08.12.2012 Aufrufe

bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben

bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben

bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

Bedingungen für die <strong>bestpartner</strong> Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

(Stand 01.10.2010)<br />

mit Zertifizierungsänderungen für die Bedingungen des Zeitraums<br />

01.01.2008 bis 31.03.2010<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

die nachfolgenden Bedingungen gelten für Sie, sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen<br />

haben.<br />

§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner?<br />

(1) Die in dieser Versicherung vereinbarten Versicherungsleistungen<br />

werden von uns und mehreren anderen Versicherungsgesellschaften<br />

übernommen (Konsorten). Die Konsorten sind mit den<br />

jeweiligen Beteiligungsquoten im Versicherungsschein aufgeführt.<br />

Jeder Konsorte ist mit seiner Konsortialquote am Vertrag beteiligt,<br />

erhält also den entsprechenden Teil der Beiträge, erbringt Ihnen den<br />

entsprechenden Anteil an der Versicherungsleistung und beteiligt Sie<br />

für diesen Anteil an seinen Überschüssen. Eine gegenseitige Haftung<br />

der Konsorten untereinander ist ausgeschlossen. Jeder Konsorte<br />

haftet grundsätzlich nur für die Leistung seines Konsortialteils. Im<br />

unwahrscheinlichen Fall, dass ein Konsortialpartner der nicht zugleich<br />

an der Hauptversicherung beteiligt ist insolvent wird und<br />

infolgedessen fällige Leistungen nicht erbringen kann, wird die<br />

<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG sich um eine Überführung des<br />

betroffenen Konsortialteils auf einen anderen Versicherer bemühen.<br />

Sollte dies nicht möglich sein, tritt nach gegenwärtiger Rechtslage der<br />

gesetzliche Sicherungsfonds gemäß § 125 Abs. 2, 3 Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

in die Verpflichtungen des insolventen<br />

Konsortialpartners ein. Davon ausgehend, dass entweder ein anderer<br />

Versicherer oder der Sicherungsfonds in die Leistungspflichten des<br />

insolventen Konsortialpartners eintreten wird, wird die <strong>Heidelberger</strong><br />

<strong>Leben</strong>sversicherung AG für die auf diesen Konsortialpartner<br />

entfallenden Leistungen in Vorleistung treten, bis entweder der<br />

Konsortialteil des insolventen Konsortialpartners mit den darauf<br />

entfallenden Verpflichtungen auf einen anderen Versicherer<br />

übertragen wurde oder der gesetzliche Sicherungsfonds eingetreten<br />

ist. Die Leistungen der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG sind in<br />

diesem Fall als Vorschuss auf die Leistungen des eintretenden<br />

Konsortialpartners bzw. des Sicherungsfonds anzusehen. Die<br />

Leistungspflicht des eintretenden Konsorten bzw. des Sicherungsfonds<br />

bleibt durch die Vorleistung der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG unberührt. Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

ist berechtigt, die für den eintretenden Konsortialpartner bzw. den<br />

Sicherungsfonds erbrachten Vorleistungen mit den von diesen<br />

geschuldeten und über die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

auszuzahlenden Leistungen zu verrechnen, sobald diese die<br />

Leistungserbringung aufgenommen haben. Rückständige Leistungsteile,<br />

die auf den eintretenden Konsortialpartner bzw. den<br />

Sicherungsfonds entfallen, können hiernach von <strong>Heidelberger</strong><br />

<strong>Leben</strong>sversicherung AG bis zur Höhe der von <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG erbrachten Vorleistungen einbehalten werden.<br />

Höchst vorsorglich behält sich <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />

vor, von ihr erbrachte Vorleistungen zurückzufordern, falls und soweit<br />

der eintretende Konsortialpartner bzw. der Sicherungsfonds<br />

Leistungen für Zeiträume, für die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG bereits in Vorleistungen getreten ist, unmittelbar an Sie erbringen.<br />

(2) Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG führt dabei als<br />

Konsortialführer den gesamten Schriftverkehr. Willenserklärungen<br />

sind in Bezug auf sämtliche Konsorten nur und erst dann wirksam,<br />

wenn sie der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG zugegangen sind.<br />

Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG ist berechtigt,<br />

Willenserklärungen im Namen aller an diesem Vertrag beteiligten<br />

Versicherungsunternehmen abzugeben und entgegenzunehmen.<br />

Diese wirken dann für alle Konsorten. Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />

AG ist als Konsortialführer von den anderen<br />

Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer<br />

Anteile als Kläger und Beklagte zu führen. Ein gegen die oder von der<br />

<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG erstrittenes Urteil wird deshalb<br />

von den anderen Versicherern auch als verbindlich anerkannt.<br />

§ 2 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

zu mindestens 50 % berufsunfähig,<br />

so entsteht der Anspruch auf folgende Versicherungsleistungen,<br />

sofern diese nach dem Versicherungsvertrag versichert sind:<br />

– Beitragsbefreiung: Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht<br />

für die im Versicherungsschein bezeichneten Leistungen.<br />

– Berufsunfähigkeitsrente: Wir zahlen die vereinbarte Rente im<br />

Voraus entsprechend der von Ihnen gewählten Rentenzahlungsweise<br />

jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den<br />

vereinbarten Fälligkeitstagen, erstmals anteilig bis zum Ende des<br />

laufenden Rentenzahlungsabschnittes.<br />

– Garantierte Leistungserhöhungen: Bei Vertragsschluss kann<br />

vereinbart werden, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

die Leistungen (Beitragsbefreiung (Airbag) und Berufsunfähigkeitsrente)<br />

in einem festgelegten Umfang erhöhen und Sie von<br />

der Beitragszahlung für diese Erhöhungen befreit sind. In<br />

welchem Umfang die Erhöhungen in Ihrem Vertrag erfolgen,<br />

können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.<br />

– Starthilfe: Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert und<br />

haben Sie die Leistung einer Starthilfe mit uns vereinbart, zahlen<br />

wir mit Eintritt der festgestellten Berufsunfähigkeit eine bei<br />

Vertragsbeginn festgelegte Einmalzahlung aus. Die Starthilfe<br />

kann nicht gleichzeitig mit einer Karenzzeit gem. Abs. 5 vereinbart<br />

werden. Auch in Verbindung mit einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchst. b EStG begünstigten Rentenversicherung (<strong>Basisrente</strong>)<br />

kann die Starthilfe nicht vereinbart werden. Werden Sie nach<br />

Wiedereingliederung in das Berufsleben erneut anerkannt<br />

berufsunfähig, wird die Starthilfe erneut ausbezahlt.<br />

Liegt aber dieselbe medizinische Ursache vor, wird nur ausbezahlt,<br />

wenn zwischen Auszahlung der letzten Starthilfe und der<br />

erneuten Berufsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens zwei<br />

Jahren liegt. Bei einer erneuten Berufsunfähigkeit aufgrund einer<br />

anderen medizinischen Ursache wird die Starthilfe sofort<br />

ausbezahlt.<br />

Weitere Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,<br />

die über die Berufsunfähigkeitsrente bzw. Beitragsbefreiung bei<br />

Berufsunfähigkeit hinausgehen, werden in Verbindung mit<br />

<strong>Basisrente</strong>n nicht erbracht.<br />

(2) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser<br />

Zusatzversicherung infolge Pflegebedürftigkeit nach § 4 berufsunfähig<br />

im Sinne des § 172 VVG, so erbringen wir ebenfalls die in Abs. 1<br />

genannten Leistungen.<br />

ML024/0408 13/24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!