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Warburg zum Sonntag 2016 KW 06

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Hansestadt<br />

WARBURG<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Verantwortlich für den amtlichen Teil:<br />

Der Bürgermeister der Hansestadt <strong>Warburg</strong><br />

Bahnhofstraße 28 | 34414 <strong>Warburg</strong> | Tel. 0 56 41 / 92 - 0 | Fax 0 56 41 / 92 - 582 | E-Mail: info@warburg.de | Internet: www.warburg.de<br />

5<br />

Hansestadt <strong>Warburg</strong><br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

2. Änderungssatzung<br />

zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage<br />

(Entwässerungssatzung) des Kommunalunternehmens der Stadt <strong>Warburg</strong> (KUW) vom 24.09.2009.<br />

Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, des Gesetzes zur Ordnung<br />

des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.2013 (BGBl.<br />

I S. 3180 ff.) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 25.<strong>06</strong>.1995 (GV. NRW. S. 926), in der zur Zeit gültigen Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung<br />

Abwasser (SüwVO Abw – GV NRW 2013, s. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SÜWVO<br />

Abw NRW 2013), in der zur Zeit gültigen Fassung, sowie des § 2 Abs. 5 der Unternehmenssatzung des Kommunal<br />

Unternehmens der Stadt <strong>Warburg</strong> -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)- vom 19.03.2004, in der zur Zeit gültigen<br />

Fassung, hat der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens der Stadt <strong>Warburg</strong> in seiner Sitzung am 26.01.<strong>2016</strong><br />

folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:<br />

Art. 1<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(2) Das KUW stellt <strong>zum</strong> Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und <strong>zum</strong> Zweck der Verwertung oder<br />

Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen<br />

dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen).<br />

Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser<br />

sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die <strong>zum</strong> Bestandteil<br />

der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind.<br />

Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.<br />

§ 7<br />

Begrenzung des Benutzungsrechts<br />

(7) Das KUW kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der<br />

Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigt Härte für den Verpflichteten ergäbe und<br />

Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann das KUW auf Antrag<br />

zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Eine vorübergehende<br />

Duldung für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser wird nur ausgesprochen, wenn<br />

- die Einleitung nicht in einen Schmutzwasserkanal sondern in einen Niederschlags- oder Mischwasserkanal<br />

erfolgt,<br />

- der Kanal ausreichende Aufnahmekapazitäten aufweist,<br />

- das Wasser rückstaufrei in die Kanalisation eingeleitet wird (hierzu kann eine Abwasserhebeanlage<br />

erforderlich sein),<br />

- der Nachweis erbracht wird, dass eine andere Möglichkeit der Ableitung nicht oder nur mit unverhältnismäßig<br />

hohem Aufwand möglich ist und die Forderung der ordnungsgemäßen Ableitung eine besondere Härte<br />

bedeuten würde.<br />

Duldungen im Zusammenhang mit geplanten Neubauvorhaben werden nicht erteilt. Der Indirekteinleiter hat<br />

seinem Antrag die von dem KUW verlangten Nachweise beizufügen.<br />

§ 8<br />

Abscheideanlagen<br />

(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von dem KUW eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem<br />

Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder<br />

sonstige Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers<br />

für das KUW eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass (MinBl. NRW 2004, S. 583ff.)<br />

auslöst. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für Straßen und Gewerbefläche, die an die<br />

öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.<br />

(4) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen<br />

Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.<br />

(5) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen<br />

nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1<strong>06</strong>9/2009<br />

müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite<br />

von 2 mm geführt werden.<br />

§ 9<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(9) Pro Grundstück wird ein Grundstücksanschluss für die gemeinsame Ableitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser<br />

(Mischsystem) und je ein Grundstücksanschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser<br />

(Trennsystem) seitens des KUW zur Verfügung gestellt. Aufgrund besonderer Härte können auf Antrag<br />

weitere Grundstücksanschlussleitungen hergestellt werden. Für die weiteren Grundstücksanschlussleitungen<br />

sind gemäß der §§ 20 – 24 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwasser zur<br />

Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmen der Stadt <strong>Warburg</strong> der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung,<br />

Reparatur, Veränderung, Beseitigung und die Kosten für die Unterhaltung vom Grundstückseigentümer<br />

dem KUW zu erstatten.<br />

In § 14 Abs. 1 wird der Satz „Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch<br />

das KUW an der offenen Baugrube erfolgt ist.“ durch folgende Sätze ersetzt:<br />

Die Zustimmung nach Satz 1 gilt erst dann als erteilt, wenn eine Zustands- und Funktionsprüfung gemäß § 15<br />

dieser Satzung von einem Sachkundigen durchgeführt und eine positive Bescheinigung über die Prüfung bei KUW<br />

eingereicht wurde. Vorher dürfen die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen einschließlich der Anschlussstutzen/Abzweige<br />

nicht benutzt werden.<br />

§ 15<br />

Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen<br />

(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung<br />

von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen<br />

sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013<br />

so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.<br />

Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG<br />

NRW gegenüber dem KUW.<br />

(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige<br />

gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.<br />

(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen<br />

<strong>zum</strong> Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser<br />

einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne<br />

Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der<br />

Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser<br />

dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes<br />

Abwasser aufgefangen und erkannt wird.<br />

(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen<br />

durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013. Nach § 8 Abs. 2<br />

SüwVO Abw NRW 2013 hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013<br />

der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder<br />

nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für<br />

bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013.<br />

Art. 2<br />

Die Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

2. Änderungssatzung<br />

zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Kanalgebühren zur Entwässerungssatzung<br />

des Kommunalunternehmens der Stadt <strong>Warburg</strong> - Anstalt des öffentlichen Rechts- (KUW)<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, der § 1, 2, 4, 6 bis 8<br />

und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969<br />

(GV. NRW. 1969, S. 712), in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S.<br />

926), in der zur Zeit gültigen Fassung, sowie des § 2 Abs. 5 der Unternehmenssatzung des Kommunal Unternehmens<br />

der Stadt <strong>Warburg</strong> -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)- vom 19.03.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung hat der<br />

Verwaltungsrat des Kommunal Unternehmens der Stadt <strong>Warburg</strong> in seiner Sitzung am 26.01.<strong>2016</strong> folgende 2. Änderungssatzung<br />

über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Kanalgebühren zur Entwässerungssatzung<br />

des Kommunal Unternehmen der Stadt <strong>Warburg</strong> - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - beschlossen:<br />

Art. 1<br />

§ 1<br />

Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage<br />

(3) Die öffentlichen Abwasseranlagen des KUW bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei<br />

der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und Kanalsondernutzungsgebühren zugrunde<br />

gelegt wird.<br />

§ 2<br />

Abwassergebühren<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt das KUW nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG<br />

NRW und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6<br />

Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.<br />

§ 4<br />

Schmutzwassergebühren<br />

(1) Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr. Die Schmutzwassergebühr entsteht<br />

erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres und wird endgültig erst nach dessen Ablauf festgesetzt. Für<br />

laufende Veranlagungszeiträume werden Vorausleistungen festgesetzt. Soweit danach bei Erlass des Bescheides<br />

Vorausleistungen bereits fällig gewesen wären, werden diese insoweit in einem Betrag des nachfolgenden Fälligkeitstermins<br />

ebenfalls fällig. Mit dem Vorausleistungsbescheid können auch die endgültig entstandenen<br />

Gebühren des Vorjahres festgesetzt werden. Die endgültig entstandenen Gebühren werden einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.<br />

(2) Maßstab der endgültigen Schmutzwasserbeseitigungsgebühr ist die für das angeschlossene Grundstück aus<br />

der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus eigenen Förder- bzw. Versorgungsanlagen während des<br />

Veranlagungszeitraumes entnommene Wassermenge in Kubikmeter, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar<br />

verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage<br />

eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).<br />

(3) Als Wassermenge, die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommen wird, gilt die von der Stadtwerke<br />

<strong>Warburg</strong> GmbH bei der Erhebung des Wassergeldes für den Veranlagungszeitraum zugrunde gelegte<br />

Bezugsmenge. Sofern die Bezugsmenge der Stadtwerke <strong>Warburg</strong> GmbH nicht für den kalenderjährlichen Veranlagungszeitraum<br />

abgelesen wird, gilt als Bezugsmenge des Veranlagungszeitraumes die wie folgt ermittelte<br />

Wassermenge: Ausgehend von sämtlichen Bezugsmengen, die die Stadtwerke <strong>Warburg</strong> GmbH für Ablesezeiträume<br />

ermittelt, die <strong>zum</strong>indest teilweise auch den Veranlagungszeitraum umfassen, wird – ausgehend von einem<br />

gleichmäßigen Frischwasserbezug über den gesamten Zeitraum – ein durchschnittlicher Tagesverbrauch für<br />

den Veranlagungszeitraum ermittelt, indem die Gesamtbezugsmenge in den betroffenen Ablesezeiträumen<br />

durch die Zahl der Tage in den betroffenen Ablesezeiträume geteilt wird. Zur Ermittlung der Bezugsmenge im<br />

Veranlagungszeitraum wird dieser durchschnittliche Tagesverbrauch auf den Veranlagungszeitraum durch<br />

Vervielfältigung mit 365 Tagen hochgerechnet. Wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraumes<br />

beginnt oder sie schon vor dessen Ablauf endet, beschränkt sie sich auf die Bezugsmenge im Veranlagungszeitraum,<br />

die sich ergibt aus der Vervielfältigung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit den Tagen, für die eine<br />

Gebührenpflicht besteht.<br />

(4) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt auf der Grundlage des gebührenpflichtigen Frischwasserbezuges<br />

während des letzten Veranlagungszeitraums. Bei einem Neuanschluss erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung<br />

anhand einer Schätzung.<br />

(5) Abwasserberechnungszähler: Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten<br />

Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) ist der Mengennachweis nur durch einen oder mehreren von den<br />

Stadtwerken <strong>Warburg</strong> GmbH eingebauten Wasserzählern zu erbringen. Für den Einbau, Wartung und<br />

Unterhaltung dieser Wasserzähler sind die Vorschriften der AVB WasserV und der ergänzenden Bestimmungen<br />

einschließlich Preisblatt der Stadtwerke <strong>Warburg</strong> GmbH in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.<br />

Für einen dem Hauptwasserzähler nachgeschalteten Wasserzähler zur Ermittlung dieser Wassermengen wird<br />

ein Bereitstellungsentgelt nach dem Preisblatt der Stadtwerke <strong>Warburg</strong> GmbH erhoben. Die eingeleiteten<br />

Wassermengen können geschätzt werden, wenn festgestellt wurde, dass kein Wasserzähler zur Ermittlung<br />

dieser Wassermengen eingebaut wurde.<br />

(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder<br />

zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem<br />

öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen.<br />

Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute,<br />

ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:<br />

Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung<br />

Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert<br />

werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der KUW nachweisen,<br />

um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis<br />

nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.<br />

Nr. 2: Wasserzähler<br />

Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen<br />

nicht <strong>zum</strong>utbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten,<br />

ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre<br />

gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten<br />

Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des<br />

Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung<br />

der Abzugsmengen nicht statt.<br />

Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur<br />

Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht <strong>zum</strong>utbar,<br />

so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen<br />

muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen<br />

Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen<br />

müssen geeignet sein, der KUW eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen<br />

Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar,<br />

werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige<br />

durch ein spezielles Gutachtens bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat<br />

er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher<br />

mit der KUW abzustimmen.<br />

Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr<br />

durch einen schriftlichen Antrag bis <strong>zum</strong> 01.03. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen<br />

bei der KUW geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der<br />

Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 01.03 des nachfolgenden Jahres auf einen<br />

Samstag oder <strong>Sonntag</strong> endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.

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