bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben
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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
Bedingungen für die <strong>bestpartner</strong> Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
(Stand 01.10.2010)<br />
mit Zertifizierungsänderungen für die Bedingungen des Zeitraums<br />
01.01.2008 bis 31.03.2010<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
die nachfolgenden Bedingungen gelten für Sie, sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen<br />
haben.<br />
§ 1 Wer sind Ihre Vertragspartner?<br />
(1) Die in dieser Versicherung vereinbarten Versicherungsleistungen<br />
werden von uns und mehreren anderen Versicherungsgesellschaften<br />
übernommen (Konsorten). Die Konsorten sind mit den<br />
jeweiligen Beteiligungsquoten im Versicherungsschein aufgeführt.<br />
Jeder Konsorte ist mit seiner Konsortialquote am Vertrag beteiligt,<br />
erhält also den entsprechenden Teil der Beiträge, erbringt Ihnen den<br />
entsprechenden Anteil an der Versicherungsleistung und beteiligt Sie<br />
für diesen Anteil an seinen Überschüssen. Eine gegenseitige Haftung<br />
der Konsorten untereinander ist ausgeschlossen. Jeder Konsorte<br />
haftet grundsätzlich nur für die Leistung seines Konsortialteils. Im<br />
unwahrscheinlichen Fall, dass ein Konsortialpartner der nicht zugleich<br />
an der Hauptversicherung beteiligt ist insolvent wird und<br />
infolgedessen fällige Leistungen nicht erbringen kann, wird die<br />
<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG sich um eine Überführung des<br />
betroffenen Konsortialteils auf einen anderen Versicherer bemühen.<br />
Sollte dies nicht möglich sein, tritt nach gegenwärtiger Rechtslage der<br />
gesetzliche Sicherungsfonds gemäß § 125 Abs. 2, 3 Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
in die Verpflichtungen des insolventen<br />
Konsortialpartners ein. Davon ausgehend, dass entweder ein anderer<br />
Versicherer oder der Sicherungsfonds in die Leistungspflichten des<br />
insolventen Konsortialpartners eintreten wird, wird die <strong>Heidelberger</strong><br />
<strong>Leben</strong>sversicherung AG für die auf diesen Konsortialpartner<br />
entfallenden Leistungen in Vorleistung treten, bis entweder der<br />
Konsortialteil des insolventen Konsortialpartners mit den darauf<br />
entfallenden Verpflichtungen auf einen anderen Versicherer<br />
übertragen wurde oder der gesetzliche Sicherungsfonds eingetreten<br />
ist. Die Leistungen der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG sind in<br />
diesem Fall als Vorschuss auf die Leistungen des eintretenden<br />
Konsortialpartners bzw. des Sicherungsfonds anzusehen. Die<br />
Leistungspflicht des eintretenden Konsorten bzw. des Sicherungsfonds<br />
bleibt durch die Vorleistung der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG unberührt. Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
ist berechtigt, die für den eintretenden Konsortialpartner bzw. den<br />
Sicherungsfonds erbrachten Vorleistungen mit den von diesen<br />
geschuldeten und über die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
auszuzahlenden Leistungen zu verrechnen, sobald diese die<br />
Leistungserbringung aufgenommen haben. Rückständige Leistungsteile,<br />
die auf den eintretenden Konsortialpartner bzw. den<br />
Sicherungsfonds entfallen, können hiernach von <strong>Heidelberger</strong><br />
<strong>Leben</strong>sversicherung AG bis zur Höhe der von <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG erbrachten Vorleistungen einbehalten werden.<br />
Höchst vorsorglich behält sich <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG<br />
vor, von ihr erbrachte Vorleistungen zurückzufordern, falls und soweit<br />
der eintretende Konsortialpartner bzw. der Sicherungsfonds<br />
Leistungen für Zeiträume, für die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG bereits in Vorleistungen getreten ist, unmittelbar an Sie erbringen.<br />
(2) Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG führt dabei als<br />
Konsortialführer den gesamten Schriftverkehr. Willenserklärungen<br />
sind in Bezug auf sämtliche Konsorten nur und erst dann wirksam,<br />
wenn sie der <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG zugegangen sind.<br />
Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG ist berechtigt,<br />
Willenserklärungen im Namen aller an diesem Vertrag beteiligten<br />
Versicherungsunternehmen abzugeben und entgegenzunehmen.<br />
Diese wirken dann für alle Konsorten. Die <strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung<br />
AG ist als Konsortialführer von den anderen<br />
Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer<br />
Anteile als Kläger und Beklagte zu führen. Ein gegen die oder von der<br />
<strong>Heidelberger</strong> <strong>Leben</strong>sversicherung AG erstrittenes Urteil wird deshalb<br />
von den anderen Versicherern auch als verbindlich anerkannt.<br />
§ 2 Welche Leistungen erbringen wir?<br />
(1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />
zu mindestens 50 % berufsunfähig,<br />
so entsteht der Anspruch auf folgende Versicherungsleistungen,<br />
sofern diese nach dem Versicherungsvertrag versichert sind:<br />
– Beitragsbefreiung: Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht<br />
für die im Versicherungsschein bezeichneten Leistungen.<br />
– Berufsunfähigkeitsrente: Wir zahlen die vereinbarte Rente im<br />
Voraus entsprechend der von Ihnen gewählten Rentenzahlungsweise<br />
jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den<br />
vereinbarten Fälligkeitstagen, erstmals anteilig bis zum Ende des<br />
laufenden Rentenzahlungsabschnittes.<br />
– Garantierte Leistungserhöhungen: Bei Vertragsschluss kann<br />
vereinbart werden, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />
die Leistungen (Beitragsbefreiung (Airbag) und Berufsunfähigkeitsrente)<br />
in einem festgelegten Umfang erhöhen und Sie von<br />
der Beitragszahlung für diese Erhöhungen befreit sind. In<br />
welchem Umfang die Erhöhungen in Ihrem Vertrag erfolgen,<br />
können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.<br />
– Starthilfe: Ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert und<br />
haben Sie die Leistung einer Starthilfe mit uns vereinbart, zahlen<br />
wir mit Eintritt der festgestellten Berufsunfähigkeit eine bei<br />
Vertragsbeginn festgelegte Einmalzahlung aus. Die Starthilfe<br />
kann nicht gleichzeitig mit einer Karenzzeit gem. Abs. 5 vereinbart<br />
werden. Auch in Verbindung mit einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />
Buchst. b EStG begünstigten Rentenversicherung (<strong>Basisrente</strong>)<br />
kann die Starthilfe nicht vereinbart werden. Werden Sie nach<br />
Wiedereingliederung in das Berufsleben erneut anerkannt<br />
berufsunfähig, wird die Starthilfe erneut ausbezahlt.<br />
Liegt aber dieselbe medizinische Ursache vor, wird nur ausbezahlt,<br />
wenn zwischen Auszahlung der letzten Starthilfe und der<br />
erneuten Berufsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens zwei<br />
Jahren liegt. Bei einer erneuten Berufsunfähigkeit aufgrund einer<br />
anderen medizinischen Ursache wird die Starthilfe sofort<br />
ausbezahlt.<br />
Weitere Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,<br />
die über die Berufsunfähigkeitsrente bzw. Beitragsbefreiung bei<br />
Berufsunfähigkeit hinausgehen, werden in Verbindung mit<br />
<strong>Basisrente</strong>n nicht erbracht.<br />
(2) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser<br />
Zusatzversicherung infolge Pflegebedürftigkeit nach § 4 berufsunfähig<br />
im Sinne des § 172 VVG, so erbringen wir ebenfalls die in Abs. 1<br />
genannten Leistungen.<br />
ML024/0408 13/24