07.06.2013 Aufrufe

Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten der ...

Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten der ...

Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Text <strong>die</strong>ser <strong>Promotionsordnung</strong> ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig<br />

erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist <strong>der</strong> amtliche,<br />

beim Promotionsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte<br />

Text.<br />

<strong>Promotionsordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> <strong>der</strong> Friedrich-Alexan<strong>der</strong>-Universität Erlangen-<br />

Nürnberg umfassend <strong>die</strong> Fachrichtungen Mathematik,<br />

Physik, Chemie, Biologie und Geowissenschaften<br />

Vom 20. Juli 1979 (KMBl II S. 265)<br />

geän<strong>der</strong>t durch Satzungen vom<br />

13. Dezember 1984 (KMBl II 1985 S. 60)<br />

6. Februar 1991 (KWMBl II S. 300)<br />

1. September 1992 (KWMBl II S. 590)<br />

16. Juli 2003 (KWMBl II S. …)<br />

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

erlässt <strong>die</strong> Friedrich-Alexan<strong>der</strong>-Universität Erlangen-Nürnberg folgende <strong>Promotionsordnung</strong>:<br />

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:<br />

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch <strong>die</strong> jeweils maskuline<br />

Form in <strong>der</strong> nachstehenden Satzung bringt den Auftrag <strong>der</strong> Hochschule, im Rahmen<br />

ihrer Aufgaben <strong>die</strong> verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau<br />

zu verwirklichen und <strong>die</strong> <strong>für</strong> Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich<br />

nicht angemessen zum Ausdruck. Auf <strong>die</strong> Verwendung von Doppelformen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Kennzeichnungen <strong>für</strong> weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber)<br />

wird jedoch verzichtet, um <strong>die</strong> Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren.<br />

Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter<br />

gemeint.<br />

§ 1<br />

Der Doktorgrad "Dr. rer. nat."<br />

(1) Die <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> verleihen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Universität Erlangen-<br />

Nürnberg den akademischen Grad eines Doktors <strong>der</strong> Naturwissenschaften durch<br />

ordentliche Promotion (Dr. rer. nat.) o<strong>der</strong> durch Ehrenpromotion (Dr. rer. nat. h. c.).<br />

(2) 1 Durch <strong>die</strong> ordentliche Promotion wird <strong>der</strong> Doktorgrad an Bewerber verliehen,<br />

welche eine wissenschaftliche Qualifikation nachweisen, <strong>die</strong> erheblich über <strong>die</strong> in <strong>der</strong><br />

Diplom- o<strong>der</strong> Staatsprüfung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen hinausgeht.<br />

2 Promotionsleistungen sind <strong>die</strong> Dissertation (vgl. § 6) und eine mündliche Prüfung<br />

(vgl. § 8).<br />

(3) Die <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> können den Grad eines Doktors <strong>der</strong> Naturwissenschaften<br />

ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) als Anerkennung <strong>für</strong> hervorragende<br />

wissenschaftliche Leistungen in einem Fach ihres Wirkungsbereiches verleihen<br />

(vgl. § 13).<br />

1


§ 2<br />

Promotionsorgane<br />

(1) 1 Die Durchführung von Promotionsverfahren obliegt einer Promotionskommission.<br />

2 Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Promotionskommission <strong>der</strong> drei <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong><br />

werden auf <strong>die</strong> Dauer von vier Jahren vom Fachbereichsrat <strong>der</strong> jeweils fachlich<br />

zuständigen Fakultät gewählt.<br />

(2) 1 Die Promotionskommission besteht aus fünf Professoren <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong>, von denen je einer <strong>die</strong> Fachrichtung Mathematik, Physik, Chemie,<br />

Biologie beziehungsweise Geowissenschaften vertritt, und einem von <strong>der</strong> Medizinischen<br />

Fakultät benannten Professor, <strong>der</strong> im Fach Molekulare Medizin zum Betreuer<br />

von Dissertationen bestellt ist. 2 Entsprechend wird <strong>für</strong> jedes Kommissionsmitglied ein<br />

Vertreter bestimmt.<br />

(3) Die Promotionskommission wählt auf <strong>die</strong> Dauer von zwei Jahren aus den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> einen Vorsitzenden.<br />

(4) 1 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> ordnungsgemäß<br />

- d.h. unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche - geladen<br />

sind und <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend und stimmberechtigt ist. 2 Sie beschließt<br />

mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong><br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung<br />

und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 5 Bezüglich des Ausschlusses wegen<br />

persönlicher Beteiligung gilt Art. 37 BayHSchG 1)<br />

(5) 1 Näheres zum Vollzug <strong>die</strong>ser <strong>Promotionsordnung</strong> regeln Ausführungsbestimmungen.<br />

2 Diese werden von den Fachbereichsräten <strong>der</strong> drei <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> einvernehmlich erlassen.<br />

1) jetzt Art. 50 BayHSchG<br />

§ 3<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zulassung zur Promotion<br />

1 Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:<br />

1.<strong>die</strong> Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation);<br />

2. den Nachweis eines gründlichen Fachstudiums.<br />

2 Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 wird in <strong>der</strong> Regel erbracht durch das Bestehen einer<br />

<strong>der</strong> folgenden Prüfungen: Diplomhauptprüfung in einem naturwissenschaftlichen<br />

Fach, Zweiter Prüfungsabschnitt <strong>der</strong> Pharmazeutischen Prüfung, Erste Staatsprüfung<br />

<strong>für</strong> staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker, Erste Staatsprüfung <strong>für</strong> das Lehramt<br />

an Gymnasien mit einem naturwissenschaftlichen Fach; darüber hinaus kann<br />

<strong>der</strong> Nachweis durch das Bestehen <strong>der</strong> Diplomprüfung im Diplomstu<strong>die</strong>ngang Molekulare<br />

Medizin nach <strong>der</strong> Diplomprüfungsordnung <strong>für</strong> Studenten <strong>der</strong> Molekularen Medizin<br />

an <strong>der</strong> Friedrich-Alexan<strong>der</strong>-Universität Erlangen-Nürnberg in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung erbracht werden. 3 In beson<strong>der</strong>en Fällen kann <strong>die</strong> Promotionskommission<br />

auch an<strong>der</strong>e Stu<strong>die</strong>nleistungen als ausreichende Voraussetzungen zur Promotion<br />

anerkennen und gegebenenfalls zusätzliche Leistungen for<strong>der</strong>n. 4 Ob und inwieweit<br />

ein Studium an einer ausländischen Hochschule anerkannt wird, entscheidet <strong>die</strong><br />

Promotionskommission nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Gleichwertigkeit. 5 Die Gleichwertigkeit<br />

wird durch <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Kultusministerkonferenz und <strong>der</strong> Westdeutschen Rekto-<br />

2


enkonferenz*) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. 6 In Zweifelsfällen<br />

kann <strong>die</strong> Zentralstelle <strong>für</strong> ausländisches Bildungswesen gehört werden. 7 Bewerber,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Erste Staatsprüfung <strong>für</strong> eines <strong>der</strong> Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen<br />

abgelegt haben, müssen zusätzlich nachweisen:<br />

a) Stu<strong>die</strong>nleistungen in dem Umfang, wie sie in dem betreffenden Fach bei <strong>der</strong> Zulassung<br />

zur Ersten Staatsprüfung <strong>für</strong> das Lehramt an Gymnasien verlangt werden;<br />

b) Bestehen eines etwa einstündigen Kolloquiums vor drei Prüfern über ausreichende<br />

fachwissenschaftliche Kenntnisse entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> mündlichen<br />

Prüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erste Staatsprüfung <strong>für</strong> das Lehramt an Gymnasien. Die Prüfer<br />

werden vom Dekan <strong>der</strong> zuständigen naturwissenschaftlichen Fakultät bestellt. Die<br />

Kandidaten haben ein Vorschlagsrecht. Das Kolloquium ist bestanden, wenn <strong>die</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> Prüfer dem Bewerber ausreichende Kenntnisse bescheinigt; <strong>der</strong> Bewerber<br />

erhält darüber eine Bescheinigung, <strong>die</strong> mit dem Promotionsgesuch einzureichen<br />

ist. Ein nichtbestandenes Kolloquium kann einmal, und zwar innerhalb eines<br />

Jahres, wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

8<br />

Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 2 erfüllt auch, wer <strong>die</strong> Promotionsvorprüfung<br />

nach § 3a bestanden hat.<br />

*) jetzt Hochschulrektorenkonferenz<br />

§ 3a<br />

Promotionsvorprüfung<br />

(1) Auf Antrag wird zur Promotionsvorprüfung zugelassen, wer<br />

1. <strong>die</strong> Abschlussprüfung einer Fachhochschule in einem fachlich einschlägigen Stu<strong>die</strong>ngang<br />

mit dem Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" o<strong>der</strong> "sehr gut bestanden"<br />

abgelegt,<br />

2. danach an <strong>der</strong> Universität Erlangen-Nürnberg mindestens zwei Semester im<br />

Hauptstudium in <strong>der</strong> einschlägigen Fachrichtung stu<strong>die</strong>rt und dabei<br />

3. Nachweise (Scheine) über den erfolgreichen Besuch folgen<strong>der</strong> Lehrveranstaltungen<br />

erworben hat:<br />

a) in Mathematik: Scheine über <strong>die</strong> Teilnahme an zwei Übungen und zwei Seminaren;<br />

b) in Physik: Scheine über <strong>die</strong> Teilnahme an zwei Übungen in Theoretischer Physik<br />

(davon einer in Quantenmechanik), einem Seminar in Physik sowie einer Übung in<br />

Mathematik;<br />

c) in Biologie: Nachweise über <strong>die</strong> Teilnahme an zwei Übungen <strong>für</strong> Fortgeschrittene<br />

(je 20 SWS) in zwei Fächern <strong>der</strong> Biologie;<br />

d) in Chemie: Nachweise über den Besuch <strong>der</strong> Praktika <strong>für</strong> Fortgeschrittene in zwei<br />

verschiedenen Kernfächern;<br />

e) in Geographie: Scheine über <strong>die</strong> Teilnahme an drei Lehrveranstaltungen des<br />

Hauptstudiums gemäß Empfehlung des gewählten Betreuers, darunter einer Geländeveranstaltung<br />

von mindestens sieben Tagen Dauer;<br />

f) in Geologie: Scheine über <strong>die</strong> Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums<br />

und einer Probekartierung mit Erläuterung nach Empfehlung des Betreuers;<br />

g) in Paläontologie: Nachweise über eine Kartierung beziehungsweise Geländearbeit<br />

sowie zwei Spezialübungen aus dem Hauptstudium;<br />

h) in Mineralogie: Mindestens zwei verschiedene Scheine aus folgen<strong>der</strong> Auswahl:<br />

Röntgenkurs, Gesteins- und Rohstoffanalyse, Mikroskopie III.<br />

3


(2) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsvorprüfung ist schriftlich an den Dekan<br />

<strong>der</strong> fachlich zuständigen <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> Fakultät zu richten. 2 Der Bewerber<br />

hat seinem Antrag beizufügen:<br />

1. einen Lebenslauf, aus dem Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen,<br />

2. <strong>die</strong> Nachweise gemäß Absatz 1,<br />

3. eine Erklärung, ob er sich bereits an einer an<strong>der</strong>en Fakultät o<strong>der</strong> Hochschule einer<br />

Promotionsvorprüfung o<strong>der</strong> einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat,<br />

4. eine Erklärung, in welcher Fachrichtung er zu promovieren beabsichtigt,<br />

5. ein amtliches Führungszeugnis, wenn <strong>der</strong> Bewerber nicht im öffentlichen Dienst<br />

steht,<br />

6. eine Erklärung darüber, ob ihm ein akademischer Grad entzogen wurde o<strong>der</strong> gegen<br />

ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde,<br />

7. gegebenenfalls eine Erklärung über <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> Kernfächer gemäß Absatz 5.<br />

(3) 1 Über <strong>die</strong> Zulassung zur Promotionsvorprüfung entscheidet <strong>der</strong> Dekan <strong>der</strong> fachlich<br />

zuständigen <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> Fakultät. 2 Die Zulassung ist zu versagen,<br />

wenn<br />

1. <strong>der</strong> Bewerber <strong>die</strong> Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;<br />

2. <strong>der</strong> Bewerber <strong>die</strong> nach Absatz 2 erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen o<strong>der</strong> Erklärungen nicht<br />

vorgelegt beziehungsweise abgegeben hat;<br />

3. <strong>der</strong> Bewerber an einer an<strong>der</strong>en Fakultät o<strong>der</strong> Hochschule eine Promotionsvorprüfung<br />

o<strong>der</strong> vergleichbare Prüfung nicht bestanden hat;<br />

4. sich <strong>der</strong> Bewerber <strong>der</strong> Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat.<br />

(4) 1 Ist <strong>der</strong> Bewerber zur Promotionsvorprüfung zugelassen, so sorgt <strong>der</strong> Dekan <strong>der</strong><br />

fachlich zuständigen <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> Fakultät <strong>für</strong> einen zeit- und sachgerechten<br />

Ablauf des Verfahrens. 2 Soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, trifft <strong>der</strong> Dekan<br />

<strong>die</strong> im Verfahren <strong>der</strong> Promotionsvorprüfung anfallenden Entscheidungen; er teilt <strong>die</strong>se<br />

dem Bewerber schriftlich mit. 3 Er bestellt aus dem Kreis <strong>der</strong> gemäß § 6 Abs. 3 zur<br />

Betreuung von Promotionen berechtigten Personen <strong>die</strong> Prüfer und einen von ihnen<br />

zum Vorsitzenden des Prüferkollegiums. 4 Zur Bestellung <strong>der</strong> Prüfer hat <strong>der</strong> Bewerber<br />

ein Vorschlagsrecht; <strong>der</strong> Dekan ist an den Vorschlag nicht gebunden. 5 Der Bewerber<br />

wird vom Dekan zur Prüfung mit einer Frist von einer Woche geladen. 6 Erscheint er<br />

aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung, so gilt <strong>die</strong> Promotionsvorprüfung<br />

als nicht bestanden.<br />

(5) 1 Die Promotionsvorprüfung besteht aus einer etwa 90minütigen mündlichen Prüfung<br />

vor einem Kollegium von drei Prüfern. 2 In <strong>der</strong> mündlichen Prüfung soll <strong>der</strong> Bewerber<br />

nachweisen, dass er in drei Kernfächern <strong>der</strong> Fachrichtung, in <strong>der</strong> er zu promovieren<br />

beabsichtigt, über <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Promotion erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

verfügt und damit zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. 3 Die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

sollen sich an denen <strong>der</strong> entsprechenden mündlichen Diplomprüfung orientieren.<br />

4 Kernfächer sind:<br />

a) in Mathematik: Algebra und Zahlentheorie, Geometrie und Topologie, Analysis,<br />

Angewandte Analysis und Numerische Mathematik, Stochastik;<br />

b) in Physik: Experimentalphysik, Angewandte Physik, Theoretische Physik;<br />

c) in Biologie: Biochemie, Botanik, Genetik, Mikrobiologie, Pharmazeutische Biologie,<br />

Zoologie;<br />

d) in Chemie: Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie;<br />

4


e) in Geowissenschaften: Allgemeine Physische Geographie, Allgemeine Kulturgeographie,<br />

Regionalgeographie, Allgemeine Geologie, Regionale und Historische<br />

Geologie, Angewandte Geologie, Mineralogie, Kristallographie, Geochemie, Allgemeine<br />

Paläontologie, Mikropaläontologie.<br />

(6) 1 Die Leistungen des Bewerbers in den einzelnen Fächern <strong>der</strong> Promotionsvorprüfung<br />

werden mit "bestanden" o<strong>der</strong> "nicht bestanden" bewertet. 2 Die Promotionsvorprüfung<br />

ist nicht bestanden, wenn sie in einer <strong>der</strong> drei Teilprüfungen mit "nicht bestanden"<br />

bewertet wurde.<br />

(7) 1 Ist <strong>die</strong> Promotionsvorprüfung nicht bestanden o<strong>der</strong> gilt sie als nicht bestanden,<br />

so kann sie einmal wie<strong>der</strong>holt werden. 2 Das Gesuch um Zulassung zur Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />

muss innerhalb eines Jahres nach <strong>der</strong> Mitteilung des Nichtbestehens<br />

<strong>der</strong> Promotionsvorprüfung beim Dekan eingereicht werden, sofern nicht <strong>der</strong> Dekan<br />

dem Bewerber wegen beson<strong>der</strong>er von ihm nicht zu vertreten<strong>der</strong> Gründe eine Nachfrist<br />

gewährt.<br />

(8) Über <strong>die</strong> bestandene Promotionsvorprüfung erhält <strong>der</strong> Bewerber eine vom Dekan<br />

<strong>der</strong> fachlich zuständigen <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> Fakultät unterschriebene Bescheinigung.<br />

§ 4<br />

Promotionsgesuch<br />

(1) 1 Der Bewerber soll das Gesuch um Zulassung zur Promotion auf einem hier<strong>für</strong><br />

vorgesehenen Formblatt über das Prüfungsamt <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong><br />

bei <strong>der</strong> Promotionskommission einreichen. 2 Dem Gesuch sind beizufügen:<br />

1. <strong>die</strong> wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in zwei gleichlautenden Exemplaren;<br />

2. eine Erklärung, dass <strong>der</strong> Kandidat <strong>die</strong> Arbeit selbständig verfasst und keine an<strong>der</strong>en,<br />

als <strong>die</strong> von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat;<br />

3. eine Liste aller etwaigen früheren wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit möglichst<br />

je einem Exemplar <strong>der</strong>selben;<br />

4. eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges des Kandidaten, in <strong>der</strong> Schulbildung<br />

und Stu<strong>die</strong>ngang lückenlos dargelegt werden;<br />

5. <strong>die</strong> in § 3 verlangten Nachweise o<strong>der</strong> im Falle des § 3a <strong>die</strong> Bescheinigung über<br />

<strong>die</strong> bestandene Promotionsvorprüfung;<br />

6. eine Erklärung über frühere Promotionsversuche. Aus <strong>die</strong>ser Erklärung soll hervorgehen,<br />

a) ob <strong>die</strong> Abhandlung schon einer an<strong>der</strong>en Prüfungsstelle vorgelegen hat, und wenn<br />

ja, welcher und<br />

b) ob sich <strong>der</strong> Bewerber bereits einmal ohne Erfolg an irgendeiner Hochschule einer<br />

Promotionsprüfung unterzogen o<strong>der</strong> zu promovieren versucht hat. Gegebenenfalls<br />

sind <strong>die</strong> Hochschule, <strong>der</strong> Zeitpunkt des Promotionsversuches und das Thema <strong>der</strong><br />

Abhandlung anzugeben;<br />

7. <strong>die</strong> Angabe <strong>der</strong> Fächer, in denen <strong>der</strong> Bewerber mündlich geprüft zu werden<br />

wünscht (vgl. § 8 Abs. 6);<br />

8. ein amtliches Führungszeugnis.<br />

(2) 1 Das Promotionsgesuch kann zurückgezogen werden, solange nicht durch eine<br />

Ablehnung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Abhandlung das Promotionsverfahren beendet ist<br />

5


(vgl. § 7) o<strong>der</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung (vgl. § 8) begonnen hat. 2 In <strong>die</strong>sem Fall gilt <strong>die</strong><br />

Dissertation als nicht eingereicht.<br />

§ 5<br />

Einleitung des Promotionsverfahrens<br />

(1) 1 Die Promotionskommission soll innerhalb eines Monats über den Antrag des<br />

Kandidaten entscheiden. 2 Auf <strong>die</strong>se Frist wird <strong>die</strong> unterrichtsfreie Zeit nicht angerechnet.<br />

3 Jede Entscheidung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

4 Entspricht <strong>die</strong> Entscheidung nicht dem Antrag des Kandidaten, so ist sie schriftlich<br />

zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(2) Die Promotionskommission kann <strong>die</strong> Zulassung zur Promotion ablehnen, wenn<br />

1. <strong>die</strong> in § 3 genannten Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zulassung nicht erfüllt sind, o<strong>der</strong><br />

2. <strong>die</strong> in § 4 Abs. 1 gefor<strong>der</strong>ten Unterlagen unvollständig sind.<br />

(3) Die Zulassung zur Promotion muss versagt werden, wenn <strong>der</strong> Kandidat<br />

1. bereits <strong>die</strong>se o<strong>der</strong> eine gleichartige Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden<br />

hat, o<strong>der</strong><br />

2. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über <strong>die</strong> Führung akademischer<br />

Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist o<strong>der</strong><br />

3. kein gemäß § 6 Abs. 3 zur Betreuung Berechtigter sich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Begutachtung <strong>der</strong><br />

Dissertation <strong>für</strong> zuständig erklärt hat.<br />

§ 6<br />

Die Dissertation<br />

(1) 1 Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, durch welche <strong>der</strong> Bewerber<br />

seine Fähigkeit nachweist, wissenschaftlich beachtenswerte Probleme aus<br />

einem in den mathematisch-naturwissenschaftlichen <strong>Fakultäten</strong> vertretenen Fach<br />

methodisch einwandfrei o<strong>der</strong> aus einem an<strong>der</strong>en Gebiet mit einwandfreien mathematisch-naturwissenschaftlichen<br />

Methoden selbständig zu bearbeiten. 2 Sie soll zu neuen<br />

wissenschaftlichen Erkenntnissen führen. 3 Sie darf nicht mit einer früher abgefassten<br />

Magister-, Diplom- o<strong>der</strong> Zulassungsarbeit identisch sein.<br />

(2) 1 Die Abhandlung ist in deutscher Sprache o<strong>der</strong> englischer Sprache mit deutscher<br />

Zusammenfassung abzufassen. 2 Die Arbeit soll druckfertig geschrieben, mit Seitenzahlen<br />

versehen und gebunden eingereicht werden. 3 In <strong>der</strong> Arbeit sollen nach einer<br />

Einführung in <strong>die</strong> Problemstellung <strong>die</strong> verwendeten Methoden, <strong>die</strong> erzielten Ergebnisse<br />

sowie <strong>die</strong> sich daraus ergebenden Folgerungen unter Berücksichtigung des<br />

<strong>der</strong>zeitigen Standes <strong>der</strong> Forschung in klarer Formulierung dargestellt werden. 4 Die<br />

Dissertation soll ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und einen Lebenslauf<br />

des Kandidaten enthalten. 5 Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsmittel sind<br />

vollständig anzugeben. 6 Gegebenenfalls soll <strong>die</strong> Arbeit eine Angabe enthalten, wer<br />

<strong>die</strong> Dissertation angeregt o<strong>der</strong> betreut hat.<br />

(3) 1 Die Dissertation wird in <strong>der</strong> Regel von einem Mitglied <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> <strong>der</strong> Universität Erlangen-Nürnberg betreut. 2 Betreuer kann sein, wer<br />

in einer <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> Professor o<strong>der</strong> sonstiger Hochschullehrer<br />

ist. 3 Von <strong>der</strong> Promotionskommission kann über den Einzelfall hinaus auch zum<br />

Betreuer bestellt werden, wer als Professor ein in § 8 Abs. 7 Nr. 8 aufgeführtes Teilfach<br />

des Prüfungsfaches Molekulare Medizin im Stu<strong>die</strong>ngang Molekulare Medizin<br />

6


egelmäßig durch eigene Lehrveranstaltungen vertritt. 4 Der Betreuer muss <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

haben, den Fortgang <strong>der</strong> Dissertation zu verfolgen. 5 Wird <strong>der</strong> Betreuer an<br />

eine an<strong>der</strong>e Hochschule berufen, behält er das Recht, begonnene Dissertationen bis<br />

zur Fertigstellung zu betreuen.<br />

(4) 1 Die Promotionskommission kann eine bereits ganz o<strong>der</strong> teilweise veröffentlichte<br />

Arbeit als Dissertation zulassen, wenn <strong>die</strong> Arbeit beson<strong>der</strong>e wissenschaftliche Bedeutung<br />

hat. 2 Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation angenommen, so<br />

kann anstelle <strong>der</strong> druckfertigen Exemplare <strong>die</strong> entsprechende Zahl von Belegexemplaren<br />

<strong>der</strong> gedruckten Arbeit treten.<br />

(5) Eine kumulative Dissertation ist nicht zulässig.<br />

§ 7<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Dissertation<br />

(1) 1 Der Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission bestellt zwei Gutachter, von denen<br />

je<strong>der</strong> <strong>der</strong> Promotionskommission innerhalb einer angemessenen Frist ein schriftliches<br />

Gutachten über <strong>die</strong> eingereichte Abhandlung erstellt. 2 Erster Gutachter ist in <strong>der</strong><br />

Regel <strong>der</strong> Anreger o<strong>der</strong> Betreuer <strong>der</strong> Arbeit. 3 Mindestens ein Gutachter muss Professor,<br />

mindestens ein Gutachter hauptamtliches Mitglied <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> <strong>der</strong> Universität Erlangen-Nürnberg sein.<br />

(2) 1 Bei einer Abhandlung aus wissenschaftlichen Grenzgebieten o<strong>der</strong> aus Disziplinen,<br />

<strong>für</strong> welche unter den gemäß § 6 Abs. 3 zur Betreuung von Promotionen berechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> kein sachkundiger Zweitgutachter<br />

vorhanden ist, kann <strong>die</strong>ser aus dem Kreis <strong>der</strong> übrigen Hochschullehrer <strong>der</strong><br />

Universität Erlangen-Nürnberg o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en deutschen wissenschaftlichen<br />

Hochschule bestellt werden. 2 In Ausnahmefällen, <strong>die</strong> vom Fachbereichsrat <strong>der</strong> fachlich<br />

zuständigen Fakultät zu begründen sind und von <strong>der</strong> Promotionskommission genehmigt<br />

werden müssen, kann auch ein auf dem Arbeitsgebiet <strong>der</strong> Dissertation kompetenter<br />

Wissenschaftler als Zweitgutachter bestellt werden, wenn <strong>die</strong>ser einer ausländischen<br />

Universität angehört o<strong>der</strong> an einem Forschungsinstitut beschäftigt ist, in<br />

dem Doktoranden an Forschungsprojekten teilnehmen.<br />

(3) 1 In - von <strong>der</strong> Promotionskommission zu genehmigenden - Ausnahmefällen kann<br />

auch ein Hochschullehrer, <strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Fakultät <strong>der</strong> Universität Erlangen-<br />

Nürnberg angehört, zum ersten Gutachter bestellt werden, sofern er <strong>die</strong> Arbeit angeregt<br />

hat. 2 Dieser hat dann im ganzen Promotionsverfahren <strong>die</strong> gleichen Rechte wie<br />

<strong>der</strong> in Absatz 1 genannte Personenkreis.<br />

(4) 1 Je<strong>der</strong> Gutachter empfiehlt <strong>der</strong> Promotionskommission entwe<strong>der</strong> <strong>die</strong> Annahme<br />

o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Ablehnung <strong>der</strong> Dissertation. 2 Empfiehlt er <strong>die</strong> Annahme, schlägt er eine <strong>der</strong><br />

folgenden Notenstufen vor:<br />

sehr gut (magna cum laude) = 1 <strong>für</strong> eine beson<strong>der</strong>s anzuerkennende Leistung<br />

gut (cum laude) = 2 <strong>für</strong> eine lobenswerte Leistung<br />

genügend (rite) = 3 <strong>für</strong> eine annehmbare Leistung.<br />

3 Im Falle einer ganz hervorragenden Leistung kann <strong>die</strong> Note "1" auch mit dem Prädikat<br />

"ausgezeichnet" (summa cum laude) erteilt werden; in <strong>die</strong>sem Fall ist ein drittes<br />

Gutachten erfor<strong>der</strong>lich; mindestens eines <strong>der</strong> drei Gutachten soll von außerhalb <strong>der</strong><br />

Universität Erlangen-Nürnberg stammen. 4 Leidet <strong>die</strong> Arbeit an erheblichen Mängeln<br />

7


und ist sie insgesamt nicht mehr brauchbar, so bewertet sie <strong>der</strong> Gutachter mit "ungenügend"<br />

und empfiehlt, sie als Dissertation abzulehnen. 5 Die Gutachter können auch<br />

vorschlagen, den Bewerber zur Umarbeitung o<strong>der</strong> zur Erweiterung <strong>der</strong> Dissertation<br />

zu verpflichten (vgl. Absatz 10).<br />

(5) 1 Die Promotionskommission bestellt einen dritten Gutachter, wenn <strong>die</strong> Bewertungen<br />

<strong>der</strong> beiden ersten Gutachter um mindestens eine Note voneinan<strong>der</strong> abweichen<br />

und <strong>die</strong> Gutachter sich nicht auf eine gemeinsame Note einigen können. 2 Das gleiche<br />

gilt, wenn <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission o<strong>der</strong> ein Gutachter <strong>die</strong><br />

Bestellung eines dritten Gutachters beantragen.<br />

(6) 1 Sobald <strong>die</strong> Gutachten vorliegen, wird <strong>die</strong> Abhandlung nebst Gutachten und allen<br />

Unterlagen den prüfungsberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> betreffenden Fachrichtung im<br />

Umlaufverfahren zur Kenntnis gebracht. 2 Diesen steht das Recht zu, beim Vorsitzenden<br />

<strong>der</strong> Promotionskommission Einspruch gegen <strong>die</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Abhandlung zu<br />

erheben. 3 Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und bis zum Ende des Umlaufverfahrens<br />

einzureichen.<br />

(7) 1 Wenn einer <strong>der</strong> Gutachter <strong>die</strong> Ablehnung o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Umarbeitung <strong>der</strong> Dissertation<br />

beantragt, so kann <strong>die</strong> Promotionskommission <strong>die</strong> Arbeit zur Umarbeitung o<strong>der</strong> Erweiterung<br />

zurückgeben. 2 Die Promotionskommission kann dem Bewerber auch <strong>die</strong><br />

Möglichkeit einräumen, eine neue Arbeit vorzulegen. 3 Eine Umarbeitung o<strong>der</strong> Erweiterung<br />

<strong>der</strong> neuen Arbeit ist nicht mehr möglich.<br />

(8) 1 Nach Ablauf des Umlaufverfahrens entscheidet <strong>die</strong> Promotionskommission über<br />

<strong>die</strong> Berechtigung von Einsprüchen und kann gegebenenfalls noch einen weiteren<br />

Gutachter bestellen. 2 Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Gutachten entscheidet <strong>die</strong> Promotionskommission<br />

über Annahme o<strong>der</strong> Ablehnung <strong>der</strong> Dissertation. 3 Waren mindestens<br />

zwei Gutachten negativ, ist <strong>die</strong> Arbeit abzulehnen. 4 Bei Annahme <strong>der</strong> Dissertation<br />

setzt <strong>die</strong> Promotionskommission unter Berücksichtigung <strong>der</strong> eingeholten Gutachten<br />

<strong>die</strong> Note fest.<br />

(9) Die Annahme o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Ablehnung <strong>der</strong> Dissertation ist dem Kandidaten unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(10) 1 Die Auffor<strong>der</strong>ung zur Umarbeitung <strong>der</strong> Dissertation nach Absatz 6 ist dem Kandidaten<br />

unverzüglich mitzuteilen; <strong>die</strong> Entscheidung ist zu begründen und mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2 Der Kandidat muss innerhalb eines Jahres<br />

seit <strong>der</strong> Rückgabe zur Umarbeitung <strong>die</strong> umgearbeitete Dissertation vorlegen. 3 Bei<br />

Fristversäumnis gilt <strong>die</strong> Dissertation als abgelehnt; Absatz 10 Satz 1, 2. Halbsatz gilt<br />

entsprechend. 4 Eine Wie<strong>der</strong>holung ist ausgeschlossen.<br />

(11) Die abgelehnte Abhandlung verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten <strong>der</strong><br />

Promotionskommission; dasselbe gilt, wenn <strong>der</strong> Bewerber <strong>die</strong> mündliche Prüfung<br />

nicht bestanden hat.<br />

8


§ 8<br />

Die mündliche Prüfung<br />

(1) 1 Ist <strong>die</strong> Abhandlung angenommen, so hat <strong>der</strong> Kandidat innerhalb einer vom Vorsitzenden<br />

<strong>der</strong> Promotionskommission zu setzenden Frist eine mündliche Prüfung<br />

abzulegen. 2 Die mündliche Prüfung soll zeigen, ob <strong>der</strong> Kandidat sein Arbeitsgebiet<br />

gründlich und davon berührte weitere Sachgebiete sowie das Nebenfach angemessen<br />

beherrscht, und inwieweit er mo<strong>der</strong>ne Entwicklungen <strong>die</strong>ser Fächer überblickt.<br />

(2) Die mündliche Prüfung wird von allen Prüfern gemeinsam als Kollegialprüfung<br />

abgenommen.<br />

(3) 1 Der Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission bestimmt den Prüfungsvorsitzenden<br />

und Prüfer. 2 Als Prüfer kommen <strong>die</strong> gemäß § 6 Abs. 3 zur Betreuung von Dissertationen<br />

berechtigten Personen in Frage; <strong>der</strong> Prüfungsvorsitzende wird aus dem Kreis<br />

<strong>der</strong> Professoren <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> bestimmt. 3 Prüfer im Hauptfach<br />

ist im Regelfall <strong>der</strong> Betreuer <strong>der</strong> Abhandlung (vgl. § 6 Abs. 3); außer dem Erstbetreuer<br />

darf kein Gutachter auch Prüfer sein. 4 Ist <strong>der</strong> Betreuer nicht Mitglied des in<br />

Satz 2 bezeichneten Personenkreises, so ist er beratend zur mündlichen Prüfung im<br />

Hauptfach und zur Schlusssitzung zuzuziehen.<br />

(4) 1 Über den Gang <strong>der</strong> mündlichen Prüfung fertigt <strong>der</strong> Prüfungsvorsitzende eine<br />

Nie<strong>der</strong>schrift an. 2 Die Nie<strong>der</strong>schrift muss Angaben enthalten über<br />

1. den Tag und <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> mündlichen Prüfung<br />

2. <strong>die</strong> Namen des Vorsitzenden und <strong>der</strong> Prüfer<br />

3. den Namen des Kandidaten<br />

4. den Gegenstand <strong>der</strong> Prüfung<br />

5. <strong>die</strong> Noten <strong>der</strong> Prüfungsleistungen.<br />

3 Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden und von den Prüfern zu unterzeichnen.<br />

(5) 1 Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das <strong>der</strong> Abhandlung entsprechende<br />

Hauptfach und auf ein in den <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> durch ein prüfungsberechtigtes<br />

habilitiertes Mitglied vertretenes Nebenfach. 2 Das Nebenfach kann<br />

vom Bewerber unter den in Absatz 6 aufgeführten Fächern ausgewählt werden. 3 In<br />

den in § 3 Nr. 2 Satz 3 angeführten beson<strong>der</strong>en Fällen mit an<strong>der</strong>en Stu<strong>die</strong>nleistungen<br />

erstreckt sich <strong>die</strong> mündliche Prüfung auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer.<br />

4 Die Dauer <strong>der</strong> Prüfung beträgt mit einem Nebenfach etwa 90 Minuten und mit zwei<br />

Nebenfächern etwa 120 Minuten. 5 Bei Promotionen fachdidaktischer Richtung ist <strong>die</strong><br />

Prüfungszeit gleichmäßig zwischen Fachdidaktik und Fachwissenschaft aufzuteilen.<br />

6 Die Prüfer werden vom Vorsitzenden <strong>der</strong> Promotionskommission benannt.<br />

7 Mindestens einer <strong>der</strong> Prüfer muss ein in den naturwissenschaftlichen <strong>Fakultäten</strong><br />

hauptamtlich tätiger Hochschullehrer sein.<br />

9


(6) 1 Als Prüfungsfächer gelten:<br />

1. Mathematik 13. Zoologie<br />

2. Physik 14. Mikrobiologie<br />

3. Astronomie 15. Mineralogie<br />

4. Kristallographie einschließlich Kristallstrukturforschung 16. Geologie<br />

5. Medizin-technische Physik 17. Paläontologie<br />

6. Physikalische Chemie 18. Geographie<br />

7. Anorganische Chemie 19. Didaktik <strong>der</strong> Mathematik<br />

8. Organische Chemie 20. Didaktik <strong>der</strong> Physik<br />

9. Pharmazie 21. Didaktik <strong>der</strong> Chemie<br />

10. Lebensmittelchemie 22. Didaktik <strong>der</strong> Biologie<br />

11. Biochemie 23. Didaktik <strong>der</strong> Geographie<br />

12. Pflanzenwissenschaften 24. Genetik<br />

25. Molekulare Medizin<br />

2 An<strong>der</strong>e Naturwissenschaftliche Fächer können durch Beschluss <strong>der</strong> Promotionskommission<br />

zugelassen werden. 3 Ein Nebenfach kann auch den Fachgebieten einer<br />

an<strong>der</strong>en Fakultät entnommen werden, sofern das gewählte Hauptfach ein in den <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> vertretenes Fach ist und von einem in den <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> hauptamtlich tätigen Hochschullehrer geprüft wird. 4 In<br />

<strong>die</strong>sem Fall ist ein prüfungsberechtigter Fachvertreter (vgl. § 7 Abs. 3) <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Fakultät als Prüfer zuzuziehen. 5 Voraussetzung ist ein sinnvoller innerer Zusammenhang<br />

mit dem Hauptfach, den <strong>der</strong> Kandidat zunächst selbst zu begründen hat. 6 Über<br />

<strong>die</strong> Zulassung entscheidet <strong>die</strong> Promotionskommission.<br />

(7) Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen:<br />

1. Mathematik, Physik, Geographie und Pharmazie zählen, falls es <strong>der</strong> Kandidat<br />

wünscht, bei <strong>der</strong> mündlichen Prüfung als Doppelfächer, d.h. als Haupt- und Nebenfach<br />

gleichzeitig, und werden in <strong>die</strong>sem Fall von zwei Prüfern abgenommen.<br />

2. Ist Physik Hauptfach, so erfolgt <strong>die</strong> mündliche Prüfung jeweils während etwa einer<br />

halben Stunde in experimenteller und in theoretischer Physik. Wird Physik zusätzlich<br />

als Nebenfach gewählt, so ist eine weitere halbstündige Prüfung bei einem dritten<br />

Prüfer abzulegen.<br />

3. Ist Astronomie Hauptfach <strong>der</strong> mündlichen Prüfung, so muss Mathematik o<strong>der</strong> Physik<br />

als Nebenfach gewählt werden.<br />

4. Pharmazie umfasst als Prüfungsfach <strong>die</strong> <strong>für</strong> sich wählbaren Teilfächer Pharmazeutische<br />

Biologie, Pharmazeutische Chemie, Pharmazeutische Technologie und<br />

Pharmakologie <strong>für</strong> Naturwissenschaftler. Wird Pharmazie als Doppelfach gewählt, so<br />

sind zwei verschiedene <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Teilfächer <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfungen im<br />

Hauptfach und Nebenfach zu kombinieren. Wird Pharmakologie <strong>für</strong> Naturwissenschaftler<br />

als Hauptfach gewählt, so ist das Nebenfach stets ein Fach <strong>der</strong> übrigen drei<br />

in Satz 1 genannten Fächer; <strong>die</strong> mündliche Prüfung findet als Kollegialprüfung vor<br />

zwei Prüfern statt und <strong>die</strong> Prüfungsdauer beträgt im Haupt- und im Nebenfach je etwa<br />

60 Minuten.<br />

5. Das Fach Pflanzenwissenschaften umfasst als Prüfungsfach <strong>die</strong> <strong>für</strong> sich wählbaren<br />

Teilfächer Botanik, Molekulare Pflanzenphysiologie und Ökophysiologie. Wird<br />

Pflanzenwissenschaften als Doppelfach gewählt, so sind zwei verschiedene <strong>der</strong> in<br />

Satz 1 genannten Teilfächer <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfungen im Hauptfach und Nebenfach zu kombinieren.<br />

10


6. Die mündliche Prüfung in Geographie als Hauptfach umfasst je etwa eine halbe<br />

Stunde Allgemeine Geographie und eine halbe Stunde Län<strong>der</strong>kunde, <strong>die</strong> von zwei<br />

verschiedenen Fachvertretern geprüft werden sollen. Ist Geographie Doppelfach, so<br />

wird in Physischer Geographie, Kulturgeographie und Län<strong>der</strong>kunde geprüft. Ist Geographie<br />

Nebenfach, so können zwei <strong>der</strong> drei in Satz 2 genannten Teilgebiete vom<br />

Kandidaten ausgewählt werden.<br />

7. Wenn <strong>die</strong> Dissertation aus dem Gebiet <strong>der</strong> Urgeschichte stammt, so kann nur zum<br />

Dr. rer. nat. promoviert werden, sofern das Nebenfach o<strong>der</strong>, in den in Absatz 5 Satz<br />

3 angesprochenen Fällen, beide Nebenfächer den <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong><br />

angehören. In <strong>die</strong>sem Fall muss das o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Nebenfächer Geologie und/o<strong>der</strong><br />

Paläontologie sein.<br />

8. Molekulare Medizin umfasst als Prüfungsfach <strong>die</strong> <strong>für</strong> sich wählbaren naturwissenschaftlich<br />

orientierten Teilfächer des Diplomstu<strong>die</strong>ngangs Molekulare Medizin:<br />

- Anatomie und Zellbiologie,<br />

- Biochemie,<br />

- Bioinformatik/Biometrie,<br />

- Entwicklungsbiologie,<br />

- Humangenetik,<br />

- Immunologie,<br />

- Mikrobiologie,<br />

- Neurowissenschaft,<br />

- Pathologie,<br />

- Pharmakologie,<br />

- Physiologie und<br />

- Virologie.<br />

(8) 1 In jedem <strong>der</strong> mündlichen Prüfungsfächer wird <strong>die</strong> Leistung mit einer <strong>der</strong> in § 7<br />

Abs. 4 aufgeführten Noten beurteilt. 2 Bei einem "ungenügend" in mindestens einem<br />

Fach, gilt <strong>die</strong> mündliche Prüfung als nicht bestanden.<br />

(9) 1 Ist <strong>die</strong> mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach sechs<br />

Monaten, spätestens nach einem Jahr wie<strong>der</strong>holt werden. 2 Die Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />

erstreckt sich auf <strong>die</strong> nicht bestandenen Fächer <strong>der</strong> ersten mündlichen Prüfung<br />

und wird in <strong>der</strong> Regel von den gleichen Prüfern abgenommen. 3 Beantragt <strong>der</strong> Kandidat<br />

nicht innerhalb <strong>der</strong> genannten Frist <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>holung o<strong>der</strong> wird <strong>die</strong> mündliche<br />

Prüfung erneut nicht bestanden, so gilt <strong>die</strong> gesamte Promotion als endgültig nicht<br />

bestanden.<br />

(10) 1 Die mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn <strong>der</strong> Kandidat ohne triftige<br />

Gründe nicht zur mündlichen Prüfung erscheint o<strong>der</strong> nach Beginn <strong>der</strong> Prüfung ohne<br />

triftige Gründe von ihr zurücktritt. 2 Die <strong>für</strong> den Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Versäumnis geltend<br />

gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden <strong>der</strong> Gemeinsamen Kommission unverzüglich<br />

schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 3 Bei Krankheit des<br />

Bewerbers ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 4 Erkennt <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Kommission <strong>die</strong> Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. 5 Die<br />

bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in <strong>die</strong>sem Fall anzurechnen.<br />

(11) Jedes Mitglied <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> und, wenn <strong>der</strong> Kandidat<br />

einverstanden ist, Bewerber um <strong>die</strong> Promotion aus <strong>der</strong> gleichen Fakultät haben im<br />

11


Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes das Recht, bei den Prüfungen anwesend<br />

zu sein.<br />

§ 9<br />

Bewertung <strong>der</strong> Promotionsleistungen<br />

(1) Die Doktorprüfung ist bestanden, wenn <strong>die</strong> Dissertation angenommen und <strong>die</strong><br />

mündliche Prüfung bestanden ist.<br />

(2) 1 Die Note <strong>der</strong> Dissertation wird von <strong>der</strong> Promotionskommission entsprechend § 7<br />

festgelegt. 2 Die Note <strong>der</strong> mündlichen Prüfung wird in einer gemeinsamen Schlusssitzung<br />

aller Prüfer im Anschluss an <strong>die</strong> Prüfung festgesetzt. 3 Über <strong>die</strong> Beschlussfassung<br />

wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden <strong>der</strong> Promotionskommission<br />

zu unterschreiben ist. 4 Bei Kollegialprüfungen kann <strong>die</strong> Note <strong>der</strong> mündlichen<br />

Prüfung im Anschluss an <strong>die</strong> Prüfung festgelegt werden. 5 Der Prüfungsvorsitzende<br />

vertritt hierbei den Vorsitzenden <strong>der</strong> Promotionskommission.<br />

(3) 1 Nach <strong>der</strong> Schlusssitzung teilt <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission dem<br />

Kandidaten <strong>die</strong> Note <strong>der</strong> Abhandlung und <strong>die</strong> <strong>der</strong> mündlichen Prüfung mit. 2 Über das<br />

Ergebnis <strong>der</strong> bestandenen Prüfung erteilt <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission<br />

dem Kandidaten einen schriftlichen Zwischenbescheid. 3 Dieser Zwischenbescheid<br />

berechtigt jedoch noch nicht zur Führung des Doktortitels.<br />

(4) Im Falle des endgültigen Nichtbestehens <strong>der</strong> Doktorprüfung gemäß §§ 7, 8 o<strong>der</strong><br />

11 werden sämtliche wissenschaftlichen Hochschulen im Bundesgebiet hierüber in<br />

Kenntnis gesetzt.<br />

§ 10<br />

Druck <strong>der</strong> Dissertation und Ablieferung <strong>der</strong> Pflichtexemplare<br />

(1) 1 Hat <strong>der</strong> Bewerber <strong>die</strong> mündliche Prüfung bestanden, so ist er verpflichtet, <strong>die</strong> als<br />

Dissertation angenommene Abhandlung in <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Promotionskommission genehmigten<br />

Fassung auf seine Kosten zum Zweck <strong>der</strong> Veröffentlichung drucken o<strong>der</strong><br />

vervielfältigen zu lassen. 2 Dabei müssen alle während des Promotionsverfahrens<br />

gefor<strong>der</strong>ten Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden.<br />

(2) 1 Die Angaben auf Vor- und Rückseite des Titelblattes <strong>der</strong> gedruckten o<strong>der</strong> vervielfältigten<br />

Dissertation o<strong>der</strong> ihres Auszugs sind entsprechend <strong>der</strong> in den Anlagen 1<br />

und 2 enthaltenen Muster abzufassen. 2 Es ist <strong>der</strong> Name desjenigen Vorsitzenden<br />

<strong>der</strong> Promotionskommission einzusetzen, während dessen Amtszeit <strong>die</strong> mündliche<br />

Prüfung stattgefunden hat.<br />

(3) 1 Zur Veröffentlichung ist <strong>die</strong> Dissertation in 40 gebundenen Exemplaren gegen<br />

Bescheinigung an <strong>die</strong> Universitätsbibliothek abzuliefern. 2 Die Exemplare können in<br />

Druck, Maschinenschrift o<strong>der</strong> Photokopien <strong>der</strong> Maschinenschrift angefertigt sein, dürfen<br />

aber nicht stärker als auf DIN A5 verkleinert werden. 3 Die Dissertationsexemplare<br />

müssen mit dem vorgeschriebenen Titelblatt und dem Lebenslauf des Kandidaten<br />

versehen sein. 4 Der Bewerber muss <strong>der</strong> Universität das Recht übertragen, weitere<br />

Kopien seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.<br />

(4) 1 Erscheint <strong>die</strong> Dissertation ganz o<strong>der</strong> in ihrem wesentlichen Inhalt in einer Zeitschrift<br />

o<strong>der</strong> einer wissenschaftlichen Schriftenreihe, so sind sechs Exemplare <strong>der</strong><br />

solcherart veröffentlichten Arbeit an <strong>die</strong> Universitätsbibliothek abzugeben. 2 Dies gilt<br />

12


auch, wenn <strong>die</strong> Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger über den Buchhandel<br />

vorgenommen und eine Mindestauflage von 150 Druckexemplaren nachgewiesen<br />

wird. 3 Die Veröffentlichung muss als Dissertation mit Angabe des Jahres <strong>der</strong><br />

letzten mündlichen Prüfung und <strong>der</strong> Universität ausgewiesen sein.<br />

(5) 1 Vor dem endgültigen Druck <strong>der</strong> Dissertation, ob sie nun selbständig o<strong>der</strong> in einer<br />

Zeitschrift, ganz o<strong>der</strong> im Auszug erscheint, ist <strong>die</strong> endgültige Druckvorlage samt dem<br />

Manuskript dem Erstberichterstatter vorzulegen. 2 Dieser bestätigt, dass das Manuskript<br />

mit <strong>der</strong> Druckvorlage übereinstimmt, o<strong>der</strong> dass etwaige Än<strong>der</strong>ungen mit seinem<br />

Einverständnis vorgenommen worden sind.<br />

(6) Die Zahl <strong>der</strong> Pflichtexemplare, welche noch zusätzlich von dem Institut beansprucht<br />

werden, aus dem <strong>die</strong> Arbeit hervorgegangen ist, unterliegt <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Leitung des Instituts und dem Doktoranden.<br />

(7) 1 Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines Jahres nach dem Tag <strong>der</strong> letzten<br />

mündlichen Prüfung abgeliefert werden. 2 Versäumt <strong>der</strong> Kandidat <strong>die</strong>se Frist, dann<br />

erlöschen alle durch <strong>die</strong> Prüfung erworbenen Rechte. 3 Der Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission<br />

kann <strong>die</strong> Frist zur Ablieferung ausnahmsweise verlängern, in <strong>der</strong><br />

Regel höchstens um ein Jahr. 4 Der Antrag hierzu muss von dem Kandidaten rechtzeitig<br />

gestellt und hinreichend begründet werden.<br />

§ 11<br />

Ungültigkeit <strong>der</strong> Promotionsleistungen<br />

(1) Ergibt sich vor Aushändigung <strong>der</strong> Urkunde, dass sich <strong>der</strong> Kandidat im Promotionsverfahren<br />

einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann <strong>die</strong> Promotionskommission<br />

alle bisher erworbenen Berechtigungen <strong>für</strong> ungültig erklären und das Verfahren<br />

einstellen.<br />

(2) 1 Wird <strong>die</strong> Täuschung erst nach Aushändigung <strong>der</strong> Urkunde bekannt, so kann<br />

nachträglich <strong>die</strong> Doktorprüfung <strong>für</strong> nicht bestanden erklärt werden. 2 Die Entziehung<br />

des Doktorgrades erfolgt nach dem Gesetz <strong>für</strong> <strong>die</strong> Führung akademischer Grade<br />

vom 7. Juni 1939 (BayBSErgB S. 115). 1)<br />

(3) Waren <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne<br />

dass <strong>der</strong> Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird <strong>die</strong>se Tatsache erst nach Aushändigung<br />

<strong>der</strong> Urkunde bekannt, so wird <strong>die</strong>ser Mangel durch das Bestehen <strong>der</strong><br />

Doktorprüfung geheilt.<br />

(4) 1 Hat <strong>der</strong> Kandidat <strong>die</strong> Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet<br />

<strong>die</strong> Promotionskommission über erfor<strong>der</strong>liche Maßnahmen unter Beachtung <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Grundsätze über <strong>die</strong> Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. 2 Im Falle<br />

<strong>der</strong> Feststellung des Nichtbestehens <strong>der</strong> Doktorprüfung ist <strong>die</strong> Promotionsurkunde<br />

einzuziehen. 3 Eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 4 ist nach einer Frist von<br />

fünf Jahren ab Datum <strong>der</strong> Promotionsurkunde ausgeschlossen.<br />

(5) Im Übrigen richtet sich <strong>der</strong> Entzug des Doktorgrades nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

(Art. 48 und 49 BayVwVfG vom 23. Dezember 1976). 1)<br />

1) jetzt: Art. 89 BayHSchG<br />

13


§ 12<br />

Vollzug <strong>der</strong> Promotion<br />

(1) Sind <strong>die</strong> in § 10 genannten Voraussetzungen erfüllt, so stellen <strong>die</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> eine Urkunde über <strong>die</strong> bestandene Doktorprüfung aus.<br />

(2) 1 Das Doktordiplom wird in deutscher Sprache ausgefertigt und bestätigt <strong>die</strong> erfolgreiche<br />

Promotion unter Angabe des Titels <strong>der</strong> Dissertation und <strong>der</strong> Noten <strong>der</strong> Abhandlung<br />

und <strong>der</strong> mündlichen Prüfung. 2 Es wird vom Rektor <strong>der</strong> Universität Erlangen-Nürnberg<br />

und vom Vorsitzenden <strong>der</strong> Promotionskommission <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> unterschrieben. 3 Das Datum des Diploms ist das Datum <strong>der</strong><br />

letzten mündlichen Prüfung.<br />

(3) 1 Die Promotion wird erst durch <strong>die</strong> Ausfertigung und Aushändigung des Doktordiploms<br />

vollzogen. 2 Dadurch erhält <strong>der</strong> Kandidat das Recht, den Doktortitel zu führen.<br />

(4) Nach Abschluss des Promotionsverfahrens kann <strong>der</strong> Kandidat Einsicht in <strong>die</strong><br />

Promotionsunterlagen nehmen.<br />

§ 13<br />

Ehrenpromotion<br />

(1) Das Ehrenpromotionsverfahren ist auf begründeten Antrag von mindestens drei<br />

Professoren <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong> <strong>Fakultäten</strong> <strong>der</strong> Universität Erlangen-<br />

Nürnberg einzuleiten.<br />

(2) 1 Die Promotionskommission bestellt auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichsrats<br />

aus dem in § 6 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis einen Berichterstatter<br />

zur Begutachtung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Leistungen <strong>der</strong> zu ehrenden Persönlichkeit.<br />

2 Der Antrag und das Gutachten sind den prüfungsberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Naturwissenschaftlichen</strong><br />

<strong>Fakultäten</strong> im Umlaufverfahren zur Kenntnis zu geben. 3 Diese<br />

können innerhalb eines Monats eine schriftliche Stellungnahme abgeben.<br />

(3) 1 Über den Antrag entscheidet, gegebenenfalls unter Würdigung eines eingegangenen<br />

Einspruchs, <strong>die</strong> Promotionskommission. 2 Der Antrag wird mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

abgegebenen Stimmen angenommen.<br />

(4) 1 Der Rektor <strong>der</strong> Universität Erlangen-Nürnberg und <strong>der</strong> Dekan <strong>der</strong> zuständigen<br />

Fakultät vollziehen <strong>die</strong> Verleihung des Ehrendoktorgrades durch feierliche Aushändigung<br />

einer Urkunde an den Geehrten. 2 In <strong>der</strong> Urkunde sind <strong>die</strong> beson<strong>der</strong>en wissenschaftlichen<br />

Ver<strong>die</strong>nste des Geehrten zu würdigen.<br />

(5) Alle wissenschaftlichen deutschen Hochschulen und <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Wohnsitz des<br />

Ausgezeichneten zuständige Meldebehörde werden von <strong>der</strong> Ehrenpromotion in<br />

Kenntnis gesetzt.<br />

(6) Der Entzug des Ehrendoktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

(vgl. § 11 Abs. 5).<br />

14


§ 14<br />

Inkrafttreten und Übergangsregelung<br />

(1) Diese <strong>Promotionsordnung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft*).<br />

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Promotionsordnung</strong> tritt <strong>die</strong> bisherige vorläufige<br />

<strong>Promotionsordnung</strong> außer Kraft.<br />

*) Tag <strong>der</strong> ursprünglichen Bekanntmachung ist <strong>der</strong> 20. Juli 1979.<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!