Broschüre Excilence
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4. Drei bei einer Dauer zwischen mehr als 20 Minuten und maximal<br />
2 Stunden;<br />
5. Zwei bei einer Dauer zwischen mehr als 2 Stunden und maximal<br />
4 Stunden;<br />
6. Ein dB (A) bei einer Dauer zwischen mehr als 4 Stunden und maximal<br />
8 Stunden;<br />
7. Null bei einer Dauer von mehr als 8 Stunden.<br />
Art. R. 1334-34<br />
Der Spektralwert des Lärmpegels ist die Differenz zwischen dem<br />
Umgebungslärm in einem normalisierten Oktavband einschließlich<br />
des betreffenden spezifischen Geräusches und dem Fremdgeräusch<br />
im gleichen Oktavband, das sich aus allen übrigen Außen- und<br />
Innengeräuschen zusammensetzt, die gewöhnlich bei normaler Nutzung<br />
des Standortes gemäß Absatz 2 Artikel R. 1334-32 ohne das betreffende<br />
spezifische Geräusch auftreten.<br />
Die maximal zulässigen Spektralwerte liegen bei 7 dB in den<br />
normalisierten Oktavbändern mit einer Eckfrequenz von 125 Hz und<br />
250 Hz sowie bei 5 dB in den normalisierten Oktavbändern mit einer<br />
Eckfrequenz von 500 Hz, 1.000 Hz, 2.000 Hz und 4.000 Hz.<br />
Art. R. 1334-35<br />
Die in Artikel R. 1334-32 beschriebenen Lärmmessungen sind gemäß<br />
den Anforderungen durchzuführen, die in der Ministerialverordnung der<br />
Minister für Gesundheit, Ökologie und Wohnungswesen definiert sind.<br />
Vorgeschriebene Lärmpegel und -dauer bei Fertigstellung von Wohnungsbauten<br />
Erlass Nr. 2011-604 vom Montag, den 30. Mai 2011<br />
Betrifft folgende Zielgruppen: Bauherren, Bauleiter, Auftraggeber<br />
von Bauarbeiten und Bauträger, Architekten, technische<br />
Kontrolleure, Ingenieur-, Beratungs- und Untersuchungsbüros für<br />
Akustikanwendungen, Bauunternehmen.<br />
Gegenstand: Bedingungen für die Vorlage der Bescheinigung über<br />
die Einhaltung der Akustikvorschriften bei Fertigstellung neuer<br />
Wohnungsbauten.<br />
Inkrafttreten: Der Erlass gilt für Gebäude, deren Baugenehmigung ab dem<br />
1. Januar 2013 beantragt wurde.<br />
Artikel 1<br />
Art. R. 111-4-2. – Bei Fertigstellung von Bauarbeiten zum Bau neuer<br />
Wohngebäude im metropolitanen Frankreich (baugenehmigungspflichtige<br />
Mehrfamilienhäuser oder baugenehmigungspflichtige zusammenhängende<br />
bzw. aneinander angrenzende Einfamilienhäuser) an Standorten,<br />
die von Aktivität geprägt sind oder sich mit entsprechend aktiven Standorten<br />
überschneiden: Wenn der für die Bauarbeiten zuständige Bauleiter<br />
sowohl für die Konzeption der Arbeiten als auch für die Überwachung der<br />
Ausführung zuständig ist, muss er der Behörde, die die Baugenehmigung<br />
erteilt hat, ein Dokument vorlegen, das bestätigt, dass sich der Bauherr<br />
beim Bau der betreffenden Gebäude an die Akustikvorschriften nach Artikel<br />
R. * 111-4 und R. 111-4-1 gehalten hat.<br />
Wenn für die Konzeption der Bauarbeiten ein anderer Bauleiter zuständig<br />
ist als für die Überwachung der Ausführung der Arbeiten oder aber der<br />
Bauherr keinen Bauleiter ernannt hat, muss der Bauherr der Behörde,<br />
die die Baugenehmigung erteilt hat, ein Dokument vorlegen, das<br />
bestätigt, dass er sich beim Bau der betreffenden Gebäude an die<br />
Akustikvorschriften nach Artikel R. * 111-4 und R. 111-4-1 gehalten hat.<br />
Dieses Dokument wird der Erklärung über die Fertigstellung der Arbeiten<br />
nach Artikel R. 462-4-2 des französischen Stadtplanungsgesetzes<br />
beigefügt.<br />
Bei Durchführung der Bauarbeiten in verschiedenen Phasen muss für<br />
jede Bauphase eine eigene Bestätigung über die Einhaltung der geltenden<br />
Akustikvorschriften vorgelegt werden.<br />
Art. R. 111-4-3.- Die Person, die die in Artikel R. 111-4-2 vorgesehene<br />
Bestätigung verfasst, muss gegenüber dem Bauherren nachweisen, dass<br />
sie über Kompetenzen im Bereich der Akustik verfügt. Diese Person kann<br />
insbesondere: a) eine Architektin bzw. ein Architekt gemäß Artikel 2 des<br />
französischen Gesetzes Nr. 77-2 vom 3. Januar 1977 über Architektur<br />
sein;<br />
b) eine technische Kontrolleurin bzw. ein technischer Kontrolleur gemäß<br />
Artikel L. 111-23 sein, die bzw. der für die Kontrolle von Gebäuden<br />
zugelassen wurde;<br />
c) ein Ingenieur-, Beratungs- oder Untersuchungsbüro sein;<br />
d) der Bauherr der Arbeiten sein, sofern es keinen Bauleiter gibt.<br />
Artikel 3<br />
Art. R. 111-4-4.- Das gemäß Artikel R. 111-4-2 einzureichende Dokument<br />
ist vor allem auf Grundlage von in Untersuchungsphasen und während<br />
der Bauarbeiten festgestellten Werten und auf Grundlage von<br />
Akustikmessungen zu erstellen, die nach Abschluss der Bauarbeiten<br />
stichprobenartig nach Verfahren vorgenommen wurden, die in der<br />
Verordnung des Ministers für das Bauwesen beschrieben sind. Diese<br />
Ermittlung von Werten und Akustikmessungen sollen es dem Bauherren<br />
ermöglichen, sicherzustellen, dass die geltenden Akustikvorschriften<br />
eingehalten werden.<br />
Die Bestimmungen der Artikel R. 111-4-2 bis R. 111-4-5 des<br />
französischen Wohnungsbaugesetzbuchs und des Artikels R. 462-4-2<br />
des französischen Stadtplanungsgesetzes in ihrer Fassung infolge des<br />
vorliegenden Erlasses gelten für Wohngebäude, für die ab dem 1. Januar<br />
2013 eine Baugenehmigung beantragt wurde.<br />
EXCILENCE 13