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Promotionsordnung für die Naturwissenschaftlichen Fakultäten der ...

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Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes das Recht, bei den Prüfungen anwesend<br />

zu sein.<br />

§ 9<br />

Bewertung <strong>der</strong> Promotionsleistungen<br />

(1) Die Doktorprüfung ist bestanden, wenn <strong>die</strong> Dissertation angenommen und <strong>die</strong><br />

mündliche Prüfung bestanden ist.<br />

(2) 1 Die Note <strong>der</strong> Dissertation wird von <strong>der</strong> Promotionskommission entsprechend § 7<br />

festgelegt. 2 Die Note <strong>der</strong> mündlichen Prüfung wird in einer gemeinsamen Schlusssitzung<br />

aller Prüfer im Anschluss an <strong>die</strong> Prüfung festgesetzt. 3 Über <strong>die</strong> Beschlussfassung<br />

wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden <strong>der</strong> Promotionskommission<br />

zu unterschreiben ist. 4 Bei Kollegialprüfungen kann <strong>die</strong> Note <strong>der</strong> mündlichen<br />

Prüfung im Anschluss an <strong>die</strong> Prüfung festgelegt werden. 5 Der Prüfungsvorsitzende<br />

vertritt hierbei den Vorsitzenden <strong>der</strong> Promotionskommission.<br />

(3) 1 Nach <strong>der</strong> Schlusssitzung teilt <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission dem<br />

Kandidaten <strong>die</strong> Note <strong>der</strong> Abhandlung und <strong>die</strong> <strong>der</strong> mündlichen Prüfung mit. 2 Über das<br />

Ergebnis <strong>der</strong> bestandenen Prüfung erteilt <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Promotionskommission<br />

dem Kandidaten einen schriftlichen Zwischenbescheid. 3 Dieser Zwischenbescheid<br />

berechtigt jedoch noch nicht zur Führung des Doktortitels.<br />

(4) Im Falle des endgültigen Nichtbestehens <strong>der</strong> Doktorprüfung gemäß §§ 7, 8 o<strong>der</strong><br />

11 werden sämtliche wissenschaftlichen Hochschulen im Bundesgebiet hierüber in<br />

Kenntnis gesetzt.<br />

§ 10<br />

Druck <strong>der</strong> Dissertation und Ablieferung <strong>der</strong> Pflichtexemplare<br />

(1) 1 Hat <strong>der</strong> Bewerber <strong>die</strong> mündliche Prüfung bestanden, so ist er verpflichtet, <strong>die</strong> als<br />

Dissertation angenommene Abhandlung in <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Promotionskommission genehmigten<br />

Fassung auf seine Kosten zum Zweck <strong>der</strong> Veröffentlichung drucken o<strong>der</strong><br />

vervielfältigen zu lassen. 2 Dabei müssen alle während des Promotionsverfahrens<br />

gefor<strong>der</strong>ten Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden.<br />

(2) 1 Die Angaben auf Vor- und Rückseite des Titelblattes <strong>der</strong> gedruckten o<strong>der</strong> vervielfältigten<br />

Dissertation o<strong>der</strong> ihres Auszugs sind entsprechend <strong>der</strong> in den Anlagen 1<br />

und 2 enthaltenen Muster abzufassen. 2 Es ist <strong>der</strong> Name desjenigen Vorsitzenden<br />

<strong>der</strong> Promotionskommission einzusetzen, während dessen Amtszeit <strong>die</strong> mündliche<br />

Prüfung stattgefunden hat.<br />

(3) 1 Zur Veröffentlichung ist <strong>die</strong> Dissertation in 40 gebundenen Exemplaren gegen<br />

Bescheinigung an <strong>die</strong> Universitätsbibliothek abzuliefern. 2 Die Exemplare können in<br />

Druck, Maschinenschrift o<strong>der</strong> Photokopien <strong>der</strong> Maschinenschrift angefertigt sein, dürfen<br />

aber nicht stärker als auf DIN A5 verkleinert werden. 3 Die Dissertationsexemplare<br />

müssen mit dem vorgeschriebenen Titelblatt und dem Lebenslauf des Kandidaten<br />

versehen sein. 4 Der Bewerber muss <strong>der</strong> Universität das Recht übertragen, weitere<br />

Kopien seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.<br />

(4) 1 Erscheint <strong>die</strong> Dissertation ganz o<strong>der</strong> in ihrem wesentlichen Inhalt in einer Zeitschrift<br />

o<strong>der</strong> einer wissenschaftlichen Schriftenreihe, so sind sechs Exemplare <strong>der</strong><br />

solcherart veröffentlichten Arbeit an <strong>die</strong> Universitätsbibliothek abzugeben. 2 Dies gilt<br />

12

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