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Broschüre Excilence

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4. Drei bei einer Dauer zwischen mehr als 20 Minuten und maximal<br />

2 Stunden;<br />

5. Zwei bei einer Dauer zwischen mehr als 2 Stunden und maximal<br />

4 Stunden;<br />

6. Ein dB (A) bei einer Dauer zwischen mehr als 4 Stunden und maximal<br />

8 Stunden;<br />

7. Null bei einer Dauer von mehr als 8 Stunden.<br />

Art. R. 1334-34<br />

Der Spektralwert des Lärmpegels ist die Differenz zwischen dem<br />

Umgebungslärm in einem normalisierten Oktavband einschließlich<br />

des betreffenden spezifischen Geräusches und dem Fremdgeräusch<br />

im gleichen Oktavband, das sich aus allen übrigen Außen- und<br />

Innengeräuschen zusammensetzt, die gewöhnlich bei normaler Nutzung<br />

des Standortes gemäß Absatz 2 Artikel R. 1334-32 ohne das betreffende<br />

spezifische Geräusch auftreten.<br />

Die maximal zulässigen Spektralwerte liegen bei 7 dB in den<br />

normalisierten Oktavbändern mit einer Eckfrequenz von 125 Hz und<br />

250 Hz sowie bei 5 dB in den normalisierten Oktavbändern mit einer<br />

Eckfrequenz von 500 Hz, 1.000 Hz, 2.000 Hz und 4.000 Hz.<br />

Art. R. 1334-35<br />

Die in Artikel R. 1334-32 beschriebenen Lärmmessungen sind gemäß<br />

den Anforderungen durchzuführen, die in der Ministerialverordnung der<br />

Minister für Gesundheit, Ökologie und Wohnungswesen definiert sind.<br />

Vorgeschriebene Lärmpegel und -dauer bei Fertigstellung von Wohnungsbauten<br />

Erlass Nr. 2011-604 vom Montag, den 30. Mai 2011<br />

Betrifft folgende Zielgruppen: Bauherren, Bauleiter, Auftraggeber<br />

von Bauarbeiten und Bauträger, Architekten, technische<br />

Kontrolleure, Ingenieur-, Beratungs- und Untersuchungsbüros für<br />

Akustikanwendungen, Bauunternehmen.<br />

Gegenstand: Bedingungen für die Vorlage der Bescheinigung über<br />

die Einhaltung der Akustikvorschriften bei Fertigstellung neuer<br />

Wohnungsbauten.<br />

Inkrafttreten: Der Erlass gilt für Gebäude, deren Baugenehmigung ab dem<br />

1. Januar 2013 beantragt wurde.<br />

Artikel 1<br />

Art. R. 111-4-2. – Bei Fertigstellung von Bauarbeiten zum Bau neuer<br />

Wohngebäude im metropolitanen Frankreich (baugenehmigungspflichtige<br />

Mehrfamilienhäuser oder baugenehmigungspflichtige zusammenhängende<br />

bzw. aneinander angrenzende Einfamilienhäuser) an Standorten,<br />

die von Aktivität geprägt sind oder sich mit entsprechend aktiven Standorten<br />

überschneiden: Wenn der für die Bauarbeiten zuständige Bauleiter<br />

sowohl für die Konzeption der Arbeiten als auch für die Überwachung der<br />

Ausführung zuständig ist, muss er der Behörde, die die Baugenehmigung<br />

erteilt hat, ein Dokument vorlegen, das bestätigt, dass sich der Bauherr<br />

beim Bau der betreffenden Gebäude an die Akustikvorschriften nach Artikel<br />

R. * 111-4 und R. 111-4-1 gehalten hat.<br />

Wenn für die Konzeption der Bauarbeiten ein anderer Bauleiter zuständig<br />

ist als für die Überwachung der Ausführung der Arbeiten oder aber der<br />

Bauherr keinen Bauleiter ernannt hat, muss der Bauherr der Behörde,<br />

die die Baugenehmigung erteilt hat, ein Dokument vorlegen, das<br />

bestätigt, dass er sich beim Bau der betreffenden Gebäude an die<br />

Akustikvorschriften nach Artikel R. * 111-4 und R. 111-4-1 gehalten hat.<br />

Dieses Dokument wird der Erklärung über die Fertigstellung der Arbeiten<br />

nach Artikel R. 462-4-2 des französischen Stadtplanungsgesetzes<br />

beigefügt.<br />

Bei Durchführung der Bauarbeiten in verschiedenen Phasen muss für<br />

jede Bauphase eine eigene Bestätigung über die Einhaltung der geltenden<br />

Akustikvorschriften vorgelegt werden.<br />

Art. R. 111-4-3.- Die Person, die die in Artikel R. 111-4-2 vorgesehene<br />

Bestätigung verfasst, muss gegenüber dem Bauherren nachweisen, dass<br />

sie über Kompetenzen im Bereich der Akustik verfügt. Diese Person kann<br />

insbesondere: a) eine Architektin bzw. ein Architekt gemäß Artikel 2 des<br />

französischen Gesetzes Nr. 77-2 vom 3. Januar 1977 über Architektur<br />

sein;<br />

b) eine technische Kontrolleurin bzw. ein technischer Kontrolleur gemäß<br />

Artikel L. 111-23 sein, die bzw. der für die Kontrolle von Gebäuden<br />

zugelassen wurde;<br />

c) ein Ingenieur-, Beratungs- oder Untersuchungsbüro sein;<br />

d) der Bauherr der Arbeiten sein, sofern es keinen Bauleiter gibt.<br />

Artikel 3<br />

Art. R. 111-4-4.- Das gemäß Artikel R. 111-4-2 einzureichende Dokument<br />

ist vor allem auf Grundlage von in Untersuchungsphasen und während<br />

der Bauarbeiten festgestellten Werten und auf Grundlage von<br />

Akustikmessungen zu erstellen, die nach Abschluss der Bauarbeiten<br />

stichprobenartig nach Verfahren vorgenommen wurden, die in der<br />

Verordnung des Ministers für das Bauwesen beschrieben sind. Diese<br />

Ermittlung von Werten und Akustikmessungen sollen es dem Bauherren<br />

ermöglichen, sicherzustellen, dass die geltenden Akustikvorschriften<br />

eingehalten werden.<br />

Die Bestimmungen der Artikel R. 111-4-2 bis R. 111-4-5 des<br />

französischen Wohnungsbaugesetzbuchs und des Artikels R. 462-4-2<br />

des französischen Stadtplanungsgesetzes in ihrer Fassung infolge des<br />

vorliegenden Erlasses gelten für Wohngebäude, für die ab dem 1. Januar<br />

2013 eine Baugenehmigung beantragt wurde.<br />

EXCILENCE 13

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