Broschüre Excilence
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Geltende Vorschriften<br />
Beschränkung der Lärmemission in der Umgebung<br />
Verordnung vom 26. August 2011<br />
Art. 1. – Die vorliegende Verordnung legt die Anforderungen an die<br />
Lärmemission von zulassungspflichtigen klassifizierten Anlagen für den<br />
Schutz der Umwelt fest.<br />
Tabelle aus dem frz. Gesetzblatt JORF vom 27. März 1997<br />
Art. 3. – Die Anlage muss so gebaut, ausgestattet und eingesetzt<br />
werden, dass bei ihrem Betrieb kein Lärm über die Luft oder über feste<br />
Materialien übertragen wird, durch den die Gesundheit oder die Sicherheit<br />
der unmittelbaren Umgebung beeinträchtigt werden könnte oder der eine<br />
Belästigung für die unmittelbare Umgebung darstellen könnte.<br />
Die Lärmemission der Anlage darf die in nachfolgender Tabelle<br />
aufgeführten Höchstwerte in den entsprechend reglementierten Zonen<br />
nicht überschreiten:<br />
Umgebungslärmpegel in<br />
reglementierten Zonen einschließlich<br />
Lärmemission der Einrichtung<br />
Zulässige Höchstwerte<br />
zwischen 7 und 22 Uhr,<br />
außer an Sonn- und Feiertagen<br />
Zulässige Höchstwerte<br />
zwischen 22 und 7 Uhr<br />
sowie an Sonn- und Feiertagen<br />
> 35 dB(A) und < oder = 45 dB(A) 6 dB(A) 4 dB(A)<br />
> 45 dB(A) 5 dB(A) 3 dB(A)<br />
Die präfektorale Verordnung zur Genehmigung legt für jede Tageszeit<br />
(Tag und Nacht) die nicht zu überschreitenden Lärmpegel innerhalb<br />
der eigenen Räumlichkeiten fest, damit die Einhaltung der maximal<br />
zulässigen Grenzwerte gewährleistet wird. Die Genehmigungsverordnung<br />
sieht einen Höchstwert von 70 dB(A) zur Tageszeit und einen Höchstwert<br />
von 60 dB(A) zur Nachtzeit vor, sofern nicht die Fremdgeräusche im<br />
jeweiligen Zeitraum über diesem Wert liegen.<br />
Falls das spezifische Geräusch der Anlage dauerhaft oder periodisch einen<br />
hervorstechenden Ton im Sinne von Punkt 1.9 des dieser Verordnung<br />
beigefügten Anhangs erzeugt, darf dieser Ton nicht länger als über einen<br />
Zeitraum von 30 % der Betriebsdauer der Anlage zu den jeweiligen Tagesund<br />
Nachtzeiten gemäß Definition in obiger Tabelle auftreten.<br />
Art. 5. – Die Messung der Lärmemission einer klassifizierten Anlage<br />
erfolgt nach der Methode, die im Anhang der vorliegenden Verordnung<br />
beschrieben wird.<br />
Der Betreiber der Anlage muss die Lärmpegel seiner Anlage nach<br />
Inspektionsfreigabe für die klassifizierten Anlagen in regelmäßigen<br />
Abständen auf eigene Kosten von qualifiziertem Fachpersonal oder<br />
von einer qualifizierten Institution messen lassen. Die Messungen<br />
sind vor Ort vorzunehmen, und zwar in den Intervallen, die in der<br />
Genehmigungsverordnung festgesetzt wurden. Die Orte, an denen<br />
die Messungen durchgeführt werden, werden so bestimmt, dass die<br />
maximal zulässigen Lärmpegel in den entsprechend reglementierten<br />
Zonen eingehalten werden.<br />
Bekämpfung der Lärmemission aus der unmittelbaren Umgebung<br />
Frz. Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen,<br />
Erlass Nr. 2006-1099 vom 31. August 2006<br />
Art. R 1334-30<br />
Geräusche innerhalb von Minen, Steinbrüchen, zugehörigen Anlagen und<br />
den in Artikel L. 231-1 des Arbeitsgesetzes genannten Einrichtungen sind<br />
ebenfalls ausgeschlossen, sofern sie durch die eigene Tätigkeit oder die<br />
eigenen Anlagen erzeugt werden.<br />
Art. R. 1334-33<br />
Der Gesamtlärmpegel an einem bestimmten Ort ist die Differenz zwischen<br />
dem Umgebungslärm einschließlich des betreffenden spezifischen<br />
Geräusches und dem Fremdgeräusch, das sich aus allen übrigen Außenund<br />
Innengeräuschen zusammensetzt, die gewöhnlich bei normaler<br />
Nutzung des Standortes und bei üblichem Betrieb der Anlagen ohne das<br />
betreffende spezifische Geräusch auftreten.<br />
Art. 8. – Die vorliegende Verordnung gilt ab dem 1. Juli 1997.<br />
Die maximal zulässigen Lärmpegel liegen bei 5 Dezibel A tagsüber<br />
(7 bis 22 Uhr) und 3 dB (A) nachts (22 bis 7 Uhr); diesen Werten wird<br />
ein Korrekturkoeffizient in dB (A) hinzugefügt, der die kumulierte Dauer<br />
berücksichtigt, in der der spezifische Lärm auftritt:<br />
1. Sechs bei einer Dauer von maximal 1 Minute; die Messdauer zur<br />
Messung des Umgebungslärms wird auf 10 Sekunden verlängert,<br />
wenn der spezifische Lärm für eine kumulierte Dauer von weniger als<br />
10 Sekunden auftritt;<br />
2. Fünf bei einer Dauer zwischen mehr als 1 Minute und maximal<br />
5 Minuten;<br />
3. Vier bei einer Dauer zwischen mehr als 5 Minuten und maximal<br />
20 Minuten;<br />
12<br />
EXCILENCE