränderung einer anerkannten schweren Erkrankung im<br />

Sinne von § 5 Abs. 2 sowie die Wiederaufnahme bzw. Änderung der<br />

beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.<br />

Endet der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistung und ist in Ihrem<br />

Vertrag eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart, so können wir über<br />

den Grad der Berufsunfähigkeit einen Nachweis verlangen.<br />

Rechtsfolgen<br />

(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf<br />

weniger als 50 % vermindert, können wir unsere Leistungen<br />

einstellen. In diesem Fall legen wir Ihnen die Änderung in Textform<br />

dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten<br />

ebenfalls in Textform mit. Die Einstellung unserer<br />

Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang<br />

unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch<br />

die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Ist keine<br />

Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, muss die Beitragszahlung zu<br />

Beginn des darauf folgenden Beitragszahlungsabschnitts wieder<br />

aufgenommen werden.<br />

(5) Ist die Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit weggefallen,<br />

stellen wir unsere Leistungen ein. Die Absätze 2 bis 4 gelten<br />

entsprechend.<br />

§ 10 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten<br />

nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 7 oder § 9 von Ihnen, der<br />

versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht<br />

erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob<br />

fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt,<br />

unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns<br />

nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig<br />

verletzt haben. Die Ansprüche aus der Zusatzversicherung bleiben<br />

jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss ist auf die<br />

Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. Wenn die<br />

Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden<br />

Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen wieder zur Leistung<br />

verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur<br />

ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />

Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />

§ 11 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie<br />

während der Versicherungsdauer?<br />

(1) Sie haben während der Vertragslaufzeit bis zu zwei Mal das<br />

Recht, den bestehenden Berufsunfähigkeitsschutz – sofern eine<br />

Berufsunfähigkeitsrente vereinbart wurde – auf Antrag ohne erneute<br />

Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Voraussetzung hierfür sind folgende,<br />

die versicherte Person betreffende Ereignisse:<br />

(a) Geburt eines Kindes oder Adoption eines minderjährigen Kindes.<br />

(b) Heirat oder Eintragung einer <strong>Leben</strong>spartnerschaft.<br />

ML024/0408 17/24


Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

(c) Erfolgreicher Prüfungsabschluss an einer staatlich anerkannten<br />

Universität, einer Fachhochschule oder Berufsakademie innerhalb der<br />

Europäischen Union.<br />

(d) Erstmaliger Wechsel in die berufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf).<br />

(e) Wegfall oder Reduzierung der betrieblichen Altersversorgung<br />

bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Verschlechterung<br />

der betrieblichen Altersversorgung für alle Mitarbeiter des<br />

Unternehmens erfolgte, oder bei Arbeitgeberwechsel in eine<br />

vergleichbare oder bessere Position.<br />

(f) Einkommenserhöhung von mindestens 20 % des bisherigen<br />

Bruttojahreseinkommens innerhalb eines Jahres aus nichtselbstständiger<br />

Tätigkeit.<br />

(g) Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person zur<br />

Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Wert von<br />

mindestens 100.000 Euro.<br />

(2) Für die in Abs. 1 genannten Ereignisse gelten folgende Voraussetzungen:<br />

(a) Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des in Abs. 1<br />

genannten Ereignisses muss ein geeigneter Nachweis (z. B.<br />

Urkunden oder amtliche Bestätigungen) erbracht werden.<br />

(b) Bis zum Zeitpunkt der Erhöhung des Versicherungsschutzes<br />

dürfen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung noch keine<br />

Leistungen beantragt worden sein.<br />

(c) Die Restlaufzeit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung darf<br />

zum Zeitpunkt der Erhöhung 20 Jahre nicht unterschreiten.<br />

(d) Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente darf nicht mehr als<br />

50 % der zuletzt versicherten Berufsunfähigkeitsrente betragen.<br />

Ebenso darf durch die Erhöhung die insgesamt versicherte Gesamtberufsunfähigkeitsleistung<br />

(Beitragsbefreiung und Rente) den Betrag<br />

von 30.000 Euro p. a. nicht übersteigen. Hierbei müssen auch bei<br />

anderen Versicherern bestehende Verträge eingerechnet werden.<br />

(e) Die insgesamt versicherte Berufsunfähigkeitsleistung (siehe<br />

Abs. (d)) muss in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen<br />

der versicherten Person stehen, d. h., die Gesamtberufsunfähigkeitsleistung<br />

darf 80 % ihres letzten Nettojahreseinkommens nicht<br />

übersteigen. Auf unsere Nachfrage hin sind uns Einkommensnachweise<br />

zu erbringen.<br />

(f) Für die Erhöhung gilt die Risikoeinstufung des zuletzt bei der<br />

<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsschutzes<br />

mit den ggf. darin enthaltenen zusätzlichen<br />

Leistungseinschränkungen.<br />

Wechseloption, wenn es sich bei der Hauptversicherung um eine<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigte <strong>Basisrente</strong><br />

handelt<br />

Optimierte Beitragsreduktion<br />

(3) Bei Abschluss einer neuen Rentenversicherung (inkl.<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) der dritten Schicht<br />

(Rentenversicherung, deren Rentenleistungen zurzeit mit dem<br />

Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG besteuert<br />

werden) übernehmen wir das Ergebnis der Gesundheitsprüfung Ihrer<br />

zuletzt bei unserem Unternehmen abgeschlossenen <strong>Basisrente</strong>nversicherung<br />

für die neue Versicherung. Voraussetzung hierfür ist,<br />

dass die laufenden Beiträge für die bei unserem Unternehmen<br />

bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherungen (inkl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung)<br />

im Rahmen einer teilweisen Beitragsfreistellung –<br />

ggf. unter Berücksichtigung eines bedingungsgemäßen Abzugs<br />

(Informationen zu den Auswirkungen des Abzugs entnehmen Sie bitte<br />

dem Abschnitt Kündigung/Beitragsfreistellung der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen sowie dem Anhang der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen) – so reduziert werden, dass Ihr reduzierter<br />

Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen<br />

Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, den<br />

steuerlichen Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 EStG<br />

maximal um 10 % unterschreiten. Dies gilt nur in dem Umfang, in dem<br />

die Beiträge und die versicherten Leistungen der neuen<br />

Rentenversicherung (inkl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) der<br />

dritten Schicht nicht höher sind als die Beträge, um die diese in den<br />

bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherungen vermindert werden.<br />

Durchführung planmäßiger Erhöhungen in der dritten Schicht<br />

(4) Sie können außerdem die zukünftigen dynamischen<br />

Erhöhungen der Beiträge und Versicherungsleistungen Ihrer<br />

bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherungen (inkl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung)<br />

in einem dann zum Verkauf offenen<br />

Rentenversicherungstarif (inkl. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung)<br />

der dritten Schicht durchführen. Hierfür übernehmen wir ebenfalls das<br />

Ergebnis der Gesundheitsprüfung Ihrer zuletzt bei unserem Unternehmen<br />

abgeschlossenen <strong>Basisrente</strong>nversicherung. Bei Ausübung<br />

dieses Wahlrechts entfällt Ihr Dynamikrecht in Ihren bestehenden<br />

<strong>Basisrente</strong>ntarifen zugunsten des dann abgeschlossenen Vertrages.<br />

Vollständige Beitragsfreistellung<br />

(5) Zur Vermeidung von Zahlungsschwierigkeiten können Sie<br />

außerdem Ihre bisherige <strong>Basisrente</strong>nversicherung (inkl.<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) vollständig beitragsfrei stellen<br />

und zur Aufrechterhaltung der in der <strong>Basisrente</strong>nversicherung<br />

abgesicherten Berufsunfähigkeitsrente eine neue selbstständige<br />

Berufsunfähigkeitsversicherung in einem dann verkaufsoffenen Tarif,<br />

ebenfalls unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gesundheitsprüfung<br />

Ihrer bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherung, abschließen.<br />

Dies gilt jedoch nicht in den letzten fünf Versicherungsjahren der<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beitragsfreistellung erfolgt<br />

ggf. unter Berücksichtigung eines bedingungsgemäßen Abzugs<br />

(Informationen zu den Auswirkungen des Abzugs entnehmen Sie bitte<br />

dem Abschnitt Kündigung/ Beitragsfreistellung der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen sowie dem Anhang der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen). Voraussetzung hierfür ist, dass die<br />

Berufsunfähigkeitsleistungen der neuen selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

die durch die Beitragsfreistellung der<br />

<strong>Basisrente</strong>nversicherung entfallende Berufsunfähigkeitsrente nicht<br />

übersteigen. In diesem Fall entfällt das bedingungsgemäße Recht auf<br />

Wiederinkraftsetzung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach<br />

Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfung.<br />

Auslandsaufenthalt<br />

(6) Sie können außerdem bei einem längerfristigen Auslandsaufenthalt<br />

(darunter verstehen wir die Verlegung Ihres Wohnsitzes<br />

oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland) Ihre bisherige<br />

<strong>Basisrente</strong>nversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG vollständig beitragsfrei<br />

stellen und zur Aufrechterhaltung der in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

abgesicherten garantierten Berufsunfähigkeitsrente eine<br />

neue selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung der <strong>Heidelberger</strong><br />

<strong>Leben</strong>sversicherung AG in einem dann verkaufsoffenen Tarif, unter<br />

Zugrundelegung der Ergebnisse der Gesundheitsprüfung Ihrer<br />

bestehenden <strong>Basisrente</strong>nversicherung, abschließen. Die Beitragsfreistellung<br />

erfolgt ggf. unter Berücksichtigung eines bedingungsgemäßen<br />

Abzugs (Informationen zu den Auswirkungen des Abzugs<br />

entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Kündigung/Beitragsfreistellung der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie dem Anhang der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen).<br />

Wird der Auslandsaufenthalt innerhalb von drei Jahren beendet,<br />

können Sie die beitragsfreie <strong>Basisrente</strong> einschließlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

wieder in Kraft setzen. Hierfür legen<br />

wir wieder die Ergebnisse der Gesundheitsprüfung Ihres ursprünglichen,<br />

zwischenzeitlich beitragsfrei gestellten Vertrages zugrunde.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass die Berufsunfähigkeitsleistungen der<br />

<strong>Basisrente</strong> mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die zuletzt<br />

versicherte garantierte Berufsunfähigkeitsrente der selbstständigen<br />

Berufsunfähigkeitsversicherung nicht übersteigt und die selbstständige<br />

Berufsunfähigkeitsversicherung gekündigt wird. Die<br />

Kündigung der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgt<br />

ggf. unter Berücksichtigung eines bedingungsgemäßen Abzugs<br />

(Informationen zu den Auswirkungen des Abzugs entnehmen Sie bitte<br />

dem Abschnitt Kündigung/Beitragsfreistellung der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen sowie dem Anhang der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen).<br />

18/24 ML024/0408


Diese Wechseloption kann jedoch nicht in den letzten fünf<br />

Versicherungsjahren der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder<br />

selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeübt werden.<br />

Gemeinsame Regelungen für die Wechseloption<br />

(7) Ein eventuelles Rücktrittsrecht wegen Verletzung der<br />

vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Anfechtungsrecht wegen<br />

arglistiger Täuschung für die <strong>Basisrente</strong>nversicherung (inkl.<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) gilt – ohne dass Rücktritts-<br />

bzw. Anfechtungsfristen neu zu laufen beginnen – auch für die neue<br />

Versicherung. Die Wechseloption kann nicht mehr ausgeübt werden,<br />

sobald einmal Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt wurden.<br />

§ 12 Welche Kosten fallen bei Ihrem Vertrag an?<br />

Kosten vor Eintritt und nach Ende der Berufsunfähigkeit<br />

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen<br />

Kosten. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der<br />

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)<br />

sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt<br />

und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.<br />

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag wird das Verrechnungsverfahren<br />

nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung angewendet.<br />

Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils<br />

der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die<br />

Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des<br />

Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für<br />

die Bildung der Deckungsrückstellung** aufgrund von § 25 Abs. 2<br />

RechVersV i. V. m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese<br />

Weise zu tilgende Betrag beläuft sich auf 4 % der von Ihnen während<br />

der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge (ohne Zuschläge).<br />

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während<br />

der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer in gleichbleibender<br />

Höhe erhoben und werden den laufenden Beiträgen entnommen.<br />

Diese laufenden Kosten betragen im Barwert 4 % der Beitragssumme<br />

(ohne Zuschläge). Der Barwert wird nach den anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik mit einem Rechnungszins von 5 % und<br />

den bei der Beitragskalkulation verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln<br />

berechnet.<br />

(4) Weitere Aufwendungen entstehen durch den laufenden<br />

Versicherungsbetrieb (u. a. für die Verwaltung Ihres Vertrages und für<br />

die Auszahlung der Versicherungsleistung). Nähere Einzelheiten über<br />

die Bestandteile dieser sog. Verwaltungsaufwendungen können Sie<br />

§ 43 Abs. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von<br />

Versicherungsunternehmen entnehmen. Diese Aufwendungen stellen<br />

wir Ihnen nicht gesondert in Rechnung. Stattdessen wird ein Teil<br />

dieser Kosten mit den Beiträgen Ihrer Versicherung verrechnet. Ein<br />

anderer Teil wird aus dem Deckungskapital* Ihrer Versicherung<br />

entnommen, so z. B. die Verwaltungskosten nach Beitragsfreistellung.<br />

Die Verwaltungskosten, die mit den Beiträgen Ihrer Versicherung<br />

verrechnet werden, betragen pro Zahlungseingang 7,5 % des<br />

Beitrages Ihrer Versicherung. Bei beitragsfreien Verträgen werden<br />

jährlich 3 % der jährlichen Berufsunfähigkeitsleistung dem Deckungskapital*<br />

entnommen.<br />

Da die vorgenannten Kostensätze während der gesamten<br />

Versicherungsdauer nicht erhöht und die tatsächlich anfallenden<br />

Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen nicht vorhergesehen<br />

werden können, sind die vorgenannten Kostensätze sehr vorsichtig<br />

angesetzt. Deshalb werden wir Sie an eventuell erwirtschafteten<br />

Verwaltungskostenüberschüssen im Rahmen der Überschussbeteiligung<br />

(siehe § 13) beteiligen. Die Überschussbeteiligung<br />

vermindert dann die tatsächlich Ihrem Vertrag belasteten Kosten.<br />

Kosten während der Dauer der Berufsunfähigkeit<br />

Ab Beginn der Berufsunfähigkeitsleistungen betragen die jährlichen<br />

Verwaltungskosten 2 % der jährlichen Berufsunfähigkeitsleistung, die<br />

wir dem Deckungskapital* entnehmen.<br />

§ 13 Wie ist das Verhältnis zur<br />

Hauptversicherung?<br />

Einheit mit der Hauptversicherung<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

(1) Es handelt sich um eine Zusatzversicherung zur Hauptversicherung.<br />

Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der<br />

sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie<br />

kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden.<br />

Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung<br />

endet, bei der Rentenversicherung spätestens mit dem<br />

vereinbarten Rentenbeginn, erlischt auch die Zusatzversicherung.<br />

Kündigung<br />

(2) Eine Zusatzversicherung, für die laufende Beiträge zu zahlen<br />

sind, können Sie für sich allein kündigen. In den letzten fünf Versicherungsjahren<br />

kann die Zusatzversicherung jedoch nur zusammen<br />

mit der Hauptversicherung gekündigt werden. Einen Rückkaufswert<br />

aus der Zusatzversicherung – soweit vorhanden – zahlen wir aus. Er<br />

berechnet sich aus dem nach den anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der<br />

Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />

berechneten Deckungskapital. Mindestens erstatten wir jedoch den<br />

Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung<br />

der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl.<br />

§ 4 der Deckungsrückstellungsverordnung) angesetzten Abschluss-<br />

und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Von dem<br />

so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug von 9 % der vereinbarten<br />

jährlichen Gesamtberufsunfähigkeitsleistung (Beitragsbefreiung und<br />

Rente) sowie von rückständigen Beiträgen.<br />

Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des<br />

verbleibenden Versicherungsbestandes ausgeglichen; zudem wird<br />

damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital<br />

vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische<br />

Hinweise zum Abzug finden Sie im Anhang der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sofern Sie uns nachweisen,<br />

dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall<br />

entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich<br />

niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren<br />

Fall – entsprechend herabgesetzt.<br />

(3) Eine Zusatzversicherung, für die keine Beiträge mehr zu zahlen<br />

sind (beitragsfreie Zusatzversicherung), können Sie nur zusammen<br />

mit der Hauptversicherung kündigen. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

Kündigung, wenn es sich bei der Hauptversicherung um eine<br />

nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigte <strong>Basisrente</strong><br />

handelt<br />

Es wird vereinbart, dass bei einer Kündigung kein Rückkaufswert<br />

ausgezahlt wird. Eine Kündigung zusammen mit der Hauptversicherung<br />

wirkt deshalb wie eine Beitragsfreistellung nach Abs. 4.<br />

Kündigen Sie die Zusatzversicherung für sich allein, so wird der nach<br />

Abs. 2 berechnete Rückkaufswert nicht ausgezahlt, sondern zur<br />

Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet.<br />

Nachteile der Kündigung<br />

Auf die mit einer Kündigung verbundenen Nachteile haben wir bereits<br />

in den Bedingungen der Hauptversicherung hingewiesen. Auch die<br />

Kündigung der Zusatzversicherung ist mit Nachteilen verbunden.<br />

Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten, dem<br />

in Abs. 2 genannten Abzug sowie der benötigten Risikobeiträge sind<br />

keine oder allenfalls geringe Rückkaufswerte vorhanden.<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

(4) Unter Beachtung der Termine und Fristen der<br />

Hauptversicherung können Sie – allerdings nur zusammen mit der<br />

Hauptversicherung – verlangen, von der Beitragszahlungspflicht<br />

befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf<br />

eine beitragsfreie Rente herab. Die beitragsfreie Versicherungsleistung<br />

errechnen wir nach den anerkannten Regeln der<br />

Versicherungsmathematik für den Schluss der Versicherungsperiode,<br />

zu dem die Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt wird. Der aus der<br />

ML024/0408 19/24


Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Zusatzversicherung für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur<br />

Verfügung stehende Betrag vermindert sich um einen Abzug in Höhe<br />

von 9 % der vereinbarten jährlichen Gesamtberufsunfähigkeitsleistung<br />

(Beitragsbefreiung und Rente) sowie von rückständigen Beiträgen.<br />

Sofern die Hauptversicherung wegen Nichterreichen der beitragsfreien<br />

Mindestleistung nicht beitragsfrei gestellt werden kann, wird der<br />

Rückkaufswert der Berufsunfähigkeitsrente nicht zur Bildung einer<br />

Rente verwendet, sondern ebenfalls ausgezahlt. Ist nur die<br />

Beitragsbefreiung der Hauptversicherung versichert oder erreicht die<br />

beitragsfreie Rente nicht mindestens 1.500 Euro jährlich, werden wir<br />

den nach Abs. 2 berechneten Rückkaufswert, vermindert um den<br />

Abzug und eventuell bestehende Beitragsrückstände, auszahlen.<br />

Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des<br />

verbleibenden Versicherungsbestandes sowie des kollektiv gestellten<br />

Risikokapitals ausgeglichen. Weitere Erläuterungen sowie<br />

versicherungsmathematische Hinweise zum Abzug finden Sie im<br />

Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Sofern Sie<br />

uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen<br />

in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der<br />

Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw.<br />

wird – im letzteren Fall – entsprechend herabgesetzt.<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, wenn es sich bei<br />

der Hauptversicherung um eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe<br />

b EStG begünstigte <strong>Basisrente</strong> handelt<br />

Erreicht die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente nicht mindestens<br />

1.500 Euro jährlich, werden wir den nach Abs. 2 berechneten<br />

Rückkaufswert, vermindert um den Abzug und eventuell bestehende<br />

Beitragsrückstände, nicht auszahlen, sondern zur Bildung einer<br />

beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente verwenden. Die Leistungsmerkmale<br />

(z. B. garantierte Rentensteigerung oder Karenzzeit) dieser<br />

Rente entsprechen denjenigen der ursprünglich vereinbarten<br />

Berufsunfähigkeitsrente.<br />

Ist nur die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung versichert,<br />

werden wir den nach Abs. 2 berechneten Rückkaufswert, vermindert<br />

um den Abzug und eventuell bestehende Beitragsrückstände, nicht<br />

auszahlen, sondern ebenfalls zur Bildung einer beitragsfreien<br />

Berufsunfähigkeitsrente verwenden. Diese Rente wird ohne<br />

garantierte Rentensteigerung und ohne Karenzzeit gebildet.<br />

Sofern bei Beitragsfreistellung sich keine beitragsfreie Rente aus der<br />

Hauptversicherung ergibt, wird der Rückkaufswert der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

zur Bildung einer beitragsfreien Rente aus<br />

der Hauptversicherung verwendet.<br />

Nachteile der Beitragsfreistellung<br />

Auf die mit einer Beitragsfreistellung verbundenen Nachteile haben<br />

wir bereits in den Bedingungen der Hauptversicherung hingewiesen.<br />

Auch die Beitragsfreistellung der Zusatzversicherung ist mit<br />

Nachteilen verbunden. Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und<br />

Vertriebskosten, dem in Abs. 2 genannten Abzug sowie der<br />

benötigten Risikobeiträge sind keine oder allenfalls geringe<br />

beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrenten vorhanden.<br />

Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung wegen<br />

Nichtzahlung des Folgebeitrags<br />

Sie können die Wiederinkraftsetzung der Versicherung innerhalb von<br />

sechs Monaten seit dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag ohne<br />

erneute Gesundheitsprüfung in der ursprünglich vereinbarten Höhe<br />

verlangen, sofern der Versicherungsfall bei Zugang Ihrer diesbezüglichen<br />

Erklärung noch nicht eingetreten ist.<br />

Herabsetzung der Versicherungsleistung<br />

(5) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der<br />

Hauptversicherung bzw. der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend.<br />

Bei Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung<br />

(6) Ist unsere Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung<br />

anerkannt oder festgestellt, so berechnen wir die Leistungen aus der<br />

Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungs-<br />

leistung und Überschussbeteiligung der Hauptversicherung) so, als ob<br />

Sie den Beitrag unverändert fortgeführt hätten.<br />

(7) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der<br />

Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der<br />

Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter<br />

Versicherungsleistung nicht berührt.<br />

(8) Bei Anerkennung der Leistungspflicht im Fall der Berufsunfähigkeit<br />

werden Sie von der vollen Beitragszahlungspflicht zur<br />

Hauptversicherung einschließlich Zusatzversicherung befreit. Bei der<br />

fondsgebundenen <strong>Leben</strong>s- und Rentenversicherung legen wir den<br />

Anlagebetrag monatlich, und nicht mehr entsprechend der<br />

ursprünglich vereinbarten Zahlungsweise, in die von Ihnen<br />

ausgewählten Fonds an. Auch bei einer kapitalbildenden <strong>Leben</strong>s-<br />

oder Rentenversicherung wird der Sparbetrag monatlich, und nicht<br />

mehr entsprechend der ursprünglich vereinbarten Zahlweise,<br />

angelegt. Ist der Beginn oder der Ablauf der Zahlung unterjährig, dann<br />

wird auch unterjährig geleistet.<br />

(9) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

können Sie nicht abtreten oder verpfänden.<br />

Überschussbeteiligung<br />

(10) Die Zusatzversicherung ist am Überschuss beteiligt. Zu welcher<br />

Bestandsgruppe Ihre Zusatzversicherung beim jeweiligen Konsorten<br />

gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. In<br />

Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung jährlich<br />

Überschussanteile. Jeder Konsorte veröffentlicht seine Überschussanteile<br />

in seinem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.<br />

Eine Beteiligung an Bewertungsreserven im Rahmen der Überschussbeteiligung<br />

erfolgt bei Ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

nicht, da es sich hierbei um eine Risikoabsicherung gegen<br />

Berufsunfähigkeit ohne Sparziel handelt.<br />

Überschussbeteiligung bis zum Rentenbeginn<br />

Vor Beginn einer Berufsunfähigkeitsrente schreiben wir Ihrer<br />

Zusatzversicherung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres<br />

Überschüsse gut, bei unterjähriger Zahlungsweise zu Beginn eines<br />

jeden Ratenzahlungsabschnitts. Überschüsse entstehen, wenn die<br />

Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten<br />

niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Die<br />

Überschussbeteiligung wird bei beitragspflichtigen Verträgen in<br />

Prozent des Beitrages, ohne Beitragszuschläge für ein eventuell<br />

erhöhtes Risiko, jedoch mit Ratenzahlungszuschlägen berechnet, bei<br />

beitragsfreien Verträgen in Prozent der nach den anerkannten Regeln<br />

der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen der<br />

Beitragskalkulation berechneten Risikobeiträge zum Zuteilungstermin<br />

festgelegt. Jeder Konsorte legt zunächst den Überschussanteilsatz für<br />

seinen Teil des Vertrages fest. Anschließend wird ein gewichtetes<br />

arithmetisches Mittel gebildet.<br />

Jeder Konsorte ist verpflichtet, jedem Versicherungsvertrag dann<br />

einen Überschussanteil in Höhe des gewichteten arithmetischen<br />

Mittels gutzuschreiben. Übersteigt der individuelle Überschusssatz<br />

den mittleren Überschusssatz, ist der Konsorte verpflichtet, den<br />

Überschuss den Konsorten gutzuschreiben, deren Überschusssatz<br />

geringer ist als der mittlere Überschusssatz. Schlussüberschüsse<br />

werden nicht gewährt.<br />

Die laufende Überschussbeteiligung wird bei beitragspflichtigen<br />

Verträgen als Sofortrabatt verwendet. Bei beitragsfreien Verträgen<br />

wird die laufende Überschussbeteiligung zur Erhöhung der<br />

versicherten Berufsunfähigkeitsleistung (Bonusrente) verwendet.<br />

Beim Sofortrabatt werden die zugeteilten Überschüsse bei beitragspflichtigen<br />

Verträgen mit den laufenden Beiträgen verrechnet. Bei<br />

Ablauf sowie im Kündigungs- und Todesfall wird keine zusätzliche<br />

Leistung ausgezahlt.<br />

Bei der Bonusrente werden die zugeteilten Überschüsse in eine<br />

beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente mit den gleichen Leistungsmerkmalen<br />

wie bei der zugrunde liegenden Berufsunfähigkeitsrente<br />

umgewandelt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf die Bonusrente<br />

und es werden keine weiteren Leistungen ausbezahlt. Im Kündigungsfall<br />

wird der Barwert der Bonusrente als Rückkaufswert ausgezahlt.<br />

20/24 ML024/0408


Bei einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten<br />

<strong>Basisrente</strong> als Hauptversicherung sind die Regelungen des Abs. 2<br />

und 3 zu beachten.<br />

Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit<br />

Bei Verträgen im Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente werden die<br />

Überschussanteile zu Ende eines Versicherungsjahres zugeteilt,<br />

wenn sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch im Versicherungsbestand<br />

befindet. Die laufende Überschussbeteiligung besteht aus<br />

einem Zinsüberschuss.<br />

Der Zinsüberschuss wird in Prozent der nach den anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen<br />

der Beitragskalkulation berechneten Deckungsrückstellung**<br />

zum Erhöhungstermin, also dem Ende eines Versicherungsjahres,<br />

festgelegt.<br />

Jeder Konsorte legt zunächst den Überschussanteilsatz für seinen<br />

Teil des Vertrages fest. Anschließend wird ein gewichtetes arithmetisches<br />

Mittel gebildet. Jeder Konsorte ist verpflichtet, jedem<br />

Versicherungsvertrag dann einen Überschussanteil in Höhe des<br />

gewichteten arithmetischen Mittels gutzuschreiben. Übersteigt der<br />

individuelle Überschusssatz den mittleren Überschusssatz, ist der<br />

Konsorte verpflichtet, den Überschuss den Konsorten gutzuschreiben,<br />

deren Überschusssatz geringer ist als der mittlere Überschusssatz.<br />

Die Überschüsse der Berufsunfähigkeitsrente werden als Bonusrente<br />

verwendet.<br />

Bei der Bonusrente während der Rentenbezugszeit werden die zugeteilten<br />

Überschüsse in eine Berufsunfähigkeitsrente mit den gleichen<br />

Leistungsmerkmalen (z. B. Rentenzahlweise, garantierte Rentensteigerung)<br />

wie bei der zugrunde liegenden Berufsunfähigkeitsrente<br />

umgewandelt. Das Deckungskapital* der Bonusrente ist im Folgejahr<br />

ebenfalls überschussberechtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf<br />

die Bonusrente und es werden keine weiteren Leistungen ausbezahlt.<br />

Wahrscheinlichkeitstafeln und Rechnungszins<br />

Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach den<br />

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den<br />

Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation ermittelt. Bei der<br />

Beitragskalkulation haben wir die Sterbetafel DAV 1994 T (Männer<br />

und Frauen), die Tafeln DAV 1997 I, DAV 1997 TI, DAV 1997 RI<br />

(jeweils Männer und Frauen) zugrunde gelegt, wobei die Tafel DAV<br />

1997 I nach Berufsgruppen unterteilt ist. Die Tafeln sowie die<br />

dazugehörigen Herleitungen können unter www.aktuar.de eingesehen<br />

werden. Als Rechnungszins haben wir 2,25 % angesetzt.<br />

Sonstiges<br />

(11) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,<br />

finden die Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung<br />

Anwendung.<br />

(12) Die Beitragszahlung zu Ihrer Versicherung ist jährlich<br />

(Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden<br />

Versicherungsjahres fällig.<br />

(13) Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gelten die<br />

Beitragszahlungsweisen der Hauptversicherung. Die Jahresbeiträge<br />

können Sie somit auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder<br />

monatlichen Raten zahlen. Hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.<br />

Sie betragen bei halbjährlicher Zahlungsweise 1,5 %, bei<br />

vierteljährlicher Zahlungsweise 2,5 % und bei monatlicher<br />

Zahlungsweise 4 % des Jahresbeitrages.<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

* Das Deckungskapital wird wie die Deckungsrückstellung** berechnet, wobei als Rechnungsgrundlagen die für die Beitragsberechnung<br />

gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.<br />

** Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz<br />

gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 VAG und§§ 341e, 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen<br />

geregelt.<br />

ML024/0408 21/24


estpartner <strong>classic</strong> <strong>Basisrente</strong><br />

Besondere Bedingungen für eine <strong>Leben</strong>s- und Rentenversicherung mit<br />

planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen<br />

ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />

(Stand 01.01.2008)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Falls Sie mit uns vereinbart haben, dass Sie Ihre<br />

Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung planmäßig erhöhen können, gelten für unser<br />

Versicherungsverhältnis die nachfolgenden Bedingungen.<br />

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige<br />

Erhöhung der Beiträge?<br />

(1) Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger<br />

Zusatzversicherungen erhöht sich jeweils um den vereinbarten<br />

Prozentsatz des Vorjahresbeitrags.<br />

(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen<br />

ohne erneute Gesundheitsprüfung.<br />

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer,<br />

jedoch nicht länger, als bis der Versicherte das<br />

rechnungsmäßige Alter* von 67 Jahren erreicht hat.<br />

(4) Bei Risikoversicherungen mit steigenden/fallenden Versicherungsleistungen<br />

gilt zusätzlich, dass die Erhöhungen spätestens bis<br />

zum Ende der Phase mit gleich bleibenden Versicherungsleistungen<br />

erfolgen.<br />

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge<br />

und Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen<br />

erfolgen jeweils zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns.<br />

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine<br />

Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der<br />

jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.<br />

§ 3 Wonach berechnen sich die erhöhten<br />

Versicherungsleistungen?<br />

(1) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach<br />

dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter* der<br />

versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer, der<br />

restlichen Versicherungsdauer bzw. Aufschubzeit, dem bei Abschluss<br />

des Vertrags gültigen Tarif und den ursprünglichen<br />

Annahmebedingungen. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich<br />

nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.<br />

(2) Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden<br />

grundsätzlich die Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie<br />

die der Hauptversicherung erhöht. Bei einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchst.<br />

b EStG begünstigten <strong>Basisrente</strong> erfolgt die Erhöhungen der Beiträge<br />

der Zusatzversicherungen unter Beachtung des steuerlich<br />

vorgegebenen Verhältnisses zwischen den Beitragsteilen der<br />

Hauptversicherung und der Zusatzversicherung.<br />

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die<br />

Erhöhung der Versicherungsleistungen?<br />

(1) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen<br />

Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich<br />

ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />

Entsprechende Anwendung finden die Regelungen der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen zu den Abschlusskosten.<br />

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem<br />

Versicherungsvertrag setzt die nach den Regeln der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die vorvertraglichen Anzeigepflichten<br />

sowie für die Selbsttötung geltenden Fristen nicht erneut in Lauf.<br />

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende<br />

des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder<br />

den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach<br />

dem Erhöhungstermin zahlen.<br />

(2) Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung<br />

nachholen.<br />

(3) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der<br />

Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so erlischt Ihr Recht<br />

auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu<br />

begründet werden.<br />

(4) Ist in Ihrer Versicherung eine Beitragsbefreiung für den Fall der<br />

Berufsunfähigkeit mitversichert, erfolgen Erhöhungen, solange Ihre<br />

Beitragszahlung wegen Berufsunfähigkeit entfällt, nur in dem Umfang<br />

der für die Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarten Leistungsdynamik.<br />

* Das rechnungsmäßige Alter des Versicherten ist die Differenz zwischen dem aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.<br />

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Herausgegeben von:<br />

<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

Forum 7<br />

69126 Heidelberg<br />

Tel. 06221 872-2222<br />

Fax 06221 872-2902<br />

Eingetragen im Handelsregister Mannheim<br />

unter der Nummer HRB 334289<br />

www.heidelberger-leben.de<br />

ML024/0408

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