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Broschüre Excilence

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Geltende Vorschriften<br />

Beschränkung der Lärmemission in der Umgebung<br />

Verordnung vom 26. August 2011<br />

Art. 1. – Die vorliegende Verordnung legt die Anforderungen an die<br />

Lärmemission von zulassungspflichtigen klassifizierten Anlagen für den<br />

Schutz der Umwelt fest.<br />

Tabelle aus dem frz. Gesetzblatt JORF vom 27. März 1997<br />

Art. 3. – Die Anlage muss so gebaut, ausgestattet und eingesetzt<br />

werden, dass bei ihrem Betrieb kein Lärm über die Luft oder über feste<br />

Materialien übertragen wird, durch den die Gesundheit oder die Sicherheit<br />

der unmittelbaren Umgebung beeinträchtigt werden könnte oder der eine<br />

Belästigung für die unmittelbare Umgebung darstellen könnte.<br />

Die Lärmemission der Anlage darf die in nachfolgender Tabelle<br />

aufgeführten Höchstwerte in den entsprechend reglementierten Zonen<br />

nicht überschreiten:<br />

Umgebungslärmpegel in<br />

reglementierten Zonen einschließlich<br />

Lärmemission der Einrichtung<br />

Zulässige Höchstwerte<br />

zwischen 7 und 22 Uhr,<br />

außer an Sonn- und Feiertagen<br />

Zulässige Höchstwerte<br />

zwischen 22 und 7 Uhr<br />

sowie an Sonn- und Feiertagen<br />

> 35 dB(A) und < oder = 45 dB(A) 6 dB(A) 4 dB(A)<br />

> 45 dB(A) 5 dB(A) 3 dB(A)<br />

Die präfektorale Verordnung zur Genehmigung legt für jede Tageszeit<br />

(Tag und Nacht) die nicht zu überschreitenden Lärmpegel innerhalb<br />

der eigenen Räumlichkeiten fest, damit die Einhaltung der maximal<br />

zulässigen Grenzwerte gewährleistet wird. Die Genehmigungsverordnung<br />

sieht einen Höchstwert von 70 dB(A) zur Tageszeit und einen Höchstwert<br />

von 60 dB(A) zur Nachtzeit vor, sofern nicht die Fremdgeräusche im<br />

jeweiligen Zeitraum über diesem Wert liegen.<br />

Falls das spezifische Geräusch der Anlage dauerhaft oder periodisch einen<br />

hervorstechenden Ton im Sinne von Punkt 1.9 des dieser Verordnung<br />

beigefügten Anhangs erzeugt, darf dieser Ton nicht länger als über einen<br />

Zeitraum von 30 % der Betriebsdauer der Anlage zu den jeweiligen Tagesund<br />

Nachtzeiten gemäß Definition in obiger Tabelle auftreten.<br />

Art. 5. – Die Messung der Lärmemission einer klassifizierten Anlage<br />

erfolgt nach der Methode, die im Anhang der vorliegenden Verordnung<br />

beschrieben wird.<br />

Der Betreiber der Anlage muss die Lärmpegel seiner Anlage nach<br />

Inspektionsfreigabe für die klassifizierten Anlagen in regelmäßigen<br />

Abständen auf eigene Kosten von qualifiziertem Fachpersonal oder<br />

von einer qualifizierten Institution messen lassen. Die Messungen<br />

sind vor Ort vorzunehmen, und zwar in den Intervallen, die in der<br />

Genehmigungsverordnung festgesetzt wurden. Die Orte, an denen<br />

die Messungen durchgeführt werden, werden so bestimmt, dass die<br />

maximal zulässigen Lärmpegel in den entsprechend reglementierten<br />

Zonen eingehalten werden.<br />

Bekämpfung der Lärmemission aus der unmittelbaren Umgebung<br />

Frz. Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen,<br />

Erlass Nr. 2006-1099 vom 31. August 2006<br />

Art. R 1334-30<br />

Geräusche innerhalb von Minen, Steinbrüchen, zugehörigen Anlagen und<br />

den in Artikel L. 231-1 des Arbeitsgesetzes genannten Einrichtungen sind<br />

ebenfalls ausgeschlossen, sofern sie durch die eigene Tätigkeit oder die<br />

eigenen Anlagen erzeugt werden.<br />

Art. R. 1334-33<br />

Der Gesamtlärmpegel an einem bestimmten Ort ist die Differenz zwischen<br />

dem Umgebungslärm einschließlich des betreffenden spezifischen<br />

Geräusches und dem Fremdgeräusch, das sich aus allen übrigen Außenund<br />

Innengeräuschen zusammensetzt, die gewöhnlich bei normaler<br />

Nutzung des Standortes und bei üblichem Betrieb der Anlagen ohne das<br />

betreffende spezifische Geräusch auftreten.<br />

Art. 8. – Die vorliegende Verordnung gilt ab dem 1. Juli 1997.<br />

Die maximal zulässigen Lärmpegel liegen bei 5 Dezibel A tagsüber<br />

(7 bis 22 Uhr) und 3 dB (A) nachts (22 bis 7 Uhr); diesen Werten wird<br />

ein Korrekturkoeffizient in dB (A) hinzugefügt, der die kumulierte Dauer<br />

berücksichtigt, in der der spezifische Lärm auftritt:<br />

1. Sechs bei einer Dauer von maximal 1 Minute; die Messdauer zur<br />

Messung des Umgebungslärms wird auf 10 Sekunden verlängert,<br />

wenn der spezifische Lärm für eine kumulierte Dauer von weniger als<br />

10 Sekunden auftritt;<br />

2. Fünf bei einer Dauer zwischen mehr als 1 Minute und maximal<br />

5 Minuten;<br />

3. Vier bei einer Dauer zwischen mehr als 5 Minuten und maximal<br />

20 Minuten;<br />

12<br />

EXCILENCE

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