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bestpartner classic Basisrente - Heidelberger Leben

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Bei selbstständig tätigen Personen (hierunter verstehen wir auch<br />

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Vorstände von<br />

Aktiengesellschaften) können wir verlangen, dass sie ihren<br />

Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren. Zumutbar ist<br />

eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles<br />

Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre <strong>Leben</strong>sstellung als Betriebsinhaber<br />

gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen müssen wirtschaftlich<br />

zweckmäßig sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz<br />

erfordern. Eine Umorganisation ist in jedem Fall ausgeschlossen,<br />

wenn sie zulasten der Gesundheit geht.<br />

Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern wird unsererseits auf die<br />

Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet.<br />

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1<br />

genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad und<br />

voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind.<br />

(3) Ist die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung<br />

oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich<br />

nachzuweisen sind, ununterbrochen sechs Monate vollständig oder<br />

teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben und übt auch<br />

keine andere Tätigkeit aus, so gilt der Zustand von Beginn an als<br />

vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Eine andere Tätigkeit ist<br />

gegeben, wenn sie der bisherigen <strong>Leben</strong>sstellung entspricht und das<br />

Einkommen nicht mehr als 20 % unter dem zuletzt erzielten<br />

Einkommen liegt. Ferner darf die Wertschätzung dieser anderen<br />

Tätigkeit nicht deutlich unter der Wertschätzung des bislang<br />

ausgeübten Berufs der versicherten Person liegen. Wir erbringen in<br />

diesem Fall unsere Leistung rückwirkend ab Beginn dieses<br />

sechsmonatigen Zeitraums. Dabei richtet sich die zumutbare Minderung<br />

des Einkommens und der Wertschätzung nach den individuellen<br />

Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.<br />

Leistungserweiterung für Studenten<br />

(4) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der<br />

Berufsunfähigkeit Student und übt sie keine berufliche Tätigkeit im<br />

Sinne des Abs. 1 aus, so gilt Folgendes:<br />

(a) Ist die versicherte Person an einer staatlich anerkannten<br />

Universität, einer Fachhochschule oder Berufsakademie innerhalb der<br />

Europäischen Union eingeschrieben und hat mindestens die Hälfte<br />

der Regelstudienzeit nach Studienordnung absolviert sowie die<br />

Regelstudienzeit um nicht mehr als fünf Semester überschritten, so<br />

gilt ein allgemeines Berufsbild des belegten Studiengangs als der<br />

zuletzt ausgeübte Beruf im Sinne des Abs. 1.<br />

(b) Hat die versicherte Person vor Beginn des Studiums einen<br />

Beruf im Sinne von Abs. 1 ausgeübt, so legen wir den seinerzeit ausgeübten<br />

Beruf zugrunde, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen<br />

gem. (a) vor. Dabei berücksichtigen wir die Voraussetzungen des<br />

Abs. 7 entsprechend.<br />

Leistungserweiterung für Auszubildende<br />

(5) Befindet sich die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts<br />

der Berufsunfähigkeit in einer Ausbildung bzw. Fachausbildung und<br />

übt keine berufliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 aus, so gilt<br />

Folgendes:<br />

(a) Hat die versicherte Person die Hälfte der Ausbildungszeit nach<br />

der jeweiligen Ausbildungsordnung absolviert, so gilt ein allgemeines<br />

Berufsbild der Ausbildung bzw. Fachschulausbildung als der zuletzt<br />

ausgeübte Beruf im Sinne von Abs. 1.<br />

(b) Hat die versicherte Person vor Beginn der Ausbildung bzw.<br />

Fachausbildung einen Beruf im Sinne von Abs. 1 ausgeübt bzw.<br />

vorher einen anderen Ausbildungsberuf erlernt, so legen wir den<br />

seinerzeit ausgeübten Beruf bzw. den absolvierten Ausbildungsberuf<br />

zugrunde, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen gem. (a) vor.<br />

Dabei berücksichtigen wir die Voraussetzungen von Abs. 7<br />

entsprechend.<br />

Hausfrauen und Hausmänner<br />

(6) Ist die versicherte Person als Hausfrau oder Hausmann tätig,<br />

legen wir zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Tätigkeit einer/<br />

eines Hauswirtschafterin/ers zugrunde. Bei einer nur vorüber-<br />

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung<br />

gehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz oder gesetzlicher<br />

Elternzeit prüfen wir auf den zuvor ausgeübten Beruf gem. Abs. 1.<br />

Arbeitslosigkeit, vorübergehendes und endgültiges Ausscheiden<br />

aus dem Beruf<br />

(7) Ist die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

weniger als drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem Berufsleben<br />

ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit nach dem<br />

Beruf, den die versicherte Person bei gesundheitlicher Unversehrtheit<br />

zuletzt ausgeübt hat. Neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

können wir hierbei mit berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen wir<br />

die <strong>Leben</strong>sstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens aus dem Berufsleben. Ist die versicherte Person<br />

dagegen mindestens drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem<br />

Berufsleben ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit<br />

nach den im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Kenntnissen und<br />

Fähigkeiten des zuletzt ausgeübten Berufes. Auch hier können wir<br />

neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten mit berücksichtigen.<br />

(8) Für die oben genannten Tätigkeits- und Anforderungsprofile<br />

liegt die Nachweispflicht bei Ihnen. Erbringen Sie diese nicht oder<br />

nicht im nötigen Umfang, stellen wir auf das durchschnittliche<br />

Anforderungsprofil nach unseren Kenntnissen ab.<br />

§ 4 Welchen erweiterten Versicherungsschutz gibt<br />

es bei Pflegebedürftigkeit?<br />

(1) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 172 VVG liegt auch dann vor,<br />

wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit,<br />

Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,<br />

die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs<br />

Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren Beruf (vgl.<br />

§ 3.1) auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, weil sie für<br />

voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bei<br />

regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen bei mindestens einer der<br />

in Abs. 3 genannten Verrichtungen täglich der Hilfe einer anderen<br />

Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.<br />

(2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen<br />

berufsunfähig im Sinne des § 172 VVG aufgrund von<br />

Pflegebedürftigkeit (vgl. Abs. 1) gewesen und benötigt Hilfe durch<br />

eine andere Person bei mindestens einer der in Abs. 3 genannten<br />

Verrichtungen, so gilt der Zustand von Beginn an als vollständige<br />

Berufsunfähigkeit.<br />

(3) Bewertungsmaßstab für die Pflegebedürftigkeit ist die Art und<br />

der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere<br />

Person. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim:<br />

Fortbewegen im Zimmer:<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme<br />

einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung<br />

einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.<br />

Aufstehen und Zubettgehen:<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mithilfe einer<br />

anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.<br />

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken:<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei<br />

Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht<br />

ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann.<br />

Verrichten der Notdurft:<br />

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung<br />

einer anderen Person benötigt, weil<br />

– sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,<br />

– sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel<br />

verrichten kann oder weil<br />

– sie den Darm oder die Blase nur mit fremder Hilfe entleeren kann.<br />

Besteht allein eine Inkontinenz des Darms oder der Blase, die durch<br />

die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen<br />

werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine<br />

Pflegebedürftigkeit vor.<br />

ML024/0408 15/24

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