DFG - Verwendungsrichtlinien - DFG-Graduiertenkolleg 1660
DFG - Verwendungsrichtlinien - DFG-Graduiertenkolleg 1660
DFG - Verwendungsrichtlinien - DFG-Graduiertenkolleg 1660
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YRH 6IKIPR KYXIV [MWWIRWGLEJXPMGLIV 4VE\MW<br />
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Inhalt Seite<br />
1. Allgemeines 1<br />
2. Mittel für Stipendien und Gastwissenschaftler 1<br />
2.1 Stipendien 1<br />
2.2 Gastwissenschaftler(innen) 5<br />
3. Forschungsstudent(inn)en 5<br />
4. Verbrauchsmaterial, Kleingeräte 5<br />
5. Reisen 5<br />
6. Publikationskosten 6<br />
7. Nicht abrechenbare Kosten 7<br />
8. Umdisposition der bewilligten Mittel 7<br />
9. Geldanforderungen 8<br />
10. Rechnerischer Verwendungsnachweis, Prüfung 8<br />
10.1 Verwendungsnachweis 8<br />
10.2 Prüfung 8<br />
11. Widerruf, Rückforderung, Verzugszinsen 8<br />
12. Haftung 9<br />
13. Pflicht zur Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis 9<br />
14. Berichtspflicht 10<br />
15. Forschungsergebnisse, Verwertung 13<br />
15.1 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen 13<br />
15.2 Wirtschaftliche Verwertung 13<br />
16. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis 13<br />
Anhang: 16<br />
Hinweise zur Bewilligung der Stipendien in <strong>Graduiertenkolleg</strong>s 16
$OOJHPHLQHV<br />
Diese Richtlinien sind Bestandteil der Bewilligung. Sie gelten, soweit in der Bewilligung<br />
nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind sowohl von dem Sprecher/der<br />
Sprecherin des <strong>Graduiertenkolleg</strong>s (im folgenden Antragsteller(in) genannt), dem/der die<br />
Mittel für das <strong>Graduiertenkolleg</strong> gemeinsam mit der Hochschule bewilligt werden, als auch<br />
von der Hochschule bei der ersten Mittelanforderung anzuerkennen (<strong>DFG</strong>-Vordruck 41.035).<br />
Die bewilligten Mittel stehen nur für den in der Bewilligung genannten Zweck und<br />
betragsmäßig nur in dieser Höhe zur Verfügung. Zusätzliche Mittel können nicht bereitgestellt<br />
werden. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Sie sind an das laufende<br />
Haushaltsjahr gebunden, d.h. sie können nicht auf das jeweils folgende Haushalsjahr<br />
übertragen werden. 0LWWHODQIRUGHUXQJHQ GLH ELV ]XP 'H]HPEHU GHV -DKUHV QLFKW EHL GHU<br />
')* YRUOLHJHQ N|QQHQ QLFKW PHKU EHGLHQW ZHUGHQ ZHLO GLH EHZLOOLJWHQ 0LWWHO PLW $EODXI GHV<br />
+DXVKDOWVMDKUHV YHUIDOOHQ VLQG<br />
Die bewilligten Mittel sind über die Einnahme- und Ausgabetitel im Haushalt der Hochschule,<br />
der der/die Antragsteller(in) angehört, abzuwickeln. Sie sind nach den für die Hochschule<br />
geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu bewirtschaften.<br />
Die Hochschule ist verpflichtet, die Mittel unverzüglich für das <strong>Graduiertenkolleg</strong> zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
Der/die Antragsteller(in) ist für die wissenschaftliche Durchführung des <strong>Graduiertenkolleg</strong>s<br />
verantwortlich. Er/Sie entscheidet gemeinsam mit den beteiligten Wissenschaftler(inn)en über<br />
die Verwendung der Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Haushaltsvorschriften<br />
der Hochschule.<br />
0LWWHO I U 6WLSHQGLHQ XQG *DVWZLVVHQVFKDIWOHU<br />
Für die Inanspruchnahme der von der <strong>DFG</strong> bewilligten und von der Hochschule zu<br />
bewirtschaftenden Personalmittel gelten die nachfolgenden Regelungen für die Festsetzung<br />
und Zahlung der Stipendien sowie der Vergütung/Honorare der Gastwissenschaftler(innen)<br />
durch die Hochschule, wobei die Stipendiat(inn)en und Gastwissenschaftler(innen) in keiner<br />
Rechtsbeziehung zur <strong>DFG</strong> stehen:<br />
Die im Anhang stehenden "Hinweise zur Bewilligung der Stipendien in <strong>Graduiertenkolleg</strong>s"<br />
sind zu berücksichtigen.<br />
2.1 Stipendien<br />
• Stipendien sind steuerfrei gem. §3 Nr. 44 EStG. Sie begründen kein Arbeitsverhältnis. Sie<br />
unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, da sie kein Entgelt i.S.v. § 14 SGB IV<br />
darstellen.
- 2 -<br />
• Die +|KH GHU 6WLSHQGLHQ ergibt sich aus der Anlage zu <strong>DFG</strong>-Vordruck 2.22 (W) bzw.<br />
(O). Über die dort genannten pauschalen Sätze hinaus können weitere Leistungen (z. B.<br />
Beiträge zur Sozialversicherung, Beihilfen in Krankheitsfällen usw.) nicht zu Lasten der<br />
Mittel des <strong>Graduiertenkolleg</strong>s übernommen werden. Die <strong>DFG</strong> empfiehlt, dass die Stipendiat(inn)en<br />
im eigenen Interesse eine Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Risiko-<br />
Lebensversicherung auf eigene Kosten abschließen.<br />
Kindergeld ist in den Stipendien nicht enthalten; es ist ggf. bei dem für den Wohnort des<br />
Stipendiaten/der Stipendiatin zuständigen Arbeitsamt - Familienkasse -, im Falle der<br />
Beurlaubung bei der bisherigen Besoldungsstelle zu beantragen.<br />
• Die Vergabe von HUK|KWHQ 6WLSHQGLHQ deren Höhe sich aus der Anlage zu <strong>DFG</strong>-Vordruck<br />
2.22 (W) bzw.(O) ergibt, bedarf der Zustimmung der Geschäftsstelle.<br />
Zwei bzw. drei bewilligte Doktorandenstipendien können zu einem bzw. zwei erhöhten<br />
Doktorandenstipendien zusammen gefasst werden, wenn<br />
Ö die für alle <strong>Graduiertenkolleg</strong>s obligatorische überregionale Ausschreibung ergeben<br />
hat, dass qualifizierte Bewerbungen für Stipendien in normaler Höhe nicht zustande<br />
kommen, was für die Ingenieurwissenschaften, die Informatik (einschließlich der<br />
Wirtschaftsinformatik), die Physik, die Chemie und die angewandte Mathematik<br />
unterstellt wird, und<br />
Ö der/die für das Stipendium vorgesehene Bewerber(in) zu den 15% Jahrgangsbesten<br />
einer Hochschule gehört, was bei einer Abschlussnote von 1,5 und besser unterstellt<br />
wird, oder der/die Bewerber(in) nach dem Studienabschluss einen<br />
Forschungsaufenthalt im Ausland wahrgenommen oder an einem Forschungsprojekt<br />
mitgearbeitet bzw. andere spezifische, herausragende Qualifikationen vorzuweisen hat.<br />
Der Studienabschluss sollte möglichst an einer anderen als der Trägerhochschule des<br />
<strong>Graduiertenkolleg</strong>s erreicht worden sein.<br />
• Zusätzlich zu den Stipendien können in den folgenden Fällen )DPLOLHQ XQG<br />
.LQGHUEHWUHXXQJV]XVFKOlJH bewilligt werden, deren Höhe sich aus der Anlage ergibt:<br />
)DPLOLHQ]XVFKODJ<br />
Doktorand(inn)en und Stipendiat(inn)en in der Qualifizierungsphase erhalten auf Antrag<br />
einen Familienzuschlag, wenn sie verheiratet sind (mit oder ohne Kind/er) RGHU ihnen für<br />
mindestens ein Kind die Unterhaltspflicht obliegt.<br />
Postdoktorand(inn)en und Doktorand(inn)en mit einem erhöhten Stipendiensatz erhalten<br />
auf Antrag einen Familienzuschlag, wenn sie verheiratet sind (mit oder ohne Kind/er) und<br />
die Einnahmen des Ehepartners nicht mehr als 409,- EUR pro Monat betragen. Es sind die<br />
Brutto-Einnahmen aus Berufstätigkeit zugrunde zu legen; berücksichtigt werden u.a. auch<br />
Einnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und Arbeitslosengeld.<br />
Unverheiratete Postdoktorand(inn)en sowie Doktorand(inn)en mit einem erhöhten<br />
Stipendiensatz erhalten einen Familienzuschlag, wenn sie für mindestens ein Kind<br />
unterhaltspflichtig sind. Einnahmen aus Unterhaltszahlungen bzw. des anderen Elternteils<br />
bleiben unberücksichtigt.
- 3 -<br />
Der Familienzuschlag wird zusammen mit dem Stipendium ausgezahlt. Entsteht der<br />
Anspruch während der Laufzeit eines Stipendiums, so wird er einschließlich des Monats<br />
der Eheschließung bzw. der Geburt des Kindes gewährt.<br />
In Verbindung mit einem Teilzeitstipendium reduziert sich der Familienzuschlag<br />
entsprechend.<br />
Erhalten beide Ehegatten bzw. Elternteile ein Stipendium eines <strong>Graduiertenkolleg</strong>s, so wird<br />
der Familienzuschlag bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen nur einmal<br />
ausgezahlt.<br />
Für die personenbezogenen Einzelfallbewilligungen der Familienzuschläge nach Maßgabe<br />
dieser <strong>Verwendungsrichtlinien</strong> ist das <strong>Graduiertenkolleg</strong> zusammen mit der Hochschule<br />
zuständig und verantwortlich.<br />
.LQGHUEHWUHXXQJV]XVFKODJ<br />
Doktorandinnen/Doktoranden und Postdoktorandinnen/Postdoktoranden sowie<br />
Stipendiatinnen/Stipendiaten in der Qualifizierungsphase erhalten für die Betreuung ihrer<br />
Kinder bis zu deren 12. Geburtstag auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag.<br />
Als Kinder im Sinne der Bestimmungen über den Kinderbetreuungszuschlag gelten auch<br />
die in § 2 Abs. 1 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) Genannten (z.B. Stief- oder<br />
Pflegekinder).<br />
Maßgeblich ist die Kinderzahl zum Beginn der Förderung. Ändert sich die Zahl der zu<br />
berücksichtigenden Kinder, wird die Änderung zum 1. des folgenden Monats wirksam.<br />
Der Kinderbetreuungszuschlag wird unabhängig vom Familieneinkommen gezahlt.<br />
Leistungen nach dem BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz) und den<br />
Landeserziehungsgeldgesetzen werden auf den Kinderbetreuungszuschlag angerechnet.<br />
Wird ein Teilzeitstipendium in Anspruch genommen, so wird der<br />
Kinderbetreuungszuschlag entsprechend gekürzt, es sei denn, eines der zu betreuenden<br />
Kinder ist noch nicht drei Jahre alt und wird alleine von der Stipendiatin oder dem<br />
Stipendiaten erzogen.<br />
Der Kinderbetreuungszuschlag wird zusammen mit dem Stipendium ausgezahlt. Über die<br />
konkrete Verwendung des Kinderbetreuungszuschlags ist gegenüber der Hochschule ein<br />
Nachweis zu erbringen.<br />
Als Kinderbetreuungskosten kommen Ausgaben in Geld oder Geldwert (Wohnung, Kost,<br />
Waren und sonstige Sachleistungen) in Betracht, die die Stipendiatin oder der Stipendiat<br />
als Entgelt für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer/seiner Kinder erbringt. Dazu gehören<br />
auch Kosten, die der Betreuungsperson erstattet werden, z.B. Fahrtkosten.<br />
Für die personenbezogenen Einzelfallbewilligungen der Kinderbetreuungszuschläge nach<br />
Maßgabe dieser <strong>Verwendungsrichtlinien</strong> ist das <strong>Graduiertenkolleg</strong> zusammen mit der<br />
Hochschule zuständig und verantwortlich.
- 4 -<br />
• 'LH 'RNWRUDQGHQVWLSHQGLHQ N|QQHQ YRQ GULWWHU 6HLWH ] % YRQ SULYDWHQ 6WLIWXQJHQ<br />
,QGXVWULH +RFKVFKXOH DXIJHVWRFNW ZHUGHQ, wobei die Summe aus Stipendium und<br />
Aufstockung die Höhe eines Postdoktorandenstipendiums der niedrigsten Stufe (West)<br />
nicht überschreiten darf.<br />
Mit der Aufstockung dürfen keine Verpflichtungen, Auflagen oder Einschränkungen<br />
verbunden sein.<br />
Der Aufstockungsbetrag wird bis zur Höhe eines Postdoktorandenstipendiums der<br />
niedrigsten Stufe (West) nicht auf das Doktorandenstipendium angerechnet.<br />
Der <strong>DFG</strong> müssen Aufstockungen von Doktorandenstipendien schriftlich zur Kenntnis<br />
gegeben werden.<br />
• (LJHQH (LQQDKPHQ GHV GHU 6WLSHQGLDW LQQ HQ aus nichtwissenschaftlicher Tätigkeit sind<br />
grundsätzlich auf den Grundbetrag, ggf. einschl. Steueranteil (brutto), anzurechnen.<br />
Unberücksichtigt bleiben Einnahmen<br />
⇒ aus wissenschaftlicher Tätigkeit, soweit sie während der Laufzeit eines<br />
Doktorandenstipendiums 3.000,- EUR im Jahr und während der Laufzeit eines<br />
Postdoktorandenstipendiums bzw. eines erhöhten Stipendiums 6.000,- EUR im Jahr<br />
nicht übersteigen,<br />
⇒ aus Vermögen.<br />
• Die /DXI]HLW HLQHV 'RNWRUDQGHQVWLSHQGLXPV beträgt bis zu zwei Jahre mit<br />
Verlängerungsmöglichkeit bis zu einem weiteren Jahr. Die maximale Förderdauer beträgt<br />
drei Jahre. Um eine Förderung von 2 Jahren zu gewährleisten, sollten - im Hinblick auf<br />
eine i. d. R. maximal 12 Monate umfassende Auslauffinanzierung - im 3. Jahr einer<br />
Förderperiode<br />
i. d. R. keine neuen Stipendien mehr vergeben werden.<br />
Die /DXI]HLW HLQHV 3RVWGRNWRUDQGHQVWLSHQGLXPV beträgt maximal 2 Jahre. Eine<br />
Auslauffinanzierung ist i. d. R. nicht möglich.<br />
Die /DXI]HLW HLQHV 4XDOLIL]LHUXQJVVWLSHQGLXPV beträgt maximal 12 Monate. Eine<br />
Auslauffinanzierung ist nicht möglich.<br />
'LH +|FKVWI|UGHUGDXHU GHV 6WLSHQGLXPV LVW DXI $QWUDJ GHU 6WLSHQGLDWLQ XP ELV ]X<br />
GUHL 0RQDWH ]X YHUOlQJHUQ ZHQQ QDFK GHU $QQDKPH GHV 6WLSHQGLXPV HLQ .LQG<br />
JHERUHQ ZLUG RGHU GLH /DXI]HLW GHU JHVHW]OLFKHQ 0XWWHUVFKXW]IULVW EHJLQQW<br />
• 7HLO]HLWVWLSHQGLHQ (bis zu 50% des Grundbetrags des Vollstipendiums, wobei der<br />
Sachkostenzuschuss in voller Höhe bestehen bleibt) können vergeben werden, um den<br />
Stipendiat(inn)en die Möglichkeit zu geben, sich neben ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit<br />
der Betreuung ihrer Kinder zu widmen. Eine Reduktion des Stipendiums ist auch möglich,<br />
wenn Familienmitglieder aus Alters- oder Krankheitsgründen zu betreuen sind. Die<br />
Laufzeit des Stipendiums verlängert sich entsprechend.
2.2 Gastwissenschaftler(innen)<br />
- 5 -<br />
Die Beschäftigung von Gastwissenschaftler(inne)n einschließlich der Festsetzung des<br />
üblichen Honorars richtet sich nach der bei der Hochschule geltenden Regelung. Der<br />
Vertragsabschluss obliegt der Hochschule.<br />
)RUVFKXQJVVWXGHQW LQQ HQ<br />
Die Vergütung von Forschungsstudent(inn)en (ohne staatliche oder akademische<br />
Abschlussprüfung) richtet sich nach der an der Hochschule geltenden Landes- bzw.<br />
Bundesregelung für studentische Hilfskräfte. Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens 19<br />
Stunden betragen. Die Arbeitsstunden sind in einer Stundenliste festzuhalten.<br />
Die Beschäftigung von Forschungsstudent(inn)en für die Anfertigung von Arbeiten zum<br />
Studienabschluss ist nicht zulässig.<br />
9HUEUDXFKVPDWHULDO .OHLQJHUlWH<br />
Beschaffungen von Verbrauchsmaterial und Kleingeräten werden auf Vorschlag des<br />
<strong>Graduiertenkolleg</strong>s von der Hochschule vorgenommen. Beim Einkauf sind alle Preisnachlässe<br />
und Skonti auszunutzen.<br />
Kleingeräte sind wissenschaftliche Geräte, deren Anschaffungskosten (Kaufpreis<br />
einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten) einzeln 10.000,- EUR nicht übersteigen. Der<br />
Bestellung muss ein Preisvergleich zur Ermittlung des günstigsten Angebots vorausgehen.<br />
Die nicht zum Verbrauch bestimmten Gegenstände, die aus Mitteln der <strong>DFG</strong> beschafft oder<br />
hergestellt werden, gehen in das Eigentum des Landes über und sind nach dessen<br />
Bestimmungen zu inventarisieren und mit dem Vermerk "aus Mitteln der Deutschen<br />
Forschungsgemeinschaft" zu kennzeichnen.<br />
Einnahmen aus dem Verkauf von entbehrlich gewordenen Gegenständen sind umgehend an<br />
die <strong>DFG</strong> abzuführen.<br />
5HLVHQ<br />
Reisekosten können abgerechnet werden, soweit dafür ausdrücklich Mittel bewilligt worden<br />
sind und die Reise für die Arbeit des <strong>Graduiertenkolleg</strong>s unerlässlich war.<br />
Es ist das für die Hochschule geltende Landes- bzw. Bundesreisekostengesetz anzuwenden.<br />
Soweit in der Bewilligung niedrigere Sätze festgelegt sind, können nur diese berücksichtigt<br />
werden.<br />
Für ein institutseigenes Kraftfahrzeug können die Ausgaben für Kraftstoffe, für ein <strong>DFG</strong>-<br />
Leihfahrzeug die Betriebs- und Unterhaltungskosten abgerechnet werden.<br />
) U $XVODQGVDXIHQWKDOWH GHU 'RNWRUDQGLQQHQ XQG 'RNWRUDQGHQ VRZLH<br />
3RVWGRNWRUDQGLQQHQ XQG 3RVWGRNWRUDQGHQ GLH OlQJHU DOV 7DJH GDXHUQ werden die
- 6 -<br />
Aufenthaltskosten nicht nach dem Landes- bzw. Bundesreisekostenrecht, sondern nach den<br />
Auslandszuschlägen der <strong>DFG</strong> berechnet (www.dfg.de/foerder/grako/merkblaetter.html). Die<br />
Auslandszuschläge dürfen nicht überschritten, aber unterschritten werden.<br />
3XEOLNDWLRQVNRVWHQ<br />
Einem Kolleg können pro Jahr maximal 4.000,- EUR als Zuschuss zu den Kosten für frei<br />
gewählte Publikationsformen bewilligt werden. Diese Mittel können sowohl für eher traditionelle<br />
Publikationsformen wie klassische Monographien, Qualifikationsschriften und<br />
Sammelwerke, Beiträge in internationalen Zeitschriften, für die page charges erhoben werden,<br />
als auch für elektronische Publikationen eingesetzt werden.<br />
'LH 9HU|IIHQWOLFKXQJ HLQHU 'LVVHUWDWLRQ GDUI QXU XQWHU GHQ IROJHQGHQ 9RUDXVVHW]XQJHQ<br />
EH]XVFKXVVW ZHUGHQ<br />
Die Dissertation muss innerhalb des <strong>Graduiertenkolleg</strong>s erstellt worden sein. Davon wird<br />
ausgegangen, wenn der Sprecher/die Sprecherin die mindestens zweijährige Teilnahme eines<br />
Kollegiaten/einer Kollegiatin bestätigt.<br />
Die Dissertation darf nur dann gefördert werden, wenn die Arbeit eine ungewöhnliche<br />
Leistung im Sinne eines den relevanten Erkenntnisstand entscheidend erweiternden<br />
Forschungsbeitrags darstellt. Sie muss mindestens mit der Note "magna cum laude" bzw.<br />
"sehr gut" bewertet worden sein.<br />
'LH 0LWWHO I U 3XEOLNDWLRQHQ VLQG ]ZHFNJHEXQGHQ Sie stehen ausschließlich für die<br />
Bezuschussung der Veröffentlichung von aus dem <strong>Graduiertenkolleg</strong> unmittelbar<br />
hervorgegangenen wissenschaftlichen Ergebnissen zur Verfügung.<br />
'LH 0LWWHO I U 3XEOLNDWLRQHQ N|QQHQ QLFKW XPGLVSRQLHUW ZHUGHQ Der einem Kolleg<br />
konkret bewilligte Betrag für die Bezuschussung von Publikationskosten kann weder aus<br />
anderen Mittelpositionen heraus aufgestockt noch zu Gunsten anderer Positionen<br />
umdisponiert werden.<br />
'LH I U MHGHV +DXVKDOWVMDKU EHZLOOLJWHQ 3XEOLNDWLRQVPLWWHO N|QQHQ LQQHUKDOE HLQHU<br />
)|UGHUSHULRGH DQJHVSDUW ZHUGHQ =X GLHVHP =ZHFN ZHUGHQ GLH 8QLYHUVLWlW XQG GDV<br />
*UDGXLHUWHQNROOHJ DXIJHIRUGHUW GHU *HVFKlIWVVWHOOH GHU ')* MHZHLOV ]XP 6HSWHPEHU<br />
HLQHV +DXVKDOWVMDKUHV VFKULIWOLFK PLW]XWHLOHQ RE 3XEOLNDWLRQVPLWWHO LP ODXIHQGHQ<br />
+DXVKDOWVMDKU DQJHVSDUW ZRUGHQ VLQG XQG RE E]Z LQ ZHOFKHU +|KH VLH LP QlFKVWHQ<br />
+DXVKDOWVMDKU HUQHXW EHZLOOLJW ZHUGHQ VROOHQ<br />
/LHJW GHU ')* HLQH VROFKH $Q]HLJH QLFKW ELV ]XP 6HSWHPEHU HLQHV +DXVKDOWVMDKUHV YRU<br />
VR YHUIDOOHQ GLH 3XEOLNDWLRQVPLWWHO ]XP GHV MHZHLOLJHQ +DXVKDOWVMDKUHV<br />
Die erneute Bewilligung von angesparten Publikationsmitteln ist auch für die<br />
Auslauffinanzierungsphase möglich. Ein entsprechender Antrag ist mit dem Antrag auf<br />
Auslauffinanzierung zu verbinden.<br />
Die erneute Bewilligung angesparter Publikationsmittel für eine neue Förderperiode ist nur<br />
ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsstelle der <strong>DFG</strong> möglich.
- 7 -<br />
Über die Verwendung der Publikationsmittel entscheiden die Kollegs nach Maßgabe der<br />
obigen Vorgaben in eigener Verantwortung. In Verbindung mit einem Fortsetzungsantrag<br />
bzw. im Abschlussbericht müssen sie hierüber Rechenschaft ablegen.<br />
1LFKW DEUHFKHQEDUH .RVWHQ<br />
Grundsätzlich nicht abgerechnet werden können:<br />
1. Persönliche Bezüge der das Kolleg tragenden Wissenschaftler(innen)<br />
2. Reisekosten für die das Kolleg tragenden Wissenschaftler(innen) (es sei denn, es handelt<br />
sich um Reisen im Rahmen des Studienprogramms, z.B. zu externen Workshops, oder es<br />
liegt ausnahmsweise eine ausdrückliche Bewilligung vor)<br />
3. Kosten für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen, Miete<br />
4. Kosten für die allgemeine Institutseinrichtung (z.B. Büromöbel, Handwerkzeug,<br />
Schutzbekleidung), Büromaterial, Faxgeräte, Porto und Fernmeldegebühren<br />
5. Betriebs- und Wartungskosten (z.B. Strom, Gas, Wasser), Wartungsverträge<br />
6. Beiträge zu Sachversicherungen, Kosten für Schutzbriefe<br />
7. Kosten für Inanspruchnahme hochschuleigener Rechenzentren<br />
8. Kosten für Geräte, die (für das jeweilige Fach) zur zeitgemäßen Grundausstattung zu<br />
rechnen sind<br />
9. Kosten für die Vervollständigung oder Reparatur von Geräten, die nicht aus <strong>DFG</strong>-Mitteln<br />
beschafft worden sind<br />
8PGLVSRVLWLRQ GHU EHZLOOLJWHQ 0LWWHO<br />
Die bewilligten Mittel stehen grundsätzlich nur für den in der Bewilligung genannten Zweck<br />
und betragsmäßig nur in dieser Höhe zur Verfügung.<br />
In begründeten Fällen können ohne Rückfrage bei der <strong>DFG</strong> die bewilligten Ansätze einzelner<br />
Kostenarten zu Lasten der Ansätze für andere Kostenarten verstärkt werden. Dabei müssen die<br />
folgenden $XVQDKPHQ berücksichtigt werden:<br />
• Eine Verstärkung der bewilligten Koordinationsmittel über den jährlichen Höchstbetrag<br />
von 15.339,- EUR hinaus ist ausgeschlossen.<br />
• Eine Verstärkung der bewilligten Publikationsmittel über den jährlichen Höchstbetrag<br />
hinaus ist ausgeschlossen (die Ansparmöglichkeit bleibt hiervon unberührt).<br />
• Die Zahl der bewilligten Stipendien kann nur mit vorheriger Zustimmung der <strong>DFG</strong> erhöht<br />
werden.<br />
• Die Umdisposition zur Beschaffung von Geräten mit einem Anschaffungswert ab 2.500,-<br />
EUR bedarf einer ausdrücklichen Begründung und der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung der <strong>DFG</strong>.<br />
Ablehnungen dürfen durch Umdispositionen nicht umgangen werden.
*HOGDQIRUGHUXQJHQ<br />
- 8 -<br />
Die Mittel sind bei Bedarf von der Hochschule jeweils für einen Zeitraum von bis zu 3<br />
Monaten bei der <strong>DFG</strong> anzufordern (<strong>DFG</strong>-Vordruck 41.035). Sie dürfen erst dann angefordert<br />
werden, wenn sie für fällige Zahlungen für das <strong>Graduiertenkolleg</strong> benötigt werden.<br />
Mittelanforderungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres nicht bei der <strong>DFG</strong> vorliegen,<br />
können nicht mehr bedient werden, weil die bewilligten Mittel mit Ablauf des Haushaltsjahres<br />
verfallen sind.<br />
Mittel, die in absehbarer Zeit nicht benötigt werden, sind zur Vermeidung eines Zinsverlustes<br />
unverzüglich und unaufgefordert an die <strong>DFG</strong> zurück zu überweisen.<br />
5HFKQHULVFKHU 9HUZHQGXQJVQDFKZHLV 3U IXQJ<br />
10.1 Verwendungsnachweis<br />
Die Verwendung der Mittel für das <strong>Graduiertenkolleg</strong> ist nach dem Geschäftszeichen der<br />
Bewilligung jährlich gegenüber der <strong>DFG</strong> rechnerisch nachzuweisen. Dabei sind die<br />
Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres jeweils bis 15. April des<br />
folgenden Jahres nachzuweisen (<strong>DFG</strong>-Vordruck 41.044). Der abschließende<br />
Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Ablauf der in der Bewilligung<br />
vorgesehenen Laufzeit zu übersenden. Bei einem ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis<br />
erfolgt keine schriftliche Mitteilung über die Anerkennung der nachgewiesenen Ausgaben.<br />
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist von dem/der Antragsteller(in) zu<br />
bescheinigen, die Richtigkeit des Verwendungsnachweises von der Stelle, die zuständig ist,<br />
die Hochschule im Bereich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung zu vertreten.<br />
10.2 Prüfung<br />
Die <strong>DFG</strong>, der Bundesrechnungshof, der zuständige Landesrechnungshof und die<br />
Rechnungsprüfungsstelle der Hochschule sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch<br />
Einsicht in die Bücher und Belege und durch örtliche Besichtigung und Feststellung zu prüfen<br />
oder prüfen zu lassen und die Rechnungsbelege zur Prüfung anzufordern.<br />
:LGHUUXI 5 FNIRUGHUXQJ 9HU]XJV]LQVHQ<br />
Die <strong>DFG</strong> behält sich vor, die Bewilligung ganz oder teilweise zu widerrufen und einen<br />
Erstattungsanspruch geltend zu machen, wenn<br />
• wichtige Gründe dazu Anlass geben; das ist auch dann der Fall, wenn der <strong>DFG</strong> von ihren<br />
Geldgebern die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden,<br />
• die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,<br />
• Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer von der <strong>DFG</strong> gesetzten Frist erfüllt worden sind,
- 9 -<br />
• die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind,<br />
• die ausgezahlten Mittel nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig<br />
abgerechnet worden sind.<br />
Haben die Bewilligungsempfänger die Umstände, die zur Entstehung des<br />
Erstattungsanspruchs geführt haben, zu vertreten, ist dieser Anspruch vom Tage der Fälligkeit<br />
an mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu<br />
verzinsen.<br />
Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums<br />
zweckentsprechend verwendet, behält die <strong>DFG</strong> sich vor, unabhängig davon, ob die<br />
Bewilligung widerrufen wird, Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
der Deutschen Bundesbank jährlich für die Zeit von der Auszahlung bis zur<br />
zweckentsprechenden Verwendung zu verlangen.<br />
+DIWXQJ<br />
Die Bewilligungsempfänger (s. Ziff. 1) haften für Schäden, die der <strong>DFG</strong> dadurch entstehen,<br />
dass die Bestimmungen der Bewilligung nicht beachtet werden.<br />
Der/die Antragsteller(in) ist verantwortlich für die Beachtung gesetzlicher und anderer<br />
Bestimmungen bei der Durchführung des <strong>Graduiertenkolleg</strong>s. Bei genehmigungspflichtigen<br />
Untersuchungen müssen die entsprechenden Genehmigungen vor Beginn der<br />
Forschungsarbeiten vorliegen, auf die Regelungen bei Untersuchungen am Menschen, bei<br />
Tierversuchen und gentechnologischen Experimenten wird besonders hingewiesen.<br />
Bei Untersuchungen am Menschen, an vom Menschen gewonnenen Proben und bei<br />
Forschungen mit personenbezogenen Daten von Patienten müssen die Empfehlungen des<br />
Weltärztebundes (Deklaration von Helsinki, in der vom Weltärztebund bei seiner 52.<br />
Generalversammlung im Oktober 2000 in Edinburgh/Schottland beschlossenen revidierten<br />
Fassung) beachtet werden Außerdem sind die Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes,<br />
des Arzneimittelgesetzes (§§ 40-42 AMG) und des Medizinproduktegesetzes (§§ 17-19 MPG)<br />
in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.<br />
3IOLFKW ]XU %HDFKWXQJ GHU 5HJHOQ JXWHU ZLVVHQVFKDIWOLFKHU 3UD[LV<br />
Bewilligungsempfänger verpflichten sich und ihre im Rahmen von <strong>DFG</strong>-Projekten<br />
geförderten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Beachtung der Regeln guter<br />
wissenschaftlicher Praxis (vgl. Ziff. 15).<br />
Im Falle wissenschaftlichen Fehlverhaltens können die nachstehend näher bezeichneten<br />
Maßnahmen beschlossen werden. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor,<br />
wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig<br />
Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren<br />
Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des<br />
Einzelfalles.
- 10 -<br />
Die <strong>DFG</strong> kann je nach Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens eine oder mehrere<br />
der folgenden Maßnahmen beschließen:<br />
a) schriftliche Rüge des Betroffenen;<br />
b) Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der <strong>DFG</strong> für ein bis acht Jahre je nach<br />
Schweregrad des wissenschaftlichen Fehlverhaltens;<br />
c) Rücknahme von Förderentscheidungen (gänzlicher oder teilweiser Widerruf der<br />
Bewilligung, Rückruf von bewilligten Mitteln, Rückforderung verausgabter Mittel);<br />
d) Aufforderung des Betroffenen, die inkriminierte Veröffentlichung zurückzuziehen oder<br />
falsche Daten zu berichtigen (insbesondere durch Veröffentlichung eines Erratums) oder<br />
den Hinweis auf den Rückruf der Fördermittel durch die <strong>DFG</strong> in die inkriminierte<br />
Veröffentlichung aufzunehmen;<br />
e) Ausschluss von einer Tätigkeit als Gutachter und in Gremien der <strong>DFG</strong>;<br />
f) Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Organe und Gremien der <strong>DFG</strong>.<br />
%HULFKWVSIOLFKW<br />
Der/die Antragsteller(in) ist verpflichtet, der <strong>DFG</strong> zu den festgelegten Zeitpunkten bzw. beim<br />
Fortsetzungsantrag in Verbindung mit diesem zu berichten (vgl. <strong>DFG</strong>-Vordruck 1.30).<br />
) U $EVFKOXVVEHULFKWH JLOW GHU IROJHQGH /HLWIDGHQ<br />
Sechs Monate nach Ablauf der Förderung ist ein zusammenfassender Bericht vorzulegen, der<br />
unter anderem folgende Punkte behandeln sollte:<br />
a) Allgemeine Angaben (Thema, Sprecher(in), Laufzeit des Kollegs, beteiligte Fachgebiete<br />
und Arbeitsrichtungen).<br />
b) Auflistung aller während der gesamten Förderdauer am Kolleg beteiligten<br />
Doktorand(inn)en (Stipendiat(inn)en und Kollegiat(inn)en) mit tabellarischen Angaben<br />
zum/zur<br />
• Zeitpunkt und Ort des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses<br />
• Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation, Zeitpunkt der Promotion, Alter bei Abschluss<br />
der Promotion<br />
• Förderzeitraum im <strong>Graduiertenkolleg</strong> (für Stipendiat(inn)en)<br />
• Tätigkeit nach dem Ende der Förderung (bei Stipendiat(inn)en) bzw. nach dem Ende<br />
der Mitgliedschaft im Kolleg (bei Kollegiat(inn)en)<br />
• Tätigkeit nach dem Abschluss der Promotion.<br />
c) Auflistung aller während der gesamten Förderdauer am Kolleg beteiligten<br />
Postdoktorand(inn)en, (Stipendiat(inn)en und Kollegiat(inn)en) mit tabellarischen Angaben<br />
zum/zur<br />
• Zeitpunkt und Ort der Promotion, Alter bei Abschluss der Promotion,<br />
• Förderzeitraum und Funktion im <strong>Graduiertenkolleg</strong>,
- 11 -<br />
• Tätigkeit nach dem Ende der Förderung (bei Stipendiat(inn)en) bzw. nach dem Ende<br />
der Mitgliedschaft (bei Kollegiat(inn)en).
- 12 -<br />
d) Auflistung aller während der Gesamtlaufzeit am Kolleg beteiligten<br />
Qualifizierungsstipendiat(inn)en mit tabellarischen Angaben zum/zur<br />
• Zeitpunkt und Ort des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses,<br />
• Förderzeitraum im <strong>Graduiertenkolleg</strong>,<br />
• Zeitpunkt des Erwerbs der Promotionszulassung,<br />
• Alter bei Erwerb der Promotionszulassung,<br />
• Angaben zum weiteren wissenschaftlichen Werdegang (Promotion mit oder ohne<br />
Stipendium?).<br />
e) Einzelberichte aller in der letzten Förderperiode am Kolleg beteiligten Kollegiat(inn)en<br />
(Doktorand(inn)en und Postdoktorand(inn)en) sowie ggf. Qualifizierungsstipendiat(inn)en<br />
mit kurzen Darstellungen der Forschungsergebnisse, Angabe der damit im Zusammenhang<br />
stehenden Publikationen, Auflistung der Teilnahme an Konferenzen sowie der<br />
Forschungsaufenthalte.<br />
f) Angaben zur Vergabe der Publikationsmittel in der letzten Förderperiode. (Welche<br />
Veröffentlichungen sind aus welchem Grund in welcher Höhe bezuschusst worden?)<br />
g) Angaben zur Vergabe der Koordinationsmittel. Wofür sind an wen in welcher Form<br />
(Werkvertrag, wissenschaftliche Hilfskraftstelle etc.) Koordinationsmittel vergeben<br />
worden?<br />
h) Bilanz des Kollegs<br />
• Beschreibung des Gesamtertrages (inwieweit sind die mit dem ursprünglichen<br />
Forschungsprogramm angestrebten Ziele erreicht worden?), Darstellung der<br />
Vernetzung der Dissertationen und Arbeiten im Kolleg, Einbettung der<br />
Postdoktorandenprojekte.<br />
• Bilanz des Studienprogramms (Angaben zu den einzelnen Veranstaltungen, zum<br />
Gastwissenschaftlerprogramm, zu den Aktivitäten der beteiligten<br />
Hochschullehrer(innen), der Doktorand(inn)en und Postdoktorand(inn)en sowie der<br />
Qualifizierungsstipendiat(inn)en und der Forschungsstudent(inn)en, zur internen<br />
Erfolgskontrolle und zu der Frage, in welcher Weise das forschungsorientierte<br />
Studienprogramm zur beabsichtigten Vertiefung und Straffung der Promotionsphase<br />
beigetragen hat).<br />
• Ggf. Bilanz einer Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen der<br />
betreffenden Hochschule und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, mit<br />
anderen <strong>Graduiertenkolleg</strong>s, mit der Industrie und im internationalen Rahmen.<br />
• Angaben zum Einfluss des Kollegs auf eine Neugestaltung der Promotion oder<br />
verwandter Studiengänge an der antragstellenden Universität.<br />
• Eventuell Hinweise für die weitere Gestaltung des Programms "*UDGXLHUWHQNROOHJV".
)RUVFKXQJVHUJHEQLVVH 9HUZHUWXQJ<br />
- 13 -<br />
15.1 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen<br />
Die <strong>DFG</strong> legt Wert darauf, dass Forschungsergebnisse publiziert oder, wenn daran ein<br />
wissenschaftliches Interesse besteht, in anderer Weise der Allgemeinheit zur Verfügung<br />
gestellt werden. Das gilt auch für Sammlungen usw., die mit Mitteln der <strong>DFG</strong> erstellt oder<br />
beschafft werden. Von Veröffentlichungen erbittet die <strong>DFG</strong> ein Belegexemplar.<br />
15.2 Wirtschaftliche Verwertung<br />
Forschungsergebnisse, die für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen, sollen an<br />
geeignete Stellen, u.a. der Wirtschaft, herangetragen werden. Bei dem Erwerb und bei der<br />
Aufrechterhaltung von Schutzrechten oder der Suche nach einem Interessenten leistet die<br />
Patentstelle für die Deutsche Forschung der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der<br />
angewandten Forschung e.V. (Leonrodstraße 68, 80636 München, Tel. 089/1205-02) Hilfe.<br />
5HJHOQ JXWHU ZLVVHQVFKDIWOLFKHU 3UD[LV<br />
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung der <strong>DFG</strong> vom 17.6.1998 sind bei der Inanspruchnahme<br />
von Mitteln der <strong>DFG</strong> die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.<br />
Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, die weiterhin <strong>DFG</strong>-Mittel in Anspruch nehmen<br />
möchten, müssen an ihrer Einrichtung entsprechend der Empfehlungen 1 bis 8 Regeln zur<br />
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis etablieren.<br />
Forschungseinrichtungen, die nicht die Empfehlungen 1 bis 8 implementieren oder sich nicht an die<br />
Empfehlungen 1 bis 8 halten, können ab dem -XOL keine Fördermittel mehr bei der <strong>DFG</strong><br />
beantragen. Das heißt auch, dass Anträge von Angehörigen bzw. Beschäftigten von Einrichtungen,<br />
die der Umsetzung des Regelungswerkes noch nicht nachgekommen sind, nicht in Bearbeitung<br />
genommen werden können.<br />
Bereits bestehende Förderverhältnisse bleiben von dieser Regelung unberührt.<br />
(PSIHKOXQJ<br />
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen - allgemein und nach Bedarf spezifiziert für die<br />
einzelnen Disziplinen - Grundsätze, insbesondere für die folgenden Themen, umfassen:<br />
• allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit, zum Beispiel:<br />
− lege artis zu arbeiten,<br />
− Resultate zu dokumentieren,<br />
− alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln,<br />
− strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und<br />
Vorgängern zu wahren,<br />
• Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen,<br />
• die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses,<br />
• die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten,<br />
• wissenschaftliche Veröffentlichungen.
(PSIHKOXQJ<br />
- 14 -<br />
Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitute müssen unter Beteiligung ihrer<br />
wissenschaftlichen Mitglieder Regeln guter wissenschaftlicher Praxis formulieren, sie allen ihren<br />
Mitgliedern bekannt geben und diese darauf verpflichten. Diese Regeln sollen fester Bestandteil der<br />
Lehre und der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sein.<br />
(PSIHKOXQJ<br />
Die Leitung jeder Hochschule und jeder Forschungseinrichtung trägt die Verantwortung für eine<br />
angemessene Organisation, die sichert, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen<br />
wissenschaftlichen Arbeitseinheiten die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und<br />
Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich<br />
wahrgenommen werden.<br />
(PSIHKOXQJ<br />
Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses muss besondere<br />
Aufmerksamkeit gelten. Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen Grundsätze für seine<br />
Betreuung entwickeln und die Leitungen der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten darauf<br />
verpflichten.<br />
(PSIHKOXQJ<br />
Hochschulen und Forschungseinrichtungen müssen unabhängige Vertrauenspersonen/Ansprechpartner<br />
vorsehen, an die sich ihre Mitglieder in Konfliktfällen, auch in Fragen vermuteten<br />
wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wenden können.<br />
(PSIHKOXQJ<br />
Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen bei Prüfungen, bei der Verleihung akademischer<br />
Grade, Einstellungen und Berufungen Originalität und Qualität stets Vorrang zur Quantität<br />
zumessen. Dies soll vorrangig auch für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelzuweisung in<br />
der Forschung gelten.<br />
(PSIHKOXQJ<br />
Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen müssen auf haltbaren und gesicherten Trägern<br />
in der Institution, wo sie entstanden, für zehn Jahre aufbewahrt werden.<br />
(PSIHKOXQJ<br />
Hochschulen und Forschungseinrichtungen müssen Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen<br />
wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorsehen. Diese müssen von dem dafür legitimierten Organ<br />
beschlossen sein und unter Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher Regelungen einschließlich<br />
Disziplinarrechts folgendes umfassen:<br />
• eine Definition von Tatbeständen, die in Abgrenzung zu guter wissenschaftlicher Praxis<br />
(Empfehlung 1) als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten, beispielsweise Erfindung und<br />
Fälschung von Daten, Plagiat, Vertrauensbruch als Gutachter oder Vorgesetzter,<br />
• Zuständigkeit, Verfahren (einschließlich Beweislastregeln) und Fristen für Ermittlungen zur<br />
Feststellung des Sachverhalts,
- 15 -<br />
• Regeln zur Anhörung Beteiligter oder Betroffener, zur Wahrung der Vertraulichkeit und zum<br />
Ausschluss von Befangenheit,<br />
• Sanktionen in Abhängigkeit vom Schweregrad nachgewiesenen Fehlverhaltens,<br />
• Zuständigkeit für die Festlegung von Sanktionen.
$QKDQJ<br />
- 16 -<br />
Hinweise zur Bewilligung der Stipendien in <strong>Graduiertenkolleg</strong>s<br />
1. Stipendien im Rahmen von <strong>Graduiertenkolleg</strong>s begründen kein Arbeitsverhältnis und stellen kein<br />
Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.<br />
2. Stipendien sollten in Form eines Bewilligungsschreibens der Universität gewährt werden, das die<br />
folgenden - essentiellen - Bestandteile enthalten sollte:<br />
• Art des Stipendiums (Doktoranden-/Postdoktoranden-/Qualifizierungsstipendium)<br />
• 'LH /DXI]HLW GHU 'RNWRUDQGHQVWLSHQGLHQ beträgt bis zu zwei Jahre mit einer<br />
Verlängerungsmöglichkeit bis zu einem weiteren Jahr. 'LH PD[LPDOH )|UGHUGDXHU EHWUlJW<br />
GUHL -DKUH. Im dritten Jahr einer Förderperiode sollten i. d. R. keine neuen Stipendiat(inn)en in<br />
ein Kolleg aufgenommen werden, um vor dem Hintergrund einer maximalen<br />
Auslauffinanzierung von zwölf Monaten eine unter 24 Monaten liegende Förderdauer<br />
auszuschließen (s. A 5). Im dritten Jahr der letzten Förderperiode dürfen nur in begründeten<br />
Ausnahmefällen Stipendien vergeben werden.<br />
'LH /DXI]HLW GHU 3RVWGRNWRUDQGHQVWLSHQGLHQ beträgt maximal zwei Jahre. Das<br />
Postdoktorandenstipendium kann im dritten Jahr einer Förderperiode neu vergeben werden.<br />
Eine Auslauffinanzierung wird i. d. R. nicht gewährt.<br />
'LH /DXI]HLW GHU 4XDOLIL]LHUXQJVVWLSHQGLHQ beträgt maximal ein Jahr. Eine<br />
Auslauffinanzierung wird nicht gewährt. Im Anschluss an ein Qualifizierungsstipendium kann<br />
ein Doktorandenstipendium vergeben werden.<br />
'LH +|FKVWI|UGHUGDXHU HLQHV 6WLSHQGLXPV LVW DXI $QWUDJ GHU 6WLSHQGLDWLQ XP ELV ]X GUHL<br />
0RQDWH ]X YHUOlQJHUQ ZHQQ QDFK GHU %HZLOOLJXQJ GHV 6WLSHQGLXPV HLQ .LQG JHERUHQ<br />
ZLUG RGHU GLH /DXI]HLW GHU JHVHW]OLFKHQ 0XWWHUVFKXW]IULVW EHJLQQW<br />
• Forschungsvorhaben<br />
• Zusammensetzung des Stipendienbetrages<br />
(Grundbetrag/Sachmittelzuschuss/Familienzuschlag/Kinderbetreuungszuschlag)<br />
• Hinweis auf die Anrechnung etwaiger Nebenverdienste<br />
• Hinweis auf die Steuerfreiheit des Stipendiums<br />
• Zahlungsbeginn<br />
• Zahlungsmodalitäten
- 17 -<br />
• Die mit der Annahme des Stipendiums verbundenen Verpflichtungen der Stipendiatin/des<br />
Stipendiaten:<br />
⇒ Einsatz der vollen Arbeitskraft für die geplanten Untersuchungen<br />
⇒ Berichtspflichten<br />
⇒ Teilnahme an den Aktivitäten des Kollegs<br />
⇒ Unterrichtung der Betreuerin/des Betreuers über die Beendigung bzw. den Abbruch der<br />
Untersuchung<br />
⇒ Verpflichtung zur Mitteilung der für die Berechnung des Stipendiums bedeutsamen<br />
Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
• Widerrufsgründe<br />
Diese sind insbesondere gegeben, wenn<br />
⇒ die Bewilligung durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt worden ist,<br />
⇒ Auflagen nicht oder nicht innerhalb gesetzter Fristen erfüllt worden sind,<br />
⇒ die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind,<br />
⇒ der Universität von Seiten ihrer Geldgeber die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung<br />
gestellt werden.<br />
Postanschrift: Deutsche Forschungsgemeinschaft, 53170 Bonn<br />
Hausanschrift: Deutsche Forschungsgemeinschaft, Kennedyallee 40, 53175 Bonn<br />
Tel.: 0228/885(1); Telefax: 0228/885-2777<br />
E-Mail: postmaster@dfg.de; Internet: http://www.dfg.de Ö Rubrik "Antragstellung"